Zulässigkeit von Luftbildaufnahmen von Privatgrundstücken für Presseberichterstattung Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 3. Juni 2022, 2-34 O 106/21, Urteil nachgehend BGH Karlsruhe, 5. November 2024, VI ZR 119/23, auf Revision aufgehoben und zurückverwiesen, Beschluss Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2022, 2-34 O 106/21, wird zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Kosten des Berufungsverfahren hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 30.000,-- festgesetzt. Gründe I. Im Berufungsverfahren wendet sich die Beklagte nur noch gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung des Abdrucks des Luftbildes vom Feriendomizil der Kläger zu 3) und 4), wie wiedergegeben im Artikel der Zeitschrift „A“ vom 15.07.2020 (Ausgabe Nr. XX, S. 7) unter der Überschrift „Endlich Urlaub! Neues Familien-Glück auf Ort1“. Es handelt es sich um das Hauptsacheverfahren zum einstweiligen Verfügungsverfahren der Kläger mit gleichem Streitgegenstand (Az.: 16 U 245/20). Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der gestellten Anträge im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 541 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat der Klage - soweit nach den Erledigungserklärungen der Parteien noch anhängig - stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung des Abdrucks des Luftbildes vom Feriendomizil der Kläger zu 3) und 4) verurteilt. Wegen des Antrags zur Unterlassung der Äußerung zu Ziffer I.4 „ schon früher wurde B mit einem Spezial-Helikopter zu Ort1 gebracht “ hat es die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Eingriff in den räumlichen Schutzbereich der Privatsphäre der Kläger zu 3) und 4) wegen der Veröffentlichung des Luftbilds sei rechtswidrig, weil das Interesse beider Kläger am Schutz ihrer Privatsphäre überwiege. Dabei hat es unter anderem berücksichtigt, dass zwar nicht der Kernbereich der Privatsphäre der Kläger berührt werde, aber dennoch ein sehr privater Bereich, nämlich ein besonderer schützenswerter Rückzugsort der Kläger. Zwar würden auf der Lichtbildaufnahme keine Personen gezeigt, sondern lediglich Gebäude und Grundstücksteile abgebildet, die einen hohen Grad an Abstraktheit aufwiesen. Allerdings ließe die Aufnahme Rückschlüsse über Anordnung und Größe der einzelnen Gebäude, des Pools und auch der (privaten) Gartengestaltung innerhalb des befriedeten Grundstücks zu. Dies stelle einen Ausdruck von Individualität dar, der die Persönlichkeit seiner Bewohner widerspiegele. Ferner hat es berücksichtigt, dass der häusliche Bereich, zu dem auch ein Ferienhaus zähle, stets eine Rückzugsmöglichkeit gewähren solle und daher besonderen Schutz genieße. Es hat ferner gemeint, die Bildveröffentlichung sei generell geeignet, einen so genannten „Fantourismus“ zu fördern. Die Berichterstattung lege eine örtliche Nähe des Anwesens zu Ort2 nahe, wodurch mittels eines Abgleichs zwischen dem veröffentlichten Lichtbild und Google Earth die Lokalisierung des Grundstücks vereinfacht werde. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die sich nur noch gegen die Kläger zu 3) und 4) richtet. Sie teilt die Ansicht des Landgerichts, dass an der Person des Klägers zu 3) und der Klägerin zu 4) ein ganz erhebliches öffentliches Berichterstattungsinteresse bestehe, insbesondere auch hinsichtlich des Voranschreiten des Genesungs- und Rehabilitationsprozesses, wozu die bildliche Darstellung der Ferien- und Reha-Anlage auf Ort1 hilfreiche Informationen über die Art und Weise der Rehabilitation zur Verfügung stelle. Sie rügt, das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast zum Nachteil der Beklagten verkannt, denn nicht die Beklagte habe eine Beeinträchtigung der Rückzugsfunktion des Anwesens zu entkräften, sondern die Kläger zu 3) und 4) hätten den nur schlagwortartig benutzten Begriff der „Rückzugsfunktion“ in Bezug auf ihr Feriendomizil in Ort2 substantiiert darlegen und beweisen müssen, woran es fehle. Das Landgericht habe im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung keine überzeugenden Gesichtspunkte vorgebracht, welche die Annahme einer Nutzungsstörung der Immobilie auch nur ansatzweise begründen könne. Dabei habe das Landgericht ihr Argument übergangen, dass die Rückzugsfunktion aufgrund des unstreitigen Umstands gewährleistet sei, dass sich das Anwesen in einer „Gated Community“ in einer exklusiven Luxusanlage innerhalb eines gesicherten Wohnkomplexes mit Zugangsbeschränkung und Wachschutz befinde. Der Leser wisse, dass hier rund um die Uhr mit einer Be- und Überwachung zu rechnen sei, weshalb niemand auf die Idee komme, die Kläger zu 3) und 4) dort zu belästigen. Es sei ferner unstreitig, dass die Kläger dort auch niemals aufgrund der Berichterstattung der Beklagten tatsächlich belästigt worden seien. Zudem werde die Ferienanlage allenfalls gelegentlich genutzt, weshalb die Anwesenheit der Kläger zu 3) und 4) für Außenstehende nicht vorhersehbar sei. Sie rügt ferner Rechtsverletzungen des Landgerichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2009, 3030) sei es für die Verletzung der Rechte der Kläger zu 3) und 4) ferner erforderlich, dass in die durch die Umfriedung des Grundstücks geschaffene Privatsphäre eingedrungen und so das Recht der betroffenen Person auf Selbstbestimmung tatsächlich beeinträchtigt wird. Spekulative Erwägungen hierzu seien bei der Gesamtabwägung kollidierender Grundrechte nicht zu berücksichtigen. Unerheblich sei ferner der Aspekt, das Luftbild ermögliche Schlussfolgerungen zum Geschmack der Kläger. Zum einen sei auch in der Rechtsprechung dieser Umstand bislang nie berücksichtigt worden. Zum anderen sei aus dem Foto keine Schlussfolgerung auf den eigenen Geschmack der Kläger möglich. Hierzu behauptet sie - neu - dass die beanstandete Fotografie einem Exposé der Immobilie entnommen worden sei, dass schon lange Zeit vor dem Verkauf des Anwesens an die Kläger im Internet zugänglich gewesen sei. Dies habe zum Beispiel das Landgericht Köln in einer Entscheidung mit ähnlichem Sachverhalt betreffend Luftbildaufnahmen von der Ferienanlage des Ortes1, die eine Reha-Anlage des Klägers zu 3) sei, zutreffend ausgeführt. Die Kläger zu 3) und 4) verteidigen die angefochtene Entscheidung und verweisen auf die Argumente des Landgerichts. Die Kläger verweisen ferner auf die Entscheidung des Senats vom 28. Oktober 2022 (16 U 245/20) im Eilverfahren. Die Rückzugsfunktion des Grundstücks werde nicht erst beeinträchtigt, wenn unbefugte Personen tatsächlich „vor dem Haus“ stünden. Denn wesentlich sei, dass das allgemeine Persönlichkeitsrechts die Schutzrichtung habe, innerhalb des eigenen räumlichen Bereichs von anderen unbeobachtet zu bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werde dieser Schutz besonders gegenüber solchen Aufnahmetechniken, die die räumliche Abgeschiedenheit überwinden würden, ohne dass der Betroffene dies bemerken kann, gewährleistet, wie dies bei Luftannahmen durch eine fliegende Drohne der Fall sei. Die Kläger zu 3) und 4) sind der Ansicht, die Beklagte hafte auch für die Herstellung des Bildes, weil sie von dem Umstand profitiere, dass die eigentlichen Verursacher der Störung durch das Überfliegen des räumlich geschützten Bereichs nicht in Anspruch genommen werden könnten. Diese seien nicht bekannt. Die Beklagte müsse sich - ähnlich wie bei der polizeirechtlichen Figur des Zweckveranlassers als „Hintermann“, der durch die Publikation der Bilder das Anfertigen solcher Aufnahmen fördere, das störende oder gefährliche Verhalten jener Dritten zurechnen lassen. Schließlich entstehe durch wiederholte Veröffentlichungen der heimlich aufgenommenen Luftbilder vom Feriendomizil der Kläger zu 3) und 4) ein gewisser Überwachungsdruck, weil sie jederzeit damit rechnen müssten, dass ihr höchstpersönlicher Lebensbereich aus der Luft überwacht werde. Die Kläger zu 3) und zu 4) legen hierzu - von den Beklagten im Folgenden nicht bestritten - Berichte mit neuen und nach ihrem Erwerb des Feriendomizils in Ort1 gefertigten Luftbildern aus der Zeitschrift D der Beklagten vom März 2019 und aus der Illustrierten E vom 4. September 2019 vor. Diese zeigen Mitarbeiter der Kläger auf der Terrasse des Anwesens aus sehr geringer Nähe, eine Sitzgruppe unter Palmen und einen Diwan mit Bettzeug im Innenhof der Villa. Auf die Fotos im Schriftsatz vom 21.09.2022. Bl. 118 bis 120 d.A. und Anlage K1, Bl. 123 bis 124 d.A. nimmt der Senat Bezug. Der Schutz der Privatsphäre erfahre ferner durch Art. 13 GG eine Schutzbereichsverstärkung. Schließlich werde im Bericht auch nicht über den Ferienort Ort1 berichtet, was weiter gegen ein Überwiegen des Berichterstattungsinteresses der Beklagten spreche. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 ZPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. I. Zu Recht hat das Landgericht hinsichtlich der Veröffentlichung des Luftbildes vom Feriendomizil der Kläger zu 3) und zu 4) in der angegriffenen Berichterstattung einen Unterlassungsanspruch der Kläger zu 3) und zu 4) gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts bejaht. Auch nach Berücksichtigung der Argumente der Beklagten im Berufungsverfahren steht den Klägern zu 3) und zu 4) ein Anspruch auf Unterlassung der Luftbildveröffentlichen nach den v.g. Vorschriften zu. 1. Es liegt ein Eingriff in die Privatsphäre der Kläger zu 3) und zu 4) vor, die auch das Recht umfasst, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, Feriendomizil I, Rn. 13; Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02, Feriendomizil II, Rn. 15). Der Eingriff der Beklagten in das Persönlichkeitsrecht der Kläger zu 3) und 4) liegt hier darin, dass sie die Luftbildaufnahme veröffentlicht und durch die Beiordnung des Namens der Kläger zu 3) und 4) die Anonymität des Anwesens aufgehoben hat (BGH, Urteil vom 9.12.2003 - VI ZR 373/02 - Rn. 18). Das umfriedete Grundstück beider Kläger ist von außen aufgrund der besonderen Schutzmaßnahmen, insbesondere aufgrund dessen Lage in einer „Gated Community“, nicht einsehbar. Die Kläger halten sich dort zu Urlaubs- und Erholungszwecken auf. Es liegt eine rein private Nutzung vor. Die beanstandete Luftbildaufnahme zeigt einen Ausschnitt des Anwesens aus der Luftperspektive, wobei vor allem die Rasenfläche vor dem Haupthaus, die Lage der Häuser auf dem Grundstück, die Architektur, und das erste Stockwerk des Haupthauses zu sehen sind. Dies sind rein private Bereiche, die ohne die Luftaufnahme nicht für die Öffentlichkeit einsehbar sind. Dabei wird mit dem Bild illustriert, in welcher Umgebung der Kläger zu 3) seine Genesung und beide Kläger ihren Urlaub verbringen. Unerheblich für die Frage des Vorliegens eines Eingriffs in die Privatsphäre ist dabei entgegen der Ansicht der Beklagten, wie das Luftbild entstanden ist. Zwar stammt das Bild nach dem im Berufungsverfahren neuen und unbestritten gebliebenen Vortrag aus Verkaufsunterlagen, die in einem Exposé für den Verkauf der Immobilie angefertigt und verwendet worden sind. Die Beklagte hat es mithin nicht selbst hergestellt. Vorzuwerfen ist ihr allein, dass sie die Aufnahme unter Beifügung der Namen der Kläger zu 3) und 4) und damit unter Aufhebung der Anonymität veröffentlicht hat. Denn die Verkaufsunterlagen enthielten keine personalisierte Zuordnung des zur veräußernden Villenanwesens. Dies genügt aber nach der v.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Feststellung des Eingriffs (BGH, Urteil vom 9.12.2003 -VI ZR 373702 - Feriendomizil I, Rn. 18). 2. Der Eingriff ist rechtswidrig. Entgegen der Ansicht der Berufung lässt die von dem Landgericht nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vorgenommene Abwägung keinen Fehler erkennen.
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