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SG Frankfurt 15. Kammer S 15 AL 50/23 Gerichtsbescheid

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht,

  1. Juli 2024, L 7 AL 66/23, Urteil nachgehend BSG Kassel,
  2. Januar 2025, B 11 AL 8/24 BH, unzulässig verworfen, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten u.a. über die Genehmigung einer dreitägigen Eingliederungsmaßnahme bei einem Arbeitgeber sowie über einen Antrag auf Leistungen aus dem Vermittlungsbudget für Vorstellungsgespräche bei zwei Arbeitgebern. Oktober 2022 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Der 1975 geborene Antragsteller ist ausgebildeter Energieelektroniker und hat eine Weiterbildung als Automatisierungstechniker abgeschlossen. Er befand sich von Oktober 2011 bis
  3. November 2018 als Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Offenburg. Ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung war der Antragsteller vom
  4. Oktober 2011 bis
  5. April 2017 in Vollzeit in der Haft beschäftigt. Er war sodann mit Ausnahme eines Arbeitstags am
  6. August 2018 arbeitsunfähig bis zur Entlassung erkrankt ohne Krankengeld zu beziehen. Seit der Haftentlassung im November 2018 führte und führt der Antragsteller eine Vielzahl von Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt sowie vor dem Hessischen Landessozialgericht, insbesondere auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Sozialhilfe sowie gegen die Beklagte (aktuell über 160 seit 11/2018). Seit November 2018 war der Kläger teilweise in Beschäftigungen in Vollzeit tätig, teilweise in Untersuchungshaft. Die Techniker Krankenkasse gewährte dem Kläger aufgrund einer am
  7. April 2021 begonnenen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bis
  8. April 2021, vom
  9. Mai bis
  10. Dezember 2021 und vom
  11. Januar bis
  12. Oktober 2022 (Bescheinigung vom 30.09.2022). Er meldete sich sodann zum
  13. Oktober 2022 persönlich arbeitslos und legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie weitere medizinische Unterlagen vor, aus denen sich von unterschiedlichen Ärzten divergierende Einschätzungen zur Leistungsfähigkeit des Klägers ergaben. Der Aufforderung der Beklagten, einer Begutachtung beim Medizinischen Dienst zur Abklärung zu folgen, lehnte der Kläger durchgehend ab. Seit Oktober 2022 führten und führen die Beteiligten insbesondere bezüglich der Gewährung von Arbeitslosengeld und der notwendigen Mitwirkung des Klägers eine Vielzahl von Klageverfahren und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Kläger meldete sich zum
  14. Januar 2023 erneut persönlich arbeitslos und gab an, dass er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe, da er nicht mehr krank sei. Mit Email vom
  15. Januar 2023 beantragte der Kläger die Übernahme der Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen der kommenden Woche in B-Stadt und C-Stadt. Am
  16. Januar 2023 nahm der Kläger ein Bewerbungsgespräch bei der D. / H. GmbH in A-Stadt wahr. Mit Email vom
  17. Januar 2023 beantragte der Kläger die Übernahme der Fahrtkosten. Mit Schreiben vom
  18. Januar 2023 bat die Beklagte den Kläger diesbezüglich um Rücksendung des ausgefüllten Antragsformulars. Der Kläger reichte eine Tagesfahrkarte i.H.v. 26,70 € ein. Mit Bescheid vom
  19. Januar 2023 bewilligte die Beklagte eine Maßnahme bei dem Arbeitgeber „G. Elektrotechnik & Projektmanagement GmbH“ zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB lll), betriebliche Erprobung, in Vollzeit, vom
  20. Januar bis
  21. Januar
  22. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Auf die eingereichten Fahrkarten für die drei Tage erstattete die Beklagte die angefallenen Kosten. Mit Bewilligungsbescheid vom
  23. Februar 2023 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für den Zeitraum
  24. Januar bis
  25. Januar 2023, wobei die Auszahlung zum einen wegen bereits erfolgter Leistungen der Grundsicherung als erfüllt angesehen wurden, zum anderen eine Aufrechnung mit einer Forderung der Beklagten erfolgte. Der Kläger hat am
  26. Februar 2023 Klage am Sozialgericht Frankfurt a.M. erhoben. Der Klageschrift waren der Bescheid vom
  27. Januar 2023 (Genehmigung einer Maßnahme bei einem Arbeitgeber; G. Elektrotechnik), das Schreiben der Beklagten vom
  28. Januar 2023 (Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget vom 25.01.2023), sowie zwei Schreiben des Jobcenters Frankfurt a.M. vom
  29. November 2022 und
  30. Januar 2023 beigefügt. Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom
  31. April 2023 den Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid vom
  32. Januar 2023 zurückgewiesen. Der Kläger beantragt wörtlich, die Bescheide der Beklagten aus dem Anhang zu Az siehe Anhang aufzuheben und die Leistungsgewährung hilfsweise Neubescheidung anzuordnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Beteiligten mit Schreiben vom
  33. April 2023 mitgeteilt, dass es eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt, und eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gesetzt. Das Schreiben ist den Beteiligten jeweils zugestellt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Der Rechtstreit konnte gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist mangels Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bezüglich der Fahrkostenerstattung i.H.v. 26,70 € für das am
  34. Januar 2023 stattgefundene Vorstellungsgespräch unzulässig. Die Beklagte hat über den Antrag noch nicht entschieden. Zudem ist kein Rechtschutzbedürfnis erkennbar. Das Gericht ist überzeugt, dass es keines gerichtlichen Rechtschutzes für die Durchsetzung einer rechtmäßigen Forderung des Klägers gegen die Beklagte bedarf. So hat die Beklagte auch auf Vorlage der Fahrkarten für die dreitägige Einfühlung ab
  35. Januar 2023 die Kosten ohne Formular auf der Grundlage der vorgelegten Fahrkarten erstattet. Die gegen den Genehmigungsbescheid vom
  36. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  37. April 2023 gerichtete Klage ist ebenso unzulässig. Denn es fehlt die Beschwer des Klägers. Eine in die Rechte des Klägers eingreifende Regelungswirkung, die fortbesteht, ist der Genehmigung nicht zu entnehmen. Insbesondere hat die Beklagte die Fahrkostenerstattung zugesichert und zwischenzeitlich durch Auszahlung auf Vorlage der Fahrkarten vorgenommen. Ein im Rahmen der Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliches Feststellungsinteresse der Rechtswidrigkeit der Genehmigung ist mangels Beschwer ebenfalls ausgeschlossen. Soweit der Kläger sich gegen Schreiben des Jobcenters Frankfurt a.M. wendet, ist die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten unbegründet. Die Klage ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass der Kläger diesbezüglich auch Klage gegen das Jobcenter erhoben hat, woraufhin dieser Klageantrag abzutrennen und an die zuständige Kammer für Grundsicherungsleistungen abzugeben wäre. Der Kläger ist überaus gerichtserfahren und steuert zur Überzeugung des Gerichts seine Klageaktivitäten überaus bewusst. So erhebt er durchaus Klagen gegen mehrere Beklagte, wenn er dies tatsächlich will. Vorliegen ist jedoch lediglich die Beklagte ausdrücklich benannt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Das statthafte Rechtsmittel der Berufung folgt aus § 105 Abs. 2 S. 1 i.V.m. §§ 143 ff. SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000436

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