gehend BSG,
III. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. IV. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Mit der Klage begehrt der Kläger die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld ab 6. Oktober 2022 sowie die Gewährung eines Vorschusses von der Beklagten
dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Der 1975 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Energieelektroniker und eine Weiterbildung zum Automatisierungstechniker. Er befand sich von Oktober 2011 bis
der Haftentlassung, sodann zwischen den Beschäftigungen wie folgt: Beantragter Beginn Bescheid Widerspruchsbescheid 16.11.2018 11.12.2018 27.12.2018 01.09.2019 05.11.2019 16.03.2021 04.02.2020 04.02.2020 11.03.2020 11.03.2020 11.03.2020 16.04.2020 04.11.2020 20.11.2020 21.01.2021 09.11.2020 20.11.2020 21.01.2021 21.11.2020 04.01.2021 16.01.2021 26.03.2021 11.06.2021 25.11.2021 19.04.2021 07.05.2021 12.10.2021 18.08.2021 13.12.2021 24.01.2022 Soweit die Beklagte die Anträge nicht ablehnte, bewilligte sie dem Kläger zuletzt mit zwei Bescheiden vom
SGB III mehrere Unterlagen ausgehändigt, mit der Bitte, diese dem Ärztlichen Dienst zur Begutachtung zurückzusenden. Zur Frage 2a, ob er alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen werde, um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden, wählte er keine Antwortmöglichkeit. Im Antragsformular bejahte er die Frage 2b (Nebenschäftigungsausübung). Zudem gab er an, dass er bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben könne bzw. sich zeitlich einschränken müsse. Bei einer ärztlichen Begutachtung sei er bereit, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Der Kläger reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Folgebescheinigung, vom
weise zum Bezug von Krankengeld. Der Kläger übersandt der Beklagte das Antragsformular ohne die erbeteten Angaben zurück. Zugleich reichte er die Kostenzusage der Stadt Frankfurt am Main bezüglich der Unterbringung in der Notübernachtungsstätte R. ein und beantragte mit Email vom
Eine ärztliche Begutachtung sei erforderlich. Eine vorläufige Entscheidung gemäß § 328 SGB III setze unter Anderem voraus, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorlägen. Dies sei hier nicht gegeben. Ob der Kläger objektiv verfügbar sei, könne nicht festgestellt werden, da er eine Begutachtung durch den ärztlichen Dienst verweigere. Diese sei aber für die Feststellung der Verfügbarkeit, einer zwingenden Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld, notwendig. Da aber schon eine vorläufige Bewilligung nicht erfolgen könne, scheide auch ein Vorschuss gemäß § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) aus, da dieser verlange, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen vorlägen, lediglich die Höhe noch nicht feststehe. Die Beklagte übersandt erneut den Gesundheitsfragebogen mit der Bitte, diesen ausgefüllt bis zum 11. November 2022 zurückzusenden. Sie wies auf die Mitwirkungspflicht
SGB I sowie auf die mögliche Versagung der Leistungen
SGB I hin, wenn der Kläger den Gesundheitsfragebogen ohne wichtigen Grund nicht ausfülle oder bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens nicht mitwirke. Hiergegen erhob der Kläger am
dem Begutachter und
einem Termin zur Begutachtung. Zudem wandte sich der Kläger erneut schriftlich an die Beklagte/das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Schreiben vom
weis über die voraussichtliche Dauer vorzulegen. Sollte sie bis spätestens zum Ablauf des
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X zulässig. Das Widerspruchsverfahren werde danach nur eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam ergangen sei. Ein Verwaltungsakt sei
der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 31 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung
außen gerichtet sei. Eine Regelung in diesem Sinne liege nur vor, wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhalts Rechte oder Pflichten begründet, geändert, entzogen oder festgestellt würden. Mit der Mitwirkungsaufforderung würden Rechte des Klägers weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt. Eine Entscheidung über den Rechtsanspruch des Klägers sei mit dieser Aufforderung nicht getroffen. Im Übrigen sei der Widerspruch zwar zulässig, aber nicht begründet.
1 Satz 3 SGB III i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III sei auf Antrag über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig zu entschieden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorlägen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten habe. Die tatbestandlichen Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Ob der Kläger objektiv bzw. subjektiv verfügbar sei, könne nicht abschließend festgestellt werden. Der Kläger sei seit der Antragsstellung vom 29. September 2022 mehrfach zur Mitwirkung aufgefordert worden, um das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen überprüfen zu können. Dieser Aufforderung sei der Kläger nicht zureichend
gekommen. Die Verfügbarkeit sei eine der zwingenden Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen ab dem 6. Oktober 2022 sei damit nicht gegeben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen
1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 SGB IİI seien danach nicht erfüllt. Es sei daher nicht fehlerhaft, die Erbringung vorläufiger Leistungen
SGB III abzulehnen.
SGB I habe der zuständige Leistungsträger auf Antrag des Berechtigten Vorschüsse zu zahlen, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde
bestehe und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei. Vorliegend könne nicht einmal eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Leistungsanspruchs ab dem
Anhörung der Beteiligten – die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass der Rechtstreit gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG
Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden könne, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Der Entscheidung der Kammer stehe nicht das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende entgegen. Denn das Ablehnungsgesuch sei unzulässig, da es offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei.
1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) könne ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sie finde statt, wenn ein Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei komme es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen sei; maßgeblich sei vielmehr allein, ob ein Beteiligter, von einem vernünftigen Standpunkt aus betrachtet, berechtigten Anlass habe, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Subjektive, unvernünftige Erwägungen schieden als Ablehnungsgrund aus. Zweifel an der Unparteilichkeit müssten ihren Grund in einem Verhalten des Richters haben. Ausweislich der Vielzahl der Verfahren und dem nicht vorhandenen Vortrag zu den Gründen einer möglichen Befangenheit sei der Antrag rechtsmissbräuchlich. Dem Kläger gehe es nicht um die Verhinderung der Befassung der Vorsitzenden mit dem vorliegenden Verfahren (und dem materiellen Recht), sondern lediglich um die Beschäftigung der Vorsitzenden mit einem weiteren Antrag. Seit Jahren mache der Kläger regelmäßig ohne weitere Begründung auf die gerichtliche Aufforderung der von Gesetzes wegen notwendigen Angaben und Unterlagen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe geltend, die Vorsitzende würde Rechtsbeugung betreiben (vgl. bereits Az. S 2 SF 309/18). Dies reihe sich ein in die übliche Praxis des Klägers, in den ersten Schriftsätzen eines Verfahrens in der weit überwiegenden Mehrheit der Verfahren neben dem Befangenheitsantrag Verzögerungsrüge zu erheben, Prozesskostenhilfe ohne Einreichung der erforderlichen Unterlagen sowie die Beiordnung
Die Klage sei, soweit nicht unzulässig, unbegründet. Sie sei mangels Bestimmtheit hinsichtlich der pauschalen Anträge auf Rechtswidrigkeitserklärung des Verhaltens der Beklagten und des Antrags auf Bescheidung offener Anträge und Widersprüche unzulässig. Das Gericht könne nicht erkennen, was der Kläger mit diesen Anträgen insbesondere im Hinblick auf „die weiteren seit Oktober 2022 über zehn rechtshängigen Verfahren“ mit diesen Anträgen zusätzlich begehre. Soweit der Kläger die Aufhebung der beigefügten bzw. im Anhang erwähnten Bescheide der Beklagten sowie die Leistungsgewährung begehre, so verstehe das Gericht den Antrag in verständiger Auslegung dahingehend, dass der Kläger zum einen die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom
1 SGB III, wer arbeitslos sei (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt habe (Nr. 3).
SGB III sei arbeitslos, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sei und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehe (Nr. 1; Beschäftigungslosigkeit), sich bemühe, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Nr. 2; Eigenbemühungen), und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehe (Nr. 3; Verfügbarkeit). Gemäß § 138 Abs. 5 SGB III stehe den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer (1.) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben könne und dürfe, (2.) Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten könne, (3.) bereit sei, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und (4.) bereit sei, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Der § 138 Abs. 5 SGB III unterscheide zwischen den objektiven und subjektiven Bedingungen der Verfügbarkeit. Während das Vorliegen der objektiven Bedingungen unabhängig vom Willen des Beschäftigungslosen zu beurteilen sei, würden die subjektiven Bedingungen auf die Bereitschaft des Beschäftigungslosen, eine Beschäftigung aufzunehmen bzw. an einer Maßnahme teilzunehmen, zielen. Objektiv verfügbar sei ein Beschäftigungsloser zum einen dann, wenn er eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben könne und dürfe, § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III. Weiter müsse es dem Beschäftigungslosen möglich sein, den Vorschlägen der Agentur zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können, § 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III (vgl. Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2014 § 138 Rn. 71). In subjektiver Hinsicht müsse der Beschäftigungslose auch bereit sein, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben, § 138 Abs. 5 Nr. 3 SGB III bzw. an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen, § 138 Abs. 5 Nr. 4 SGB III (vgl. Öndül in: SchlegelA/oelzke, jurisPK-SGB III, 2014, § 138 Rn. 71). Es könne dahinstehen, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der objektiven Verfügbarkeit
5 SGB III bzw. hinsichtlich eines Falles des § 145 SGB III vorliege, wonach die objektive Verfügbarkeit fingiert werde. Es lägen diesbezüglich bereits mehrere, sich wesentlich widersprechende Unterlagen, eingereicht durch den Kläger, vor, wonach zum einen Arbeitsunfähigkeit bis
komme. Die Regelung diene jedoch nicht der Fortsetzung des Bezugs von Krankengeld als Arbeitslosengeld, gewährt von der Beklagten, ohne dass die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld erfüllt sein müssten. Die übrigen Voraussetzungen
1 Nr. 1 bis 3 SGB III außer der objektiven Verfügbarkeit würden durch § 145 SGB III nicht fingiert. Die Beklagte verhalte sich mit ihrer Aufforderung an den Kläger, sich durch den Ärztlichen Dienst begutachten zu lassen, damit vollumfänglich rechtmäßig. Es lägen Anhaltspunkte vor, die die generelle Erwerbsfähigkeit sowie deren Umfang bezüglich des Klägers zweifelhaft erscheinen ließen, ohne dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen ohne sachkundige Expertise bereits eine Beurteilung seitens der Beklagte möglich wäre. Eine ärztliche Begutachtung wäre darüber hinaus auch sinnvoll, um die Zumutbarkeitsgrenzen des § 140 SGB III im Rahmen der Arbeitsvermittlung für die Beklagte in medizinischer Sicht eindeutig festlegen zu können. Es sei für das Gericht höchst zweifelhaft, dass der Kläger den Aufforderungen der Beklagten zu Bewerbungen, Gesprächen etc.
kommen werde. Vielmehr bestehe aufgrund der vorliegenden schriftlichen Äußerungen des Klägers in der Verwaltungsakte, dem vorliegenden sowie den parallelen Gerichtsverfahren die Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III nicht erfülle. Beispielhaft mache der Kläger geltend, seine Emails aus dem Jahr 2021 seien nicht beantwortet worden und die vergangenen Jahre hätten gezeigt, dass die Beklagte keine Arbeitsvermittlung vornehme. Dies entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen. Die am hiesigen Gericht vorliegende Verfahrenshistorie bezüglich des Klägers und die seit November 2018 umfangreich geführte Verwaltungsakte der Beklagte zeige vielmehr überdeutlich für das Gericht, dass sich der Kläger seit Jahren und auch weiterhin jeglicher Arbeitsvermittlungsbemühungen der Beklagte verweigere. Er verweigere sich jetzt insbesondere dem rechtmäßigen Begehren der Beklagten, eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit Folge zu leisten. Auch jetzt erhebe er wieder gegen jegliche Kontaktpersonen bei der Beklagten nicht nur Dienstaufsichtsbeschwerden, sondern stelle deren Kompetenz und Vermittlungswillen offensichtlich in Abrede (bspw. „gehören entlassen“; „endlich angemessen kontrolliert und gesteuert“; Eingaben der Beklagte seien „Schwachsinn“; „Unfug“). Die im KursNet der Beklagte geführten offenen Stellen halte er für sämtlich ungeeignet, was deutlich zeige, dass er sich nicht bewerben werde. Als Arbeitsvermittlung verstehe der Kläger offensichtlich ausschließlich eine Tätigkeit, die seine Aufforderungen, beispielhaft eine bestimmte Umschulung als SPS Programmierer, erfülle (siehe zu dieser Umschulung bereits die Verfahren S 15 AL 219/21 und S 15 AL 220/21 ER). Der Kläger gehe offensichtlich davon aus, dass er die Voraussetzungen des § 138 SGB III allein durch Berufung auf § 145 SGB III nicht erfüllen müsse, stelle sich jedoch zugleich in erheblichen Widerspruch, wenn er auf die nun bestehende Arbeitsfähigkeit verweise. Das Gericht sei zuletzt überzeugt, dass die Beklagte, wie in den vergangenen vier Jahren, dem Kläger eine Serviceleistung hinsichtlich der Arbeitsvermittlung entgegenbringe, wie sie das Gesetz vorsehe. Zudem stelle sich der Kläger ausweislich seines in einer Vielzahl von Schriftsätzen geäußerten Vortrags ausschließlich für Tätigkeit als „Elektrotechniker“ zur Verfügung. Dies sei jedoch unzureichend, da sich die subjektive Verfügbarkeit
1 SGB III auf jegliche zumutbaren Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erstrecken müsse. Dieser Zustand habe sich mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit, die für das Gericht für die Überzeugung des Fehlens der subjektiven Verfügbarkeit unbeachtlich wie ausgeführt wäre, nicht geändert. Für den Zeitraum ab 13. Januar 2023 habe die Beklagte darüber hinaus Arbeitslosengeld bewilligt. Ob die Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerfrei erfolgt sei, könne mangels Erfüllung des Tatbestands dahinstehen. Die Gewährung eines Vorschusses
1 SGB I komme aus denselben Gründen nicht in Betracht. Gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts hat der Kläger am 27. Februar 2023 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Die Beklagte hat
Klageerhebung folgende Bescheide erlassen: Bescheid vom: Gegenstand: 09.02.2023 Aufrechnung mit der Forderung i.H.v. 495,38 € ab 13.01.2023 mit monatlich 14,03 € 09.02.2023 Erstattungsanspruch eines anderen Leistungsträgers 09.02.2023 Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld für 13.01.2023-31.01.2023 13.02.2023 Ablehnung Überprüfung des Versagungsbescheides vom 18.11.2022 auf Überprüfungsantrag vom 30.01.2023 10.03.2023 Ablehnung Arbeitslosengeld ab 22.02.2023 17.03.2023 Widerspruchsbescheid auf Widerspruch vom 07.11.2022 gegen eine Email der Beklagten vom 04.11.2023 28.03.2023 Ablehnung der Anträge auf Arbeitslosengeld vom 23.02.2023 und 18.03.2023 11.04.2023 Widerspruchsbescheid auf Widerspruch vom 13.01.2023 gegen das Schreiben der Beklagten vom 10.01.2023 wegen Ergänzung zur Zwischenmitteilung vom 05.01.2023 14.04.2023 Widerspruchsbescheid auf Widerspruch vom 15.03.2023 gegen den Bescheid vom 10.03.2023 wegen Ablehnung des Arbeitslosengeldes zum 22.02.2023 27.04.2023 Widerspruchsbescheid auf Widerspruch vom 13.02.2023 gegen den Bescheid vom 09.02.2023 wegen § 107 SGB X 16.05.2023 Widerspruchsbescheid auf Widerspruch vom 24.02.2023 gegen die befristete Bewilligung von Arbeitslosengeld bis zum 31.01.2023 16.05.2023 Widerspruchsbescheid auf Widerspruch vom 20.02.2023 gegen die Aufrechnung von Forderungen mit einer laufenden Leistung 16.05.2023 Widerspruchsbescheid auf Widerspruch vom 31.03.2023 gegen die Ablehnung von Arbeitslosengeld zum 23.02.2023 bzw. 18.03.2023 26.05.2023 Änderungsbescheid, Anpassung der Leistungsbewilligung vom 13.01.2023-31.01.2023 an die mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossenen Erhöhungen des Arbeitnehmer-Pauschbetrages und des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende bei Steuerklasse II 20.06.2023 Widerspruchsbescheid auf Widerspruch vom 26.05.2023 gegen die Änderung des täglichen Leistungsbetrages aufgrund der Lohnsteuertabelle 2023 Zur Berufungsbegründung rügt der Kläger die fehlende mündliche Verhandlung und beruft sich auf Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Im Übrigen nimmt er auf den Inhalt der Klage sowie des Widerspruchs Bezug. Er ist der Auffassung, dass sämtliche bis zum Widerspruchsbescheid vom
Zudem hat er die Terminsverlegung begehrt,
dem zuvor mit Beschluss vom
1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sie findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist; maßgeblich ist vielmehr allein, ob ein Beteiligter – von einem vernünftigen Standpunkt aus betrachtet – berechtigten Anlass hat, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden als Ablehnungsgrund aus. Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in einem Verhalten des Richters haben. Die Ablehnungsgesuche hinsichtlich der in den Schriftsätzen vom
gang bis zum Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2023 erlassenen Bescheide nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens geworden. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt
Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er
Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Keiner der bis zum
1 Satz 1 SGG vorliegend gegeben waren. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die Regelung nicht. Auch ist die Regelung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, da in diesen Fällen jedenfalls in der Berufungsinstanz eine öffentliche mündliche Verhandlung – wie auch vorliegend – durchgeführt werden muss (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 105 Rn. 2 m.w.N.). Der Antrag des Klägers
SGG war abzulehnen.
1 SGG kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da eine Prozessunfähigkeit weder vorgetragen wurde noch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen ersichtlich sind. Gemäß § 72 Abs. 2 SGG ist die Bestellung eines besonderen Vertreters mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist. Zwar hat der Kläger zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt, nunmehr in B-Stadt wohnhaft zu sein. Gleichwohl hält der Senat seine Anreise zur auf 14:00 Uhr terminierten mündlichen Verhandlung nicht für unzumutbar. Zwischen B-Stadt und Darmstadt stehen zahlreiche Zugverbindungen zur Verfügung. Aufgrund der Terminierung erst ab 14:00 Uhr war das Landessozialgericht Darmstadt für den Kläger auch aus B-Stadt erreichbar, zumal keinerlei Mobilitätseinschränkungen bekannt sind. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass die kurzfristigen Anträge
Sie reihen sich in eine Vielzahl von diversen Anträgen ein, die der Kläger in nahezu allen Verfahren wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Dies widerspricht jedoch gerade dem Zweck des § 72 Abs. 2 SGG, der die zügige Durchführung des gerichtlichen Verfahrens bezweckt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ebenfalls abzulehnen. Sie setzt voraus, dass der Kläger
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 73a SGG, 114 ZPO). Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Solche aktuellen Angaben liegen nicht vor. Soweit der Kläger behauptet, es sei absurd eine derartige Erklärung einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung anzufordern, so erscheint es ebenfalls absurd, dass der prozesserfahrene Kläger erst zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung einen solchen Antrag stellt. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor, da der Kläger in der Lage wäre, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Der Kläger bezieht seit
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.