der Regel unmittelbar Gelegenheit zur Stellungnahme zu eröffnen ist. Auch dient die mündliche Erörterung dazu, mit Blick auf § 156 FamFG gegebenenfalls die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung zu prüfen. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt am Main,
seinem Hinweis vom 10.3.2025 ausgeführt hat, ist eine Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind, die im Wege der einstweiligen Anordnung ergeht, gem. § 57 S. 2 Nr. 1. FamFG nur anfechtbar, wenn sie das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund mündlicher Erörterung erlassen hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin findet
Kindschaftssachen, zu den Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge zählen (§ 151 Nr. 1 FamFG), offenkundig keine Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften der ZPO statt. Zwar bestimmt § 113 Abs. 1 FamFG, welche Vorschriften des FamFG
Ehesachen und Familienstreitsachen durch eine entsprechende Anwendung der allgemeinen Vorschriften der ZPO ersetzt werden. Kindschaftssachen sind jedoch weder Ehe- noch Familienstreitsachen. Und selbst wenn rechtsfehlerhaft auf die Vorschriften der ZPO abgestellt würde, hätte auch nach diesen keine „mündliche Verhandlung“ stattgefunden, da diese erst dann beginnt, wenn die Parteien ihre Anträge stellen (vgl. § 137 Abs. 1 ZPO). Dies ist im Termin nicht geschehen und
Kindschaftssachen ohnehin nicht geboten. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht
gefolgt werden, soweit sie der Auffassung ist, dass
der Sache erörtert oder mündlich verhandelt wurde. Sowohl ausweislich des Vermerks zu den Anhörungen (vgl. § 28 Abs. 4 FamFG) als auch der Beschlussgründe (S. 4) hat keine Erörterung der Sache stattgefunden. Aus dem Vermerk ergibt sich ausdrücklich, dass die hier aufgeführten Beteiligten lediglich angehört wurden. Dies wird an zahlreichen Stellen des Vermerks vom 12.2.2025 deutlich ausgeführt. Das FamFG unterscheidet aber ausdrücklich zwischen der Anhörung der Beteiligten, sie ist u.a.
FG (Anhörung der Eltern) geregelt und der mündlichen Erörterung bzw. mündlichen Verhandlung, geregelt
FG (zur gleichlaufenden Auslegung der Begriffe „mündliche Erörterung“
FG und „mündliche Verhandlung“
FG vgl. OLG Braunschweig NZFam 2020, 435). Die mündliche Erörterung darf daher nicht mit der Anhörung einzelner Beteiligter verwechselt werden (so ausdrücklich Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 57 Rn. 6).
soweit verfängt auch die Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des OLG Braunschweig NZFam 2020, 435 nicht.
seinen Ausführungen zu § 54 Abs. 2 FamFG führt das OLG Braunschweig im Ergebnis zutreffend aus, dass die „mündliche Verhandlung“, (richtig „mündliche Erörterung“, vgl. nur Dürbeck,
: Prütting/Helms, FamFG, § 54 Rn. 8), bestimmte Qualitätsmerkmale aufweisen müsse. Den Beteiligten muss auch hiernach die Gelegenheit eröffnet werden, dem Gericht ihre Positionen mündlich zu vermitteln und sich - nach Gestattung durch das Gericht im Rahmen seiner sitzungsleitenden Aufgabe - unmittelbar mit dem Vorbringen der anderen Beteiligten auseinanderzusetzen. Das Gericht kann und muss im Rahmen der Erörterung gegebenenfalls rechtliche Hinweise erteilen, zu welchen den Beteiligten unmittelbar Gelegenheit zur Stellungnahme zu eröffnen ist. Auch dient die mündliche Erörterung dazu, mit allen Beteiligten die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung auszuloten. All das geschah ausweislich des Vermerks vom 12.02.2025 nicht bzw. nicht mehr.
die mündliche Erörterung, die vom Amtsgericht im Anschluss an die Anhörung der Beteiligten vorgesehen war, wurde mit Blick auf das Befangenheitsgesuch der Mutter gerade nicht mehr eingetreten. Auf die Dauer des Termins kommt es nach alledem nicht an.
rechtlich zutreffender Weise fasst der weitere Vermerk des Amtsgerichts vom 13.02.2025 diese Rechtslage
soweit zusammen und auch die Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts ist nach alledem nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51, 84 FamFG. Die Entscheidung über den Wert des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 40, 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Gegen Beschlüsse im einstweiligen Anordnungsverfahren findet, was die Beschwerdeführerin ebenfalls übersieht, eine Rechtsbeschwerde nicht statt (vgl. § 70 Abs. 4 FamFG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000426
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.