Leitsatz 1. Ein nicht zu ersetzender Nachteil kann dann vorliegen, wenn die Wirkungen der Vollstreckung nicht mehr rückgängig gemacht werden können, insbesondere nicht in Geld ausgeglichen werden könn
§ 62Arb
GG Rn. 30.1; Horcher NZA 2022, 747, 751). Es wäre widersprüchlich, höhere Anforderungen an den Vollstreckungsschutz wegen nachträglich entstandener Einwendungen gegen einen Titel zu stellen, wenn zusätzlich anfängliche Einwendungen gegen den Titel im Wege eines Rechtsmittels erhoben werden. Der Schuldner darf nicht schlechter stehen, (nur) weil er den regulär von der Rechtsordnung vorgesehenen Weg beschreitet und Berufung einlegt. 2. Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung vorliegen.
- a)Die Beklagte hat bereits keinen nicht zu ersetzenden Nachteil i.S.d. § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG geltend gemacht.
- aa)Die Beklagte hat vorgetragen, das Besondere an der eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahme sei die Sperrung des Kontos beim Direktorium für A in B. Daraus drohe ein nicht wiedergutzumachender Schaden insoweit, als sie im Frühjahr Vollblutpferde auf der Pferdemesse in Dubai und dem dortigen Rennen für Vollblüter präsentieren und evtl. verkaufen wolle. Dazu müsse sie eine Meldegebühr entrichten, die nur von diesem - durch die Vollstreckung gesperrten - auf den Namen der Beklagten lautenden Konto entrichtet werden dürfe. Dem kann nicht gefolgt werden. Wieso eine Meldegebühr nicht von einem anderen Konto entrichtet werden könnte, erschließt sich nicht. Eine Glaubhaftmachung für den von ihr behaupteten Zusammenhang - Zahlung der Meldegebühr nur von dem von der Pfändung betroffenen Konto - ist nicht erfolgt. Auch lässt sich nicht ersehen, wann konkret die Pferdemesse in Dubai stattfinden soll und welcher Schaden in welcher konkreten Höhe drohe. Im Übrigen hat der Kläger das Konto in Höhe eines Betrags von 5.948,80 Euro wieder freigegeben. Hierzu hat sich die Beklagte zuletzt nicht erklärt. Ob dadurch die Meldegebühr bezahlt werden könnte oder nicht, erschließt sich nach der Aktenlage nicht.
- bb)Ein nicht zu ersetzender Nachteil ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb anzunehmen, weil dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt worden ist. Zwar ist es zutreffend, dass ein nicht zu ersetzender Nachteil bei der Vollstreckung von Zahlungstiteln anzunehmen sein kann, wenn aufgrund objektiver Umstände zu befürchten ist, dass im Falle eines Obsiegens des Schuldners im Berufungsverfahren das Geld vom Arbeitnehmer wegen dessen prekärer wirtschaftlichen Lage nicht mehr herausverlangt werden kann. Zugunsten des Arbeitnehmers, der in der Regel zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes auf laufende Entgelteinkünfte angewiesen ist, ist ein strenger Maßstab veranlasst. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe oder der Bezug von Arbeitslosengeld oder auch Arbeitslosigkeit begründen in aller Regel nicht die Befürchtung, dass ein Geldbetrag nicht ersetzt werden könnte ( vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern 20. Juni 2018 - 5 Sa 72/18 - Rn. 9, BeckRS 2018, 15633; BeckOK ArbR/Hamacher 74.
§ 62Arb
GG Rn. 19) .
- cc)Ein nicht zu ersetzender Nachteil lässt sich auch nicht ohne Weiteres mit den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels begründen. Der Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils ist nämlich grundsätzlich unabhängig vom Erfolg oder Misserfolg des Rechtsmittels. Er bezieht sich allein auf die wirtschaftlichen, persönlichen oder sozialen Belange des Schuldners. Die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels sind vielmehr erst im Rahmen des Ermessens zu prüfen, welches dem Gericht über § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. § 719 ZPO i.V.m. § 707 Abs. 1 ZPO durch das Wort „kann“ eingeräumt ist. Dies ist aber erst dann zu prüfen, wenn ein nicht zu ersetzender Nachteil glaubhaft gemacht ist. Die Prüfung des nicht zu ersetzenden Nachteils ist also vorrangig. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels ganz offenkundig sind, das erstinstanzliche Urteil also offenkundig falsch ist (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern 20. Juni 2018 - 5 Sa 72/18 - Rn. 10, BeckRS 2018, 15633; GMP/Schleusener 10. Aufl. § 62 Rn. 41) . Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht offensichtlich, dass dem Kläger zu Unrecht die Annahmeverzugsansprüche ab April 2022 zuerkannt worden sind. Insbesondere ist es nicht offenkundig, dass der Kläger nach § 297 BGB gar nicht in der Lage gewesen ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Der Kläger ist zwar offenkundig übergewichtig, war dies aber schon in dem Zeitraum vor April 2022. Im Hinblick auf die Höhe der Annahmeverzugsansprüche hätte der Kläger sich zwar das Arbeitslosengeld in Abzug bringen lassen müssen, er hat aber im Nachhinein das Konto in Höhe des zu Unrecht eingeforderten Betrags freigegeben.
- b)Die Vollstreckung ist einstweilen nicht deshalb einzustellen, weil nachträglich eine Einwendung entstanden ist, bei der zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zu § 769 Abs. 1 ZPO ein nicht zu ersetzender Nachteil nicht dargelegt werden müsste.
- aa)Die Beklagte hat geltend gemacht, dass der Kläger ab Mai 2024 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit bezogen hat. Gleichwohl hat er sich ab diesem Zeitraum Annahmeverzugsansprüche titulieren lassen, ohne den erforderlichen Abzug im Hinblick auf das Arbeitslosengeld vorzunehmen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine nachträglich entstandene Einwendung i.S.d. §§ 767 Abs. 2, 769 Abs. 1 ZPO. Das Gesetz bestimmt die Präklusionsvoraussetzungen rein objektiv (vgl. Müko-ZPO/Schmidt/Brinkmann 6. Aufl. § 767 Rn. 81) . Auf die subjektive Kenntnis der Möglichkeit zur Geltendmachung durch den Schuldner stellt es nicht ab (Hunke in Anders/Gehle 83. Aufl. § 767 Rn. 71; Zöller/Herget 34. Aufl. § 767 Rn. 14) . Die Agentur für Arbeit hat dem Kläger ab Mai 2024 Arbeitslosengeld ausgezahlt. Der Anspruchsübergang nach § 115 SGB X erfolgt, sobald die Voraussetzungen des § 115 SGB X vollständig erfüllt sind und die tatsächliche Leistungserbringung an den Arbeitnehmer erfolgt ist (BeckOK SozR/v. Koppenfels-Spies 75.
§ 115SGB X Rn.
22; NK-GA/M. König
- Aufl. § 115 SGB X Rn. 21) . Der Übergang ist somit noch vor dem Urteil erster Instanz am
- Dezember 2024 erfolgt. Im Übrigen gilt auch hier, dass der Kläger das Konto in Höhe eines Betrags von 5.948,80 Euro wieder freigegeben hat. bb) Gleiches gilt für die erklärte Hilfsaufrechnung nach §§ 387, 389 BGB. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung vom
- Januar 2025 mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 32.693,75 Euro wegen der Nichtherausgabe und Vermüllung der vom Kläger bewohnten Betriebsleiterwohnung die Aufrechnung gegen die Annahmeverzugsansprüche erklärt. Die Betriebsleiterwohnung wurde nach den Feststellungen in dem Urteil des ArbG vom
- September 2024 - 14 Ca 1576/24 im November 2022 geräumt. Insofern bestand schon die Möglichkeit, die Aufrechnung in erster Instanz vor Erlass des Urteils zu erklären. Bei Gestaltungsrechten ist zur Beantwortung der Frage, ob deren Ausübung nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist, nicht der Zeitpunkt der Gestaltungserklärung des Berechtigten maßgebend, sondern es ist auf den Zeitpunkt ihres Entstehens und der tatsächlichen Befugnis zu ihrer Ausübung abzustellen (BGH
- März 2020 - XI ZR 486/17 - Rn. 13, NJW 2020, 2876; Hunke in Anders/Gehle
- Aufl. § 767 Rn. 72; Zöller/Herget
- Aufl. § 767 Rn. 14) . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000466