, SGG § 110 Rn. 11; Pfeffer, in: Horn/Pfeffer/
, Das Sozialgerichtsverfahren, 2024, S. 184), weshalb es nicht auf das mit Datum vom 3. Januar 2025 zurückgesandte elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) ankam. Der Begriff der Bekanntgabe ist als Oberbegriff weit zu verstehen, sodass sowohl die förmliche Zustellung als auch die formlose Eröffnung hierunter zu fassen sind. Für die Eröffnung genügt die willentliche Bekanntgabe der Entscheidung. Der Zugang bemisst sich dann nach den allgemeinen Regeln der §§ 130 ff. BGB und ist erfolgt, wenn das Schriftstück in den Machtbereich des Empfängers gelangt, sodass bei gewöhnlichem Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist (jurisPK-ERV/
OGK/Jung § 64 SGG Rn. 7). Grundsätzlich kommt es für die Bekanntgabe also auf den tatsächlichen Zeitpunkt des Zugangs an. Für den Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs im elektronischen Rechtsverkehr kommt es zunächst darauf an, welches elektronische Kommunikationsmittel auswählt wurde. Im elektronischen Rechtsverkehr gilt, dass der tatsächliche Zugang bewirkt ist, wenn das zuzustellende elektronische Dokument in die seinen Machtbereich darstellende Empfangseinrichtung des Adressaten gelangt ist. Hierbei handelt es sich letztlich um das für seinen faktischen Zugriff bereitstehende, nicht unbedingt von ihm technisch kontrollierte oder in seinem physischen Zugriffsbereich liegende elektronische Postfach des Empfängers. Bei den EGVP-basierten elektronischen Übermittlungswegen, namentlich dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA), ist der Zugang mit dem vollständigen Upload auf dem Intermediär bewirkt (jurisPK-ERV/
32; BGH v. 11.5.2021 – VIII ZB 9/20; BFH v. 25.5.2022 – X B 158/21). Vorliegend wurde die Terminsmitteilung der Prozessbevollmächtigten am 19. Dezember 2024 in ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) übermittelt. Am selben Tag wurde die Nachricht auf dem Intermediär abgelegt; die Bekanntgabe ist deshalb noch an diesem Tag erfolgt (jurisPK-ERV/
PK-ERV/
36). Die Zwei-Wochen-Frist war entsprechend am 14. Januar 2025 eingehalten. Aus den gesamten Akten ergeben sich auch ansonsten keine Anhaltspunkte für eine Parteilichkeit der Richterin am Sozialgericht C. Weitere Gründe werden auch nicht vorgetragen. Ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin ist damit objektiv nicht gerechtfertigt. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde nicht statthaft (§ 172 Abs. 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000209
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.