Verfahrensgang nachgehend LArbG Frankfurt am Main, 3. März 2025, 18 Ta 265/24, Beschluss Tenor Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Gießen verwiesen. Gründe I. Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche. Die Beklagte betreibt ein Universitätsklinikum in der Rechtsform der GmbH. Der Kläger war beim Land Hessen auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 1. März/11. März 1993 beschäftigt, das Arbeitsverhältnis endete wegen Erreichens der Altersgrenze zum 31. Mai 2024. Das sog. wissenschaftliche Personal, zu dem auch der Kläger zählte, wird der Beklagten gemäß § 25 a Abs. 5 Satz 3 UniKlinG gestellt. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01. April 2004 als kommissarischer Leiter des Institutes A unter Einräumung des Liquidationsrechts bestellt. Mit Vertrag vom 28. Dezember 2010/30. Dezember 2010 schloss der Kläger mit der Beklagten eine Vereinbarung, die in § 1 vorsieht, dass die Erstellung von ärztlichen Gutachten, die von einem Dritten und nicht vom Arbeitgeber in Auftrag gegeben werden, eine selbstständige genehmigungspflichtige Nebentätigkeit darstellt, die dem Kläger gestattet wird; wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung wird auf Bl. 12-14 d. A. verwiesen. Mit der Klage macht der Kläger gegenüber der Beklagten Beteiligungsansprüche gem. § 5 des Vertrages hinsichtlich der vom Institut A erzielten Netto-Einnahmen für Dritten gegenüber erstellte Gutachten in Höhe von insgesamt EUR 485.432,24 geltend. Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt, den sie für nicht eröffnet sieht. II. Der bestrittene Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist unzulässig, so dass der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Gießen zu verweisen ist (§ 17a Abs. 2 S. 1, 13, 71, 23, 23ff. GVG). 1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Maßgebend für die Eröffnung des Arbeitsverhältnisses ist, ob die Streitigkeit einem Arbeitsverhältnis entspringt, das zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht. Daran fehlt es indes hier. Unstreitig war der Kläger bis zum 31. Mai 2024 nicht als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt, sondern stand in einem Arbeitsverhältnis zum Land Hessen und war der Beklagten gemäß § 25a Abs. 5 Satz 3 UniKlinG als wissenschaftliches Personal gestellt. Die Beklagte ist folglich nicht Arbeitgeberin des Klägers. Entgegen der Auffassung des Klägers begründet die Personalgestellung an die Beklagte nicht die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.