(2018)und in der Folge Maßnahmen der Frühförderung sowie der Logopädie (ab 05/2019) und der Ergotherapie (ab 11/2020) begründet hätten. Es hätte also bereits vor der Erstmanifestation der Diabestes-Erkrankung im November 2022 deutliche Unterschiede der Klägerin zu anderen Kindern und Mitschülern bestanden, die der Bewältigung des Kindergartenalltags und jetzt der Bewältigung des Schulalltags (Integrationshilfe) und nicht der (Behandlungs-) Sicherungspflege der Diabetes-Erkrankung zugeordnet werden müssten. Unter anderem sei eine Rückstellung in den Kindergarten erforderlich gewesen. Um den regulären Schulbesuch aufgrund dieser beschriebenen Einschränkungen und Diagnosen überhaupt erst zu ermöglichen, sei eine Teilhabeassistenz für die Klägerin erforderlich. Dies seien aber Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, die der Bewältigung von Anforderungen des Schulalltags (Integrationshelfer) dienten und keine Leistungen der (Behandlungs-) Sicherungspflege, die dem Ziel der Sicherung der ärztlichen Behandlung aufgrund der Diabetes-Erkrankung dienten. Die (Behandlungs-) Sicherungspflege werde u.a. mit einem Blutzuckersensorsystem „Dexcom G6“ sichergestellt, das eine elektronische Blutzuckermessung, Übertragung der Daten an dazu geschulte Personen sowie die Protokollierung der Werte ermögliche und Warnsignale bei zu hohen oder zu niedrigen Werten abgebe. Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz vom
- Oktober 2020 sei mit § 37c SGB V ein neuer Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege in das SGB V aufgenommen worden. Der Gemeinsame Bundesausschuss habe eine Richtlinie hierzu erlassen (AKI-RL). Weiterhin habe der Gemeinsame Bundesausschuss Übergangsregelungen festgelegt. Ab dem
- Oktober 2023 hätten sämtliche Verordnungen nach § 37 SGB V ihre Gültigkeit verloren. Ab diesem Datum könnten ausschließlich Verordnungen nach § 37c SGB V ausgestellt werden. § 37c SGB V normiere in Absatz 1 explizit einen Leistungsanspruch für Kinder und Jugendliche. Nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 der Vorschrift könne die Leistung in der Schule abgegeben werden. Allerdings formuliere § 37c SGB V keinen Anspruch auf eine Teilhabeassistenz gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung. Im Übrigen sei zu beachten, dass die Beklagte die Kostenübernahme für ein „Omnipod“-Insulinpumpensystem erklärt habe. Es handele sich insoweit um eine optimale Ausstattung, die die Notwendigkeit der ständigen Überwachung der Blutzuckerwerte entfallen lasse. Hinsichtlich der Weiterleitung des Leistungsantrags durch den Beigeladenen behauptet die Beklagte, der Zeitpunkt des Posteingangs sei erst am
- Dezember 2022 gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass das Schreiben tatsächlich bereits am
- Dezember 2022 zur Post aufgegeben worden sei. Der Beigeladene meint, die Beklagte sei bereits durch die Weiterleitung des am
- Dezember 2022 eingegangenen Antrags innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 SGB IX für die Leistungsgewährung zuständig geworden. Die Weiterleitung durch die Beklagte ihrerseits sei erst einen Tag später erfolgt. Es handele sich ferner bei der beantragten Leistung ausschließlich um eine Leistung der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V. Die Abgrenzung zwischen Leistungen der Krankenpflege einerseits und Leistungen der Eingliederungshilfe andererseits erfolge anhand der Zielrichtung der Leistung. Leistungen, die der Bewältigung der Anforderung des Schulalltags dienten, seien dabei der Eingliederungshilfe zuzuordnen, Leistungen, die der Beobachtung der körperlichen Situation und gegebenenfalls medizinisch-pflegerischen Intervention dienten, der Krankenpflege. Im vorliegenden Fall werde seitens der Klägerin ausschließlich ein Unterstützungsbedarf im Hinblick auf die Überwachung des körperlichen Zustands und erforderlichenfalls das Ergreifen der angezeigten medizinischen Maßnahmen geltend gemacht. Dass sie auch einen Unterstützungsbedarf im Hinblick auf anderweitige Einschränkungen hätte, der der Eingliederungshilfe zugeordnet werden könnte, sei von der Klägerin weder vorgetragen worden, noch ersichtlich. Mit Schreiben vom
- September 2024 hat das Gericht die Beteiligten zu seiner Absicht, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört. Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter entscheiden, weil der Sachverhalt als geklärt anzusehen ist und Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Beteiligten sind hierzu gehört. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist insbesondere als Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft. Der Antrag richtet sich nicht lediglich auf Kostenübernahme bzw. Kostenerstattung für eine Schulbegleitung als Leistung der häuslichen Krankenpflege in einem bestimmten Zeitraum, sondern ausweislich des Klageantrags und des tatsächlichen Interesses der Klägerin auf Bewilligung der Sachleistung im Fall einer ärztlichen Verordnung für die Zukunft. Da eine konkrete Leistung begehrt wird, handelt es sich insoweit auch nicht lediglich um eine Feststellungsklage. Die so verstandene Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom
- Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Juni 2023 ist rechtswidrig und betrifft die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf jeweils entsprechende ärztliche Verordnungen häusliche Krankenpflege in Form der Sicherungspflege für den Schulbesuch in der E.-Schule, C-Straße, A-Stadt montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr und freitags von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch der Klägerin kann sich auf § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V stützen. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beklagten, richtet sich der Anspruch der Klägerin nicht nach § 37c SGB V. Es handelt sich nicht um einen Fall der außerklinischen Intensivpflege. Nur insoweit geht § 37c SGB V als speziellere Regelung dem allgemeinen Anspruch auf (häusliche) Krankenpflege aus § 37 SGB V vor, vgl. § 37 Abs. 2 S. 3 SGB V (BeckOK SozR/Knispel,
- Ed. 1.12.2024, SGB V § 37c Rn. 7). Vorliegend fehlt es an einem Fall, des besonders hohen Bedarfs an medizinischer Behandlungspflege. Es ist für die erforderlichen Leistungen gerade keine „geeignete Pflegefachkraft“ notwendig. Sinn und Zweck der Einführung des § 37c SGB V war der bedarfsgerechte Einsatz speziell ausgebildeter Pflegekräfte vor dem Hintergrund des hier bereits bestehenden Fachkräftemangels. Es kommt deshalb darauf hin, ob ein medizinischer Behandlungspflegebedarf nur durch speziell qualifizierte Pflegekräfte sichergestellt werden kann. Kann dagegen – wie hier – der Behandlungspflegebedarf durch schlicht angelernte Kräfte ausreichend gedeckt werden, liegt lediglich ein Fall des § 37 SGB V vor. Es liegt im Gegensatz zur Rechtsaufassung der Beklagten auch kein Fall der Eingliederungshilfe vor. Die Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und (Behandlungs-)Sicherungspflege erfolgt nach der Zielrichtung der Leistung: Dient die Leistung der Bewältigung von Anforderungen des Schulalltags (Integrationshelfer/Teilhabeassistent), ist der Bedarf der Eingliederungshilfe nach §§ 75, 90 Abs. 4, 112 SGB IX zuzuordnen. Handelt es sich um die Notwendigkeit, die körperliche Situation zu beobachten und ggf. in medizinisch-pflegerischer Hinsicht zu intervenieren, so handelt es ich um Sicherungspflege nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V (vgl. Hessisches Landessozialgericht v.
- März 2017 - L 4 SO 23/17 B ER Rn. 8). Da die Klägerin auch während der außerschulischen Zeit der ständigen Überwachung bedarf und diese durch ihre Eltern sichergestellt wird, ist die beantragte Leistung nicht dem Bereich der Teilhabe/Eingliederungshilfe zuzuordnen, sondern stellt eine Sicherungspflege dar. Die Abgrenzung zwischen Leistungen der Krankenpflege einerseits und Leistungen der Eingliederungshilfe andererseits erfolgt anhand der Zielrichtung der Leistung. Leistungen, die der Bewältigung der Anforderung des Schulalltags dienen, sind dabei der Eingliederungshilfe zuzuordnen, Leistungen, die der Beobachtung der körperlichen Situation und gegebenenfalls medizinisch-pflegerischen Intervention dienen, der Krankenpflege (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.03.2017, Az. L 4 SO 23/17 B ER ). Sind Maßnahmen unabhängig vom Schulbesuch medizinisch notwendig, so fehlt es an der für die Eingliederungshilfe erforderlichen unmittelbaren Verknüpfung mit dem Schulbesuch; die Eingliederungshilfe ist im Zusammenhang mit dem Schulbesuch nämlich auf Teilhabe an Bildung gerichtet. Hier wird seitens der Klägerin ausschließlich ein Unterstützungsbedarf im Hinblick auf die Überwachung des körperlichen Zustands und erforderlichenfalls das Ergreifen der angezeigten medizinischen Maßnahmen geltend gemacht. Dass sie, wie die Beklagte meint, auch einen Unterstützungsbedarf im Hinblick auf anderweitige Einschränkungen hätte, der der Eingliederungshilfe zugeordnet werden könnte, ist von der Klägerin weder vorgetragen worden, noch aus dem Akteninhalt, insbesondere den Berichten der Schule, ersichtlich. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach §§ 27, 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Danach erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) legt in Richtlinien nach § 92 fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können (§ 37 Abs. 6 SGB V). Dies ist in der HKP-RL geschehen. Der krankenversicherungsrechtliche Anspruch auf häusliche Krankenpflege in Form der Behandlungssicherungspflege besteht neben dem Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege aus der sozialen Pflegeversicherung (§ 13 Abs. 2 SGB XI). Die Behandlungspflege bezeichnet die ärztliche Behandlung ergänzenden nichtärztlichen Heilmaßnahmen (vgl. Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
- Aufl., § 37 SGB V, Rn. 72). Zur Behandlungspflege gehören alle Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden. Die Hilfeleistungen umfassen Maßnahmen verschiedenster Art, wie z.B. Injektionen, Verbandwechsel, Katheterisierung, Einläufe, Spülungen, Einreibungen, Dekubitusversorgung, Krisenintervention, Feststellung und Beobachtung des jeweiligen Krankenstandes und der Krankheitsentwicklung, die Sicherung notwendiger Arztbesuche, die Medikamentengabe sowie die Kontrolle der Wirkungen und Nebenwirkungen von Medikamenten (vgl. BSG v.
- November 2005 – B 3 KR 38/04 R Rn. 14 m.w.N.; Landessozialgericht Baden-Württemberg v.
- März 2021 – L 4 KR 3741/20 ER-B Rn.39; SG Darmstadt v.
- August 2021 – S 17 SO 120/21 ER). Ohnehin kann sich ein entsprechender Leistungsausschluss im vorliegenden Fall gerade nicht aus den HKP-Richtlinien ergeben. Zwar handelt es sich bei den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 SGB V um untergesetzliche Normen, die auch innerhalb des Leistungsrechts zu beachten sind. Ein Ausschluss der im Einzelfall gebotenen Krankenbeobachtung aus dem Katalog der verordnungsfähigen Leistungen verstößt aber gegen höherrangiges Recht. Ebenso wenig wie der Gemeinsame Bundesausschuss ermächtigt ist, den Begriff der Krankheit in § 27 Abs. 1 SGB V hinsichtlich seines Inhalts und seiner Grenzen zu bestimmen, ist er befugt, medizinisch notwendige Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege auszunehmen (BSG v.
- März 2005 - B 3 KR 35/04 R. Die HKP-Richtlinien binden die Gerichte deshalb insoweit nicht. In Anlehnung daran sieht § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 der aktuellen HKP-RL vor, dass nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführte Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege im Sinne von § 37 SGB V in medizinisch zu begründeten Ausnahmefällen verordnungs- und genehmigungsfähig sind, wenn sie Bestandteil des von der Verordnerin oder dem Verordner erstellten Behandlungsplans sind, im Einzelfall erforderlich und wirtschaftlich sind und von geeigneten Pflegekräften erbracht werden sollen. Im vorliegenden Fall sind die Leistungsvoraussetzungen des § 37 SGB V gegeben. Bei der Klägerin liegt ein schwer einstellbarer, insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ1 vor. Die Kammer kann sich insoweit u.a. auf das Gutachten des MD Hessen aus dem Verwaltungsverfahren stützen. Darin wird schlüssig festgestellt, dass es bei der Klägerin jederzeit zu Hypoglykämien bei schwankenden Blutzuckerwerten kommen könne, was durch die vorgelegten Blutzuckerprotokolle bestätigt werde. Durch zeitnahes und adäquates Eingreifen einer geschulten Person/ Schulbegleitung und durch schnelle Verabreichung schneller und langsamer Kohlenhydrateinheiten könnten diese jedoch schnell behoben werden. Auch bestätigt der MD Hessen, dass nicht angepasste Blutzuckerwerte zu lebensbedrohlichen Situationen führen könnten und, dass täglich Therapieanpassungen erfolgen müssten, was die Klägerin in ihrem Alter noch nicht alleine könne. Hierbei ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Erstmanifestation erst im November 2022 erfolgte und die Versorgung mit dem Blutzuckersensor erst im Januar
- Nachvollziehbar ist für die Kammer auch, dass die Klägerin, welche erst – zudem mit erheblichen Fehlzeiten und einer zuvor erfolgten Rückstellung – die Grundschule besucht, die Zahlenwerte des Blutzuckersensors nicht hinreichend sicher nachvollziehen kann und daher auch selbst nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit einer etwaigen Unterzuckerung entgegenwirken kann. Eine adäquate Beurteilung und angemessene Reaktion auf die angezeigten Blutwerte sind von der Klägerin naturgemäß aufgrund des jungen Alters im Übrigen in der ablenkenden, komplexen sozialen Situation des Schulbesuchs nicht zu erwarten. Diese Einschätzung wird auch durch die Versorgungsmedizin-Verordnung gestützt. Nach Nr. 5 jj) der Versorgungsmedizin-Verordnung ist beim Diabetes mellitus Hilflosigkeit bis zur Vollendung des
- Lebensjahres anzunehmen. Hilflos sind nach Nr. 4b) Versorgungsmedizin-Verordnung diejenigen, die infolge von Gesundheitsstörungen für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (vgl. SG Darmstadt, v.
- August 2021 – S 17 SO 120/21 ER). So kommt auch der MD Hessen zu dem – für die Kammer überzeugenden – Schluss, dass die Klägerin eine Unterstützung aufgrund ihrer Diabetes-Erkrankung benötigt und die Notwendigkeit einer Schulbegleitung sozialmedizinisch nachvollzogen werden kann. Die Beklagte verkennt darüber hinaus, dass das Begehren der Klägerin nicht einerseits auf die Gewährung von Blutzuckermessungen und Insulingaben im Rahmen der häuslichen Krankenpflege und andererseits auf eine Begleitung zur Beobachtung, jeweils während des Schulbesuchs, gerichtet ist. Die begehrte Leistung vereint und verzahnt diese Leistungen, indem die Begleitperson während des Schulbesuchs einerseits die regelmäßig erforderlichen Blutzuckerkontrollen und Insulingaben übernimmt, gleichermaßen aber auch in Sondersituationen, wie bspw. bei Bedarf vor bestimmten schulischen Aktivitäten (wie z.B. dem Schulsport, Schulmittagessen), und gerade auch bei unvorhersehbar auftretenden Symptomen einer Über- oder Unterzuckerung Blutzuckermessungen durchführt und nach Interpretation der Blutzuckerwerte die entsprechende Insulindosis verabreicht (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg v.
- März 2021 – L 4 KR 3741/20 ER-B Rn. 32). Das dies in unvorhersehbar auftretenden Situationen vorkommen kann, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Klägerin benötigt daher auch während des Schulbesuchs eine ständige Beobachtung, damit geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um Über- oder Unterzuckerung zu vermeiden (vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg v.
- März 2021 – L 4 KR 3741/20 ER Rn. 39). Ebenso kann nicht von den Lehrern erwartet werden, dass diese die Blutzuckerkontrolle und Überwachung für die Antragstellerin mit übernehmen. Dies zählt zum einen nicht zu den Aufgaben eines Lehrers. Zum anderen fehlt es bei den Lehrkräften überwiegend an entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnissen, so dass es ihnen dies auch nicht – insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Haftungsfragen – zumutbar ist. Ferner können sie diese Aufgabe nicht hinreichend ohne Vernachlässigung ihrer Lehr- und Aufsichtsverpflichtung gegenüber den übrigen Kindern in der Grundschulklasse wahrnehmen. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beklagten ist ihre Zuständigkeit gegeben, nicht die Zuständigkeit des Beigeladenen. Es kommt insoweit bereits nicht auf § 14 SGB IX an. Bei der beantragten Leistung handelt es sich nicht um eine Leistung der Eingliederungshilfe als Hilfe zu angemessenen Schulbildung. Die Rechtsfolgen des § 14 SGB IX löst aber nicht jeder bei einem Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) gestellte Leistungsantrag aus, sondern nur ein auf Leistungen zur Teilhabe gerichteter Antrag. Obwohl das Ziel der (Wieder-) Herstellung der Gesundheit (vgl. § 1 Satz 1 SGB V) den Zielen von Teilhabeleistungen gleicht (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX), haben nicht alle Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung auch rehabilitativen Charakter. Leistungen der häuslichen Krankenpflege haben bereits ausweislich ihrer gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen aber (nur) kurativen Charakter, ist Tatbestandsvoraussetzung des § 37 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 SGB V doch, dass die Krankenpflege „zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich“ ist. (LSG Sachsen v. 21.4.2021 – L 1 KR 539/17 Rn. 41). Die Kammer musste sich deshalb gerade nicht gedrängt sehen, der Frage nachzugehen, wenn welcher Antrag vom Beigeladenen an die Beklagte bzw. von der Beklagten an den Beigeladenen weitergeleitet worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000208