gehend Hessisches Landessozialgericht, 19. März 2024, L 2 R 190/21, Urteil
gehend BSG,
5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) feststellte, dass der Versicherungsverlauf des Klägers keine versicherungsrelevanten Zeiten enthalte. Am 13. März 2018 stellte der Kläger bei der Beklagten ein Antrag auf Zahlung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung. Er sei seit Januar 1990 ständig in Deutschland und seit dem Jahr 2004 deutscher Staatsangehöriger. Derzeit beziehe er eine Rente aus Polen von der ZUS (polnischer Sozialversicherungsträger). Der Kläger begehrte die Anerkennung der polnischen Versicherungszeiten
dem DPRA 1975 und Zahlung einer Altersrente hieraus (Bl. 43 der Verwaltungsakte (VA) d. Kl.). Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass der polnische Versicherungsträger bis zum Jahr 1994 Pflichtbeitragszeiten in Polen bestätigt habe, aus denen der polnische Versicherungsträger seit dem 18. Februar 2016 eine Rente
den EWG Vorschriften zahle (Bl. 44 der Verwaltungsakte (VA) d. Kl.). Dem stehe die Behauptung des Klägers entgegen, dass er sich bereits seit dem Jahr 1990 gewöhnlich in Deutschland aufgehalten habe. Die Beklagte stellte daraufhin Ermittlungen an. Diese ergaben Folgendes: Dem Kläger wurde zunächst vom
Deutschland an, dass er seit dem
Deutschland gekommen sei, habe er entschieden, dass er dauerhaft in Deutschland bleiben wolle. Aufgrund einer Erkrankung seines Schwiegervaters habe seine Familie im Jahr 1990 noch nicht
Deutschland kommen können. Seine Familie sei dann im Jahr 1992
Deutschland gekommen. Der Kläger habe noch bis zum Jahr 1996 für eine polnische Firma gearbeitet, habe aber nicht vorgehabt,
Polen zurückzukehren. Trotz der Verknüpfung der Aufenthaltserlaubnisse an die Werkverträge und die Befristung der Aufenthaltserlaubnisse sei von einem zukunftsoffenen gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers auszugehen. Mit Bescheid vom
Wegfall der Kopplung der Aufenthaltserlaubnis an das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland vor. Dieser Sachverhalt sei jedoch erst
dem Stichtag für die Anwendung des DPRA 1975, dem
frage des Gerichts erklärt, dass er im Dezember 1991 in A-Stadt eine Wohnung gefunden habe. Im Januar 1992 sei seine Familie
Deutschland
gekommen. In der Zeit davor habe ihm sein Arbeitgeber für die Zeit, die er in Deutschland gearbeitet habe, eine Dienstwohnung in Deutschland zur Verfügung gestellt. Seine Kinder seien im Jahr 1992 direkt
den Sommerferien ins Gymnasium gekommen, ohne vorher auf eine andere Schule zu gehen. Im Rahmen des Erörterungstermins sind die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid
1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Klägers bei der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung war, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zuvor gehört worden sind (§ 105 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
2 SGB X ist im Übrigen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei dem Feststellungsbescheid
5 SGB VI handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der die Aufgabe der Beweissicherung hat (Westphal, in: Kreikebohm/Roßbach, 6. Auflage 2021, SGB VI Rn. 10). Es handelt sich um einen nicht begünstigenden Verwaltungsakt
2 SGB X. Ein Verwaltungsakt ist dann nicht begünstigend, wenn die Begründung eines Rechts oder rechtserheblichen Vorteils abgelehnt, ein bestehender Vorteil entzogen oder ein Recht nicht in gebührendem Umfang zugestanden wird (Heße, in: BeckOK SozR, § 44 SGB X Rn. 22). Bei dem Feststellungsbescheid vom 29. August 2005 handelt es sich um einen nicht begünstigenden Verwaltungsakt, da die Beklagte die Anerkennung der polnischen Versicherungszeiten des Klägers nicht als rentenrechtliche Zeiten anerkannt hat. Die Beklagte hat
1 S. 1 SGB X weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung der polnischen Versicherungszeiten vom 31. Oktober 1969 bis zum 31. Dezember 1990 als Pflichtbeitragszeit
dem DPRA
dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, in demselben zeitlichen Umfang in der deutschen Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
dem Stand vom 2. Oktober 1990 „wohnt“. Das FRG bestimmt insoweit, dass Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den
Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen (§ 15 Abs. 1 S 1 FRG). Aufgrund dieser „Eingliederung“ werden die Renten davon Begünstigter im Ergebnis so berechnet, als ob sie ihr gesamtes Erwerbsleben – also auch die in Polen absolvierten Zeiten – rentenrechtlich in Deutschland zurückgelegt hätten (BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 13 R 36/13 R, juris). Das DPRA 1975 ist nicht durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 (BGBl II 1991, S. 743, im Folgenden: DPSVA 1990), das durch das (Zustimmungs-)Gesetz vom 18. Juni 1991 (BGBl II S. 1741) in innerstaatliches Recht transformiert und am 1. Oktober 1991 in Kraft getreten ist (BGBl II 1072), nicht ausnahmslos verdrängt bzw. ersetzt worden.
dem DPSVA 1990 galt das Leistungsexportprinzip, d.h. jeder Staat leistet nur aus Zeiten, die in seinem Hoheitsgebiet zurückgelegt worden sind (BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 13 R 36/13 R, juris). Die Fortgeltung des DPRA 1975 ist in den Übergangs- und Schlussbestimmungen des Art. 27 DPSVA 1990 geregelt. Diese finden auch trotz des Beitritts Polen in die Europäische Union im Jahr 2004 weiterhin Anwendung. Dabei gelten im Verhältnis zur Republik Polen die VO EWG Nr. 1408/71 (bis 31. April 2010) bzw. die VO EG Nr. 883/2004 (seit 1. Mai 2010).
a) VO EWG Nr. 1408/71 und
1 Satz 1 VO EG Nr. 883/2004 tritt das Europarecht grundsätzlich an die Stelle geltender Sozialversicherungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist (Art. 8 Abs. 1 S. 2 VO 883/2004). Um weiterhin Anwendung zu finden müssen diese Bestimmungen in Anhang 2 aufgeführt sein (Art. 8 Abs. 1 S. 3 VO 883/2004). Dies trifft auf das DPRA 1975 zu. Es wird ausdrücklich angeordnet, dass das zwischen Deutschland und Polen abgeschlossene Abkommen unter den in Art. 27 Abs. 2-4 DPSVA 1990 festgelegten Bedingungen weiterhin gilt. Auch im Anwendungsbereich der VO 883/2004 sind damit unverändert nur diejenigen Ansprüchen Anwartschaften besitzstandsgeschützt, die auf der Grundlage des DPRA 1975 entstanden waren (BSG, Urteil vom 10.12.2013 – B 13 R 9/13 R, juris, BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 13 R 36/13 R, juris, LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.2018, L 4 R 177/17, juris). Die Anwendbarkeit des DPRA ist jedoch auf Zeiten bis zum 31. Dezember 1990 begrenzt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.2018, L 4 R 177/17, juris).
2 S. 1 DPSVA 1990 bleiben die vor dem 1. Januar 1991 aufgrund des DPRA 1975 von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften erhalten, solange diese Personen auch
dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates beibehalten. Es gelten die Bestimmungen des DPRA 1975 weiter.
3 DPSVA 1990 gilt dies unter den dort genannten Voraussetzungen auch, wenn Personen spätestens bis vom 30. Juni 1991 an in diesem Vertragsstaat „wohnen“. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hatte frühestens zu Beginn des Jahres 1992 seinen Wohnort in Deutschland und damit
den genannten Stichtagen. Für die Begriffe „Wohnort“ und „wohnen“ in Art. 27 DPSVA 1990 ist die Definition im DPRA 1975 maßgeblich (BSG, Urteil vom 10.12.2013 – B 13 R 9/13 R, juris, m.w.Nw.).
2 Spiegelstrich 1 DPRA 1975 versteht man hierunter – für die Bundesrepublik Deutschland – „den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts“ oder „sich gewöhnlich aufhalten“. Ergänzend bestimmt Art 1a des deutschen Zustimmungsgesetzes zu DPRA 1975 (AbKG), der
träglich mit Wirkung vom 1. Juli 1990 eingefügt wurde (durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 12.12.1989, BGBl I 2261), dass einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des Art 1 Nr. 2 DPRA im Geltungsbereich des Gesetzes nur hat, „wer sich dort unbefristet rechtmäßig aufhält“. Da das DPRA 1975 die Begriffe „Wohnort“ und „wohnen“ nicht näher bestimmt, ist auf den (deutschen) Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts
3 S. 2 SGB I abzustellen (BSG, Urteil vom 10.12.2013 – B 13 R 9/13 R, juris; BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 13 R 36/13 R, juris; BSG, Beschluss vom 21.10.2020 – B 13 R 7/19 B, juris). Den gewöhnlichen Aufenthalt hat danach jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Frage des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts
3 S 2 SGB I ist anhand einer dreistufigen Prüfung zu klären. Ausgangspunkt ist ein „Aufenthalt“; es sind dann die mit dem Aufenthalt verbundenen „Umstände“ festzustellen. Sie sind schließlich daraufhin zu würdigen, ob sie „erkennen lassen“, dass der Betreffende am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet „nicht nur vorübergehend verweilt“ (BSG, Urteil vom 10.12.2013 – B 13 R 9/13 R). Ob jemand sich gewöhnlich an einem Ort oder in einem Gebiet aufhält oder nur vorübergehend dort verweilt, lässt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise (Prognose) entscheiden (BSG aaO). Dabei sind alle bei Prognosestellung für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu berücksichtigen. Dies können subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche sein (BSG aaO). Es kann demnach nicht allein auf den Willen des Betroffenen ankommen, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (sog Domizilwille; BSG Urteil vom 9.5.1995 – 8 RKn 2/94, juris). Ist
der Prognose davon auszugehen, dass die betreffende Person zukunftsoffen „bis auf weiteres“ an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen wird, so hat sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wobei kein dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt erforderlich ist (BSG, Urteil vom 10.12.2013 – B 13 R 9/13 R). Dem vorübergehenden Aufenthalt wohnt dagegen als zeitliches Element eine Beendigung von vornherein inne. Bei Ausländern ist im Rahmen der Gesamtwürdigung als ein rechtlicher Gesichtspunkt deren Aufenthaltsposition heranzuziehen, ohne dass diese aber allein Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts sein kann (BSG, aaO). Dabei wird die Aufenthaltsposition wesentlich durch den Inhalt der von der Ausländerbehörde erteilten Bescheinigungen bestimmt, wie er sich
der behördlichen Praxis und der gegebenen Rechtslage darstellt (BSG aaO). Insoweit kann auch die familiäre Situation, etwa der Aufenthaltsstatus eines Ehegatten, eine Rolle spielen (BSG aaO). Ein dauerhafter bzw. zukunftsoffener Aufenthalt entfällt daher, wenn der Aufenthaltstitel
der Entscheidung der Ausländerbehörde auflösend befristet oder bedingt ist im Gegensatz zur „bloßen“ Befristung (Meißner/Timme, in: LPK-SGB I, 4. Auflage 2020, § 30 Rn. 10).
Auswertung aller Umstände war der Aufenthalt des Klägers in Deutschland bis zum Juni 1991 noch nicht dauerhaft im Sinne eines „zukunftsoffenen“ Aufenthalts. Der Kläger hatte sich
eigenen Angaben bereits in 1980er Jahren in Deutschland als Leiter einer Baustelle gearbeitet und dann im Jahr 1990 entschieden, dass er dauerhaft in Deutschland bleiben wolle. Dieser Willensentschluss des Klägers als sog. Domizilwille ist
der oben genannten Rechtsprechung des BSG jedoch alleine nicht ausreichend. Als rechtlicher Gesichtspunkt sind die dem Kläger erteilten Aufenthaltstitel von Bedeutung. Für den Zeitraum bis zum
G n.F. Danach wird die Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltsbewilligung erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur
einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wird. Somit war auch vor dem 30. Juni 1991 nur von einem (noch) befristeten und damit unsicheren Aufenthalt des Klägers in Deutschland auszugehen. Hinzu kommen weitere Faktoren: Im Jahr 1990 bzw. in der ersten Hälfte des Jahres 1991 war der Lebensmittelpunkt des Klägers noch nicht im Sinne eines dauerhaften, also zukunftsoffenen Aufenthaltes von Polen
Deutschland verlegt. Zwar arbeitete der Kläger für eine polnische Firma. Gemeldet war er aber bis zum Jahr 1996 (zumindest auch) in Polen. Er verfügte über keine eigene Wohnung in Deutschland. Vielmehr hat der Kläger angegeben, dass ihm für die Zeit, die er in Deutschland arbeitete, von seinem Arbeitgeber eine Wohnung gestellt wurde. Eine eigene Wohnung in A-Stadt hat der Kläger erst Ende des Jahres 1991 gefunden. Auch war im Jahr 1990 noch unklar, wann die Familie
Deutschland übersiedeln würde. Der Schwiegervater des Klägers war an Krebs erkrankt, sodass die Ehefrau des Klägers in Polen bleiben musste. Auch die Kinder des Klägers blieben zunächst in Polen. Der Kläger befand sich daher zwar in der Planung einer Übersiedlung
Deutschland, diese war aber zum Stichtag
den damals geltenden ausländerrechtlichen Vorschriften. Erst mit Anmietung einer Wohnung in A-Stadt Ende des Jahres 1991 und der Übersiedlung der Familie des Klägers Anfang des Jahres 1992 kann von einem hinreichend gesicherten dauerhaften und damit zukunftsoffenen Aufenthalt des Klägers in Deutschland ausgegangen werden. Dieser Zeitpunkt liegt jedoch erst
dem Stichtag für die Anwendbarkeit des DPRA 1975, dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.