Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht,
- August 2024, L 7 AL 87/23, Urteil nachgehend BSG Kassel, B 11 AL 23/24 BH Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten über Portalnachrichten sowie die Gewährung von Fahrkostenerstattung für Februar
- Der 1975 geborene Kläger ist ausgebildeter Energieelektroniker und hat eine Weiterbildung als Automatisierungstechniker abgeschlossen. Er befand sich von Oktober 2011 bis
- November 2018 als Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Offenburg. Ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung war der Kläger vom
- Oktober 2011 bis
- April 2017 in Vollzeit in der Haft beschäftigt. Er war sodann mit Ausnahme eines Arbeitstags am
- August 2018 arbeitsunfähig bis zur Entlassung erkrankt ohne Krankengeld zu beziehen. Seit der Haftentlassung im November 2018 führte und führt der Kläger eine Vielzahl von Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt sowie vor dem Hessischen Landessozialgericht, insbesondere auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Sozialhilfe sowie gegen die Beklagte. In den (mittlerweile) über 160 in der
- Kammer anhängigen Verfahren stellt er grundsätzlich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, lehnt die Vorlage des Formulars über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sowie Nachweise ab und reagiert auf die gerichtliche Aufforderung zur Vorlage mit Befangenheitsanträgen gegen die Vorsitzende (siehe bspw. SG Frankfurt Az. S 2 SF 309/18). Der Kläger war ab der Haftentlassung ausweislich der in der Verwaltungsakte der Beklagten vorliegenden Arbeitgeberbescheinigungen folgendermaßen beschäftigt: 14.01.2019 – 19.01.2019 B. GmbH, 35 Stunden wöchentlich, wobei vom
- bis
- Januar 2019 unbezahlter Urlaub in der Arbeitsbescheinigung vermerkt ist; 18.01.2019 – 30.01.2019 C. Personaldienste GmbH, 34 Stunden wöchentlich; 14.01.2019 – 28.01.2019 D. GmbH & Co. KG, 35 Stunden wöchentlich; 18.03.2019 – 28.08.2019 E. GmbH, 40 Stunden wöchentlich 17.02.2020 – 20.02.2020 F. PersonalService GmbH 02.03.2020 – 10.03.20202 G. GmbH, 40 Stunden wöchentlich 15.03.2020 – 01.07.2020 H. GmbH, 40 Stunden wöchentlich 01.06.2020 – 02.06.2020 J. GmbH, 40 Stunden wöchentlich 03.08.2020 – 03.11.2020 K. Personalservice GmbH, 40 Stunden wöchentlich 01.02.2021 – 25.03.2021 L. GmbH, Vollzeit 22.03.2021 – 30.04.2021 M. GmbH, Vollzeit 14.06.2021 – 14.07.2021 N. Germany GmbH Die Techniker Krankenkasse gewährte dem Kläger aufgrund einer am
- April 2021 begonnenen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bis
- April 2021, vom
- Mai bis
- Dezember 2021 und vom
- Januar bis
- Oktober
- Der Kläger meldete sich am
- September 2022 zum
- Oktober 2022 persönlich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Aufgrund erneuter persönlicher Arbeitslosmeldung bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für den Zeitraum
- Januar bis
- Januar 2023, wobei die Auszahlung zum einen wegen bereits erfolgter Leistungen der Grundsicherung als erfüllt angesehen wurden, zum anderen eine Aufrechnung mit einer Forderung der Beklagten erfolgte. Ab
- Februar 2023 war ein Arbeitsverhältnis in Vollzeit /3.500,- € Bruttomonatsentgelt) mit dem Arbeitgeber „S. Elektrotechnik & Projektmanagement GmbH“ nach durchgeführter dreitägiger Erprobung vorgesehen. Eine tatsächliche Tätigkeit nahm der Kläger im Umfang von acht Stunden (1 Tag) am
- Februar 2023 auf, sodann meldete er sich arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des
- Februar
- Der Kläger beantragte die Erstattung von Fahrkartenkosten für Februar 2023, was die Beklagte ebenfalls ablehnte (Bescheid v. 15.03.2023; Widerspruchsbescheid vom 15.05.2023). Hiergegen erhob der Kläger Klage am Sozialgericht Frankfurt a.M. (Az. S 15 AL 86/23). Zudem wandte er sich gegen allgemein gegen Portalnachrichten. Nachdem die Beklagte den Kläger zur Konkretisierung, welche Nachrichten konkret gemeint seien, aufgefordert hatte, verwarf sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2023 als unzulässig. Der Kläger hat am
- Mai 2023 Klage am Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Der Klageschrift sind der Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2023 (Bescheid v. 15.03.2023) sowie der Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2023 bezüglich der Portalnachrichten der Arbeitsvermittlung beigefügt gewesen. Der Kläger beantragt wörtlich, Bescheide der Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom werden aufgehoben und die Leistungsgewährung hilfsweise Neubescheidung angeordnet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Beteiligten mit Schreiben vom
- Juli 2023 mitgeteilt, dass es eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt, und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben. Entscheidungsgründe Der Rechtstreit konnte gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Soweit der Kläger sich gegen den Bescheid vom
- März 2023 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom
- Mai 2023 wendet, ist die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG. Denn diesbezüglich hat der Kläger bereits unter S 15 AL 86/23 Klage erhoben. Die Klage bezüglich der Portalnachrichten ist, soweit sie sich gegen diese richtet, mangels Bestimmtheit unzulässig. Auch für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, gegen was der Kläger sich diesbezüglich wendet. Entsprechend ist die gegen den Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2023 statthafte Anfechtungsklage unbegründet. Denn die Entscheidung der Beklagten, dass der Widerspruch unzulässig sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000431
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