Der Arbeitgeber sowie die Arbeitsagentur seien zum vorliegenden Verfahren beizuladen. Der Kläger beantragt (sinngemäß): den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen die Bescheinigungen nach §
DEÜV zu berichtigen und die Einnahmen des Klägers in den Sozialversicherungen zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie weist darauf hin, dass bei ihr nie ein betreffender Antrag gestellt bzw. ein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden ist. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2021 nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zurecht mangels Rechtsschutzbedürfnis des Klägers abgewiesen. Die Beklagte ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die Richtigkeit der vom Arbeitgeber zu erstellenden Bescheinigungen nach §
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen und von einer nochmaligen Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Voraussetzungen der vom Kläger beantragten Beiladung seines ehemaligen Arbeitgebers sowie der Bundesagentur für Arbeit sind vorliegend nicht erfüllt. Die Klage wurde von dem Kläger unmittelbar auch gegen diese erhoben und das betreffende Verfahren unter dem ursprünglichen Aktenzeichen S 15 AL 110/20 durchgeführt. Durch die vorliegend angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts sind der ehemalige Arbeitgeber des Klägers sowie die Bundesagentur für Arbeit weder in ihren berechtigten Interessen berührt (§ 75 Abs. 1 SGG) noch an dem Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG). Bei der Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten kommt schließlich auch kein entsprechender Leistungsanspruch gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger - insbesondere auch nicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit - in Betracht (§ 75 Abs. 2 Alt. 2 SGG), so dass im Berufungsverfahren keine Veranlassung bestand, andere Personen zu dem Verfahren beizuladen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Aus den vorgenannten Gründen war der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000313
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