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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 2920, P.St. 2931 Urteil 1. Art. 14 HV enthält ein weitergehendes Grundrecht als Art. 8 GG. Zwar ist der Schu

Obsah (18)§ 3§§ 5§ 7§ 8§ 10§ 11§ 12§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 20§ 21§§ 22§ 25§ 26§ 27

Leitsatz 1. Art. 14 HV enthält ein weitergehendes Grundrecht als Art. 8 GG. Zwar ist der Schutzbereich inhaltlich gleich, doch unterliegt Art. 14 HV bis auf das Anmeldeerfordernis für Versammlungen un

§ 3HVers

FG gegen Art. 14 HV 113 bb)

§§ 5und 6 HVers

FG gegen Art. 14 HV 121 cc)

§ 7HVers

FG gegen Art. 14 HV 126 dd)

§ 8HVers

FG gegen Art. 14 HV 127 ee)

§ 10HVers

FG gegen Art. 14 HV 130 ff)

§ 11HVers

FG gegen Art. 14 HV 135 d) Vereinbarkeit von Vorschriften zu Versammlungen unter freiem Himmel des HVersFG mit Art. 14 HV 140 aa)

§ 12HVers

FG gegen Art. 14 HV 141 bb)

§ 14HVersFG gegen Art. 14 HV 149

(1)Zulässige Generalklauseln in § 14 Abs. 1 und Abs. 2 HVersFG nur bei verfassungskonformer Auslegung 151 (
  1. a)Wortlaut von und Gesetzesbegründung zu § 14 Abs. 1 und Abs. 2 HVersFG 152 (
  2. b)Eingriffe nur durch verfassungsimmanente Schranken möglich 159 (
  3. c)Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken Beschränkung zum Schutz der öffentlichen Ordnung nach § 14 Abs. 1 HVersFG zulässig 165 (
  4. aa)Hinreichend bestimmter Rechtsbegriff der öffentlichen Ordnung 167 (
  5. bb)Verfassungskonforme Auslegung noch möglich 168 (
  6. cc)Kein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers 178 (
  7. dd)Erforderlichkeit eines kollidierenden Verfassungsguts im Einzelfall 182
(2)Zulässige Regelbeispiele in § 14 Abs. 4 HVersFG 185
(3)Regelungen in § 14 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 HVersFG 192 cc)

§ 15HVers

FG gegen Art. 14 HV 195 dd)

§ 16HVers

FG gegen Art. 14 HV 199 ee)

§ 17HVersFG gegen Art. 14 HV 207

(1)Kompetenz des Landesgesetzgebers 212
(2)Hinreichende Bestimmtheit der Regelungen in § 17 HVersFG 218
(3)Verhältnismäßigkeit der Regelungen in § 17 HVersFG 223 ff)

§ 18HVersFG gegen Art. 14 HV 229

(1)Wortlaut von und Gesetzesbegründung zu § 18 HVersFG 230
(2)Einschränkbarkeit nur durch kollidierende Verfassungsgüter 235
(3)Abwägung unter Berücksichtigung der subjektiven Voraussetzungen 236
(4)Hinreichende Bestimmtheit der Verbote 256 e) Vereinbarkeit der Vorschriften zu Versammlungen in geschlossenen Räumen des HVersFG mit Art. 14 HV 258 aa)

§ 20HVers

FG gegen Art. 14 HV 259 bb)

§ 21HVers

FG gegen Art. 14 HV 261 cc)

§§ 22bis 24 HVers

FG gegen Art. 14 HV 268 f) Vereinbarkeit der Vorschriften zu Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und Einziehung des HVersFG mit Art. 14 HV 273 aa)

§ 25HVers

FG gegen Art. 14 HV 274 bb)

§ 26HVers

FG gegen Art. 14 HV 281 cc)

§ 27HVers

FG gegen Art. 14 HV 287

  1. g)Vereinbarkeit von § 1 BannMG HE mit Art. 14 HV 288 2. Verstoß von § 16 Abs. 1 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 27 HVersFG gegen das Zitiergebot 299
  2. a)Zitat von Art. 45 HV fehlt in § 29 HVersFG 300
  3. b)Keine Verfassungswidrigkeit von § 29 HVersFG 311 3. Keine Verletzung sonstiger Grundrechte 316 C. Übergangsfrist 323 D. Kosten 327 Abweichende Meinung der Vizepräsidentin Sacksofsky sowie der Mitglieder des Staatsgerichtshofs Dauber, Fachinger, Gasper und Wack (Eingriffsbefugnis zum Schutz der öffentlichen Ordnung) Abweichende Meinung der Vizepräsidentin Sacksofsky sowie der Mitglieder des Staatsgerichtshofs Fachinger und Gasper zu § 18 HVersFG A. Randnummer 1 Die Fraktion Die Linke. im Hessischen Landtag der 20. Wahlperiode (im Folgenden: Antragstellerin zu 1) und die Landtagsfraktion der AfD (im Folgenden: Antragstellerin zu 2) wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen einzelne Vorschriften des im Frühjahr 2023 (GVBl. S. 150) in Kraft getretenen Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes - HVersFG -. Die Antragstellerin zu 1 wendet sich darüber hinaus gegen eine zeitgleich erfolgte Änderung des Gesetzes über die Bannmeile des Hessischen Landtags vom 25. Mai 1990 (GVBl. I S. 173) - BannMG HE -. I. Randnummer 2 1. Bereits am 1. Dezember 1946 trat die Verfassung des Landes Hessen - HV - in Kraft (GVBl. S. 229). Seitdem ist das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Art. 14 HV gewährleistet, der wie folgt lautet: Artikel 14

(1)Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.
(2)Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz anmeldepflichtig gemacht werden. Randnummer 3 Zeitlich nach der Verfassung des Landes Hessen trat das am 23. Mai 1949 verkündete Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (BGBl. S. 1) - GG - und damit auch dessen Gewährleistung der Versammlungsfreiheit in Art. 8 GG in Kraft: Artikel 8
(1)Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2)Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Randnummer 4
  1. Im Jahr 2006 erhielten die Länder im Zuge der sogenannten Föderalismusreform I die Gesetzgebungskompetenz für das zuvor der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegende Versammlungsrecht (vgl. BGBl. I S. 2034), wobei bis zu einer Ersetzung durch Landesrecht das bisherige Versammlungsgesetz des Bundes (Bekanntmachung der Neufassung vom
  2. November 1978, BGBl. I S. 1789) - VersammlG - gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG fortgalt. Randnummer 5 Im November 2022 legte die damalige Hessische Landesregierung einen Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Versammlungsrechts vor (LT-Drs. 20/9471), zu welchem im Februar 2023 eine öffentliche Anhörung im Innenausschuss stattfand (vgl. Stenografischer Bericht zur
  3. Sitzung des Innenausschusses der
  4. Wahlperiode). Nach Beratung in seiner Sitzung am
  5. März 2023 empfahl der Innenausschuss, den Gesetzesentwurf unter Berücksichtigung des Änderungsantrags der damaligen Regierungsparteien (LT-Drs. 20/10697) – nach Ablehnung des Änderungsantrags der damaligen FDP-Fraktion (LT-Drs. 20/10695) – anzunehmen (vgl. LT-Drs. 20/10724). In seiner Sitzung vom
  6. März 2023 nahm der Hessische Landtag den Gesetzesentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung des Innenausschusses an (vgl. Plenarprotokoll 20/130, S. 10689). Randnummer 6 Das HVersFG trat als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Versammlungsrechts in Hessen vom
  7. März 2023 (GVBl. S. 150) am
  8. April 2023 in Kraft. Der erste Teil des neu eingeführten HVersFG enthält allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 11), der zweite Teil Regelungen zu Versammlungen unter freiem Himmel (§§ 12 bis 19), der dritte Teil Regelungen zu Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 20 bis 24), der vierte Teil Regelungen zu Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Einziehung sowie Kosten (§§ 25 bis 28) und der fünfte Teil Schlussvorschriften (§§ 29 und 30). Die einzelnen Vorschriften des HVersFG haben folgenden Wortlaut: ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen § 1 Versammlungsfreiheit
(1)Jede Person hat das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen mit anderen zu versammeln und Versammlungen zu veranstalten.
(2)Dieses Recht hat nicht,
  1. wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
  2. eine Partei, die nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt worden ist, oder
  3. eine Vereinigung, die nach Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes oder nach dem Vereinsgesetz vom
  4. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. November 2020 (BGBl. I S. 2600), verboten ist. § 2 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
(1)Eine Versammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Ein Aufzug ist eine sich fortbewegende Versammlung.
(2)Eine Versammlung ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt ist.
(3)Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Gesetz sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Versammlungen.
(4)Versammlungen unter freiem Himmel sind solche, die an der Allgemeinheit geöffneten Orten stattfinden, ohne vom allgemeinen Publikumsverkehr räumlich getrennt zu sein. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Orte in der freien Natur oder in geschlossenen Gebäuden liegen.
(5)Versammlungen in geschlossenen Räumen sind solche, bei denen die an der Versammlung teilnehmenden Personen unter sich und von der Allgemeinheit räumlich abgeschirmt sind. § 3 Schutzaufgabe und Kooperation
(1)Die Träger der öffentlichen Verwaltung wirken im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben darauf hin, friedliche Versammlungen zu schützen und die Versammlungsfreiheit zu wahren.
(2)Aufgabe der zuständigen Behörde ist es,
  1. die Durchführung einer nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässigen Versammlung zu unterstützen und vor Störungen zu schützen sowie
  2. von der Versammlung oder im Zusammenhang mit dem Versammlungsgeschehen von Dritten ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
(3)Soweit es nach Art und Umfang der Versammlung erforderlich ist, bietet die zuständige Behörde der Person, die eine öffentliche Versammlung veranstaltet oder der die Leitung übertragen worden ist, rechtzeitig ein Kooperationsgespräch an, um die Gefahrenlage und sonstige Umstände zu erörtern, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung wesentlich sind. Bestehen Anhaltspunkte für Gefährdungen, die nach § 14 Abs. 1 oder 2 oder § 21 Abs. 1 zu Beschränkungen oder einem Verbot führen können, ist Gelegenheit zu geben, durch ergänzende Angaben oder Veränderungen der beabsichtigten Versammlung Beschränkungen oder ein Verbot entbehrlich zu machen.
(4)Im Rahmen der Kooperation informiert die zuständige Behörde die Person, die eine öffentliche Versammlung veranstaltet oder der die Leitung übertragen worden ist, vor und während der Versammlung über erhebliche Änderungen der Gefahrenlage, soweit dieses nach Art und Umfang der Versammlung erforderlich ist. § 4 Veranstaltung einer Versammlung Wer eine Versammlung nach § 12 anzeigt, zu einer Versammlung nach § 20 einlädt oder nach § 3 des Gesetzes über die Bannmeile des Hessischen Landtags vom
  1. Mai 1990 (GVBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. März 2023 (GVBl. S. 150), in der jeweils geltenden Fassung eine Ausnahme beantragt, veranstaltet eine Versammlung. In der öffentlichen Einladung zu einer öffentlichen Versammlung ist der Name der Veranstalterin oder des Veranstalters anzugeben. § 5 Versammlungsleitung
(1)Wer eine Versammlung veranstaltet, leitet die Versammlung. Wird die Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, wird sie von der Person geleitet, die für die Vereinigung handlungsbefugt ist. Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person oder mehreren Personen übertragen. Veranstalten mehrere Personen oder Vereinigungen eine Versammlung, bestimmen diese die Versammlungsleitung. Gibt es keine Person oder Vereinigung, die die Versammlung veranstaltet, soll die Versammlung eine Versammlungsleitung bestimmen.
(2)Abs. 1 gilt nicht für Versammlungen nach § 12 Abs. 6.
(3)Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Versammlungsleitung gelten für nicht-öffentliche Versammlungen nur, wenn eine Versammlungsleitung bestimmt ist. § 6 Befugnisse der Versammlungsleitung, Pflichten der teilnehmenden Personen
(1)Die Versammlungsleitung sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung, insbesondere durch Erteilung und Entziehung des Worts, und wirkt auf deren Friedlichkeit hin. Sie darf die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen.
(2)Die Versammlungsleitung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedienen. Diese dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 mit sich führen und müssen bei Versammlungen unter freiem Himmel durch weiße Armbinden oder Westen, die nur die Bezeichnung „Ordnerin“ oder „Ordner“ tragen dürfen, kenntlich sein. Die Vorschriften dieses Gesetzes für an der Versammlung teilnehmende Personen gelten auch für Ordnerinnen und Ordner.
(3)Die zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Versammlung getroffenen Anweisungen der Versammlungsleitung und der Ordnerinnen und Ordner sind zu befolgen.
(4)Die Versammlungsleitung einer öffentlichen Versammlung darf die Anwesenheit von Pressevertreterinnen und Pressevertretern, die sich als solche gegenüber der Versammlungsleitung oder den Ordnerinnen und Ordnern ausgewiesen haben, nicht unterbinden.
(5)Die Versammlungsleitung darf Personen, welche die Ordnung der Versammlung erheblich stören, aus der Versammlung ausschließen. Ausgeschlossene Personen haben die Versammlung unverzüglich zu verlassen.
(6)Die Versammlungsleitung übt bei Versammlungen in geschlossenen Räumen gegenüber nicht an der Versammlung teilnehmenden Personen das Hausrecht aus. § 7 Störungsverbot, Aufrufverbot
(1)Es ist verboten, eine Versammlung mit dem Ziel zu stören, deren ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern.
(2)Es ist verboten, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne des § 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zur Teilnahme an einer Versammlung aufzufordern, deren Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder deren vollziehbare Auflösung angeordnet worden ist. § 8 Waffenverbot
(1)Es ist verboten,
  1. Waffen oder
  2. sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Herbeiführung erheblicher Schäden an Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, bei Versammlungen oder auf dem Weg zu oder von Versammlungen mit sich zu führen, zu Versammlungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei Versammlungen bereitzuhalten oder zu verteilen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Befreiung vom Verbot nach Satz 1 erteilen, wenn dies zum Schutz einer an der Versammlung teilnehmenden Person erforderlich ist.
(2)Die zuständige Behörde trifft zur Durchsetzung des Verbots nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Anordnungen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände bezeichnet sind.
(3)Soweit Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Dienst sowie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ermächtigte Personen bei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben und in Ausübung ihrer Befugnisse zum Waffentragen berechtigt sind, bleibt dies von Abs. 1 Satz 1 unberührt. § 9 Uniform-, Militanz- und Einschüchterungsverbot
(1)Es ist verboten, in einer Versammlung
  1. Uniformen, Uniformteile oder uniformähnliche Kleidungsstücke zu tragen oder
  2. paramilitärisch aufzutreten oder in vergleichbarer Art und Weise mit anderen teilnehmenden Personen zusammenzuwirken, wenn dadurch der Eindruck von Gewaltbereitschaft vermittelt und eine einschüchternde Wirkung erzeugt wird. Verhaltensweisen nach Satz 1 Nr. 2 können insbesondere das Marschieren in Marschordnung, das Erteilen militärischer Kommandos oder andere besondere Begleitumstände sein, sofern infolge des äußeren Erscheinungsbilds und Gesamtgepräges der Versammlung die weiteren Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.
(2)Die zuständige Behörde trifft zur Durchsetzung des Verbots Anordnungen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände oder Verhaltensweisen bezeichnet sind. § 10 Anwendbarkeit des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
(1)Soweit dieses Gesetz die Abwehr von Gefahren gegenüber einzelnen teilnehmenden Personen nicht regelt, sind Maßnahmen gegen sie nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig, wenn von ihnen nach den zum Zeitpunkt der Maßnahme erkennbaren Umständen vor oder bei der Durchführung der Versammlung oder im Anschluss an sie eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
(2)Für Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt Abs. 1 für den Fall, dass von den einzelnen teilnehmenden Personen eine Gefahr im Sinne von § 21 Abs. 1 ausgeht.
(3)Maßnahmen vor Beginn der Versammlung, welche die Teilnahme an der Versammlung unterbinden sollen, setzen eine Teilnahmeuntersagung nach § 15 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 voraus. § 11 Anwesenheit der Polizeibehörden Die Polizeibehörden können anwesend sein
  1. bei Versammlungen unter freiem Himmel, wenn dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich ist,
  2. bei Versammlungen in geschlossenen Räumen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr im Sinne von § 21 Abs. 1 erforderlich ist. Nach Satz 1 anwesende Polizeikräfte haben sich der Versammlungsleitung zu erkennen zu geben; bei Versammlungen unter freiem Himmel genügt es, wenn dies durch die polizeiliche Einsatzleitung erfolgt. ZWEITER TEIL Versammlungen unter freiem Himmel § 12 Anzeige- und Mitteilungspflicht
(1)Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Versammlung anzuzeigen. Bei der Berechnung der Frist bleiben Sonn- und Feiertage außer Betracht. Veranstalten mehrere Personen eine Versammlung, ist nur eine Anzeige abzugeben. Die Anzeige muss schriftlich, elektronisch, fernmündlich oder zur Niederschrift erfolgen. Bei einer fernmündlichen Anzeige kann die zuständige Behörde verlangen, die Anzeige schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift unverzüglich nachzuholen. Eine Anzeige ist frühestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Versammlungsbeginn möglich.
(2)Die Anzeige muss den geplanten Ablauf der Versammlung nach Ort, Zeit und Thema bezeichnen, bei Aufzügen auch den beabsichtigten Streckenverlauf. Sie muss Name, Vorname, Geburtsdatum und eine für den Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde geeignete Anschrift (persönliche Daten) der anzeigenden Person und der Person, die sie leiten soll, sofern eine solche bestimmt ist, enthalten. Wird die Versammlungsleitung erst später bestimmt, sind die persönlichen Daten der vorgesehenen Person der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(3)Wenn die Versammlungsleitung sich der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedient, ist ihr Einsatz unter Angabe der Zahl der dafür voraussichtlich eingesetzten Personen der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(4)Wesentliche Änderungen der Angaben nach Abs. 1 bis 3 sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(5)Wenn der Zweck der Versammlung durch eine Einhaltung der Frist nach Abs. 1 Satz 1 gefährdet würde (Eilversammlung), ist die Versammlung spätestens mit der Bekanntgabe schriftlich, elektronisch, fernmündlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde oder bei der Polizeibehörde anzuzeigen.
(6)Die Anzeigepflicht entfällt, wenn sich die Versammlung aus aktuellem Anlass augenblicklich bildet (Spontanversammlung).
(7)Die zuständige Behörde kann eine zur Leitung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel vorgesehene Person als ungeeignet ablehnen, wenn deren Einsatz nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet. Im Fall der Ablehnung soll die Veranstalterin oder der Veranstalter eine andere als Versammlungsleitung vorgesehene Person benennen.
(8)Wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu besorgen ist, dass von einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der zuständigen Behörde auf deren Aufforderung hin die persönlichen Daten der vorgesehenen Ordnerinnen und Ordner spätestens bis zum Beginn der Versammlung mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann diese als ungeeignet ablehnen, wenn deren Einsatz nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet. Die zuständige Behörde darf die nach Satz 1 erhobenen persönlichen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Daten sind unverzüglich nach Beendigung der Versammlung zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden. § 13 Erlaubnisfreiheit Für eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel sind keine behördlichen Erlaubnisse erforderlich, die sich auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen beziehen. § 14 Beschränkungen, Verbot, Auflösung
(1)Die zuständige Behörde kann eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.
(2)Die zuständige Behörde kann eine Versammlung unter freiem Himmel verbieten oder die Versammlung nach deren Beginn auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Verbot oder Auflösung setzen voraus, dass Beschränkungen nicht ausreichen.
(3)Geht eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit von Dritten aus, sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen diese zu richten. Maßnahmen nach Abs. 1 oder 2 zulasten der Versammlung sind nur zulässig, wenn
  1. Maßnahmen gegen die die Gefahr verursachenden Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen und
  2. die zuständige Behörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder mit durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzten Mitteln und Kräften abwehren kann. Ein Verbot oder die Auflösung dieser Versammlung setzt eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für Sachgüter von erheblichem Wert voraus.
(4)Die zuständige Behörde kann eine Versammlung unter freiem Himmel insbesondere beschränken, verbieten oder nach deren Beginn auflösen, wenn 1. die Versammlung an einem Tag oder Ort stattfinden soll, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt und durch die Art und Weise der Durchführung der Versammlung der öffentliche Friede in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise unmittelbar gefährdet ist, oder 2. nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen durch die Versammlung
  1. a)die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird, auch durch das Gedenken an führende Repräsentanten des Nationalsozialismus, oder
  2. b)eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150), bezeichneten Art gebilligt, geleugnet oder verharmlost wird, und dadurch der öffentliche Friede in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise unmittelbar gefährdet ist.
(5)Soll eine Beschränkung oder ein Verbot ausgesprochen werden, so ist diese oder dieses nach Feststellung der Voraussetzungen, die diese Verfügung rechtfertigen, unverzüglich bekannt zu geben.
(6)Die Bekanntgabe einer nach Versammlungsbeginn erfolgenden Beschränkung oder einer Auflösung muss unter Angabe des Grundes der Maßnahme erfolgen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7)Eine verbotene Versammlung ist aufzulösen. Sobald die Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle teilnehmenden Personen sich unverzüglich zu entfernen. Es ist verboten, anstelle der aufgelösten Versammlung eine Ersatzversammlung am gleichen Ort durchzuführen. § 15 Untersagung der Teilnahme oder Anwesenheit und Ausschluss von Personen
(1)Die zuständige Behörde kann einer Person die Teilnahme an oder Anwesenheit in einer Versammlung unter freiem Himmel vor deren Beginn untersagen, wenn von ihr nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
(2)Wer durch sein Verhalten in der Versammlung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet, insbesondere durch Verstoß gegen ein Verbot nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder eine Anordnung nach § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 oder § 18 Abs. 3, ohne dass die Versammlungsleitung dies unterbindet, oder wer einer Anordnung nach § 6 Abs. 3 zuwiderhandelt, kann von der zuständigen Behörde ausgeschlossen werden. Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie unverzüglich zu verlassen. § 16 Durchsuchung und Identitätsfeststellung
(1)Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Waffen mitgeführt werden oder der Einsatz von Gegenständen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 18 Abs. 1 oder 2 die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel unmittelbar gefährdet, können durch die Polizeibehörde auf den Wegen zu der Versammlung Kontrollstellen eingerichtet werden, um Personen und Sachen zu durchsuchen. Aufgefundene Gegenstände im Sinne des Satz 1 können sichergestellt werden. Die Durchführung der Durchsuchungen und die Sicherstellung richten sich nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
(2)Identitätsfeststellungen sowie weitere polizei- und ordnungsrechtliche Maßnahmen sind nur zulässig, soweit sich an der Kontrollstelle, am Ort der Versammlung, im Bereich des Aufzugs oder auf unmittelbaren Wegen dorthin bei der betroffenen Person tatsächliche Anhaltspunkte für einen bevorstehenden Verstoß gegen die in den §§ 8, 9 oder 18 geregelten Verbote oder für die Begehung strafbarer Handlungen ergeben. § 17 Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton
(1)Die Polizeibehörde darf Bild- und Tonübertragungen in Echtzeit (Aufnahmen) sowie entsprechende Aufzeichnungen von einer Person bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel offen anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von der Person eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(2)Die Polizeibehörde darf Aufnahmen von einer öffentlichen Versammlung (Übersichtsaufnahmen) unter freiem Himmel und ihrem Umfeld zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes offen anfertigen, wenn dies wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich ist. Übersichtsaufnahmen dürfen aufgezeichnet werden (Übersichtsaufzeichnungen), soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von der Versammlung, von Teilen hiervon oder ihrem Umfeld erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Identifizierung einer auf den Übersichtsaufnahmen oder -aufzeichnungen abgebildeten Person ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen. Die Versammlungsleitung ist unverzüglich über die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen und -aufzeichnungen in Kenntnis zu setzen.
(3)Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 und 2 sind nach Beendigung der Versammlung unverzüglich auszuwerten und spätestens nach zwei Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, soweit sie benötigt werden
  1. zur Verfolgung von Straftaten in oder im Zusammenhang mit der Versammlung,
  2. zur Gefahrenabwehr, wenn von der betroffenen Person in oder im Zusammenhang mit der Versammlung die konkrete Gefahr einer Verletzung von Strafgesetzen ausging und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass bei einer künftigen Versammlung von dieser Person erneut die Gefahr der Verletzung von Strafgesetzen ausgehen wird,
  3. zur befristeten Dokumentation polizeilichen Handelns, sofern eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eingetreten ist, oder
  4. zum Zweck der polizeilichen Aus- und Fortbildung; hierzu ist eine eigene Fassung herzustellen, die eine Identifizierung der darauf abgebildeten Personen unumkehrbar ausschließt. Soweit die Identifizierung von Personen auf Aufzeichnungen nach Abs. 1 oder 2 für Zwecke nach Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 nicht erforderlich ist, ist sie technisch unumkehrbar auszuschließen. Aufzeichnungen, die aus den in Satz 2 genannten Gründen nicht gelöscht wurden, sind spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Anfertigung zu löschen, sofern sie nicht inzwischen zur Verfolgung von Straftaten nach Satz 2 Nr. 1, zur Gefahrenabwehr nach Satz 2 Nr. 2 oder zur Dokumentation nach Satz 2 Nr. 3 benötigt werden. Die Löschung der Aufzeichnungen ist zu dokumentieren.
(4)Die Gründe für die Anfertigung von Aufnahmen und Aufzeichnungen nach Abs. 1 und 2 und für die Verwendung von Aufzeichnungen nach Abs. 3 sind zu dokumentieren. Werden von Aufzeichnungen eigene Fassungen nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 hergestellt, sind die Anzahl der hergestellten Fassungen sowie der Ort der Aufbewahrung zu dokumentieren.
(5)Die Datenschutzbeauftragten der Polizeibehörden können die Einhaltung der Dokumentationspflichten nach Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 regelmäßig überprüfen. § 18 Schutzausrüstungs- und Vermummungsverbot
(1)Es ist verboten, bei oder im Zusammenhang mit einer Versammlung unter freiem Himmel Gegenstände mit sich zu führen, die als Schutzausrüstung geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren.
(2)Es ist auch verboten,
  1. an einer solchen Versammlung in einer Aufmachung teilzunehmen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die hoheitliche Feststellung der Identität zu verhindern, oder den Weg zu einer Versammlung in einer solchen Aufmachung zurückzulegen, oder
  2. bei einer solchen Versammlung oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die hoheitliche Feststellung der Identität zu verhindern.
(3)Die zuständige Behörde trifft zur Durchsetzung des Verbots Anordnungen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände bezeichnet sind. § 19 Öffentliche Verkehrsflächen im Privateigentum Auf Verkehrsflächen von Grundstücken in Privateigentum, die dem allgemeinen Publikum geöffnet sind, können öffentliche Versammlungen auch ohne die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers durchgeführt werden, wenn sich die Grundstücke im Eigentum von Unternehmen befinden, die ausschließlich im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder von ihr beherrscht werden. DRITTER TEIL Versammlungen in geschlossenen Räumen § 20 Einladung und Mitteilungspflicht
(1)Wer eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen veranstaltet, darf in der Einladung bestimmte Personen oder Personenkreise von der Teilnahme ausschließen.
(2)Die zuständige Behörde kann von der Veranstalterin oder dem Veranstalter die Angabe der persönlichen Daten der einer zur Leitung einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen vorgesehenen Person und der Ordnerinnen und Ordner spätestens bis zum Beginn der Versammlung verlangen, soweit dies zur Gewährleistung der Friedlichkeit der Versammlung erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann diese als ungeeignet ablehnen, wenn deren Einsatz nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die Friedlichkeit der Versammlung unmittelbar gefährdet. Im Fall der Ablehnung soll die Veranstalterin oder der Veranstalter eine andere zur Leitung der Versammlung vorgesehene Person benennen. Änderungen der nach Satz 1 anzugebenden Umstände sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde darf die nach Satz 1 erhobenen persönlichen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Daten sind unverzüglich nach Beendigung der Versammlung zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden. § 21 Beschränkungen, Verbot, Auflösung
(1)Die zuständige Behörde kann eine Versammlung in geschlossenen Räumen beschränken oder verbieten, die Versammlung nach deren Beginn auch auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen eine unmittelbare Gefahr
  1. eines unfriedlichen Verlaufs der Versammlung,
  2. für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder
  3. dafür besteht, dass in der Versammlung Äußerungen erfolgen, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen darstellen. Dies gilt auch, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 fällt oder mit der Durchführung der Versammlung die Ziele einer nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer solchen Partei fördern will.
(2)Ein Verbot oder eine Auflösung setzen voraus, dass Beschränkungen nicht ausreichen.
(3)Geht eine unmittelbare Gefahr für die in Abs. 1 genannten Rechtsgüter von Dritten aus, sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen diese zu richten. Maßnahmen nach Abs. 1 zulasten der Versammlung sind nur zulässig, wenn
  1. Maßnahmen gegen die die Gefahr verursachenden Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen und
  2. die zuständige Behörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder mit durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzten Mitteln und Kräften abwehren kann.
(4)Sollen eine Beschränkung oder ein Verbot ausgesprochen werden, so sind diese nach Feststellung der Voraussetzungen, die diese Verfügung rechtfertigen, unverzüglich bekannt zu geben.
(5)Die Bekanntgabe einer nach Versammlungsbeginn erfolgenden Beschränkung oder einer Auflösung muss unter Angabe des Grundes der Maßnahme erfolgen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6)Eine verbotene Versammlung ist aufzulösen. Sobald die Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben sich alle teilnehmenden Personen unverzüglich zu entfernen. Es ist verboten, anstelle der aufgelösten Versammlung eine Ersatzversammlung am gleichen Ort durchzuführen. § 22 Untersagung der Teilnahme oder Anwesenheit und Ausschluss von Personen
(1)Die zuständige Behörde kann einer Person die Teilnahme an oder Anwesenheit in einer Versammlung in geschlossenen Räumen vor deren Beginn untersagen, wenn von ihr nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung eine unmittelbare Gefahr im Sinne von § 21 Abs. 1 ausgeht.
(2)Wer durch sein Verhalten in der Versammlung eine unmittelbare Gefahr im Sinne von § 21 Abs. 1 verursacht, ohne dass die Versammlungsleitung dies unterbindet, kann von der zuständigen Behörde ausgeschlossen werden. Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie unverzüglich zu verlassen. § 23 Durchsuchung und Identitätsfeststellung
(1)Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Waffen mitgeführt werden oder der Einsatz von Gegenständen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bei Durchführung einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen eine Gefahr im Sinne von § 21 Abs. 1 verursacht, können durch die Polizeibehörde auf den Wegen zu der Versammlung Kontrollstellen eingerichtet werden, um Personen und Sachen zu durchsuchen. Aufgefundene Gegenstände im Sinne des Satz 1 können sichergestellt werden. Die Durchführung der Durchsuchungen und die Sicherstellung richten sich nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
(2)Identitätsfeststellungen sowie weitere polizei- und ordnungsrechtliche Maßnahmen sind nur zulässig, soweit sich an der Kontrollstelle, am Ort der Versammlung, im Bereich des Aufzugs oder auf unmittelbaren Wegen dorthin bei der betroffenen Person tatsächliche Anhaltspunkte für einen bevorstehenden Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder für die Begehung strafbarer Handlungen ergeben. § 24 Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton
(1)Die Polizeibehörde darf Aufnahmen und Aufzeichnungen von einer Person bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen offen anfertigen, um eine von dieser Person verursachte unmittelbare Gefahr für die Friedlichkeit der Versammlung abzuwehren. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(2)Die Polizeibehörde darf Übersichtsaufnahmen von einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes offen anfertigen, wenn dies wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung zur Abwehr einer Gefahr für die Friedlichkeit der Versammlung erforderlich ist. Übersichtsaufzeichnungen dürfen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die Friedlichkeit der Versammlung angefertigt werden. Die Identifizierung einer auf den Übersichtsaufnahmen oder -aufzeichnungen abgebildeten Person ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen. Die Versammlungsleitung ist unverzüglich über die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen und -aufzeichnungen in Kenntnis zu setzen.
(3)Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 und 2 sind nach Beendigung der Versammlung unverzüglich auszuwerten und spätestens nach zwei Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, soweit sie benötigt werden
  1. zur Verfolgung von Straftaten in oder im Zusammenhang mit der Versammlung, von denen eine Gefahr im Sinne von § 21 Abs. 1 ausging, oder
  2. zur Gefahrenabwehr, wenn von der betroffenen Person in oder im Zusammenhang mit der Versammlung eine Gefahr im Sinne von § 21 Abs. 1 ausging und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass bei einer künftigen Versammlung von dieser Person erneut Gefahren im Sinne von § 21 Abs. 1 ausgehen werden. Soweit die Identifizierung von Personen auf Aufzeichnungen nach Abs. 1 oder 2 für Zwecke nach Satz 2 nicht erforderlich ist, ist sie technisch unumkehrbar auszuschließen. Aufzeichnungen, die aus den in Satz 2 genannten Gründen nicht gelöscht wurden, sind spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Anfertigung zu löschen, sofern sie nicht inzwischen zur Verfolgung von Straftaten nach Satz 2 Nr. 1 oder zur Gefahrenabwehr nach Satz 2 Nr. 2 benötigt werden oder Gegenstand oder Beweismittel eines Rechtsbehelfs oder gerichtlichen Verfahrens sind. Die Löschung der Aufzeichnungen ist zu dokumentieren.
(4)Die Gründe für die Anfertigung von Aufnahmen und Aufzeichnungen nach Abs. 1 und 2 und für die Verwendung von Aufzeichnungen nach Abs. 3 sind zu dokumentieren.
(5)Die Datenschutzbeauftragten der Polizeibehörden können die Einhaltung der Dokumentationspflichten nach Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 regelmäßig überprüfen. VIERTER TEIL Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Einziehung, Kosten § 25 Straftaten
(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
  1. in der Absicht, eine nicht verbotene Versammlung zu verhindern oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Versammlung verursacht oder
  2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine Waffe oder entgegen einer Anordnung zur Durchsetzung des Verbots nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 einen sonstigen Gegenstand der dort bezeichneten Art mit sich führt, zu einer Versammlung hinschafft oder zur Verwendung bei ihr bereithält oder verteilt, wenn die Tat nicht nach § 52 Abs. 3 Nr. 9 des Waffengesetzes vom
  3. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  4. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), mit Strafe bedroht ist.
(2)Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
  1. entgegen § 7 Abs. 1 bei einer Versammlung der Leiterin oder dem Leiter oder einer Ordnerin oder einem Ordner in der rechtmäßigen Ausübung ihrer Ordnungsaufgaben mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder diese Personen während der rechtmäßigen Ausübung ihrer Ordnungsaufgaben tätlich angreift,
  2. entgegen § 7 Abs. 2 öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne des § 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zur Teilnahme an einer Versammlung, deren Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder deren vollziehbare Auflösung angeordnet worden ist, auffordert,
  3. als Leiterin oder Leiter einer öffentlichen Versammlung Ordnerinnen oder Ordner verwendet, die entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine Waffe oder entgegen einer Anordnung zur Durchsetzung des Verbots nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 einen sonstigen Gegenstand der dort bezeichneten Art mit sich führen,
  4. als Veranstalterin oder Veranstalter oder als Leiterin oder Leiter entgegen einem vollziehbaren Verbot oder einer vollziehbaren Auflösung nach § 14 Abs. 2 und 4, § 21 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie § 1 Satz 1 des Gesetzes über die Bannmeile des Hessischen Landtags eine öffentliche Versammlung durchführt oder fortsetzt,
  5. entgegen einer Anordnung zur Durchsetzung des Verbots nach § 18 Abs. 1 bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel einen dort bezeichneten Gegenstand mit sich führt,
  6. sich im Anschluss an eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel mit anderen zusammenrottet und dabei eine Waffe nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder entgegen einer Anordnung zur Durchsetzung der Verbote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 18 Abs. 1 einen dort bezeichneten Gegenstand mit sich führt oder in einer in § 18 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten und durch Anordnung untersagten Weise aufgemacht ist. § 26 Ordnungswidrigkeiten
(1)Ordnungswidrig handelt wer,
  1. als Veranstalterin oder Veranstalter oder als Leiterin oder Leiter eine Ordnerin oder einen Ordner einsetzt, die oder der anders gekennzeichnet ist, als es nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zulässig ist,
  2. trotz wiederholter Zurechtweisung durch die Leiterin oder den Leiter oder eine Ordnerin oder einen Ordner fortfährt, entgegen § 7 Abs. 1 eine öffentliche Versammlung zu stören,
  3. entgegen einer Anordnung zur Durchsetzung des Verbots nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine Uniform, ein Uniformteil oder ein uniformähnliches Kleidungsstück trägt, wenn dadurch der Eindruck von Gewaltbereitschaft vermittelt und eine einschüchternde Wirkung erzeugt wird,
  4. entgegen einer Anordnung zur Durchsetzung des Verbots nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 paramilitärisch oder in vergleichbarer Art und Weise mit anderen teilnehmenden Personen auftritt, wenn dadurch der Eindruck von Gewaltbereitschaft vermittelt und eine einschüchternde Wirkung erzeugt wird,
  5. als Leiterin oder Leiter entgegen § 11 Satz 1 Polizeikräften die Anwesenheit verweigert,
  6. als Leiterin oder Leiter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel wesentlich anders durchführt, als es in der Anzeige nach § 12 angegeben ist,
  7. als Veranstalterin oder Veranstalter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht rechtzeitig anzeigt,
  8. als Veranstalterin oder Veranstalter oder als Leiterin oder Leiter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel ohne Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 durchführt, ohne dass die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 6 vorliegen,
  9. als Veranstalterin oder Veranstalter entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2, Abs. 8 Satz 1 oder § 20 Abs. 2 Satz 1 persönliche Daten nicht oder nicht richtig mitteilt,
  10. als Veranstalterin oder Veranstalter entgegen § 12 Abs. 2 Satz 3 oder § 20 Abs. 2 Satz 4 eine Mitteilung nicht macht,
  11. als Veranstalterin oder Veranstalter eine Leiterin oder einen Leiter einsetzt, die oder der von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 7 Satz 1 oder § 20 Abs. 2 Satz 2 vollziehbar abgelehnt wurde,
  12. als Veranstalterin oder Veranstalter eine Ordnerin oder einen Ordner einsetzt, die oder der von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 8 Satz 2 oder § 20 Abs. 2 Satz 2 vollziehbar abgelehnt wurde,
  13. sich nach einer vollziehbar angeordneten Auflösung einer Versammlung nach den §§ 14 oder 21 durch die zuständige Behörde nicht unverzüglich entfernt,
  14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 1, 2 oder 4, § 21 Abs. 1 oder einer gerichtlichen Beschränkung zuwiderhandelt,
  15. an einer Versammlung teilnimmt, deren Durchführung nach § 14 Abs. 2 und 4 sowie § 21 Abs. 1 vollziehbar verboten ist,
  16. ungeachtet einer nach § 15 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 ausgesprochenen Untersagung der Teilnahme an oder Anwesenheit in der Versammlung anwesend ist oder als nach § 6 Abs. 5, § 15 Abs. 2 oder § 22 Abs. 2 ausgeschlossene Person die Versammlung nicht unverzüglich verlässt,
  17. entgegen einer Anordnung zur Durchsetzung des Verbots nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 in einer dort bezeichneten Aufmachung an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel teilnimmt oder den Weg dorthin in einer solchen Aufmachung zurücklegt,
  18. entgegen § 18 Abs. 2 Nr. 2 bei einer Versammlung unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin einen durch Anordnung untersagten einschlägigen Gegenstand mit sich führt,
  19. entgegen § 1 des Gesetzes über die Bannmeile des Hessischen Landtags an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel teilnimmt oder zu einer solchen Versammlung auffordert.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 7, 9, 10, 13 und 16 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3, 4, 6, 8, 11, 12, 14, 15, 17 bis 19 bis zu dreitausend Euro geahndet werden. § 27 Einziehung Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 25 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), sind anzuwenden. § 28 Kosten Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind kostenfrei. FÜNFTER TEIL Schlussvorschriften § 29 Einschränkung von Grundrechten Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen und die informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen eingeschränkt werden. § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es ersetzt nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes das Versammlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600).
(2)Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des
  1. Dezember 2030 außer Kraft. Randnummer 7 Mit Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Versammlungsrechts in Hessen vom
  2. März 2023 (GVBl. S. 150 [158]) nahm der Landesgesetzgeber Folgeänderungen im BannMG HE vor und fasste § 1 BannMG HE neu, fügte in § 3 BannMG HE einen Absatz 3 sowie einen neuen § 5 BannMG HE ein, wodurch der bisherige § 5 zu § 6 BannMG HE wurde. Der Wortlaut des BannMG HE lautet auszugsweise: § 1 Für den Hessischen Landtag wird ein befriedeter Bannkreis (Bannmeile) gebildet, in dem öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge verboten sind. Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern. (…) § 3
(1)Ausnahmen von dem Verbot für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge innerhalb der Bannmeile kann das für das Versammlungsrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags für den Einzelfall oder bestimmte regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen zulassen.
(2)Ausnahmen sollen zugelassen werden, wenn die Versammlung oder der Aufzug an Tagen durchgeführt werden soll, an denen Sitzungen des Landtags, seiner Organe und Ausschüsse und der Fraktionen nicht stattfinden.
(3)Durch die Zulassung werden die Vorschriften des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt. (…) § 5 Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen und die informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen eingeschränkt werden. (…) II. Randnummer 8 1. Die Antragstellerin zu 1 hat – zunächst über ihre Abgeordneten − mit Schriftsatz vom 6. Juli 2023 einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit zahlreicher Vorschriften des HVersFG gestellt. Sie rügt insbesondere eine Verletzung der in Art. 14 HV garantierten Versammlungsfreiheit. Randnummer 9
  1. a)Sie meint, der Gesetzgeber habe die enge Beschränkbarkeit der Versammlungsfreiheit nach Art. 14 Abs. 2 HV nicht beachtet und diese Regelung offenbar als von Art. 8 Abs. 2 GG „substituiert“ angesehen. Wesentliche Teile des HVersFG sowie § 1 BannMG HE seien nicht vom Einschränkungsvorbehalt des Art. 14 Abs. 2 HV gedeckt, weil dieser für Versammlungen unter freiem Himmel − außer dem Gesetzesvorbehalt für ein Anmeldeerfordernis − keine weiteren Möglichkeiten zur Beschränkung der in Art. 14 Abs. 1 HV gewährleisteten Versammlungsfreiheit enthalte. Randnummer 10 Dieser im Vergleich zum Grundgesetz weitergehende Schutz der Versammlungsfreiheit sei klar aus dem Wortlaut ableitbar und historisch unterlegbar. Hessen habe sich bei der Ausgestaltung seiner Landesverfassung 1946 unzweifelhaft dafür entschieden, die Versammlungsfreiheit als vorbehaltloses Grundrecht mit der einzigen Ausnahme eines Anmeldeerfordernisses für Versammlungen unter freiem Himmel auszugestalten. Ein Rekurs auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG könne bei vollständiger Ersetzung des VersammlG des Bundes durch Landesrecht nicht mehr begründet werden. Weder Art. 14 Abs. 2 HV noch verfassungsimmanente Schranken erlaubten daher das im HVersFG umgesetzte „Vollprogramm“. Verfassungsimmanente Schranken müssten eng ausgelegt werden. Art. 123 und Art. 142 GG schlössen eine Rechtsvernichtung durch Art. 31 GG dieses – im Vergleich zu Art. 8 GG wegen dessen weitergehenden Beschränkungsmöglichkeiten in Abs. 2 – weiterreichenden landesrechtlichen Grundrechtsschutzes aus. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 10. Mai 2017 - P.St. 2545 - zum Streikrecht, weil durch das Abwehrrecht des Art. 14 Abs. 1 HV nicht in einem übersteigenden Maße auf Grundrechte Dritter „eingewirkt“ werde, Art. 8 Abs. 2 GG den Gesetzgeber nicht zum Erlass von Beschränkungen verpflichte und vergleichbare Mehrgewährleistungen an Grundrechtsschutz das der Landesgesetzgebungskompetenz unterfallende Gefahrenabwehrrecht beträfen. Randnummer 11
  2. b)Mehrere allgemeine Bestimmungen des HVersFG seien nicht mit Art. 14 HV vereinbar. Der Regelungsgehalt des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 HVersFG (Schutzaufgabe und Kooperation) bleibe unklar. § 3 Abs. 3 HVersFG beschränke die Versammlungsfreiheit über das Zulässige hinaus und leide an Bestimmtheitsdefiziten. Insbesondere statuiere § 3 Abs. 3 HVersFG keine ergebnisoffene Kooperation, sondern sei vom Konzept des Versammlungsrechts als Gefahrenabwehrrecht getragen und es fehle eine Regelung zum wirksamen Schutz der Pressefreiheit. Die Regelung in § 5 HVersFG (Versammlungsleitung) kollidiere mit dem Selbstbestimmungsrecht von Versammlungen und es fehle dem Gesetz insbesondere eine Klarstellung, dass die Durchführung einer Versammlung auch ohne bestellte Leitung zulässig sei. Wegen der Regelungen zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in § 25 Abs. 2 Nr. 3 und 4 sowie in § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2 , 5 , 6 und 8 HVersFG könne jede Übernahme einer „Leiterfunktion“ auch eine Abschreckungswirkung mit Bezug auf die Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit entfalten. Wie die anderen Regelungen zur Versammlungsleitung differenziere auch § 6 HVersFG (Befugnisse der Versammlungsleitung, Pflichten der teilnehmenden Personen) nicht hinreichend zwischen Versammlungen unter freiem Himmel und solchen in geschlossenen Räumen, wobei letztere Versammlungen vorbehaltlos geschützt seien. Außerdem grenze § 25 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 HVersFG (Aufrufverbot) die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht hinreichend auf Fälle eines rechtmäßigen Verbots bzw. einer rechtmäßigen Auflösung ein; die Regelung sei damit zu unbestimmt und wegen ihrer Ausstrahlungswirkung auch mit Art. 14 Abs. 1 HV unvereinbar. § 8 HVersFG (Waffenverbot) legitimiere insbesondere wegen der Tatbestandsmerkmale der Waffe, des gefährlichen Werkzeugs und der Verwendungsabsicht zu Eingriffen in die Versammlungsfreiheit, deren Voraussetzungen – auch mit Blick auf die Strafbarkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 und 6 HVersFG − nicht hinreichend bestimmt seien. Randnummer 12 Durch die Regelung in § 10 HVersFG (Anwendbarkeit des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG -) werde die verfassungsrechtlich gebotene klare Trennung versammlungsrechtlicher und polizeirechtlicher Befugnisse aufgehoben. § 10 HVersFG sei zu unbestimmt und lasse offen, ob die Tatbestandsschwelle des Versammlungs- oder des allgemeinen Polizeirechts zur Anwendung kommen solle, Maßnahmen nur gegen Verantwortliche im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne ergriffen werden dürften und inwieweit das Gesetz auf die Abwehr von Gefahren innerhalb des Versammlungsgeschehens abziele. Am gravierendsten sei der Mangel tatbestandlicher Eingrenzung oder klarer Verweisung zur Auswahl der zulässigen Rechtsfolgen und Maßnahmen aus dem HSOG. Randnummer 13 § 11 HVersFG (Anwesenheit der Polizeibehörden) gestatte die Anwesenheit der Polizei inmitten der Versammlung, was eine allseitige und verdeckte Beobachtung des Versammlungsgeschehens und intensive Datenerhebung erlaube. Die Anwesenheit der Polizei bei oder in Versammlungen habe ein hohes Potential der Abschreckungswirkung auf (potentielle) Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Die Norm sei ebenfalls nicht hinreichend bestimmt. Der bloße Verweis auf die Aufgabenerfüllung konkretisiere keine Tatbestandsschwelle, zumal auch die Befugnisnormen des HVersFG der Polizei keine Aufgaben einräumten und diese Befugnisnormen ohnehin keine Anwesenheit der Polizei in einer Versammlung erforderten. Ein solches anlassloses Anwesenheitsrecht der Polizei sei nicht mit Art. 14 HV vereinbar, was insbesondere für das bewusst verdeckte Handeln von Zivilkräften inmitten einer Versammlung gelte. Außerdem komme bei der Anwesenheit von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten zum Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung hinzu, weil in erheblichem Umfang personenbezogene Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfasst werden könnten und im HVersFG keinerlei Regelungen zum Schutz solcher Daten erkennbar seien. Randnummer 14
  3. c)Von den Bestimmungen für Versammlungen unter freien Himmel begegne zunächst § 12 HVersFG (Anzeige- und Mitteilungspflicht) vielfältigen verfassungsrechtlichen Bedenken mit Blick auf den Schutz der Versammlungsfreiheit. Die in § 12 HVersFG konstituierten weitreichenden Pflichten sowie umfassenden Regelungen zur Anzeige und Datenerhebung gingen weit über eine notwendige Mitteilung der Versammlung an die Behörde hinaus. Sie hätten zum Teil realiter weitgehende Beschränkungen der Versammlungsfreiheit zur Folge, was auch für die Vielzahl an Ordnungswidrigkeitstatbeständen − § 26 Abs. 1 Nr. 6 bis 12 HVersFG – gelte. Nicht akzeptabel sei aus Sicht des Übermaßverbots zudem, dass der Pflichtenkatalog des § 12 HVersFG und der Ordnungswidrigkeitenkatalog grundsätzlich auch für Kleinstversammlungen bis zur Mindestgröße von zwei Personen greife. Die Anzeigefrist in § 12 Abs. 1 Satz 1 HVersFG von 48 Stunden gehe deutlich über die bundesrechtliche Regelung hinaus, weil nach § 12 Abs. 1 Satz 2 HVersFG bei der Berechnung Sonn- und Feiertage außer Betracht blieben – was wegen des Verweises in § 12 Abs. 5 HVersFG nur auf die Frist aus § 12 Abs. 1 Satz 1 HVersFG sogar für Eilversammlungen gelte. Der Begriff der Spontanversammlung in § 12 Abs. 6 HVersFG sei zu eng. Eine Ablehnung der Versammlungsleitung durch die Versammlungsbehörde nach § 12 Abs. 7 HVersFG greife unmittelbar in die Selbstorganisation der Versammlung ein. Die Datenmitteilung nach § 12 Abs. 8 HVersFG könne eine erhebliche Abschreckungswirkung erzeugen und sei nicht mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar, weil insbesondere die notwendigen Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten fehlten. Randnummer 15 § 14 HVersFG (Beschränkungen, Verbot, Auflösung) gestatte den Kernbestand massiver Eingriffe in die Versammlungsfreiheit und mehrere seiner Regelungen überschritten das verfassungsrechtlich Zulässige. Zunächst begegneten die in § 14 Abs. 1 HVersFG geregelten Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundlegenden rechtlichen Bedenken. Die „Lücken“, die die öffentliche Sicherheit mit Blick auf die Meinungskundgabe lasse, könnten nicht mit der öffentlichen Ordnung ausgefüllt werden, zumal insbesondere § 9 HVersFG (Uniform-, Militanz- und Einschüchterungsverbot) sowie § 14 Abs. 4 HVersFG einen Rekurs auf den Schutz der öffentlichen Ordnung überflüssig machten. Außerdem sei ein hinreichend bestimmter Inhalt der Tatbestandsvoraussetzung der öffentlichen Ordnung schwerlich festzustellen. Die weit ausgreifende Regelung in § 14 Abs. 4 HVersFG selbst stelle Sonderrecht gegen eine bestimmte politische Auffassung dar und sei daher neben der Strafnorm in § 130 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs - StGB - verfassungsrechtlich problematisch. Die Regelungen in § 14 Abs. 5 und Abs. 6 HVersFG zur Bekanntgabe und Begründung würden weder Art. 14 HV noch Art. 19 Abs. 4 GG gerecht. Die Auflösungspflicht in § 14 Abs. 7 HVersFG sei mit dem Übermaßverbot nicht vereinbar, weil für die Auflösung ein Ermessen ausgeschlossen sei. Randnummer 16 § 15 HVersFG (Untersagung der Teilnahme oder Anwesenheit und Ausschluss von Personen) sei – wie auch die Sanktionsnorm in § 26 Abs. 1 Nr. 16 HVersFG – unverhältnismäßig und mit Art. 14 HV nicht vereinbar. Insbesondere greife § 15 Abs. 1 HVersFG zu weit in das zeitliche „Vorfeld“ aus und enthalte – wie § 15 Abs. 2 HVersFG − keine Möglichkeit der Beschränkung als milderes Mittel. Randnummer 17 § 16 Abs. 1 und Abs. 2 HVersFG (Durchsuchung und Identitätsfeststellung) verletze das Übermaßverbot, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen mit Blick auf den erheblichen Eingriff in die Versammlungsfreiheit deutlich zu niedrig seien. Die tatbestandlich nicht klar eingegrenzte Regelung in § 16 Abs. 2 HVersFG verstoße darüber hinaus gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Randnummer 18 Der Gesetzgeber habe in § 17 HVersFG (Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton) insbesondere den Schutz besonderer personenbezogener Daten und die Auswirkung dieser Datenverarbeitungseingriffe auf die Inanspruchnahme der Versammlungsfreiheit qua Abschreckungseffekt verkannt. Somit gestatte § 17 Abs. 1 HVersFG auch einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Zudem sei davon auszugehen, dass die Datenerhebung nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 HVersFG primär zu Zwecken der Strafverfolgungsvorsorge erfolge, für die keine Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers bestehe. Randnummer 19 Das Verbot von Schutzausrüstungen und das Vermummungsverbot in § 18 HVersFG seien jeweils nicht mit Art. 14 HV vereinbar, weil diese dem Übermaßverbot widersprächen und die gesetzliche Regelung an Bestimmtheitsmängeln leide – was ebenfalls für die Strafandrohung in § 25 Abs. 2 Nr. 5 und 6 HVersFG gelte. Allein das Mitführen der verbotenen Gegenstände könne nicht als Gewalt angesehen werden und der Gesetzgeber hätte weitere eingrenzende Maßgaben in den Tatbestandsvoraussetzungen berücksichtigen müssen. Neben den Bestimmtheitsmängeln würden durch § 18 Abs. 2 HVersFG die freie Wahl und Gestaltung einer Versammlung und die Teilnahme an ihr übermäßig eingeschränkt. Randnummer 20
  4. d)Wie die Regelungen im ersten und zweiten Teil des HVersFG seien auch die Regelungen im dritten Teil des HVersFG zu − keinem Gesetzesvorbehalt unterliegenden − Versammlungen in geschlossenen Räumen ( §§ 20 bis 24 HVersFG ) unvereinbar mit Art. 14 HV . Außerdem seien die Regelungen zur Datenverarbeitung in § 20 Abs. 2 HVersFG nicht mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und der sogenannten „Jl-Richtlinie“ vereinbar. Randnummer 21
  5. e)Die Antragstellerin zu 1 beantragt, 1. §§ 12, 14 bis 18 des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes vom 22. März 2023 (gemäß Art. 131 Abs. 1 Hessische Landesverfassung in Verbindung mit §§ 39 und 40 StGHG ) für unvereinbar mit Artikel 14 der Hessischen Verfassung und nichtig zu erklären, 2. §§ 3, 5, 6 bis 8, 10 f. und 20 bis 27 des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes vom 22. März 2023 (gemäß Artikel 131 Abs. 1 Hessische Landesverfassung in Verbindung mit §§ 39 und 40 StGHG soweit angefochten) für unvereinbar mit Artikel 14 der Hessischen Verfassung und nichtig zu erklären, 3. § 1 des Gesetzes über die Bannmeile des Hessischen Landtags in der Fassung vom 22. März 2023 für unvereinbar mit Artikel 14 der Hessischen Verfassung und nichtig zu erklären, 4. § 29 des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes mit Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Hessische Verfassung für unvereinbar und nichtig zu erklären, 5. §§ 11, 12, 16, 17 und 20 des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes für unvereinbar mit Art. 12a Hessische Verfassung und für nichtig zu erklären sowie 6. anzuordnen, den Antragstellern die notwendigen Auslagen für dieses Verfahren zu erstatten und hierzu den Gegenstandswert festzustellen. Randnummer 22 2. Die Antragstellerin zu 2 hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 6. September 2023 einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einzelner Vorschriften des HVersFG zu Beschränkungen, Verbot und Auflösung − § 14 Abs. 1 und 2 HVersFG (für Versammlungen unter freiem Himmel) sowie § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HVersFG (für Versammlungen in geschlossenen Räumen) − gestellt. Randnummer 23
  6. a)Sie meint, dass die besondere Verfassungsrechtslage in Hessen – die Vorbehaltlosigkeit des Grundrechts der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 14 Abs. 1 HV – bereits im Gesetzgebungsverfahren zum HVersFG sowie nach Erlass des Gesetzes vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erkannt worden sei. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 14 HV sei nicht etwa durch Geltung des bundesrechtlichen Versammlungsgesetzes in bleibender Weise „überformt“ worden. Der Staatsgerichtshof habe in seinem vergleichsweise restriktiv gegenüber weiterreichenden Landesgrundrechten erscheinenden Urteil zum Streikrecht mit mehrpoligen Rechtsverhältnissen ausdrücklich anerkannt, dass landesverfassungsrechtliche Mehrgewährleistungen jedenfalls im Verhältnis des Staates zum Bürger unproblematisch seien. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Landesverfassungsgerichte spreche für den Fall eines zur Überprüfung stehenden Landesgesetzes auch für das mehrpolige Verfassungsrechtsverhältnis einiges für die Annahme einer stärkeren Wirkmacht der Verfassungsautonomie des Landes. Randnummer 24
  7. b)Wegen der Mehrgewährleistung durch Art. 14 Abs. 1 HV − im Verhältnis zu Art. 8 GG − könnten allenfalls verfassungsimmanente Schranken Einschränkungen rechtfertigen und müssten gesteigerte Anforderungen in das Gesetz aufgenommen werden. Umso schwerer wöge die bereits im Rahmen der Sachverständigenanhörung zum Gesetzesentwurf vorgebrachte verfassungsrechtliche Kritik an der Kategorie der „öffentlichen Ordnung“ vor dem Hintergrund des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatzes. Verbote und Beschränkungen von Versammlungen erheischten höchste Aufmerksamkeit im Hinblick auf die Wesentlichkeitstheorie, nach welcher der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen habe, sowie die Bestimmtheit des parlamentarischen Gesetzes. Diesen Anforderungen an § 14 Abs. 1 und 2 HVersFG sei der Gesetzgeber trotz zahlreicher Hinweise der Sachverständigen gerade nicht nachgekommen. Deshalb sei § 14 Abs. 1 und 2 HVersFG verfassungswidrig und auch nicht etwa durch eine verfassungskonforme, der Intention des Gesetzgebers widersprechende Interpretation zu retten. Bei § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HVersFG , der Eingriffe in die Versammlungsfreiheit bei strafbaren Äußerungen zulasse, würden die verfassungsrechtlichen Grenzen des Art. 14 HV sogar ganz explizit überschritten, weil die entsprechenden Äußerungsdelikte durchweg dem Schutz von Verfassungsgütern dienen müssten, was gerade nicht der Fall sei. Randnummer 25
  8. c)Die Antragstellerin zu 2 beantragt, § 14 Absätze 1 und 2 sowie § 21 Absatz 1 Nummer 3 des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes vom 22. März 2023, verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Versammlungsrechts in Hessen vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150), für verfassungswidrig und nichtig zu erklären. III. Randnummer 26 Die Landesregierung hat zu den Normenkontrollanträgen der Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 17. April 2024 Stellung genommen. Sie äußert Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags der Antragstellerin zu 1 und hält beide Normenkontrollanträge für unbegründet. Randnummer 27 1. Die ursprünglichen Abgeordneten der Antragstellerin zu 1 seien nicht antragsberechtigt. Im Hinblick auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1 sei zunächst die Rüge der nicht zum Prüfungsmaßstab des Staatsgerichtshofs rechnenden Verstöße gegen das Grundgesetz und Unionsrecht unzulässig. Des Weiteren genügten zahlreiche Einwände nicht den Substantiierungsanforderungen im Normenkontrollverfahren. Es fehle eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und in welchem Umfang prozedurale Pflichten des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren beständen sowie eine Festlegung des Prüfungsmaßstabs für Einschränkungen der in der Hessischen Verfassung gewährleisteten Versammlungsfreiheit. Außerdem scheiterten die Rügen gegen die Bannmeile, das Kooperationsgebot, die Regelungen der Versammlungsleitung, die Anwendbarkeit des HSOG, die Anzeige- und Mitteilungspflicht, Versammlungen an bestimmten Orten und Tagen ( § 14 Abs. 4 Nr. 1 HVersFG ) und das fehlende Begründungserfordernis in § 14 Abs. 5 HVersFG , die Teilnahmeuntersagung und den Ausschluss einzelner Personen, die Identitätsfeststellung, das Schutzausrüstungs- und Vermummungsverbot sowie der Einwand hinsichtlich § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HVersFG (Beschränkungen, Verbot, Auflösung) jeweils bereits an einer den Begründungsanforderungen entsprechenden Substantiierung. Randnummer 28 2. Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1 unbegründet. Randnummer 29
  9. a)Der Gesetzgeber sei sich der Grundrechtseinschränkungen bewusst gewesen, was § 29 HVersFG (Einschränkung von Grundrechten) sowie die abschließende Gesetzesberatung im Hessischen Landtag belegten. Zwar erwähne Art. 14 Abs. 2 HV lediglich die Möglichkeit einer Anmeldepflicht. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Hessische Verfassung keine weiteren Regelungs- bzw. Einschränkungsmöglichkeiten für die in Art. 14 Abs. 1 HV gewährleistete Versammlungsfreiheit zulasse. Eine derartige restriktive Auslegung des Art. 14 HV verkenne tatsächlich bestehende Regelungsbedürfnisse im Versammlungsrecht. In vielen Fällen könne die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nur Hand in Hand mit behördlichen Maßnahmen bis hin zu Beschränkungen gehen, weil Versammlungen insbesondere ab einer gewissen Dauer oder Größe ohne Beschränkungen nicht mehr sicher und ordnungsgemäß durchgeführt werden oder Dritte in nicht mehr hinnehmbarem Maße beeinträchtigen könnten. Dies widerspreche den mit den Regelungsbedürfnissen korrespondierenden, im Grundgesetz und der Hessischen Verfassung verankerten Ausgestaltungsaufträgen und Eingriffsmöglichkeiten und zeitige problematische Konsequenzen für weitere vorbehaltslos gewährleistete Grundrechte der Hessischen Verfassung. Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs gehe von weiten Beschränkungsmöglichkeiten auch vorbehaltslos gewährleisteter Grundrechte aus, wobei die bejahte Inhaltsgleichheit von Art. 8 (Abs. 1) GG und Art. 14 (Abs. 1) HV die Möglichkeit einer Heranziehung des Art. 8 Abs. 2 GG einschließe. Ein enges Verständnis der Beschränkungsmöglichkeiten lasse sich nicht mit der Entstehungsgeschichte der Hessischen Verfassung erhärten. Hinreichende Anhaltspunkte hierfür ergäben sich weder aus den damaligen Beratungen zur Fassung des Art. 14 HV noch aufgrund eines etwaigen Austausches mit den US-Behörden. Randnummer 30 Einer restriktiven Auslegung der Versammlungsfreiheit stünden zudem systematische und teleologische Erwägungen entgegen. Eine Anmeldepflicht solle staatliche Stellen von der Veranstaltung einer Versammlung in Kenntnis setzen, um eine Regulierung zu ermöglichen, weshalb die Statuierung eines Anmeldeerfordernisses – wie in Art. 14 Abs. 2 HV – entsprechende Regulierungsbefugnisse impliziere. Insbesondere sei Art. 14 HV hinsichtlich Versammlungen sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts einschränkbar bzw. einer Ausgestaltung zur Sicherung der realen Verwirklichung der Versammlungsfreiheit zugänglich. Darüber hinaus sei eine Einschränkungsmöglichkeit aufgrund eines allen Freiheitsrechten innewohnenden Schrankenvorbehalts anzuerkennen. Randnummer 31 Einer restriktiven, namentlich auf eine Anmeldepflicht für Versammlungen unter freiem Himmel beschränkten Auslegung des Art. 14 HV stünden schließlich grundgesetzliche Ausgestaltungs- und Schutzaufträge entgegen, sodass eine Kollision gemäß Art. 31, Art. 142 GG vorliege. Randnummer 32
  10. b)Zunächst erweise sich § 1 BannMG HE unbeschadet der vorstehenden Ausführungen zur Einschränkbarkeit der Versammlungsfreiheit und des insoweit unzulässigen Antrags nicht als verfassungswidrig. Insbesondere sei eine Rechtfertigung des mit ihm einhergehenden Eingriffs in die Versammlungsfreiheit bereits aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts – dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Mitglieder des Parlaments sowie der Funktionsfähigkeit des Parlaments − zu bejahen. Ausdruck dieses schonenden Ausgleichs sei die Ausnahmeregelung des § 3 BannMG HE. Randnummer 33
  11. c)Auch die allgemeinen Bestimmungen sowie die Regelungen zu Versammlungen unter freiem Himmel seien verfassungskonform. Die Regelungen zur Kooperation zwischen Behörde einerseits und Veranstalter(
  12. in)bzw. Leiter(
  13. in)andererseits ( § 3 Abs. 3 HVersFG ) stellten insbesondere schon keinen Eingriff in Art. 14 HV dar und es sei eine hinreichende gesetzgeberische Detaillierung erfolgt. Die Regelungen zur Versammlungsleitung ( § 5 und § 6 HVersFG ) stünden mit Art. 14 HV in Einklang, da sie der effektiven Ausübung der Versammlungsfreiheit sowie der Gefahrenabwehr dienten und überdies ein schonender Ausgleich der konfligierenden Verfassungspositionen erfolgt sei. Das strafbewehrte Aufrufverbot des § 7 Abs. 2 i. V. m. § 25 Abs. 2 Nr. 2 HVersFG sei jedenfalls verfassungskonform auslegbar. Das Waffenverbot des § 8 HVersFG bewege sich ebenfalls im verfassungsrechtlich vorgezeichneten Rahmen und leide insbesondere nicht an einem Bestimmtheitsmangel, zumal der Gesetzgeber auf unbestimmte Rechtsbegriffe wegen der Vielgestaltigkeit der zu Angriffszwecken verwendbaren Gegenstände und der Notwendigkeit, im Interesse des Schutzes von Leib und Leben gefährliche Gegenstände weitestmöglich zu erfassen, angewiesen sei. § 10 HVersFG (Anwendbarkeit des HSOG) trage den mit dem Schlagwort „Polizeifestigkeit“ bezeichneten Anforderungen Rechnung und sei hinreichend bestimmt. Insbesondere kodifiziere § 10 HVersFG bislang von der herrschenden Meinung anerkannte Grundsätze und habe das HVersFG zahlreiche auf Einzelne bezogene Maßnahmen geregelt. Die Anwesenheit von Polizeibehörden bei Versammlungen ( § 11 HVersFG ) stelle bereits keinen klassischen Eingriff dar und ein solcher sei jedenfalls verfassungsrechtlich aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts gerechtfertigt. Eine Verletzung des Art. 12a HV scheide schon deshalb aus, weil § 11 HVersFG nicht zu Datenverarbeitungsvorgängen ermächtige. Randnummer 34 Die Einwände gegen die Anzeige- und Mitteilungspflicht ( § 12 HVersFG ) seien jeweils in der Sache zurückzuweisen und ein etwaiger Eingriff durch die drohende Kommunikation persönlicher Daten in Art. 14 HV wegen eines Abschreckungseffekts aufgrund einer drohenden Pflicht zur Preisgabe persönlicher Daten ( § 12 Abs. 8 HVersFG ) sei jedenfalls gerechtfertigt. Randnummer 35 Auch die Regelungen in § 14 HVersFG verletzten nicht Art. 14 HV . Mögliche Einschränkungen durch Beschränkungen, Verbot und Auflösung von Versammlungen unter freiem Himmel bei unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ( § 14 Abs. 1 und Abs. 2 HVersFG ) entsprächen bei verfassungskonformer Handhabung dieser Generalklauseln den Belangen kollidierenden Verfassungsrechts. Dies gelte für Beschränkungen von Versammlungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung auch dann, wenn man annehmen wollte, dass Art. 14 HV nur aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts beschränkt werden könne. Die Zuordnung einer Regel zum Schutzgut „öffentliche Ordnung“ setze eine Fundierung im „Wertegehalt“ der Verfassung voraus. Des Weiteren sei diese Einschränkungsmöglichkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts restriktiv auszulegen. Der Regelungsgehalt von § 14 Abs. 4 Nr. 1 HVersFG zu Versammlungen an bestimmten Orten und Tagen sei hinreichend klar und erweise sich nicht als verfassungswidriges Sonderrecht. Vielmehr sei der Eingriff in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit gerechtfertigt, zumal die Norm − wie der durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungskonform erachtete § 130 Abs. 4 StGB − schon ausweislich ihres Wortlauts den Schutz des öffentlichen Friedens gewährleiste. Randnummer 36 Zu Unrecht würden § 15 HVersFG (Untersagung der Teilnahme oder Anwesenheit und Ausschluss von Personen) und die Regelungen zur Durchsuchung und Identitätsfeststellung ( § 16 HVersFG ) bemängelt, wobei letztere Ausprägungen des − den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 HV begrenzenden − Waffenverbots bzw. Friedlichkeitsgebots seien. Randnummer 37 Für die in § 17 HVersFG (Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton) bestimmten Maßnahmen bestehe eine Gesetzgebungskompetenz des Landes wegen des Schwerpunkts im Bereich der Gefahrenabwehr. Die Regelungen zu Aufnahmen und Aufzeichnungen von einzelnen Personen sowie zu Übersichtsaufnahmen und -aufzeichnungen verletzten zudem weder die Versammlungsfreiheit noch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Angesichts des Beitrags zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung im Interesse der Versammlungsfreiheit lägen hinreichend gewichtige Belange kollidierenden Verfassungsrechts vor und die Regelungen seien wegen des Gewichts der verfolgten Gründe verhältnismäßig. Mit dem Erforderlichkeits-Kriterium in § 17 Abs. 2 HVersFG sei ein hinreichend tatbestandsbegrenzendes Element eingeführt worden und die nur offen zulässige Anfertigung wirke weiter eingriffsmildernd. Auch in § 17 Abs. 3 bis Abs. 5 HVersFG seien weitere strikte Anforderungen im Hinblick auf die Identifikation, Aufzeichnungen und Kontrollmöglichkeiten statuiert. Randnummer 38 Das Schutzausrüstungs- und Vermummungsverbot ( § 18 HVersFG ) diene einem verhältnismäßigen Ausgleich der Versammlungsfreiheit mit kollidierendem Verfassungsrecht, namentlich dem Schutz von Grundrechten Dritter und der Absicherung des Friedlichkeitsgebots. Dabei erforderten die Verbote jeweils tatbestandlich eine subjektive Zweckbestimmung des Gegenstands bzw. der Aufmachung. Durch die in § 18 Abs. 3 HVersFG normierte Anordnungsbefugnis werde den Versammlungsteilnehmern die Möglichkeit eröffnet, sich auf die Anordnung einzustellen. Randnummer 39
  14. d)Die gegen die Verfassungskonformität der Regelungen zu Versammlungen in geschlossenen Räumen vorgebrachten Einwände seien ebenfalls zurückzuweisen. Insbesondere sei die Regelung in § 21 HVersFG (Beschränkungen, Verbot, Auflösung) jedenfalls durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt und das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungskonformität einer vergleichbaren Regelung des VersammlG des Bundes bestätigt. Randnummer 40 3. Die Landesregierung hält den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2 ebenfalls für unbegründet. Sie verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen zu den gegen § 14 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HVersFG gerichteten Rügen im Normenkontrollverfahren P.St. 2920 und bekräftigt diese. IV. Randnummer 41 Die Landesanwältin hat zu den Normenkontrollanträgen der Antragstellerinnen mit Schriftsätzen vom 23. Dezember 2023 und vom 25. Juli 2024 Stellung genommen. Sie stellt die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags der Antragstellerin zu 1 in Frage und hält ihn jedenfalls für unbegründet. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2 sei zwar zulässig, aber unbegründet. Randnummer 42 1. Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags der Antragstellerin zu 1 sei zweifelhaft, weil ihr Vortrag keine hinreichend substantiierte Darlegung eines Verstoßes einzelner Regelungen des HVersFG gegen Art. 14 HV – insbesondere keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs – enthalte. Zudem gehörten die von der Antragstellerin zu 1 einbezogenen Vorschriften des Grundgesetzes sowie des Unionsrechts nicht zum Prüfungsmaßstab des Staatsgerichtshofs. Randnummer 43 2. Die Normenkontrollanträge seien jedenfalls unbegründet, weil die angegriffenen Bestimmungen mit Art. 14 HV vereinbar seien. Randnummer 44
  15. a)Die Beschränkung des ausdrücklichen Gesetzesvorbehalts in Art. 14 Abs. 2 HV ändere nichts daran, dass die allgemein durch die Verfassung gesetzten Schranken zu beachten seien. Art. 14 HV sei nicht durch das Versammlungsgesetz des Bundes wegen Art. 72 Abs. 1 GG unwirksam geworden. Sowohl der Gewährleistungsinhalt als auch die Einschränkungsmöglichkeiten und der Prüfungsmaßstab von Art. 14 HV entsprächen grundsätzlich denen von Art. 8 GG. Weder dem bundesrechtlichen Versammlungsgesetz noch der Europäischen Menschenrechtskonvention komme eine über Art. 31 GG einschränkende Wirkung zu. Das Grundrecht aus Art. 14 HV und die Grundrechte anderer sowie sonstige Verfassungsgüter seien im Einzelfall zum Ausgleich zu bringen. Dabei könne im Hinblick auf Schutzbereich und Beschränkbarkeit von Versammlungen im Wesentlichen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herangezogen werden. Randnummer 45
  16. b)Zunächst seien von den angegriffenen Regelungen § 14 HVersFG (Beschränkungen, Verbot, Auflösung) und § 15 HVersFG (Untersagung der Teilnahme oder Anwesenheit und Ausschluss von Personen) verfassungsgemäß. Nach der landesrechtlichen Konzeption des § 14 HVersFG habe die Versammlungsfreiheit nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung ergebe, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig sei. Problematisch sei zwar die Zulässigkeit von Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung, weil für Einschränkungen durch ungeschriebene Verhaltensregelungen in einem Rechtsstaat mit eng geknüpftem, die öffentliche Sicherheit gewährleistenden Normengerüst kaum Raum bestehen könne. Jedoch werde der Begriff nur in Absatz 1 der Norm erwähnt und von der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt. Zudem erfasse § 14 Abs. 4 HVersFG nun einige dieser Fälle ausdrücklich. § 15 HVersFG setze enge Eingriffsmaßstäbe und beschränke sich auf Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit. Randnummer 46
  17. c)Ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich seien die Regelungen in § 21 HVersFG zu Beschränkungen, Verbot und Auflösung von Versammlungen in geschlossenen Räumen. Dies gelte auch für § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HVersFG , weil Meinungsäußerungen nicht absolut geschützt seien und die Eingrenzung der Verbotsgründe sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor einer übermäßigen Beschränkung der Versammlungsfreiheit schützten. Randnummer 47
  18. d)Die Regelung des § 8 HVersFG (Waffenverbot) und das in § 7 HVersFG geregelte Störungs- und Aufrufverbot seien bereits nicht vom Schutzbereich des Art. 14 HV erfasst. § 3 HVersFG (Schutzaufgabe und Kooperation) normiere gerade keine Kooperationspflicht des Versammlungsveranstalters. Im Hinblick auf § 9 HVersFG (Uniform-, Militanz- und Einschüchterungsverbot) habe das Bundesverfassungsgericht das fast gleichlautende Verbot in § 3 VersammlG des Bundes gebilligt. § 18 Abs. 1 HVersFG konkretisiere lediglich das Friedlichkeitsgebot. Das Vermummungsverbot in § 18 Abs. 2 Nr. 1 HVersFG könne und müsse verfassungskonform ausgelegt werden. Randnummer 48 Durch das Erfordernis der Unmittelbarkeit in § 10 HVersFG (Anwendbarkeit des HSOG) würden die Eingriffsvoraussetzungen stärker als im allgemeinen Polizeirecht eingeengt und die Anforderungen im Einzelnen ließen sich schwerlich losgelöst von den konkreten Umständen von Verfassungs wegen vorschreiben. Der Eingriff durch die Wirkung der polizeilichen Observation auf die Versammlungsteilnehmer durch § 11 HVersFG (Anwesenheit der Polizeibehörden) sei gerechtfertigt. Insbesondere bestehe die Anwesenheitsbefugnis lediglich unter qualifizierten Voraussetzungen und diene sie dem Schutz der Versammlung selbst. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit habe ein hohes Gewicht und die Intensität des Eingriffs sei als vergleichsweise gering anzusehen. Randnummer 49 Die §§ 4 bis 6 HVersFG (Veranstaltung einer Versammlung, Versammlungsleitung, Befugnisse der Versammlungsleitung) seien verfassungsgemäß. Insbesondere sei die aus dem Veranstalterstatus folgende Pflicht der Versammlungsleitung keine unverhältnismäßige Einschränkung der Versammlungsfreiheit, da die Leitungspflicht die Rechtsstellung des Veranstalters stärke und die zur störungsfreien Durchführung der Versammlung erforderliche Ordnung sichere. § 5 HVersFG sei im Lichte von Art. 14 HV zu interpretieren und es bestehe keine Verpflichtung des Gesetzgebers, alle möglichen Beschränkungen auf einfachgesetzlicher Ebene zu regeln. § 6 HVersFG solle einen geordneten Ablauf der Versammlung sicherstellen und diene damit der effektiven Ausübung der Versammlungsfreiheit. Randnummer 50 Insgesamt ergäben sich gegen die in § 12 HVersFG (Anzeige- und Mitteilungspflicht) enthaltenen Regelungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Anzeige nach § 12 HVersFG sei kein Genehmigungsantrag und ermögliche der Behörde, rechtzeitig erforderliche Vorkehrungen zum Schutz der Veranstaltung und Dritter zu erwägen. Die zusätzlichen Befugnisse des Veranstalters in § 20 HVersFG (Einladung und Mitteilungspflicht) für Versammlungen in geschlossenen Räumen dienten auch der Sicherung des Versammlungszwecks, auf dessen Mitgestaltung die Teilnehmer keinen Anspruch hätten. Randnummer 51 Soweit das HVersFG Maßnahmen wie die Durchsuchung und Identitätsfeststellung ( §§ 16 , 23 HVersFG ) sowie die Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton ( §§ 17 , 24 HVersFG ) anlässlich Versammlungen erlaube, bestünden ebenso wenig durchgreifende Bedenken. Die Regelungen verstießen insbesondere nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Randnummer 52
  19. e)Die Regelungen zu Straftaten ( § 25 HVersFG ) und Ordnungswidrigkeiten ( § 26 HVersFG ) ließen sich jedenfalls verfassungskonform auslegen. Zwar könne es insbesondere eine besonders schwerwiegende Beschränkung der Versammlungsfreiheit bedeuten, dass versammlungsrechtliche Pflichten „unmittelbar aus sich heraus“, also ohne zwischengeschalteten Verwaltungsakt, mit Strafe oder Bußgeld bewehrt seien. Anders als bei der Durchsetzung von beschränkenden Verfügungen folge die Verhängung einer Sanktion für die Nichtbeachtung der Anordnung immer erst nach dem Ereignis und erlaube daher eine verbindliche Klärung der Rechtmäßigkeit. Hierauf gingen weder Gesetzestext noch die Gesetzgebungsmaterialien ein, wobei die Bezugnahme in § 25 Abs. 2 Nr. 1 HVersFG auf das Merkmal der Rechtmäßigkeit möglicherweise für den – mit Art. 14 HV nicht vereinbaren – bewussten Verzicht darauf bei allen anderen Tatbestandsmerkmalen sprechen könnte. Gleichwohl seien die Straftatbestände nicht für verfassungswidrig zu erklären, da sie nach ihrem Wortlaut einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich seien. Dies gelte ebenso für § 25 Abs. 2 Nr. 3 HVersFG hinsichtlich des subjektiven Tatbestands. Randnummer 53 Die Bußgeldtatbestände seien ebenfalls verfassungskonform auszulegen, obwohl zusätzlich problematisch erscheine, dass die Normen größtenteils – etwa die sanktionierte Verletzung von Mitwirkungs- und Anzeigepflichten − konkretisierungsbedürftig ausgestaltet seien. Dem Bestimmtheitserfordernis sei jedoch genügt, wenn die Auslegungsprobleme mit den herkömmlichen Mitteln juristischer Methode bewältigt werden könnten, was in erster Linie Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane sei. Randnummer 54
  20. f)Auch § 1 BannMG HE sei verfassungsgemäß, weil er der Funktionsfähigkeit des geschützten Verfassungsorgans diene und Versammlungen in dem befriedeten Bezirk wegen der Ausnahme in § 3 BannMG HE genehmigungsfähig seien. Es bestehe ein Genehmigungsanspruch bei nicht zu befürchtender Beeinträchtigung des Schutzguts im Einzelfall. V. Randnummer 55 Dem Hessischen Landtag ist gemäß § 39 Abs. 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Er hat von einer Stellungnahme abgesehen. VI. Randnummer 56 Der Staatsgerichtshof hat die Verfahren P.St. 2920 und P.St. 2931 durch Beschluss vom 8. Oktober 2024 zur gemeinsamen Behandlung verbunden. B. Randnummer 57 Die Normenkontrollanträge sind zulässig. Der Antrag der Antragstellerin zu 1 ist weitestgehend nicht und der Antrag der Antragstellerin zu 2 ist insgesamt nicht begründet. I. Randnummer 58 Die Normenkontrollanträge sind zulässig. Die Antragstellerin zu 1 ist durch die nach § 19 Abs. 1 Satz 2 StGHG zulässige Antragsänderung mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2023 anstelle ihrer Abgeordneten Antragstellerin geworden. Die Antragstellerinnen sind im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ( Art. 131 Abs. 1, 132 HV i. V. m. § 15 Nr. 3, §§ 39 ff. StGHG ) als Fraktionen im Hessischen Landtag gemäß Art. 131 Abs. 2 HV , § 19 Abs. 2 Nr. 4 StGHG antragsberechtigt. Insbesondere wird die Zulässigkeit der Normenkontrollanträge nicht durch die Wahlen zum 21. Hessischen Landtag berührt, weil das Verfahren der verfassungsgerichtlichen abstrakten Normenkontrolle als objektives Verfahren unabhängig von der Geltendmachung subjektiver Rechte der Antragsteller durchgeführt wird. Die Bedeutung des Antrags erschöpft sich mithin darin, die Normenkontrolle zu eröffnen. Bei einem von einer Fraktion eingebrachten Normenkontrollantrag ist die Zulässigkeit des weiteren Verfahrens damit nicht vom Fortbestand der Fraktion nach Antragstellung abhängig. - Zuletzt StGH, Urteil vom 12.02.2020 - P.St. 2610 -, StAnz. 2020, 253 [259] = juris, Rn. 102 ff. m.w.N.; st. Rspr. - Randnummer 59 Die angegriffenen Vorschriften sind als Parlamentsgesetze auch taugliche Prüfungsgegenstände gemäß Art. 131 Abs. 1 HV , § 39 Abs. 1 StGHG . II. Randnummer 60 Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1 ist begründet, soweit er sich gegen die in § 27 HVersFG normierte Einziehung sowie die Ermächtigungen zur Sicherstellung in § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 23 Abs. 1 Satz 2 HVersFG richtet. Im Übrigen sind beide Normenkontrollanträge nicht begründet, weil die angegriffenen Vorschriften mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar sind. Sowohl §§ 3 , 5 bis 8 , 10 bis 12 , 14 bis 18 , 20 bis 27 und 29 HVersFG als auch § 1 BannMG HE verletzen jeweils – teils nur bei verfassungskonformer Auslegung − nicht die durch Art. 14 HV geschützte Versammlungsfreiheit (1.). Jedoch verstoßen § 16 Abs. 1 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 27 HVersFG gegen das in Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 HV verankerte Zitiergebot (2.). Eine Verletzung weiterer Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte ist nicht erkennbar (3.). Randnummer 61 1. Alle angegriffenen Vorschriften stehen im Ergebnis in Einklang mit der in Art. 14 Abs. 1 HV gewährleisteten Versammlungsfreiheit. Art. 14 HV enthält ein weitergehendes Grundrecht als Art. 8 GG. Zwar ist der Schutzbereich inhaltlich gleich, doch unterliegt Art. 14 HV bis auf das Anmeldeerfordernis keinem Gesetzesvorbehalt. Die Versammlungsfreiheit nach Art. 14 HV ist − abgesehen von dem Anmeldeerfordernis für Versammlungen unter freiem Himmel − allein durch verfassungsimmanente Schranken beschränkt. Art. 14 HV gilt als weitergehendes Landesgrundrecht gemäß Art. 142 GG fort (a). Die Einschränkung der Versammlungsfreiheit bedarf außerdem einer den Anforderungen aus Art. 63 HV und dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügenden gesetzlichen Grundlage zur Konkretisierung des Verfassungsvorbehalts (b). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind von den angegriffenen Vorschriften des HVersFG – zum Teil nur unter der Voraussetzung einer verfassungskonformen Auslegung − sowohl die allgemeinen Bestimmungen (
  21. c)als auch die Regelungen zu Versammlungen unter freiem Himmel (d), zu Versammlungen in geschlossenen Räumen (e), zu Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und zur Einziehung (
  22. f)jeweils mit Art. 14 HV vereinbar. Dies gilt ferner für § 1 BannMG HE (g). Randnummer 62
  23. a)Inhaltlich decken sich die Schutzbereiche von Art. 8 Abs. 1 GG auf Bundesebene und Art. 14 Abs. 1 HV (aa). Allerdings unterscheiden sich beide Grundrechte wegen des engeren Gesetzesvorbehalts nach Art. 14 Abs. 2 HV in ihrer Einschränkbarkeit, weil nach dem Landesgrundrecht auch Versammlungen unter freiem Himmel – vorbehaltlich eines Anmeldeerfordernisses – vorbehaltlos gewährleistet sind (
  24. bb)und demnach nur durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden können (cc). Wegen dieses weitergehenden Grundrechtsschutzes wird der vorkonstitutionelle Art. 14 HV nicht nach Art. 31 GG verdrängt, sondern gilt gemäß Art. 142 GG fort (dd). Randnummer 63
  25. aa)Nach Art. 14 HV haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Der Inhalt der in Art. 14 Abs. 1 HV gewährleisteten Versammlungsfreiheit entspricht dem des Art. 8 Abs. 1 GG. - StGH, Beschluss vom 07.11.1951 - P.St. 98 -, juris, Rn. 28; Hess. VGH, Beschluss vom 02.12.2023 - 2 B 1715/23 -, juris, Rn. 9 und Beschluss vom 05.10.2023 - 2 B 1353/23 -, juris, Rn. 23 ; VG Frankfurt, Beschluss vom 13.10.2023 - 5 L 3216/23.F -, juris, Rn. 28 ; Bäuerle , in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 14 Rn. 4 (Stand: 15.10.2024); Gutmann , in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2020, Landesrecht Hessen, Rn. 5 m.w.N.; Stein , in: Zinn/Stein, Kommentar zur Hessischen Verfassung, Bd. 1, Stand: 16. Lieferung 1999, Art. 14 Erl. 2 f.; Hinkel , Verfassung des Landes Hessen, 1998, Art. 14, S. 96; Baudewin/Kallert/Meister/Schmitt/Schütz , Verfassung des Landes Hessen, 2024, Art. 14 Rn. 1; Löhr , Die Rechte des Menschen in der Verfassung des Landes Hessen im Lichte des Grundgesetzes, 2007, S. 275; Gerster , GSZ 2023, S. 168 - Randnummer 64 Die Merkmale der Friedlichkeit und Waffenlosigkeit stellen keine Schranken der Versammlungsfreiheit aus Art. 14 HV dar, sondern tatbestandliche, auf den Versammlungsbegriff bezogene verfassungsunmittelbare Grenzen des Schutzbereichs. - Vgl. Bäuerle , in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 14 Rn. 64 (Stand: 15.10.2024); Baudewin/Kallert/Meister/Schmitt/Schütz , Verfassung des Landes Hessen, 2024, Art. 14 Rn. 5; Gmeiner , GSZ 2024, S. 61 [63]; BVerfG(K), Beschluss vom 04.12.2006 - 1 BvR 1014/01 -, BVerfGK 10, 6 [7] = juris, Rn. 3 - Randnummer 65 Neben der Abwehrfunktion können aus der Gewährleistung der Versammlungsfreiheit aber auch Schutz- und ggf. auch Leistungsansprüche folgen, die sich insbesondere in der Verpflichtung staatlicher Organe konkretisieren, Versammlungen vor Störungen und Ausschreitungen zu schützen und ihre Durchführung im Sinne einer den Grundrechtsschutz effektuierenden Organisations- und Verfahrensgestaltung zu erleichtern und zu unterstützen. - Vgl. Bäuerle , in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 14 Rn. 26 m.w.N. (Stand: 15.10.2024); Schneider , in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, Art. 8 Rn. 29 m.w.N. (Stand: 15.09.2024); Hoffmann-Riem , in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Bd. IV, 2011, § 106, Rn. 24 f., 88; vgl. zur Anwendung der (bundes-)verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Maßstäben für eine den Grundrechtsschutz effektuierende Organisationsgestaltung und Verfahrensgestaltung auch im Hinblick auf die Versammlungsfreiheit BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315 [355 f.] = juris, Rn. 83 m.w.N. - Randnummer 66
  26. bb)Die in der Verfassung des Landes Hessen verbürgte Versammlungsfreiheit kann – mit Ausnahme eines möglichen Anmeldeerfordernisses für Versammlungen unter freiem Himmel − nur durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden. Randnummer 67 Wie auch das Grundgesetz garantiert Art. 14 HV für Versammlungen in geschlossenen Räumen die Versammlungsfreiheit vorbehaltlos. Randnummer 68 Für Versammlungen unter freiem Himmel eröffnet der Gesetzesvorbehalt des Art. 14 Abs. 2 HV nach seinem Wortlaut jedoch ausdrücklich nur die Möglichkeit, Versammlungen anmeldepflichtig zu machen: „Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz anmeldepflichtig gemacht werden.“ Randnummer 69 Versammlungen unter freiem Himmel sind demnach nicht durch einen allgemeinen Gesetzesvorbehalt – wie in Art. 8 Abs. 2 GG − beschränkt. - So auch Stein , in: Zinn/Stein, Kommentar zur Hessischen Verfassung, Bd. 1, Stand: 16. Lieferung 1999, Art. 14 Erl. 3; Bäuerle , in: Ogorek/Po-seck, BeckOK HV, Art. 14 Rn. 68 (Stand: 15.10.2024); Baudewin/Kallert/Meister/Schmitt/Schütz , Verfassung des Landes Hessen, 2024, Art. 14 Rn. 6; Breitbach/Deiseroth , Geschichte des Versammlungsrechts, 2023, S. 595; Löhr , Die Rechte des Menschen in der Verfassung des Landes Hessen im Lichte des Grundgesetzes, 2007, S. 274 f.; VG Frankfurt, Beschluss vom 13.10.2023 - 5 L 3216/23.F -, juris, Rn. 28 - Randnummer 70 Gegen eine Übertragung des Gesetzesvorbehalts des Art. 8 Abs. 2 GG auf die Versammlungsfreiheit des Art. 14 HV spricht neben dem Wortlaut der Norm, dass andernfalls das ausdifferenzierte System der Verfassung des Landes Hessen, neben den Schrankenregelungen der Art. 17 und Art. 18 HV nur einzelne Gesetzesvorbehalte innerhalb der Grundrechte selbst vorzusehen, unterlaufen würde. - Vgl. Bäuerle , in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 14 Rn. 68.1, Art. 11 Rn. 43 m.w.N. (Stand: 15.10.2024); Hartmann , in: Bonner Kommentar, Art. 8 Rn. 59 (Stand: Juni 2018); Stein , in: Zinn/Stein, Kommentar zur Verfassung des Landes Hessen, Bd. 1, Stand: 16. Lieferung 1999, Vor Art. 1 Anm. VII.5., Art. 14 Erl. 3; Hecker , Staats- und Verfassungsrecht Hessen, 2002, Rn. 173 f.; hierzu auch Gerster , GSZ 2023, S. 168 [169]; Löhr , Die Rechte des Menschen in der Verfassung des Landes Hessen im Lichte des Grundgesetzes, 2007, S. 274 - Randnummer 71 Die Entstehungsgeschichte spricht ebenfalls gegen die Annahme eines einfachen Gesetzesvorbehalts in Art. 14 HV . Dem Protokoll der dritten Sitzung des Verfassungsausschusses vom 14. August 1946 ist zu entnehmen, dass die Möglichkeit, Versammlungen unter freiem Himmel anmeldepflichtig zu machen und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu verbieten, im Lichte einer befürchteten Beschneidung des Grundrechts einerseits und aus praktischer Notwendigkeit andererseits sehr kontrovers diskutiert und schließlich zurückgestellt wurde. Der Normtext wurde im weiteren Verlauf der Beratungen nicht mehr verändert und gilt in dieser Fassung bis heute. - Vgl. Protokolle Verfassungsausschuss (3. Sitzung) = VL-Drs. IIIa, 3. Sitz. VVL, 14.08.1946, S. 102-104; hierzu auch Breitbach/Deiseroth , Geschichte des Versammlungsrechts, 2023, S. 591 ff.; Will , Die Entstehung der Verfassung des Landes Hessen von 1946, 2009, S. 332; Bäuerle , in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 14 Rn. 2 m.w.N. (Stand: 15.10.2024); Baudewin/Kallert/Meister/Schmitt/Schütz , Verfassung des Landes Hessen, 2024, Art. 14 Rn. 6; zu weiteren Gedanken zur Frage einer Übernahme der Schranke von Art. 123 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung Gmeiner , GSZ 2024, S. 61 [65]; VG Frankfurt, Beschluss vom 13.10.2023 - 5 L 3216/23.F -, juris, Rn. 28 - Randnummer 72 Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 7. November 1951, in welcher er unter anderem auf Meinungen im Schrifttum Bezug nahm, die einen verfassungsrechtlichen Schutz nur für friedliche Versammlungen anerkennen und damit ein Einschreiten gegen Versammlungen, die ihren Zwecken nach den Rechtsfrieden stören, aufgrund der allgemeinen polizeilichen Zuständigkeit für zulässig halten. - StGH, Beschluss vom 07.11.1951 - P.St. 98 -, juris, Rn. 28 m.w.N. - Randnummer 73 Hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass der Staatsgerichtshof die nach Art. 14 Abs. 1 HV gewährleistete Versammlungsfreiheit einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt unterworfen habe. - So jedoch Gmeiner , GSZ 2024, S. 61 [63] - Randnummer 74 Der Begriff des Rechtsfriedens ist keineswegs eindeutig und steht im Kontext mit der Polizeifestigkeit von durch Art. 14 Abs. 1 HV geschützten – friedlichen – Versammlungen. Zudem stammt die Entscheidung aus dem Jahr 1951, also aus einer Zeit, in der die Schrankensystematik der Grundrechte noch nicht ausdifferenziert war, sodass sie für das heutige Verständnis der Beschränkbarkeit des Art. 14 HV nicht aussagekräftig ist. Randnummer 75 Schließlich ist eine Übertragung des allgemeinen Schrankenvorbehalts des Art. 2 Abs. 2 HV auf die Versammlungsfreiheit des Art. 14 HV abzulehnen. Eine solche Übertragung des allgemeinen Schrankenvorbehalts des Art. 2 Abs. 2 HV widerspräche sowohl dem Wortlaut des Art. 14 Abs. 2 HV als auch dem Anliegen des Verfassungsgebers, die Versammlungsfreiheit in geschlossenen Räumen vorbehaltlos zu gewährleisten oder bestimmte Grundrechte wie die Versammlungsfreiheit unter freiem Himmel nur einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt zu unterstellen. Randnummer 76
  27. cc)Mangels eines Gesetzesvorbehalts – mit Ausnahme des in Art. 14 Abs. 2 HV bestimmten Anmeldevorbehalts – kann die nach Art. 14 Abs. 1 HV geschützte Versammlungsfreiheit nur durch andere Verfassungsgüter eingeschränkt werden. Randnummer 77 Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch die Literatur greifen bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten auf verfassungsimmanente Schranken zurück. Gleiches gilt nach der überwiegend vertretenen Auffassung für solche Grundrechte, die einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt unterliegen. - So zur Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -, BVerfGE 111, 147 [157 f.] = juris, Rn. 24; zur Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfG, Beschluss vom 25.01.1984 - 1 BvR 272/81 -, BVerfGE 66, 116 [136] = juris, Rn. 50; zur Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009 - 1 BvR 825/08 -, BVerfGE 124, 25 [36] = juris, Rn. 43; allgemein z.B. Jarass , in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 18. Aufl. 2024, Vorb. Art. 1 Rn. 50; Müller-Franken , in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, Grundgesetz, 15. Aufl. 2022, Vorb. Art. 1 Rn. 51; a.A. Bethge , in: Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, Art. 5 Rn. 176; Kingreen/Poscher , Grundrechte Staatsrecht II, 40. Aufl. 2024, Rn. 395 - Randnummer 78 Dies gilt auch für die Versammlungsfreiheit des Art. 14 HV . Danach unterliegt die Versammlungsfreiheit in geschlossenen Räumen nur verfassungsimmanenten Schranken. Die Versammlungsfreiheit unter freiem Himmel unterliegt neben dem in Art. 14 Abs. 2 HV genannten Anmeldeerfordernis zusätzlich verfassungsimmanenten Schranken. - So auch Bäuerle , in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 14 Rn. 76, 76.1, 77 (Stand: 15.10.2024); Gutmann , in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2020, Landesrecht Hessen, Rn. 9; Löhr , Die Rechte des Menschen in der Verfassung des Landes Hessen im Lichte des Grundgesetzes, 2007, S. 274 f.; im Ergebnis auch Breitbach/Deiseroth , Geschichte des Versammlungsrechts, 2023, S. 596 f. m.w.N. - Randnummer 79 Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs können Grundrechte, die ohne besondere Schranken gewährleistet sind, nur durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung ausnahmsweise begrenzt werden. - StGH, Urteil vom 10.12.2007 - P. St. 2016 -, StAnz. 2008, 1734 [1739] = juris, Rn. 79 m.w.N., unter Hinweis auf BVerfGE 108, 282 [297] sowie zur a.A. auf das Sondervotum zu dieser Entscheidung, BVerfGE 108, 282 [322 ff.] - Randnummer 80 Fehl geht der Einwand der Antragstellerin zu 1, der Gesetzgeber dürfe kein „Vollpro-gramm“ des Versammlungsrechts regeln. Entscheidend ist allein, ob und inwieweit die in der je einzelnen Regelung liegende Beschränkung der Versammlungsfreiheit durch kollidierende Verfassungsgüter gerechtfertigt ist. Randnummer 81 Als kollidierende Verfassungspositionen – vor allem Dritter – kommen insbesondere Leben und Gesundheit (Art. 3 Var. 1 und Var. 2 HV) sowie die Würde des Menschen (Art. 3 Var. 4 HV) in Betracht, wobei Art. 3 HV auch die Ehre als Schutzgut explizit enthält (Art. 3 Var. 3 HV). Ebenso können das allgemeine Persönlichkeitsrecht - Vgl. StGH, Urteil vom 30.04.1986 - P.St. 1023 -, juris, Rn. 167, 295, 324 zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich durch Art. 3 HV bzw. i. V. m. Art. 2 Abs. 1 HV , während das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nunmehr in Art. 12a HV abgesichert ist - und das Eigentum ( Art. 45 HV ) der Versammlungsfreiheit gegenübergestellt werden. Insoweit ist anerkannt, dass aus Art. 3 HV und Art. 45 HV jeweils Schutzpflichten folgen. - Vgl. hierzu etwa StGH, Beschluss vom 26.03.1990 - P.St. 1103 -, juris, Rn. 21; Reimer , in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 3 Rn. 6 (Stand: 15.10.2024); BVerfG, Urteil vom 25.02.1975 - 1 BvF 1/74 -, BVerfGE 39, 1 [42] = juris, Rn. 153 f.; Beschluss vom 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 -, BVerfGE 46, 160 [164] = juris, Rn. 13; Bäuerle , in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 45 Rn. 25 m.w.N. (Stand: 15.10.2024) - Randnummer 82 Außerdem muss der Staat die Menschenwürde schützen. - Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2003 - 1 BvR 426/02 -, BVerfGE 107, 275 [284] = juris, Rn. 26; Urteil vom 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98 -, BVerfGE 109, 279 [310] = juris, Rn. 119; Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 125, 175 [222 f.] = juris, Rn. 134 - Randnummer 83 Auch die Versammlungsfreiheit selbst kommt als Verfassungsgut in Betracht, das Eingriffe in die Versammlungsfreiheit rechtfertigt. Denn der Staat ist verpflichtet, Versammlungen davor zu schützen, dass sie durch Dritte gestört oder verhindert werden. In Erfüllung dieser staatlichen Schutzpflicht können gesetzliche Regelungen und behördliche Maßnahmen, die ihrerseits die Ausübung der Versammlungsfreiheit regulieren und beschränken, auch auf das Verfassungsgut der Versammlungsfreiheit gestützt werden. Zugleich können entsprechende Regelungen und Maßnahmen auch dem Grundrecht der Meinungsfreiheit der Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer dienen. - Vgl. zu den aus der Versammlungsfreiheit folgenden Schutz- und ggf. auch Leistungsansprüchen bereits oben Rn. 65; zudem etwa Breitbach , in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 VersammlG Rn. 15 und § 8 VersammlG Rn. 14 - Randnummer 84 Ebenso kann die Funktionsfähigkeit öffentlicher Einrichtungen ein in der Verfassung des Landes Hessen abgesichertes Rechtsgut sein. Dies gilt – etwa mit Blick auf das BannMG HE – insbesondere für die Funktionsfähigkeit des Parlaments. - StGH, Urteil vom 13.02.2002 - P.St. 1633 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 27.10.2021 - P.St. 2783 -, juris, Rn. 202 m.w.N.; außerdem Langner , in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 77 Einl. (Stand: 15.10.2024); zur Funktionsfähigkeit des Parlaments auch Rn. 290, 296 zu § 1 BannMG HE - Randnummer 85 Die als Schranken in Betracht kommenden Grundrechte Dritter und sonstigen Verfassungsgüter stehen dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit in einer multipolaren Konfliktsituation gegenüber. Verfassungsrechtliches Gebot ist es in solchen Fällen, praktische Konkordanz herzustellen. Dies bedeutet, dass die individuellen Rechtspositionen und objektiv-rechtlichen Gewährleistungen nicht vorschnell zu Lasten des jeweils anderen geopfert werden dürfen, sondern einander so zugeordnet werden müssen, dass jedes von ihnen möglichst Wirksamkeit behält. Die einander widerstreitenden Grundrechtspositionen und Verfassungsgüter sind durch Abwägung in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen. - StGH, Urteil vom 10.12.2007 - P. St. 2016 -, StAnz. 2008, 1734 [1739] = juris, Rn. 97 m.w.N. - Randnummer 86 Mit Blick auf die Versammlungsfreiheit heißt das, dass die im HVersFG determinierten Eingriffe – etwa ein Verbot oder sonstige Beschränkungen einer Versammlung – dem Schutz der Grundrechte Dritter oder anderer Rechtsgüter mit Verfassungsrang dienen müssen. - Bäuerle , in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 14 Rn. 76, 76.1, 77 (Stand: 15.10.2024) - Randnummer 87 Dabei ist die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit für die Demokratie zu beachten. Diesem Grundrecht gebührt in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang, und der Gesetzgeber hat bei allen begrenzenden Regelungen diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung zu beachten. Er darf die Ausübung der Versammlungsfreiheit nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzen. - Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315 [344 f., 348 f.] = juris, Rn. 61 ff., 69; Beschluss vom 01.12.1992 - 1 BvR 88/91 -, BVerfGE 87, 399 [406] = juris, Rn. 45 zu Art. 8 GG - Randnummer 88 Dies gilt erst recht für Art. 14 HV , der wegen seines restriktiven Gesetzesvorbehalts die Versammlungsfreiheit weitergehend schützt als Art. 8 GG. - Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14.10.2023 - 2 B 1423/23 -, juris, Rn. 21 zur Abwägung bei Art. 14 HV ; zum weiterreichenden Schutz sogleich Rn. 89 ff. - Randnummer 89
  28. dd)Art. 14 HV wird nicht nach Art. 31 GG gebrochen, sondern gilt nach Art. 142 GG fort. Denn bei einem inhaltlich gleichen Schutzbereich von Art. 8 GG und Art. 14 HV und einem im Vergleich zu Art. 8 Abs. 2 GG enger gefassten Gesetzesvorbehalt in Art. 14 Abs. 2 HV gewährleistet Art. 14 HV einen weitergehenden grundrechtlichen Freiheitsraum als Art. 8 GG. - Vgl. hierzu Stein , in: Zinn/Stein, Kommentar zur Hessischen Verfassung, Bd. 1, Stand: 16. Lieferung 1999, Art. 14 Erl. 2 ff.; Bäuerle , in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 14 Rn. 3 ff. (Stand: 15.10.2024); Baudewin/Kallert/Meister/Schmitt/Schütz , Verfassung des Landes Hessen, 2024, Art. 14 Rn. 7; Löhr , Die Rechte des Menschen in der Verfassung des Landes Hessen im Lichte des Grundgesetzes, 2007, S. 276; Gerster , GSZ 2023, S. 168 [169]; im Ergebnis auch Hinkel , Verfassung des Landes Hessen, 1998, Art. 14, S. 96 f.; Gmeiner , GSZ 2024, S. 61 [65]; Gutmann , in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2020, Landesrecht Hessen, Rn. 11; VG Frankfurt, Beschluss vom 13.10.2023 - 5 L 3216/23.F -, juris, Rn. 29 - Randnummer 90 Nach Art. 142 GG bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen ungeachtet der Vorschrift des Art. 31 GG auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Art. 1 bis 18 GG Grundrechte gewährleisten. Diese Widerspruchsfreiheit besteht bei Grundrechten, die inhaltsgleich sind − das heißt, wenn sie „den gleichen Gegenstand in gleichem Sinne, mit gleichem Inhalt und in gleichem Umfang“ regeln. - StGH, Urteil vom 10.05.2017 - P.St. 2545 -, juris, Rn. 51 f.; BVerfG, Beschluss vom 15.10.1997 - 2 BvN 1/95 -, BVerfGE 96, 345 [365] = juris, Rn. 66 - Randnummer 91 Aber auch Landesgrundrechte, die im Vergleich zu den korrespondierenden Bundesgrundrechten einen weitergehenden oder geringeren Schutz verbürgen, widersprechen diesen nicht, weil das jeweils engere Grundrecht insoweit eine bloße Mindestgarantie verbürgt. - StGH, Urteil vom 10.05.2017 - P.St. 2545 -, juris, Rn. 53 f. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 15.10.1997 - 2 BvN 1/95 -, BVerfGE 96, 345 [365] = juris, Rn. 66 m.w.N. - Randnummer 92 Hieran gemessen schließt Art. 8 GG nicht die Fortgeltung des – wegen seines restriktiven Gesetzesvorbehalts über den Schutzumfang des Bundesverfassungsrechts hinausgehenden und damit insgesamt weitergehenden – in Art. 14 HV abgesicherten Schutzes der Versammlungsfreiheit aus. Der Staatsgerichtshof ging in seiner bisher einzigen, den Inhalt des Art. 14 HV betreffenden Entscheidung aus dem Jahr 1951 nicht explizit auf die Fortgeltung der landesverfassungsrechtlich garantierten Versammlungsfreiheit ein, setzte diese jedoch – wie auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof − voraus. - Vgl. StGH, Beschluss vom 07.11.1951 - P.St. 98 -, juris, Rn. 28; Hess. VGH, Beschluss vom 05.10.2023 - 2 B 1353/23 -, juris, Rn. 22 f.; Beschluss vom 14.10.2023 - 2 B 1423/23 -, juris, Rn. 20 f.; Beschluss vom 09.11.2023 - 2 B 1578/23 -, juris, Rn. 5 ; Beschluss vom 25.11.2023 - 2 B 1662/23 -, juris, Rn. 5 ; Beschluss vom 02.12.2023 - 2 B 1715/23 -, juris, Rn. 9 - Randnummer 93 Dem steht nicht das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 10. Mai 2017 zum Streikrecht des Art. 29 Abs. 4 HV entgegen. Diese Entscheidung betrifft hinsichtlich mehrpoliger Rechtsverhältnisse eine andere Konstellation und ist insoweit auf die hier in Rede stehende Schrankenproblematik nicht übertragbar. Ungeachtet dessen stellte der Staatsgerichtshof fest, dass Landesgrundrechte, die im Vergleich zu den korrespondierenden Bundesgrundrechten einen weitergehenden oder geringeren Schutz verbürgen, diesen nicht widersprechen, weil das jeweils engere Grundrecht insoweit eine bloße Mindestgarantie verbürgt. - StGH, Urteil vom 10.05.2017 - P.St. 2545 -, juris, Rn. 53 f. m.w.N. - Randnummer 94 Dies ist bei der gegenüber Art. 8 GG weiterreichenden landesverfassungsrechtlich in Art. 14 HV abgesicherten Versammlungsfreiheit – wie gezeigt − der Fall. Randnummer 95 Auch konnte das bisherige, bis zur Ersetzung durch Landesrecht nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG fortgeltende einfachgesetzliche VersammlG des Bundes den landesrechtlichen Art. 14 HV nicht gemäß Art. 31 GG mit der Folge einer fortwährenden Nichtigkeit verdrängen. - Eine solche Verdrängung offenlassend StGH, Beschluss vom 07.12.1999 - P.St. 1318 -, juris, Rn. 21, zu damaligen bundesrechtlichen Regelungen des Asyl- und Ausländerrechts; für eine solche Verdrängung wohl VG Frankfurt, Beschluss vom 13.10.2023 - 5 L 3216/23.F -, juris, Rn. 30 ; Stein , in: Zinn/Stein, Kommentar zur Hessischen Verfassung, Bd. 1, Stand: 16. Lieferung 1999, Art. 14 Erl. 3 f. - Randnummer 96 Zwar besteht Uneinigkeit über die Rechtsfolge von Art. 31 GG, nach welchem Bundesrecht Landesrecht bricht. Überwiegend wird in der Literatur von einer Nichtigkeit des kollidierenden Landesrechts ausgegangen. - Vgl. etwa Gubelt/Hanschel , in: von Münch/Kunig, Grundgesetz, Bd. 1, 7. Aufl. 2021, Art. 31 Rn. 31; März , in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, Bd. 2, 8. Aufl. 2024, Art. 31 Rn. 43; Huber , in: Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, Art. 31 Rn. 23 - Randnummer 97 Das gilt jedoch richtigerweise nicht für Landes verfassungs recht. Dieses wird durch Bundesrecht im Falle einer Kollision nur suspendiert und nicht derogiert. Dies folgt vor allem aus der besonderen Stellung und Aufgabe einer Verfassung, welche auch das Grundgesetz anerkennt und den Ländern weitgehende Verfassungsautonomie zugesteht (Art. 28 Abs. 1 GG). Bei einer Nichtigkeitsfolge würde bei einer Aufhebung oder Änderung des derogierenden Bundesrechts die widersprechende Landesverfassungsnorm nicht wieder aufleben. So bestünde die Gefahr, dass die Landesverfassung nur noch aus Fragmenten besteht, worauf wegen der für Verfassungsänderungen geltenden Anforderungen nur erschwert reagiert werden könnte. - Sacksofsky , in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 31 Rn. 83 ff., 88 ff. (Stand: Okt. 2023) und Art. 142 Rn. 36 (Stand: Okt. 2023) - Randnummer 98 Auch das Bundesverfassungsgericht betont, dass kein Land eine Amputation von Staatsfundamentalnormen durch den Gesamtstaat hinnehmen muss mit der Folge, dass seine Verfassung in Wahrheit ein Verfassungstorso wird. - BVerfG, Beschluss vom 29.01.1974 - 2 BvN 1/69 -, BVerfGE 36, 342 [361] = juris, Rn. 45 - Randnummer 99 Überdies stellt es fest, dass nach Art. 31 GG nur Landesverfassungsrecht, das inhaltlich mit dem Bundesverfassungsrecht unvereinbar ist, gebrochen werden kann. - BVerfG, Beschluss vom 29.01.1974 - 2 BvN 1/69 -, BVerfGE 36, 342 [366] = juris, Rn. 53; dazu Huber , in: Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, Art. 31 Rn. 24 ff. - Randnummer 100
  29. b)Die Einschränkung der weitestgehend vorbehaltlos in Art. 14 HV gewährleisteten Versammlungsfreiheit bedarf zur Konkretisierung ihrer verfassungsimmanenten Schranken einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. - Vgl. StGH, Urteil vom 10.12.2007 - P.St. 2016 -, StAnz. 2008, 1734 [1739]

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