gehend BGH Karlsruhe, I ZR 74/25 Tenor I. Auf die Berufungen der Parteien wird das am 27.02.2024 verkündete Urteil der
folgenden Aussagen zu werben:
folgend wiedergegebenen Ziffern folgende Sicherheit/en leistet: Ziffer I 1 a): 25.000 Euro; Ziffer I 1 b): 8.335 Euro; Ziffern I 1
folgenden Aussagen zu werben:
Vernehmung der Zeugin A zum Mitgliederkreis des Klägers - abgesehen von den Klageanträgen zu 1
Vernehmung der Zeugin A feststehe - gehörten dem Kläger mittelbar alle Ärzte in Deutschland an. Die Klage sei auch nicht rechtmissbräuchlich (§ 8c Abs. 1 UWG). Der Klageantrag zu 1 a) sei gemäß §§ 8, 3, 3a UWG begründet. Es sei als zugestanden anzusehen, dass die Beklagte mit Ärzten Verträge wie in Anlage K3 schließe. Sie habe dies - auch
gerichtlichem Hinweis - unzulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Ein Beweisverwertungsverbot bestehe insoweit nicht. Die Verwendung solcher Verträge verstoße gegen § 2 Abs. 4, §§ 17, 31 der Musterberufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) in der Fassung der jeweiligen Berufsordnungen der Landesärztekammern als Marktverhaltensregelungen im Sinne von§ 3a UWG. Der Begriff der „Weisung“ in § 2 Abs. 4 MBO-Ä sei weit auszulegen. Er umfasse auch subtil geäußerte Erwartungen wie diejenige der Beklagten an die mit ihr kooperierenden Ärzte, medizinisches Cannabis zu verschreiben, da sonst die Patientenerwartung enttäuscht werde und eine außerordentliche Kündigung der Beklagten wegen Verstoßes gegen die „Grundsätze der Gesellschaft“ drohe (vgl. Anlage K3, § 3 Abs. 2). Die Ausgestaltung der Anmietung von Praxisräumlichkeiten als ad hoc-Nutzungsbefugnis nur für die Dauer der konkreten Behandlung (Anlage K3, § 1 Abs. 1 und 2) verstoße gegen die ärztliche Niederlassungspflicht (§ 17 MBO-Ä). Da die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten
dem Vertrag die einzigen sein könnten, in denen die Ärzte Privatpatienten empfingen, sei unerheblich, ob die Ärzte alle einen „ordnungsgemäßen" (i.S.v. anderweitigen) Praxissitz hätten. Die Honorarregelung in § 6 des Vertrags verstoße gegen das Verbot des § 31 MBO-Ä, für die Zuweisung von Patienten eine Gegenleistung zu gewähren. Bei wertender Betrachtung würden den Ärzten Patienten gegen Entgelt vermittelt. Jedenfalls ein Teil der von den Ärzten zu zahlenden Vergütung entfalle dabei auf die klassische, berufswidrige Patientenvermittlung. Ein Honoraranteil von 60 % bis zu 79 % sei kein Äquivalent mehr für andere Leistungen der Beklagten. Diese sei für die Berufsrechtsverstöße der Ärzte, die sie vorsätzlich fördere, als Teilnehmerin verantwortlich. Der Anspruch sie auch weder verjährt (§ 11 Abs. 1 und 2 UWG) noch verwirkt. Für die behauptete Kenntnisnahme des Klägers vom Vertrag in Anlage K3 in verjährungsschädlicher Zeit habe die Beklagte keinen Beweis angeboten. Eine frühere Kenntnis, etwa der Landesärztekammer Hessen, müsse sich der Kläger nicht
Die mit dem Klageantrag zu 1 b) beanstandeten Angaben (vgl. Anlagen K10: „Erstgespräch vor Ort oder digital", K4 und K5: „Digitale Folgetermine" / „findet der weitere Therapieablauf
Möglichkeit telemedizinisch statt“) verstießen gegen § 3a UWG i.V.m. § 9 HWG. Medizinisches Cannabis dürfe nur als letztes Mittel verschrieben werden. Die Ausnahme des § 9 Satz 2 HWG sei nicht die Regel. Hinweise der Beklagten auf das Erfordernis einer Erstbehandlung „in Person“ (z.B. in den FAQs) oder auf § 630a BGB als „Mouseover“ hinter einem blauen Sternchen seien nicht klar und unmissverständlich. Der Unterlassungsanspruch zu 1 c) folge unter dem Gesichtspunkt der Irreführung aus § 5 Abs. 1, 2 Ziff. 1, 3, § 5a Abs. 1 UWG. Die beanstandeten Aussagen riefen bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Fehlvorstellung hervor, die Beklagte führe die Behandlungen durch bei ihr angestellte Ärzte selbst durch bzw. biete unmittelbar selbst medizinische Leistungen an („Naturmedizin vom Marktführer", „Algea Care: Naturmedizin als Medizin - dein Weg zur Behandlung bei unseren Ärzten", Anlage K4) bzw. sie dürfe für sich die Kompetenz eines Mediziners in Anspruch nehmen („Deine Experten für die natürliche Behandlung mit medizinischem Cannabis bei […]", Anlage K7). Die Angabe „Algea Care Patienten" (Anlage K4) erwecke den Eindruck, Interessenten würden zu Patienten der Beklagten, diese sei also selbst medizinischer Dienstleister im engeren Sinne. Dieser Eindruck werde durch die Angaben zum „Team" und durch das Erfordernis einer Einwilligung
der DSGVO nicht beseitigt, da diese Informationen erst später, bei näherer Auseinandersetzung mit der Website, wahrgenommen würden, wenn die Irreführung durch die Startseite schon eingetreten sei; jedenfalls bei einem nicht zu vernachlässigenden Teil des Verkehrs bestehe der Irrtum fort. Die unzutreffende Vorstellung sei bei der Entscheidung des Verbrauchers auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge von besonderem Gewicht, da sie Kompetenz und Vertrauenswürdigkeit ausstrahle. Die Unterlassungspflicht treffe antragsgemäß die Beklagte als „Serviceleistungs- und Betreibergesellschaft". Diese Zuschreibung sei sachlich berechtigt, da sich die Beklagte selbst so bezeichne (vgl. die Präambel des Vertrags in Anlage K3). Dagegen sei die Angabe „unsere Kooperationsärzte/Kooperationsärztinnen" (Klageantrag zu 1
der Zustellung der Klageschrift, Zinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dagegen richten sich die Berufungen der Beklagten, soweit diese verurteilt worden ist, und des Klägers, mit dem dieser den Klageantrag zu 1
I. Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist. 1. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt und zugleich aktivlegitimiert. Er ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
UWG eingetragen, auch gehört ihm
der für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellung des Landgerichts, an deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel bestehen, mittelbar eine erhebliche Zahl von mit der Beklagten um Patienten (u.a.) mit chronischen Schmerzen, Migräne, Depressionen, ADHS und etwa Schlafstörungen konkurrierenden Ärzten an. Dass die Beklagte tatsächlich nur Verträge zwischen Patienten und Ärzten vermittelt und Servicedienstleistungen für Ärzte erbringt, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Der Kläger macht geltend, die Beklagte sei an Berufsrechtsverstößen der Ärzte beteiligt bzw. erwecke den unzutreffenden Eindruck, sie biete die Behandlungen mit medizinischem Cannabis selbst durch bei ihr angestellte Ärzte an. Dass der Kläger entgegen seinem Satzungszweck überwiegend gewerblich tätig und daher zu Unrecht als qualifizierter Wirtschaftsverband eingetragen wäre, ist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat insoweit zu Recht keinen Aussetzungsbedarf gesehen. 2. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG sind
zutreffender Ansicht des Landgerichts auch nicht missbräuchlich (§ 8c Abs. 1 und 2 UWG). 3. Die Klage ist auch nicht wegen unbestimmter Klageanträge ganz oder teilweise unzulässig.
folgend: BO Hessen). aa) Soweit der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch nur begründet ist, wenn das beanstandete Verhalten sowohl
dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch
dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 25.07.2024 - I ZR 143/23, GRUR 2024, 1345 Rn. 7 - durchschnittliche Sternebewertung), sind mit den Änderungen der MBO-Ä bzw. der Berufsordnungen der Länder keine hier relevanten Inhaltsänderungen einhergegangen.
folgend werden daher jeweils nur die aktuellen Vorschriften der MBO-Ä und - rein exemplarisch - der BO Hessen zitiert. bb)
zutreffender Auffassung der Beklagten kann diese zwar nicht (Mit-/) Täterin eines Verstoßes gegen die (Landes-) Berufsordnungen der Ärzte sein, da es sich um Sonderrecht handelt (vgl. z.B. BGH, NJW 1995, 3504, 3505 [3. a)]). Allerdings ist die Beklagte
den für einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch entsprechend heranzuziehenden deliktischen Teilnahmeregeln (§ 830 Abs. 2 BGB, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 24.06.2003 - KZR 32/02, juris Rn. 21 - Buchpreisbindung) als Anstifterin, jedenfalls aber Gehilfin, für Verstöße der mit ihr kooperierenden Ärzte gegen § 31 Abs. 2 MBO-Ä/(u.a.) BO Hessen (mit-) verantwortlich. Diesbezüglich ist anerkannt, dass eine Teilnehmerhaftung auch dann möglich ist, wenn der Teilnehmer selbst nicht Adressat der Marktverhaltensregelung ist, jedoch Normadressaten dazu auffordert oder ihnen dabei behilflich ist, gegen ein Sonderdelikt zu verstoßen (vgl. § 28 StGB, BGH, Urteil vom 12.03.2015 - I ZR 84/14, GRUR 2015, 1025 Rn. 15 - TV Wartezimmer; Urteil vom 13.12.2018 - I ZR 3716, GRUR 2019, 298 Rn. 63 mwN - Uber Black II) Die Beklagte (bzw. Beklagtenseite) hat die Vertragsentwürfe in Anlagen K3 und K13 entworfen und potenziellen Kooperationsärzten zur Verfügung gestellt. Insofern liegt eine Anstiftung durch sie nahe (§ 830 Abs. 2 Alt. 1 BGB i.V.m. 26 StGB analog). Jedenfalls aber ist die Beklagte als Gehilfin (§ 830 Abs. 2 Alt. 2 BGB i.V.m. § 27 StGB analog) für die Verstöße ihrer Kooperationsärzte gegen § 31 Abs. 1 MBÖ-Ä/(u.a.) BO Hessen mitverantwortlich.
zutreffender Auffassung des Landgerichts gegen das Verbot des Gewährens eines Entgelts in § 31 Abs. 1 MBO-Ä/(u.a.) BO Hessen.
dieser Vorschrift ist es Ärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. (aa) Jedenfalls ein Teil der der Beklagten
dem Vertrag(/sentwurf) in Anlage K3 zustehenden Vergütung stellt der Sache
ein Entgelt für die Zuweisung von Patienten dar.
1 („Nutzungsentgelt“; die
folgend zitierten Vorschriften beziehen sich jeweils auf Anlage K3) setzt die Beklagte („Gesellschaft“) für die von ihr erbrachten Leistungen (Terminservice-, Infrastruktur-, Abrechnungs- und Administrationsaufgaben) Kostenquoten pro empfangenem Patienten fest. Der Arzt verpflichtet sich ihr gegenüber für die Durchführung des Vertrags zur Zahlung folgender Anteile (in Prozent) der Bruttohonorare für seine ärztlichen Leistungen: a) 60% bei Erstgesprächen vor Ort b) 79% bei Folgeterminen vor Ort oder per Videosprechstunde bis zum 4. Folgetermin inklusive c) 74% bei Folgeterminen vor Ort oder per Videosprechstunde ab dem 5. Folgetermin inklusive.
2 wird die Beklagte in ihrer Abrechnung dem Arzt gegenüber die Kostenpunkte bezüglich ihrer Leistungen für den Arzt inklusive der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer so anpassen, dass diesem netto 40%, bzw. 21% oder 26% der Honorare verbleiben.
Satz 1 beauftragt der Arzt die Beklagte mit der Abrechnung der von ihm erbrachten privatärztlichen Leistungen in seinem Namen gegenüber dem jeweiligen Patienten.
1 Satz 1 ermächtigt er die Beklagte ausdrücklich dazu,
erfolgter Abrechnung gegenüber dem Patienten den auf ihn entfallenden Kostenanteil für die Erfüllung des Vertrages einzubehalten. Die Zahlungsansprüche der Beklagten für die Durchführung des Vertrages gegenüber dem Arzt werden unmittelbar
Abschluss der Behandlung des jeweiligen Patienten pro Tag fällig (§ 8 Abs. 2).
den gemäß § 529 Nr. 1 ZPO für den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts, an deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel bestehen, ist ein Anteil zwischen 60 % und 79 % des ärztlichen Bruttohonorars, der der Beklagten
Anlage K3 zusteht, keine annähernd äquivalente Gegenleistung für von ihr vertraglich geschuldete Serviceleistungen, sondern der Sache
jedenfalls teilweise ein berufswidriges Vermittlungshonorar für die Zuweisung von Patienten über ihr Portal. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Höhe der Mietzahlung für von der Beklagten im Bedarfsfall für den Arzt angemieteten Räumlichkeiten zur Errichtung einer privatärztlichen Praxis
1 Satz 3 in der Vergütung (§ 6) inbegriffen ist. Soweit
der Konzeption der auf der Internetseite www.(...).com beworbenen Behandlung ärztliche Folgetermine soweit wie möglich digital stattfinden sollten, ist wirtschaftlich nicht
vollziehbar, weshalb der Beklagten für Videotermine ein größerer Teil des ärztlichen Honorars als bei Erstbehandlungen/-gespräche zustehen sollte, wenn ihr Vergütungsanteil nicht zumindest auch eine Provision für die (längerfristige) Patientenvermittlung ist. Der Arzt ist für die Ausstattung seiner Praxis (Medizinzubehör (Pulsoximeter, Brutdruckmessgerät, Stethoskop) Praxisstempel, Nadeldrucker) und für die Hardware für Videosprechstunden (Computer mit Mikrophon)
1 und 3 grundsätzlich selbst verantwortlich. Daher ist nicht erkennbar, dass für Leistungen der Beklagten wie Terminservice, Infrastruktur, Abrechnung und Administration Kosten anfielen, die annähernd die in § 6 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Anteile am Bruttohonorar des Arztes für jeden einzelnen Patienten rechtfertigen könnten.
zutreffender Auffassung des Klägers und des Landgerichts spricht insoweit unter anderem ihre Beteiligung am Honorar für jeden einzelnen Patienten für eine verdeckte Vermittlungsprovision. Dass die Beklagte eine solche bestreitet (vgl. EA LG 153 f.), ist unerheblich. Sie ist dem Klägervortrag nicht substantiiert, sondern im Wesentlichen unzulässig mit Nichtwissen entgegengetreten (§ 138 Abs. 4 ZPO). Die Beklagte hat insbesondere keinen Anhaltspunkt dafür aufgezeigt, dass ihre Kostenstruktur die vertraglich vorgesehene, patientenbezogene Vergütungsbeteiligung rechtfertigen könnte (§ 138 Abs. 3 ZPO). Der Annahme eines Berufsrechtsverstoßes der Ärzte steht auch nicht entgegen, dass die (potenziellen) Patienten auf dem Portal der Beklagten grundsätzlich die Möglichkeit hatten, Ärzte auszuwählen, indem sie im Terminkalender freie Tage anklickten und dort teilweise mehre Ärzte zur Auswahl standen. Abgesehen davon, dass jedenfalls an einigen Tagen nur ein Arzt (in der Umgebung des Patienten) „zur Auswahl“ stand, ist die Beteiligung der Beklagten am Honorar der Ärzte jedenfalls in nicht unerheblichem Umfang ein Vermittlungsentgelt für die „Zuweisung“ des jeweiligen Patienten. Die Ärzte haben ihre „Cannabis“-Patienten nicht eigenständig, sondern allein durch die von ihnen zu vergütende Vermittlung der Beklagten gewonnen. Insoweit ist eine weite Auslegung von § 31 MBO-Ä/(u.a.) BO Hessen geboten. (bb) Mit dem Landgericht ist auch davon auszugehen, dass die Beklagte nicht prozessual erheblich bestritten hat, dass sie mit Anlage K3 kerngleiche Verträge (zumindest aber einen) mit einem Arzt oder einer Ärztin geschlossen und entsprechend umgesetzt hat. Dieser Klägerbehauptung ist die Beklagte - trotz eingehender Erörterungen auch in der Berufungsverhandlung - nicht entgegengetreten. Der Vortrag des Klägers ist daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Einer Vernehmung des von ihm für den Abschluss und die Umsetzung „derartige[r] Verträge“ (wie in Anlagen K3 und K13) benannten und in der Berufungsverhandlung anwesenden Prokuristen der Beklagten hat es nicht bedurft. Auf ein Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO, vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 05.02.2024, EA LG 670) kann sich die Beklagte nicht zurückziehen. Der Abschluss und die Umsetzung entsprechender Verträge fällt in ihre Sphäre. Die Beklagte kann auch nicht prozessual erheblich geltend machen, die Zuordnung der als Anlagen K3 und K13 vorgelegten Verträge sei ihr mangels Unterzeichnung bzw. wegen teilweiser Schwärzungen nicht möglich (vgl. z.B. EA LG 670.).
zutreffender Ansicht des Klägers hat die Beklagte damit nicht wirksam in Abrede gestellt, dass sie zumindest einen kerngleichen Vertrag gestellt, geschlossen und umgesetzt hat. Sie hat insoweit im Wesentlichen bestritten, den als Anlage K3 vorgelegten Vertrag „in dieser konkreten Form“ abgeschlossen zu haben; es handele sich allenfalls um ein Angebot im Sinne von § 145 BGB bzw. um einen (völlig veralteten) Entwurf. Soweit sie dahingestellt hat sein lassen, ob die Ärztekammer/n deswegen nicht gegen Ärzte vorgegangen sei/en, weil „die Anlage K3 und K13 vorgelegten Verträge überhaupt nicht abgeschlossen worden sind“ (vgl. EA LG 669), liegt auch hierin kein konkretes bzw. substantiiertes Bestreiten, insbesondere des Abschlusses kerngleicher Verträge. Die Verträge bzw. Vertragsentwürfe in Anlage K13 enthalten entsprechend der Auffassung des Klägers teilweise identische, jedenfalls aber kerngleiche Vergütungsregelungen (vgl. z.B. § 5 Abs. 1 und 2 des ersten Dokuments: 65 % bei Erstgesprächen vor Ort, 75 % bei Folgeterminen vor Ort; 75 % bei Folgeterminen per Videosprechstunde, so dass 35 % oder 25 % der Honorare verbleiben sowie § 6 Abs. 1 und 2 der Verträge vom 17.03.2021/18.03.2022, 03.09.2021 und 15.09.2021 und den von der Beklagten unterzeichneten Vordruck vom 28.09.2022: 60 % bei Erstgesprächen vor Ort, 79 % bei Folgeterminen vor Ort oder per Videosprechstunde bis zum 4. Folgetermin inklusive, 74 % ab dem 5. Folgetermin, so dass 40 %, 21 %bzw. 26 der Honorare verbleiben). Der Kläger hat diese Anlage nur deshalb nicht zum Gegenstand des Klageantrags zu 1
zutreffender Auffassung des Landgerichts nicht. (d) Entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil sind die Vorschriften der ärztlichen Berufsordnungen auch Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 217/20, GRUR 2022, 844 für Rn. 42 - Kinderzahnarztpraxis, zur Berufsordnung für Zahnärzte).
UWG handelt nur unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Eine Zuwiderhandlung gegen § 31 Abs. 1 MBO-Ä/(u.a.) BO Hessen setzt (u.a.) das Gewähren von Vorteilen für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten voraus. Dieses Merkmal ist erst mit Einbehalt der vertraglich vereinbarten Vergütung, nicht aber schon mit Überlassen eines solchen Vertrags oder mit dessen Abschluss erfüllt (siehe insofern auch BGH, Urteil vom 26.04.2018 - I ZR 121/17, GRUR 2018, 1271 Rn. 76 -Applikationsarzneimittel; vgl. auch § 30 i.V.m. § 12 Abs. 1 StGB). Daher kann nur davon ausgegangen werden, dass die Beklagte einen das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließenden, zumindest bedingten Vorsatz hatte, dass die umgesetzte Vergütungsregelung gegen ärztliches Berufsrecht verstößt, mag sie insoweit auch rechtsirrig angenommen haben, für etwaige Berufsrechtsverstöße der mit ihre kooperierenden Ärzte nicht (mit-) verantwortlich zu sein (davon ist indes nicht auszugehen; die Beklagte hat unbestritten in einem anderen Rechtsstreit eingeräumt, ihr früherer - hier streitgegenständlicher - Mustervertrag sei „nicht so optimal“ gewesen). (
1 MBO-Ä/BO Hessen ist die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit (außerhalb von Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkliniken) an die Niederlassung in eigener Praxis (Praxissitz) gebunden (kenntlich zu machen durch ein Praxisschild, vgl. § 17 Abs. 4 MBO-Ä/(u.a.) BO Hessen), soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas Anderes zulassen. Allerdings ist es Ärzten gestattet, über den Praxissitz hinaus an zwei Orten ärztlich tätig zu sein (§ 17 Abs. 2 Satz 1 MBO-Ä/(u.a.) BO Hessen), wobei für jeden Ort der Tätigkeit Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße, insbesondere zeitnahe ärztliche Versorgung „ihrer Patientinnen und Patienten“ zu treffen sind (§ 17 Abs. 2 Satz 2 MBO-Ä/BO Hessen). Zwar sind die von der Beklagten
1 der Anlage K3 im Bedarfsfalls für den Arzt angemieteten und diesem für die Dauer der jeweiligen privatärztlichen Sprechstunde als Untermieter untervermieteten Räumlichkeiten
zutreffender Auffassung des Landgerichts kein Praxissitz im Sinne von § 17 Abs. 1 MBO-Ä/(u.a.) BO Hessen. Allerdings hat die Beklagte behauptet, alle für sie tätigen Kooperationsärzte verfügten über einen ordnungsgemäßen, eigenen Praxissitz (vgl. z.B. S. 36 des Schriftsatzes vom 05.10.2023, EA LG 172). Habe der Arzt schon Praxisräume, bedürfe es des Services der mietweisen Überlassung nicht (vgl. insofern S. 17 des Schriftsatzes vom 05.10.2023, EA LG 151). Ein Verstoß könnte daher allenfalls aus der Handhabung folgen, dass die Kooperationsärzte für die Beklagte in nicht darauf ausgelegten Räumlichkeiten tätig werden (/mussten) (vgl. etwa Anlage K19, EA LG 405 ff., wonach der behandelnde Arzt kein auf einen Praxissitz hindeutendes Schild an der genutzten Physiotherapie-Praxis hatte).
zutreffender Ansicht des Landgerichts nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) zurechnen lassen. Die Kammern sind nicht „Wissensvertreter“ des Klägers (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 13.12.2012 - III ZR 298/11,NJW 2013, 448 Rn. 19). Dieser hat sie auch nicht mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut (vgl. insofern z.B. BGH; Urteil vom 04.07.2024 - V ZR 183/13, NJW 2014, 2861 Rn. 13 mwN) oder ihnen die Vornahme der erforderlichen Tatsachenfeststellungen übertragen (vgl. insofern BGH, NJW 2013, 448 Rn. 19). Daher ist unerheblich, wann bei einzelnen Kammern Kenntnis bestanden. Eine abweichende Betrachtung ist nicht deshalb geboten, weil die Kammern die Berufsaufsicht über die Ärzte ausüben und gegen ärztliche Berufspflichtverstöße vorgehen müssen. Dies führt nicht dazu, dass ihr Wissen Verbänden wie dem Kläger, dessen Mitglied sie sind, zugerechnet würde. Der Kläger ist eine eigenständige juristische Person (vgl. insofern auch § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG: „der Gläubiger“). Er dient als „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ allgemein der Förderung gewerblicher Interessen (u.a.) im Bereich des Wettbewerbsrechts und des für die Wirtschaft maßgeblichen Verbraucherschutzrechts (vgl. Anlage B1, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, EA LG 203). cc) Für eine Verwirkung besteht ebenfalls kein Anhaltspunkt. d) Für die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht vorliegend (insgesamt, soweit der Klage stattgegeben wird) eine tatsächliche Vermutung. e) Die Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO. 2. Das mit dem Klageantrag zu 1 b) begehrte Verbot, für eine ärztliche Behandlung ohne persönlichen Kontakt zum Behandelnden zu werben, insbesondere für digitale Folgetermine, wenn dies geschieht wie unter www.(...).com und aus Anlage K4 und/oder Anlage K5 („Folgetermine digital - telemedizinisch“) und/oder Anlage K10 zur Replik („Erstgespräch vor Ort oder aber digital“) ersichtlich, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 9 HWG Erfolg. a)
Satz 1 HWG ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung), unzulässig.
dem durch das Digitale-Versorgungs-Gesetz mit Wirkung vom 19.12.2019 eingeführten Satz 2 dieser Bestimmung ist Satz 1 nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn
allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist. Bei der Auslegung des Erlaubnistatbestands gemäß § 9 Satz 2 HWG kommt es auf eine abstrakte, generalisierende Bewertung an, da sich Werbung unabhängig von einer konkreten Behandlungssituation an eine Vielzahl nicht näher individualisierter Personen richtet. Dabei dürfen nur solche Fernbehandlungen bei Menschen beworben werden, bei denen die Einhaltung anerkannter fachlicher Standards gesichert ist. Dies ist dann der Fall, wenn
dem anerkannten medizinischen Stand der Erkenntnisse eine ordnungsgemäße Behandlung und Beratung unter Einsatz von Kommunikationsmedien grundsätzlich möglich ist (vgl. BT-Drucks.19/13438, S. 78). Da der Gesetzgeber bereits unter vorgenannter Voraussetzung von der Einhaltung anerkannter fachlicher Standards und zudem von einem dynamischen Prozess ausgegangen ist, in dem sich mit dem Fortschritt der technischen Möglichkeiten auch der anerkannte fachliche Standard ändern kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2021 - I ZR 146/20, GRUR 2022, 399 Rn. 51 mwN - Werbung für Fernbehandlung), kann nicht davon ausgegangen werden, die ärztliche Beratung und Behandlung im persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient in physischer Präsenz sei weiterhin der „Goldstandard“ ärztlichen Handelns und grundsätzlich erfordere jeder Krankheitsverdacht
allgemeinen fachlichen Standards eine Basisuntersuchung (vgl. BGH, GRUR 2022, 399 Rn. 52 mwN - Werbung für Fernbehandlung). Der in § 9 Satz 2 HWG verwendete Begriff der „allgemein anerkannten fachlichen Standards“ ist insoweit unter Rückgriff auf den entsprechenden Begriff in § 630a Abs. 2 BGB und die dazu mit Blick auf die vom Arzt zu erfüllenden Pflichten aus einem medizinischen Behandlungsvertrag entwickelten Grundsätze auszulegen;
letzterer Vorschrift hat die Behandlung im Rahmen eines medizinischen Behandlungsvertrags
den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist (vgl. auch BGH, GRUR 2022, 399 Rn. 53 mwN - Werbung für Fernbehandlung). Daher kommt es entscheidend darauf an, wie der angesprochene Verkehr die Werbung der Beklagten versteht (vgl. auch BGH, GRUR 2022, 399 Rn. 560 mwN - Werbung für Fernbehandlung). Bei gesundheitsbezogener Werbung sind insoweit besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können. Dies gilt mit Blick auf die hohe Wertigkeit der durch § 9 HWG geschützten Gesundheitsinteressen auch für die Beurteilung einer Werbung für Fernbehandlungen im Sinne § 9 Satz 2 HGW (vgl. BGH, GRUR 2022, 399 Rn. 62 mwN - Werbung für Fernbehandlung). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Werbung
diesen Grundsätzen den allgemeinen fachlichen Standards entspricht, liegt bei der beklagten Partei (vgl. BGH, GRUR 2022, 399 Rn. 65 mwN - Werbung für Fernbehandlung). Darauf, dass medizinisches Cannabis
6 SGB V nur als letztes Mittel verschrieben werden darf, also voraussetzt, dass der Patient austherapiert ist, kommt es im Streitfall schon deshalb nicht an, weil diese Bestimmung nur für gesetzlich versicherte Patienten gilt. Sie betrifft den Versorgungsanspruch gesetzlich Versicherter, wohingegen sich die streitgegenständliche Internetseite der Beklagten ausschließlich an Privatzahler bzw. Privatpatienten richtete. b)
diesen Maßstäben verstoßen die Angaben in Anlage K4 nicht gegen § 9 HWG. aa) Die Beklagte verweist dort zum „Therapie-Ablauf“ auf ein „Erstgespräch mit Arzt / Ärztin vor Ort“ und auf „Digitale Folgetermine“ (vgl. Anlage K4 S. 2, EA LG 40). Unter „Die Standorte für das Erstgespräch vor Ort“ steht neben einer Landkarte mit verschiedenen Standorten: „Hier finden die vor Ort Termine statt. Unserer Kooperationsärzte /Kooperationsärztinnen können deine individuelle Behandlung im Anschluss an ein vor Ort stattfindendes Erstgespräch starten und in bestimmten Fällen rein digital begleiten“. Daran schließt sich ein größeres blaues Sternchen an (vgl. Anlage K4 S. 3, EA LG 41), das
Behauptung der Beklagten zu dem aufklärenden PopUp-Hinweis auf S. 44 der Klageerwiderung (EA LG 178) führt (vgl. insofern auch Anlagen B3 und B4, EA 223 f.). bb) Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Werbung der Beklagten gegen § 9 HWG verstößt, weil digitale Folgetermine wegen der
ihrer Internetseite (u.a.) in Rede stehenden Krankheiten (Chronische Schmerzen, Migräne, Depression, ADHS, Schlafstörungen als mögliche Anwendungen der Therapie neben weiteren Beschwerden) nicht anerkannter fachlicher Standard wären. Die Beklagte hat in Anlage K4 hinreichend deutlich gemacht, dass die Erstuntersuchung (seinerzeit noch unter Geltung des BtMG) vor Ort stattfinden müsse. Zu den Folgeterminen hat sie lediglich in Aussicht gestellt, diese sollten möglichst digital stattfinden. Dabei hat sie ausreichend deutlich gemacht, dass es davon Ausnahmen geben könne. Es ist nicht ersichtlich, dass dies anerkannten ärztlichen Standards widerspräche. Insbesondere ist nicht dargetan und auch nicht erkennbar, weshalb Folgerezepte für medizinisches Cannabis im Rahmen einer längerfristigen Behandlung stets eine erneute ärztliche Untersuchung erforderten, es also nicht genügte, wenn die Ärzte die Verträglichkeit und mögliche Nebenwirkungen des verschriebenen Medikaments im Einzelfall per Video abfragen. c) Entsprechendes gilt für die streitgegenständlichen Hinweise in Anlage K5 unter „Häufig gestellte Fragen“ (vgl. EA LG 44 ff.), darunter die Fragen: „Wie läuft die Therapie mit medizinischem Cannabis bei euch konkret ab?“ und „Kann das Erstgespräch auch per Videosprechstunde stattfinden?“ (Anlage K3 S. 1 f., EA LG 44 f.). Letztere wurde wie folgt beantwortet: „Die Therapie bei Kooperationsärzten von Algea Care muss auch aufgrund der strengen Reglementierung im [seinerzeit noch geltenden] BtM-Bereich mit einem persönlichen Erstgespräch beginnen. Eine Erstbehandlung kann also leider nicht per Videosprechstunde stattfinden. Ab dem Beginn der Therapie, also
der Erstvorstellung an einem der Algea Care-Behandlungsstandorte, findet der weitere Therapieverlauf
Möglichkeit telemedizinisch statt. Sobald du als Patient den nächsten Termin absehen können, buchst du diesen idealerweise direkt, um einen Versorgungsengpass in deiner Medikation zu vermeiden. Der beste Zeitraum […]“. Auch insoweit hat die Beklagte nicht behauptet, Folgetermine fänden stets digital statt, sondern nur in Aussicht gestellt, dies sei
Möglichkeit der Fall. d) Dagegen steht die
folgend wiedergegebene Aussage in Anlage K10 zur Replik (EA LG 275 ff.): „Ärztliche Erstgespräch vor Ort oder digital [- auch am Wochenende]“ - anders als die weiteren Angaben „Medikamente erhalten & Folgetermine online planen“ (S 1 f., EA LG 275 f.) und „Die weitere Behandlung im Verlauf kann in bestimmten Fällen rein digital weiter begleitet werden“ (EA LG 277) - nicht mehr im Einklang mit § 9 HWG. aa) Jedenfalls ein erheblicher Teil der verständigen Durchschnittsadressaten, deren Verständnis der Senat selbst beurteilen kann, versteht diese Aussage - die er im Gesamtkontext der Beklagten zuordnet (vgl. den oberen Teil der Screenshots mit „algea care“-Logo und dem Hinweis „Bekannt aus“ u.a. ARD, ZDF, BILD und FAZ, Anlage K10 S. 1) - so, dass das ärztliche Erstgespräch alternativ vor Ort oder digital erfolgen kann. Die Aussage enthält keinen Vorbehalt dahin, dass ein Digitaltermin nur in Betracht komme, wenn dies im Einzelfall fachlichen Standards entspreche bzw. keine ärztliche Untersuchung erforderlich sei. Daher hat sie jedenfalls bei einem erheblichen Teil des Verkehrs die Erwartung geweckt, ein Erstgespräch - im Sinne des ersten Behandlungstermins (vgl. z.B. den
folgenden Hinweis: ). - könne grundsätzlich auch digital stattfinden. Dies verstößt gegen das Werbeverbot des § 9 HWG. Von diesem besteht
Satz 2 der Vorschrift nur dann eine Ausnahme, wenn
allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist (vgl. auch BGH, GRUR 2022, 399 Rn. 63 - Werbung für Fernbehandlung). Dies war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Werbung schon deshalb nicht der Fall, weil für eine Behandlung mit medizinischem Cannabis als Betäubungsmittel eine ärztliche Erstbehandlung vorgeschrieben war. Dass eines solche
heutigen fachlichem Standard grundsätzlich nicht mehr geboten wäre, ist weder dargetan noch erkennbar. Die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. z.B. BGH, GRUR 2022, 399 Rn. 65 - Werbung für Fernbehandlung) ist der Behauptung des Klägers, ein Erstgespräch könne nur in besonderen Ausnahmefällen digital stattfinden, nicht entgegengetreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Sie hat auch in der Berufungsverhandlung keinen Anwendungsbereich der medizinischen Cannabistherapie aufgezeigt, in dem generell eine ärztliche Erstuntersuchung entbehrlich sein könnte. Dies hätte auch nicht genügt, da die angegriffene Aussage jedenfalls aus Sicht eines erheblichen Teils des Verkehrs auf die gleichwertige Möglichkeit eines digitalen Erstgesprächs für die Therapie mit medizinischem Cannabis verweist.
folgend wiedergegebenen Passagen eingebettet: bb) In der Aussage „Naturmedizin vom Marktführer" liegt bei gebotener Würdigung im konkreten Gesamtzusammenhang die
1 und 2 UWG unwahre, jedenfalls aber zur Täuschung geeignete, Angabe, die Beklagte biete als Marktführerin selbst die von ihr beworbene „Naturmedizin“ an. Dass sie nur als Servicedienstleisterin für (u.a.) Ärzte tätig wird, insbesondere Patienten bzw. Ärzte nur vermittelt, geht aus ihrem Internetauftritt in Anlage K4 nicht hervor. Daran ändert jedenfalls für einen ganz erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs - Interessenten an Cannabis, insbesondere potenziellen Patienten - der Umstand nichts, dass die Beklagte auf „unserer Kooperationsärzte /Kooperationsärztinnen“ verweist. Der verständige Adressat erkennt, dass die Onlineplattform in Anlage K4 von einem Unternehmen „Algea Care“ betrieben wird, das nicht selbst ärztliche Dienstleistungen erbringen kann. Gerade das Wort „unsere“ deutet insoweit auf eine enge Verbindung zwischen der Beklagten und ‚ihren‘ Kooperationsärzten hin. Dieses Verständnis wird durch die Patientenbewertung „Freundliche Ärzte und Mitarbeiter“ gestützt. Auch ist in Anlage K4 von „Algea Care Patienten“ die Rede. Dies bezieht der angesprochene Durchschnittsadressat nicht auf die Kooperationsärzte der Beklagten, sondern unmittelbar auf diese. Dem verständigen Seitenbenutzter ist insoweit bekannt, dass es (u.a.) Praxisgemeinschaften, medizinische Versorgungszentren bzw. Ärztegesellschaften gibt, in denen Ärzte desselben oder verschiedener Fachbereich(s/
Auffassung des Senats mit ihrer Werbung in Anlagen K6 und K7 gegen § 10 HWG verstoßen. aa)
1 HWG darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden (sog. Laienwerbeverbot). Soweit gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 HWG für Arzneimittel, die psychotrope Wirkstoffe mit der Gefahr der Abhängigkeit enthalten und die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden darf, mag dieses Verbot zwar für (bestimmtes) THC-haltiges Cannabis mit psychodelischer Wirkung gelten (
Anlage K7 bezog sich das Angebot der Beklagtenseite auch auf ‚nur CBD-Cannabis‘, vgl. EA 218), hierauf kommt es aber nicht an, da dann ebenfalls § 10 Abs. 1 HWG einschlägig ist.
1 Satz 2 AMG Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind (Nr. 1) oder die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um (u.a.) die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen (Nr. 2 Buchst. a). Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 AMG sind Arzneimittel i.S.d. § 2 AMG schließlich (u.a.) als solche zugelassene bzw. registrierte Arzneimittel.
1 RL 2001/83/EG alle Maßnahmen zur Information, Marktuntersuchung und Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern. Erfasst ist insbesondere die Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel (vgl. den ersten Spiegelstrich).
1, § 10 Abs. 1 HWG ist das Publikumswerbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel auf produktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung) beschränkt. Es erstreckt sich nicht auf allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), durch die ohne Bezugnahme auf bestimmte Arzneimittel für Ansehen und Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein geworben wird (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18.11.2021 - I ZR 214/18, GRUR 2022, 391 Rn. 35 - Gewinnspielwerbung II; EuGH-Vorlage vom 13.07.2023 - I ZR 182/22, GRUR 2023, 1318 Rn. 23 - Gutscheinwerbung). Die Frage, ob Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich davon ab, ob
dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht. Dabei kann auch Werbung für ein gesamtes Warensortiment (etwa einer Apotheke) produktbezogen sein. Denn es gibt keinen überzeugenden Grund dafür, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird (vgl. BGH, GRUR 2022, 391 Rn. 35, 40 - Gewinnspielwerbung II; GRUR 2023, 1318 Rn. 23 mwN - Gutscheinwerbung). Entsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Entscheidung „EUROAPTIEKA“ unter „Werbung für Arzneimittel“ auch alle Maßnahmen (u.a.) zur Information und Schaffung von Anreizen mit dem Ziel die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch eines bestimmten Arzneimittels oder unbestimmter Arzneimittel zu fördern, gefasst (vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2022 C-530/20, GRUR 2023, 268 Rn. 47 - EUROAPTIEKA; Urteil vom 27.02.2025 - C-571/23, GRUR-RS 2025, 2557 Rn. 37 - Apothekerkammer Nordrhein/DocMorris; BGH, GRUR 2023, 1318 Rn. 50 ff. [54 mwN]). Dass entsprechende Werbung grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Art. 86 ff. RL 2001/83/EG fällt, ist insoweit geklärt (vgl. EuGH, GRUR 2023, 1318 Rn. 30 f [[33, 51, 55] - EUROAPTIEKA; GRUR-RS 2025, 2557 Rn. 37 - Apothekerkammer Nordrhein/DocMorris; siehe auch BGH, Urteil vom 29.11.2018 - I ZR 237/16, GRUR 2019, 203 Rn. 22 ff., 56 - Versandapotheke; vgl. dagegen noch EuGH, Urteil vom 15.07.2021 - blo90/21, GRUR 2021, 1325 Rn. 20 f. - DocMorris/Apothekerkammer Nordrhein, „[ganz] bestimmte[s] Arzneimittel“).
dem Gerichtshof ist Kriterium für die Unterscheidung der Werbung von einfachen Information ebenfalls, ob die Botschaft darauf abzielt, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln, einschließlich unbestimmter Arzneimittel, zu fördern, oder ob mit der Werbeaktion nur darauf abgezielt wird, die Entscheidung für die Bezugsquelle - etwa eine bestimmte Apotheke - zu fördern (vgl. EuGH, GRUR-RS 2025, 2557 Rn. 35 ff. - Apothekerkammer Nordrhein/DocMorris).
diesen Kriterien sind die Angaben in Anlagen K6 und K7 nicht auf die Verbreitung rein informativer Angaben ohne jede Werbeabsicht zu verschreibungspflichtigem medizinischen Cannabis als Arzneimittel gerichtet, sondern auf die Verbreitung von Inhalten, die den Kauf dieser Arzneimittel fördern, und damit produktbezogene Werbung darstellen.
frageentscheidung
medizinischem Cannabis ab (vgl. insofern z.B: Doepner/Reese in BeckOK HWG, 13. Edition, Stand: 01.09.2024, § 1 Rn. 89). Da davon auszugehen ist, dass dieses potenziell gesundheitsschädliche Nebenwirkungen haben kann (siehe insofern z.B. EuGH, Urteil vom 10.07.2014 - C-358/13 u.a., juris Rn. 13; BayVwGH, Beschluss vom 27.03.2023 - 20 CS 22.2652 u.a., juris Rn. 15), erscheint insoweit eine weite Auslegung von § 10 HWG sachgerecht.
um nichts anderes“ als um den Vertrieb von medizinischem Cannabis“ gehe, vgl. S. 20 der Klageerwiderung vom 02.10.2023, EA LG 154). Die nunmehr unter „C GmbH“ firmierende Beklagte ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der C Group GmbH (vgl. u.a. S. 2 f. des Schriftsatzes vom 28.01.2025, EA 218 f.). Weitere Tochterunternehmen der C Group GmbH sind die B GmbH (ein pharmazeutischer Großhändler mit der Erlaubnis zur Einfuhr und zum Handel von Arzneimitteln mit einem Schwerpunkt auf medizinischem Cannabis) und die D GmbH, die den Marktplatz für Versandapotheken für medizinisches Cannabis betreibt und als Betreiberin des Marktplatzes „X“ (www.(x).
folgenden Erwerb von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (vgl. EuGH, GRUR-RS 2025, 2557 Rn. 96 - Apothekerkammer Nordrhein/DocMorris). Allerdings gilt „die Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel“
1 Spiegelstrich 1 RL 2001/83/EG stets als „Werbung für Arzneimittel“. Unter den Voraussetzungen des Art. 88 Abs. 1 RL 2001/83/EG haben die Mitgliedstaaten ein Schlechthinverbot vorzusehen, also insbesondere für Öffentlichkeitwerbung für Arzneimittel, die gemäß Titel VI der Richtlinie nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen (Buchst. a)). Solche Arzneimittelwerbung steht hier in Bezug auf medizinisches Cannabis in Rede. (bb) Die Sachlage ist vorliegend auch eine andere als bei der Werbung von Apotheken für ihr Gesamtsortiment an verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Derartige Werbung ist (grundsätzlich) nicht geeignet, den Verbraucher von einer sachlichen Prüfung der Frage abzulenken, ob die Einnahme des bereits verschriebenen Arzneimittels erforderlich ist; sie zielt auf die
gelagerte Entscheidung der Apothekenauswahl (vgl. insofern EuGH, GRUR-RS 2025, 2557 Rn. 37 ff., 90, 92 f. - Apothekerkammer Nordrhein/DocMorris). Dagegen soll die streitgegenständliche Werbung, wie oben bereits dargetan wurde, die
frageentscheidung des angesprochenen Adressatenkreises
medizinischen Cannabis beeinflussen, mag die Letztentscheidung über die Ausstellung eines Arzneimittelrezeptes auch bei den mit der Beklagten kooperierenden „Cannabis“-Ärzten liegen. Gerade weil hier nicht bereits verschriebene Arzneimittel in Rede stehen und das Angebot der Beklagtenseite auf Cannabis beschränkt ist, ist die Anreizwirkung der Werbung besonders groß (siehe insofern z.B. BGH, GRUR 2023, 1318 Rn. 55 - Gutscheinwerbung).
entsprechend der Feststellung des Landgerichts schlüssig dargelegte und angemessene (§ 287 ZPO) Abmahnkostenpauschale von 374,50 Euro (vgl. z.B. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 13 Rn. 132 mwN) hat das Landgericht zutreffend in voller Höhe zugesprochen. Das Teilunterliegen des Klägers ist schon deshalb unmaßgeblich, weil ein Verband wie er auch bei nur teilweise berechtigter Abmahnung Anspruch auf die volle Kostenpauschale hat (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.12.2024 - 6 U 206/23 [B. 5.
der Bewertung des Senats (§ 51 Abs. 2 Satz 1 GKG) mit dem Klageantrag zu 1
dessen EUROPATIEKA-Entscheidung zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage, ob Werbung für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem gesamten Warensortiment einer Apotheke in den Anwendungsbereich der Werberegelungen der RL 2001/83/EG fällt, da der Gerichtshof unter „Werbung für Arzneimittel“ auch alle Maßnahmen (u.a.) zur Information und Schaffung von Anreizen mit dem Ziel die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch unbestimmter Arzneimittel zu fördern, gefasst habe (vgl. BGH, GRUR 2023, 1318 Rn. 50 ff. [54 mwN]), durch das Urteil des Gerichtshofs vom 27.02.2025 beantwortet (C-517/23, GRUR-RS 2025, 2557 ff. - Apothekerkammer Nordrhein/DocMorris). Allerdings erscheint nicht abschließend geklärt, ob der Umstand, dass die Entscheidung, Arzneimittel zu verschreiben, ausschließlich Ärzten obliegt, auch in einem Fall wie dem vorliegenden der Annahme einer Werbung im Sinne von § 10 HWG entgegenstehen kann (vgl. insofern EuGH, GRUR-RS 2025, 2557 Rn. 41, 44 - Apothekerkammer Nordrhein/DocMorris). Da die Arzneimittelwerbung im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG vollständig harmonisiert ist (vgl. z.B. BGH, GRUR 2023, 1318 Rn. 49 mwN - Gutscheinwerbung), kommt insofern im Revisionsverfahren auch eine Vorlage an den Gerichtshof in Betracht. Im Übrigen besteht kein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000349
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