Obsah (5)
§ 66§ 103§ 105§ 102§ 56Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 30. August 2024, L 7 AL 11/23, Urteil nachgehend BSG Kassel, 6. Februar 2025, B 11 AL 37/24 B, unzulässig verworfen, Beschluss Tenor Die Klage
§ 66Nr.
1). Aus diesem Grunde muss sie an dem Tage vorliegen, von dem an Kurzarbeitergeld gewährt werden soll. Demgemäß bestimmt § 99 Abs. 2 SGB III, was nach der amtlichen Begründung lediglich zur Klarstellung festgeschrieben worden ist (BT-Dr V/2291, S. 72 zu § 61 AFG), dass Kurzarbeitergeld in dem Betrieb frühestens von dem Tage an gewährt wird, an dem die Anzeige über den Arbeitsausfall beim Arbeitsamt eingegangen ist (Satz 1). Lediglich dann, wenn der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, wird Kurzarbeitergeld frühestens vom ersten Tage dieses Ereignisses an gewährt, wenn die Anzeige unverzüglich erstattet worden ist (Satz 2). Die Anzeige über den Arbeitsausfall in dem Betrieb ist erst am
- Januar 2021 eingegangen. Demzufolge kann dem Kläger für Dezember 2020 ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach den §§ 95ff SGB III nicht zuerkannt werden. Ein der Klägerin günstigeres Ergebnis lässt sich, nicht aus dem Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) herleiten, wonach jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (Abs. 1 Satz 1). Mit dieser Rechtsfigur sind - ähnlich wie in § 67 SGG für den Prozess - in erster Linie fristgebundene Verfahrenshandlungen angesprochen. Die Anzeige über Arbeitsausfall ist weder fristgebunden noch beinhaltet sie eine Verfahrenshandlung; sie stellt, sie aufgezeigt, vielmehr eine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung dar. Selbst wenn man in ihr eine Verfahrenshandlung mit Fristcharakter erblicken wollte, käme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht; denn diese ist, wie aus § 27 Abs. 5 SGB X hervorgeht, nicht zulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Der Anzeige über Arbeitsausfall kommt nach Sinn und Zweck Ausschlusscharakter zu. Das folgt insbesondere aus § 99 Abs. 2 S. 2 SGB III, wonach eine "rückwirkende" Gewährung von Kurzarbeitergeld allein für den Fall eines unabwendbaren Ereignisses vorgesehen ist. Dieser Sondervorschrift hätte es nicht bedurft, wenn auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte möglich sein sollen. Der sogenannte sozialrechtliche Herstellungsanspruch vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Er ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob für das Unterbleiben der Anzeige über Arbeitsausfall vor dem
- Januar 2021 ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten verantwortlich ist; denn für einen Herstellungsanspruch ist hier schon deswegen kein Raum, weil sich das Fehlen der Anzeige über Arbeitsausfall weder ersetzen noch fingieren lässt. Zwar können im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gewisse Leistungsvoraussetzungen - wie etwa verspätete Antragstellung, verspätete Beitragsentrichtung oder verspätete Vorlage von Unterlagen - als erfüllt angesehen werden, wenn die Verspätung auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Leistungsträgers beruht. Etwas anderes gilt jedoch für einen rechtserheblichen Tatbestand, den herzustellen nicht in der Verfügungsmacht des Leistungsträgers steht; denn der Leistungsträger darf nicht zu einem Handeln verpflichtet werden, das gesetzwidrig ist (vgl. hierzu etwa BSGE 44, 114
(121)= SozR 2200 § 886 Nr. 1; BSGE 49, 76
(80)= SozR 2200 § 1418 Nr. 6; BSGE 50, 25
(29)= SozR 2200 § 172 Nr. 14; BSGE 51, 89
(92)= SozR 2200 § 381 Nr. 44; BSGE 58, 104
(109)= NZA 1986, 38 =
§ 103Nr. 36; BSGE 60, 43
(48)= NZA 1986, 691 =
§ 105Nr.
2; BSG, NZA 1989, 571). Demgemäß kann im Wege des Herstellungsanspruchs weder eine in die Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse durch eine günstigere Steuerklasse (BSG, Dienstblatt der Bundesanstalt für Arbeit Rechtsprechung - DBlBA R - § 113 AFG Nr. 2689a) noch ein tatsächlich erzieltes niedriges Arbeitsentgelt durch ein höheres ersetzt werden (BSG, DBlBA R § 137 AFG Nr. 2781a). Ebensowenig lassen sich für den Winterbau unzureichend getroffene Schutzvorkehrungen als ausreichend behandeln (BSG, DBlBA R § 78 AFG Nr. 2782a). Das gleiche gilt für fehlende Arbeitslosmeldung (BSGE 60, 43 =
§ 105Nr.
2; BAG, NZA 1989, 571, fehlende Anwartschaftszeit (BSG,
§ 102Nr. 6), fehlende Verfügbarkeit (BSGE 58, 104
(109)= NZA 1986, 38 =
§ 103Nr.
36) sowie fehlende Eingliederungschancen (BSG,
§ 56Nr.
18). Nichts Anderes trifft auf das Fehlen der Anzeige über Arbeitsausfall zu. Nach ihrem Sinn und Zweck soll das Arbeitsamt in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Leistungsgewährung in dem Betrieb verwirklicht sind. Dazu gehört sowohl die Prüfung der Ausgestaltung der Kurzarbeit als auch die Prüfung, ob die Bezieher von Kurzarbeitergeld an arbeitsfreien Tagen in andere zumutbare Arbeit (Zweitarbeitsverhältnis) vermittelt werden können. Dies verbietet selbst bei unverschuldeter Verzögerung der Anzeige eine Vorverlegung des Beginns der Kurzarbeitergeld-Gewährung. Damit lässt sich eine nicht rechtzeitig erstattete Anzeige über Arbeitsausfall über den Herstellungsanspruch nicht vordatieren (BSG v. 14.02.1989, 7 RAr 18/87; aA Bieback in Gagel, SGB II/SGB III Kommentar, Stand: Juni 2021, § 99 SGB III, Rz. 25ff). Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Die Zulässigkeit der Berufung folgt aus § 143 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000456