Anmerkung Unbegründete Berufung, in der es um die Auslegung eines Anerkennungstarifvertrags ging. Zudem Abänderung einer gesetzeswidrigen Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts Verfahrensgang vorgehen
§ 4Abs.
2 Entgelt-TV). Ab April 2018 hätte sie 2.433,00 Euro (
§ 4Abs.
2 Entgelt-TV) betragen, wenn nicht in den Sätzen 2 und 3 des § 4 Ziff. 3 des Anerkennungstarifvertrags eine abweichende Regelung getroffen worden wäre. III. Vor dem Hintergrund dieser erst im April 2018 greifenden und damit um wenige Monate "verzögerten" Entgelterhöhung sind die Sätze 2 und 3 in § 4 Ziff. 3 des Anerkennungstarifvertrags vom
- Februar 2018 zu lesen. Nach Satz 2 soll in Abweichung von Satz 1 dieser Regelung ("Allerdings") die - erst ab April 2018 erfolgende - prozentuale Entgelterhöhung auf der Basis der "aktuellen Entgelte" aus dem Entgelt-TV umgesetzt werden. Die Parteien des Anerkennungstarifvertrags wollten damit ersichtlich vereinbaren, dass die mit dem am
- Februar 2018 geschlossenen Entgelt-TV für April 2018 vorgesehene Entgelterhöhung der bis dahin weiter geltenden Tarifentgelte um 4,3 % in voller Höhe weitergegeben wird, was bezogen auf das obige Beispiel eines dem Anerkennungstarifvertrag unterfallenden Arbeitnehmers der Beklagten in der Entgeltgruppe E4 dazu führte, dass sein Entgelt ab April 2018 nicht "nur" 2.433,00 Euro brutto (90 % von 2.703,00 Euro,
§ 4Abs.
2 Entgelt-TV) betrug, sondern (abgerundet nach § 4 Abs. 2 Entgelt-TV) 2.444,00 Euro brutto (2.333,00 Euro + 111,46 Euro [= 4,3 % von 2.592,00 Euro]). Da dies ab April 2018 dazu führte, dass die geschuldeten Entgelte tatsächlich nicht mehr nur 90 % der ab April 2018 in der Fläche geltenden Entgelttabellen beträgt, sondern geringfügig höher ist, haben die Parteien des Anerkennungstarifvertrags dies mit Satz 3 des § 4 Ziff. 3 klargestellt. Dafür, dass die Parteien des Anerkennungstarifvertrags mit § 4 Ziff. 3 Satz 2 lediglich die im Entgelt-TV vom
- Februar 2018 vereinbarte prozentuale Entgelterhöhung zum
- April 2018 meinten und nicht alle künftigen Entgelterhöhungen stets in voller Höhe an die dem persönlichen Geltungsbereich des Anerkennungstarifvertrags unterfallenden Arbeitnehmer weitergeben wollten, spricht eindeutig der Wortlaut der Regelung, der im Singular auf "die prozentuale Entgelterhöhung aus dem Flächentarifvertrag" Bezug nimmt und auf die "aktuellen Entgelte" abstellt. Unter "aktuell" ist nach allgemeiner Sprachbedeutung (vom Sprecher aus gesehen) zum augenblicklichen, gegenwärtigen Zeitpunkt existierend, bestehend o.Ä. zu verstehen. Synonyme sind etwa "jetzig, augenblicklich, heute, derzeitig, gegenwärtig, zurzeit" ( vgl. BAG
- Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 23, BAGE 158, 154 ). Hätten die Parteien des Anerkennungstarifvertrags regelt wollen, dass künftige Entgelterhöhungen stets in voller Höhe weitergegeben werden sollen, hätten sie die Regelung sprachlich anders fassen müssen (etwa: "Allerdings werden alle künftigen prozentualen Entgelterhöhungen aus dem jeweils geltenden Flächentarifvertrag auf Basis der jeweils geltenden Entgelte (Entgelt-TV) umgesetzt."). IV. Mit der Änderung des § 4 Ziff. 3 Satz 1 des Anerkennungstarifvertrags durch den Ergänzungstarifvertrag vom
- Mai 2021 haben die Tarifvertragsparteien lediglich die Vergütung für die dem Anwendungsbereich des Anerkennungstarifvertrags unterfallenden Arbeitnehmer ab dem
- Mai 2021 auf 94 % der im dynamisch in Bezug genommenen Entgelt-TV vereinbarten Entgelte erhöht. Dies führte bezogen auf das obige Beispiel eines dem Anerkennungstarifvertrag unterfallenden Arbeitnehmers der Beklagten in der Entgeltgruppe E4 dazu, dass dessen monatliches Entgelt ab dem Inkrafttreten des Ergänzungstarifvertrags nicht mehr 2.444,00 Euro brutto (dazu oben) betrug, sondern 2.541,00 Euro (
§ 4Abs.
2 Entgelt-TV). Die Sätze 2 und 3 des § 4 Ziff. 3 des Anerkennungstarifvertrags, die sich ohnehin nur auf die im April 2018 vorzunehmende Entgelterhöhung bezogen (dazu oben), haben die Tarifvertragsparteien mit dem Ergänzungstarifvertrag unangetastet gelassen. Insoweit handelt es sich - anders als das Arbeitsgericht meint hat - bei dem unverändert gebliebenen Satz 3 des § 4 Ziff. 3 des Anerkennungstarifvertrags nicht um ein Redaktionsversehen ( vgl. zu den Anforderungen an die Annahme eines solchen Redaktionsversehens BAG
- November 2020 - 4 AZR 210/20 - Rn. 36;
- Juni 2018 - 9 AZR 564/17 - Rn. 32;
- Juli 2017 - 4 AZR 831/16 - Rn. 31;
- Dezember 1995 - 4 AZR 615/95 - zu II 4 der Gründe, BAGE 82, 1;
- Oktober 1990 - 4 AZR 114/90 - BAGE 66, 177; vgl. auch BAG
- Mai 2022 - 4 AZR 454/21 - Rn. 22 ). Vielmehr ist die Regelung insgesamt stimmig und spiegelt den oben dargestellten Willen der Tarifvertragsparteien wider. V. Aufgrund des Neuabschlusses des mit dem Anerkennungstarifvertrag dynamisch in Bezug genommenen Entgelt-TV am
- November 2022 erhöhte sich auch die Vergütung der dem Geltungsbereich des Anerkennungstarifvertrags unterfallenden Arbeitnehmer ab dem
- Juni 2023 und nochmal ab dem
- Mai 2024 auf jeweils 94 % der in dem Entgelt-TV vom
- November 2022 vereinbarten Tabellenentgelte. Dies führte bezogen auf das obige Beispiel eines dem Anerkennungstarifvertrag unterfallenden Arbeitnehmers der Beklagten in der Entgeltgruppe E4 dazu, dass dessen monatliches Entgelt ab Juni 2023 2.673,00 Euro (abgerundet nach § 4 Abs. 2 Entgelt-TV) und ab Mai 2024 2.762,00 (
§ 4Abs.
2 Entgelt-TV) betrug. Dass über die im Jahr 2018 in der Fläche vereinbarte Entgelterhöhung auch die im Jahr 2022 zwischen den Parteien des Entgelttarifvertrags vereinbarten Entgelterhöhungen vom 5,2 % und nochmals um 3,3 % voll weitergegeben werden sollten, haben die Parteien des Anerkennungstarifvertrags gerade nicht vereinbart (dazu oben). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. D. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da sich mit der Auslegung des § 4 Ziff. 3 des Anerkennungstarifvertrags idF des Ergänzungstarifvertrags in entscheidungserheblicher Weise Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern eines Unternehmens unter den Geltungsbereich eines unternehmensbezogenen Tarifvertrags (hier des Anerkennungs-TV) fällt, vermag zwar für sich genommen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage noch nicht begründen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist ( BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11 - Rn. 11 mwN, BAGE 138, 180 ). Hier sind nicht nur sämtliche Arbeitnehmer der Beklagten, die dem Geltungsbereich des Anerkennungstarifvertrags unterfallen (abstrakt) betroffen. Unstreitig gibt es - so der Beklagtenvertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung - bereits ca. 30 rechtshängige Klageverfahren in erster Instanz, in denen sich die hier zu beantwortende Rechtsfrage stellt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000252