gehend BFH München, I R 14/24, Revision gegen das Zwischenurteil Tenor Für den Veranlagungszeitraum 20xx liegen die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin zu
österreichischem Recht gegründeten Klägerin
österreichischem Recht am 14.04.20xx gegründete und im dortigen Firmenbuch seit 24.04.20xx eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Geschäfte der Klägerin zu
niederländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft. Auch die Geschäfte der Klägerin zu
dem gegenwärtigen Wortlaut des § 301 S. 1 DAktG kann die Organgesellschaft als Gewinn höchstens den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss vermindert um (i) einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, (ii) den Betrag, der
G in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, und (iii) den
8 des deutschen Handelsgesetzbuchs ausschüttungsgesperrten Betrag, abführen.
dem gegenwärtigen § 301 S. 2 DAktG können während der Vertragsdauer in andere Gewinnrücklagen eingestellte Beträge diesen anderen Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden. Die Parteien sind sich einig, dass für den Fall, dass sich der Wortlaut des § 301 DAktG ändert, die Sätze 3 und 4 dieser Ziffer 1.1 als durch den geänderten Wortlaut des § 301 DAktG ersetzt gelten sollen. 1.2 Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin aus dem Jahresüberschuss Beträge in Gewinnrücklagen nur insoweit einstellen, als dies 0handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 1.3 Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind – soweit rechtlich zulässig – auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und dem Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 1.4 Andere als die in Ziffer 1.
dem gegenwärtigen Wortlaut des § 302 Abs. 1 DAktG hat die Organträgerin jeden während der Vertragsdauer, erstmals jedoch für das laufende Geschäftsjahr, sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt wurden. Die Parteien stellen klar, dass durch die wörtliche Wiedergabe von Absatz 1 des § 302 DAktG der Verweis in Satz 1 dieser Ziffer 2.1 nicht berührt werden soll. Die Parteien stellen ferner klar, dass für den Fall, dass sich der Wortlaut des § 302 DAktG ändert, auch Satz 2 dieser Ziffer 2.1 durch den geänderten Wortlaut des § 302 DAktG ersetzt werden soll. 2.2 Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für das gesamte Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird. 2.3 Soweit nicht
Ziffer 2.1 abweichend vorgesehen, entsteht der Anspruch auf Verlustübernahme jeweils am Schluss eines Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. 3 ZUSTIMMUNGSERFORDERNIS; WIRKSAMWERDEN 3.1 Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der Organgesellschaft und der Organträgerin. 3.2 Dieser Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes für die Organgesellschaft zuständige Firmenregister am Sitz der Organgesellschaft wirksam. Ziffer 1.6 und Ziffer 2.2 dieses Vertrages bleiben unberührt. 4 LAUFZEIT; KÜNDIGUNG 4.1 Dieser Vertrag wird für die Zeit bis zum Ablauf von fünf
Ziffer 4 dieses Vertrages nicht unterbrochen. 5.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organträgerin und der Organgesellschaft. 5.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zu Ausfüllung der Lücke soll eine wirksame und durchführbare Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Übrigen haben die Parteien anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Gehalt der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt. 5.4 Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen und ausschließlicher Gerichtsstand, auch für die Frage der Wirksamkeit dieses Vertrages, ist ….“ Auf Grund der Anmeldung vom 16.12.20xx wurde am 18.12.20xx das Bestehen eines Ergebnisabführungsvertrags mit der Klägerin zu
Abzug der xxx Euro verbleibende Gewinn war und ist auf die übrigen Gesellschafter – in den Jahren 20xx bis 20xx also die Klägerin zu
den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht, da die U GmbH nicht als Mitunternehmerin angesehen werde. Die VKG war und ist die Alleingesellschafterin der U GmbH. Im Einzelnen wird zum Gesellschaftsvertrag der VKG auf die Anlage K38 verwiesen. Seit 20xx ist die VKG zudem die persönlich haftende Gesellschafterin der TKG und zu x % an deren Festkapital und zu x % an deren Gewinn und Verlust beteiligt. Die U GmbH ist die einzige Kommandistin der TKG und zu x % am Vermögen beteiligt; ihr steht eine feste Verzinsung der Einlage in Höhe von xxx Euro zu. Der
Abzug der xxx Euro verbleibende Gewinn war und ist auf die übrigen Gesellschafter – in den Jahren 20xx bis 20xx also die VKG – zu verteilen. Für das Jahr 20xx (Geschäftsjahr vom 24.04.20xx bis 31.12.20xx) ermittelte die Klägerin zu
den Angaben der Klägerinnen war daher ohne bzw. vor einem separaten Beschluss der Gesellschafterversammlung der VKG kein bilanzierungsfähiger Gewinnanspruch der Klägerin zu
den unstreitigen Angaben der Klägerinnen hatten die Gesellschafter der VKG und der TKG jeweils am 16.12.20xx einen Vorabgewinnverwendungsbeschluss gefasst, wonach der Gewinn für 20xx ausgeschüttet werden solle. Ab dem Bilanzstichtag 31.12.20xx hatte die Klägerin zu
deutschem Recht gebe es keine Grundlage. Andernfalls läge zudem wegen der prohibitiven Wirkung eine Diskriminierung der hier vorliegenden Konstellation vor. Entscheidend sei, dass vorliegend sogar eine Eintragung erfolgt sei, so dass im streitgegenständlichen Sachverhalt eine einem deutschen Ergebnisabführungsvertrag in vollem Umfang gleichwertige Ergebnisabführungspflicht der Organgesellschaft implementiert worden sei. Der Gewinnabführungsvertrag
österreichischem Recht habe materiell zudem eine satzungsändernde Wirkung und sei daher mit dem Gewinnabführungsvertrag
G hinreichend vergleichbar. Der BGH verwende im Urteil vom 24.10.1998 - II ZB 7/88 BGHZ 105, 324 - die vom Beklagten für notwendig gehaltene Satzungsänderung synonym mit dem in der österreichischen Rechtsprechung gebräuchlichen Begriff der Satzungsüberlagerung. Letztlich beruhe die Ansicht des Beklagten auf dem Argument, dass
österreichischem Recht keine Eintragungspflicht bestehe. Weder aus § 14 KStG noch aus § 17 KStG ergebe sich jedoch eine solche Eintragungspflicht. Die Finanzverwaltung versuche letztlich, die vormals im Gesetz angelegte Diskriminierung EU-ausländischer Kapitalgesellschaft zu „retten“.
Sinn und Zweck und Historie verlange § 17 KStG zudem keinen dem § 291 AktG voll entsprechenden Gewinnabführungsvertrag. Der Umstand, dass im Fall einer GmbH die §§ 291 ff. AktG entsprechend zur Anwendung kämen, beruhe nicht auf §§ 17, 14 KStG, sondern auf der gesellschaftsrechtlichen BGH-Rechtsprechung. Der dort für die deutsche GmbH geforderten Eintragung bedürfe es im Fall einer österreichischen GmbH hingegen nicht. Zudem dürfe der Umstand, dass die Klägerin zu 2. eine in Österreich gegründete Gesellschaft sei, wegen der Niederlassungsfreiheit nicht zum
teil der Klägerinnen berücksichtigt werden. Wegen der Niederlassungsfreiheit gelte (entgegen des richterlichen Hinweises vom 06.02.20xx) auch für den Gewinnabführungsvertrag die Gründungstheorie, so dass grundsätzlich weiterhin ausländisches Gesellschaftsrecht auf die „zugezogene“ Gesellschaft Anwendung finde. Der vom Beklagten für das österreichische Recht vermisste gesellschaftsrechtliche Charakter der Gewinnabführung bestehe aber auch ohne Pflicht der Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Firmenbuch. Abgesehen davon sei die Gewinnabführungsverpflichtung in das Firmenbuch eingetragen worden. Die Klägerinnen bejahen zudem die vom Berichterstatter aufgeworfenen Frage, ob der Gewinnabführungsvertrag in den Jahren 20xx bis 20xx ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Soweit der Beklagte rüge, dass die Klägerin zu
vollziehen. Eine solche Anpassung wäre nicht ohne Zustimmung durch die damalige Geschäftsführung erfolgt. Ob darüber hinaus ein entsprechender Gesellschafterbeschluss zur Feststellung des korrekten Jahresabschlusses zum 31.12.20xx (inklusive Beteiligungsertrag) in Schriftform abgefasst worden sei, lasse sich nicht mit letzter Sicherheit aufklären, könne letztlich aber auch dahinstehen, da
dem maßgeblichen österreichischen Gesellschaftsrecht die Feststellung eines Jahresabschlusses keiner Schriftform bedürfe. Rein vorsorglich und zu Dokumentationszwecken sei zudem im Juni 20xx ein bestätigender Gesellschafterbeschluss (Anlage K36) in Schriftform gefasst worden, als im Zuge des laufenden Gerichtsverfahrens bemerkt worden sei, dass sich ein schriftlicher Gesellschafterbeschluss, durch welchen der korrekte und bisher verwendete Jahresabschluss zum 31.12.20xx der Klägerin zu 2 festgestellt worden sei, nicht auffinden lasse. Fest stehe, dass die Anpassung des Jahresabschlusses 20xx umgehend
der Fassung des ursprünglichen Gesellschafterbeschlusses vom 16.06.20xx erfolgt sein müsse und im weiteren Verlauf ausschließlich der korrekte Jahresabschluss zum 31.12.20xx (Ergebnisabführung inklusive Beteiligungsertrag seitens der VKG) verwendet worden sei. So sei noch im Juni 20xx der Jahresüberschuss der Klägerin zu
5 des Körperschaftsteuergesetzes vom 08.12.20xx dahingehend zu ändern, dass das Bestehen der körperschaftsteuerlichen Organschaft anerkannt wird und die Besteuerungsgrundlagen entsprechend der vom Beklagten vorgelegten Prüfberechnungen festgestellt werden, im Unterliegensfalle, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt unter Hinweis auf seine Weisungsgebundenheit vor, dass der bestehende Gewinnabführungsvertrag nicht dem
G vorausgesetzten Gewinnabführungsvertrag entspreche. Insbesondere bestehe
österreichischem Recht keine Pflicht, den Abschluss des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister eintragen zu lassen. Daher fehle dem Gewinnabführungsvertrag der für §§ 14, 17 KStG notwendige gesellschaftsrechtliche Charakter. Für die Anerkennung einer Organschaft müssten neben den persönlichen Voraussetzungen wie Ort der Geschäftsleitung im Inland und statuarischem Sitz in der EU/EWR aber auch die übrigen Voraussetzungen der §§ 14 ff. KStG erfüllt sein. Die Klägerin zu 2. sei als eine
österreichischem Recht gegründete GmbH
dem Rechtstypenvergleich mit einer deutschen GmbH vergleichbar. Als Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich und Ort der Geschäftsleitung in … erfülle sie die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 KStG als taugliche Organgesellschaft. Die seit 01.01.20xx unbeschränkt steuerpflichtige und nicht steuerbefreite Klägerin zu
G erfordere eine ertragsteuerliche Organschaft darüber hinaus den Abschluss eines zivilrechtlich wirksamen GV im Sinne des § 291 AktG. § 17 Abs. 1 Satz 1 KStG ordne die entsprechende Anwendung der §§ 14 bis 16 KStG für Kapital-gesellschaften in der Rechtsform der GmbH sowie EU/EWR-Kapitalgesellschaften („andere Kapitalgesellschaften") an, wenn sich diese wirksam dazu verpflichten, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 KStG abzuführen. Wirksam bedeutete zivilrechtlich wirksam, d.h. der GAV müsse eine wirksame Rechtsgrundlage für die Gewinnabführung und den Verlustausgleich im Verhältnis zwischen Organträger und Organgesellschaft etablieren. Insoweit müssten auch die Vorschriften der §§ 291 ff. AktG zivilrechtlich entsprechend gelten. Dies umfasse die gleichen Voraussetzungen hinsichtlich Form, Zustimmungserfordernis und Handelsregistereintragung, wie sie von einer SE, AG bzw. KGaA als Organgesellschaft abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag zu erfüllen seien. Nur dann könne der Gewinnabführungsvertrag auch eine steuerliche Wirkung entfalten. Der Wortlaut des § 17 KStG verweise zwar nicht unmittelbar auf § 291 AktG, jedoch gelte
G für die dort genannten Kapitalgesellschaften § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG entsprechend. Hierbei handele es sich um einen Rechtsgrundverweis. Dies bedeutete letztlich für die inländischen GmbHs, dass sie auch steuerrechtlich für die Anerkennung einer Organschaft
dem KSIG einen dem § 291 AktG vergleichbaren Gewinnabführungsvertrag erforderten. Dies gelte gleichermaßen für die ausländischen Kapitalgesellschaften. § 17 KStG enthalte insoweit keine Differenzierung. Eine ausländische Gewinnabführungsvereinbarung sei nur vergleichbar, wenn der ausländische Gewinnabführungsvertrag satzungsändernden Charakter habe. Ein nur satzungsüberlagernder Charakter genüge nicht. Dies sei keine über die §§ 14 ff KStG i.V.m. §§ 291 ff. AktG hinausgehende Anforderung. Vielmehr werde damit dem Umstand Rechnung getragen, dass einerseits entsprechend der Gesetzesänderung der reine Inlandsbezug für Organgesellschaften aufgegeben worden sei, was impliziere, dass der Ergebnisabführungsvertrag ggf.
ausländischem Recht geschlossen werde, dieser aber andererseits vergleichbar mit einem Gewinnabführungsvertrag
G sein muss. Voraussetzung sei daher, dass der Gewinnabführungsvertrag vollständig den Vorgaben des § 291 AktG entspreche und insbesondere eine Verlustübernahme
G beinhalte, der Vertrag
ausländischem Recht zulässig sei und in eintragungspflichtiger Form vereinbart werde und der Gewinnabführungsvertrag satzungsändernden und nicht bloß satzungsüberlagernden Charakter habe. Dem stehe das BFH-Urteil vom 07.12.2011 - I R 30/08, BStBl II 2012, 507 - nicht entgegen. Dort treffe der BFH zu einer deutschen Tochter-GmbH mit ausländischem Gesellschafter lediglich die Aussage, dass die Frage der zivilrechtlichen Zulässigkeit eines Ergebnisabführungsvertrags sich
dem Gesellschaftsrecht der Organgesellschaft richtet. Dies bedeutet nichts anders als dass das Gesellschaftsrecht des EU/EWR-Staates, in dem die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft errichtet worden sei, dem Abschluss eines solchen Unternehmensvertrages nicht entgegenstehen dürfe. Unter Heranziehung dieser Kriterien fehle es vorliegend an einem dem deutschen Zivilrecht
G vergleichbaren Ergebnisabführungsvertrag, weil der streit-gegenständliche Gewinnabführungsvertrag nur satzungsüberlagernd, aber nicht satzungsändernd wirke. Eine
österreichischem Recht geschlossener Ergebnis-abführungsvertrag, welcher nur freiwillig in das Firmenregister eingetragen werde, reiche nicht für die Anerkennung der Organschaft
G aus. Denn ihm komme laut dem (österreichischen) Obersten Gerichtshof vom 20. Mai 1999 - 6 ob 169/98s - lediglich eine satzungsüberlagernde und keine satzungsändernde Wirkung zu. Anders als in Deutschland bestehe keine Pflicht zur Eintragung des GAV in das Firmenbuch. Die Eintragungspflicht eines Gewinnabführungsvertrags im deutschen Recht sei vor allem in seiner Wirkung als grundlegender Organisationsakt bzw. in seinem satzungsändernden Charakter begründet. Vor diesem Hintergrund bestehe die Pflicht, Gewinnabführungsverträge in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft einzutragen, nicht nur für den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fall der Aktiengesellschaft
G, sondern auch für andere Gesellschaftsformen. Es handele sich bei der fehlenden Eintragungspflicht
österreichischem Recht auch nicht lediglich um eine bloße Förmlichkeit, so dass auch bei einer erfolgten freiwilligen Registereintragung die erforderliche Vergleichbarkeit mit dem deutschen Rechtsinstitut des GAV
G nicht angenommen werden könne. Hierin sei auch kein Verstoß gegen Unionsrecht zu sehen. Denn den Klägerinnen wäre es durch die ab 20xx erfolgte und ab dann auch vom Beklagten anerkannte Aufnahme des Gewinnabführungsvertrags in die Satzung der Klägerin zu 2. möglich gewesen, eine steuerrechtliche Organschaft
den geforderten Kriterien zu begründen. Die Satzungsänderung im Jahr 20xx entfalte auch keine Rückwirkung. Vielmehr sei zivilrechtlich die Eintragung im Handelsregister konstitutiv. Hintergrund für die seitens der Finanzverwaltung festgelegten Kriterien seien insbesondere die Rechtsnatur und die Bedeutung des GAV im deutschen Konzernrecht. Der GAV gemäß § 291 AktG sei als unternehmensrechtlicher Organisationsvertrag mit gesellschafts- und schuldrechtlichen Elementen zentraler Baustein für eine ertragsteuerliche Organschaft. Der Beklagte hatte zudem im Hinblick auf die Durchführung der Organschaft im Hinblick auf den nicht abgeführten Gewinn der VKG 20xx, den erst 20xx berichtigten Jahresabschluss der Klägerin zu 2. für 20xx und die Nichtberücksichtigung des Verlusts der VKG im Jahr 20xx bei der Gewinnermittlung und –abführung für 20xx Bedenken geäußert.
den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung genüge jedenfalls die nicht erfolgte Erfassung des 20xx von der VKG erzielten Gewinns als Ertrag der Klägerin zu 2. in ihrem 20xx festgestellten Jahresabschluss nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Durchführung des Gewinnabführungsvertrags. Es liege auch kein Fall des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 f. KStG vor. Im Einzelnen wird zu dem jeweiligen Vorbringen der Beteiligten auf die Akten verwiesen. Der Berichterstatter hatte zunächst u.a. darauf hingewiesen, dass in Betracht komme, zu dem österreichischen, den Gewinnabführungsvertrag betreffenden Recht – insbesondere zur Wirksamkeit der Verweisung auf deutsches Recht – ein Gutachten eines österreichischen Professors für Gesellschaftsrecht einzuholen. Später hat der Bericht-erstatter darauf hingewiesen, dass
einer weiteren Vorberatung der Berufsrichter in Betracht komme, dass für den Gewinnabführungsvertrag die Sitztheorie gelte und daher deutsches Recht zugrunde zu legen sei und dass als insoweit ggf. gebotene Eintragung die tatsächliche Eintragung im österreichischen Firmenbuch genügen könne. Zu den diesbezüglichen Hinweisen wird im Einzelnen auf die Akten verwiesen. Die Klägerinnen hatten von ihr oder ihrer Prozessbevollmächtigten in Auftrag gegebene Stellungnahmen zum österreichischen Recht vorgelegt (Anlagen K3, K12, K13 und K14), zu deren Inhalt im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird. Das Memorandum der österreichischen, für die Klägerinnen zumindest im Zusammenhang mit der Eintragung des Ergebnisabführungsvertrags in das Firmenbuch auch als Bevollmächtige tätig gewesenen Kanzlei S vom 29.12.20xx, das von Rechtsanwalt Universitätsprofessor Prof. Dr. R erstellt wurde (Anlage K3), enthält folgende Zusammenfassung: Ein auch als Kurzstellungnahme bezeichnetes Memorandum der Kanzlei S vom 04.04.20xx, das den Verfasser nicht erkennen lässt (Anlage K13), kommt zu folgendem Ergebnis: Ein weiteres Memorandum der Kanzlei S vom 17.07.20xx, das von Rechtsanwalt und Steuerberater Q und Rechtsanwältin Dr. P stammt, enthält folgendes Ergebnis: Ein Rechtsgutachten von Frau Universitätsprofessor O von der … vom 17.02.20xx (Anlage K12) kommt zu folgendem Ergebnis: Die Klägerinnen haben zudem Rechtsprechung und Kommentarliteratur zum österreichischen Recht vorgelegt, zu deren Inhalt im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird. Aus den insoweit vorgelegten Beschlüssen des Obersten Gerichtshof vom 20.05.1999 (Anlagen K10 und K11) geht insbesondere hervor, dass zum wirksamen Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags mit einer österreichischen GmbH jedenfalls die Zustimmung eines Alleingesellschafter bzw. die einhellige Zustimmung aller Gesellschafter in Notariataktsform genüge, eine Eintragung in das Firmenbuch aber weder erforderlich noch zulässig gewesen sei. Dem Gericht lagen vier Bände Gerichtsakten sowie als Verwaltungsakten 1 Band „Hauptsteuerakte VTB K (inkl. GewSt + Bilanz)“, 1 Bilanzheft 20xx-20xx, 1 Sonderband „Verträge, HR-Auszüge“, 1 Sonderband für „Antrag auf verbindliche Auskunft Anerkennung KSt-Organschaft ab VZ 20xx“ zur Steuernummer …, 2 Sonderbände „Anerkennung KSt-Organschaft …“ zur Steuernummer … betreffend die Klägerin zu 1. und 1 Bilanzheft 20xx-20xx zur Steuernummer … ebenfalls Klägerin zu 1. vor. Diese waren Gegenstand des Verfahrens. Entscheidungsgründe Die Klage hat dem Grunde,
in Gestalt des die Anerkennung der streitigen körperschaftsteuerlichen Organschaft aussprechenden Zwischenurteils, Erfolg. I. Die Klage ist trotz des ursprünglich mit einem Verpflichtungstenor angekündigten Antrags und entsprechend des in der mündlichen Verhandlung gestellten (Anfechtungs-) Antrags als Anfechtungsklage zu verstehen. Denn das Gericht hat
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 20.12.2000 III R 17/97, BFH/NV BFH/NV 2001, 914) bei einer Ablehnung aus – wie hier – materiellen Gründen
2 Satz 2 FGO das Recht, einen rechtswidrigen Ablehnungsbescheid bezüglich eines Veranlagungszeitraums oder eines auf einen bestimmten Veranlagungszeitraum bezogenen Feststellungsverfahrens selbst zu ändern, so dass in solchen Konstellationen kein Fall der Verpflichtungsklage vorliegt. II. Da das Finanzamt B mit Ablauf des … aufgelöst wurde (vgl. § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter vom 16. September 2019 (GVBl. 2019, 249) zuletzt geändert durch Art. 1 der Neunten Änderungsverordnung vom 22.2.2024 (GVBl. 2024 Nr. 5) (im Folgenden HessFAZuVO 2019 n.F) richtet sich die Klage seit dem … automatisch gegen das nunmehr örtlich zuständige Finanzamt A als neuer Beklagter (§ 2 Nr. 28, 6 Abs. 1 HessFAZuVO 2019). Das Rubrum des Verfahrens wurde entsprechend geändert. III. Die (zulässige) Klage ist dem Grunde
in Bezug auf die Anfechtung der Ablehnung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft durch den Beklagten begründet. Die Ablehnung der Anerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft im Sinne von §§ 14, 17 KStG ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1. Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder andere Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und (Satzungs-) Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) (hier: Republik Österreich) oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (die Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des (deutschen) Aktiengesetzes (AktG) ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen des Organgesellschaft
G) dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die weiteren Voraussetzungen der §§ 14, 17 KStG erfüllt sind. a) Die notwendige finanzielle Eingliederung setzt
G voraus, dass dem Organträger an der Organgesellschaft vom Beginn ihres unterbrochen die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zustehen. Dies war und ist vorliegend auf Grund der Alleinbeteiligung der Klägerin zu 1. an der Klägerin zu 2. ab dem Jahr 20xx der Fall. b) Die Klägerin zu 1. ist eine Körperschaft und kann daher
G Organträger sein. aa)
G kann jede Körperschaft Organträger sein. Dazu gehören auch alle ausländischen Kapitalgesellschaften. Denn aus dem Wort „insbesondere“ in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG ergibt sich, dass nicht nur die im Klammerzusatz genannten inländischen Rechtsformen, sondern auch ausländische Rechtsformen Kapitalgesellschaften sind. Da Kapitalgesellschaften eine Teilmenge der Körperschaften sind, sind von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG erfasste ausländische Kapitalgesellschaften zugleich Körperschaften im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, 1. Alt. KStG. bb) Ausgehend davon steht der Eigenschaft der Klägerin zu 1. als Körperschaft nicht entgegen, dass sie eine
niederländischem Recht gegründete B.V. ist. Denn dabei handelt es sich
soweit ersichtlich einhelliger Ansicht um eine der GmbH vergleichbare Rechtsform einer niederländischen Kapitalgesellschaft (vgl. BMF-Schreiben 24.12.1999, BStBl. I 1999, 1076, Tabelle 2). Sie ist somit auch eine Körperschaft. cc) Der Einordnung der Klägerin zu
Deutschland eine rechtsfähige Körperschaft geblieben ist. Auch § 14 KStG setzt nicht voraus, dass die Organträgerin
deutschem Recht gegründet worden sein muss. Vielmehr genügt es, wenn – wie § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 KStG voraussetzt – die Beteiligung an der Organgesellschaft ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inländischen Betriebsstätte im Sinne der § 12 der Abgabenordnung des Organträgers zuzuordnen ist. Dies war hier unstreitig der Fall. Denn die Klägerin zu
G gelten die §§ 14 bis 16 KStG entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 KStG bezeichneten Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen (hier an die Klägerin zu 1.) im Sinne des § 14 KStG abzuführen. bb) Die Klägerin zu
dem glaubhaften Vortrag der Klägerinnen auch das österreichische Gesellschaftsrecht in der Rechtspraxis die Verlegung der Geschäftsleitung in das EU-Ausland ohne Verlust der Rechtsfähigkeit zu und folgt damit für Wegzugsfälle der so genannten Gründungstheorie. Der Wortlaut des vermeintlich für die Sitztheorie sprechenden § 10 IPRG („Das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat.“, so unter https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/304/P10/NOR12031296) ist insoweit nicht entscheidend, weil dem Gericht eine originäre Auslegung des österreichischen Rechts verwehrt ist. Zudem legt das vorgelegte Gutachten vom 29.12.20xx (Anlage K3) in hinreichender Weise dar, dass und warum § 10 IPRG nur für
ausländischem Recht gegründete Gesellschaften gilt. Dies ist schon deshalb glaubhaft, weil die Klägerin zu
der für das hiesige Gericht entscheidungserheblichen Rechtspraxis nicht von der Unzulässigkeit eines ausländischen Sitzes der tatsächlichen Hauptverwaltung einer österreichischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeht. Angesichts dessen ist der hier erkennende Gericht entsprechend den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den Rechtssachen Centros (Urteil vom 09.03.1999 Rs. C-212/97), Überseering (Urteil vom
Rechtsauffassung des erkennenden Senats nicht zutrifft. Vielmehr gilt für den Gewinnabführungsvertrag deutsches Recht, dessen gesellschaftsrechtliche und körperschaftsteuerrechtliche Voraussetzungen an die Wirksamkeit und den Inhalt erfüllt sind. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: aa) Für Gesellschaften mit tatsächlichem Verwaltungssitz gilt
innerstaatlichem Recht weiterhin die sog. Sitztheorie (vgl. BFH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – I B 31/21 –, juris). Die Überlagerung der Folgen der Sitztheorie durch die Unionsrecht ändert daran nichts. Die Sitztheorie kommt vielmehr nur insoweit nicht zur Anwendung, wie die Niederlassungsfreiheit den Rechtsfolgen der Sitztheorie zur Vermeidung einer Schlechterstellung der zugezogenen Kapitalgesellschaft (etwa in Bezug auf die Haftung der Gesellschafter oder die Anerkennung der Eigenschaft als juristische Person) entgegensteht (sog. Anwendungsvorrang des Unionsrecht). Aus dem bloßen Anwendungsvorrang des Unionsrecht folgt, dass deutsches Recht stets dann sowie ohne Berührung des Binnenmarkts von den Gerichten anzuwenden, wenn es das Recht der im Inland handelnden Personen weder diskriminiert noch beschränkt. bb) Ausgehend davon muss das deutsche Recht - wie bereits dargelegt - die zugezogene EU-ausländische Kapitalgesellschaft (hier die Klägerin zu 2.) anerkennen. Dies gilt insbesondere auch im Fall der zugezogenen Gesellschaft mit nur einem Gesellschafter, die (wie hier die Klägerin zu 2.)
der Sitztheorie gar keine Gesellschaft, sondern ein rechtlich unselbständiges Einzelunternehmen des einzigen Gesellschafters wäre. cc) Die Niederlassungsfreiheit gebietet es ferner, dass die zugezogenen EU-Kapitalgesellschaften wie eine inländische Kapitalgesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen können. Dies gilt insbesondere auch für den Rechtsverkehr mit der Gesellschafterin. Denn die Niederlassungsfreiheit ist gemäß Art. 49 Abs. 1 Satz 2 AEUV auch für eine rechtlich selbständige Niederlassung in Form von Tochtergesellschaften verbürgt. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn
deutschem Recht den Klägerinnen die Möglichkeit einer körperschaftsteuerlichen Organschaft oder der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags grundsätzlich verwehrt wäre. Den Vorrang der Niederlassungsfreiheit erkennt das KStG in den im Streitjahr geltenden Fassung auch an, indem es nur noch einen EU-ausländischen Satzungssitz voraussetzt und nur den inländischen Ort der Geschäftsleitung der Organgesellschaft und Zuordnung der Organgesellschaft zur inländischen Betriebsstätte des Organträgers fordert, was die Klägerinnen auch – wie dargelegt – erfüllen. Das KStG geht insoweit davon aus, dass die bei einem inländischen Ort der Geschäftsleitung ein dem § 291 AktG entsprechender Gewinnabführungsvertrag grundsätzlich möglich ist. dd) Diese Zusammenhänge sprechen dafür, dass für Gewinnabführungsverträge mit einer zur Gewinnabführung verpflichteten EU-ausländischen Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hat, und somit auch für den streitgegenständlichen Gewinnabführungsvertrag deutsches Gesellschaftsrecht gilt. Denn es besteht kein Anlass hinsichtlich des Gewinnabführungsvertrags auf den Anwendungsvorrang des Unionsrecht und damit faktisch auf die Gründungstheorie zurückzugreifen. Denn das deutsche Gesellschaftsrecht lässt im Streitjahr
Rechtsauffassung des Gerichts den vorliegenden Gewinnabführungsvertrag auch ohne eine vom österreichischen Recht ausgehende Pflicht zur Eintragung im österreichischen Firmenbuch und ohne Eintragung in das deutsche Handelsregister im Rahmen der Zweigniederlassung der Klägerin zu 2. zu (dazu
folgend aaa). Würde man diese anders sehen, läge ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vor, so dass die tatsächliche Eintragung im österreichischen Firmenbuch ebenfalls ausreichen würde (dazu
folgend bbb). aaa) § 294 Abs. 1 AktG sieht vor, dass das Bestehen und die Art des Unternehmens-vertrages sowie den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden sind. Damit ist zur Überzeugung des Gerichts bei EU-auslän¬dischen Gesellschaften jedenfalls nicht das inländische Handelsregister gemeint. Denn
G wird der Vertrag erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist. Damit meint das Gesellschaftsrecht den in der Satzung bestimmten Sitz. Dieser ist bei EU-ausländischen Gesellschaften, die auf Grund der Niederlassungsfreiheit anzuerkennen sind, jeweils der Sitz im Gründungsstaat. Dies folgt für das innerstaatliche Recht schon daraus, dass § 13e des Handelsgesetzbuches für zugezogene EU-ausländische Gesellschaften nur die Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung vorsieht. Damit bringt das Handels- und Gesellschaftsrecht in einer Gesamtschau zum Ausdruck, dass für EU-ausländische Gesellschaften weiterhin der Gründungsstaat als Satzungssitzstaat und somit auch im Sinne von § 294 Abs. 2 AktG anzusehen ist. Dem § 294 AktG wird deshalb jedenfalls dadurch genügt, wenn – wie im Streitfall geschehen – die Eintragung des Gewinnabführungsvertrags im ausländischen Sitzstaat in einem öffentlichen einsehbaren Firmenregister tatsächlich erfolgt. Ungeachtet der Frage, ob § 294 AktG schon
deutschem Konzernrecht entsprechend gilt oder dies ggf. nur wegen § 17 Satz 1 KStG zu beachten wäre, war dies im Streitfall jedenfalls der Fall. Denn der Gewinnabführungsvertrag wurde vor dem Schluss des Streitjahrs in das österreichische Firmenbuch der Klägerin zu 2. eingetragen. Dies mag zwar
österreichischem Recht nicht erforderlich oder möglicherweise entsprechend der vorgelegten Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs sogar unzulässig gewesen sei. Dies ist aber nicht entscheidend, wenn und weil für den Gewinnabführungsvertrag im Übrigen das deutsche Gesellschaftsstatut gilt. Was gelten würde, wenn Österreich die Eintragung abgelehnt hätte oder die erfolgte Eintragung im Mindestzeitraum gelöscht worden wäre, kann dahinstehen, weil dies vorliegend unstreitig nicht der Fall war. bbb) Die gegenteilige Rechtsansicht des Beklagten würde zudem gegen Unionsrecht verstoßen. Denn im Erfordernis einer österreichischen Pflicht zur Eintragung
österreichischem Recht läge eine unverhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Denn es ist nicht ersichtlich, warum es notwendig sein soll, dass das österreichische Recht eine Pflicht zur Eintragung vorsieht, sofern – wie im Streitfall – es jedenfalls eine Eintragung tatsächlich erlaubt hat und den Gewinnabführungsvertrag als solchen nicht verbietet. ee) Der Gewinnabführungsvertrag erfüllt inhaltlich, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, auch die übrigen Voraussetzungen des §§ 14, 17 KStG. Insbesondere entspricht die Höhe des Anspruchs auf die Gewinnabführung und die Verlustübernahme den Vorschriften des Aktienrechts. Es ist auch eine dynamische Verweisung auf § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen. Da für den Gewinnabführungsvertrag
Rechtsauffassung des Gerichts deutsches Recht gilt, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der in den vorgelegten (Privat-) Gutachten nicht untersuchten Rechtsfrage, ob das österreichischen Recht der im Streitfall im Gewinnabführungsvertrag erfolgte Bezugnahme auf deutsches Recht (insbesondere für die Höhe der Gewinnabführung und der Verlustübernahme) entgegensteht und daher der Gewinnabführungsvertrag
österreichischem Recht unwirksam wäre, entbehrlich. d) Der Gewinnabführungsvertrag wurde auch im Mindestzeitraum von fünf Zeitjahren – hier das Rumpfgeschäftsjahr 20xx und die Geschäftsjahr 20xx bis 20xx - ordnungsgemäß durchgeführt. Insoweit vom Beklagten – in der mündlichen Verhandlung ohnehin nur noch in Bezug auf die Abführung für das Geschäftsjahr 20xx – geltend gemachte Zweifel greifen im Ergebnis ebenfalls nicht durch. aa)
G muss der Gewinnabführungsvertrag auf fünf Jahre geschlossen sein, was der Fall war, und während der Gesamtdauer durchgeführt werden. Hinsichtlich der gebotenen Durchführung hat das Gericht auch alle bisher bereits abgelaufenen Jahren der Mindestlaufzeit und somit im vorliegenden Streitfall den gesamten Mindestzeitraum von 20xx bis 20xx in den Blick zu nehmen. Denn eine bis zur Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretene unzureichende Durchführung in den Folgejahren wäre, soweit diese im Mindestzeitraum liegen, ein auf das Streitjahr rückwirkendes Ereignis, und daher vom Gericht als Grund für die Nichtanerkennung der Organschaft zu beachten. bb) Das Gericht ist indes davon überzeugt, dass der Gewinnabführungsvertrag im vorliegenden entscheidungserheblichen Mindestzeitraum 20xx bis 20xx wie vereinbart und
G geboten durchgeführt wurde. aaa) Maßgeblich für die Durchführung ist die Erfüllung der in § 17 Abs. 1 Satz 2 KStG ausdrücklich angesprochenen Hauptpflichten, also die Abführung der Gewinne der Klägerin zu
Ansicht des erkennenden Senats kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO). Denn mit der Beteiligung der Klägerin zu
den Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Anlage K38) mangels Ausschüttungsbeschluss der Gewinn der VKG für 20xx dem Rücklagenkonto zuzuführen. Die Klägerin zu
den von den Klägerinnen vorgelegten Beschlüssen für 20xx bis 20xx (Anlagenkonvolut K39) erstmals Ende 20xx und sodann jeweils auch vor Ende der Folgejahre für das jeweilige kurz danach zum Jahresende ablaufenden Geschäftsjahr getroffen. Erst für die Gewinne der VKG ab 20xx war daher jeweils schon zu den Bilanzstichtagen ab 31.12.20xx eine (phasengleiche) Aktivierung der Gewinne der VKG bei der Klägerin zu
, wozu § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KStG auch gerade enthält. Es wäre daher vielmehr umgekehrt fehlerhaft gewesen, die Abführung nur auf Grundlage der ersten, durch die Nichterfassung des Anspruchs gegen die VKG fehlerhaften Jahresabschlusses vorzunehmen. Nur für diesen umgekehrten Fall wäre auch § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 KStG relevant. Wenn hingegen die Abführung der Höhe
zutreffend bemessen war und nur der Jahresabschluss zunächst falsch, ist die zeitnahe Abführung des tatsächlich zutreffenden Betrags als von Anfang an ordnungsgemäße Durchführung des Gewinnabführungsvertrags anzusehen. cccc) Gewinn 20xx Der Verlust der VKG im Jahr 20xx wurde zurecht nicht als die Abführungsverpflichtung mindernder Aufwand der Klägerin zu
G die Abführung um den Verlustvortrag aus dem Vorjahr zu mindern. Die Klägerin zu
unstreitiger Ansicht der Beteiligten fehlende Eigenschaft als Mitunternehmerschaft durchzuführen wäre. Denn für die Frage der Anerkennung der Organschaft ist das etwaig notwendige Feststellungsverfahren zum Bestehen oder Nichtbestehen einer Mitunternehmerschaft auf Ebene der TKG und der VKG nicht entscheidungserheblich. Vielmehr würde sich dies allenfalls auf die Höhe der festzustellenden Einkünfte und Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft auswirken, was aber ohnehin nicht spruchreif ist. VI. Da keine Schlussentscheidung ergeht, ist keine Kostenentscheidung zu treffen. Diese ist vielmehr der Schlussentscheidung vorbehalten. VII. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000415
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