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AG Hanau 67 F 312/23 Beschluss

Tenor Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der (./.) (Vers. Nr. ./. ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 9,4311 Entgeltpunkten auf das vor

§ 10Abs. 1 Vers

AusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,4311 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der ./.

§ 10Abs. 1 Vers

AusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 10,1 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 3.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der ./. ist nicht auszugleichen, weil in der Ehezeit keine Anteile erworben wurden. Zu 4.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der ./.

§ 10Abs. 1 Vers

AusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5.759,01 Euro zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 5.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der ./.

§ 10Abs. 1 Vers

AusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5.505,70 Euro zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 6.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der ./.

§ 10Abs. 1 Vers

AusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 19,6487 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Zu 7.: Die Antragstellerin hat die ./. als Zielversorgung für den Ausgleich der Versorgung bei der ./. gewählt. Diese ist einverstanden. Die Zielversorgung gilt gem. § 15 Abs. 4 VersAusglG als angemessen. Dieses Anrecht des Antragsgegners

§ 14Abs. 1 Vers

AusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 22.601,00 Euro bei der ./. auszugleichen. Hierfür ist von der ./. an die ./. ein Beitrag von 22.601,00 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier:

  1. 2023) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11). Die Zielversorgung wird gem. § 76 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 2 SGB VI bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich begründet. Zu 8.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der ./.

§ 10Abs. 1 Vers

AusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 27.557,91 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Zu 9.: Die Antragstellerin hat die ./. als Zielversorgung für den Ausgleich der Versorgung bei der ./. gewählt. Diese ist einverstanden. Die Zielversorgung gilt gem. § 15 Abs. 4 VersAusglG als angemessen. Dieses Anrecht des Antragsgegners

§ 14Abs. 1 Vers

AusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 5.332,27 Euro bei der ./. auszugleichen. Hierfür ist von der ./. an die ./. ein Beitrag von 5.332,27 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier:

  1. 2023) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11). Die Zielversorgung wird gem. § 76 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 2 SGB VI bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, 5 FamFG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000474

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