Umwandlungsbegriff bei der Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2022 Leitsatz Für den Umwandlungsbegriff des § 3 Nr. 45 EEG 2021 ist maßgeblich auf einen bilanzrechtlichen Vergleich des Sachanlagevermögens und der Anzahl der Mitarbeiter zum Tag vor und nach der Umwandlung abzustellen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt am Main,
(210), beck-online), obwohl § 67 Abs. 1 Satz 2 EEG 2021 darauf nicht verweist. Darauf – und die sich daran anschließende Frage, ob wegen der E-Mails des Mitarbeitenden der Beklagten aus Juni und Juli 2021 und anderslautender Angaben im Merkblatt des BAFA für stromkostenintensive Unternehmen Nachsicht zu gewähren sei – kommt es nicht an, weil keine Umwandlung nach den § 67 Abs. 1, § 3 Nr. 45 EEG 2021 vorliegt. Randnummer 33 2. Die Transaktion vom 23./24. März 2021 stellt keine Umwandlung i. S. d. § 3 Nr. 45 EEG 2021 dar. Randnummer 34 § 3 Nr. 45 EEG 2021 lautete: Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind (…) „Umwandlung“ jede Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder jede Anwachsung im Sinn des § 738 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie jede Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils im Weg der Singularsukzession, bei der jeweils die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils nach der Übertragung nahezu vollständig erhalten bleibt, Randnummer 35 Eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz lag unstreitig nicht vor. Gleiches gilt für eine Anwachsung nach § 738 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Mühlenbetrieb wurde auch nicht im Wege der Singularsukzession übertragen. Randnummer 36 Hinsichtlich der Vorgängerfassung, die noch die Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter verlangte, stellte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main darauf ab, dass der Umwandlungsbegriff nicht nur auf die tatsächlichen Verhältnisse bezogen sei, vielmehr seien auch die rechtlichen Verhältnisse bestimmend ( VG Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 5 K 2992/16.F –, Rn. 42 , juris; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2019 – 5 K 2362/16.F –, Rn. 46 , juris). Dies gilt auch hinsichtlich der hier einschlägigen Nachfolgeregelung des § 3 Nr. 45 EEG 2021 ( VG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. September 2023 – 5 K 652/20.F –, Rn. 34 , juris). Randnummer 37 Der Klägerin mag zuzugeben sein, dass für einen außenstehenden objektiven Beobachter vor und nach dem Stichtag der Umstrukturierung faktisch keinerlei Veränderung des Unternehmens feststellbar ist (vgl. dazu bereits VG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. September 2023 – 5 K 652/20.F –, Rn. 29 , juris), weil dieselben Mitarbeiter unter Nutzung derselben Betriebsmittel den Mühlenbetrieb einschließlich dazugehöriger Markenrechten und der Mitbenutzung des Firmennamens unverändert fortführten. Randnummer 38 Zur rechtlichen Bewertung führte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main im Urteil vom 12. September 2023 (Az. 5 K 652/20.F –, Rn. 30 f., 34, juris) jedoch aus: Randnummer 39 „Bei rechtlicher Bewertung kann ein nahezu vollständiger Erhalt der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit im vorliegenden Fall indes nicht angenommen werden. Für das nähere Verständnis dieses unbestimmten Rechtsbegriffs enthält das Gesetz selbst, auch § 3 Nr. 45 EEG 2017, keine Anhaltspunkte. In der Gesetzesbegründung zum EEG 2014 (BT-Drucks. 18/1891, S. 214), dessen Verständnis zum hier fraglichen Tatbestandsmerkmal mit dem des § 67 EEG 2017 ‚deckungsgleich‘ (BT-Drucks. 18/8832, S. 189) sein soll, ist nachzulesen: Absatz 1 soll Unternehmen, die kürzlich umgewandelt wurden, die Antragstellung erleichtern bzw. überhaupt erst ermöglichen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens, auf dessen Daten zurückgegriffen wird, in dem übernehmenden, nun den Antrag stellenden Unternehmen wiederfindet. Grund hierfür ist, dass die Daten des Unternehmens vor der Umwandlung nur dann die Basis für die Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bilden können, wenn sie für das aus der Umwandlung hervorgegangene Unternehmen weiterhin aussagekräftig sind. Die Formulierung ‚wirtschaftliche und organisatorische Einheit‘ ist dabei an die Definition des Unternehmensbegriffs in § 5 Nummer 34 EEG 2014 (neu) angelehnt. Sie impliziert, dass für eine Heranziehung der Daten die Substanz des Unternehmens nach der Umwandlung im Wesentlichen unverändert geblieben sein muss. Lediglich geringfügige Abweichungen hiervon sind unschädlich. Von einer nahezu vollständigen Erhaltung der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit ist z.B. für das Unternehmen B auszugehen, das durch Aufspaltung des Unternehmens A in die Unternehmen B und C entsteht, wobei auf das Unternehmen B 90 Prozent der Betriebsmittel und Arbeitnehmer übergehen und dort unter der gleichen einheitlichen Leitung und selbständigen Führung verbleiben, wie dies zuvor im Unternehmen A der Fall war. Randnummer 40 Die ‚Substanz des Unternehmens‘ findet mithin in der Gesetzesbegründung Erwähnung und kann deshalb, anders als die Klägerin meint, auch genutzt werden, um das Gesetz operabel zu machen. Voraussetzung für die Annahme einer identitätswahrenden Umwandlung im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 ist demnach in jedem Fall, dass der stromkostenintensive Betrieb in seiner Substanz praktisch unverändert erhalten geblieben ist (so schon VG Frankfurt a.M., Urteil vom 18. Oktober 2018 – 5 K 2992/16.F –, juris Rn. 32 ). Ob dies der Fall ist, muss mit Blick auf sämtliche Umstände des Einzelfalles im Wege einer Gesamtbewertung geklärt werden (vgl. VG Frankfurt a.M., a.a.O., Rn. 32). Schematische Ansätze, etwa die vom Bundesamt praktizierte sog. 90-10-Methode, nach welcher eine identitätswahrende Umwandlung nur dann angenommen werden könne, wenn mindestens 90 Prozent des Sachanlagevermögens und der Mitarbeiter übergehen bzw. – spiegelbildlich – lediglich bis zu 10 Prozent der Substanz eines anderen Unternehmens, beispielsweise im Wege der Verschmelzung oder Ausgliederung, übernommen werden, sind hierbei zwar nicht ausschlaggebend, können aber wichtige Indizien liefern. So ist nämlich die Frage, inwieweit Sachanlagevermögen übergeht bzw. erhalten bleibt, Teil eben jeder Gesamtabwägung und bei der Frage, ob die Substanz des Unternehmens im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 erhalten ist, gebührend zu berücksichtigen. Wesentliche Kennzahlen eines Unternehmens wie beispielsweise dessen Bruttowertschöpfung, die für die Begrenzungsentscheidung maßgeblich sind, hängen vom Sachanlagevermögen ab. Randnummer 41 (…) Randnummer 42 Im Übrigen sei angemerkt, dass sich Umwandlungen typischerweise dadurch auszeichnen, dass sie im Tatsächlichen keinerlei Veränderungen erkennen lassen, während sie im Rechtlichen oftmals ganz grundlegende Neuerungen bereithalten (…)“ Randnummer 43 In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/8832, S. 189) heißt es ergänzend: „Der Begriff ‚Umwandlung‘ in Nummer 45 wird dem Wortlaut des § 67 EEG 2014 angepasst. Die bisherige Definition des Begriffs war zu eng, indem auf die Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils abgestellt wurde. Unternehmenskäufe im Wege der Singularsukzession und insbesondere die Übertragung von Vermögensgegenständen aus einer Insolvenz sind häufige Praxisfälle. Oftmals gehen dabei nicht sämtliche Wirtschaftsgüter eines Unternehmens über. Dies soll aber nicht die Möglichkeit zur Umwandlung und Übertragung einer Begrenzung hindern. Daher ist der Begriff der Umwandlung weiter zu fassen. Maßgeblich ist bei Übertragung im Wege der Singularsukzession, dass die Substanz des ursprünglich begünstigten Unternehmens im Wesentlichen unverändert fortbesteht. Dabei ist unschädlich, wenn einzelne Wirtschaftsgüter von der Übertragung nicht erfasst sind, soweit die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens im Übrigen nahezu vollständig erhalten bleibt. Der nahezu vollständige Erhalt der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit ist deckungsgleich mit dem bisherigen Verständnis des § 67 EEG 2014. Maßgebend für den nahezu vollständigen Erhalt der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit ist in erster Linie der Vergleich des Sachanlagevermögens und der Anzahl der Mitarbeiter zum Tag vor und nach der Umwandlung. Eine geringfügige Abweichung dieser Vergleichswerte steht der Umwandlung nicht entgegen.“ Randnummer 44 Vorliegend ist ebenfalls maßgeblich auf einen bilanzrechtlichen Vergleich des Sachanlagevermögens und der Anzahl der Mitarbeiter zum Tag vor und nach der Umwandlung abzustellen. Randnummer 45 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 stellt im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für stromkostenintensiven Unternehmen auf eine bilanzrechtliche Sicht ab (vgl. dazu schon VG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. April 2021 – 5 K 243/19.F –, Rn. 16 f., juris; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Mai 2021 – 5 K 2097/18.F –, Rn. 23 , juris). Randnummer 46 Dies wird deutlich in § 64 Abs. 3 Nr. 1 lit.
- c)EEG 2021, der lautete: Die Erfüllung der Voraussetzungen (…) sind wie folgt nachzuweisen: (…) durch
- c)den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft; dabei ist eine Aufstellung mit folgenden Angaben zu prüfen und dem Prüfungsvermerk beizufügen: (…)
- cc)sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung auf Grundlage der nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs geprüften Jahresabschlüsse für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre; Randnummer 47 und in § 64 Abs. 5 Satz 3 und 4 EEG 2021, der lautete: Für den selbständigen Unternehmensteil sind eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufzustellen. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung nach Satz 3 sind in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Randnummer 48 Weiter hieß es in den Begriffsbestimmungen des § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2021: „neu gegründete Unternehmen“ Unternehmen, die mit nahezu vollständig neuen Betriebsmitteln ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen; sie dürfen nicht durch Umwandlung entstanden sein; neue Betriebsmittel liegen vor, wenn ein Unternehmen ohne Sachanlagevermögen neues Sachanlagevermögen erwirbt oder schafft; es wird unwiderleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Neugründung der Zeitpunkt ist, an dem erstmals Strom zu Produktionszwecken verbraucht wird, und Randnummer 49 Das Sachanlagevermögen ist ein Teil dieser bilanzrechtlichen Sicht (vgl. etwa § 240 Abs. 3 Satz 1 HGB; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 22. Juni 2022 – 5 K 2466/19.F –, Rn. 26 , juris) und damit auch bei Unternehmensumstrukturierungen maßgebend. Etwas Anderes ist auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/8832, S. 189) nicht zu entnehmen. Sofern es dort heißt: „Maßgebend für den nahezu vollständigen Erhalt der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit ist in erster Linie der Vergleich des Sachanlagevermögens und der Anzahl der Mitarbeiter zum Tag vor und nach der Umwandlung. Eine geringfügige Abweichung dieser Vergleichswerte steht der Umwandlung nicht entgegen“ (Hervorhebung durch das Gericht) sind diese beiden Sätze nach dem Verständnis des Gerichts einheitlich im Sinne einer Stufenprüfung zu verstehen. Danach hat zunächst („in erster Linie“) ein Vergleich der genannten Parameter stattzufinden. Sollte dieser Vergleich eine Abweichung ergeben, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese Abweichung geringfügig oder erheblich ist. Die einheitliche Betrachtungsweise der beiden Sätze wird durch den Rückbezug im zweiten auf den ersten Satz durch die Worte „diese Vergleichswerte“ deutlich. Die Sichtweise der Klägerin, dass „in erster Linie“ dieser in der Gesetzesbegründung genannte Vergleich stattzufinden hat oder alternativ ein Vergleich anderer Parameter, findet keinerlei Anknüpfungspunkt im Gesetzestext oder seiner Begründung. Randnummer 50 Zur Ermittlung der Wertigkeit des Sachanlagevermögens wird im Bilanzrecht auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zurückgegriffen. Da sich zukünftige Zugänge sowie Abschreibungen und Abgänge in etwa ausgleichen müssen, wird zur Berücksichtigung der Abnutzung auf Grund des Durchschnittsalters der Vermögensgegenstände in der Regel der Festwert als prozentualer Durchschnittswert der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten früherer Jahre angesetzt ( Kliem/Lewe , in: Beck Bil-Komm, 14. Auflage 2024, HGB § 240 Rn. 100, beck-online; Poll , in: BeckOK HGB, 43. Ed. 1. Juli 2024, HGB § 240 Rn. 19). Randnummer 51 Nach dieser Maßgabe kann vorliegend von einem Erhalt der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit des Unternehmens nicht ausgegangen werden. Zwar nahmen sämtliche Mitarbeiter, die ursprünglich bei der H. beschäftigt waren, das Weiterbeschäftigungsangebot der Klägerin an. Die H. übertrug jedoch mit dem Asset Deal vom 24. März 2021 Sachanlagevermögen zu einem Buchwert von etwa 431 300 Euro an die Klägerin („betriebsdienliche Vermögensgegenstände“; 60,4 Prozent) und am Vortag Sachanlagevermögen zu einem Buchwert von etwa 282 800 Euro an die R. („betriebsnotwendige Vermögensgegenstände“ bzw. „essentielle Anteilgüter“; 39,6 Prozent). Dass sich das bilanzielle Sachanlagevermögen der Klägerin selbst vor der Umstrukturierung (21 477 570,09 Euro) und danach (22 097 559,09 Euro) nur um etwa 2,89 Prozent erhöhte, ist dabei unerheblich und könnte lediglich bei der nachgelagerten Frage, ob eine identitätswahrende oder identitätsverändernde Umwandlung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 EEG 2017 vorlag, eine Rolle spielen. Randnummer 52 Aus der hier maßgeblichen bilanzrechtlichen Sicht handelt es sich um eine wesentliche Veränderung der Unternehmensstruktur, die sich auch auf die Bruttowertschöpfung auswirkt. Diese umfasst – nach Abzug sämtlicher Vorleistungen, zu denen Pachten gehören – die insgesamt produzierten Güter und Dienstleistungen, zu den am Markt erzielten Preisen und ist somit der Wert, der den Vorleistungen durch Bearbeitung hinzugefügt ist (§ 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2021 i. V. m. der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007; dazu ausführlich VG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. September 2018 – 5 K 2390/17.F –, Rn. 20 , juris; HessVGH, Urteil vom 29. November 2023 – 6 A 2173/18 –, Rn. 76 ff., juris). Es kann ohne weiteres unterstellt werden, dass eine wesentliche Veränderung des Sachanlagevermögens und eine Veränderung des Pachtverhältnisses auch eine Veränderung der Bruttowertschöpfung bewirken. Dies wiederum ist ausschlaggebend für die Anspruchsberechtigung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung, die nur nach Prüfung der Voraussetzungen anhand gesicherter Unternehmenszahlen der letzten Geschäftsjahre erteilt werden soll und deren zugrundeliegende gesetzliche Vorgaben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs restriktiv auszulegen sind (siehe nur BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 8/14 –, juris Rn. 19; HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 6 A 2146/16 –, juris Rn. 10; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. September 2023 – 5 K 652/20.F –, Rn. 33 , juris). Randnummer 53 Aus diesem Grund vermag auch ein Vergleich des Pachtgegenstandes anhand historischer Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) vor und nach der Umwandlung nicht dazu zu führen, dass eine Umwandlung i. S. d. Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 vorliegt. Randnummer 54 Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob der Parameter der AHK eine zweckmäßige Bewertungsgrundlage wäre, um die Umstrukturierung des Mühlenbetriebes einzuordnen, weil das Gericht damit in einem streng reglementierten Bereich eigenmächtig rechtliche Maßstäbe schüfe, die der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat. Die Umwandlungsvorschriften waren Gegenstand vielfältiger gesetzgeberischer Veränderungen, die nach dem Eingeständnis des Gesetzgebers „in der Vergangenheit immer wieder zu sehr unbefriedigenden Ergebnissen“ führten (BT-Drs. 20/1630, Seite 171). Randnummer 55 Das Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit gebietet insoweit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Februar 2021 – 5 K 5025/18.F –, Rn. 28 , juris) eine einheitliche Betrachtungsweise (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. November 2020 – 5 K 4255/18.F – juris, Rn. 58 unter Verweis auf VG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. November 2019 – 5 K 4657/18.F – juris). Gerade die Entwicklungen und Veränderungen, denen das Erneuerbare-Energien-Gesetz und die Vorgängerregelungen ausgesetzt waren, verdeutlichen, dass mit den jeweiligen Regelungen keine endgültige Normierung des Rechts der Erneuerbaren Energien beabsichtigt war. Daraus folgt aber auch, dass die jeweilige Anspruchsberechtigung durch die jeweils gültige Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abschließend begrenzt wird. Es ist daher durchaus vom Gesetzgeber gewollt, dass die Anspruchsberechtigung unter den jeweiligen Fassungen andere Voraussetzungen haben können ( VG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. November 2020 – 5 K 4255/18.F – juris, Rn. 59 ; Urteil vom 18. Oktober 2018 – 5 K 2992/16.F – juris, Rn. 36 ; für neugegründete Unternehmen vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 – 8 C 52.09 – juris). Bezweckt der Gesetzgeber mit einer Novellierung eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung, nutzt er die Möglichkeit von Übergangsbestimmungen ( HessVGH, Urteil vom 27. April 2017 – 6 A 1584/15 – juris, Rn. 48 ; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. November 2020 – 5 K 4255/18.F – juris, Rn. 59 , und Urteil vom 18. Oktober 2018 – 5 K 2992/16.F – juris, Rn. 37 ), was vorliegend für Umstrukturierungen mit Auswirkungen auf das Begrenzungsjahr 2022 nicht geschehen ist. Randnummer 56 Daran ändert auch der Hinweis des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nichts, wonach unter den neueren Fassungen der §§ 67 ff. EEG ursprüngliche AHK im Rahmen der Bruttowertschöpfungsberechnung anzusetzen seien ( HessVGH, Urteil vom 29. November 2023 – 6 A 2173/18 –, Rn. 93 , juris). Diese Entscheidung bezog sich gerade nicht auf die Bewertung von Pachtgegenständen; im Übrigen orientiert sich – wie oben ausgeführt – die bilanzrechtliche Bewertung von Sachanlagevermögen an den AHK. Wie Pachtgegenstände zu bewerten sind, ist im Einzelnen sehr strittig und vom jeweiligen Rechtsgebiet abhängig (vgl. etwa §§ 192 ff. BauGB, § 41 GKG; Piltz/Wissmann, NJW 1985, 2673 (2675 f.)). Es kann vorliegend jedoch dahinstehen, wie der gegenständliche Pachtgegenstand zu bewerten ist, weil dieser durch die Kündigung zum 23. März 2021 seinerseits grundlegend verändert wurde. Randnummer 57 Unabhängig von der Bewertungsmethode im Einzelnen bestimmt sich der Wert eines Pachtgegenstandes vordergründig am Vertragsverhältnis zwischen den jeweiligen Parteien, die im Pachtvertrag Vereinbarungen zu Pachtgegenstand, -dauer und -zins treffen, §§ 581, 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Maßgeblich ist ferner der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da dieser die übrigen Vertragsbedingungen wesentlich beeinflusst, beispielsweise wegen des Wertverlustes und der Abschreibung von verpachteten Anlagen. Durch die Kündigung des ursprünglichen Pachtverhältnisses zwischen der H. und der R. und den Abschluss eines neuen Pachtvertrages zwischen der R. und der Klägerin veränderte sich der Pachtgegenstand grundlegend, ohne dass es darauf ankäme, ob gegebenenfalls vorher und nachher weitgehend dieselben Nutzungsrechte für die jeweilige Pächterin bestanden hätten. Die individuellen Vereinbarungen des jeweiligen Pachtvertrages beeinflussen die Bruttowertschöpfung, unter anderem weil Pachten als sonstige Vorleistungen vom Nettoproduktionswert abgezogen werden, um die Bruttowertschöpfung zu ermitteln. Es ist daher vorliegend nicht entscheidend, ob beide Pachtverträge (zufällig) dieselben Bedingungen – vorliegend etwa nahezu den gleichen monatlichen Pachtzins von 25 000 Euro – haben, weil der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und ein Vertragspartner in jedem Fall ein anderer waren und sich damit die Bruttowertschöpfung vor und nach der Umstrukturierung geändert hat. Randnummer 58 Vom Erhalt der wirtschaftlichen Einheit des Unternehmens kann nicht ausgegangen werden, wenn infolge der Kündigung zum 23. März 2023 zunächst die Nutzungsrechte von der H. auf die Verpächterin R. zurückfielen und dann mit einem neuen Pachtvertrag auf die Klägerin übergingen. Durch den Halbsatz „bei der jeweils die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils nach der Übertragung nahezu vollständig erhalten bleibt,“ macht der Gesetzgeber gerade deutlich, dass nicht jede Übertragung von Wirtschaftsgütern im Weg der Singularsukzession ausreichen soll für eine Umwandlung im Sinne des § 3 Nr. 45 EEG 2021. Nach dem Wortlaut des Gesetzestextes kommt es darauf an, dass die wirtschaftliche Einheit „erhalten bleibt“. Dies ist so zu verstehen, dass die Unternehmenseinheit während des gesamten Übertragungsvorgangs gewahrt wird. Hätte der Gesetzgeber es für ausreichend erachtet, dass das Unternehmen nach einer Aufspaltung im Umstrukturierungsvorgang bei der Klägerin wiedervereinigt werden könnte, so hätte sich dies im Wortlaut wiederspiegeln müssen. Vorliegend kommt hinzu, dass der Klägerin die Nutzung an den Pachtgegenständen von der R. eingeräumt wird, das Personal jedoch von der H. übernommen wurde; darin kann kein einheitlicher Übertragungsvorgang gesehen werden. Wie die Beklagte richtigerweise meint, wäre eine andere Betrachtung zu erwägen gewesen, wenn der ursprüngliche Pachtvertrag nicht gekündigt worden wäre, sondern die Klägerin in diesen eingetreten wäre. Randnummer 59 3. Die Transaktion vom 23./24. März 2021 ist auch nicht als Neugründung eines Unternehmens oder eines selbständigen Unternehmensteils in unmittelbarer Anwendung des § 64 Abs. 4, 5 EEG 2021 zu werten. Randnummer 60 Die Klägerin bestand schon vor der Transaktion als Rechtsträgerin (hier: GmbH) mit mindestens drei anderen Abnahmestellen. Durch die Transaktion hat sie lediglich eine neue Abnahmestelle hinzugewonnen, nicht aber die Unternehmenstätigkeit erstmals aufgenommen (vgl. die Legaldefinitionen in § 3 Nr. 47, § 64 Abs. 6 Nr. 1, 2a EEG 2021; anders war dies in den Verfahren VG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. September 2018 – 5 K 8076/17.F –, Rn. 13 , juris und VG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. April 2021 – 5 K 243/19.F –, Rn. 16 , juris, wo die Klägerinnen jeweils gesellschaftsrechtlich neu gegründet wurden). Diese neue Abnahmestelle kann auch nicht als selbständiger Unternehmensteil nach § 64 Abs. 5 EEG 2021 gewertet werden, da Mahl- und Schälmühlen eine Branche nach Liste 2 der Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 sind. B. Randnummer 61 Nachsicht ist der Klägerin nicht zu gewähren, denn die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor. Die Beklagte darf sich auf die Fristversäumnis ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Randnummer 62 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, ist hinsichtlich der materiellen Ausschlussfrist für den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage bereits geklärt, dass ausnahmsweise Nachsicht gewährt wird, wenn die Fristversäumnis auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn außerdem durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde; ferner kommt Nachsichtgewährung bei einer Fristversäumnis aufgrund „höherer Gewalt“ in Betracht ( VG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Mai 2021 – 5 K 2097/18.F –, Rn. 28 , juris m. w. N.). Vorliegend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese strengen Voraussetzungen vorliegen könnten. Insbesondere weist die Beklagte in ihrem Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2022 in einem Hinweiskasten darauf hin, dass bei Neugründungen und Umstrukturierungen/Umwandlungen dringend empfohlen werde, möglichst frühzeitig mit dem Bundesamt Kontakt aufzunehmen (dort Seite 8). Die Beklagte bietet folglich im Vorfeld zu Umstrukturierungen Unterstützung bei der Antragstellung an, die von der Klägerin hätte wahrgenommen werden können. II. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil – hier die Klägerin – die Kosten des Verfahrens. III. Randnummer 64 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 850 514,45 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist die Höhe der bezifferten Geldforderung oder des hierauf gerichteten Verwaltungsakts in Ansatz zu bringen. Das Gericht folgt insoweit der Berechnung der Beklagtenseite, die dem Schriftsatz vom 22. August 2022 beigefügt ist (vgl. Bl. 67 f. d. GA). Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird hiermit gegenstandslos. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000441