gehend OLG Frankfurt, 9. Juni 2023, 24 U 216/21, Urteil
gehend BGH,
IFRS der AG für die zwei vorausgehenden Geschäftsjahre gemäß folgender Regelung: […] (
Maßgabe dieses Abs. 3 ist erstmals
Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 durch den Aufsichtsrat der AG zu gewähren. Die Tantieme ist jeweils zur Zahlung fällig am Ende des Monats, der auf die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat der AG folgt. Bei unterjährigem Ein- und Austritt wird die Tantieme pro rata tempotis ermittelt. Bei Ausscheiden in einem laufenden Geschäftsjahr wird die Tantieme anhand des EBIT zum Monatsende aus dem Monatsberichtswesen, das auf das Austrittsdatum folgt, ermittelt und unmittelbar
Aufstellung des Monatsberichts am Monatsende ausgezahlt.“
7 des Dienstvertrages hat der Aufsichtsrat für den Fall, dass außergewöhnliche Entwicklungen gemäß § 87 Abs. 1 Satz 3 AktG eintreten, hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, die variable Vergütung gemäß Abs. 3 und 4 jeweils auf Beträge unterhalb der in Abs. 3 und 4 jeweils vorgesehenen Maximalbeträge zu beschränken oder gänzlich entfallen zu lassen. Am 23.12.2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Beklagten zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit E-Mail vom 28.12.2019 (Bl. 104 d.A.) erfragte der Kläger beim Beklagten den Sachstand des Insolvenzverfahrens und teilte mit, er werde seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied vertragsgemäß zum 01.01.2020 antreten, soweit er nicht gegenteilige Anweisungen erhalte. Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 30.12.2019 den Dienstvertrag des Klägers unter Ausübung des Sonderkündigungsrechts aus § 113 S. 1, 2 InsO zum Ablauf des 31.03.2020. Am 03.01.2020 wurde dem Kläger durch den Beklagten mitgeteilt, dass eine abschließende Klärung seiner Einsatzmöglichkeiten noch ausstehe, bis zur abschließenden Klärung würden ihm weder Arbeitsmittel (Mobiltelefon, Laptop) ausgehändigt noch sei sein Erscheinen vor Ort nicht erforderlich. In der Folgezeit bemühte sich der Kläger weiterhin um Klärung seines Aufgabenbereichs und seiner Einsatzmöglichkeiten. Der Beklagte wiederholte mit E-Mail-Schreiben vom 30.12.2019 und vom 31.01.2020, dass weiterhin keine Einsatzmöglichkeit für den Kläger bestehe. Mit Schreiben vom 20.01.2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er dessen monatliche feste Vergütung von 20.000,00 € brutto auf 8.000,00 € brutto herabsetze, da sich die Lage der Gesellschaft durch den Eintritt der lnsolvenzreife so verschlechtert habe, dass die Weitergewährung der Vorstandsbezüge unbillig für die Gesellschaft sei. Dementsprechend wurden für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum Ablauf des 31.03.2020 nur 8.000,00 € brutto pro Monat an den Kläger ausgezahlt. Mit demselben Schreiben erklärte der Beklagte – gestützt auf § 2 Abs. 7 des Dienstvertrages und hilfsweise auf § 87 Abs. 2 S. 1 AktG –, die Mindesttantieme gänzlich entfallen zu lassen. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 05.02.2020 (Bl. 80 d.A.) von der Pflicht zur Dienstleistung freigestellt. Der Kläger ist der Ansicht, die vom Beklagten vorgenommene Herabsetzung der Bezüge sei unrechtmäßig, da das Tatbestandmerkmal der Unbilligkeit aus § 87 Abs. 2 S. 1 AktG nicht erfüllt sei. Er habe zur wirtschaftlich schwierigen Lage der Beklagten nicht beigetragen, so dass es mangels pflichtwidrigen Verhaltens seinerseits an der Voraussetzung der Unbilligkeit fehle. Der Beklagte sei auch nicht berechtigt, die Zahlung der Mindesttantieme gestützt auf § 2 Abs. 7 des Dienstvertrages zu verweigern.
3 (b) habe der Kläger einen Anspruch auf eine Mindesttantieme in Höhe von 158.400,00 € brutto für das Geschäftsjahr
Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter – wegen der Masserelevanz – unstreitig für die Entscheidung über die Herabsetzung der Vorstandsvergütung zuständig. I. Dem Kläger steht für die Zeit vom 01.01.2020 bis zur fristgemäßen Kündigung gemäß § 113 InsO zum 31.03.2020 kein Anspruch auf ungekürzte Zahlung der vertraglich vereinbarten festen Tantiemen aus §§ 615 Satz 1, 293 ff. BGB zu.
Satz 1 BGB kann der Dienstverpflichtete die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur
leistung verpflichtet zu sein, wenn der Berechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt. Somit setzt die Anspruchsgrundlage in Verbindung mit § 293 ff. BGB voraus, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, der Verpflichtete seine Dienste angeboten und der Dienstberechtigte sie nicht angenommen hat. Der Kläger hat mit E-Mail vom 28.12.2019 dem Beklagten gegenüber mitgeteilt, er werde seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied vertragsgemäß zum 01.01.2020 antreten, soweit er nicht gegenteilige Anweisungen erhalte. Damit hat er ein wörtliches Angebot zur Erbringung seiner Dienste abgegeben. Mit Schreiben vom 05.02.2020 wurde der Kläger ausdrücklich von der Pflicht zur Dienstleistung freigestellt. Die Schuldnerin befand sich somit zuvor in Annahmeverzug im Sinne der §§ 293 ff. BGB. Die Herabsetzung der vertraglichen Bezüge durch den Beklagten
G ist vorliegend wirksam. Voraussetzung für eine
trägliche Herabsetzung der Vorstandsbezüge sind zum einen der Eintritt einer Verschlechterung in den Verhältnissen der Gesellschaft und zum anderen muss eine Weitergewährung der Bezüge eine Unbilligkeit für die Gesellschaft darstellen. Dass sich die Lage der Gesellschaft
Abschluss des Dienstvertrages am 14.11.2020 verschlechtert hat, stellt der Kläger nicht in Abrede und wird auch letztlich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 23.12.2020 belegt. Streitig ist hingegen zwischen den Parteien, ob vorliegend von einer Unbilligkeit für die Gesellschaft auszugehen ist: Während der Kläger sich darauf beruft, dass es mangels Beginn seiner Tätigkeit als Vorstand an einem zurechenbaren Zusammenhang mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage fehlt, vertritt der Beklagte die Auffassung, dass ein Herabsetzungsanspruch der Gesellschaft auch dann bestehen muss, wenn kein Ursachenzusammenhang zwischen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft und einem pflichtwidrigem und schuldhaftem oder zumindest zurechenbarem Handeln der Vorstands-Mitglieder besteht. Grundsätzlich ist die Weiterzahlung der Bezüge ist ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/12278, S. 6) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.10.2015, Az.: II ZR 296/14) „unbillig“ im Sinne des § 87 Abs. 2 S. 1 AktG, wenn der Vorstand pflichtwidrig gehandelt hat oder ihm zwar kein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist, die Verschlechterung der Lage der Gesellschaft jedoch in die Zeit seiner Vorstandsverantwortung fällt und ihm zurechenbar ist. Damit hat der Gesetzgeber die (Mit-) Verantwortung des einzelnen Vorstandsmitglieds für die Verschlechterung der Lage der Gesellschaft in den Vordergrund gerückt. Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass allein die Zurechenbarkeit der Verschlechterung der Gesellschaftslage zwingend als Voraussetzung für die Herabsetzung der Vorstandsbezüge zu verstehen ist. Bereits aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich, dass auch die (rein) externen Ursachen von ihr erfasst werden sollen und eine Herabsetzung begründen können. (Münchener Kommentar zum AktG/Spindler, 5. Aufl. 2019, § 87 AktG Rn. 181 m.w.
w.). So dient die Norm primär dem Schutz der Gesellschaft, ihrer Aktionäre und ihrer Gläubiger und nicht dem Schutz der Vorstandsmitglieder. § 87 Abs. 2 AktG will Aktionäre und Gläubiger davor schützen, dass das Gesellschaftsvermögen durch übermäßige Bezüge der Vorstandsmitglieder geschmälert wird (Schwennicke in Grigoleit, 2013, § 87 AktG Rn 1). Aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesetzgeber die Vorschrift mit der Einführung des Merkmals der „Unbilligkeit“ zwar schärfer fassen, ihr dogmatisches Fundament aber nicht gänzlich auswechseln wollte, liegt es näher, die Zurechnung zwar als Regelvoraussetzung zu akzeptieren, eine Herabsetzung
G in der Kontinuität der bisherigen Normentwicklung aber auch bei durch externe Umstände ausgelösten Krisen weiterhin zuzulassen. Der Kläger vermag sich im Ergebnis weder auf den Grundsatz „pacta sunt servanda“ noch auf seine fehlende Verantwortung für die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft zu berufen.
seinem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung war der Kläger in der Krise der Gesellschaft als Sanierungsberater eingestellt worden. Er kannte, dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Dienstvertrag (§ 2 Abs. 3b), „die schwierige wirtschaftliche Situation“ der Gesellschaft. Sich in Kenntnis dieser Umstände – trotz der unstreitig eingetretenen Verschlechterung der Lage der Gesellschaft – nunmehr weiterhin auf die privatautonom ausgehandelte Vergütung zu berufen, ist missbräuchlich im Sinne des § 242 BGB, insbesondere deshalb, weil der Kläger aufgrund seiner positiven Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage der Schuldner auch nicht als schutzwürdig anzusehen ist. In dieser Situation wäre die Weitergewährung der vertraglichen Vergütung in voller Höhe unter Zurückstellung der Interessen der Insolvenzgläubiger für die Gesellschaft unbillig, zumal § 87 Abs. 2 AktG eine Regelung des materiellen Gläubigerschutzes darstellt und dem Insolvenzverwalter ein Eingriffsrecht in die Besitzstandsrechte des Vorstandes ermöglicht. Hinzu kommt der Umstand, dass der Kläger seit Beginn seines Dienstvertrages am 01.01.2020 – ausweislich der E-Mails des Beklagten vom 03.01.2020 – mangels Einsatzmöglichkeit nicht vor Ort zu erscheinen hatte und ab 05.02.2020 ausdrücklich von seiner Tätigkeit freigestellt war, so dass er allenfalls in reduziertem Umfang Organaufgaben erfüllt hat. Die Reduzierung seiner Vergütung ist auch vor dem Hintergrund der reduzierten Verantwortung nicht zu beanstanden. II. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf die geltend gemachte variable Vergütung zu. Der Kläger war – wie dargelegt – jedenfalls
G berechtigt, die variable Vergütung im Sinne des § 2 Abs. 3 des Dienstvertrages in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin zu streichen. Im Übrigen sind ausweislich des Wortlautes
3 des Dienstvertrages die Tantiemen erstmals
Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 durch den Aufsichtsrat zu gewähren. Vertraglich vereinbarte Fälligkeitsvoraussetzung ist somit das Vorliegen eines konsolidierten und testierten Konzern-Jahresabschlusses. Diese Voraussetzung liegt unstreitig nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000325
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