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Hessisches Finanzgericht 10. Senat 10 K 676/23 Urteil 1. Der Miteigentumsanteil an einem Grundstück unterliegt wie das Grundstück selbst der Vollstrec

Orientierungssatz 1. Der Miteigentumsanteil an einem Grundstück unterliegt wie das Grundstück selbst der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, wenn es sich um Miteigentum nach Bruchteilen handel

§ 321Abs.

1 AO, sondern vielmehr der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach § 322 Abs. 1 AO unterliegt.

  1. aa)Nach § 321 Abs. 1 AO gelten die Vorschriften über die Forderungspfändung entsprechend (nur) für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind. Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen nach § 322 Abs. 1 Satz 1 AO insbesondere die Grundstücke, wobei auf die Vollstreckung nach Satz 2 der Vorschrift die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 der Zivilprozessordnung (ZPO) und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden sind. Nach § 864 Abs. 2 ZPO ist die Zwangsvollstreckung u.a. in den Bruchteil eines Grundstücks nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.
  2. bb)Bei einem Grundstück, das --wie hier-- nicht im Alleineigentum, sondern im Bruchteilseigentum steht, sind die Miteigentumsanteile Gegenstand der Zwangsvollstreckung; sie werden vollstreckungsrechtlich wie mehrere Grundstücke behandelt (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29.10.2020 – V ZB 13/20, NJW-RR 2021, 467 Rn. 7). Der Miteigentumsanteil (§ 1008 BGB) an einem Grundstück unterliegt daher wie das Grundstück selbst der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, wenn es sich um Miteigentum nach Bruchteilen handelt (Hohrmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, § 322 AO Rn. 30; Werth in Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 322 Rn. 8).
  3. cc)Nach diesen Maßstäben unterliegt die Vollstreckung in den Anteil des Vollstreckungsschuldners an dem Grundvermögen als Gemeinschafter nach Bruchteilen

§ 321Abs.

1 AO, sondern vielmehr der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach § 322 Abs. 1 AO. Soweit mit der angegriffenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung auch in den Bruchteilsanteil an dem Grundvermögen vollstreckt wird, hat das FA nicht die rechtlich vorgesehene Art und Weise der Zwangsvollstreckung gewählt. Das FA wäre gehalten gewesen, sich hinsichtlich des Bruchteilsanteils der Vollstreckungsschuldnerin an dem Grundvermögen auf die --parallel von dem FA verfolgte-- Immobiliarvollstreckung zu beschränken.

  1. dd)Soweit das FA dem mit dem Argument entgegentritt, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung betreffe insoweit nicht das Grundstück selbst, sondern nur die aus dem Bruchteilsanteil der Vollstreckungsschuldnerin folgenden Ansprüche, findet dies im Wortlaut des Tenors der Pfändungsverfügung keine Grundlage. Gepfändet ist nach dessen erstem Spiegelstrich "der Anteil des Vollstreckungsschuldners als Gemeinschafter nach Bruchteilen hinsichtlich des o.g. Grundvermögens". Gegenstand der Pfändungsverfügung ist insoweit also der Bruchteilsanteil selbst; etwaige daraus folgende Ansprüche sind allein durch den Einleitungssatz (und die weiteren Spiegelstriche) des Tenors der Pfändungsverfügung erfasst, um die es hier jedoch nicht geht.
  2. b)Aufgrund dieser Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist der Kläger auch in eigenen Rechten verletzt. Der Drittschuldner ist befugt, Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gerichtlich beim FG mit der Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) geltend zu machen; zu diesen Einwendungen gehört insbesondere auch die Berufung auf die Unzulässigkeit der Pfändungsverfügung (BFH-Beschluss vom 30.09.1997 – VII B 67/97, BFH/NV 1998, 421, unter II.2.a). Danach kann der Kläger im Streitfall als Drittschuldner geltend machen, die von ihm angegriffene Pfändungsverfügung betreffe mit dem Bruchteilsanteil der Vollstreckungsschuldnerin, seiner Ehefrau, an dem ehelichen Grundvermögen einen Gegenstand, der

§ 321Abs.

1 AO unterliegt. Er wendet sich damit gegen die Art der Vollstreckung. Für die an die Pfändung anknüpfende Einziehungsverfügung gilt Entsprechendes. 4. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die angegriffene Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist, soweit der Klage nicht in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgegeben wurde (s. zuvor unter 3.), nicht derart rechtswidrig, dass der Kläger in eigenen Rechten verletzt ist (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

  1. a)Der Drittschuldner ist befugt, Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, bei der Vollstreckung nach der ZPO mit der Erinnerung (§ 766 ZPO), bei der Verwaltungszwangsvollstreckung durch die Finanzbehörde nach der AO im Verwaltungsverfahren mit dem Einspruch (§ 347 AO) und gerichtlich beim FG mit der Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) geltend zu machen. Zu diesen Einwendungen, die der Kläger als Drittschuldner hier erheben kann, gehört auch die Berufung auf die Unzulässigkeit oder Mangelhaftigkeit der Pfändungsverfügung; insbesondere kann der Drittschuldner somit auch die mangelnde Bestimmtheit der Pfändungsverfügung einwenden (s. insgesamt BFH-Beschluss vom 30.09.1997 – VII B 67/97, BFH/NV 1998, 421, unter II.2.a).
  2. b)Nach diesen Maßstäben kann der Kläger sich nicht mit Erfolg gegen die angegriffene Pfändungs- und Einziehungsverfügung wenden, soweit der Klage nicht in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgegeben wurde. Insbesondere begegnet insoweit die Vollstreckung im Wege der Forderungspfändung und -einziehung nach § 321 Abs. 1 AO keinen Bedenken (s. unter aa)) und genügt die Verfügung den Anforderungen in formaler Hinsicht (s. unter bb)) wie auch mit Blick auf deren hinreichende Bestimmtheit (s. unter cc)). Mit den von dem Kläger geltend gemachten Ermessensfehlern kann dieser als Drittschuldner ebenso wenig gehört werden (s. unter dd)) wie mit den vorgebrachten Einwendungen gegen die zu vollstreckende Steuerforderung und dem Verweis auf die insoweit erhobene Anfechtungsklage (s. unter ee)). Mangels Gesamtschuld war die Vollstreckung auch nicht nach § 268 AO zu beschränken (s. unter ff)).
  3. aa)Das FA hat für die Vollstreckung, soweit der Klage nicht in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgegeben wurde, zu Recht die Forderungspfändung und einziehung nach § 321 Abs. 1 AO gewählt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Pfändung und Einziehung des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft nach Bruchteilen betreffend das Grundvermögen und der im Zusammenhang mit der Teilung und Auszahlung des Erlöses bestehenden Ansprüche (Spiegelstriche 2 bis 5 des Tenors der Pfändungsverfügung). Denn der Gläubiger des Miteigentümers eines Grundstücks kann dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auszahlung des Erlöses pfänden und sich überweisen lassen (BGH-Beschluss vom 20.12.2005 – VII ZB 50/05, NJW 2006, 849, Leitsatz) bzw. einziehen. Soweit der Kläger mit Verweis auf einen Formularcharakter zuletzt die Qualität der angefochtenen Verfügung als Verwaltungsakt und damit als Pfändungs- und Einziehungsverfügung im Rechtssinne des § 321 Abs. 1 AO in Frage gestellt hat, vermag das Gericht ihm nicht zu folgen. Verwaltungsakt ist nach § 118 Satz 1 AO jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Auch die --insoweit unterstellte-- Verwendung eines Formulars stellt danach die Verwaltungsaktsqualität der nach außen gerichteten hoheitlichen Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts nicht in Frage, soweit das Formular --wie hier-- durch die Bezeichnung des Adressaten für einen konkreten Einzelfall individualisiert wird (vgl. Vorbeck in Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 118 Rn. 37).
  4. bb)Die Pfändungsverfügung genügt zudem der Form des § 321 Abs. 1 AO i.V.m. § 309 Abs. 1 AO. Sie ist schriftlich ergangen, verfügt sowohl ein Arrestatorium als auch ein Inhibitorium (s. allgemein BFH-Urteil vom 17.12.2019 – VII R 62/18, BFH/NV 2020, 787 Rn. 14) und enthält insbesondere die Namenswiedergabe des zuständigen Sachgebietsleiters des Finanzamts C (§ 119 Abs. 3 Satz 2 AO; vgl. allgemein BFH-Urteil vom 17.12.2019 – VII R 62/18, BFH/NV 2020, 787 Rn. 19). Die Pfändungsverfügung wurde gemeinsam mit der Einziehungsverfügung bewirkt, indem das Finanzamt C sie dem Kläger als Drittschuldner gemäß Postzustellungsurkunde am 18.03.2023 zugestellt hat (§§ 309 Abs. 2, 314 Abs. 1 Satz 2 AO). Sie bezeichnet im Übrigen in der dem Kläger als Drittschuldner zugestellten Fassung zumindest die Summe des beizutreibenden Geldbetrages (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 18.07.2000 – VII R 101/98, BStBl II 2001, 5).
  5. cc)Die Pfändungsverfügung ist auch hinreichend bestimmt.

(1)Grundsätzlich muss die Pfändungsverfügung die zu pfändende Forderung des Schuldners an den Drittschuldner so bestimmt bezeichnen, dass auch für einen unbeteiligten Dritten feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist; die bezeichnete Pfandforderung muss von anderen unterschieden werden können, die Feststellung ihrer Identität also gesichert sein. Außerdem muss das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung hergeleitet wird, wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben sein. Welche Anforderungen jeweils zu stellen sind, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalls ab. Kleinere Ungenauigkeiten, die keinen Zweifel an der Forderung aufkommen lassen, sind unschädlich (s. insgesamt BFH-Beschluss vom 30.09.1997 – VII B 67/97, BFH/NV 1998, 421, unter II.2.a). Erforderlich ist danach regelmäßig die Angabe des Gegenstandes und des Schuldgrundes der Forderung, wobei das zugrundeliegende Rechtsverhältnis wenigstens in allgemeinen Umrissen anzugeben ist; übermäßige Anforderungen dürfen dabei nicht gestellt werden, da der Vollstreckungsgläubiger die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners meist nur oberflächlich kennen wird. Welche Anforderungen jeweils zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Kleinere Ungenauigkeiten sind unschädlich. Zur Auslegung dürfen nur objektive Gesichtspunkte herangezogen werden, die sich aus dem Inhalt des Pfändungsbeschlusses ergeben oder offenkundig sind (s. insgesamt BFH-Urteil vom 01.04.1999 – VII R 82/98, BStBl II 1999, 439, unter II.1.b).
(2)Nach diesen Maßstäben ist die Pfändungsverfügung entgegen der Auffassung des Klägers hinreichend bestimmt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Einleitungssatz des Tenors der Pfändungsverfügung (s. unter (a)) wie auch mit Blick auf die folgenden Pfändungen gemäß den Spiegelstrichen 2 bis 5 des Tenors der Pfändungsverfügung (s. unter (b)). (
  1. a)Bereits der Einleitungssatz der Pfändungsverfügung bezeichnet den Gegenstand der Pfändung hinreichend bestimmt. Für sich betrachtet genügt die Pfändung "alle[r] dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig und zukünftig zustehenden Ansprüche, Forderungen und Rechte" mangels Angabe des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses zwar nicht den vorgenannten Bestimmtheitsanforderungen. Hier kann die Auslegung der Pfändungsverfügung jedoch nicht stehen bleiben. Vielmehr sind --wie dargestellt-- auch andere objektive Gesichtspunkte heranzuziehen, die sich aus dem Inhalt der Pfändungsverfügung ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 01.04.1999 – VII R 82/98, BStBl II 1999, 439, unter II.1.b). Dementsprechend weist das FA zu Recht darauf hin, dass bei der Frage nach der hinreichenden Bestimmtheit hier des Einleitungssatzes des Tenors der angegriffenen Pfändungsverfügung auch die exakte Bezeichnung des Grundvermögens durch Bezugnahme auf ein konkretes Grundbuchblatt im Betreff des Bescheides zu berücksichtigen ist. Zudem nehmen die auf den Einleitungssatz folgenden Spiegelstriche des Tenors der Pfändungsverfügung, die ausweislich des einleitenden Adverbs "insbesondere" einen Ausschnitt der von dem Einleitungssatz erfassten Ansprüche, Forderungen und Rechte konkretisieren, Bezug auf die Bruchteilsgemeinschaft bestehend aus dem Kläger und der Vollstreckungsschuldnerin. Bei einer Gesamtbetrachtung des objektiven Inhalts der Pfändungsverfügung ist deren Einleitungssatz daher dahingehend auszulegen, dass von der Pfändung alle (gegenwärtigen und zukünftigen) Ansprüche, Forderungen und Rechte der Vollstreckungsschuldnerin aus der Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundvermögen erfasst sind. Damit bezeichnet der Einleitungssatz der Pfändungsverfügung den Gegenstand der Pfändung hinreichend bestimmt. Dies gilt umso mehr, als mit Blick auf die Angabe des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden dürfen (s. allgemein BFH-Urteil vom 01.04.1999 – VII R 82/98, BStBl II 1999, 439, unter II.1.b), (
  2. b)Auch die Spiegelstriche 2 bis 5 des Tenors der Pfändungsverfügung bezeichnen den Gegenstand der Pfändung hinreichend bestimmt. Nach dem einleitenden Adverb "insbesondere" konkretisieren die Spiegelstriche die von dem Einleitungssatz des Pfändungstenors erfassten Ansprüche, Forderungen und Rechte der Vollstreckungsschuldnerin. Ist bereits dieser Einleitungssatz hinreichend bestimmt, gilt dies deshalb erst recht für die Spiegelstriche 2 bis 5 des Tenors der Pfändungsverfügung. Diese bezeichnen im Übrigen den Gegenstand der Pfändung nicht allein durch Angabe des Schuldgrundes anhand eines allgemein umrissenen zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, was für eine hinreichend bestimmte Bezeichnung des Gegenstands der Pfändung bereits genügen würde, sondern durch Angabe eines jeweils konkret bezeichneten Anspruchs der Vollstreckungsschuldnerin (Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft, Zuteilung einer Teilgrundschuld, Zustimmung zur Erlösteilung und Auszahlung eines Erlösanteils) aus der Bruchteilsgemeinschaft an dem exakt bezeichneten Grundvermögen. Soweit der Kläger die Unbestimmtheit darin zu erkennen meint, dass der Gegenstand der Pfändung schon deshalb im Unklaren bleibe, weil er nicht Inhaber der Rechte seiner Ehefrau sei, verkennt der Kläger seine Eigenschaft als Drittschuldner; als solcher ist er gerade nicht Inhaber der gepfändeten Ansprüche, sondern vielmehr (potentieller) Schuldner der Vollstreckungsschuldnerin.
  3. cc)Mit seinem Einwand, die angegriffene Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei ermessensfehlerhaft, weil das FA in das Familienheim des Klägers und seiner Ehefrau, der Vollstreckungsschuldnerin, vollstrecke und ohnehin aufgrund einer Eintragung im Grundbuch ausreichend gesichert sei, kann der Kläger nicht durchdringen. Denn der Drittschuldner hat einen Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung nur, soweit ihm gegenüber durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung Pflichten auferlegt werden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2021 – 11 K 1433/20, EFG 2022, 1075 Rn. 30, 67). Mit seinen Einwendungen gegen die Unverhältnismäßigkeit und den ermessensfehlerhaften Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung macht der Kläger jedoch gerade keine Gründe geltend, die seine Eigenschaft als Drittschuldner betreffen. Dies gilt insbesondere insoweit, als der Kläger auf seine besondere Betroffenheit als die Immobilie selbst bewohnender Miteigentümer des Grundvermögens verweist. Denn hier ist der Kläger gerade nicht in seiner Rolle als Drittschuldner, sondern als Miteigentümer und Besitzer des Grundvermögens betroffen. Dies räumt letztlich auch der Kläger selbst ein, wenn er ausführt "hier nicht lediglich als bloßer Drittschuldner betroffen" zu sein (Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 12.02.2025, S. 10 letzter Absatz). Insoweit verweist das FA den Kläger daher zutreffend auf seine Rechte im Rahmen des Verfahrens über die Teilungsversteigerung, wie etwa im Rahmen des Vollstreckungsschutzes nach der allgemeinen Härteklausel des § 765a ZPO (vgl. Ahrens in BeckOK ZVG, § 180 Rn. 81 ff. zur entsprechenden Anwendbarkeit im Verfahren der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft gemäß § 180 des Zwangsversteigerungsgesetzes). Auf diesem Wege kann der Kläger als Antragsgegner des Teilungsversteigerungsverfahrens auf den Schuldnerschutz zurückgreifen, um eigene wesentliche Interessen sichern zu können (vgl. allgemein BGH-Beschluss vom 22.03.2007 – V ZB 152/06, NJW 2007, 3430, unter III.4.a).
  4. dd)Auch mit seinen wortreichen Einwendungen gegen die Steuerfestsetzungen, auf denen die hier vollstreckten Steuerforderungen beruhen, kann der Kläger nicht gehört werden. Denn nach § 256 AO sind Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Ebenso wenig kommt es auf die Bestandskraft der Steuerfestsetzungen an, weil deren Vollziehung weder durch die Einlegung des Einspruchs noch durch die Erhebung der Klage gehemmt wird (§ 361 Abs. 1 Satz 1 AO; § 69 Abs. 1 Satz 1 FGO).
  5. ee)Schließlich geht der Verweis des Klägers auf einen (vermeintlichen) Aufteilungsantrag nach § 268 AO ins Leere. Zwar dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nach § 277 AO, solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung gemäß § 268 AO unanfechtbar entschieden ist, nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist. Demnach sind Verwertungs- und andere über lediglich sichernde Vollstreckungsmaßnahmen hinausgehende, nicht mehr reparable Vollstreckungshandlungen ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschluss vom 30.11.1993 – VII B 199/93, BFH/NV 1994, 525), wie insbesondere die Einziehung einer gepfändeten Forderung (Holzner in BeckOK AO, § 277 Rn. 33.1). Dies betrifft jedoch lediglich den Vollstreckungsschutz eines Gesamtschuldners, weil der Antrag nach § 268 AO von vornherein nur in Betracht kommt, soweit Personen Gesamtschuldner sind, weil sie gemeinsam zu einer Steuer vom Einkommen (oder zur Vermögensteuer) veranlagt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 11.03.2004 – VII R 15/03, BStBl II 2004, 566, Leitsatz 3; Holzner in BeckOK AO, § 277 Rn. 1). Ein solcher Antrag nach § 268 AO ist im Streitfall mit Blick auf die hier vollstreckte Steuerforderung schon deshalb nicht gestellt worden, weil es sich dabei nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten hier nicht um Steuern handelt, für die der Kläger Gesamtschuldner ist. 5. Für das Gericht bestand kein Anlass, das Verfahren auf den Antrag des Klägers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage seiner Ehefrau gegen die der hiesigen Vollstreckungsmaßnahme zugrundeliegende Steuerfestsetzung nach § 74 FGO auszusetzen. Danach kann das Gericht, u.a. wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Hier fehlt es jedoch --worauf das FA zutreffend hingewiesen hat-- an der danach für die Verfahrensaussetzung erforderlichen Vorgreiflichkeit des Klageverfahrens der Ehefrau des Klägers. Denn Verfahren, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt betreffen oder sich darauf auswirken, können für das Vollstreckungsverfahren nicht vorgreiflich sein, weil nach § 256 AO Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollstreckungsverfahrens zu verfolgen sind und deshalb die materielle Richtigkeit der zu vollstreckenden Forderung im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich ist (BFH-Beschluss vom 27.06.2012 – VII B 57/11, BFH/NV 2012, 1623 Rn. 6). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Danach können die Kosten einem Beteiligten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall. Das Unterliegen "zu einem geringen Teil" ist in jedem Einzelfall nach den jeweiligen Verhältnissen zu entscheiden (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 136 FGO Rn. 9 m.w.N.). Soweit das FA hier lediglich hinsichtlich der Pfändung und Einziehung des Miteigentumsanteils der Ehefrau des Klägers unterliegt, ist daher zu berücksichtigen, dass es hierdurch mit Blick auf die von dem FA parallel verfolgte Immobiliarvollstreckung in eben diesen Miteigentumsanteil lediglich formal schlechtergestellt ist (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 28.04.1998 – VII R 83/96, BFH/NV 1998, 1400, unter II.6). Es erscheint daher nach den Umständen des Streitfalls als ermessensgerecht, dem Kläger die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen. Der ausdrücklich gestellte Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, geht wegen der alleinigen Kostenbelastung des Klägers ins Leere (s. allgemein BFH-Urteil vom 08.06.2011 – I R 90/10, BFHE 234, 130, BStBl II 2013, 949 Rn. 22). 7. Die Revision war nicht zuzulassen, weil es den Zulassungsgründen gemäß § 115 Abs. 2 FGO fehlt. Insbesondere liegt mit Blick auf die Bestimmtheit der Pfändungsverfügung kein Fall der grundsätzlichen Bedeutung vor, weil die insoweit zu stellenden Anforderungen jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängen (vgl. BFH-Urteil vom 01.04.1999 – VII R 82/98, BStBl II 1999, 439, unter II.1.b). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000476

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