Tenor Der Antrag der Klägerin vom 12.06.2024 auf Ablehnung des Sachverständigen … wird zurückgewiesen. Gründe Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig und zudem auch unbegründet. 1. Das Ablehnungsgesuch ist bereits unzulässig nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 43 ZPO, da es erst 7 Wochen nach der mündlichen Erläuterung des Gutachtens gestellt worden ist. Nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Prüfung, ob ein fristgerechtes Gesuch vorliegt, auch der Rechtsgedanke des § 43 ZPO zu berücksichtigen. Hieraus wird abgeleitet, dass eine Partei ihr Recht zur Ablehnung des Sachverständigen verliert, wenn sie nach Abschluss der Anhörung des Sachverständigen Sachanträge stellt, ohne die ihr zu diesem Zeitpunkt bereits bekannten Ablehnungsgründe geltend zu machen (OLG Bamberg, Beschluss v. 02.05.2016, Az.: 4 W 38/16, BeckRS 2016, 8591). Umfasst von einem Verlust des Ablehnungsrechts sind allerdings lediglich die der Partei bekannten Ablehnungsgründe (OLG Bamberg a.a.O.).Wenn ihr Erkennen eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der mündlichen Äußerungen, dem schriftlichen Gutachten und dem vorliegenden Prozessstoff, die nicht in wenigen Minuten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bewerkstelligt werden kann, erfordert, muss der Antragsteller die Möglichkeit haben, ein Ablehnungsgesuch auch nachträglich stellen zu können (OLG Bamberg a.a.O.). Wenn sich die von dem Antragsteller herangezogenen Gründen - ohne dass es an dieser Stelle darauf ankäme, ob die Gründe grundsätzlich ein Befangenheitsgesuch tragen - aber erkennbar aus den Äußerungen des Sachverständigen ergeben, ist der Antragsteller auch dann, wenn er sich noch nicht sofort im Einzelnen dazu erklären kann, gehalten, eine mögliche Ablehnung des Sachverständigen zu thematisieren und sich hierzu ggf. eine Schriftsatzfrist vorzubehalten (OLG Dresden, Beschluss v. 16.08.2016, Az.: 4 W 785/16, BeckRS 2016, 111008). Die von der Klägerin zur Begründung des Ablehnungsgesuches herangezogenen Argumente wie aus Sicht der Klägerin vorhandene Widersprüche in den Aussagen des Sachverständigen sowie Formulierungen des Sachverständigen sind während der mündlichen Anhörung geäußert worden. Das Gericht selbst hat die Anhörung damit eingeleitet, dass es Widersprüche zwischen seinen Aussagen im OH-Verfahren und im hiesigen Ergänzungsgutachten sieht. Auch die Klägerin hat dies durch entsprechende Nachfragen, z.B. warum der Sachverständige die Norm AD 2000 angewandt habe, zu erkennen gegeben. Der Klägerin wäre es daher zuzumuten gewesen, ein hierauf gestütztes mögliches Ablehnungsgesuch zu thematisieren und sich hierzu einen Schriftsatznachlass vorzubehalten, der zu gewähren gewesen wäre. Gleiches gilt für die angegriffene Aussage, dass „Schott hier handwerklich Sorgfalt hat walten lassen“. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, da die Sitzung unterbrochen wurde, damit die Parteien sich besprechen konnten. Der Klägervertreter hat dennoch nach der Beweisaufnahme und nach der Unterbrechung die Anträge aus der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2020 gestellt, die auch laut protokolliert worden sind, ohne eine mögliche Ablehnung des Sachverständigen zu thematisieren und sich ggf. hierzu einen Schriftsatznachlass vorzubehalten. Mit der Antragstellung hat die Klägerin sich daher auch auf eine Verhandlung eingelassen (vgl. Muesielak-Voit, ZPO, 21. Auflage 2024, § 43 Rdnr. 2). Zudem gehört auch die erfolgte Erörterung, ob das Verfahren schriftlich oder mit Schriftsatzfristen und einem weiteren Termin fortgesetzt werden sollte und die entsprechenden Anträge auf Schriftsatznachlass zum Einlassen in eine Verhandlung im Sinne des § 43 ZPO (vgl. Musielak a.a.O.; BeckOK-Vossler, ZPO, Stand 01.07.2024, § 43 Rdnr.4 ff). Auch zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde verhandelt, wenn auch nicht abschließend. Dies ergibt sich schon aus dem Protokoll selbst, da die Parteien auf Nachfrage des Gerichts, die sich aus der Anhörung des Sachverständigen ergab, übereinstimmend erklärt haben, dass es keine Kollektoren mehr in der Anzahl, die der Sachverständige sich zu einem statistischen Nachweis der Mangelhaftigkeit oder Mangelfreiheit vorstellt, vorhanden sind. 2. Es kann dahinstehen, ob einzelne Sachbearbeiter einer Behörde - der Sachverständige Herr … ist Mitarbeiter des … - abgelehnt werden können (dagegen BGH, Urteil v. 23.01.1974, Az.: IV ZR 92/72, NJW 1974, 701; OLG v. 16.08.1980, Az.: 7 W 16/80, BauR 80, 588, BeckOK-Scheuch/Thönissen, ZPO, Stand 01.03.2024, § 42 Rdnr. 2; dafür: BVerwG NJW 1988, 2491). 3. Jedenfalls liegt auch kein Ablehnungsgrund vor.
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