Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens inklusive der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Nachdem Kläger und Beklagter den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen, der bei der Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Es entspricht billigem Ermessen, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der Kläger begehrte ein Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladene vor dem Hintergrund von Negativeinträgen im Schufa-Datenbestand (E. und F.). Der Kläger war Darlehensnehmer bei der E.. Diese Darlehen wurden am 08.12.2015 zur sofortigen Rückzahlung gekündigt, was die E. der Beigeladenen im Dezember 2015 meldete. Der Kläger schloss bei bestehender Pfändung seines Arbeitseinkommens am xx.xx.xxxx mit der E. eine Vereinbarung, nach der von der Zwangsversteigerung der Immobiliarsicherheit Abstand genommen werde, wenn der Kläger monatliche Zahlungen in Höhe von insgesamt mindestens 710,00 € leistet, „erstmals fällig zum 05.12.2016“. Sollte der Kläger „mit der Zahlung einer Rate […] in Verzug sein, so ist die vorliegende Vereinbarung hinfällig und der Gesamtbetrag wird zur sofortigen Zahlung fällig“. Ein weiterer Negativeintrag wurde von einem Inkassobüro bezüglich einer Darlehensforderung der F. eingemeldet. Die Einträge waren zudem Klagegegenstand eines zivilrechtlichen Verfahrens gegen die Beigeladene vor dem LG Wiesbaden und OLG Frankfurt am Main. Sowohl das LG Wiesbaden (Urteil vom 01.04.2022, Az. 3 O 234/21) als auch das OLG Frankfurt am Main (Zurückweisungsbeschluss vom 13.09.2022, Az. 6 U 68/22) haben einen Anspruch des Klägers auf vorzeitige Löschung der Einträge verneint. Die Eintragungen wurden mittlerweile aufgrund Zeitablaufs gelöscht. Auf Basis des bisherigen Sach- und Streitstands ist davon auszugehen, dass der Kläger unterlegen wäre. Es ist bereits zweifelhaft, ob das Klageziel der unmittelbaren Verpflichtung der Beklagten, der Beigeladenen die Löschung von Daten aufzugeben, unter Berücksichtigung der jüngeren Entscheidungen des EuGH erreichbar ist. Welche Folgerungen hierzu beispielsweise aus dem Urteil des EuGH vom 07.12.2023 – C-26/22 – zu ziehen sind, wird die Kammer demnächst zu prüfen haben. Hinsichtlich der Forderungen der E. ist das nicht rechtskräftige Urteil 6 K 549/21.WI entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Im Falle des Klägers waren die Forderungen im Zeitpunkt der Einmeldung fällig, es wurden auch seitens der E. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ergriffen. Die damaligen Voraussetzungen für eine Einmeldung gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 5 a.F. lagen vor. Soweit der Kläger vorträgt, dass der Eintrag nach dem Abschluss der Vereinbarung am 23.11.2016 hätte gelöscht werden müssen, so ist dem nach bisherigem Sach- und Streitstand nicht zu folgen. Diesbezüglich macht sich das Gericht den Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt am Main vom 03.08.2022 zu Eigen. Hinsichtlich der Einmeldung durch das Inkassounternehmen wäre der Kläger ebenfalls voraussichtlich unterlegen. In der Rechtsprechung und Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass Inkassounternehmen eigene Verantwortliche seien, da sie regelmäßig die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung weitgehend selbst bestimmen und nur ausnahmsweise, beispielsweise bei der teilweisen weisungsgebundenen Übertragung des Forderungsmanagements auch Auftragsverarbeitungen i. S. d. Art. 28 DSGVO denkbar seien (Eßer in Eßer/Kramer/von Lewinski [Hrsg.], DSGVO/BDSG Nebengesetze, Kommentar,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.