FG Rn. 6). Das Erfordernis, den Großvater am Verfahren zu beteiligen, folgt hier daraus, dass zum einen das jüngere Kind seit längerem im Haushalt der Großeltern lebt und zum anderen das Amtsgericht in seiner Entscheidung nicht nur der Großmutter, sondern beiden Großeltern Pflichten im beschriebenen Sinne auferlegt hat. Das Amtsgericht hat verfahrensfehlerhaft jedoch lediglich die Großmutter und den Urgroßvater am Verfahren beteiligt. Die unterlassene Beteiligung des Großvaters stellt sich zugleich als Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG dar. Auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse konnte das Amtsgericht nicht ohne weitergehende Sachprüfung davon ausgehen, dass der Großvater bereit und in der Lage ist, die ihm auferlegten Fahrdienste zur Durchführung des Umgangs der betroffenen Kinder mit dem Kindesvater übernehmen zu können und wollen. Das Amtsgericht hat es dabei auch übersehen, dass der Großvater - unabhängig von der Verfahrensbeteiligung - persönlich anzuhören gewesen wäre. Gemäß § 161 Abs. 2 FamFG soll das Familiengericht in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Pflegepersonen bei denen das Kind bereits seit längerer Zeit in Familienpflege lebt anhören. Hiervon sind auch Umgangsverfahren erfasst. Die Anhörung der in § 161 Abs. 1 FamFG genannten Personen ist dabei zwingend vorgesehen, da eine kindeswohlorientierte Entscheidung nur getroffen werden kann, wenn die Personen, die das Kind aufziehen und mit ihm zusammenleben, angehört werden (MüKoFamFG/Schumann, 4. Aufl. 2025, FamFG § 161 Rn. 11). Schließlich legen die Ausführungen der Kindesmutter im Protokoll und die eingetretenen tatsächlichen Veränderungen durch die Inhaftierung des Kindesvaters verbunden mit dem Aufenthaltswechsel der Kinder nahe, dass ein Bedürfnis besteht, die Abänderung der zu ihren Gunsten bestehenden Umgangsregelung zu prüfen. Das Amtsgericht durfte sich auf die als Anregung zu verstehende Frage der Kindesmutter zur Möglichkeit der Abänderung ihrer Umgangsregelung nicht mit dem Hinweis, dass ein Abänderungsgrund nicht ersichtlich sei, beschränken. Denn Verfahren zur Abänderung einer Umgangsregelung gemäß §§ 166 Abs. 1 FamFG, 1696 Abs. 1
sind Amtsverfahren nach § 24 FamFG, deren Einleitung eines Antrags eines Beteiligten nicht bedarf (vgl. Staudinger/Dürbeck
FG, 6. Auflage 2023, § 166 FamFG, Rn. 10). Ob ein Änderungsverfahren eingeleitet wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Wenn das Amtsgericht ein Abänderungsbedürfnis verneint, hat es jedenfalls ein förmliches Verfahren durchzuführen und mit einer Entscheidung nach § 58 FamFG zu beenden (BeckOGK/ Tillmanns, 1.1.2022,
FG von der Durchführung eines Termins absehen. § 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG ist nicht anzuwenden, wenn das Beschwerdegericht an das erstinstanzliche Gericht gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 und Satz 3 FamFG zurückverweist und damit keine eigene Sachentscheidung trifft (BT-Drs. 19/23070, 52; OLG Brandenburg, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.