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OLG Frankfurt 6. Zivilsenat 6 U 219/22 Urteil Zur Anwendung der Biozid-VO auf Reinigungsmittel

Zur Anwendung der Biozid-VO auf Reinigungsmittel Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 2. Dezember 2022, 3-10 O 31/22, Beschluss nachgehend BGH Karlsruhe, 6. Februar 2025, I ZR 40/24, auf Rev

spürbar zu beeinträchtigen (so schon Senat, Beschluss vom 31.8.2020 - 6 W 85/20 , WRP 2021, 69). Denn es handelt sich um eine unionsrechtliche Informationspflicht. Wird sie missachtet, wird dem Verbraucher eine Information vorenthalten, die der Unionsgesetzgeber als wesentlich erachtet, was eine Spürbarkeit der Beeinträchtigung ohne weiteres nach sich zieht (BGH GRUR 2015, 1240, Rn 46 - Der Zauber des Nordens; BGH GRUR 2010, 852, Rn 21 - Gallardo Spyder). Außerdem ist bei einem Verstoß gegen Bestimmungen, die - wie hier Art. 69

(2)BiozidVO - dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen, grundsätzlich von einer spürbaren Beeinträchtigung im Sinne besagter Regelungen auszugehen (BGH GRUR 2015, 813, Rn 25 - Fahrdienst zur Augenklinik).“ Anlass, hiervon abzuweichen, besteht nicht. Die Beklagte hält dem entgegen, die Seite der Beklagten zu 1.) sei lediglich 65-mal aufrufen worden, bevor die streitgegenständliche Veröffentlichung vom Netz genommen worden sei. Es fehle daher an einer öffentlichen Wahrnehmung der Zweckbestimmung, so dass diese noch nicht eingetreten sei. Die Beklagte meint, dass auszuschließen ist, dass diese nur vereinzelt wahrgenommene Information ausreicht, um am POS die dort verfügbaren gegenteiligen Informationen - die auf ein Reinigungsmittel hinwiesen - zu überlagern. Dies überzeugt nicht. Gegenstand ist das Angebot (Antrag 1a und b) und das Bewerben (c und d), wie in Anlage K 1 geschehen. Für die Bewerbung ist die Internetseite sowieso ausreichend, auf die tatsächliche Ausstattung des Produkts am POS kommt es daher nicht an. Auch die Ausstellung auf der Internetseite stellt indes schon ein Angebot dar. Der Begriff des Anbietens ist wirtschaftlich und nicht im Sinne eines Angebots als Willenserklärung im Sinne des BGB zu verstehen (vgl. BGH GRUR 2010, 1103 Rn. 22 - Pralinenform II zu § 14 MarkenG ). Deshalb ist der Übergang von der Bewerbung einer Ware zu deren Anbieten fließend. Die Beklagte verweist weiter auf die nach dem Eilverfahren abgegebene Abschlusserklärung vom 21.04.2021 hinsichtlich der einstweiligen Verfügung des Senats vom 10.09.2020 (Anlage BB 3, Bl. 354 ff.) Im Rahmen der Gesamtwürdigung dürften danach einzelne Angaben, hinsichtlich der die Beklagte ebenso „einzelne“ Abschlusserklärungen abgegeben hat, nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Argumentation hat das Landgericht zu Recht zurückgewiesen. Die Wiederholungsgefahr ist nur insoweit entfallen, als die Abschlusserklärungen reichen. Die einzelnen Werbeaussagen wurden im Hinblick auf das Werbeverbot der Biozid-VO untersagt; hierauf bezieht sich dann auch die Abschlusserklärung. Die jetzt noch streitgegenständlichen Anträge beziehen sich aber auf Art. 69 II Biozid-VO. Die Wirkung der Abschlusserklärung erschöpft sich in dem Bewerbungsverbot und hat keine - mittelbaren - Auswirken auf das Verbot nach Art. 69 II Biozid-VO. 2.) Zu den Folgeansprüchen hat der Senat in der oben zitierten Entscheidung ausgeführt: I. Zur Begründetheit des Antrages auf Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie für den vorbereitenden Auskunftsanspruch genügt nicht eine entfernt liegende, also nur theoretische Möglichkeit des Schadenseintritts (BGH GRUR 1995, 744, 749 - Feuer, Eis & Dynamit I; BGH GRUR 2001, 849, 850 - Remailing-Angebot). Andererseits ist ein tatsächlicher Schadenseintritt nicht erforderlich. Vielmehr braucht nur eine gewisse (nicht einmal hohe) Wahrscheinlichkeit eines Schadens vorzuliegen (BGH WRP 1999, 530, 534 - Cefallone; BGH WRP 2000, 1258, 1263 - Filialleiterfehler). Es genügt nach der Rechtsprechung sogar, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich ist, wobei ein großzügiger Maßstab anzulegen ist (BGH GRUR 2001, 849, 850 - Remailing-Angebot; BGH GRUR 2012, 193 Rn. 82 - Sportwetten im Internet II). Dies ist bei Wettbewerbsverstößen grundsätzlich zu bejahen, nicht aber bei bloß drohenden Verstößen (BGH GRUR 2001, 849, 850) - Remailing-Angebot). In der Regel bedarf es daher keiner detaillierten Darlegungen (BGH GRUR 2001, 84 - Neu in Bielefeld II: unzulässige Sonderveranstaltung). Liegt aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Schaden fern, wie etwa bei einer geringfügigen Irreführung oder bei einer unberechtigten Abmahnung, muss der Kläger näher darlegen, aus welchen besonderen Umständen (zB Überschneidung der Kundenkreise und übliche Auswirkungen von Werbeaktionen auf Umsätze) sich gleichwohl ein Schaden ergeben könnte (BGH GRUR 2001, 78, 79 - Falsche Herstellerpreisempfehlung; BGH GRUR 2010, 1133 - Bonuspunkte; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 41. Aufl. 2023,

§ 12Rn.

1.55) II. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs werden von § 9

nicht nur dem Schutz der Mitbewerber dienende, sondern auch alle dem Schutz der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer dienenden Vorschriften erfasst, weil diese Vorschrift ebenso wie § 8 III Nr. 1 nicht danach unterscheide, ob der Verstoß nur die Interessen der Mitbewerber, deren Interessen und zugleich die Interessen der Verbraucher oder nur die Interessen der Verbraucher schütze (BGH WRP 2010, 869 Rn. 25 - Golly Telly mwN; krit. Podszun/Deuschle WRP 2019, 1102). Maßgebend sollte aber sein, dass die betreffende Norm zumindest mittelbar auch die Interessen der rechtmäßig handelnden Mitbewerber schützt (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 41. Aufl. 2023,

§ 9Rn.

1.15d-1.15f). Für die verbraucherschützenden Normen der § 3 II, §§ 4a, 5, 5a II und des Anh. zu § 3 III, die der Umsetzung der UGP-RL dienen, ergibt sich dies schon in richtlinienkonformer Auslegung unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 6 S. 1 und 8 S. 2. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, muss dies aber auch für alle verbraucherschützenden Marktverhaltensregelungen des § 3a

gelten, soweit diese den Verbraucher vor einer unsachlichen Beeinflussung seiner geschäftlichen Entscheidung schützen sollen, weil der Verbraucher ggf. eine (Kauf-)Entscheidung zugunsten eines Mitbewerbers getroffen hätte (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 41. Aufl. 2023,

§ 9Rn.

1.15d-1.15f). Daher können auch die Mitbewerber des Verletzers grds. nach § 9 I vom Verletzer Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) verlangen (Köhler FS Harte-Bavendamm, 2020, 355 (361 ff.)). Dafür spricht, dass durch das

auch das Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb (§ 1 I 2) geschützt wird. Zugleich kommt dem Schadensersatzanspruch eine Präventionsfunktion zu, verringert er doch den Anreiz für den Verletzer, einen Verstoß so lange wie möglich fortzusetzen. Dass die Schadensberechnung trotz § 287 ZPO große Schwierigkeiten bereitet, und ggf. nur eine Schadensersatzfeststellungsklage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann, ändert daran nichts. III. In der vorliegenden Konstellation ist ein Schaden denkbar; es handelt sich schließlich um unmittelbare Wettbewerber, deren Produkte nebeneinander im Regal liegen. Wie die Klägerin letztlich die Kausalität beweisen möchte, ist eine andere Frage. Das führt aber nicht dazu, die Möglichkeit eines Schadens zu verneinen. Es kommt nicht darauf an, dass eine Wahrscheinlichkeit für eine gerichtliche Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs besteht, sondern (nur) darauf, dass dem Grunde nach mehr für als gegen einen solchen Anspruch spricht.“. Hieran hält der Senat fest. 3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht erforderlich, da Zulassungsgründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000406

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