← Deutschland

AG Frankfurt 458. Einzelrichter 458 F 12001/20 S Beschluss

Tenor I. Die am 24.09.2005 vor dem Standesbeamten des Standesamts in London, … (Eheregister Nr. …) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden. II. Zu Lasten des Anrechts des Antragstel

§ 10Abs. 1 Vers

AusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Er ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 8,3091 Entgeltpunkten zu Gunsten der Antragsgegnerin zu übertragen. Ferner ist zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 1,6296 Entgeltpunkten zu Gunsten des Antragstellers zu übertragen. AS2: Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger … (Nr.: …)

§ 10Vers

AusglG im Wege der internen Teilung zu erfolgen. Von dem Ausgleichswert wurden nach der Auskunft Teilungskosten in Höhe von 54,80 € (Gesamtbetrag für beide Ehegatten) zur Hälfte abgezogen, also in Höhe von 27,40 €. Der Abzug ist gemäß § 13 VersAusglG berechtigt, weil die Höhe des Abzugsbetrages nach Ansicht des Gerichts angemessen ist. Die Kosten wurden der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2015, 913, 916; FamRZ 2012, 610, 942, 1546) entsprechend zulässigerweise pauschal berechnet, weil sie weder 500 € noch 3 % des ehezeitlichen Kapitalwertes des auszugleichenden Anrechts übersteigen. Da die Antragsgegnerin über kein gleichartiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG verfügt, ist für die Bagatellprüfung dieses Anrechts des Antragstellers gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert des Anrechts im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG abzustellen. Der Ausgleichswert in Höhe von 1.799,17 € ist im Sinne dieser Vorschrift gering, weil er nicht größer ist als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 3.185,00 €; 120 % hiervon: 3.822,00 €). Das Gericht gleicht dieses Anrecht in Ausübung des eingeräumten Ermessens gleichwohl aus. Denn bei dem gleichen Versorgungsträger besteht mindestens ein weiteres Anrecht und die Summe der Ausgleichswerte dieser Anrechte ist nicht geringfügig. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger … (Nr.: …) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.799,17 €, bezogen auf den 30.06.2020, zu übertragen. AS3: Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger … (Nr.: …)

§ 10Vers

AusglG im Wege der internen Teilung zu erfolgen. Von dem Ausgleichswert wurden nach der Auskunft Teilungskosten in Höhe von 83,04 € (Gesamtbetrag für beide Ehegatten) zur Hälfte abgezogen, also in Höhe von 41,52 €. Der Abzug ist gemäß § 13 VersAusglG berechtigt, weil die Höhe des Abzugsbetrages nach Ansicht des Gerichts angemessen ist. Die Kosten wurden der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2015, 913, 916; FamRZ 2012, 610, 942, 1546) entsprechend zulässigerweise pauschal berechnet, weil sie weder 500 € noch 3 % des ehezeitlichen Kapitalwertes des auszugleichenden Anrechts übersteigen. Da die Antragsgegnerin über kein gleichartiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG verfügt, ist für die Bagatellprüfung dieses Anrechts des Antragstellers gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert des Anrechts im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG abzustellen. Der Ausgleichswert in Höhe von 2.726,37 € ist im Sinne dieser Vorschrift gering, weil er nicht größer ist als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 3.185,00 €; 120 % hiervon: 3.822,00 €). Das Gericht gleicht dieses Anrecht in Ausübung des eingeräumten Ermessens gleichwohl aus. Denn bei dem gleichen Versorgungsträger besteht mindestens ein weiteres Anrecht und die Summe der Ausgleichswerte dieser Anrechte ist nicht geringfügig. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger … (Nr.: …) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2.726,37 €, bezogen auf den 30.06.2020, zu übertragen. AS4: Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger … (Nr.: …)

§ 10Vers

AusglG im Wege der internen Teilung zu erfolgen. Von dem Ausgleichswert wurden nach der Auskunft Teilungskosten in Höhe von 46,26 € (Gesamtbetrag für beide Ehegatten) zur Hälfte abgezogen, also in Höhe von 23,13 €. Der Abzug ist gemäß § 13 VersAusglG berechtigt, weil die Höhe des Abzugsbetrages nach Ansicht des Gerichts angemessen ist. Die Kosten wurden der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2015, 913, 916; FamRZ 2012, 610, 942, 1546) entsprechend zulässigerweise pauschal berechnet, weil sie weder 500 € noch 3 % des ehezeitlichen Kapitalwertes des auszugleichenden Anrechts übersteigen. Da die Antragsgegnerin über kein gleichartiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG verfügt, ist für die Bagatellprüfung dieses Anrechts des Antragstellers gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert des Anrechts im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG abzustellen. Der Ausgleichswert in Höhe von 1.518,78 € ist im Sinne dieser Vorschrift gering, weil er nicht größer ist als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 3.185,00 €; 120 % hiervon: 3.822,00 €). Das Gericht gleicht dieses Anrecht in Ausübung des eingeräumten Ermessens gleichwohl aus. Denn bei dem gleichen Versorgungsträger besteht mindestens ein weiteres Anrecht und die Summe der Ausgleichswerte dieser Anrechte ist nicht geringfügig. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger … (Nr.: …) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.518,78 €, bezogen auf den 30.06.2020, zu übertragen. AS5: Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger … (Nr.: …)

§ 10Vers

AusglG im Wege der internen Teilung zu erfolgen. Von dem Ausgleichswert wurden nach der Auskunft Teilungskosten in Höhe von 60,51 € (Gesamtbetrag für beide Ehegatten) zur Hälfte abgezogen, also in Höhe von 30,26 €. Der Abzug ist gemäß § 13 VersAusglG berechtigt, weil die Höhe des Abzugsbetrages nach Ansicht des Gerichts angemessen ist. Die Kosten wurden der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2015, 913, 916; FamRZ 2012, 610, 942, 1546) entsprechend zulässigerweise pauschal berechnet, weil sie weder 500 € noch 3 % des ehezeitlichen Kapitalwertes des auszugleichenden Anrechts übersteigen. Da die Antragsgegnerin über kein gleichartiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG verfügt, ist für die Bagatellprüfung dieses Anrechts des Antragstellers gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert des Anrechts im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG abzustellen. Der Ausgleichswert in Höhe von 1.986,90 € ist im Sinne dieser Vorschrift gering, weil er nicht größer ist als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 3.185,00 €; 120 % hiervon: 3.822,00 €). Das Gericht gleicht dieses Anrecht in Ausübung des eingeräumten Ermessens gleichwohl aus. Denn bei dem gleichen Versorgungsträger besteht mindestens ein weiteres Anrecht und die Summe der Ausgleichswerte dieser Anrechte ist nicht geringfügig. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger … (Nr.: …) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.986,90 €, bezogen auf den 30.06.2020, zu übertragen. AS6: Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger … (Nr.: …)

§ 10Vers

AusglG im Wege der internen Teilung zu erfolgen. Von dem Ausgleichswert wurden nach der Auskunft Teilungskosten in Höhe von 26,03 € (Gesamtbetrag für beide Ehegatten) zur Hälfte abgezogen, also in Höhe von 13,02 €. Der Abzug ist gemäß § 13 VersAusglG berechtigt, weil die Höhe des Abzugsbetrages nach Ansicht des Gerichts angemessen ist. Die Kosten wurden der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2015, 913, 916; FamRZ 2012, 610, 942, 1546) entsprechend zulässigerweise pauschal berechnet, weil sie weder 500 € noch 3 % des ehezeitlichen Kapitalwertes des auszugleichenden Anrechts übersteigen. Da die Antragsgegnerin über kein gleichartiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG verfügt, ist für die Bagatellprüfung dieses Anrechts des Antragstellers gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert des Anrechts im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG abzustellen. Der Ausgleichswert in Höhe von 854,66 € ist im Sinne dieser Vorschrift gering, weil er nicht größer ist als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 3.185,00 €; 120 % hiervon: 3.822,00 €). Das Gericht gleicht dieses Anrecht in Ausübung des eingeräumten Ermessens gleichwohl aus. Denn bei dem gleichen Versorgungsträger besteht mindestens ein weiteres Anrecht und die Summe der Ausgleichswerte dieser Anrechte ist nicht geringfügig. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger … (Nr.: …) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 854,66 €, bezogen auf den 30.06.2020, zu übertragen. AS7: Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger … (Vers.-Nr.: …) wäre auf Grund von Geringwertigkeit unwirtschaftlich. Das Anrecht ist daher gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG nicht ausgleichsreif. Gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 VersAusglG findet wegen dieses Anrechts kein Wertausgleich bei der Scheidung statt. Ein Versorgungsausgleich nach der Scheidung nach den §§ 20 ff VersAusglG bleibt vorbehalten (§§ 19 Abs. 4 VersAusglG, 224 Abs. 4 FamFG). AS8: Da das Anrecht des Antragstellers bei dem Versorgungsträger … (Nr.: …) gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif ist, findet kein Wertausgleich bei der Scheidung statt. Ein Versorgungsausgleich nach der Scheidung nach den §§ 20 ff VersAusglG bleibt vorbehalten (§§ 19 Abs. 4 VersAusglG, 224 Abs. 4 FamFG). AS9: Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger … (Versicherungsnummer: …)

§ 14Abs. 2 Nr. 2 Vers

AusglG im Wege der externen Teilung stattzufinden, weil der Versorgungsträger des Antragstellers dies verlangt und weil der Ausgleichswert in Höhe von 347,39 € den Wert in Höhe von 7.644,00 € (= 240% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV) nicht übersteigt. Da die Antragsgegnerin über kein gleichartiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG verfügt, ist für die Bagatellprüfung dieses Anrechts des Antragstellers gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert des Anrechts im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG abzustellen. Der Ausgleichswert in Höhe von 347,39 € ist im Sinne dieser Vorschrift gering, weil er nicht größer ist als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 3.185,00 €; 120 % hiervon: 3.822,00 €). Das Gericht gleicht dieses Anrecht in Ausübung des eingeräumten Ermessens gleichwohl aus. Denn bei dem gleichen Versorgungsträger besteht mindestens ein weiteres Anrecht und die Summe der Ausgleichswerte dieser Anrechte ist nicht geringfügig. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger … (Versicherungsnummer: …) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 347,39 €, bezogen auf den 30.06.2020, auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …) zu begründen. Die Antragsgegnerin hat von dem Wahlrecht nach §§ 15 Abs. 1 VersAusglG, 222 Abs. 1 FamFG keinen Gebrauch gemacht, obwohl insoweit rechtliches Gehör gewährt worden war (BGH FamRZ 2013, 773). Der Versorgungsträger des Antragstellers war zu verpflichten, einen Kapitalbetrag in Höhe von 347,39 € an den Versorgungsträger der Antragsgegnerin zu zahlen. AG2: Der Ausgleich des Anrechtes der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …)

§ 10Abs. 1 Vers

AusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Er ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 1,6296 Entgeltpunkten (Ost) zu Gunsten des Antragstellers auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …), bezogen auf den 30.06.2020, zu übertragen. AG3: Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Versorgungsträger … (Versicherungsnummer: …)

§ 14Abs. 2 Nr. 2 Vers

AusglG im Wege der externen Teilung stattzufinden, weil der Versorgungsträger der Antragsgegnerin dies verlangt und weil der Ausgleichswert in Höhe von 247,99 € den Wert in Höhe von 7.644,00 € (= 240% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV) nicht übersteigt. Da der Antragsteller über kein gleichartiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG verfügt, ist für die Bagatellprüfung dieses Anrechts der Antragsgegnerin gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert des Anrechts im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG abzustellen. Der Ausgleichswert in Höhe von 247,99 € ist im Sinne dieser Vorschrift gering, weil er nicht größer ist als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 3.185,00 €; 120 % hiervon: 3.822,00 €). Das Gericht gleicht dieses Anrecht in Ausübung des eingeräumten Ermessens gleichwohl aus. Denn der Verwaltungsaufwand ist für den Versorgungsträger so gering, dass dies die Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes nicht rechtfertigt. Es ist daher zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Versorgungsträger … (Versicherungsnummer: …) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 247,99 €, bezogen auf den 30.06.2020, auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …) zu begründen. Der Antragsteller hat von dem Wahlrecht nach §§ 15 Abs. 1 VersAusglG, 222 Abs. 1 FamFG keinen Gebrauch gemacht, obwohl insoweit rechtliches Gehör gewährt worden war (BGH FamRZ 2013, 773). Der Versorgungsträger der Antragsgegnerin war zu verpflichten, einen Kapitalbetrag in Höhe von 247,99 € an den Versorgungsträger des Antragstellers zu zahlen. Es war ferner anzuordnen, dass der zu zahlende Kapitalbetrag zu verzinsen ist, und zwar vom Ehezeitende bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, nicht jedoch darüber hinaus (BGH FamRZ 2011, 1785; BGH FamRZ 2013, 773; BGH FamRZ 2014, 1182). Für den Zinsbeginn ist gemäß § 187 Abs. 1 BGB der Tag nach Ehezeitende maßgeblich. III. Nachehelicher Unterhalt Die Abtrennung erfolgt gem. § 137 FamFG i.V.m. § 145 Abs. 1 ZPO. Danach konnte die Abtrennung erfolgen, da die als Folgesache geltend gemachte Familienstreitsache „Nachehelicher Unterhalt (UE)“ verspätet im Sinne des § 137 Abs. 2 eingereicht wurde und der Scheidungsverbund entscheidungsreif war. Das Gericht bestimmte mit Verfügung vom 23.01.2024 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18.03.

  1. Die Ladung zum Termin wurde den Verfahrensbevollmächtigten am 24.01.2024 und am 25.01.2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 26.01.2024 beantragte der Antragsgegnervertreter die Verlegung des Termins vom 18.03.
  2. Das Gericht verlegte den Termin mit Verfügung vom 28.02.2024 auf den 20.03.
  3. Die Umladungen wurden den Verfahrensbevollmächtigten am 06.03.2024 und am 07.03.2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19.03.2024, zur Geschäftsstelle gelangt am 21.03.2024, beantragte der Antragsgegnervertreter, im Verbund über nachehelichen Unterhalt zu entscheiden und beantragte auf erster Stufe, den Antragssteller zu verpflichten, Auskunft über das von ihm erzielte Einkommen der letzten zwölf Monate zu erteilen. Ferner beantragte der Antragsgegnervertreter, den Antragsteller aufzugeben, die erteilte Auskunft an Eides statt zu versichern. Der Antrag der Antragsgegnerin hätte gem. § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung anhängig gemacht werden müssen, mithin am 06.03.
  4. Diese Frist wurde vorliegend von der Antragsgegnerin nicht gewahrt. Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass der Antrag bis zum Termin am 20.03.2024 als Folgesache geltend gemacht werden konnte, da die Ladungsfrist gem. § § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG (i.V.m. § 113 Abs. 2 S. 1 FamFG i.V.m. § 217 ZPO) nicht eingehalten wurde, geht fehl. Nach der Rechtsbrechung des BGH ist eine Folgesache als Bestandteil des Scheidungsverbundes zu behandeln, wenn die Beteiligten im Rahmen der Terminsbestimmung nicht mindestens eine Woche vor Ablauf der Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG zur Vorbereitung eines eventuellen Antrags hatten. (BGH NJW 2012, 1734 in OLG Hamm, Beschl. V. 24.8.2012 – II-5 UF 107/12). Dies kann für den vorliegenden Fall nicht gelten, da es sich bei dem Termin am 20.03.2024 um einen Verlegungstermin handelte. Insbesondere handelte es sich um einen ersten Anhörungstermin der verlegt wurde und keinen Fortsetzungstermin. Nach der Ladungsverfügung vom 23.01.2024 hatten die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten über sieben Wochen Zeit, einen Verbundantrag rechtzeitig vorzubereiten. Den Beteiligten muss es nach der Ladung zum Termin grundsätzlich möglich sein, einen Antrag einer vermögensrechtlichen Folgesache zu verfassen und rechtzeitig bei Gericht einzureichen (OLG Hamm, Beschl. V. 24.8.2012 – II-5 UF 107/12), dies war nach der Ladungsverfügung vom 23.01.2024, zugegangen spätestens am 25.01.2024, der Fall. Nutzt ein Ehegatte nach Zustellung der Ladung zum ursprünglich bestimmten Termin die ihm eingeräumte Verbreitungzeit nicht, so fällt es in die eigene Risikosphäre des Ehegattens, wenn ein nach Ablauf der Frist eingereichter Antrag die Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG in Bezug auf einen neu bestimmten Termin nicht wahrt. Insbesondere erfordern der Anspruch auf Wahrung von rechtlichem Gehör und das Gebot eines fairen Verfahrens es nicht, dass anwaltlich vertretenen Beteiligten die Vorbereitungsfrist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG nach jeder Verlegung neu einzuräumen ist (OLG Hamm, Beschl. V. 24.8.2012 – II-5 UF 107/12). Vorliegend tat der Umstand hinzu, dass der Antragsgegnervertreter sich auf den Termin vom 20.03.2024 einließ und keine neuerliche Verlegung beantragte, um in Ruhe einen Verbundantrag verfassen und anhängig machen zu können. IV. Kosten Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 150 FamFG. Danach tragen die Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte, jeder Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000477

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.