Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Angewandte Vorschriften: § 334 Abs. 1 u. Abs. 3 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2 c, § 25 Abs. 2, § 53 StGB. Gründe I. 1. Der heute […] Jahre alte Angeklagte X. erlernte nach dem Wirtschaftsabitur den Beruf
Schiffsmaklers und arbeitete anschließend etwa zehn Jahre in diesem Beruf bei seiner Lehrfirma. Gestützt auf die dort erworbenen Erfahrungen betrieb er sodann Geschäfte im Zusammenhang mit dem Transport, der Vermietung, der Reparatur und dem Verkauf von Seecontainern. Gemeinsam mit einem Geschäftspartner war er Geschäftsführer der 1978 gegründeten Firma I. & J. GmbH in […]. Seit Ende der 70er Jahre war auch der Mitangeklagte Y. als Angestellter in dieser Firma beschäftigt. 1985/86 gründete X. gemeinsam mit Y. die Firma K. GmbH, die ihrer Sitz unter derselben Geschäftsadresse hat. Die Geschäftsanteile der K. GmbH wurden zunächst in Höhe von 80 %, 1994 in Höhe von 60 % und heute nur noch in Höhe von 40 % von der Ehefrau
Angeklagten X. gehalten, die restlichen Anteile - zunächst 20 %, heute 60 % - hält Y.. Das Stammkapital betrug zunächst 50.000,-- DM, seit 1994 beträgt es 1 Million DM. Der Angeklagte X. wurde zunächst zum Alleingeschäftsführer der K. GmbH berufen, dem Angeklagten Y. wurde Gesamtprokura übertragen, die ihn berechtigte, gemeinschaftlich mit X. die Firma zu vertreten. 1992 erhielt Y. Einzelprokura. Im April 1995 wurde Y. zum Mitgesellschafter berufen. X. hat sich seitdem aus Alters- und Krankheitsgründen aus der Unternehmensführung zum Teil zurückgezogen; als "Seniorchef“ überlässt er das Tagesgeschäft nunmehr im wesentlichen Y.. X. bezog im Tatzeitraum ein Geschäftsführergehalt von monatlich 13.000,-- DM brutto (bei 13 Monatsgehältern), seit April 1995 beträgt sein Geschäftsführergehalt 10.000,-- DM brutto, es soll demnächst auf 7.500,-- DM brutto sinken. X. ist verheiratet, seine Frau ist nicht berufstätig, die Eheleute sind kinderlos. X. hat seine Vermögensverhältnisse so eingerichtet, daß sich das von ihm im Lauf seines erfolgreichen kaufmännischen Berufslebens erworbene Vermögen im Eigentum seiner Frau befindet. Sie ist Inhaberin von gegenwärtig noch 40 % der Geschäftsanteile der K. GmbH. Der Wert dieser Geschäftsanteile entspricht mindestens dem Nennwert in Höhe von 400.000,-- DM. Die Eheleute haben Gütertrennung vereinbart. X. ist Eigentümer zweier Eigentumswohnungen. X. leidet an Diabetes, er hat sich infolge
sen im Dezember 1995 einer Zehenamputation unterziehen müssen. 1996 erlitt er einen Oberschenkelhalsbruch, der zwei Operationen und längere Krankenhausaufenthalte erforderlich machte. X. kann jetzt wieder, wenn auch auf eine Krücke gestützt, laufen. X. war im Tatzeitraum nicht vorbestraft. Am […] nahm er mit seinem Pkw BMW am öffentlichen Straßenverkehr teil, obwohl er sich mit einem Blutalkoholgehalt von 1,47 g o/oo im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit befand. Er fiel infolge
sen wegen stark unsicherer Fahrweise auf und wurde rechtskräftig mit Strafbefehl
Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom […] zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 170,-- DM verurteilt. Außerdem wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine siebenmonatige Sperre angeordnet (Az. […]). Die Strafe ist bezahlt, die Sperre erledigt. 2. Der Angeklagte Y., der heute […] Jahre alt ist, absolvierte die Realschule und anschließend eine Lehre als Speditionskaufmann. Er war zunächst in diesem erlernten Beruf tätig, wechselte dann Mitte der 70er Jahre in die Firma
Angeklagten X., baute dort den Zweig Containerhandel und -vermietung entscheidend mit auf und gründete 1985/86 gemeinsam mit X. die Firma K. GmbH, deren Geschäftsanteile er seitdem, wie erwähnt - zunächst in Höhe von 20 %, heute in Höhe von 60 % -, hält. Als Prokurist dieser Firma war er insbesondere für Akquisition und Vertrieb zuständig, die innere Verwaltung und Finanzierungsfragen oblagen dem Alleingeschäftsführer X.. Seitdem Y. 1995 zum Mitgeschäftsführer berufen wurde, führt er die Geschäfte im wesentlichen eigenverantwortlich und regelt auch Fragen der Finanzierung und inneren Verwaltung. Y. bezog und bezieht ein Gehalt in Höhe von 7.000,-- DM netto. Im Tatzeitraum betrug die Ausschüttung auf seine Geschäftsanteile rund 25.000,-- DM jährlich. Gegenwärtig hat sich die wirtschaftliche Lage der K. GmbH unwiderlegt verschlechtert, so daß für 1997 zwar keine Verluste, aber auch keine Gewinnausschüttungen zu erwarten sind. Y. ist verheiratet, er hat zwei Kinder im Alter von zehn und 18 Jahren, die sich noch in der Ausbildung befinden. Seine Frau ist gelegentlich in der Buchführung der K. GmbH tätig, bezieht darüber hinaus aber kein weiteres eigenes Einkommen. Die Eheleute Y. sind Eigentümer zweier Hausgrundstücke, die einen Verkehrswert von zusammen mindestens 750.000,-- DM haben. Die Geschäftsanteile, die Y. an der K. GmbH hält, haben gegenwärtig einen Wert von mindestens 600.000,-- DM. Zu deren Erwerb, zum Erwerb der Hausgrundstücke und im Hinblick auf Verbindlichkeiten der GmbH ist Y. persönliche Verbindlichkeiten eingegangen. Diese Schulden belaufen sich gegenwärtig auf insgesamt rund 1 Million DM. Y. und X. waren darüber hinaus Gesellschafter einer Firma L. & Co. GmbH. Zum Erwerb der Geschäftsanteile und zum Ausgleich von in der Anfangsphase der GmbH angefallenen Verlusten brachten beide Angeklagte unwiderlegt je 100.000,-- DM auf. Infolge der Vorwürfe, die Gegenstand
vorliegenden Verfahrens sind, verlangten die übrigen Mitgesellschafter von den beiden Angeklagten unter Berufung auf den Gesellschaftsvertrag, ihre Geschäftsanteile wegen geschäftsschädigenden Verhaltens zum gegenwärtigen, nach dem sog. Stuttgarter Modell zu berechnenden Wert auf sie zu übertragen. Dem sind die beiden Angeklagten nachgekommen und haben ihre Geschäftsanteile gegen die Verrechnung mit noch ausstehenden Verbindlichkeiten ohne Ertrag übertragen, so daß beide aus dem Engagement bei der Firma L. & Co. GmbH einen Verlust von insgesamt je 100.000,-- DM erlitten haben. Es ist unwiderlegt, daß sich die Geschäfte dieser Gesellschaft günstig entwickeln, daß die Angeklagten die Geschäftsanteile ohne die Entdeckung der Vorgänge, die Gegenstand
vorliegenden Verfahrens sind, nicht veräußert hätten, und daß deren Wert in Zukunft voraussichtlich deutlich gestiegen wäre. Der Angeklagte Y. ist nicht vorbestraft. II. 1. Geschäftsgegenstand der Firma K. GmbH (im folgenden: K.) war vor allem der An- und Verkauf von gebrauchten Seecontainern, daneben deren Vermietung und die Vermietung von Containerraumelementen. Außerdem bot die Firma den Transport der Container zum jeweiligen Einsatzort, meist innerhalb
Bundesgebietes, teilweise in das benachbarte Ausland - etwa zu dem jeweiligen Verschiffungshafen - an. Die Firma beschäftigte im Tatzeitraum stets etwa 47 Mitarbeiter und erzielte einen Umsatz in Höhe von zwischen 16 und 20 Millionen DM pro Jahr. Die Firma war vor allem für Speditionen und große Betriebe tätig. Es handelte sich um die oder zumindest eine der Marktführerinnen beim Handel mit gebrauchten Seecontainern in der Bundesrepublik Deutschland. X. und Y. waren im gesamten Tatzeitraum die maßgeblichen Entscheidungsträger der Firma. Der Geschäftsführer X. fungierte bis zum April 1995 auch intern als "Firmenchef“, der das "Sagen" hatte und die wichtigen Entscheidungen letztverantwortlich traf. Y. war als Prokurist aber im gesamten Tatzeitraum weitgehend eigenverantwortlich in den Bereichen Akquisition und Vertrieb tätig. Auch wenn Einigkeit darüber bestand, daß er X. als seinen "Chef“ zu betrachten hatte, wurden dennoch alle wichtigen Entscheidungen partnerschaftlich erörtert und getroffen. Beide Angeklagten handelten in allen wesentlichen Fragen einvernehmlich und aufgrund vorangegangener Absprache. Seitdem Y. im April 1995 zum Mitgeschäftsführer berufen wurde, ist er derjenige, der nunmehr in der Firma intern in erster Linie das "Sagen" hat. Er ist seitdem für alle Aufgaben der Geschäftsführung zuständig, nimmt aber bei allen grundlegenden Fragen nach wie vor Rücksprache mit X., der als Mitgeschäftsführer ebenfalls weiterhin Aufgaben der Geschäftsführung erledigt. Auch seit dem Bestehen der Mitgeschäftsführung beider Angeklagten im April 1995 handeln beide partnerschaftlich. 2. Etwa 1987 nahm die K. GmbH unmittelbare Geschäftsbeziehungen mit der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH mit Sitz in […] auf. Bei der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) handelt es sich um eine GmbH, die von der Bundesrepublik Deutschland zu dem Zweck gegründet wurde, diejenige Entwicklungshilfe der Bundesrepublik Deutschland, die als sog. "technische Zusammenarbeit" (technische Entwicklungshilfe) bezeichnet wird, im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland durchführen. Die GTZ ist diejenige Institution, die die technische Entwicklungshilfe der Bundesregierung faktisch durchführt. Die GTZ steht insoweit nicht etwa mit anderen Beratungs- oder Ingenieurgesellschaften im Wettbewerb; bei der Vergabe von Entwicklungshilfegeldern für Aufgaben der sog. technischen Zusammenarbeit steht vielmehr, ohne daß es insoweit etwa einer Ausschreibung bedürfte, von vornherein fest, daß die Abwicklung dieser Zusammenarbeit von der GTZ, im Auftrag der Bundesregierung, aber im eigenen Namen, zu übernehmen ist. Demgemäß sind Vertreter der GTZ schon früh in den Entscheidungsprozeß der Bundesregierung eingebunden und nehmen regelmäßig bereits an den von der Bundesregierung mit dem betreffenden Entwicklungsland geführten Regierungsverhandlungen teil. Im Gesellschaftsvertrag der GTZ ist dementsprechend folgendes geregelt: § 2 (Zweck und Gegenstand
Unternehmens)
Bundesregierung bei der Erreichung ihrer entwicklungspolitischen Ziele.
Bundesregierung Aufträge anderer Auftraggeber, insbesondere von Ländern der Bundesrepublik Deutschland und von Entwicklungsländern, c) mit Zustimmung der Bundesregierung aus eigenen Mitteln finanzierte Maßnahmen durchführen. § 3
2 BHO zur treuhänderischen Verwaltung übertragen werden. § 3 (Aufträge von Dritten) Die GTZ kann mit vorheriger Zustimmung
BMZ auch im Auftrage Dritter Aufgaben der technischen Zusammenarbeit übernehmen. § 11 (Entgelt)
Eigengeschäfts der GTZ ist mithin davon abhängig, welchen Haushaltsbetrag die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung der technischen Entwicklungshilfe zur Verfügung stellt. Die bei der GTZ gebrauchten Projektnummern folgen dementsprechend Vorgaben
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ), die GTZ unterliegt der ständigen Prüfung und Kontrolle durch das Ministerium. Bei der GTZ waren im Tatzeitraum mindestens 1.000 GTZ-eigene Mitarbeiter und mindestens 5.000 Ortskräfte beschäftigt. Die Gesamtleistungen der GTZ betrugen 1995 rund 1,6 Milliarden DM. Davon entfallen mehr als 90 % auf die Durchführung der technischen Zusammenarbeit im Auftrag der Bundesregierung. Um Überkapazitäten bei einem etwaigen Auftragsrückgang durch das BMZ auslasten zu können, führt die GTZ daneben in einem unter 10 % liegenden Umfang auch sog. "Drittgeschäfte" mit anderen nationalen und internationalen Auftraggebern durch. Es handelt sich dabei überwiegend um Aufträge der Europäischen Union, daneben um Aufträge der Weltbank, der UNHCR und anderer Organisationen. Nur in diesem Bereich besteht eine Konkurrenz der GTZ zu anderen Gesellschaften um den Zuschlag von Aufträgen. Die GTZ versteht es als ihre Aufgabe, die entwicklungspolitische Konzeption der Bundesregierung auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit mit möglichst großer Effizienz umzusetzen. Sie versteht sich als zentrale Schnittstelle zwischen der politischen Steuerung
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und der - überwiegend von Subunternehmern erledigten - Durchführung einzelner Projekte der technischen Entwicklungshilfe in den Entwicklungsländern vor Ort. Die Angestellten der GTZ werden nach einem Tarifsystem bezahlt, das eigenständig aufgebaut ist, sich aber eng an die Vergütung im öffentlichen Dienst nach BAT anlehnt. Sie sind im Krankheitsfall beihilfeberechtigt. Die M.-Versicherung gewährt ihnen diejenigen Tarife, die sie Mitarbeitern
öffentlichen Dienstes und verwandter Organisationen vorbehält.
- häufig eilbedürftigen - Auftrags, erfolgte eine schriftliche "Auftragserteilung" durch die GTZ. Bei größeren, ein Auftragsvolumen von 15.000,-- DM überschreitenden Aufträgen, fand eine Ausschreibung statt. In diesen Fällen ging eine schriftliche Anfrage der GTZ bei der K. ein, die auch mit einem schriftlichen Angebot, in der Regel per Fax, beantwortet wurde. Die schriftlichen Aufträge bzw. Auftragsbestätigungen der GTZ erfolgten auf dafür vorgesehenen Formularen der GTZ, in denen diese großformatig als "Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH" aufritt. In den Formularen sind die jeweilige Projektbezeichnung, Einsatzort und -land und eine Projektnummer angegeben. Auf der Rückseite sind Allgemeine Geschäftsbedingungen abgedruckt, deren erster Absatz wie folgt lautet: "Es handelt sich um einen Unterauftrag zu einem öffentlichen Auftrag. Bei dem an Sie erteilten Auftrag kommt auf Veranlassung
öffentlichen Auftraggebers die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen mit den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.12.1953) in der bei Vertragsfrist geltenden Fassung zur Anwendung". Es ist unwiderlegt, daß die Angeklagten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gelesen haben. Unwiderlegt begann die unmittelbare Geschäftsbeziehung zwischen GTZ und K. zunächst auch, ohne daß die K. schriftliche Unterlagen zur Aufnahme in die Lieferantendatei der GTZ vorlegen mußte. 1991 hatte Y. aber erfahren, daß die GTZ auch im Zusammenhang mit der Rücksiedlung ehemals sowjetischer Soldaten nach Rußland tätig werden soll und dabei auch in großem Umfang mobile Wohncontainer benötigt. Auf Vermittlung von N. wandte er sich
halb an die zuständige Mitarbeiterin der GTZ und übersandte auf deren Aufforderung einen ausgefüllten "Fragebogen für Unternehmen zur Aufnahme in die Lieferantendatei der GTZ". In diesem Fragebogen heißt es unmittelbar über der Unterschrift Y.s "Wir werden künftige Aufträge der GTZ zu den uns bekannten Allgemeinen Einkaufsbedingungen der GTZ erfüllen". Spätestens bei dieser Gelegenheit wurden Y. die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der GTZ übersandt. In diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen heißt es in den ersten beiden Absätzen: "Die GTZ im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern durch. Im Rahmen dieses Auftrags besteht die Verpflichtung, den Beschaffungsverträgen die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) sowie die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zugrunde zu legen. Die GTZ erteilt daher Beschaffungsaufträge an den Verkäufer grundsätzlich nur zu den nachfolgenden Bedingungen. 1. Allgemeines Bei den Verträgen zwischen der GTZ und dem Verkäufer handelt es sich um einen Unterauftrag zu einem öffentlichen Auftrag. Dabei kommt auf Verlangen
öffentlichen Auftraggebers die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen mit den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.12.1953) in der bei Vertragsschluß geltenden Fassung zur Anwendung." In den der K. bei dieser Gelegenheit weiter übersandten Unterlagen heißt es ferner: "
Containereinkaufs und der Durchführung von Transportleistungen für Leercontainer sorgt. X. und Y. gingen
halb ohne nennenswertes Zögern auf das Angebot N.s ein, weil sie "einen guten Kunden nicht verlieren" wollten. Die GTZ hatte gerade in der Anfangsphase der K. GmbH als ein dauerhafter Kunde ein gewisses Gewicht für die Firma. Es steht aber fest, daß auch der Verlust der GTZ als Kunden die wirtschaftlich erfolgreiche K. nicht in wirtschaftliche Bedrängnis gebracht hätte. In der Folgezeit entwickelte sich eine der getroffenen Absprache entsprechende ständige Praxis zwischen N. und der K.: N. verhandelte zunächst mit Y. über die Preise der K. für den Verkauf von Containern oder bestimmte Transportleistungen. Dabei war er unwiderlegt durchaus bemüht, nach Möglichkeit günstige Preise für die GTZ zu erzielen. Häufig verwies er darauf, daß andere Konkurrenten am Markt günstigere Preise hätten. Nachdem man sich sodann auf einen bestimmten Preis geeinigt hatte, wurde seitens der GTZ ein schriftlicher Auftrag erteilt, der bei Containerverkäufen zwar nicht immer, aber sehr häufig um etwa 50,-- DM pro Container über dem vereinbarten Preis lag. Auch bei der Vereinbarung von Transportleistungen nahm N. entsprechende Aufschläge auf den an sich vereinbarten Preis vor. Anschließend kam er 2-3maI jährlich nach […], wohin er ohnehin private Kontakte hatte, und suchte Y. oder X. bei der Firma K. auf. Er führte eine selbstgeführte Liste bei sich, in der er sämtliche von der GTZ an die K. im letzten "Abrechnungszeitraum" erteilten Aufträge und die etwaigen Zuschläge notiert hatte und in der eine Summe errechnet war, die aus seiner Sicht aufgrund der mit den Angeklagten einmal getroffenen Vereinbarung an ihn zu entrichten war. X. nahm diese Liste entgegen und kontrollierte, daß die aufgeführten Aufträge und deren Umfang den Tatsachen entsprachen. Hinsichtlich
von N. zur Zahlung geltend gemachten Schmiergeldbetrages überprüfte er nur, ob sich dieser in einem aus seiner Sicht vertretbaren Rahmen hielt. Dabei legte er unwiderlegt regelmäßig einen Satz von nicht mehr als 3 %
Umsatzes zugrunde. Anschließend entnahm X. aus Firmengeldern oder privatem Vermögen den entsprechenden Geldbetrag und übergab ihn nach Absprache mit Y. entweder direkt an N. oder ließ Y. den Geldbetrag in einem Umschlag an N. übergeben. Die Geldübergaben erfolgten entweder in den Geschäftsräumen in […] oder anläßlich eines Mittagessens in einer […] Gaststätte. Keiner der übergebenen Geldbeträge lag unter 2.000,-- DM. Entsprechend der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung sorgte N. im Gegenzug dafür, daß die Firma K. in großem Umfang Aufträge der GTZ erhielt. Die Angeklagten und N. hielten auch bei ihren weiteren Gesprächen ausdrücklich oder durch stillschweigendes, schlüssiges Verhalten an ihrer Absprache fest, daß N. bei seinen namens der GTZ zu treffenden, den Containereinkauf und --transport betreffenden Vergabeentscheidungen den Umstand in die Waagschale seiner Entscheidungsfindung legt, daß er seitens der K. regelmäßig Schmiergeldzahlungen erhielt. Soweit Aufträge beschränkt ausgeschrieben wurden, gab N. Y. absprachegemäß Informationen, die die K. in die Lage versetzten, den Zuschlag zu erlangen. Insbesondere teilte er ihm telefonisch mit, zu welchem Preis die von der GTZ angeschriebenen Konkurrenten der K. angeboten hatten. Wenn N. auf die Praxis der Schmiergeldzahlungen verzichtet hätte, hätte er bei der K. Preise aushandeln können, die mindestens in Höhe
jeweiligen Schmiergeldes unter den mit der GTZ tatsächlich vereinbarten Preisen gelegen hätten. N. und die Angeklagten haben in Kauf genommen, daß die GTZ bei Konkurrenzunternehmen am Markt für gleichwertige Leistungen Preise hätte erzielen können, die mindestens um die Höhe der Schmiergelder niedriger gewesen wären. Es wäre auch tatsächlich objektiv möglich gewesen, am Markt gleichwertige Leistungen zu erwerben, die zumindest um die gezahlten Schmiergelder billiger gewesen wären. Den Angeklagten war bewußt, daß der durch diese Praxis verursachte Schaden letztlich zu Lasten der öffentlichen Hand ging. 1993 erkrankte N. schwer an Leukämie und mußte sich einer Chemotherapie unterziehen. Er befand sich
halb von August 1993 bis Ende 1994 in stationärer Behandlung, auch 1995 arbeitete er nur etwa siebenmal 2-3 Wochen bei der GTZ. Während seiner Abwesenheit wurde N. von seinem Kollegen O. vertreten. O. war in die Schmiergeldabsprache N.s mit der K. eingeweiht. Er hatte mit N. vereinbart, daß er von den von K. geleisteten Zahlungen intern die Hälfte erhalte und erhielt auch Beträge in etwa dieser Größenordnung von N. ausbezahlt. Während N.s Abwesenheit machte er gegenüber den Angeklagten deutlich, daß er erwarte, daß auch an ihn Schmiergeldzahlungen zu den gleichen Konditionen in zumindest der gleichen Höhe geleistet würden. O. sah allerdings keine Veranlassung, selbst nach […] zu reisen und bat um unbare Auszahlung der Schmiergelder. Da es O. und die Angeklagten vermeiden wollten, daß seitens der K. unmittelbare Zahlungen auf das private Girokonto O.s fließen würden, sprachen sie zur Verschleierung der Schmiergeldzahlungen folgende Praxis ab: Y. bat nach Absprache mit X. seine Schwägerin Q. darum, Verrechnungsschecks über die von den Angeklagten mit O. vereinbarten Geldbeträge zu Lasten ihres Kontos bei der Volksbank Vollserode auszustellen. O. löste diese Verrechnungsschecks vereinbarungsgemäß bei der Frankfurter Sparkasse 1822 ein und ließ sie seinem dortigen Konto gutschreiben. Anschließend ließ X. Q. absprachegemäß einen Bargeldbetrag in der von ihr jeweils verauslagten Höhe zukommen. Auch diese Überweisungen hatten den zwischen den Angeklagten und O. ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten Zweck, O. dazu zu motivieren, die K. beim Kauf von gebrauchten Containern und bei der Vergabe von Transportleistungen künftig weiterhin zu bevorzugen. O. sollte diese Zahlungen in die Waagschale seiner Entscheidungsfindung legen. Ob dieser Zuwendungszweck auch Q. bekannt war, ist im vorliegenden Verfahren offen geblieben. 6. Gegenstand der vorliegenden Verurteilung ist die Gewähr folgender 9 (bei X. 8) Zahlungen im unverjährten Zeitraum zwischen 1992 und Oktober 1996 in einer Gesamthöhe von mindestens 52.460,-- DM (X.: 50.460,-- DM): Anklagepunkte 1: In der ersten Hälfte
Jahres 1992 übergab einer der beiden Angeklagten in Absprache mit dem anderen an N. bei mindestens einer Gelegenheit eine Zahlung in Höhe von mindestens 2.000,-- DM. Soweit dieser Vorwurf X. betrifft, hinsichtlich
sen die Verjährung möglicherweise später unterbrochen wurde, wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Anklagepunkt 2: In der zweiten Hälfte
Jahres 1992 übergab erneut einer der beiden Angeklagten in Absprache mit dem anderen N. mindestens einen weiteren Geldbetrag in Höhe von mindestens 2.000,-- DM zu dem üblichen vereinbarten Zweck. Anklagepunkt 3: Im Oktober 1993 erhielt O. auf Betreiben der beiden Angeklagten, die absprachegemäß handelten, zwei Verrechnungsschecks, die Q. ausgestellt hatte und die über einen Gesamtbetrag von insgesamt 19.200,-- DM lauteten. O. ließ beide Schecks am 12.10.1993 seinem Konto gutschreiben. Anklagepunkt 4: Im November 1993 erhielt O. unter denselben Umständen einen weiteren Scheck über einen Betrag in Höhe von 9.100,-- DM, den er am 05.11.1993 seinem Konto gutschreiben ließ. Anklagepunkt 5: Im Februar 1994 erhielt O. unter denselben Bedingungen einen weiteren Scheck über einen Betrag von 10.760,-- DM, den er seinem Konto am 21.02.1994 gutschreiben ließ. Anklagepunkt 6: Im Jahr 1995 nutzte N. diejenigen Zeiten, in denen er an seinem Arbeitsplatz bei der GTZ tätig werden konnte, insbesondere zur Abwicklung der Containereinkäufe. In der ersten Jahreshälfte 1995 begab er sich dementsprechend auch nach […] und ließ sich wie bereits zuvor üblich von Y. oder X. einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 2.000,-- DM in bar aushändigen. Anklagepunkt 7: Ebenso verfuhr N. in der zweiten Jahreshälfte 1995. Auch in diesem Zeitraum ließ er sich mindestens einmal mindestens 2.000,-- DM von Y. oder X. in bar aushändigen. Anklagepunkt 8: Im April 1996 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen Y. und N. in Bremen. Y. übergab N. bei dieser Gelegenheit mindestens 1.950,-- DM. Y. hatte zu diesem Zeitpunkt bereits die Geschäftsführung übernommen und diesmal erstmals selbst das Bargeld aus Firmengeldern entnommen. Auch in diesem Fall hatte er sich aber zuvor mit X. abgestimmt. Anklagepunkt 9: Im September oder Oktober 1996 traf Y. N. in einem Bad Homburger Restaurant und übergab ihm bei dieser Gelegenheit einen Betrag von 3.450,-- DM. Allen Geldübergaben lag die o. g. Vereinbarung zwischen N. und O. auf der einen und den beiden Angeklagten auf der anderen Seite zugrunde. In jedem Einzelfall hatte es vor der Geldübergabe zumindest eine kurze einvernehmliche Rücksprache zwischen den beiden Angeklagten gegeben. Mit der geschilderten Schmiergeldpraxis gingen zwischen 1989 und 1996 regelmäßige, wenn auch der Höhe nach stark schwankende Umsätze der K. mit der GTZ einher. Insgesamt betrug der Nettoumsatz der K. mit der GTZ vom 01.01.1989 bis zum 17.10.1996 2.551.428,-- DM. Er entfällt auf die Veräußerung von 1.024 Containern und auf zusätzliche Transportleistungen. Es handelte sich in diesem Zeitraum demnach um einen Umsatz in der Größenordnung von rund 2 %
von der K. getätigten Gesamtumsatzes. Im einzelnen kam es allerdings, je nach den von der GTZ jeweils zu erledigenden Aufgaben, zu starken Umsatzschwankungen; dabei fiel in den nachfolgenden Geschäftsjahren folgender Nettoumsatz an: 1989 DM 945.321,-- 1990 DM 223.840,-- 1991 DM 470.665,-- 1992 DM 141.325,-- 1993 DM 317.600,-- 1994 DM 160.770,-- 1995 DM 91.408,-- 1996 DM 200.499,--.
Amtsgerichts Frankfurt am Main aufgehoben. Nach der Einleitung diesbezüglicher Ermittlungen räumte Y. sofort auch die über Q. geleisteten unbaren Zahlungen ein. Auch der Angeklagte X. war von Anfang an uneingeschränkt geständig. Mit Schreiben vom 11.04.1997 hat die GTZ GmbH wegen der Vorfälle, die Gegenstand der vorliegenden Verurteilung sind, gegenüber der K. GmbH Schadensersatzforderungen in Höhe von 50.000,-- DM geltend gemacht. Mit Schreiben vom 23.04.1997 haben die Angeklagten namens der K. auf die diesbezüglichen zivilrechtlichen Zweifelsfragen und Nachweisprobleme hingewiesen und angeboten, zur Abgeltung aller Ansprüche einen Betrag in Höhe von 35.000,-- DM zu zahlen. Die Angeklagten fühlen sich an dieses Angebot gebunden. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, daß sie dieses Angebot, sollte es von der GTZ angenommen werden, umgehend ohne Zahlungsverzögerung erfüllen werden. Im Übrigen hat die GTZ die Geschäftsbeziehungen mit der K. abgebrochen und beauftragt nunmehr Konkurrenzunternehmen. III. 1. Die Angeklagten waren auch in der Hauptverhandlung umfassend geständig. Sie haben das Tatgeschehen insgesamt so wie festgestellt, nur mit einer die subjektive Tatseite betreffenden Nuancierung, auf die noch einzugehen ist, eingeräumt. 2. Die Feststellungen zu I. und II. 1. (Vorleben, Person und Firmenstruktur) beruhen auf den geständigen, übereinstimmenden und glaubhaften Einlassungen der Angeklagten. Die Feststellungen zur GTZ (II.2.) waren Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und beruhen, soweit sie nicht ohnehin allgemeinkundig sind, auf der Verlesung der ausweislich
Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Urkunden, insbesondere auf der Verlesung der §§ 1-5
Gesellschaftsvertrages der GTZ und der Verlesung
Generalvertrages der GTZ sowie auf der Verlesung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der GTZ, ferner - insbesondere hinsichtlich Mitarbeiterzahl und Umsätzen - auf den Bekundungen
Zeugen O., der freilich die Rechtsauffassung vertreten hat, kein Amtsträger gewesen zu sein und bekundet hat, daß er erstmals im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erfahren habe, daß er möglicherweise als solcher eingestuft werden könne. Die Feststellungen zur Person N.s und O.s (II.3) beruhen auf den Angaben O.s und den einvernehmlich verlesenen Angaben N.s, diese sind insoweit glaubhaft und stimmen mit den Bekundungen der Angeklagten überein. Hinsichtlich
Tatgeschehens im engeren Sinne (oben II.4.-6.) beruhen die getroffenen Feststellungen ebenfalls auf dem glaubhaften Geständnis der Angeklagten, das mit den Bekundungen
Zeugen O. und den verlesenen Bekundungen
Zeugen N. übereinstimmt. Das gilt auch für die Feststellungen zur weitgehend gleichgewichtigen Rollenverteilung der beiden Angeklagten bei der Entscheidung über die Schmiergeldzahlungen an N. und O. und deren Abwicklung im einzelnen. In einem Fall, in dem N. gegenüber den Ermittlungsbehörden eine etwas höhere Zahlung eingeräumt hat (Fall 8 der Anklage: 4.200,- DM) erachtet die Kammer zu Gunsten der Angeklagten deren Einlassung für unwiderlegt. Sie hat N. nicht zu dieser Divergenz befragen können. Auch die Feststellungen zu der zwischen den Angeklagten einerseits und N. und O. andererseits getroffenen Unrechtsvereinbarung und deren Wiederholung im Einzelfall beruhen auf dem glaubhaften Geständnis der Angeklagten und den damit übereinstimmenden Bekundungen von O. und N.. Gleiches gilt auch für die Feststellungen dazu, daß und in welchem Umfang die GTZ mit der K. ohne Schmiergeldabsprache hätte billiger abschließen können und dazu, daß die Angeklagten in Kauf genommen haben, daß die GTZ vergleichbare Leistungen auch bei der Konkurrenz zu einem Preis hätte erwerben können, der jedenfalls um die Summe der gezahlten Schmiergelder unter dem tatsächlich gezahlten Preis lag. Die Kammer hat unter diesen Umständen auch keinen Zweifel daran, daß ein Mitarbeiter der GTZ, der auf Schmiergelder verzichtet hätte, die gleiche Leistung bei der Konkurrenz in der Tat um das betreffende Schmiergeld billiger hätte erhalten können. Denn die Angeklagten waren und sind bezüglich der Marktpreise für derartige Leistungen in hohem Maß sachkundig. Sie sind die Geschäftsführer eines der in diesem Bereich marktführenden Unternehmens und haben eingeräumt, daß sie die Preise der Konkurrenz aufmerksam beobachtet haben. Wenn sie unter diesen Umständen bei den einzelnen Auftragsabsprachen stets damit rechneten, daß die gleiche Leistung bei der Konkurrenz zumindest um das gezahlte Schmiergeld billiger zu erhalten sei, so besteht kein Zweifel daran, daß diese Einschätzung zutrifft. Die Feststellungen zum Umsatz zwischen GTZ und K. beruhen auf der mit den Bekundungen der Angeklagten übereinstimmenden einvernehmlich verlesenen Bekundung
ermittelnden Polizeibeamten R., der die entsprechenden Rechnungsunterlagen gesichtet und ausgewertet hat. Auch die zu der das normative Tatbestandsmerkmal der Amtsträgereigenschaft betreffenden subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (II.7) beruhen im wesentlichen auf dem Geständnis der Angeklagten. Die Angeklagten haben übereinstimmend glaubhaft eingeräumt, daß sie gewußt haben, daß es sich bei der GTZ um eine GmbH handelt, die im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland Aufgaben der Entwicklungshilfe abwickelt. Sie berufen sich aber darauf, daß Entwicklungshilfe auch von anderen Organisationen, z. B. karitativen Organisationen wie dem Deutschen Roten Kreuz, betrieben werde. Sie räumen zwar ein, gewußt zu haben, daß auch Schmiergeldzahlungen an die Angestellten einer GmbH strafbar sind, sie hätten jedoch nicht im entferntesten erwogen, daß es sich bei den Angestellten der GTZ um Beamten im staatsrechtlichen Sinne gleichgestellte "Amtsträger" handeln könne. Über solche Fragen hätten sie sich keine Gedanken gemacht; sie meinen, daß sie dazu auch keinen Anlaß gehabt hätten, weil die GTZ als GmbH firmiert. Insgesamt sind die Einlassungen der Angeklagten dazu, welche Vorstellungen sie sich von der Tätigkeit der GTZ gemacht haben, im Vergleich mit den anschaulichen und detaillierten Einlassungen im übrigen auch nach Nachfrage eher blaß, formelhaft und unanschaulich geblieben. Die von ihrer diesbezüglichen Einlassung etwas abweichenden oben unter II.7. dargelegten Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen auf einer zusammenfassenden Würdigung der festgestellten Indizien. Die Kammer schließt aus, daß es die Angeklagten nicht zumindest in Betracht gezogen haben, daß die Mitarbeiter der GTZ eine besondere Stellung haben, die sie von Angestellten einer anderen privatrechtlichen GmbH unterscheidet und in die Nähe von Angestellten im Öffentlichen Dienst rückt. Die Kammer berücksichtigt dabei, daß die Angeklagten nicht nur wußten, daß die GTZ Entwicklungshilfe durchführt und im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland tätig wird, sondern daß sie auch wußten, daß es sich bei der GTZ, deren Verwaltungsgebäude und Sicherungsvorkehrungen am Eingang Y. kannte, um ein sehr großes Unternehmen mit sehr vielen Mitarbeitern und großem Umsatz handelt, das augenscheinlich bei der Durchführung der Entwicklungshilfe im Auftrag der Bundesregierung eine besondere Stellung einnimmt. Für ihre wie oben festgestellte Kenntnis spricht auch, daß sie sich bereits zu Beginn der Geschäftstätigkeit bei der Spedition P. über die GTZ erkundigt haben und daß es sich bei der mit N. getroffenen Schmiergeldabsprache ihrer eigenen glaubhaften Einlassung zufolge um einen ungewöhnlichen, beachtenswerten Vorgang gehandelt hat. Beide Angeklagte haben das Mitte der 80er Jahre stattgefundene Gespräch mit N. noch gut in Erinnerung gehabt und dem Vorgang damals durchaus erhebliche Bedeutung beigemessen. Unter diesen Umständen hat die Kammer keinen Zweifel daran, daß sich die Angeklagten Gedanken über die Rolle der GTZ und deren Erfüllung öffentlicher Aufgaben gemacht haben. Auch der Umstand, daß es sich bei der GTZ um einen aus Sicht der Angeklagten wichtigen Kunden handelte und die Angeklagten einräumen, daß auch mit Konkurrenten und Partnern viel über die gemeinsamen Geschäftspartner gesprochen wird, spricht dafür, daß die Angeklagten durchaus ein im Kern zutreffendes Verständnis von der Tätigkeit der GTZ hatten. Wenn sie sich nicht näher sachkundig gemacht oder gar anwaltlichen Rat eingeholt haben, so lag dies daran, daß sie es vermeiden wollten, ihr in Bezug auf ihre Schmiergeldpraxis schlechtes Gewissen durch zusätzliche Fakten zu bestätigen. Auch der Umstand, daß die Erfüllung öffentlicher Aufgaben bereits durch den Begriff "Deutsche" Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH unterstrichen wird und die wirtschaftliche Erfahrung der beiden Angeklagten sprechen für die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen. Ein zusätzliches Indiz sieht die Kammer in dem Umstand, daß Y. wußte, daß die GTZ auch im Zusammenhang mit der Rücksiedlung ehemals sowjetischer Soldaten im Auftrag der Bundesregierung tätig werden würde und sich diesbezüglich um einen etwaigen Auftrag bemüht hat. Dieser Einzelfall belegt, daß Y. durchaus ein Interesse hatte, die Geschäftstätigkeit der GTZ zu beobachten und dies auch tatsächlich getan hat. Angesichts
jahrelangen geschäftlichen Umgangs mit N. und O. und
Geschäftsvolumens von insgesamt 2,5 Millionen DM Umsatz mit der GTZ (in acht Jahren) ist den Angeklagten insgesamt deren behördenähnlicher Charakter nicht verborgen geblieben. Die Feststellungen zum Nachtatverhalten (II.8) beruhen ebenfalls auf dem glaubhaften Geständnis der beiden Angeklagten. IV. Der Angeklagte Y. hat sich danach der gemeinschaftlichen Bestechung in 9 Fällen, der Angeklagte X. der gemeinschaftlichen Bestechung in 8 Fällen schuldig gemacht (§ 334 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StGB). Bei den Angestellten der bundeseigenen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH handelt es sich nach Auffassung der Kammer um Amtsträger i. S.
GB. Die Frage, unter welchen Umständen Angestellte einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft Amtsträger im Sinne
GB sind, ist in Rechtsprechung und Literatur nach wie vor nicht abschließend geklärt. Die Kammer hat die Amtsträgereigenschaft
Geschäftsführers einer Wohnungsbaugesellschaft (Urteil gegen Niklas vom 03.03.1995, Az.: 5/12 KLs 95 Js 9012.7/94, betreffend Nassauische Heimstätte GmbH, Corell), die Amtsträgereigenschaft von freiberuflichen Ingenieuren, die im Auftrag der öffentlichen Hand Vergabeentscheidungen im Tiefbaubereich getroffen haben (Beschluß vom 09.05.1995 Az.: 5/13 KLs 95 Js 37097.6/94, betreffend Schad und Dittewig), und diejenige eines für die Ausschreibung von Brandmelderanlagen zuständigen Mitarbeiters der Frankfurter Flughafen AG (Beschluß vom 15.05.1996, Az.: 5/12 Qs 14/96 - 95 Js 35095.3/92, betreffend Walliser) verneint. Die Mitarbeiter der GTZ hat die Kammer in einem den Beteiligten bekannten, die gesondert verfolgten S. und T. betreffenden Haftbeschwerdeverfahren (Beschluß vom 05.12.1996 5/13 Qs 5/96 - 95 Js 17343.0/96) und in der diesem Verfahren zugrunde liegenden Eröffnungsentscheidung bejaht. Eine erwartete klarstellende Entscheidung
Bundesgerichtshofs liegt bislang nicht vor. Die Gründe
einen anderen Sachverhalt betreffenden Urteils
Bundesgerichtshofs vom 15.05.1997 (1 StR 233/96) liegen der Kammer bei Urteilsfällung noch nicht vor. Die Kammer hält daher auch in der Hauptverhandlung an ihrer bisherigen, in Orientierung an BGH St 38, 199 ff. entwickelten Auffassung fest: Danach sind Angestellte einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft, die nicht "beliehen" sind, grundsätzlich keine Amtsträger im Sinne
GB. Die Mitarbeiter der GTZ unterfallen aber einer der von diesem Grundsatz gebotenen Ausnahmen. Im einzelnen gilt folgendes: Die Kammer folgt nicht der anhand verwaltungswissenschaftlicher Kriterien teilweise vertretenen Auffassung, derzufolge jede Person, die im Auftrag der öffentlichen Verwaltung Aufgaben erledigt, die ein Hoheitsträger zulässigerweise für sich in Anspruch nehmen darf, Amtsträger im Sinne
GB ist; (vgl. dann aber Ossenbühl JR 1992, 471 ff; sehr weitgehend auch Weiser NJW 1994, 968 ff; ablehnend demgegenüber Lenckner ZStW 1994, 502 ff, Haft NJW 1995, 1113 ff, Samson in SK § 11 Rn 15). Denn eine solche Auffassung führt zu einer vom Gesetz nicht gewollten uferlosen Ausdehnung
Amtsträgerbegriffs; (vgl. dazu näher Haft und Lenckner a. a. O). Sie würde sich auch nicht mit der Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs, etwa dazu, daß V-Leute der Polizei nicht als "Amtsträger" einzustufen sind (BGH NJW 1980, 846 f), vereinbaren lassen. Gegen eine solche weite Auslegung spricht - worauf die Verteidigung zu Recht hinweist - auch, daß bei einer solchen Auslegung die den Personenkreis der förmlich Verpflichteten betreffende Regelung
GB überflüssig wäre. Auch die Einzelergebnisse, die mit einer solchen weiten Auslegung einhergehen würden, lassen sich mit Sinn und Zweck der Amtsdelikte nicht vereinbaren; so müßten etwa auch die Angeklagten
vorliegenden Verfahrens selbst als Amtsträger eingestuft werden, denn der Transport der Container, mit denen Entwicklungshilfegüter in Entwicklungsländer verbracht werden sollen, läßt sich durchaus ebenfalls als die in mittelbarem öffentlichem Auftrag durchgeführte Erledigung einer öffentlichen Aufgabe einordnen. Gleiches gilt erst Recht für alle diejenigen Unternehmen, Ingenieure oder sog. "Consulting-Unternehmen", die im Auftrag der GTZ - quasi als Subunternehmer - die Entwicklungshilfe vor Ort durchführen, für Tiefbaufirmen, die Straßenbaumaßnahmen erledigen o. ä.. (Ein bei einem privaten Tiefrauunternehmer angestellter Arbeiter ist auch dann, wenn er eine Landstraße teert und dies im öffentlichen Interesse liegt, kein Amtsträger. Läßt sich sein privater Arbeitgeber beim Einkauf von Teerfahrzeugen "schmieren", kommt nur § 12 UWG und nicht § 332 StGB in Betracht). Der Umstand, daß die Einbeziehung solcher Personengruppen in den Amtsträgerbegriff
GB auch von den Vertretern einer weiten Auslegung offenbar nicht erwogen wird, belegt, daß eine einschränkende Auslegung
GB geboten ist. Die Kammer folgt auch nicht derjenigen, ähnlich weitgehenden Auffassung, die nur die rein erwerbswirtschaftlich-fiskalische Tätigkeit aus dem Anwendungsbereich
GB ausklammern will; (so aber Welp, Der Amtsträgerbegriff, Festschrift für Lackner, 1987, 761 ff und Lackner § 11 Rn 9; möglicherweise auch Samson a.a.O.). Auch diese Auffassung führt in den genannten Beispielsfällen zu den gleichen, auch vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigten Ergebnissen. Die Kammer hat angesichts dieser Bedenken gegen eine ausschließlich am Wortlaut orientierten Auslegung
GB erwogen, ob § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB noch dem in Artikel 103 Abs. 3 GG geregelten verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügt. Sie hegt diesbezüglich Bedenken und sieht die Berechenbarkeitsfunktion
Strafrechts durch die unbestimmte Formulierung, derzufolge jeder Amtsträger sein soll, der "bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung" wahrzunehmen hat, gefährdet. Im Hinblick auf die anerkannte Möglichkeit und Notwendigkeit, wertausfüllungsbedürftige Begriffe in der Rechtsprechungspraxis zu konkretisieren, erachtet die Kammer die Vorschrift aber für noch verfassungsgemäß (vgl. zu den Anforderungen die Nachweise bei Tröndle, § 1, RdNr. 5). Die Kammer folgt bei ihrer Auslegung der grundlegenden Entscheidung
Bundesgerichtshofs vom 29.01.1992 (BGH St 38, 199 = JR 1992, 471 ff), mit der der BGH die Amtsträgereigenschaft
Geschäftsführers eines in der Rechtsform einer GmbH geführten, auf dem Gebiet
sozialen Wohnungsbaus tätigen landeseigenen Unternehmens verneint hat. Danach sind die Angestellten einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft (GmbH oder AG) dann, wenn sie nicht als sogenannte "Beliehene" Eingriffsverwaltung ausüben, grundsätzlich keine Amtsträger im Sinne
GB. "Entscheidet sich die öffentlich-rechtliche Körperschaft bewußt für die Verwendung der privatrechtlichen Organisationsform, so spricht dies in der Regel dafür, daß auch im Zusammenhang mit dem Wirken der privatrechtlichen Gesellschaft, ihrer Organe und ihrer sonstigen Angestellten diejenigen Regeln gelten, die sonst auf privatrechtliche Gesellschaften und die in ihrem Rahmen Handelnden anzuwenden sind" (BGH a. a. O.). Es gehört eben regelmäßig zu den charakteristischen Begleiterscheinungen der Privatisierung von Aufgaben öffentlicher Daseinsvorsorge, daß diese Aufgaben dann nicht mehr von "Amtsträgern", sondern von Personen erledigt werden, die nur noch denjenigen Regeln unterworfen sind, die für die Angestellten der Privatwirtschaft gelten. Der von BGH St 38, 199 vertretenen Auffassung ist trotz der in der Literatur teilweise geäußerten Kritik (vgl. etwa Dreher/Tröndle § 11 Rdnr. 22; Ossenbühl a. a. O.) nach Überzeugung der Kammer auch
halb zu folgen, weil es den öffentlichen Körperschaften freisteht, Angestellte einer GmbH, denen sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung überträgt, gem. § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB besonders zu verpflichten. Die Kammer berücksichtigt aber, daß es der BGH a.a.O. "für erwägenswert" gehalten hat, "daß es Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt". So verhalte es sich "möglicherweise" anders, "wenn eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung durch die Art, in der sie aufgrund rechtlicher Regelung dem einzelnen Bürger gegenübertritt, bei funktioneller Betrachtungsweise im ganzen, nicht nur in einzelnen Beziehungen, einer Verwaltungsbehörde so nahe steht, daß sie als eine "sonstige Stelle" im Sinne
GB aufgefaßt werden kann". Daran sei insbesondere bei einem rechtlich geordneten Benutzungszwang (Anschlußzwang) zu denken. Möglicherweise kämen aber auch andere Fälle in Betracht, in denen der Bürger zu Befriedigung grundlegender Lebensbedürfnisse ohne Ausweichmöglichkeiten auf die Leistungen einer von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in privatrechtlicher Form organisierten Einrichtung angewiesen ist. Der BGH hat dies a.a.O. ausdrücklich offengelassen. Die Kammer hat bislang nicht entscheiden müssen, ob solche Ausnahmen von dem vom BGH skizzierten Grundsatz geboten sind. Es sprechen gute Gründe dafür, Ausnahmen nicht zuzulassen. Denn diejenige Auffassung, die sich in Orientierung an dem vom BGH a. a. O. skizzierten Grundsatz darauf beschränkt, Angestellte einer GmbH oder AG nur dann den §§ 331 ff StGB zu unterwerfen, wenn diese "beliehen" oder für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet sind, ist am ehesten geeignet, Rechtsklarheit zu schaffen. Eine solche Abgrenzung ist einfach und klar strukturiert zu handhaben, Vorsatzprobleme sind nicht zu besorgen. Jede davon abweichende Auffassung läuft demgegenüber Gefahr, entweder den Amtsträgerbegriff gegen den historischen Willen
Gesetzgebers uferlos auszudehnen oder in eine im Strafrecht regelmäßig nicht unbedenkliche Einzelfallkasuistik zu verfallen. Gleichwohl erachtet die Kammer, dem von BGH a.a.O. aufgezeigten Weg folgend, Ausnahmen von dem Grundsatz, demzufolge Angestellte einer GmbH oder AG, dann, wenn sie nicht "beliehen" sind, regelmäßig keine Amtsträger im Sinne
GB sind, für geboten. Wortlaut, historische Auslegung und Sinnzusammenhang der Regelung
GB verbieten nach Auffassung der Kammer eine uferlose Ausdehnung und eine zu enge Fassung
Amtsträgerbegriffs gleichermaßen. Die Kammer erkennt daher eine solche Ausnahme dann an, wenn
Marktes stellen muß, während sie bei den von ihr angebotenen Dienstleistungen nicht oder so gut wie gar nicht in Konkurrenz zu anderen Wettbewerbern steht. Relevant kann sein, daß sich die betreffende Gesellschaft ganz oder ausschließlich durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert und keine Leistungen erbringt, die von anderen als der öffentlichen Hand bezahlt werden. Auch daß die betreffende Gesellschaft bereits zu dem ausschließlichen Zweck, öffentliche Aufgaben zu erfüllen, geschaffen wurde, kann von Bedeutung sein. Die Zusammenschau solcher Kriterien kann die Bewertung rechtfertigen, daß die betreffende im Eigentum der öffentlichen Hand befindliche Gesellschaft dem Bürger trotz ihrer privatrechtlichen Organisationsform weitgehend wie eine Behörde gegenübertritt. Ob und welche weiteren Ausnahmen, etwa für privatrechtlich organisierte Gesellschaften, die dem Bürger mit Anschluß- und Benutzungszwang gegenüber stehen, geboten sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die hier verfochtene Differenzierung steht mit dem Wortlaut
GB in Einklang, sie berücksichtigt diesbezüglich diejenigen Unterscheidungskriterien, die von Lenckner und Haft a. a. O. entwickelt worden sind. Danach ist im Rahmen
GB zwischen den beiden ersten Alternativen ("wer.... sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen") und der dritten Alternative ("wer.... sonst dazu bestellt ist, in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen") zu unterscheiden. Während es bei all denjenigen, die "bei" einer Behörde oder einer sonstigen Stelle tätig sind, - wie beim Beamten oder öffentlich-rechtlich Angestellten im Sinne der § 11 Abs. 1. Nr. 2
GB anders als in der dritten Alternative zu fassen; denn nur beim Außenstehenden erfolgt die Beschränkung auf hoheitliche Tätigkeit. Eine solche Einschränkung ist aber "zur Verhütung einer Ausuferung
Amtsträgerbegriffs" (Lackner a. a. O.) unabdingbar. Sie berücksichtigt, daß die Tätigkeit eines Behördenangestellten und
Angestellten eines Eigenbetriebes stets, schon aus institutionellen Gründen, Verwaltungstätigkeit ist, während es bei der Tätigkeit
Angestellten einer privaten Gesellschaft funktionaler Einschränkungen bedarf. Scheidet danach die dritte Alternative
GB mangels Beleihung aus, bleibt entscheidend, ob die betreffende Gesellschaft als eine " sonstige Stelle " im Sinne
GB verstanden werden kann. Das ist, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang der im Gesetz vorgenommenen Aufzählung ergibt, nur dann der Fall, wenn die "sonstige Stelle" in besonderer Weise behördenähnlich ist; (vgl. Haft, Lenckner und ähnlich auch BGH, jeweils a. a. O.). Ob eine solche besondere Behördenähnlichkeit anzunehmen ist, ist nach Auffassung der Kammer aufgrund einer wertenden Gesamtschau zu entscheiden; darauf, ob die betreffende Stelle dem Bürger "aufgrund rechtlicher Regelungen" (so ein Halbsatz in dem zitierten obiter dictum
BGH a.a.O.) in besonderer Weise gegenüber tritt, kommt es nach Überzeugung der Kammer nicht alleinentscheidend an. Das in § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB zusätzlich enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Bestellung" erfordert nach Auffassung der Kammer (jedenfalls im Bereich der ersten beiden Alternativen
GB) keinen öffentlich-rechtlichen Bestellungsakt. Die "Bestellung" im Sinne dieser Vorschrift verlangt zwar die allgemeine Übertragung eines Inbegriffs von Tätigkeiten - eines Aufgabenbündels -, so daß ein Einzelauftrag regelmäßig nicht ausreicht. Eine Bestellung durch Privatdienstvertrag kann aber ausreichen, wenn dem Angestellten von seinem Arbeitgeber in Ausfüllung dieses Vertrages ein Bündel derjenigen Aufgaben übertragen wird, die zu den "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung" i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB zählen; (vgl. Haft und Lenckner a. a. O.). Der gegenteiligen, jüngst von BayObLG NJW 1996, 268 vertretenen Auffassung, derzufolge die Anwendung
GB einen, "wenn auch formlosen, Bestellungsakt öffentlich-rechtlicher Natur" erfordert, der sich auch das OLG Frankfurt am Main angeschlossen hat (1 Ws 8+9/97), vermag die Kammer nicht zu folgen. Der Wortlaut der Vorschrift gebietet eine solche Einschränkung nicht; "Bestellungen" können auch privatrechtlich erfolgen (auch ein Geschäftsführer oder ein Prokurist werden "bestellt"). Auch die Gesetzgebungsgeschichte ist insoweit, wie sich aus den Darlegungen
BayObLG a. a. O. selbst ergibt, nicht eindeutig. Jedenfalls eine förmliche öffentlich-rechtliche Bestellung sollte nach dem Willen
historischen Gesetzgebers gerade nicht erforderlich sein (vgl. Welp a.a.O. 769 m.w.N.). Zudem bleibt in der Entscheidung
BayObLG unklar, wie - in Abgrenzung zu § 11 Nr. 2 b) und Nr. 4 StGB - ein "formloser öffentlich-rechtlicher Bestellungsakt" zu definieren sein soll; es ist auch nicht einzusehen, wieso etwa die Amtsträgereigenschaft
Angestellten eines Technischen Überwachungsvereins, der hoheitliche Befugnisse ausübt, die dem Verein übertragen wurden, davon abhängen soll, ob der betreffende Angestellte "formlos öffentlich-rechtlich" bestellt wurde, oder ob sich die Behörde darauf beschränkt hat, dem Verein als ganzem bestimmte hoheitliche Befugnisse zu übertragen. Die restriktive Auslegung, die in den genannten Entscheidungen der beiden Oberlandesgerichte vertreten wird, ist nach Auffassung der Kammer auch nicht mit dem Willen
Gesetzgebers zu vereinbaren, der durch die bemüht weite Fassung, die der Amtsträgerbegriff in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB gefunden hat, erkennbar zum Ausdruck gekommen ist. Es widerspräche sowohl dem Sinn und Zweck der Amtsdelikte als auch dem Willen
historischen Gesetzgebers, wenn Mitarbeiter einer dermaßen behördenähnlichen Gesellschaft wie der GTZ, die unmittelbar damit befaßt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen und sich bei ihrer faktischen Tätigkeit kaum von Sachbearbeitern einer Behörde, der man die gleichen Aufgaben hätte übertragen können, unterscheiden lassen, selbst dann, wenn sie bei der Abwicklung öffentlicher Aufträge Schmiergelder in Höhe von mehreren einhunderttausend DM entgegennehmen, nach einer Vorschrift bestraft würden, deren Strafobergrenze (für die Einzelstrafen) bei einem Jahr Freiheitsstrafe liegt. Es ist unter diesen Umständen nach Auffassung der Kammer unvermeidlich, von dem Grundsatz, demzufolge die Mitarbeiter einer privatrechtlichen Gesellschaft grundsätzlich nicht als Amtsträger einzustufen sind, nicht nur für den Fall der Beleihung, sondern auch für die Angestellten von - wie skizziert - in besonderer Weise behördenähnlichen Gesellschaften Ausnahmen zu machen. Es handelt sich dabei auch nicht etwa um eine verbotene Analogie, denn der Gesetzeswortlaut selbst bezieht neben denjenigen, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen, diejenigen, die "sonst" dazu bestellt sind, bei einer "sonstigen Stelle" Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen, selbst mit ein. Die von der Kammer vertretene Auffassung stellt sich demgemäß lediglich als der Versuch dar, den uferlosen Amtsträgerbegriff
Gesetzes durch systematische und teleologische Erwägungen einzugrenzen, ohne dabei so restriktiv zu verfahren, daß sich die Ergebnisse der Auslegung nicht mehr mit dem Zweck der Vorschrift vereinbaren lassen. Daß sich solche Eingrenzungen nicht aus dem Wortlaut allein zwingend erschließen lassen, gilt auch für zu anderen Tatbestandsmerkmalen vertretene einschränkende Auffassungen, ohne daß dort durchgreifende Bedenken im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot
GB erhoben würden. Unter Zugrundelegung der von der Kammer vertretenen Kriterien ist die bundeseigene Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH als eine in besonderer Weise behördenähnliche "sonstige Stelle" i. S.
GB einzuordnen. Bei dieser Einordnung ist von besonderer Bedeutung, daß die GTZ, die wie dargelegt eigens zu dem Zweck gegründet wurde, die Bundesregierung bei der Durchführung der sog. "technischen Zusammenarbeit" mit den Entwicklungsländern zu unterstützen, diejenige Institution ist, die, quasi als "verlängerter Arm" der Bundesregierung, diese technische Entwicklungshilfe der Bundesregierung faktisch durchführt und insoweit nicht etwa mit anderen Beratungs- oder Ingenieurgesellschaften im Wettbewerb steht. Die hier vertretene Abgrenzung führt nach Überzeugung der Kammer auch zu sachgerechten Ergebnissen. So erscheint es nach Auffassung der Kammer sachgerecht, einerseits Mitarbeiter von Firmen, die sich in wirtschaftlicher Konkurrenzsituation um öffentliche Aufträge bemühen, wie dies etwa für Ingenieurbüros, Tiefbauunternehmen oder die genannten "Subunternehmer" der GTZ gilt, nicht als Amtsträger einzuordnen und auch die Mitarbeiter von privatrechtlich organisierten Unternehmen der öffentlichen Hand, die Aufgaben der Daseinsvorsorge in Konkurrenz mit anderen Anbietern erledigen, etwa Wohnungsbauunternehmen, oder Gesellschaften, deren Zweck das Betreiben eines Krankenhauses, Schwimmbades o. ä. sind, aus dem Amtsträgerbegriff auszugrenzen, während eine Gesellschaft, deren Tätigkeit entsprechend ihrer Aufgabenstellung vergleichsweise wenig mit typischer erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit zu tun hat und die in besonderer Weise behördenähnlich ist, wie dies für die GTZ gilt, dem Amtsträgerbegriff unterfällt. Die Angeklagten hatten nach den o. g. Feststellungen auch den hinsichtlich
normativen Tatbestandsmerkmals der Amtsträgereigenschaft nötigen bedingten Vorsatz, denn sie haben nicht nur die genannten zentralen Tatsachen gekannt und um die Strafbarkeit ihres Tuns gewußt, sondern den Feststellungen der Kammer zufolge auch die für den Begriff
sonstigen Amtsträgers i. S.
GB notwendige grobe ParalIelwertung in der Laiensphäre vorgenommen und infolge
sen in Kauf genommen, daß sie sich durch die Schmiergeldzahlungen an Mitarbeiter der GTZ in besonderer, verglichen mit Zahlungen an Mitarbeiter einer üblichen GmbH herausgehobener Weise strafbar machten. IV. Die Kammer hatte danach für beide Angeklagte zunächst je 9 bzw. je 8 Einzelstrafen wegen Bestechung festzusetzen. In jedem dieser Einzelfälle war zunächst abzuwägen, ob der Normalstrafrahmen
GB, der von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, zugrunde zu legen oder ein minder schwerer Fall anzunehmen war. Die Kammer hat bereits bei dieser Gelegenheit alle wichtigen für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Zu Gunsten beider Angeklagten spricht, daß sie nicht vorbestraft sind und daß sie von Anfang an (im wesentlichen) uneingeschränkt geständig waren. Für sie spricht ferner, daß die Initiative zum Tatgeschehen nicht von ihnen, sondern von N. und O. ausgegangen ist. Erhebliches strafmilderndes Gewicht mißt die Kammer außerdem dem Umstand bei, daß es sich bei N. und O. um Amtsträger handelt, die im Rahmen
weiten Amtsträgerbegriffs
GB an
sen unterem Rand einzuordnen sind. Die Bestechung eines Amtsträgers, der nur wegen der besonderen behördenähnlichen Stellung der privatrechtlichen Gesellschaft, bei der er angestellt ist, noch dem Amtsträgerbegriff
GB unterfällt, hat - wie ein Vergleich mit § 12 UWG nahelegt - regelmäßig deutlich geringeres Gewicht als die vom selben Strafrahmen erfaßte Bestechung eines Richters oder Beamten im staatsrechtlichen Sinn. Innerhalb der Bandbreite
Amtsträgerbegriffs, die von besonders herausgehobenen Beamten einerseits (die Kammer hatte bereits über die Bestechung mehrerer Bürgermeister und eines Vizelandrats zu befinden) bis zu eher untergeordneten Mitarbeitern einer noch eben als behördenähnlich einzustufenden sonstigen Stelle i. S.
GB reicht, sind die vorliegend bestochenen Mitarbeiter der GTZ N. und O. deutlich am unteren Rand einzuordnen. Dieser Strafmilderungsgesichtspunkt wird durch die vorliegend zu berücksichtigenden Besonderheiten ergänzt: Die Angeklagten haben bzgl. der Amtsträgereigenschaft i. S.
GB nicht mit direktem Vorsatz, sondern nur mit bedingtem Vorsatz und dies zudem nur in der Form einer nicht näher hinterfragten Parallelwertung in der Laiensphäre gehandelt und somit auch subjektiv nur die unterste Grenze
die Strafbarkeit noch eben ausfüllenden Spektrums verwirklicht. Die Kammer berücksichtigt außerdem, daß die Angeklagten durch die Aufdeckung der Tat ohnehin wirtschaftliche Nachteile erlitten haben und daß sie die Wiedergutmachung
materiell angerichteten Schadens zumindest glaubhaft angekündigt haben. Die Kammer verkennt freilich auch nicht, daß weitere denkbare Strafmilderungsgründe, wie sie in anderen Korruptionsstrafsachen nicht selten sind, vorliegend nicht eingreifen. Die Angeklagten haben keineswegs aus einer besonderen wirtschaftlichen Notlage oder gar (wie dies bei im wesentlichen von öffentlichen Aufträgen abhängigen Firmen vor kommen kann) "zur Rettung" ihres Unternehmens gehandelt, sondern hätten auf eine Zusammenarbeit mit der GTZ auch ohne Not verzichten können. Dementsprechend hat die Aufdeckung der Straftat auch nicht, wie in anderen Fällen häufig, zum wirtschaftlichen Zusammenbruch der Firma der Angeklagten geführt. Die Kammer beachtet aber auch, daß dieses Fehlen in anderen Fällen eingreifender Strafmilderungsgründe im vorliegenden Fall nicht etwa strafschärfend berücksichtigt werden darf. Gegen die beiden Angeklagten spricht bereits bei der Strafrahmenwahl für die Einzelstrafen der Umstand, daß jede einzelne Zuwendung Teil eines Gesamtgeschehens war, das sich über viele Jahre hinweg zog und regelmäßige Schmiergeldzahlungen in nicht unerheblicher Höhe betraf. Auch die teilweise großen Höhen der einzelnen Schmiergeldzahlungen hat die Kammer jeweils strafschärfend berücksichtigt. Der Umstand, daß die Angeklagten die unbaren Zahlungen durch Einschaltung einer Dritten verschleiert haben, belegt zudem immerhin, daß sie mit nicht völlig gering zu schätzender krimineller Intensität vorgegangen sind. Zu Ungunsten der Angeklagten spricht, daß die Schmiergeldzahlungen an N. und O. letztlich nicht etwa zu Lasten der K., sondern zu Lasten der öffentlichen Hand gingen. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte haben die aufgeführten zentralen Strafmilderungsgründe solches Gewicht, daß alle vorliegend abzuurteilenden Einzelfälle der Bestechlichkeit bereits so stark von den immer wieder vorkommenden Fällen der Bestechlichkeit abweichen, daß nach Auffassung der Kammer jeweils ein minder schwerer Fall angenommen werden muß. Innerhalb
demnach anzuwendenden Strafrahmens, der von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe reicht, hat die Kammer das nach der Strafrahmenbestimmung verbleibende Gewicht der genannten Strafmilderungsgründe (vgl. Tröndle § 50 Rn 2 c m.w.N.) einerseits und die genannten Strafschärfungsgründe andererseits gegeneinander abgewogen. Beim Angeklagten X. hat sie zusätzlich
sen infolge Alters und körperlicher Hinfälligkeit leicht erhöhte Haftempfindlichkeit berücksichtigt. Sie hat darüber hinaus bei jedem der beiden Angeklagten den spezifischen Tatbeitrag gewichtet und berücksichtigt, daß Y. eingestandenermaßen den näheren Kontakt zu N. und O. pflegte, während X. derjenige war, der bei den ersten zur Verurteilung stehenden Taten letztlich das Sagen hatte, aber nicht übersehen, daß beide einvernehmlich und ohne daß einer von ihnen stärker als der andere auf eine bestimmte Entscheidung gedrängt hätte, kollegial entschieden haben. Die Kammer hat danach für jeden der beiden Angeklagten folgende Einzelstrafen für geboten, aber auch ausreichend erachtet: Fälle 1 (nur Y.), 2 und 6-9 der Anklage (Bargeldzahlungen in Höhe von 1.950,-- DM bis 3.450,-- DM an N.): je drei Monate Freiheitsstrafe. Fälle 4 und 5 der Anklage (Scheckzahlungen in Höhe von 9.100,-- DM und 10.760,-- DM): je vier Monate Freiheitsstrafe. Fall 3 der Anklage (Übergabe zweier Schecks über insgesamt 19.200,- DM): je sechs Monate Freiheitsstrafe. Im Hinblick auf die Besonderheiten bei Tat und Täter, insbesondere auf die Vielzahl der Einzelfälle, die Teil eines fortlaufenden Gesamtgeschehens waren, war die Kammer der Auffassung, daß zum einen zur Verteidigung der Rechtsordnung, zum anderen aber auch zur Einwirkung auf die Angeklagten die Verhängung auch kurzfristiger Freiheitsstrafen unerläßlich ist, § 47 Abs.1 StGB. Sie erachtet es für nötig, den Angeklagten das Gewicht der von ihnen begangenen Straftaten auch dadurch deutlich zu machen, daß vorliegend keine Geldstrafe, sondern, wenn auch kurz bemessene, Freiheitsstrafen verhängt werden. Die Kammer hat sodann bei jedem der beiden Angeklagten eine Gesamtstrafe gebildet, die gemäß § 54 StGB jeweils zwischen sieben Monaten Freiheitsstrafe und zwei Jahren und sieben Monaten Freiheitsstrafe (Y.) bzw. zwei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe (X.) liegen mußte. Die Kammer hat alle für und gegen den jeweiligen Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut zusammenfassend gewürdigt und dabei insbesondere dem Fehlen von Vorstrafen, den Geständnissen, dem Umstand, daß die Amtsträgereigenschaft der Bestochenen objektiv und subjektiv an der unteren Grenze lag und die Angeklagten insoweit nur mit bedingtem Vorsatz handelten sowie der Tatsache, daß die Initiative nicht von ihnen ausging, erheblich strafmilderndes Gewicht beigemessen. Zudem ist auch nach dem Wegfall
Instituts der fortgesetzten Handlung der Umstand zu berücksichtigen, daß es sich bei den 9 Einzelfällen um Teile eines im Tatzeitraum bereits eingespielten Gesamtgeschehens handelt, so daß insoweit bei der Gesamtstrafenbildung ein gravierender Strafzusammenzug erfolgen kann. Andererseits hat die Kammer insbesondere den langen Tatzeitraum und die insgesamt betrachtet große Höhe der Bestechungsgelder von jeweils mehr als 50.000,-- DM gewürdigt. Beim Angeklagten X. berücksichtigt die Kammer außerdem, daß die Verurteilung wegen
Trunkenheitsdelikts bereits erledigt ist, also keine anderenfalls gebotene Gesamtstrafenbildung mehr möglich ist, so daß diesbezüglich ein Härteausgleich vorzunehmen ist. Aber auch angesichts der zusätzlich für X. streitenden Gesichtspunkte, denen die Kammer hier nur begrenztes Gewicht beimaß (Alter, körperliche Hinfälligkeit und Härteausgleich), durfte nicht aus dem Blick geraten, daß er derjenige war, der bei den ersten Einzeltaten die letztverantwortliche Entscheidung auf Seiten der K. fällte. Die Kammer erachtete danach sowohl für den Angeklagten X. als auch für den Angeklagten Y. jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten für geboten, aber auch ausreichend. Die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen war jeweils zur Bewährung auszusetzen, weil die Sozialprognose der Angeklagten günstig ist, § 56 Abs. 1 StGB. Die Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft (Y.) beruht auf § 51 Abs. 1 StGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000314
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