Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 186,00 € festgesetzt. Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung der 186,00 € gegen die Beklagte aus §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG, § 398 BGB zu. Die Klägerin ist wegen Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung vom 15.06.2020 nicht Inhaberin der Forderung des Geschädigten gegen die Beklagte geworden und war somit nicht aktiv legitimiert. Bei der streitgegenständlichen Klausel handelt es sich um eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die wirksam in den Vertrag einbezogen wurden bzw. in diesem enthalten sind. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klausel ist wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird (BGH, Urteil vom 17.7.2018 - VI ZR 274/17, NJW 2019, 51). Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (BGH, Urteil vom 17.7.2018 - VI ZR 274/17, NJW 2019, 51). Danach hat der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rechte und Pflichten des Vertragspartners auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen klar und durchschaubar offenzulegen (Tamm/Tonner, Verbraucherrecht, Kapitel 5, § 11, Rn. 208). Hinter dem Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit verbirgt sich das Gebot, dass der typische Durchschnittskunde den Sinn und die Tragweite der Allgemeinen Geschäftsbedingung samt den damit verbundenen Folgen durchschauen kann und nicht von der Geltendmachung und Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (BGH, Urteil vom 5.10.2005 - VIII ZR 382/04, NJW 2006, 211, 213). Diesen Anforderungen wird die verwendete Klausel im Lichte der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil v. 08.02.2020 – VI ZR 135/19 = NJW 2020, 1888) nicht gerecht. Die darin aufgestellten Grundsätze lassen sich auf den hiesigen Fall übertragen. Die Klausel der Klägerin lautete: „Zur Sicherung aus der als Anlage beigefügten Rechnung der unter der unten genannten Firma tritt der Fahrzeugeigentümer hiermit alle Ansprüche auf Ersatz von Schleppkosten, Pannenhilfe, Bindemittel und dessen Entsorgung, Sandkosten, Verschrottung und Abmeldung gegen den unten genannten Versicherer ab.“ Unklar ist die Klausel, weil aus ihr für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte diesem gegenüber dem Abschleppdienst zustehen sollen, wenn der Abschleppdienst nach Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel verbleibenden vertraglichen Zahlungsanspruch gegen den Geschädigten geltend macht. Nach der Klausel haftet der Geschädigte dem Abschleppdienst weiterhin für den Anspruch. Die Klausel enthält keinerlei Aussage darüber, dass der Abschleppdienst zunächst mit verkehrsüblicher Sorgfalt den abgetretenen Anspruch gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung geltend machen muss (MüKoBGB/Fetzer,
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