Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht,
- Mai 2024, L 2 R 127/23, Urteil nachgehend BSG Kassel,
- Januar 2025, B 5 R 29/24 BH, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Der Kläger ist 1975 geboren. Er stellte am
- März 2023 bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte in Form einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, ganztätig stationär, sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation). Er begehrte die Umschulung als SPS Programmierer oder Fachplaner, die körperlich nicht mehr so anspruchsvoll sei. Mit Schreiben vom
- März 2023 bat die Beklagte um Weiterleitung des beigefügten ärztlichen Befundberichts an den behandelnden Arzt bzw. die behandelnde Ärztin und wies auf die Mitwirkungspflicht nach §§ 60 – 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hin. Mit Schreiben vom
- März 2023 teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger mit, dass ihre Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht gegeben sei und der Antrag an die Beklagte weitergeleitet werde. Der Kläger hat am
- April 2023 Klage erhoben und beantragt, die Bescheide der Beklagten vom
- und
- März aufzuheben und die Leistungsgewährung hilfsweise die Neubescheidung anzuordnen. Er begründet seinen Antrag damit, dass die §§ 20, Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und § 65 SGB I gölten. Die Beklagte habe laut Frau Dr. C. die Befundberichte bereits erhalten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unzulässig. Über den Antrag des Klägers sei noch nicht entschieden worden. Die Beteiligten sind mit Schreiben vom
- Mai 2023 zur beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts- und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zuvor gehört worden sind (§ 105 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG). Die Klage ist bereits unzulässig. Gemäß § 56a S. 1 SGG besteht kein Rechtsbehelf gegen behördliche Verfahrenshandlungen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Verfahrenshandlung soll nach § 56a grundsätzlich allenfalls im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung möglich sein. Die Vorschrift dient so der Verfahrensökonomie, indem sie einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens durch Verfahrens- und Formfehler entgegenwirkt (Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/12297, S. 65), und der Prozessökonomie, indem eine Zersplitterung des Rechtsschutzes vermieden wird. Es handelt sich um eine negative Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Widerspruch, eine Klage oder einen Antrag nach § 86b (Keller, in: Meyer-Ladewig et al., SGG,
- Auflage 2020, § 56a Rn. 2). Es handelt sich bei den Schreiben vom
- und
- März 2023 um solche Verfahrenshandlungen. Verfahrenshandlungen sind behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen (Keller, in: Meyer-Ladewig et al., SGG,
- Auflage 2020, § 56a Rn. 4). Dazu diente zum einen die Anforderung eines Befundberichts durch Schreiben vom
- März 2023 und die Abgabe des Verfahrens intern an die zuständige Beklagte mit Schreiben vom
- März
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000319
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