folgend –E GmbH–, im Wege eines sog. Down-Stream-Merger im Jahr 2009 beim Kläger zur rückwirkenden Besteuerung eines sog. Einbringungsgewinns II im Streitjahr 2007 führt. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: I. Der Kläger wurde im Streitjahr mit seiner Ehefrau F zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei erzielte er als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie solche aus Gewerbebetrieb aus seiner mitunternehmerischen Beteiligung an der G KG. Daneben erzielten die Eheleute Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Die festzusetzende Einkommensteuer in dem gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung –AO– unter dem Vorbehalt der
prüfung stehenden Einkommensteuerbescheid vom
Verrechnung mit den positiven Einkünften der Ehefrau) enthaltenen verbleibenden negativen Einkünfte in Höhe von xxx.xxx,-Euro erhöht worden. II. Ursprünglich war der Kläger im Jahr 2007 zu jeweils x % sowohl an der D GmbH,
folgend –D GmbH–, als auch an der G KG,
folgend –G KG–, beteiligt.
den §§ 123ff, 152ff des Umwandlungsgesetzes –UmwG– übernommen, was steuerrechtlich einen Vorgang im Sinne des § 24 des Umwandlungssteuergesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung –UmwStG–darstellte. An der im Handelsregister des Amtsgerichts … unter der Nummer … eingetragenen E GmbH waren 2007 ursprünglich ihrerseits die G KG mit xx.xxx/xx.xxx (x%) und Frau L mit xx.xxx/xx.xxx (x%) beteiligt; die Einlagen auf das Stammkapital waren in voller Höhe erbracht. Gegenstand des Unternehmens der E GmbH war die Erarbeitung, die Aufbereitung und die Darstellung von Logistikkonzepten sowie die Durchführung der damit verbundenen Tätigkeiten. Als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer war der Kläger bestellt. Das Unternehmen wurde in angemieteten Räumlichkeiten in der … in … betrieben, wobei sich die Nutzung auch auf die angrenzenden Grundstücke in der … und … erstreckte. Die Anmietung erfolgte bis zum 31. Oktober 2006 vom Kläger und in der Zeit vom 01. November 2006 bis zum 27. Februar 2007 im Rahmen einer sog. Betriebsaufspaltung von der G KG.
dem die Betriebsgrundstücke an die M GmbH mit Sitz in … veräußert worden waren, erfolgte die Anmietung ab dem
Ansicht der Bp der siebenjährigen Sperrfrist des § 22 Abs. 1 UmwStG. Bezüglich der ursprünglich im Betriebsvermögen der G KG befindlichen miteingebrachten Anteile an der E GmbH als Kapitalgesellschaft ergab sich
Ansicht der Bp eine Steuerverhaftung
StG. Die
folgende Verschmelzung der D GmbH auf die E GmbH mit Vertrag vom 18. August 2009 sei daher grundsätzlich als schädliche Veräußerung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 6 bzw. § 22 Abs. 2 UmwStG anzusehen. Denn
den Rz. 00.02, 22.07 und 22.23 des Umwandlungssteuererlasses –UmwStE– führe ausdrücklich jede der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft
folgende Umwandlung oder Einbringung sowohl des Einbringenden als auch der übernehmenden Kapitalgesellschaft (hier: D GmbH) zu einer Veräußerung
StG. Die Verschmelzung der D GmbH auf die E GmbH sei auch innerhalb der dortigen siebenjährigen Sperrfrist erfolgt. Zwar sehe § 22 Abs. 1 Satz 6 NRn. 2, 4 und 5 UmwStG für Fälle einer
folgenden Einbringung der sperrfristbehafteten Anteile zu Buchwerten von einer Versteuerung ab. Da hier jedoch eine Verschmelzung der übernehmenden Kapitalgesellschaft vorgenommen worden sei, seien diese Ausnahmevorschriften mangels Einbringungsvorgangs (jedenfalls) nicht unmittelbar anwendbar.
Rz. 22.23 UmwStE könne zwar aus Billigkeitsgründen im Einzelfall unter gewissen Umständen auch bei Umwandlungen zu Buchwerten auf den übereinstimmenden Antrag aller Personen, bei denen rückwirkend ein Einbringungsgewinn zu versteuern wäre, von einer Einbringungsgewinnbesteuerung abgesehen werden. Hierzu sei jedoch u.a. eine Vergleichbarkeit mit den in § 22 Abs. 1 Satz 6 NRn. 2, 4 und 5 UmwStG genannten Vorgängen erforderlich. Daran fehle es aber im Streitfall, da die Umwandlung wegen der Anwendung des § 54 UmwG ohne die Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Kapitalgesellschaft erfolgt sei. Zudem dürften sich infolge der Umwandlung auch keine stillen Reserven in den sperrfristbehafteten Anteilen auf Anteile eines Dritten verschieben; hier sei es jedoch mangels Kapitalerhöhung zu einer Wertverschiebung bzgl. der Anteile gekommen. Demgemäß sei die Billigkeitsregelung für den vorliegenden Fall der Abwärtsverschmelzung nicht anwendbar. Dies führe
Ansicht der Bp dazu, dass der Kläger im Jahr 2007 rückwirkend einen sog. Einbringungsgewinn I
StG mit Ausnahme der Anteile an der E GmbH gemäß § 16 EStG zu versteuern habe. Maßgebend hierfür sei der gemeine Wert des eingebrachten Betriebsvermögens auf den Einbringungszeitpunkt. Der so ermittelte Einbringungsgewinn I vermindere sich für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr um 1/7; für den hier zu beurteilenden Zeitraum 2007 bis 2009 also um 2/7. Daneben habe der Kläger bezüglich der sich in dem eingebrachten Mitunternehmeranteil der G KG befindlichen Anteile an der E GmbH rückwirkend im Streitjahr auch einen – ebenfalls auf 5/7 abzuschmelzenden – Einbringungsgewinn II
StG realisiert, da für ihn als natürliche Person § 8b des Körperschaftsteuergesetzes –KStG– nicht einschlägig sei. Der auf Grundlage der Bilanz zum 31. Mai 2007 eingebrachte Mitunternehmeranteil an der G KG habe neben der Beteiligung an der E GmbH sowie der Rücklage
G keine Bilanzposten beinhaltet, in denen stille Reserven enthalten gewesen sein könnten. Die Rücklage müsse auch bei rückwirkender Besteuerung eines Einbringungsgewinns in 2007 nicht aufgelöst werden, sondern könne fortgeführt werden; dies ergebe sich aus § 23 Abs. 4 2. Hs. i.V.m. § 12 Abs. 3 UmwStG i.V.m. § 4 Abs. 2 UmwStG, da die Einbringung des Mitunternehmeranteils in die D GmbH handelsrechtlich als Verschmelzung zur Aufnahme
StG und damit als ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge zu behandeln sei. Ein Einbringungsgewinn I sei damit tatsächlich nicht zu erfassen. Der Einbringungsgewinn II sei beim Kläger als Gewinn i.S.d. § 17 EStG zu erfassen und unterliege dem Halbeinkünfteverfahren. Dieser ermittele sich als Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert der (mit-)eingebrachten Anteile an der E GmbH und dem Wert der erhaltenen Anteile abzüglich der Kosten des Vermögensübergangs. Da die Wertermittlung der (mit-) eingebrachten Anteile an der E GmbH im Zeitpunkt der Buchwerteinbringung in 2007 im Wege des vereinfachten Ertragswertverfahrens
G zu keinem positiven Wert führe sei als Mindestwert der sog. Substanzwert
G– anzusetzen. Beim aus Vereinfachungsgründen erfolgten Ansatz der Buchwerte zum 31. Dezember 2007 ergebe sich ein Substanzwert in Höhe von x.xxx.xxx Euro, welcher insbes. in dem Bilanzausweis der Grundstücke in der … in … begründet sei. Dem Umstand, dass deren Gebäude einen Instandhaltungsrückstand aufwiesen und zumindest zum Teil leer stünden, trage die Bp mittels eines Abschlages von einem Drittel Rechnung, so dass sich ein angepasster Substanzwert von x.xxx.xxx Euro ergebe. Unter Anwendung der klägerischen Beteiligungsquote von x % betrage der hier maßgebende Substanzwert mithin xxx.xxx Euro. Daher ergebe sich – so die Bp – folgende Gewinnermittlung: Substanzwert xxx.xxx Euro abzgl. Wert der erhaltenen Anteile im Wege der Kapitalerhöhung ./. xx.xxx Euro vorläufiger Einbringungsgewinn II xxx.xxx Euro Abschmelzung um 2/7 auf 5/7 xxx.xxx Euro Ansatz
dem Halbeinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40c EStG xxx.xxx Euro Dementsprechend ergebe sich im Streitjahr 2007 ein klägerischer Gewinn gemäß § 17 EStG in Höhe von xxx.xxx Euro, der
StG als
trägliche Anschaffungskosten des Klägers für die erhaltenen Anteile an der D GmbH gelte. IV. Das Finanzamt folgte dieser Würdigung und „änderte“ am
der Systematik des UmwStG eine Veräußerung im weiteren Sinne dar. Der Gesetzgeber habe jedoch in § 22 UmwStG einen Katalog von Vorgängen aufgeführt, welche als schädlich qualifiziert würden. Dort sei die Verschmelzung jedoch nicht erwähnt. Wenn der Gesetzgeber statt des allgemeinen Begriffs der Umwandlung einen gesonderten Katalog definiere, sei zwangsläufig anzunehmen, dass die nicht aufgeführten Fälle dem § 22 UmwStG nicht unterfielen. Damit stelle die Verschmelzung keine Veräußerung im engeren Sinne des § 22 UmwStG dar (unter Bezugnahme auf Widmann, in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 22 UmwStG, Tz. 308). Diese Sichtweise werde auch vom BMF in Tz. 13.11 seines Schreibens vom 11.11.2011 geteilt, da dort ausgeführt werde, dass die Anteile an der übernehmenden Körperschaft steuerlich an die Stelle der Anteile der übertragenden Körperschaft träten, wenn die Anteile der übernehmenden Körperschaft mit dem Buchwert oder den Anschaffungskosten der Anteile an der übertragenden Körperschaft angesetzt würden. Damit würden die neuen Anteile steuerlich an die Stelle der vorherigen Anteile treten, so dass infolge des Übergangs aller Rechte und Pflichten kein Platz für die vom Finanzamt gezogenen steuerlichen Konsequenzen verbleibe. Mit Entscheidung vom 26.01.2015 wurden alle Einsprüche gegenüber beiden Eheleuten unter Wiederholung der Begründung der Bp als unbegründet zurückgewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Umwandlung der D GmbH mit Verschmelzungsvertrag vom 18.08.2009
Auffassung des Finanzamtes grundsätzlich als schädliche Veräußerung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 6 bzw. § 22 Abs. 2 UmwStG anzusehen sei. Denn dem Grunde
führten (alle) Umwandlungen und Einbringungen zu einer entgeltlichen Übertragung der sperrfristbehafteten Anteile, Tz. 22.21 UmwStE. Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UmwStG umfasse lediglich steuerneutrale Einbringungen in Kapitalgesellschaften. Ausnahmeregelungen für andere Umwandlungsvorgänge, die eine Übertragung sperrfristbehafteter Anteile hätten, seien gerade nicht vorhanden. Dies gelte insbesondere für Verschmelzungen des einbringenden Rechtsträgers. Um steuerneutrale Umwandlungen des Einbringenden innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist nicht vollends unmöglich zu machen, sehe Tz. 22.23 UmwStE – entgegen dem gesetzlichen Wortlaut – unter sehr engen Voraussetzungen aber eine Billigkeitsregelung vor. Hierfür sei jedoch u.a. Voraussetzung, dass die Umwandlung zu Buchwerten vorgenommen werde und keine stillen Reserven von den sperrfristbehafteten Anteilen auf Anteile eines Dritten übertragen würden. Darüber hinaus müsse der konkrete Fall mit den in § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2, 4 und 5 UmwStG genannten Vorgängen vergleichbar sein. Hieran fehle es, wie bereits die Bp ausgeführt habe, weil die Umwandlung wegen der Anwendung von § 54 UmwG ohne Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Kapitalgesellschaft erfolgt sei. Hier komme es mangels Kapitalerhöhung zu einer Wertverschiebung der Anteile, so dass sich auch stille Reserven aus den sperrfristbehafteten Anteilen auf Dritte verlagert hätten, was schädlich sei. Demgemäß sei die Billigkeitsregelung für den vorliegenden Fall der Abwärtsverschmelzung nicht anwendbar. Dies führe daher zu den von der Bp aufgezeigten steuerrechtlichen Folgen. Mit ihrer am 24. Februar 2015 erhobenen Klage verfolgen der Kläger und seine Ehefrau ihr Begehren auf Nichtbesteuerung eines Einbringungsgewinns II im Streitjahr weiter und nehmen hierzu Bezug auf ihre Einspruchsbegründung. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Auffassung des Finanzamts, wonach „jede der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft
folgende Umwandlung …. der übernehmenden Kapitalgesellschaft …. zu einer Veräußerung führe, welche die Einbringungsgewinnbesteuerung
StG, nicht gedeckt sei. Denn dieser spreche in seinen Nummern 2, 4 und 5 nur von Einbringungsvorgängen i.S.d. §§ 20 und 21 UmwStG. Auch durch den Grundtatbestand des § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG, der von „Veräußerung“ spreche, lasse sich die Verschmelzung nicht erfassen, da der Gesetzgeber in Satz 6 gerade konkrete Spezialfälle gebildet habe. Die Subsumtion der Verschmelzung unter „Veräußerung“ in Tz. 00.02 UmwStE stelle daher eine unzulässige erweiternde Auslegung dar. Nichts anderes ergebe sich aus dem Umstand der fehlenden Kapitalerhöhung gemäß § 54 UmwG, da bei einer Verschmelzung unter Buchwertfortführung gemäß § 11 Abs. 2 UmwStG
Tz. 13.11 des UmwStE infolge der sog. Fußstapfentheorie keine negativen steuerlichen Folgen ausgelöst würden. Am
folgenden Umwandlungen um Veräußerungen i.S.d. § 22 UmwStG handele, ergebe sich (auch) bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 22 UmwStG,
der „einer Veräußerung … auch die Übertragung der erhaltenen Anteile im Rahmen eines Umwandlungsvorganges gleichsteht“ (BT-Drs. 16/2710). Zwar werde im Folgenden die Abspaltung einer im Rahmen einer Einbringung erhaltenen 100 %igen Beteiligung
StG angeführt. Da es sich dabei jedoch lediglich um ein Beispiel handele, werde die grundsätzliche Aussage des Gesetzgebers dadurch nicht begrenzt. Insoweit stelle entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung in Rn. 00.02 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011 jede Umwandlung eine Veräußerung dar, auch eine Abwärtsverschmelzung. Folglich sei auch die Aussage der Verwaltung in Rn. 22.23 zutreffend,
der grundsätzlich jede der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft
folgende Umwandlung oder Einbringung sowohl des Einbringenden als auch der übernehmenden Kapitalgesellschaft sowie die umwandlungsbedingte Übertragung der sperrfristbehafteten Anteile zu einer Veräußerung i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 UmwStG führe, welche die Einbringungsgewinnbesteuerung auslöse. Für die Ansicht der Finanzverwaltung spreche weiterhin der Wortlaut des § 11 UmwStG, welcher die Auswirkungen der Verschmelzung bei der übertragenden Körperschaft regele. Denn für den Fall einer Abwärtsverschmelzung würden
StG die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (hier: die sperrfristbehafteten Anteile an der E GmbH) mindestens mit Buchwert, erhöht um Abschreibungen, die in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommen wurden sowie um Abzüge
G und andere Abzüge, angesetzt. Ein daraus entstehender Gewinn sei von der übertragenden Gesellschaft (hier: der D GmbH) als laufender Gewinn zu versteuern und unterliege den Regelungen für die Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen. Folglich, und (damit) in Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung zu § 22 UmwStG, werde der Vorgang der Hingabe der Anteile an der übernehmenden Gesellschaft durch die übertragende Gesellschaft im Rahmen einer Abwärtsverschmelzung vom Gesetzgeber bei der übertragenden Gesellschaft als Veräußerung der Anteile beurteilt. Und dies gelte unabhängig davon, ob der Buchwert- oder ein höherer Wertansatz von der übertragenden Kapitalgesellschaft gewählt worden sei, da das Gesetz lediglich von „mindestens mit dem Buchwert“ spreche“. Auf die Frage, ob die übernehmende Körperschaft als Gegenleistung neue Anteile ausgebe, komme es insoweit nicht an. Dies sei vielmehr lediglich für die Vergleichbarkeitsprüfung im Rahmen der Rn. 22.23 UmwStE 2011 relevant. Der im Schrifttum und im Ansatz auch vom Kläger vertretenen Auffassung, eine Veräußerung liege mangels Gegenleistung und somit Entgeltlichkeit des Vorganges nicht vor, sei nicht zuzustimmen. Denn in der Hingabe der Anteile an der übertragenden Mutter-Kapitalgesellschaft (D GmbH) an ihre Anteilseigner (den Kläger) sei eine Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens in die übernehmende Kapitalgesellschaft (die E GmbH) zu sehen. Hierdurch werde der Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft unmittelbarer Anteilseigner der übernehmenden Kapitalgesellschaft. Die Auswirkungen der Verschmelzung auf Anteilseignerebene und die Anwendung des § 13 UmwStG beim Kläger seien für die Beurteilung einer Veräußerung der D GmbH nicht ausschlaggebend. Es komme insoweit auch nicht darauf an, welche Folgen an die Aussage des Gesetzgebers in § 13 Abs. 2 Satz 3 UmwStG zu knüpfen seien,
der die Anteile an der übernehmenden Körperschaft steuerlich an die Stelle der Anteile an der übertragenden Körperschaft träten. Denn es sei lediglich auf die steuerliche Einordnung des Vorgangs bei der D GmbH als übernehmende Kapitalgesellschaft im Rahmen der ursprünglichen Einbringung in 2007 und nicht beim Kläger als Anteilseigner der übertragenden Kapitalgesellschaft (und ursprünglich Einbringenden) abzustellen. Darüber hinaus bestehe entgegen der Aussage des Klägers auch keine Anknüpfung bei der Bewertung der Anteile auf der Ebene des Anteilseigners an die Bewertung auf der Ebene der übertragenden und übernehmenden Körperschaft, so dass dessen Aussage „dass bei einer Verschmelzung unter Buchwertfortführung, § 11 Abs. 2 UmwStG, dem UmwStE in Rn. 13.11 folgend, die Anteile an der übernehmenden Körperschaft steuerlich an die Stelle der Anteile an der übertragenden Körperschaft treten, so dass … keine steuerlich negativen Folgen ausgelöst werden“ (für den Anteilseigner) unzutreffend sei. Denn der Wertansatz auf der Ebene des Anteilseigners könne unabhängig von dem Wertansatz auf Ebene der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft vorgenommen werden. Für die Anwendung der sog. „Fußstapfentheorie“ sei lediglich auf die Ebene des Anteilseigners abzustellen. Qualifiziere man die Abwärtsverschmelzung der D GmbH auf die E GmbH dennoch nicht als Veräußerung, weil die Entgeltlichkeit des Vorgangs in Form der direkten Hingabe der Anteile an der übernehmenden Körperschaft (E GmbH) durch D GmbH an die Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft bezweifelt werde, und folglich ein sog. Durchgangserwerb vorliege, sei zu beachten, dass dann in der unentgeltlichen Übertragung der sperrfristverhafteten Anteile von der D GmbH auf die E GmbH eine unentgeltliche Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UmwStG vorliege, welche die rückwirkende Einbringungsbesteuerung ebenfalls auslöse. Der Anwendungsbereich des Satz 6 Nr. 1 sei weder sachlich auf bestimmte Übertragungsformen beschränkt noch sei beachtlich, ob die Übertragung im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge erfolge, so dass auch die Abwärtsverschmelzung – im Falle der Unterstellung als unentgeltlichen Vorgang – hilfsweise hierunter zu subsumieren sei.
dem der vom Finanzamt als Ausgangswert ermittelte Substanzwert in Höhe von x.xxx.xxx Euro bzw. der angepasste und der Besteuerung zugrunde Substanzwert in Höhe von xxx.xxx Euro zuvor nicht Gegenstand der streitigen Auseinandersetzung der Beteiligten war, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers erstmals in der in der mündlichen Verhandlung am 5. März 2020 den Gewinn der Höhe
angegriffen und ausgeführt, dass dieser infolge der andauernden Verluste der Gesellschaft als Liquidationswert der Gesellschaft mit Null Euro zu bemessen sei, ohne hierfür jedoch in der Verhandlung umfassende konkrete
weise vorzulegen. Um den Beteiligten umfangreiche Ermittlungen zur Höhe zu ersparen, die sich infolge der Revisionszulassung durch eine Entscheidung der Rechtsmittelinstanz möglicherweise erübrigen, hat der Senat mit Zwischenurteil vom 5. März 2020 entschieden, dass die Verschmelzung der D GmbH auf die E GmbH mit Verschmelzungsvertrag vom 18. August 2009 bei dem Kläger dem Grunde
die rückwirkende Besteuerung eines Einbringungsgewinns II im Jahr 2007
StG auslöst. Auf die hiergegen von dem Kläger eingelegte Revision hat der Bundesfinanzhof mit seinem in BFH/NV 2023, 266 veröffentlichten Urteil vom 11. Oktober 2022 – I R 18/20 – das Zwischenurteil aufgehoben und dies damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung über die streitgegenständliche Rechtsfrage vorab durch Zwischenurteil
1 der Finanzgerichtsordnung –FGO– nicht vorgelegen hätten. Im nunmehrigen zweiten Rechtsgang halten die Beteiligten an ihren jeweiligen Rechtsauffassungen betreffend die Entstehung eines Einbringungsgewinns II fest und streiten darüber hinaus noch über die der Besteuerung zugrunde zu legenden Anteilswerte. Mit Blick auf die sich ergebenden praktischen Probleme einer Wertermittlung auf einen Stichtag, der gut sechszehneinhalb Jahre zurückliegt, haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2024 im Rahmen einer beide Seiten bindenden tatsächlichen Verständigung (
dem das Finanzamt auf einen vorbehaltenen Widerruf verzichtet hat) darauf geeinigt, dass der –
wie vor streitigen – Besteuerung dem Grunde
, auf Grundlage einer durch den Kläger durchgeführten Wertermittlung (vgl. Schriftsatz vom
laufendes Mietleasing ./. xx.xxx,xx €
laufende Mieten ./. xxx.xxx,xx € Verwaltungskosten ./. xx.xxx,xx € Zw.Summe Abschläge ./. x.xxx.xxx,xx € Substanzwert xxx.xxx,xx € Ausgehend hiervon gehen die Beteiligten nunmehr übereinstimmend davon aus, dass der – im Übrigen weiterhin streitigen Besteuerung des Verschmelzungsvorgangs dem Grunde
– ein wie folgt zu ermittelnder Wert zugrunde zu legen ist: Substanzwert xxx.xxx,xx € anteilige Beteiligungsquote x % xxx.xxx,xx € abzgl. Wert der erhaltenen Anteile i.W.d. Kap.erhöhung ./. xx.xxx,xx € vorl. Einbringungsgewinn II xxx.xxx,xx € Abschmelzung um 2/7 xxx.xxx,xx € Davon Ansatz von 1/2
dem HEL, § 3 Nr. 40 lit. c EStG xx.xxx,xx € Aufgrund dessen hat das Finanzamt am
G mit xxx.xxx,- Euro festgestellt. Dem Gericht lagen die Akten des Streitfalles (zwei Ordner) vor und waren Gegenstand der Entscheidung. Entscheidungsgründe I. Der Senat konnte gemäß § 90a Abs. 1 FGO ohne weitere mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Denn zum einen haben die Beteiligten im Rahmen der stattgefundenen mündlichen Verhandlungen ihre gegensätzlichen Standpunkte erschöpfend ausgetauscht. Und zum anderen ist die Frage der Höhe des – dem Grunde
streitigen – Einbringungsgewinns II aufgrund der tatsächlichen Verständigung und der während des Verfahrens erlassenen Änderungsbescheide nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits. Der Senat konnte daher von dem ihm eingeräumten Ermessen dergestalt Gebrauch machen, dass ohne weitere mündliche Verhandlung über die hier noch offene Rechtsfrage entschieden wird. II. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Das Finanzamt hat aufgrund der Verschmelzung der D GmbH als Muttergesellschaft auf die E GmbH als ihre Tochtergesellschaft mit Verschmelzungsvertrag vom 18.08.2009 zu Recht im Streitjahr 2007 gemäß § 17 EStG einen sog. Einbringungsgewinn II der Versteuerung unterworfen, was – der Höhe
zwischenzeitig unstreitig – zu entsprechenden Einkünften aus Gewerbebetrieb im Streitjahr in Höhe von xxx.xxx,xx Euro führte.
StG ist der Gewinn aus der Einbringung im Wirtschaftsjahr der Einbringung rückwirkend als Gewinn des Einbringenden aus der Veräußerung von Anteilen zu versteuern (Einbringungsgewinn II), soweit im Rahmen einer Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 UmwStG) oder eines Anteilstausches (§ 21 Abs. 1 UmwStG) unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren
dem Einbringungszeitpunkt durch die übernehmende Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar veräußert werden und soweit beim Einbringenden der Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile im Einbringungszeitpunkt nicht
G– steuerfrei gewesen wäre. Gemäß Abs. 2 Satz 6 gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend, wenn die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile ihrerseits durch einen Vorgang
Abs. 1 Satz 6 Nrn. 1 bis 5 weiter überträgt.
der Ansicht des Senats liegt hier – wie bereits im Zwischenurteil entschieden – für den Kläger durch den Down-Stream-Merger der D GmbH auf die E GmbH im Jahr 2009 ein die Besteuerung eines Einbringungsgewinnes II auslösendes Ereignis gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UmwStG im Streitjahr vor.
G steuerfrei gewesen, da dessen Anwendungsbereich für natürliche Personen nicht gilt.
weisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Das Erfordernis der Entgeltlichkeit folgt insbesondere aus dem Umkehrschluss zu § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 sowie § 22 Abs. 6 UmwStG. Ob die Gegenleistung in Geld oder anderen Wirtschaftsgütern besteht und auf welche Weise der Rechtsträgerwechsel vollzogen wird, ist unerheblich (Dötsch/ Pung/ Möhlenbrock, Stand:
weisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Unabhängig von der äußerst umstrittenen Frage, ob Umwandlungsvorgänge (systematisch) überhaupt Veräußerungsvorgänge i.S.d. § 22 UmwStG darstellen können (vgl. Nitzschke, a.a.O., Rn. 38 ff. sowie Haritz/ Menner/ Bilitewski, UmwStG, 6. Aufl. 2024, § 22 Rn. 43 ff.) fehlt es hier
Auffassung des Senats jedoch in jedem Fall an einer entgeltlichen Übertragung der GmbH-Anteile von der D GmbH auf die E GmbH, insbesondere fehlt es an einem Tausch. Denn hier liegt der besondere Fall vor, dass bei der Verschmelzung vom 18.08.2009 infolge des Verzichts der Beteiligten keine Kapitalerhöhung bei der E GmbH erfolgte und der Kläger als Inhaber sämtlicher Geschäftsanteile an der D GmbH im Verschmelzungsvertrag auch ausdrücklich auf die Gewährung von Geschäftsanteilen an der E GmbH verzichtet hatte, so dass die Übertragung des Vermögens ausdrücklich ohne Gegenleistung – also unentgeltlich – erfolgt ist (vgl. hierzu allgemein Dötsch/ Pung/ Möhlenbrock, Stand: 98. EL Febr. 2020, § 22 Rn. 33a; so auch Haritz/ Menner/ Bilitewski, UmwStG, 6. Aufl. 2024, § 22 Rn. 43 ff, hier Rn. 45 jedenfalls deshalb, weil die aufnehmende Gesellschaft
4 des Verschmelzungsvertrages vom
Tz. 00.02 Umwandlungen und Einbringungen auf der Ebene des übertragenden sowie des übernehmenden Rechtsträgers Veräußerungs- und Anschaffungsvorgänge dar und es wird hierzu in den Tz. 01.03 und 01.04 auch die Verschmelzung genannt. Aber bereits aus Tz. 01.08 letzter Satz ergibt sich, dass der BMF hierfür bei der Verschmelzung ausdrücklich den Regelfall im Auge hatte, in dem den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers im Wege des Anteilstausches eine Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger gewährt wird. Und in Tz. 22.07, auf die dann unter
2 Satz 6 gelten die Sätze 1 bis 5 zur Ermittlung des Einbringungsgewinns II entsprechend, wenn die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile ihrerseits durch einen Vorgang
Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 bis 5 weiter überträgt. a. § 22 Abs. 2 Sätze 6 und 7 stellen verschiedene, abschließend geregelte und daher einer Erweiterung durch Analogie oder allgemeinen steuerlichen Erwägungen nicht zugängliche Sachverhalte einer Veräußerung
Abs. 2 Satz 1 UmwStG gleich. Die entsprechende Anwendung des Abs. 1 Satz 6 bedeutet, dass sich die Ersatztatbestände auf den übernehmenden Rechtsträger und die eingebrachten Anteile beziehen muss (Schmitt/ Hörtnagl/ Stratz, UmwStG,
StG wird die rückwirkende Besteuerung eines Einbringungsgewinns II ausgelöst, wenn die eingebrachten Anteile durch den übernehmenden Rechtsträger unentgeltlich auf eine andere Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) übertragen werden. Der Ersatztatbestand des § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UmwStG geht der Regelung zur unentgeltlichen Rechtsnachfolge
StG vor. Maßgebend für den Tatbestand ist die unentgeltliche Übertragung als solche. Die steuerliche Behandlung der Übertragung selbst, d.h. ob und in welcher Höhe hierbei steuerliche Einkünfte durch die Aufdeckung stiller Reserven entstehen, ist an dieser Stelle irrelevant. Damit erfasst der veräußerungsähnliche Vorgang i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 insbes. die Fallgestaltung einer verdeckten Einlage der eingebrachten Anteile durch den übernehmenden Rechtsträger in eine Kapitalgesellschaft als Hauptanwendungsfall (Dötsch/ Pung/ Möhlenbrock, Stand:
Ansicht des Senats ist hier die letztgenannte Fallgestaltung verwirklicht. Denn weil der Kläger als Alleingesellschafter des Kapitalgesellschaftsanteils im Jahr 2007 übernehmenden Rechtsträgers D GmbH nicht auch sämtliche Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft E GmbH hielt, kam es hier zu einer Übertragung stiller Reserven auf ein anderes Steuersubjekt. Insoweit war der Kläger an der E GmbH vor der Verschmelzung mit Vertrag vom 18.08.2009 unabhängig von der Muttergesellschaft D GmbH nur zu x % (xx.xxx/xx.xxx) beteiligt, während weitere Anteile in Höhe von jeweils x% (je x.xxx/xx.xxx) auf L, Q und P entfielen. Eine verdeckte Einlage und eine unentgeltliche Übertragung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UmwStG sind damit zu bejahen. Diese erfolgte auch binnen der Siebenjahresfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG
der Einbringung vom 13.11.2007 zum 31.05.2007. c. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des UmwStG. Denn
diesem sollen notwendige oder gewünschte Umstrukturierungen von Unternehmen nicht dadurch erschwert oder verhindert werden, dass es zu einer Besteuerung kommt, ohne dass ein Liquiditätsfluss stattfindet, aus dem diese Steuerbelastung bestritten werden kann. Zu dem mit dem UmwStG erstrebten Besteuerungsaufschub darf es jedoch aufgrund des Prinzips der Besteuerung
der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Subjektsteuerprinzip) dann nicht mehr kommen, sobald – wie hier – eine Übertragung stiller Reserven auf ein oder mehrere andere Besteuerungssubjekte erfolgt (vgl. hierzu etwa Rödder in Rödder /Herlinghaus/ van Lishaut,
Bp – noch einen Verlust von xx.xxx Euro festgestellt. Mit Erlass des Änderungsbescheides vom 09.09.2024 wurde der Verlust dann mit xxx.xxx Euro festgestellt, so dass dem klägerischen Begehren im Umfang von rund 63 % entsprochen wurde. V. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung. VI. Die Revision wird
2 FGO zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000444
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