Eine Irreführung der mit dem Werbeflyer adressierten Kunden der Antragsgegnerin scheide aus, da die Aussage bereits objektiv zutreffend sei und zudem von den adressierten Kunden der Antragsgegnerin nicht falsch verstanden werde. Anders als die Antragstellerin behaupte, enthalte der Flyer auch keine Anhaltspunkte für ein Verkehrsverständnis, wonach die schnelle Lieferung im Vergleich zu anderen Apotheken in Deutschland zu verstehen sein könnte. Denn der Flyer spreche insoweit nur von einer „schnellen Lieferung“ und gerade nicht von einer „schnelleren“ bzw. „der schnellsten Lieferung“. Bezüge zu anderen Apotheken würden gerade nicht hergestellt. Die Aussage stehe vielmehr im direkten Bezug zur voll digitalen Einlösung eines E-Rezeptes, weswegen gerade von einem E-Rezept Vorteil die Rede sei. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. II. Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Es gilt die Dringlichkeitsvermutung des § 12 I UWG. III. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist überwiegend begründet. 1. Hinsichtlich der Gutscheinwerbung bzgl. des „APP-GUTSCHEIN“ besteht ein Verfügungsanspruch. Die Antragstellerin hat einen diesbezüglichen Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin gem. §§ 3 I, 3a, 8 I 1, III Nr. UWG i.V.m. § 7 I 1 HWG. Die Parteien sind Mitbewerber
1 UWG. a. Die Antragsgegnerin hat im Hinblick auf den „APP-GUTSCHEIN“ gegen § 7 I 1 Hs. 1 HWG verstoßen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist es für die generelle Anwendbarkeit des § 7 I 1 HWG unerheblich, ob die gegenständliche Gutscheinwerbung in den Anwendungsbereich der Regelungen zur Werbung für Arzneimittel in der RL 2001/83/EG (Titel VIII und VIIIa, Art. 86–100) fällt. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wie die Antragsgegnerin vertritt, würde dies nach der Rechtsprechung des BGH die Anwendbarkeit des § 7 I 1 HWG nicht ausschließen, da der Begriff der „Werbung für Arzneimittel“
1 HWG nicht mit dem Begriff der „Werbung für Arzneimittel“
I RL 2001/83/EG übereinstimmt, sondern geht darüber hinaus und erfasst auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke (vgl. BGH GRUR 2022, 391 – Gewinnspielwerbung II). Die Frage, ob die gegenständliche Gutscheinwerbung in den Anwendungsbereich der Regelungen zur Werbung für Arzneimittel in der RL 2001/83/EG (Titel VIII und VIIIa, Art. 86–100) fällt, hat einzig für die Frage Bedeutung, wie § 7 I 1 HWG auszulegen ist, nämlich entweder richtlinienkonform bei Anwendbarkeit der Richtlinie oder lediglich nach Maßgabe ausschließlich deutschen Rechts bei Nichtanwendbarkeit. Dies wird auch durch die Ausführungen des BGH im Vorlagebeschluss vom 13.07.2023 (GRUR 2023, 1318 – Gutscheinwerbung) bestätigt. aa. Nach § 7 I 1 Hs. 1 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, es liegt einer der in § 7 I 1 Hs. 2 HWG gesetzlich geregelten Ausnahmefälle vor. Von dem Verbot ausgenommen sind danach – was hier allein in Betracht kommt – geringwertige Kleinigkeiten (§ 7 I 1 Hs. 2 Nr. 1 Hs. 1 Fall 2 HWG) und Zuwendungen oder Werbegaben in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag (§ 7 I 1 Hs. 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG). Allerdings bleiben bei beiden Ausnahmen Zuwendungen oder sonstige Werbegaben für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten (§ 7 I 1 Hs. 2 Nr. 1 Hs. 2 HWG, § 7 I 1 Hs. 2 Nr. 2 Teilsatz 2 HWG). bb. Das in § 7 I 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbot des Anbietens, Ankündigens und Gewährens von Werbegaben stellt eine Marktverhaltensregelung iSv § 3a UWG dar, weil es dem Gesundheitsschutz der Verbraucher dient. Es soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2023, 1318 Rn. 21 – Gutscheinwerbung). cc. Die angegriffene Werbemaßnahme ist produktbezogen und damit vom Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) erfasst. aaa. Einbezogen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur die produktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung) und nicht die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), durch die ohne Bezugnahme auf bestimmte Arzneimittel für Ansehen und Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein geworben wird. Die Beantwortung der für die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidenden Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht. Auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke kann produktbezogen sein. Es gibt keinen überzeugenden Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2022, 391 Rn. 35 – Gewinnspielwerbung II, mwN; GRUR 2023, 1318 Rn. 23 - Gutscheinwerbung). Aus den Erläuterungen zu dem 10 Euro APP-GUTSCHEIN in Fußnote 4 ergibt sich klar und eindeutig, dass sich dieser Gutschein auf das gesamte Warensortiment nicht verschreibungspflichtiger Artikel (exklusive der dort genannten Ausnahmen) bezieht. Daraus ergibt sich wiederum, dass sich dieser Gutschein selbstverständlich auch auf das gesamte Warensortiment nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bezieht. Dabei ist der Kunde bei der Auswahl der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel auch völlig frei. dd. Der in der angegriffenen Werbemaßnahme ausgelobte Gutschein ist eine Werbegabe iSd § 7 I 1 HWG. Der Begriff der Werbegabe in § 7 I 1 HWG ist mit Blick auf den Zweck der dortigen Regelung, durch eine weitgehende Eindämmung von Werbegeschenken im Heilmittelbereich der abstrakten Gefahr einer hiervon ausgehenden unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, weit auszulegen. Er erfasst grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung. Eine Werbegabe setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese als ein Geschenk ansehen (vgl. BGH GRUR 2022, 391 Rn. 41 – Gewinnspielwerbung II, mwN; GRUR 2023, 1348 Rn. 26 - Gutscheinwerbung). Der im Streitfall zu beurteilenden Gutschein erfüllt diese Voraussetzung ohne weiteres. ee. Bei dem in der angegriffenen Werbemaßnahme ausgelobten Gutschein handelt es sich nicht um eine geringwertige Kleinigkeit iSd § 7 I 1 Hs. 2 Nr. 1 Hs. 1 Fall 2 HWG. Ihr Wert überschreitet die für Publikumswerbung bei 1 EUR liegende Schwelle der Geringwertigkeit (vgl. BGH GRUR 2015, 813 Rn. 21 = WRP 2015, 966 – Fahrdienst zur Augenklinik, mwN; GRUR 2023, 1318 Rn. 27 - Gutscheinwerbung). ff. Bei dem in der angegriffenen Werbemaßnahme ausgelobten Gutschein handelt es sich um eine Zuwendung oder Werbegabe, die iSd § 7 I 1 Hs. 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag gewährt wird. Eine in einem bestimmten Geldbetrag gewährte Werbegabe iSd § 7 I 1 Hs. 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG ist die Zuwendung einer zahlenmäßig bestimmten Geldsumme, über deren Höhe infolge ihrer Bestimmtheit beim Publikum kein Zweifel aufkommen kann. So verhält es sich hier bei der Auslobung eines Gutscheins in Höhe von 10,- Euro für den Kauf von nicht verschreibungspflichtigen Artikeln bei einem Mindestbestellwert von 59,- Euro. Nach Auffassung des BGH ist der Ausnahmetatbestand des § 7 I 1 Hs. 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG dahin auszulegen, dass ihm allein unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen, nicht aber auf einen Geldbetrag oder einen prozentualen Rabatt lautende Gutscheine für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte unterfallen (BGH GRUR 2023, 1318 Rn. 36ff. – Gutscheinwerbung). So liegt der Fall hier. Der ausgelobte Gutschein von 10,- Euro wird bei Erreichen des Mindestbestellwerts sofort von dem fälligen Kaufpreis in Abzug gebracht und es ist insoweit nur der ermäßigte Preis zu zahlen, d.h. der Gutschein reduziert unmittelbar den Rechnungsbetrag. gg. Nach diesen Ausführungen handelt es sich bei dem ausgelobten Gutschein bei isolierter Anwendung der deutschen Norm des § 7 I 1 Hs. 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG um einen zulässigen Geldrabatt. Nicht verschreibungspflichtige Medikamente fallen auch nicht unter die in § 7 I 1 Hs. 2 Nr. 2 HWG genannten Preisvorschriften, so dass insoweit auch kein Verstoß gegen diese vorliegt. Danach wäre der ausgelobte Gutschein bei reiner Anwendung deutschen Rechts nicht zu beanstanden. hh. Jedoch ist bei diesem Zwischenergebnis nicht stehenzubleiben, sondern es kommt weiter darauf an, ob die Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 7 I 1 Hs. 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG in der vorliegenden Fallkonstellation gegen vorrangiges Europarecht verstößt. Dies ist nach Auffassung der Kammer der Fall. aaa. Die Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes zur Arzneimittelwerbung sind im Hinblick auf die Regelungen der RL 2001/83/EG unionsrechtskonform auszulegen. Im Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist die Arzneimittelwerbung vollständig harmonisiert worden (EuGH ECLI:EU:C:2007:654 = GRUR 2008, 267 Rn. 20–39 – Gintec; BGH GRUR 2020, 659 Rn. 18 – Gewinnspielwerbung I, mwN; BGH GRUR 2023, 1318 Rn. 49 - Gutscheinwerbung). bbb. Fraglich ist zunächst, ob die hier in Rede stehende Werbung für den Bezug nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem gesamten Warensortiment einer Apotheke in den Anwendungsbereich der Regelungen zur Werbung für Arzneimittel in der RL 2001/83/EG (Titel VIII und VIIIa, Art. 86–100) fällt. Dies ist nach Auffassung der Kammer der Fall. Wie der EuGH zunächst entschieden hat, regelt Titel VIII der RL 2001/83/EG, der die Werbung für Arzneimittel betrifft, die Werbung für bestimmte Arzneimittel (Inhalt der Werbebotschaft, Ausgestaltung der Werbung), aber weder die Werbung für Dienstleistungen des Online-Verkaufs von Arzneimitteln noch die Werbung für das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel, das von der betreffenden Apotheke angeboten wird (EuGH ECLI:EU:C:2020:764 = GRUR 2020, 1219 juris-Rn. 49 u. 50 = WRP 2020, 1410 – A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln); EuGH GRUR 2021, 1325 Rn. 20–22 = WRP 2021, 1277 – DocMorris). Nunmehr hat der EuGH entschieden, dass ungeachtet der Ausführungen in Rn. 50 des Urteils vom 1.10.2020 (GRUR 2020, 1219 – A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln)) und in Rn. 20 des Urteils vom 15.7.2021 (GRUR 2021, 1325 – DocMorris) der Anwendungsbereich der Bestimmungen der RL 2001/83/EG über die Werbung für Arzneimittel nicht auf Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel beschränkt ist (EuGH GRUR 2023, 268 Rn. 51 = WRP 2023, 161 – EUROAPTIEKA). Aus einer grammatikalischen, systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 86 I RL 2001/83/EG ergibt sich, dass der Begriff „Werbung für Arzneimittel“ im Sinne dieser Bestimmung alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch eines bestimmten Arzneimittels oder unbestimmter Arzneimittel zu fördern, erfasst (EuGH GRUR 2023, 268 Rn. 47 – EUROAPTIEKA). Jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation der Werbung für ein Gesamtsortiment ist die Kammer der Auffassung, dass die Richtlinie RL 2001/83/EG (Titel VIII und VIIIa, Art. 86–100) anzuwenden ist. Dies steht im Einklang mit der EuGH-Entscheidung EUROAPTIEKA. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin stehen dem nach Auffassung der Kammer auch nicht die Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar vom 24.10.2024 in der Sache Rechtssache C-517/23 vor dem EuGH (Anlage AG 5, Bl. 165ff. d.A.) entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass die dortigen Sachverhalte mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind. Der Generalanwalt führt in Randnummern 46 – 49 aus: „46. Was insbesondere die Tätigkeit einer Apotheke anbelangt, so fällt diese Botschaft, wenn sie darauf abzielt, den Patienten nicht in der Entscheidung für ein bestimmtes Arzneimittel zu beeinflussen, sondern in der – nachgelagerten – Entscheidung für die Apotheke, bei der er das Arzneimittel kauft, nicht unter den Begriff „Werbung für Arzneimittel“
1 der Richtlinie 2001/83
1 der Richtlinie 2001/83 darstellt. Dies hatte ich dem Gerichtshof im Übrigen in meinen beiden Schlussanträgen in dieser Rechtssache vorgeschlagen.“ Auch hier veranlasst die Antragsgegnerin mit ihrer Gutscheinwerbeaktion in Verbindung mit dem Mindestbestellwert von 59,- Euro Kunden unmittelbar und eindeutig dazu, mehr (von einem) unbestimmte(n) Arzneimittel zu kaufen. Der Kunde kann die Werbeaktion nicht in Anspruch nehmen, ohne (bei lebensnaher Betrachtung) eine gewisse Anzahl von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu kaufen. Soweit die Antragsgegnerin insoweit einwendet, dass sich die Gutscheinaktion nicht zwangsläufig auf nicht verschreibungspflichtige Medikamente bezieht, sondern auch anderweitige Artikel aus dem Gesamtsortiment, wie Pflege- oder Kosmetikprodukte, umfasst, mag dies natürlich zutreffend sein. Jedoch ist es nach Auffassung der Kammer völlig lebensfremd, anzunehmen, die Kunden werden den ausgelobten Gutschein allein für Artikel in Anspruch nehmen, die keine Medikamente sind. Das Gegenteil ist der Fall. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Versand apotheke . Danach werden die Kunden bei lebensnaher Betrachtung diese selbstverständlich aufsuchen, um in erster Linie Medikamente zu erwerben. Danach hat die Kammer auch nicht ansatzweise einen Zweifel daran, dass der ausgelobte Gutschein jedenfalls durch einen Großteil der Kunden dafür genutzt wird, um entsprechende nicht verschreibungspflichtige Medikamente zu erwerben. Nichts desto trotz ist es aber bereits auch ausreichend, dass in Bezug auf nicht verschreibungspflichtige Medikamente auch nur ein solcher zu missbilligender Anreiz geschaffen wird. Unter Berücksichtigung der Argumentation im EuGH-Urteil EUROAPTIEKA ist die Kammer für die vorliegende konkrete Werbung für das Gesamtwarensortiment durch die Antragsgegnerin der Auffassung, dass diese unter die Richtlinie RL 2001/83/EG (Titel VIII und VIIIa, Art. 86–100) fällt. Danach stellt sich die Frage, ob es mit den Bestimmungen des Titels VIII und insbesondere mit Art. 87 III RL 2001/83/EG in Einklang steht, wenn eine nationale Vorschrift (hier: § 7 I 1 Hs. 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG) dahin ausgelegt wird, dass sie die Werbung für das gesamte Sortiment nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke mit Werbegaben in Gestalt unmittelbar wirkender Preisnachlässe gestattet. Dies ist nach Auffassung der Kammer zu verneinen. Es besteht zunächst einmal grundsätzlich die für die Annahme einer unzulässigen Werbegabe erforderliche abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten im Sinne der BGH-Rechtsprechung. Diese teleologische Einschränkung des Begriffs der Werbegabe gilt nicht nur für die Fachkreiswerbung, sondern auch für die Publikumswerbung (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2020, 659 Rn. 24 = WRP 2020, 722 – Gewinnspielwerbung I, mwN). Im Streitfall besteht eine Gefahr der unsachlichen Beeinflussung. Hierdurch wird der Schutzzweck des § 7 I HWG berührt, einer unkritischen Selbstmedikation und einem womöglich gesundheitsgefährdenden Zuviel- und Fehlgebrauch von Heilmitteln entgegenzuwirken. Diese erhebliche unsachliche Beeinflussung ergibt sich vorliegend nämlich zwanglos aus dem ausgelobten Gutschein in Verbindung mit einem Mindestbestellwert von 59,- Euro, der erreicht werden muss, um in den Genuss des Gutscheins zu gelangen. Dabei liegt es klar und eindeutig auf der Hand, dass dadurch der Schutzzweck des § 7 I HWG berührt wird, einer unkritischen Selbstmedikation und einem womöglich gesundheitsgefährdenden Zuviel- und Fehlgebrauch von Heilmitteln entgegenzuwirken. Es kann nach Auffassung der Kammer nicht zweifelhaft sein, dass durch den ausgelobten Gutschein in Verbindung mit einem Mindestbestellwert von 59,- Euro für den Kunden der unbillige Anreiz geschaffen wird, in unkritischer Weise mehr nicht verschreibungspflichtige Medikamente zu erwerben als tatsächlich nötig, nur um den Mindestbestellwert zu erreichen, um sodann in den Genuss des Gutscheins zu kommen. Dieser „Mehr-als-nötig-Kauf“ kann dann wiederum womöglich zu einem gesundheitsgefährdenden Zuviel- und Fehlgebrauch von Heilmitteln führen. Dem unnötigen Zuviel-Kauf von Medikamenten soll gerade entgegengewirkt werden. Soweit die Antragsgegnerin einwendet, dass sich die Gutscheinaktion nicht zwangsläufig auf nicht verschreibungspflichtige Medikamente bezieht, sondern auch anderweitige Artikel aus dem Gesamtsortiment, wie Pflege- oder Kosmetikprodukte, umfasst, mag dies natürlich zutreffend sein. Jedoch ist es nach Auffassung der Kammer völlig lebensfremd anzunehmen, die Kunden werden den ausgelobten Gutschein allein für Artikel in Anspruch nehmen, die keine Medikamente sind. Das Gegenteil ist der Fall. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich nun einmal um eine Versand apotheke . Danach werden die Kunden bei lebensnaher Betrachtung diese selbstverständlich aufsuchen, um in erster Linie Medikamente zu erwerben. Danach hat die Kammer auch nicht ansatzweise einen Zweifel daran, dass der ausgelobte Gutschein jedenfalls zu einem Großteil dafür genutzt wird, um entsprechende nicht verschreibungspflichtige Medikamente zu erwerben. Nichts desto trotz ist es aber bereits auch ausreichend, dass in Bezug auf nicht verschreibungspflichtige Medikamente auch nur ein solcher zu missbilligender Anreiz geschaffen wird. Dies wird auch durch die maßgebliche europarechtliche Rechtsprechung des EuGH für die Öffentlichkeitswerbung für nicht verschreibungspflichtige und nicht erstattungsfähige Arzneimittel bestätigt. Maßgeblich ist insoweit die EuGH-Entscheidung „EUROAPTIEKA“ (GRUR 2023, 268). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist es unerheblich, dass diese Entscheidung eine inner-lettische Öffentlichkeitswerbung für nicht verschreibungspflichtige und nicht erstattungsfähige Arzneimittel zum Gegenstand hatte. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die dortigen grundsätzlichen Erwägungen nicht auch für die Öffentlichkeitswerbung einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke gelten sollen (vgl. auch BGH GRUR 2023, 1318 Rn. 60 – Gutscheinwerbung). Insoweit ist die EuGH-Entscheidung „EUROAPTIEKA“ maßgeblich für die hier vorzunehmende richtlinienkonforme Auslegung des § 7 I 1 Hs. 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG. Ausgangspunkt ist insoweit, dass auch wenn sich aus Art. 88 II RL 2001/83 ergibt, dass Werbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zulässig ist, die Mitgliedstaaten daher, um im Einklang mit dem in den Erwgr. 2 und 45 dieser Richtlinie verankerten wesentlichen Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit Gefahren für dieselbe zu verhindern, verbieten müssen, dass in die Öffentlichkeitswerbung für nicht verschreibungspflichtige und nicht erstattungsfähige Arzneimittel Elemente einbezogen werden, die den unzweckmäßigen Einsatz solcher Arzneimittel fördern könnten. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Art. 87 III RL 2001/83 im Licht ihres 45. Erwgr. dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Einbeziehung anderer als der in Art. 90 dieser Richtlinie genannten Elemente in die Öffentlichkeitswerbung für nicht verschreibungspflichtige oder nicht erstattungsfähige Arzneimittel zu verbieten, wenn diese Elemente den unzweckmäßigen Einsatz von Arzneimitteln fördern könnten (EuGH GRUR 2023, 268 Rn. 63, 64 – EUROAPTIEKA). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei nicht verschreibungspflichtigen und nicht erstattungsfähigen Arzneimitteln in vielen Fällen der Endverbraucher selbst die Zweckmäßigkeit oder die Notwendigkeit des Kaufs solcher Arzneimittel prüft, ohne einen Arzt zu konsultieren. Dieser Verbraucher verfügt aber nicht notwendigerweise über spezielle Sachkenntnis, die es ihm ermöglichen würde, ihren therapeutischen Wert zu beurteilen. Die Werbung kann also einen besonders großen Einfluss auf die Prüfung und die Entscheidung dieses Verbrauchers ausüben, und zwar sowohl was die Qualität des Arzneimittels betrifft als auch hinsichtlich der zu kaufenden Menge. In diesem Zusammenhang sind Werbeelemente wie die durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Bestimmung geregelten geeignet, die Verbraucher über das wirtschaftliche Kriterium des Preises zum Kauf von Arzneimitteln zu veranlassen, die weder verschreibungspflichtig noch erstattungsfähig sind. Sie können daher dazu führen, dass Verbraucher diese Arzneimittel kaufen und einnehmen, ohne dass eine sachliche Prüfung anhand der therapeutischen Eigenschaften der Arzneimittel und des konkreten medizinischen Bedarfs vorgenommen worden wäre. Eine Werbung, die den Verbraucher von einer sachlichen Prüfung der Frage ablenkt, ob die Einnahme eines Arzneimittels erforderlich ist, leistet aber der unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung dieses Arzneimittels Vorschub. Eine solche unzweckmäßige und übermäßige Verwendung von Arzneimitteln kann sich auch aus einer Werbung ergeben, die – wie die von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschrift erfasste, die Sonderangebote oder den kombinierten Verkauf von Arzneimitteln und anderen Waren bewirbt – Arzneimittel mit anderen Verbrauchswaren gleichstellt, bei denen im Allgemeinen Preisnachlässe und -ermäßigungen gewährt werden, die an die Überschreitung bestimmter Beträge geknüpft sind. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass Verbote, wie sie in der im Ausgangsverfahren fraglichen Vorschrift vorgesehen sind, dem wesentlichen Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit entsprechen, da sie die Verbreitung von Werbeelementen verhindern, die die unzweckmäßige und übermäßige Verwendung von Arzneimitteln fördern, die weder verschreibungspflichtig noch erstattungsfähig sind (EuGH GRUR 2023, 268 Rn. 65-69 – EUROAPTIEKA). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist § 7 I 1 Hs. 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine Werbegabe in diesem Sinne jedenfalls immer dann unzulässig ist, wenn eine unsachliche Beeinflussung des Werbeadressaten dahingehend vorliegt, dass dieser durch die Werbemaßnahme animiert wird, eine größere Menge an nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten zu kaufen als er tatsächlich benötigt und damit die Gefahr begründet wird, dass Verbraucher diese Arzneimittel kaufen und einnehmen, ohne dass eine sachliche Prüfung anhand der therapeutischen Eigenschaften der Arzneimittel und des konkreten medizinischen Bedarfs vorgenommen worden wäre. Eine solche Werbung, die den Verbraucher von einer sachlichen Prüfung der Frage ablenkt, ob die Einnahme eines Arzneimittels erforderlich ist, leistet aber der unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung dieses Arzneimittels Vorschub. So liegt der Fall hier. Im Streitfall besteht eine solche Gefahr der unsachlichen Beeinflussung. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden. Nach all dem liegt nach einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 I 1 Hs. 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG eine unzulässige Werbegabe in Form des ausgelobten Gutscheins vor. Danach hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf den „APP-GUTSCHEIN“ gegen § 7 I 1 Hs. 1 HWG verstoßen. Dieses Auslegungsergebnis verstößt auch nicht gegen die Warenverkehrsfreiheit gem. Art. 34 AEUV. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Auslegung gerade auf der zwingenden vorrangigen Anwendung der europarechtlichen Richtlinie RL 2001/83/EG (Titel VIII und VIIIa, Art. 86–100) beruht. Aber auch im Übrigen liegt kein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit gem. Art. 34 AEUV vor. Insoweit kann auf die Ausführungen des BGH im Vorlagebeschluss vom 13.07.2023 (GRUR 2023, 1318 Rn. 61-64 – Gutscheinwerbung) Bezug genommen werden. b. Der Verstoß gegen § 7 I 1 Hs. 1 HWG ist auch offensichtlich geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern
c. Aufgrund des festgestellten Wettbewerbsverstoßes besteht Wiederholungsgefahr, die die Antragsgegnerin nicht ausgeräumt hat, insbesondere nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. 2. Hinsichtlich der Gutscheinwerbung bzgl. der Einlösung eines E-Rezepts besteht ein Verfügungsanspruch. Die Antragstellerin hat einen diesbezüglichen Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin gem. §§ 3 I, 3a, 8 I 1, III Nr. UWG i.V.m. § 7 I 1 HWG. Die Parteien sind Mitbewerber
1 UWG. a. Die Antragsgegnerin hat im Hinblick auf den „E-Rezept-GUTSCHEIN“ gegen § 7 I 1 Hs. 1 HWG verstoßen. Zur Frage der generellen Anwendbarkeit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. aa. Nach § 7 I 1 Hs. 1 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, es liegt einer der in § 7 I 1 Hs. 2 HWG gesetzlich geregelten Ausnahmefälle vor. Von dem Verbot ausgenommen sind danach – was hier allein in Betracht kommt – geringwertige Kleinigkeiten (§ 7 I 1 Hs. 2 Nr. 1 Hs. 1 Fall 2 HWG) und Zuwendungen oder Werbegaben in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag (§ 7 I 1 Hs. 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG). Allerdings bleiben bei beiden Ausnahmen Zuwendungen oder sonstige Werbegaben für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten (§ 7 I 1 Hs. 2 Nr. 1 Hs. 2 HWG, § 7 I 1 Hs. 2 Nr. 2 Teilsatz 2 HWG). bb. Das in § 7 I 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbot des Anbietens, Ankündigens und Gewährens von Werbegaben stellt eine Marktverhaltensregelung iSv § 3a UWG dar, weil es dem Gesundheitsschutz der Verbraucher dient (s.o.). cc. Die angegriffene Werbemaßnahme ist produktbezogen und damit vom Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) erfasst. aaa. Einbezogen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur die produktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung) und nicht die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), durch die ohne Bezugnahme auf bestimmte Arzneimittel für Ansehen und Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein geworben wird (s.o.). Auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke kann produktbezogen sein (s.o). Aus den Erläuterungen zu dem 10 Euro E-Rezept-GUTSCHEIN in Fußnote 1 ergibt sich letztlich klar und eindeutig, dass sich dieser Gutschein auf das gesamte Warensortiment (exklusive der dort genannten Ausnahmen) bezieht. Zwar ist die Verrechnung des Gutscheins in sich gestaffelt, bezieht sich jedoch übergeordnet in letzter Konsequenz auf das gesamte Warensortiment, wobei untergeordnet auch für abgrenzbare Warensortimente innerhalb des Gesamtwarensortiments geworben wird. In erster Linie wird mit dem E-Rezept-Gutschein nämlich für das Gesamtwarensortiment der verschreibungspflichtigen Medikamente geworben, da der Gutschein in erster Linie mit der gesetzlichen Zuzahlung und ein Restbetrag mit einer etwaigen Festbetragsdifferenz verrechnet wird. Auch wird der Gutschein explizit im Zusammenhang mit der Einlösung eines E-Rezepts beworben. Wenn nach der Verrechnung mit Zuzahlung und Festbetragsdifferenz jedoch weiterhin noch ein Restbetrag vorhanden ist, wird der Gutschein in zweiter Linie mit dem Preis von mitbestellten nicht verschreibungspflichtigen Produkten verrechnet. Daraus ergibt sich wiederum in letzter Konsequenz, dass sich dieser Gutschein auf das gesamte Warensortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel bezieht, aber auch auf das gesamte Warensortiment nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, da diese neben dem Rx-Arzneimittel bestellt werden können und bei Vorhandensein eines Restbetrags auch von dem Gutschein erfasst werden. Dabei ist der Kunde bei der Auswahl der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel auch völlig frei. dd. Der in der angegriffenen Werbemaßnahme ausgelobte Gutschein ist eine Werbegabe iSd § 7 I 1 HWG. Der Begriff der Werbegabe in § 7 I 1 HWG ist mit Blick auf den Zweck der dortigen Regelung, durch eine weitgehende Eindämmung von Werbegeschenken im Heilmittelbereich der abstrakten Gefahr einer hiervon ausgehenden unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, weit auszulegen. Er erfasst grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung. Eine Werbegabe setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese als ein Geschenk ansehen (vgl. BGH GRUR 2022, 391 Rn. 41 – Gewinnspielwerbung II, mwN; GRUR 2023, 1348 Rn. 26 - Gutscheinwerbung). Der im Streitfall zu beurteilenden Gutschein erfüllt diese Voraussetzung ohne weiteres. ee. Bei dem in der angegriffenen Werbemaßnahme ausgelobten Gutschein handelt es sich nicht um eine geringwertige Kleinigkeit iSd § 7 I 1 Hs. 2 Nr. 1 Hs. 1 Fall 2 HWG. Ihr Wert überschreitet die für Publikumswerbung bei 1 EUR liegende Schwelle der Geringwertigkeit (vgl. BGH GRUR 2015, 813 Rn. 21 = WRP 2015, 966 – Fahrdienst zur Augenklinik, mwN; GRUR 2023, 1318 Rn. 27 - Gutscheinwerbung). ff. Bei dem in der angegriffenen Werbemaßnahme ausgelobten Gutschein handelt es sich um eine Zuwendung oder Werbegabe, die iSd § 7 I 1 Hs. 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag gewährt wird. Eine in einem bestimmten Geldbetrag gewährte Werbegabe iSd § 7 I 1 Hs. 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG ist die Zuwendung einer zahlenmäßig bestimmten Geldsumme, über deren Höhe infolge ihrer Bestimmtheit beim Publikum kein Zweifel aufkommen kann. So verhält es sich hier bei der Auslobung eines Gutscheins in Höhe von 10,- Euro für bei der Einlösung eines E-Rezepts. Nach Auffassung des BGH ist der Ausnahmetatbestand des § 7 I 1 Hs. 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG dahin auszulegen, dass ihm allein unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen, nicht aber auf einen Geldbetrag oder einen prozentualen Rabatt lautende Gutscheine für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte unterfallen (BGH GRUR 2023, 1318 Rn. 36ff. – Gutscheinwerbung). So liegt der Fall hier. Der ausgelobte Gutschein von 10,- Euro wird bei Einlösung eines E-Rezepts sofort innerhalb der Bestellung von dem fälligen Betrag in Abzug gebracht und es ist insoweit nur der ermäßigte Betrag zu zahlen, d.h. der Gutschein reduziert unmittelbar den Rechnungsbetrag. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ändert daran auch nichts der Umstand, dass eine ggf. gestaffelte Verrechnung erfolgt, also ggf. ein nicht (völlig) verbrauchter Gutscheinwert auf andere Bestellungen als ein verschreibungspflichtiges Medikament verrechnet wird. Vielmehr handelt es sich um einen einheitlichen Gutschein, der auch einheitlich sofort mit dem fälligen Gesamtbetrag aus einer einheitlichen Bestellung verrechnet wird. Die von der Antragstellerin vertretene künstliche Aufsplitterung des 10,-Euro-Gutscheins überzeugt deshalb nicht. gg. Nach diesen Ausführungen handelt es sich bei dem ausgelobten Gutschein bei isolierter Anwendung der deutschen Norm des § 7 I 1 Hs. 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG um einen zulässigen Geldrabatt. hh. Jedoch ist bei diesem Zwischenergebnis nicht stehenzubleiben, sondern es kommt weiter darauf an, ob die Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 7 I 1 Hs. 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG in der vorliegenden Fallkonstellation gegen vorrangiges Europarecht verstößt. Dies ist nach Auffassung der Kammer der Fall. aaa. Die Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes zur Arzneimittelwerbung sind im Hinblick auf die Regelungen der RL 2001/83/EG unionsrechtskonform auszulegen. Im Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist die Arzneimittelwerbung vollständig harmonisiert worden (EuGH ECLI:EU:C:2007:654 = GRUR 2008, 267 Rn. 20–39 – Gintec; BGH GRUR 2020, 659 Rn. 18 – Gewinnspielwerbung I, mwN; BGH GRUR 2023, 1318 Rn. 49 - Gutscheinwerbung). bbb. Fraglich ist, ob die hier in Rede stehende Werbung für den Bezug verschreibungspflichtiger und nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem gesamten Warensortiment einer Apotheke in den Anwendungsbereich der Regelungen zur Werbung für Arzneimittel in der RL 2001/83/EG (Titel VIII und VIIIa, Art. 86–100) fällt. Dies ist nach Auffassung der Kammer der Fall. Wie der EuGH zunächst entschieden hat, regelt Titel VIII der RL 2001/83/EG, der die Werbung für Arzneimittel betrifft, die Werbung für bestimmte Arzneimittel (Inhalt der Werbebotschaft, Ausgestaltung der Werbung), aber weder die Werbung für Dienstleistungen des Online-Verkaufs von Arzneimitteln noch die Werbung für das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel, das von der betreffenden Apotheke angeboten wird (EuGH ECLI:EU:C:2020:764 = GRUR 2020, 1219 juris-Rn. 49 u. 50 = WRP 2020, 1410 – A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln); EuGH GRUR 2021, 1325 Rn. 20–22 = WRP 2021, 1277 – DocMorris). Nunmehr hat der EuGH entschieden, dass ungeachtet der Ausführungen in Rn. 50 des Urteils vom 1.10.2020 (GRUR 2020, 1219 – A (Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln)) und in Rn. 20 des Urteils vom 15.7.2021 (GRUR 2021, 1325 – DocMorris) der Anwendungsbereich der Bestimmungen der RL 2001/83/EG über die Werbung für Arzneimittel nicht auf Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel beschränkt ist (EuGH GRUR 2023, 268 Rn. 51 = WRP 2023, 161 – EUROAPTIEKA). Aus einer grammatikalischen, systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 86 I RL 2001/83/EG ergibt sich, dass der Begriff „Werbung für Arzneimittel“ im Sinne dieser Bestimmung alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch eines bestimmten Arzneimittels oder unbestimmter Arzneimittel zu fördern, erfasst (EuGH GRUR 2023, 268 Rn. 47 – EUROAPTIEKA). Jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation der Werbung für ein Gesamtsortiment ist die Kammer der Auffassung, dass die Richtlinie RL 2001/83/EG (Titel VIII und VIIIa, Art. 86–100) anzuwenden ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin stehen dem nach Auffassung der Kammer auch nicht die Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar vom 24.10.2024 in der Sache Rechtssache C-517/23 vor dem EuGH (Anlage AG 5, Bl. 165ff. d.A.) entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass die dortigen Sachverhalte mit dem vorliegenden nicht hinreichend vergleichbar sind. Die maßgeblichen Ausführungen des Generalanwalts finden sich in den Randnummern 46 – 49. Auf die obige Zitierung wird Bezug genommen. Entscheidend für den Generalanwalt war nach dem Verständnis der Kammer also, dass das verschreibungspflichtige Medikament bereits durch den Arzt verschrieben worden war, und der Kunde nunmehr nur noch die Apotheke aussuchen musste, wo er dieses erwerben musste. Der hiesige Fall weist jedoch entscheidungserhebliche Unterschiede auf. Zwar gibt es auch hier im Rahmen des Gutscheins für die Einlösung eines E-Rezepts ein von einem Arzt verschriebenes verschreibungspflichtiges Medikament, und der Kunde muss nunmehr nur noch die Apotheke aussuchen. Jedoch endet die gegenständliche Gutscheinwerbeaktion nicht an dieser Stelle. Vielmehr ist es gerade so, dass wenn der 10-Euro-Gutschein nicht durch die Einlösung des E-Rezepts erschöpft ist, dieser auch für weitere gleichzeitige Bestellungen aus dem Warensortiment der Antragsgegnerin benutzt werden kann. Dieses sonstige Warensortiment der Antragsgegnerin umfasst selbstverständlich auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Dabei ist der Kunde völlig frei, welche nicht verschreibungspflichtigen Medikamente er erwerben möchte, um in den (weiteren) Genuss des Gutscheins zu kommen, wenn dieser durch die Einlösung des E-Rezepts nicht (Keine Zuzahlung durch Patienten erforderlich) oder nicht vollständig (Zuzahlung bleibt unter 10,- Euro) verbraucht ist. Es geht in der hiesigen Fallkonstellation also nicht nur um die Auswahl der Apotheke, sondern auch der Produkte selbst. Danach ist nach Auffassung der Kammer auch hier die vorliegende Fallkonstellation durchaus vergleichbar mit dem EuGH-Urteil EUROAPTIEKA. So führt der Generalanwalt in Rn. 51 auch aus: „51. Außerdem unterscheidet sich der vorliegende Fall in dieser Hinsicht deutlich von dem, der dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache EUROAPTIEKA zugrunde lag. Im letztgenannten Fall, in dem eine Apotheke einen Preisnachlass von 15 % auf den Kaufpreis eines beliebigen Arzneimittels beim Kauf von mindestens drei Produkten anbot, hat diese Apotheke einen Kunden unmittelbar und eindeutig dazu veranlasst, mehr (von einem) unbestimmte(n) Arzneimittel zu kaufen. Der Patient konnte die Werbeaktion nicht in Anspruch nehmen, ohne eine gewisse Anzahl von Arzneimitteln zu kaufen. Es liegt meines Erachtens auf der Hand, dass eine solche Praxis, wie oben zusammengefasst, eindeutig „Werbung für Arzneimittel“
1 der Richtlinie 2001/83 darstellt. Dies hatte ich dem Gerichtshof im Übrigen in meinen beiden Schlussanträgen in dieser Rechtssache vorgeschlagen.“ Auch hier veranlasst die Antragsgegnerin mit ihrer Gutscheinwerbeaktion Kunden dazu, mehr (von einem) unbestimmte(n) Arzneimittel zu kaufen. Insoweit ist es nämlich durchaus naheliegend, wie die Antragstellerin überzeugend dargelegt hat, jedenfalls aber grundsätzlich möglich, dass der 10-Euro-Gutschein durch die Einlösung des E-Rezepts nicht oder nicht vollständig verbraucht ist. Dann liegt es jedoch wiederum nahe und entspricht der Lebenswahrscheinlichkeit, dass der Kunde, um den Gutschein vollständig aufzubrauchen, weitere Artikel bei der Antragsgegnerin bestellt, die dann der Gutscheinverrechnung unterliegen. Dabei ist es dann wiederum lebensnah anzunehmen, dass es sich bei diesen weiteren gekauften Artikeln um nicht verschreibungspflichtige Medikamente handelt. Soweit die Antragsgegnerin insoweit einwendet, dass sich die Gutscheinaktion nicht zwangsläufig auf nicht verschreibungspflichtige Medikamente bezieht, sondern auch anderweitige Artikel aus dem Gesamtsortiment, wie Pflege- oder Kosmetikprodukte, umfasst, mag dies natürlich zutreffend sein. Jedoch ist es nach Auffassung der Kammer völlig lebensfremd anzunehmen, die Kunden werden den ausgelobten Gutschein, soweit noch ein verrechenbarer Restbetrag für andere Artikel vorhanden ist, allein für Artikel in Anspruch nehmen, die keine Medikamente sind. Das Gegenteil ist der Fall. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Versand apotheke . Danach werden die Kunden bei lebensnaher Betrachtung diese selbstverständlich aufsuchen, um in erster Linie Medikamente zu erwerben. Danach hat die Kammer auch nicht ansatzweise einen Zweifel daran, dass der ausgelobte Gutschein jedenfalls auch zu einem Großteil dafür genutzt wird, um neben dem bereits erworbenen Rx-Arzneimittel noch entsprechende nicht verschreibungspflichtige Medikamente zu erwerben. Nichts desto trotz ist es aber bereits auch ausreichend, dass in Bezug auf nicht verschreibungspflichtige Medikamente auch nur ein solcher zu missbilligender Anreiz geschaffen wird. Unter Berücksichtigung der Argumentation im EuGH-Urteil EUROAPTIEKA ist die Kammer für die vorliegende konkrete Werbung für das Gesamtwarensortiment durch die Antragsgegnerin der Auffassung, dass diese unter die Richtlinie RL 2001/83/EG (Titel VIII und VIIIa, Art. 86–100) fällt. Danach stellt sich die Frage, ob es mit den Bestimmungen des Titels VIII und insbesondere mit Art. 87 III RL 2001/83/EG in Einklang steht, wenn eine nationale Vorschrift (hier: § 7 I 1 Hs. 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG) dahin ausgelegt wird, dass sie die Werbung für das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger und nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke mit Werbegaben in Gestalt unmittelbar wirkender Preisnachlässe und gestattet. Dies ist nach Auffassung der Kammer zu verneinen. Nach Auffassung des Generalanwalts würde die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 7 I 1 Hs. 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG bei Anwendung der Richtlinie RL 2001/83/EG bereits gegen Art. 88 I Buchst. a RL 2001/83/EG verstoßen. Insoweit führt er aus: „
c. Aufgrund des festgestellten Wettbewerbsverstoßes besteht Wiederholungsgefahr, die die Antragsgegnerin nicht ausgeräumt hat, insbesondere nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. d. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der diesbezügliche Unterlassungsanspruch auch nicht zu weit gefasst. Zum einen richtet sich der Unterlassungsantrag einzig gegen die konkrete Verletzungshandlung wie geschehen in dem Werbeflyer gemäß Anlage AST
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