gehend BGH Karlsruhe, I ZR 19/25 Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, es zu unterlassen, bei BahnCard-Verträgen, die
dem 01.03.2022 abgeschlossen wurden, die
folgende oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) zu verwenden oder sich auf eine solche Klausel zu berufen: „ Sie wird automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, wenn sie nicht 6 Wochen vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird .“
G eingetragener Verbraucherverein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung von unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch. Die Beklagte, ein Tochterunternehmen der X AG, erbringt als öffentliches Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) nationale und internationale Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonenfernverkehr. Sie ermöglicht ihren Kunden, durch den Erwerb einer sog. BahnCard Fahrkarten zu reduzierten Preisen zu kaufen. Die Beklagte bietet die BahnCard in verschiedenen Varianten an, unter anderem mit Anspruch auf 25 % und 50 % Rabatt sowie für die Wagenklassen 1 und 2 (vgl. S. 6 der Klageschrift, EA 145). Während der Laufzeit der BahnCard kann ihr Inhaber beliebig viele Fahrkarten zum gewählten Rabatt kaufen (vgl. z.B. zu den BahnCard-Bedingungen Stand 14.05.2024, Anlage B1 Ziff. C2, EA 174 ff.). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind Bedingungen bzw. Angaben der Beklagten auf ihrer Internetseite, insbesondere zu einer von ihr bis einschließlich 09.12.2023 angebotenen sog. „Probe BahnCard“ mit verkürzter Erstlaufzeit von drei Monaten.
den insoweit geltenden Bedingungen der Beklagten in der Fassung vom 07.06.2023 wurde die Probe BahnCard zu einer regulären BahnCard mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zum Ende des dreimonatigen Probezeitraums gekündigt wurde. Die reguläre BahnCard mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr konnte
den bis einschließlich 08.06.2024 geltenden Bedingungen ebenfalls mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden. Auf den Internetseiten der Beklagten zu den streitgegenständlichen vier BahnCard-Varianten (URL: (…)) warb diese jeweils übereinstimmend - wie
folgend exemplarisch für die „Probe BahnCard 25, 2. Klasse“ wiedergegeben - unter der Überschrift „Ihre Vorteile“ (u.a.) mit „Unverbindlich testen: bis 6 Wochen vor Laufzeitende kündigen*“: Der Sternchenhinweis lautete (s.o. sowie Anlage B2, EA 186 ff.): „*Ohne Kündigung geht die ProbeBahnCard 25 [ bzw. ProbeBahnCard 50 ] automatisch in ein dauerhaftes Jahresabonnement mit einer Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr über“. Der rote Button „Jetzt bestellten und sofort nutzen“ führte den Nutzer auf eine weitere Internetseite der Beklagten, die (
Auswahl der jeweiligen Wagenklasse durch Anklicken des entsprechenden Buttons), wie
folgend auszugweise und exemplarisch für zwei der streitgegenständlichen Internetseiten wiedergegeben, den Hinweis enthielt: „Bitte beachten Sie, dass Sie die BahnCard im Abonnement erwerben. Informieren Sie sich hier über die Bedingungen zur Nutzung und zum Erwerb von BahnCards “ (vgl. Anlage B2, EA 188 ff., rote Umrandung durch die Beklagte): Der verlinkte Verweis auf die „Bedingungen zur Nutzung und zum Erwerb von BahnCards“ führte seinerzeit zu den ab dem 12.12.2021 geltenden „Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von BahnCards (BahnCard)“ der Beklagten in der streitgegenständlichen Fassung vom 07.06.2023 (
folgend: AGB der Beklagten). Der Nutzer konnte die AGB der Beklagten am Bildschirm einsehen und als pdf-Dabei herunterladen. Ziffer 2.6.1.2 der AGB der Beklagten lautet(e) (vgl. Anlage K5): „Die Probe BahnCard 25 bzw. Probe BahnCard 50 hat eine Gültigkeit von drei Monaten. Die Probe BahnCard 25 bzw. Probe BahnCard 50 wird am Ende ihrer Gültigkeit automatisch in ein reguläres BahnCard 25-Abonnement bzw. BahnCard 50-Abonnement überführt, wenn sie nicht 6 Wochen vor Gültigkeitsende gekündigt wird. Rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer wird die neue BahnCard 25 bzw. BahnCard 50 ausgegeben.“ Im unteren Seitenbereich der oben auszugsweise wiedergegebenen Internetseite fand sich zudem ein mit „Häufig gestellte Fragen“ überschriebener Abschnitt (
folgend: FAQs [Frequently Asked Questions]): Klickte der Nutzer einzelne Fragen über verschiedene interaktive Schaltflächen an, öffnete sich, wie
folgend auszugsweise wiedergegeben, ein Antwortbereich (zu den Einzelheiten, vgl. Anlagen K4 und K6): Die Antwort auf die Frage: „Wie lange ist eine BahnCard 25 gültig?“ lautete (vgl. S. 7 der Klageschrift [nicht Teil der Anlage K6 und auch nicht aus Anlage B3 [EA 191] ersichtlich]): „Die BahnCard hat eine Gültigkeit von 12 Monaten. Die BahnCard 25 gilt ab dem 1. Geltungstag 1 Jahr lang. Sie wird automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, sofern sie nicht 6 Wochen vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird.“: Die Beförderungsbedingungen der Beklagten einschließlich ihrer streitgegenständlichen BahnCard-Bedingungen für die mit der mit dem Klageantrag zu 1 b) beanstandeten Klausel wurden am 20.12.2021 (bestandskräftig) vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (
folgend: Verkehrsministerium) gemäß § 12 AEG genehmigt (vgl. insofern Anlage B6). Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 04.07.2023 erfolglos ab und forderte sie zur Zahlung der streitgegenständlichen Abmahnkostenpauschale auf (vgl. Anlage K7 sowie die
folgende Korrespondenz in Anlagen K9 bis K10). Die Beklagte stellte die Probe BahnCard zum 10.12.2023 auf ein rein digitales Angebot um. Seither wird sie nicht mehr als Plastikkarte ausgegeben. In dem Zusammenhang änderte sie, wie sie in der ersten Berufungsverhandlung klargestellt hat, ihre Bedingungen zur Kündigung der Probe BahnCard. Diese kann seitdem mit einer Frist von vier Wochen vor Gültigkeitsende gekündigt werden. Die reguläre BahnCard kann seit dem 09.06.2024 ebenfalls mit einer Frist von vier Wochen vor Kartenablauf gekündigt werden (vgl. Anlage B1 Ziff. C2, 2.6.1.1 und 2.6.1.2). Der mit dem Klageantrag zu 1
dem 01.03.2022 abgeschlossen wurden, die
folgenden oder inhaltsgleiche Klauseln gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) zu verwenden oder sich auf solche Klauseln zu berufen:
Auffassung des Senats nicht auch der Sternchenhinweis.
G ist das Gebot auf inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgt zu erstrecken. II. In der Sache hat die Klage allerdings nur insoweit Erfolg, als die Beklagte Verbrauchern mit der mit dem Klageantrag zu 1
G kann, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die
den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden. Insofern legt der Wortlaut der Norm zwar auf den ersten Blick ein Verständnis im Sinne einzelner Bestimmungen in üblichen, aus einem geschlossenen Regelwerk bestehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nahe (vgl. insofern z.B. OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 04.12.2014 - 10 U 6/11, GRUR-RR 2015, 361 Rn. 49). Allerdings sind Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Legaldefinition in § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll. Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung liegt vor, wenn ein im Vertrag enthaltener Hinweis
seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden. Dabei ist - ebenso wie bei der Auslegung des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - auf den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und die dabei typischerweise gegebenen Verhältnisse abzustellen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 21.11.2023 - IX ZR 290/22, NJW 2024, 669 Rn. 14 mwN). Hinweise mit nur werbendem oder unverbindlichem Charakter sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. insofern BGH, Urteil vom 04.02.2009 - VIII ZR 32/08, juris Rn. 11). Die bloße Wiedergabe gesetzlicher Informationspflichten, die nicht auf eine Änderung oder Ausgestaltung bestimmter Regelungen abzielt, stellt ebenfalls keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar (vgl. z.B. OLK Köln, Urteil vom 03.11.2023 - 6 U 58/23, WRP 2024, 235 Rn. 49 [juris Rn. 47] - Drittlandübermittlung, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11, NJW 2012, 3647 Rn. 33; G. Baetge, aaO, § 1 UKlaG Rn. 44.1). Insoweit kann gegen einen (eigenständigen) Regelungsgehalt sprechen, wenn der betreffende Hinweis deutlich abgesetzt von den Vertragsbedingungen für den Erwerb der angebotenen Produkte erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2009 - VIII ZR 32/08, juris Rn. 14 f. [15]). So hat der Bundesgerichtshof für die Hinweise „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ und "Abbildungen ähnlich" in einem Katalog angenommen, diese verdeutlichten nur den werbenden und unverbindlichen Charakter der Katalogangaben und -abbildungen, regelten aber nicht die Bedingungen eines Vertrags über die im Katalog angebotenen Waren und Dienstleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2009 - VIII ZR 32/08, juris Rn. 11). Dagegen hat er „Abwicklungsrichtlinien“ einer Leasinggesellschaft gegenüber Vertragshändlern, die diese zum Zeichen ihrer Kenntnisnahme gegenzeichnen und zurücksenden sollten, als Vertragsbedingung gewertet (BGH, Urteil vom 09.04.2014 - VIII ZR 404/12, juris Rn 26 ff. i.V.m. Rn. 4). bb) Insofern ist
Auffassung des Senats davon auszugehen, dass auch die Wiedergabe einzelner Geschäftsbedingungen außerhalb des eigentlichen Vertragsschlusses von §1 UKlaG erfasst ist, sofern sie aus objektivierter Sicht den Inhalt des (ggf. späteren) Vertrags wiedergeben (vgl. insofern z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.94.2016 - 6 U 152/15, juris Rn. 18, zu vorvertraglichen Informationen). Auf die äußere Gestaltung und Stellung auf der Internetseite kommt es nicht entscheidend an (siehe dagegen OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 04.12.2014 - 10 U 6/11, GRUR-RR 2015, 361 Rn. 46 ff. [53]). § 1 UKlaG hat den Zweck, den Rechtsverkehr von sachlich unangemessenen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen freizuhalten (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 06.12.2012 - III ZR 173/12, juris Rn. 19 mwN - Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung). Die Vorschrift soll insbesondere verhindern, dass sich ein rechtsunkundiger Vertragspartner, dem eine unwirksame Klausel entgegengehalten wird, von der Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rechte abhalten lässt (vgl. z.B. D. Baetge, aaO, § 1 UKlaG Rn. 25; Köhler/Alexander, aaO., § 1 UKlaG Rn. 1). Daher sind §§ 305 ff BGB mit Rücksicht auf ihren Schutzzweck etwa auf eine vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärung des anderen Teils anwendbar, jedenfalls, wenn diese mit einer Sonderverbindung zusammenhängt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 01.02.2018 - III ZR 196/17, GRUR 2018, 545 Rn. 10, zu einer vom Verwender vorformulierten Einwilligungserklärung in Werbung durch ein vom Kunden aktiv anzuklickenden Kästchen). Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist prinzipiell, wer gegenüber Dritten erklärt, dass für bestimmte Verträge bestimmte AGB gelten sollen. Unerheblich ist, ob es bereits zu einem Vertragsschluss gekommen ist, ob die AGB wirksam einbezogen worden sind (darauf kommt es im Anwendungsbereich von § 1 UKlaG ohnehin nicht, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 16.10.2002 - IV ZR 307/01, WRP 2003, 76, 77 [juris Rn. 11]; Köhler/Alexander, aaO, § 1 UKlaG Rn. 5 mwN) und wie die Erklärung getätigt wird. Dies kann etwa durch öffentlichen Aushang, Wiedergabe auf einer Internetseite, Aufforderung zur Angebotsabgabe, Vertragsangebot, Aufdruck auf einer Rechnung oder Berufung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen (vgl.Köhler/Alexander Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 1 UKlaG Rn. 8).
9 Buchst. c BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - auch soweit eine Abweichung von gesetzlichen Vorschriften zulässig ist - bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer unwirksam. Diese Vorschrift wurde mit Wirkung ab dem 01.03.2022 durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10.8.2021 geändert (BGBl. I S. 343; vgl. § 60 Satz 2 EGBGB). Dadurch entfiel in § 309 Nr. 9 BGB die Klammerüberschrift „(Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)“, auch erklärte Buchst. c zuvor bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer für unwirksam. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 24.01.2020 sah zunächst die Verkürzung der Fristen in § 309 Nr. 9 BGB vor (S. 3, 23 f.; abrufbar unter bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2020_Faire_Verbrauchervertraege.html, Stand: 17.11.2024). Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme vom 12.02.2021 vor, § 309 Nr. 9 BGB auf Verträge über die regelmäßige entgeltliche Nutzung von Sport- oder Freizeiteinrichtungen zu erweitern, da er das Klauselverbot für zu eng hielt. Er verwies darauf, dass der Bundesgerichtshof ausdrücklich offengelassen habe, ob solche Verträge bei Vorliegen dienstvertraglicher Verpflichtungen als typengemischte Verträge unter § 309 Nr. 9 BGB fielen (vgl. BT-Drucks. 19/26915 S. 41 = BR-Drucks. 17/21 S. 3 i.V.m. BGH, Versäumnisurteil vom 08.02.2012 - XII ZR 42/10, juris Rn. 16 ff.). Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 24.02.2021 sieht vor, das Klauselverbot zu Laufzeitvereinbarungen von Verträgen in § 309 Nr. 9 BGB dahin zu ändern, dass künftig Erstlaufzeiten von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren und Verlängerungen von über drei Monaten bis zu einem Jahr durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nur bei Beachtung zusätzlicher Anforderungen wirksam vereinbart werden können und die Kündigungsfrist auf einen Monat verkürzt wird (vgl. BT-Drucks. 19/26915 S. 7 f., 16). Die Begründung lautet (vgl. S. 11 f.): „[…] AGB von Unternehmern enthalten oft auch Bestimmungen über bestimmte Vertragsdauern, die automatische Vertragsverlängerung sowie Kündigungsfristen, die einzuhalten sind, um automatische Vertragsverlängerungen zu verhindern. Der geltende § 309 Nummer 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begrenzt die Laufzeitvereinbarungen durch AGB in Verbraucherverträgen. Danach kann durch AGB bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- und Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, keine Laufzeit von mehr als zwei Jahren vereinbart werden. Stillschweigende Verlängerungen des Vertragsverhältnisses sind für maximal ein Jahr möglich. Die Kündigungsfrist darf drei Monate nicht überschreiten. Von dieser Möglichkeit, Verbraucher über zwei Jahre an sich zu binden, macht die Praxis zunehmend Gebrauch. Zugleich werden in vielen Bereichen, in denen unbefristete Verträge früher üblich waren, heute Verbrauchern zu guten Konditionen oft nur noch Verträge mit zweijähriger Laufzeit angeboten, die sich automatisch verlängern, wenn der Verbraucher sie nicht rechtzeitig kündigt. Die bislang vorgesehenen Beschränkungen bei Laufzeiten sind daher nicht mehr sachgerecht. Der Wechsel der Verbraucher zu einem anderen Anbieter wird beschränkt und damit der Wettbewerb gehemmt, wenn dem Verbraucher nur lange Vertragslaufzeiten angeboten werden. Die Klauseln zur Vertragsverlängerung werden von Verbrauchern übersehen oder vergessen. Lange Kündigungsfristen schränken die Wahlfreiheit der Verbraucher ebenfalls ein. Auch zukünftig soll die Vereinbarung von Laufzeit von bis zu zwei Jahren weiterhin möglich sein. Zugleich wird aber die Wirksamkeit von Vertragslaufzeiten von über einem Jahr bis zu zwei Jahren an zusätzliche Bedingungen geknüpft: Eine feste Vertragslaufzeit von über einem Jahr soll zukünftig nur wirksam sein, wenn dem Verbraucher auch ein Angebot über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von einem Jahr und zu einem Preis gemacht wird, welcher den Preis für den Vertrag mit der längeren Laufzeit nicht um mehr als 25 Prozent im Monatsdurchschnitt übersteigt. Dies stärkt die Wahlfreiheit des Verbrauchers und fördert den Wettbewerb. Das Gleiche gilt für die Vorgabe, dass bei einer weiterhin zulässigen Verlängerung von bis zu einem Jahr, eine solche Verlängerung von über drei Monaten bis zu einem Jahr nur wirksam ist, wenn in der Bestimmung vorgesehen ist, dass die Verlängerung nur eintritt, wenn der Verwender der AGB den anderen Vertragsteil rechtzeitig auf seine Kündigungsmöglichkeit hinweist. Diese Regelungen zu Vertragslaufzeit und Verlängerungen werden ergänzt durch eine verkürzte Kündigungsfrist von einem Monat. […]“. Vgl. auch S. 31 des Gesetzesentwurfs zu § 309 Nr. 9 BGB-E (Hervorh. durch das Gericht): „ Der Anwendungsbereich des § 309 Nummer 9 BGB bleibt durch diesen Vorschlag unverändert. Der Anwendungsbereich des § 309 Nummer 9 BGB-E ist auf solche Vertragsverhältnisse beschränkt, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand haben. Verträge über einmalige Leistungserbringen fallen daher nicht unter § 309 Nummer 9 BGB-E (zum Beispiel Verträge über die einmalige Erbringung einer Werkleistung, wie die Herstellung eines Hausanschlusses für Telefon oder Internet), auch wenn vereinbart wird, dass der Verbraucher den Werklohn über einen längeren Zeitraum in Raten zahlen kann.“ Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 309 Nr. 9 BGB sieht schließlich auch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 18.06.2021 nicht vor (vgl. BT-Drucks. 19/30840, S. 5 f., 14 [zu Buchst. b]): „[…] Zum Schutz der Verbraucher werden aber strengere Regelungen für die automatische Verlängerung von Verträgen getroffen. Eine automatische Verlängerung von befristeten Verträgen soll nur noch sehr eingeschränkt möglich sein. Verlängerungsklauseln sind nur noch wirksam, wenn sie die Verlängerung des Vertrags auf unbestimmte Zeit vorsehen und dem anderen Vertragsteil ein vertragliches Kündigungsrecht einräumen. Das vertragliche Kündigungsrecht muss so gestaltet sein, dass der andere Vertragsteil den Vertrag jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat durch seine Kündigung beenden kann. Soweit daneben auch gesetzliche Kündigungsrechte bestehen, bleiben diese unberührt, entbinden den Verwender der AGB aber auch nicht davon, ein vertragliches Kündigungsrecht für den anderen Vertragsteil vorzusehen. Damit werden insbesondere Verbraucher besser vor zu langen vertraglichen Bindungen durch ungewollte Vertragsverlängerungen geschützt und ihnen wird zugleich
Ablauf der Mindestvertragslaufzeit der Wechsel zu anderen Vertragsmodellen und Anbietern erleichtert. Die Regelung ermöglicht den Vertragsparteien aber auch an einem Vertrag, mit dem beide zufrieden sind, zunächst festzuhalten; für Verbraucher auch in dem sicheren Wissen, dass der Vertrag auch
seiner Verlängerung weiterhin einfach kurzfristig gekündigt werden kann. Auch die Kündigungsfrist, die einzuhalten ist, um die automatische Verlängerung des befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag zu verhindern, wird von drei Monaten auf einen Monat verkürzt, so dass die Kündigung länger möglich wird.“ Der Bundesrat nahm das Gesetz am 25.06.2021 in der aktuell geltenden Fassung an (vgl. BR-Drucks. 565/21 S. 2).
6 Verbraucherrechte-RL auch jeder Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und
dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt. Der Begriff des Dienstleistungsvertrags umfasst insofern alle Verträge, die nicht unter den Begriff „Kaufvertrag“ fallen (vgl. EuGH, WRP 2020, 568 Rn. 22). Diese sehr weitere „Dienstleistungs“-Definition ist hier nicht einschlägig. Der Dienstleistungsbegriff des § 309 Nr. 9 BGB setzt jedenfalls die Verpflichtung zur Erbringung einer Tätigkeit voraus (siehe insofern z.B. Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht,
1 Satz 1 BGB (i.V.m. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen kann. Dieses einmonatige Kündigungsrecht ist hier nicht einschlägig und - auch in Zusammenschau mit § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB - keiner Verallgemeinerung zugänglich. dd) Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt ebenfalls nicht vor.
1 Satz 1 BGB sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Eine Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. z.B. BGH, NJW 2010, 2942 Rn. 18 mwN).
dem Erwerb schnell und einfach kündigen (vgl. auch BGH, NJW 2010, 2942, 2943, Rn. 20). Von dieser Möglichkeit machen unstreitig viele Nutzer Gebrauch. Unentschiedene Nutzer konnten die Probe BahnCard zumindest knapp sechs Wochen lang testen. Im Zweifel mussten sie den Vertrag kurz vor Ablauf dieses Zeitraums kündigen, um zu vermeiden, dass er in ein reguläres BahnCard-Abonnement übergeht. Dass der damit verbundene Aufwand unzumutbar oder mit Preisnachteilen verbunden gewesen wäre, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Zufriedene Kunden hätten trotz der Kündigung mit nicht allzu großem Aufwand ein sich an den Probezeitraum anschließendes reguläres Abonnement abschließen können. Damit war das Dispositionsinteresse der BahnCard-Inhaber ausreichend gewahrt (siehe dagegen z.B. (implizit) LG Hamburg, Urteil vom 15.04.2021 - 312 O 162/20, juris Rn. 33, Unangemessenheit einer 12 Wochen vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Mitgliedschaftsdauer von 12 Monaten zu erklärenden Kündigung eines Partnerschaftsvermittlungsvertrags, wobei an einem solchen Vertrag grundsätzlich nur bis zum Kennenlernen eines passenden Partners Interesse besteht und die Vertragsfortsetzung keines Vorbereitungsaufwands bedarf). (
teil (vgl. auch BGH, Urteil vom 04.12.1996 - XII ZR 193/95, juris Rn. 19, zu einem Fitnessstudiovertrag; NJW 2010, 2942 Rn. 23). (dd) Soweit die die Wertungen des § 309 Nr. 9 BGB grundsätzlich auch in die Interessenabwägung im Rahmen des § 307 Abs. 1 BGB einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.1996 - XII ZR 193/95, juris Rn. 16 mwN; NJW 2010, 2942 Rn. 21, zu Grenzen für Verlängerungen
F), ist, wie oben bereits dargetan wurde, nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber längerfristige Vertragsbindungen generell zu Gunsten der allgemeinen Handlungsfreiheit und des freien Wettbewerbs hätte eindämmen wollen (dazu, dass es unzulässig ist, aufgrund allgemeiner Überlegungen, die sich nicht aus den Besonderheiten gerade des zu beurteilenden Vertrages ergeben, über die Generalklausel die gesetzgeberische Regelungsabsicht geradezu „auf den Kopf zu stellen“, siehe z.B. BGH, Urteil vom 04.12.1996 - XII ZR 193/95, juris Rn. 16). So beträgt die Kündigungsfrist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 622 BGB ist, wenn die Vergütung
Vierteljahren (d.h. 3 Monaten) oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist,
4 BGB etwa sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahres. (ee) Aus der Klausel-Richtlinie (RL 93/13/EWG) lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass die streitgegenständliche Kündigungsfrist unangemessen lang wäre.
3 Klausel-RL enthält der Anhang eine als Hinweis dienende, nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können. Zu diesen Klauseln gehören
Anhang Nr. 1 Buchst. h Klausel-RL solche, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass ein befristeter Vertrag automatisch verlängert wird, wenn der Verbraucher sich nicht gegenteilig geäußert hat und als Termin für diese Äußerung des Willens des Verbrauchers, den Vertrag nicht zu verlängern, ein vom Ablaufzeitpunkt des Vertrages ungebührlich weit entferntes Datum festgelegt wurde. Die Bedeutung dieser Vorschrift - die von den Gerichten auslegungsleitend zu berücksichtigen ist - ist im Einzelnen streitig (vgl. z.B. Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl. 2020, RL 93/13 EWG Art. 3 Rn. 75 ff. [79] mwN). Aus den oben bereits dargelegten Gründen ist eine Kündigungsfrist von sechs Wochen bei einer Probe BahnCard mit einer Erstlaufzeit von drei Monaten aber jedenfalls noch nicht „ungebührlich“ lang. (
teil der Beklagten in die Interessenabwägung einzustellen (siehe insofern S. 9 des Klägerschriftsatzes vom 21.10.2024, EA 276). 3. Der Klageantrag zu 1
der Dauer der Gültigkeit der BahnCard 25. Diese Antwort ist auch nicht Teil der eigentlichen, in einem Dokument zusammengestellten Vertragsbedingungen, die der Besteller- wie der verständige Durchschnittsnutzer weiß - üblicherweise akzeptieren muss. Sie ist auch nicht Teil des eigentlichen Bestellvorgangs. Daher enthält sie keine vertragsregelnde Erklärung, die der Erwerber einer BahnCard bei der Bestellung annehmen würde (vgl. insofern z.B. OLG München, Beschluss vom 02.01.2023 -19 U 3350/22, juris Rn. 65 ff., zu versteckten überraschenden Klauseln in AGB, die den werbenden und erläuternden Angaben auf der Internetseite zuwiderlaufen). Dennoch werden aus objektivierter Empfängersicht, wenn auch informatorisch als Antwort innerhalb der FAQs, die insoweit geltenden Bedingungen der Beklagten für die (reguläre) BahnCard 25 wiedergegeben, nämlich, dass diese automatisch um ein weiteres Jahr verlängert wird, „wenn sie nicht 6 Wochen vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird“. Darin liegt aus Sicht eines verständigen Durchschnittsadressaten nicht nur eine unverbindliche Information, sondern die Wiedergabe einer von der Beklagten verbindlich vorgegebenen Geschäftsbedingung (siehe dagegen LG Berlin, Urteil vom 23.10.2012 - 15 O 449/09, BeckRS 2013, 11205). b) Hinsichtlich der genannten Kündigungsfrist von sechs Wochen liegt aus den oben bereits ausgeführten Gründen kein AGB-Verstoß vor. Der Umstand, dass die Antwort die reguläre BahnCard mit einer Erstlaufzeit von einem Jahr betrifft, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. c) Allerdings verstößt der Hinweis auf das Erfordernis zur schriftlichen Kündigung gegen § 309 Nr. 13 Buchst. b BGB. aa)
diesem Klauselverbot (ohne Wertungsmöglichkeit) ist (u.a.) eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die gegenüber dem Verwender abzugebende Erklärungen bei Verträgen,für die nicht durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist („in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen“), an eine strengere Form als die Textform gebunden werden. Eine Erklärung in Textform kann
Satz 1 BGB unter Nennung des Erklärenden (lesbar) auf einem dauerhaften Datenträger (vgl. § 126b Satz 1 BGB) abgegeben werden Die Schriftform setzt dagegen
1 BGB die eigenhändige Namensunterschrift oder eine Unterzeichnung mittels notariell beglaubigten Handzeichens voraus. Sie kann
4 BGB durch eine notarielle Beurkundung ersetzt werden. Außerdem kann die Schriftform
3 BGB durch die elektronische Form ersetzt werden (wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt). Allerdings setzt die elektronische Form
1 BGB eine qualifizierte elektronische Signatur voraus, die bei der Textform nicht erforderlich ist.
zutreffender Auffassung des Klägers nicht durch die Änderung der Angabe entfallen (vgl. z.B. BGH, NJW 2017, 3649 Rn. 69)
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu (§ 5 UKlaG i.V.m.) § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF („Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden“) stünde dem Kläger als Verband bzw. Verbraucherverein die Abmahnkostenpauschale im vollen Umfang zu (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 212/20, juris Rn. 114 mwN; Urteil vom 08.02.2024 - I ZR 91/23, GRUR 2024, 704 Rn. 12 - Großhandelszuschläge II). Zwar ist vorliegend § 5 UklaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG nF einschlägig, da die streitgegenständliche Abmahnung vom 04.07.2023 der Beklagten nicht vor dem 02.12.2020 zuging (vgl. § 15a Abs. 2 UWG). Danach kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht. Insoweit besteht aber kein Hinweis darauf, dass ein Verband wie der Kläger bei nur teilweise berechtigter Abmahnung nicht weiterhin Anspruch auf die volle Kostenpauschale hätte (siehe insofern z.B. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 13 Rn. 133; Scholz in BeckOK UWG, 25. Edition, Stand: 01.07.2024, § 13 Rn. 162).
Ausgleich seiner Abmahnkosten in gleicher Weise wie im Schreiben vom 04.07.2023 bestehen bleibe (vgl. Anlage K9). Da die Beklagte keine Unterlassungserklärung unterzeichnet hat, hat der Kläger mir Anspruch auf Prozesszinsen (§ 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ab dem auf die Klagezustellung folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB analog). Die Klage wurde der Beklagten erst am 04.03.2024 mit allen Anlagen zugestellt (vgl. insofern ihren Schriftsatz vom 01.03.2024; EA 47, 52, 57 f.). Sie schuldet daher seit dem 05.03.2024 Prozesszinsen. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2 UKlaG i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. D. Grundlage der Streitwertfestsetzung ist § 48 GKG. Der Streitwert beträgt entsprechend der Angabe in der Klageschrift 15.000 Euro. Für eine Bewertung mit 30.000 Euro (10.000 Euro je Antrag) besteht entgegen der Auffassung der Beklagten kein Anlass. Der Streitwert ist auch nicht, wie vom Kläger in der ersten Berufungsverhandlung Verhandlung angeregt, auf 20.500 Euro festzusetzen. Das maßgebliche Interesse der Allgemeinheit an der Befreiung von unwirksamen Klauseln wird in UKlaG-Verfahren
ständiger BGH-Rechtsprechung regelmäßig mit 2.500 Euro je angegriffeneE(Teil-/) Klausel bemessen, um die im öffentlichen Interesse tätigen Verbraucherverbände vor unangemessenen Kostenbelastungen zu schützen (vgl. u.a. BGH, NJW-RR 2007, 497, Rn. 2; Köhler/Alexander, aaO, § 1 UKlaG, Rn. 21). Auf die wirtschaftliche Bedeutung des Klauselverbots kommt es grundsätzlich nicht an (siehe insgesamt auch BGH, Beschluss v 22.05.2024 - IV ZR 436/22, juris Rn. 5). Zwar kann einer herausragende wirtschaftliche Bedeutung der angegriffenen Bestimmung(/
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.