AusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,4311 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der ./.
AusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 10,1 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 3.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der ./. ist nicht auszugleichen, weil in der Ehezeit keine Anteile erworben wurden. Zu 4.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der ./.
AusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5.759,01 Euro zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 5.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der ./.
AusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5.505,70 Euro zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 6.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der ./.
AusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 19,6487 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Zu 7.: Die Antragstellerin hat die ./. als Zielversorgung für den Ausgleich der Versorgung bei der ./. gewählt. Diese ist einverstanden. Die Zielversorgung gilt gem. § 15 Abs. 4 VersAusglG als angemessen. Dieses Anrecht des Antragsgegners
AusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 22.601,00 Euro bei der ./. auszugleichen. Hierfür ist von der ./. an die ./. ein Beitrag von 22.601,00 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier:
AusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 27.557,91 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Zu 9.: Die Antragstellerin hat die ./. als Zielversorgung für den Ausgleich der Versorgung bei der ./. gewählt. Diese ist einverstanden. Die Zielversorgung gilt gem. § 15 Abs. 4 VersAusglG als angemessen. Dieses Anrecht des Antragsgegners
AusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 5.332,27 Euro bei der ./. auszugleichen. Hierfür ist von der ./. an die ./. ein Beitrag von 5.332,27 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.