m. § 435 HBGB für den vollen Warenwert. Der Fahrer der Beklagten bzw. des von ihr beauftragten Unternehmens habe leichtfertig gehandelt, indem er die Entladung durch Dritte ohne eigene Einflussmöglichkeit gestattet habe. Im Zweifel habe der Fahrer die für die Entladestelle bestimmte Sendung selbst entladen müssen. Zudem habe der Fahrer es verabsäumt, den Laderaum nach der Entladung daraufhin zu untersuchen, ob die für andere Empfänger bestimmte Güter noch vorhanden sein. Nach jeder Teilentladung müsse der Fahrer die noch vorhandene Ware detailliert erfassen. Des Weiteren sei der Beklagten ein Organisationsverschulden anzulasten. Diese habe sicherzustellen, dass es nicht zu Fehlentladungen kommen könne. Gerade auch im Hinblick auf den der Beklagten im Vorfeld mitgeteilten hohen Wert der Sendung habe diese alle denkbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer Fehlentladung ergreifen müsse. Dem sei die Beklagte – wie sich aufgrund der erfolgten Fehlentladung zeige – nicht nachgekommen. Das Gut sei irreparabel beschädigt worden. Das Protokoll des Temperaturtrackers, welches der Sendung beigefügt gewesen sei, habe für die hier maßgebliche Zeit Temperaturen von in der Spitze bis zu 21 Grad Celius aufgewiesen ((…) 8, Blatt 121). Das Gut habe daher entsprechend der Bewertung durch die Herstellerfirma (Firma 6) entsorgt werden müssen. Mit der Klage hat die Klägerin zunächst die Erstattung des Warenwertes nebst Entsorgungskosten abzüglich der Selbstbeteiligung der Fa. (Firma 1) geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 4.11.2021 hat sie die Klage um den Betrag der Selbstbeteiligung erweitert. Die Klägerin hat zunächst angekündigt, zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 360.985,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten daraus seit dem 14.04.2021 zu zahlen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 363.485,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten daraus seit dem 14.04.2021 zu zahlen. Die Beklagte und der Streitverkündete beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte und die Streitverkündete bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin, dass die Firma (Firma 1) Versicherungsnehmerin der Klägerin sei und der vorgelegte Datenausdruck aus dem Temperaturtracker sich auf die fragliche Sendung beziehe. Die Klägerin, so meinen sie, müsse nachweisen, dass das Frachtgut nicht schon bei Übergabe an die Beklagte bzw. den Streitverkündeten eine Nichteinhaltung der vorgegebenen Temperaturen ausgesetzt gewesen sei. Aus diesem Grunde bestreiten sie, dass die Sendung ordnungsgemäß vorgekühlt und voll verkehrsfähig übergeben worden sei. Des Weiteren meinen sie, die Haftung sei nach Artikel 23 Abs. 3 CMR beschränkt. Ein leichtfertiges Verhalten sei nicht gegeben. Es sei tatsächlich nicht zutreffend, dass der Fahrer bei der Entladung nicht habe anwesend sein können. Dieser sei sehr wohl anwesend gewesen. Er habe offensichtlich das auf einer Palette abgestellte Pakte der Firma (Firma 1) nicht bemerkt, sodass dies versehentlich mit entladen worden sei. Vermutlich habe er selbst bei der Entladung den Karton der Firma (Firma 1) auf eine der zu entladenen Paletten gestellt, sodass dieses dann mitentladen worden sei. Es handele sich um ein klassisches Augenblicksversagen. Sie behaupten, die Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und dem Streitverkündeten bestehe bereits seit dem Jahr 2019 und es sei in dieser Zeit zu keinen Schäden gekommen. Es sei sowohl ein Rahmenvertrag als auch eine Qualitätssicherungsvereinbarung geschlossen und jeder Fahrer werde von der Beklagten im Rahmen eines umfangreichen Fahrerhandbuchs geschult. Der Streitverkündete verweist darüber hinaus darauf, dass der Fahrer bei der Beladung des Lkw nicht anwesend gewesen, sondern ein fertig beladener Kühlauflieger übergeben worden sei. Es sei daher zu bestreiten, dass sich die fragliche Sendung überhaupt im Kühlauflieger befunden habe. Ferner sei weder dem Streitverkündeten noch dem Fahrer der Warenwert mitgeteilt worden. Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat
Beweisbeschluss vom 2.11.2022 (Bl. 649 d.A) und vom 21.6.2023 (BL. 801-802 d.A.) in der Fassung des Beschlusses vom 10.10.2023 (Bl. 876 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen (Z 1), (Z 2), (Z 3), (Z 4), (Z 5), (Z 6), (Z 7), (Z 8), (Z 9), (Z 10) und (Z 11). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.3.2023 (Bl. 771-779 d.A.), vom 6.12.2023 (Bl. 896-904 d.A.) sowie die schriftliche Aussage des Zeugen (Z 10) vom 12.1.2024 (Bl. 919-920 d.A.) sowie der Zeugin (Z 11) vom 29.1.1024 (Bl. 923-924) und vom 3.5.2024 (Bl. 959-960 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin
Die CMR ist anwendbar.
1 CMR gelten die Regelungen des Übereinkommens für Verträge über entgeltliche Warenbeförderungen auf Straßen mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der Ort der Ablieferung in zwei verschiedenen Staaten liegt, von denen mindestens einer Vertragsstaat ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da das Gut nach dem Inhalt des Frachtvertrages bei der Fa. (Firma 1) (Ort 1) zu übernehmen und in (Ort 2) in (Land 1) bei der Fa. (Firma 2) abzuliefern war. Sowohl Deutschland als auch (Land 1) sind Vertragsstaaten der CMR. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Auftraggeberin der Beklagten, die (Firma 1) -, hat ihre Ansprüche aus dem Schadensereignis mit Erklärung vom 28.10.2021 an die Klägerin abgetreten. Soweit die Beklagte moniert hat, es sei nicht erkennbar, wer die Abtretung unterschrieben habe, hat die Klägerin dies dahingehend klargestellt, dass es sich um die beiden Geschäftsführer, Frau (GF 1)und Herrn (GF 2), handelt. Diese sind ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszugs seit dem 3.2.2020 als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Damit waren sie zum Zeitpunkt der auf den 28.10.2021 datierenden Abtretungserklärung die gesetzlichen Vertreter der (Firma 1) und berechtigt, entsprechende Erklärungen für die Gesellschaft mit bindender Wirkung abzugeben. Im Übrigen liegt auch in der Übersendung der Schadensunterlagen an die Klägerin die konkludente Abtretung von Ersatzansprüchen der Geschädigten. Die Übersendung von Schadensunterlagen an den Versicherer hat den Sinn, diesen in den Stand zu setzen, Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Dazu gehört nach dem Willen und der Vorstellung wirtschaftlich denkender Parteien in der Regel, dass dem Versicherer alle vorhandenen Ansprüche gegen den Schädiger abgetreten werden. Einer ausdrücklichen Erklärung hierzu bedarf es nicht. Es ist vielmehr von einem konkludenten rechtsgeschäftlichen Willen auszugehen (BGH NJW 1997, 729). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Übersendung hier über den Versicherungsmakler, die (Firma 5), erfolgte. Auch wenn der Makler in die Regulierung eingeschaltet wird, gibt der Versicherungsnehmer entsprechende Erklärungen diesem gegenüber nur zur Weiterleitung an den Versicherer ab. Das zu transportierende Gut ist in der Obhut der Beklagten bzw. des von ihr eingesetzten Unterfrachtführers zu Schaden gekommen. Die Beklagte hat das Gut in ordnungsgemäßem Zustand übernommen, insbesondere wurde es durchgängig im vorgesehenen Temperaturbereich gekühlt. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Nach dem Kauf der Ware durch die (Firma 1) bei der Fa. (Firma 6) wurde diese von dem Transportunternehmen (Firma 7) in (Land 2) abgeholt und zur Fa. (Firma 8) mit Sitz in (Ort 5), einem Logistikunternehmen, verbracht. Der Transport der Sendung zur Fa. (Firma 8) erfolgte unter Wahrung des Temperaturbereichs von 2° bis 8° C. Gleiches gilt für die Lagerung im Lager der (Firma 8) wie auch für den nachfolgenden Transport der Ware vom Lager der (Firma 8) nach (Ort 6). Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen (Z 5). Dieser hat bekundet, dass in dem Transportfahrzeug, welches die Anlieferung vorgenommen habe, insgesamt vier Temperaturfühler fest verbaut gewesen seien. Darüber hinaus seien der aus insgesamt 13 Paletten bestehenden Sendung zwei Datenlogger beigefügt gewesen. Die Daten der Temperaturfühler seien vom Fahrer als Ausdruck übergeben worden und darüber hinaus eine Auslesung der Datenlogger erfolgt. Beides habe ergeben, dass die Temperatur den Vorgaben entsprochen habe. Die Fa. (Firma 8) verfüge über ein eigenes Kühlhaus für den Temperaturbereich 2° bis 8° C. Dieses sei mit einem Raum-Monitoring-System ausgestattet, welches die Temperatur minutiös aufzeichne. Die Auswertung der Temperaturaufzeichnungen für den Zeitraum Mitte Dezember 2020 bis Mitte März 2021, in welchem sich die Sendung im Lager befand, habe durchgängig die Wahrung des genannten Temperaturbereichs ergeben. Die Ware sei sodann durch die (Firma 9), eine Tochtergesellschaft der (Firma 10), abgeholt worden. Die Beladung des Fahrzeugs erfolge erst nach Überprüfung der Temperatur. Diese sei hier in Ordnung gewesen, was schriftlich dokumentiert sei. Die Ware sei dann zum Umschlag nach (Ort 7) verbracht und am darauffolgenden Tag um 8.15 Uhr in (Ort 6) übernommen worden. Seitens der (Firma 9) seien Temperaturaufzeichnungen in digitaler Form zur Verfügung gestellt worden, die zeigten, dass die übernommenen Packstücke sich durchgängig – und zwar nicht nur während des Transports, sondern auch während des Umschlags und der Zwischenlagerung bis zur Ablieferung an die Empfängerin (Firma 11) in (Ort 6) im erforderlichen Temperaturbereich befunden hätten. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge hat eine überaus detaillierte und gut nachvollziehbare Aussage geliefert. Die Richtigkeit seiner Aussage wird zudem vom Inhalt der von ihm zur Gerichtsakte ausgedruckten Aufzeichnungen der (Firma 9) gestützt. Diese zeigen durchgängig eine Wahrung des erforderlichen Temperaturbereichs bis zur Ablieferung bei der (Firma 11) in (Ort 6). Die Aussage steht zudem im Einklang mit der schriftlichen Aussage der Zeugin Dr. (Z 11) vom 3.5.24. Die Zeugin hat bekundet, die Verpackung des (Med.) erfolge in den (Land 2). Von dort werde die Ware zu einem Lager & Logistikdienstleister in Deutschland transportiert, wo im Zuge des Wareneingangs die korrekte Temperatur während des Transports geprüft und die Ware nur zugebucht werde, sofern keine Auffälligkeiten vorlägen. In der Zeit vom 10.3.2021 bis 16.3.2021 wurde das Gut bei der (Firma 11) gelagert. Die hierzu vorgelegten Kühldatenaufzeichnungen ((…) 21, Bl. 297) zeigen, dass Temperaturen zwischen 4° C und 6,5° C eingehalten wurden. Am 16.3.2021 wurde die Sendung von der Fa. (Firma 10) zum Transport an die (Firma 1) übernommen. Der hierzu vorgelegte Ausdruck der Sendungshistorie (Bl. 298 d.A.) dokumentiert, dass sich die Temperatur während des Transports durchgängig zwischen 3,3° C und 6,8° C bewegte. Die Ware wurde ferner auch im Lager der (Firma 1) in (Ort 1) durchgängig im erforderlichen Temperaturbereich von 2° bis 8° gelagert. Dies folgt aus der Aussage des Zeugen (Z 7). Danach ist auch das Lager der (Firma 1) mit einem Temperaturüberwachungssystem ausgestattet, das bei Überschreitung der Temperatur von 7° C sowie der Unterschreitung von 3° C Alarm auslöst. Im hier maßgeblichen Zeitraum vom 16.3. bis 9.4.2021 habe es keine Alarmauslösung gegeben. Dabei kann ausgeschlossen werden, dass es eine solche Auslösung gegeben hat, diese aber nicht bemerkt wurde. Wie der Zeuge weiter ausgesagt hat, werden die Temperaturaufzeichnungen monatlich ausgedruckt, geprüft und von der verantwortlichen Person unterschrieben. Danach ist davon auszugehen, dass spätestens bei dieser Überprüfung ein stattgefundener Alarm aufgefallen wäre. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Es entspricht dem Standard, dass Kühllager über entsprechende Überwachungssysteme mit Alarmauslösungen verfügen. Es ist schon nach allgemeiner Lebenserfahrung unwahrscheinlich, dass die mit Medikamenten handelnde (Firma 1) über kein solches System verfügt. Zudem steht einer solchen Annahme auch die vorgelegte Temperaturauswertung
Anlage (...) 24 (Bl. 342 d.A.) entgegen. Die Beklagte selbst hat das Transportgut mit einer Temperatur von 5° C übernommen. Das ergibt sich aus der Übergabebestätigung (...) 6 (Bl. 119 d.A.). Das von der Beklagten übernommene Gut ist in der Zeit bis zur Ablieferung beschädigt worden. Der Sendung wurde im Haus der (Firma 1) (Firma1)der Datenlogger (Nr.) beigefügt. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen (Z 8). Dessen Angaben zufolge ist es u.a. seine Aufgabe, Sendungen Datenlogger beizufügen. Auf der Packliste zur betreffenden Sendung
Anlage (...) 3 (Bl. 75 d.A.) handele es sich um seine Unterschrift, so dass davon auszugehen sei, dass er den Aufkleber des Datenloggers auf der Packliste angebracht habe. Der Datenlogger werde erst gestartet, wenn das Paket verschlossen werde. Die Kammer hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen zu zweifeln. Es handelt sich bei dem Zeugen um einen Lagermitarbeiter der (Firma 1), der kein unmittelbares Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Zudem wird die Richtigkeit der Aussage des Zeugen durch die Aussage des weiteren Zeugen (Z 7) gestützt. Dessen Angaben zufolge befand sich der Datenlogger (Nr.) nach Rücklauf und Öffnung des Paketes bei der (Firma 1) in diesem. Es besteht schließlich auch keinerlei Anlass zu der Annahme, das Medikament habe nach dem Abschluss des Produktionsprozesses eine vom Sollzustand abweichende Beschaffenheit aufgewiesen, die seiner zweckentsprechenden Verwendbarkeit entgegengestanden habe. Unter Berücksichtigung der strengen Qualitätsanforderungen und Prüfpflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Medikamenten spricht zumindest eine – hier nicht widerlegte – tatsächliche Vermutung für die volle Verkehrsfähigkeit des (Med.) nach Produktion. Die Auslesung der Daten aus dem der Sendung beigefügte Datenlogger hat ergeben, dass die Sendung in dem Zeitraum zwischen dem 9. Und 10. April bis zum 12.4.21 Temperaturen von in der Spitze bis zu 20,5 ° C ausgesetzt war. Dies ergibt sich aus dem Ausdruck Anlage (...) 8 (Bl. 121 d.A.) sowie der Aussage des Zeugen (Z 7). Dieser hat ausgesagt, dass sich der betreffende Datenlogger bei Rücklauf des Paketes und Öffnung desselben bei der (Firma 1) in diesem befunden habe. Die Auslesung der Daten am PC habe die Werte
Anlage (...) 8 ergeben. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge ist Mitarbeiter der (Firma 1) und hat als solcher kein unmittelbares Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits. Zudem hat er eine detaillierte Beschreibung und gut nachvollziehbare Schilderung des Ablaufs im Haus der (Firma 1) geliefert. Die Aussage des Zeugen (Z 7) steht zudem im Einklang mit der Aussage des weiteren Zeugen (Z 9). Dessen Aussage zufolge wurden bei der Auslesung des Loggers erhebliche Temperaturabweichungen über mehrere Tage hinweg festgestellt. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Erinnerungslücken hat der Zeuge unumwunden eingeräumt. Zudem ist der Zeuge bereits seit Dezember 2021 nicht mehr bei der (Firma 1) beschäftigt und hat somit noch nicht einmal ein mittelbares Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits. Da der entsprechende Datenlogger sich im Inneren des Pakets befand, erübrigt sich eine Überlegung dahingehend, ob und mit welcher zeitlichen Verzögerung sich eine außerhalb des Paketes aufgetretene Temperaturerhöhung auf das Innere auswirkt. Es bestehen auch keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktionsweise des der Sendung beigefügten Datenloggers, insbesondere nicht an dessen ordnungsgemäßer Kalibrierung. Bei den entsprechenden Temperaturtrackern handelt es sich nicht um mehrfach verwendbare Vorrichtungen, sondern um Einmalprodukte. Aufgrund der festgestellten Temperaturabweichungen musste das Frachtgut entsorgt werden. Nach § 7 I AMG ist das Inverkehrbringen von Arzneimitteln verboten, wenn sie durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert sind.
6 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung sind Arzneimittel so zu lagern und zu transportieren, dass ihre Qualität nicht nachteilig beeinflusst wird. Die Herstellerin (Firma 6) hat die aufgetretene Temperaturabweichung dahingehend bewertet, dass eine Weiterverwendung nicht empfohlen werde (Anlage (...) 9, Bl. 122 d.A.). Damit verbot sich eine Weiterverwendung der Ware im humanmedizinischen Bereich. Die Beklagte kann aber auch mit ihrem Einwand, gegebenenfalls sei noch eine Weiterverwendung zu Forschungszwecken denkbar und möglich gewesen, nicht durchdringen. Bei dem Medikament (Med.) handelt es sich um ein solches zur Herstellung einer Infusionslösung zur Behandlung nicht reserzierbarer oder metastasierender Melanome. Eine Forschung unter Verwendung dieses Medikaments würde sich demzufolge ebenfalls auf diesen Bereich beziehen. Unter Berücksichtigung der in der Humanmedizin einzuhaltenden hohen Qualitätsstandards ist die Verwendung eines derart bemakelten Ausgangsprodukts indessen auch zu Forschungszwecken nicht zumutbar. Die (Firma 1) war daher nach der entsprechenden Herstellerempfehlung berechtigt, das Gut zu entsorgen. Das Gut wurde ausweislich des vorgelegten Vernichtungsprotokolls der (Firma 1) vom 12.7.21 (Bl. 347 d.A.) und des Übernahmeprotokolls der (Firma 12) (Bl. 352 d.A.) auch tatsächlich entsorgt. Die Klägerin kann gleichwohl nicht die Erstattung des durch die Handelsrechnung nachgewiesenen Warenwertes von 361.284,85 € verlangen.
III CMR ist die Haftung der Beklagten auf 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm beschränkt. Maßgeblich ist dabei das Gesamtrohgewicht, d.h. einschließlich Verpackung. Rechnungseinheiten sind dabei die Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds. Maßgeblicher Zeitpunkt ist
Am 11.9.2024 beträgt der vom internationalen Währungsfond festgelegte Wert eines Sonderziehungsrechts 1,22 €. Für das 8 kg schwere Paket der (Firma 1) ergibt sich danach ein zu ersetzender Betrag von 81,30 € (1,22 € x 8,33 x 8 kg). Nach Art. 23 IV CMR sind Gutachter- und Entsorgungskosten nicht zu erstatten. Voll zu erstatten sind hingegen die Kosten für den Hintransport. Diese macht die Klägerin indessen nicht geltend. Der Beklagten ist es nicht verwehrt, sich auf diese Haftungsbeschränkung zu berufen.
23 III CMR nicht, wenn der Frachtführer entweder den Schaden vorsätzlich oder durch ein Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht. Eine vorsätzliche Schadensverursachung durch die Beklagte bzw. den Zeugen (Z 1) scheidet aus. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, die den Schaden letztlich verursachende Fehlentladung sei willentlich erfolgt.
HGB haftet der Frachtführer auch dann unbegrenzt für den Schaden, wenn er oder eine von ihm zur Ausführung der Verrichtung eingesetzte Person den Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht hat, die er leichtfertig in dem Bewusstsein, dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten werde, begangen hat. Beide Merkmale müssen kumulativ vorliegen. Leichtfertig handelt derjenige, der sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt. Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer, seine Leute oder andere Erfüllungsgehilfen über die Sicherheitsinteressen der ihnen anvertrauten Güter der Vertragspartner hinwegsetzen und elementare Sicherheitsanforderungen unterlassen. Welche Sicherheitsmaßnahme der Frachtführer ergreifen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Je größer die mit dem Transport verbundenen Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die Sicherheitsmaßnahmen zu stellen. Von Bedeutung kann dabei sein, welchen Wert das Gut hat und ob es leicht verwertbar ist. Darüber hinaus muss der Handelnde bei der Sorgfaltspflichtverletzung das Bewusstsein gehabt haben, dass seine Handlung oder Unterlassung grob gegen die üblichen Sorgfaltsanforderungen verstößt und dass ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde. Wahrscheinlich ist ein Schaden, wenn das Risiko seines Eintritts naheliegend ist. Der Handelnde muss wissen, dass er mit seinem Verhalten ein im Gewerbe unübliches und unvertretbares Schadensrisiko eingeht (MüKo HGB,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.