Tenor Der Angeklagte F wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen in fünf Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen in sechs Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften in zwölf Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff in zwei Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 38 Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften, wegen bandenmäßiger Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in 40 Fällen sowie wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten F in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Der Angeklagte A wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in drei Fällen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in neun Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in zwei Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 17 Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen, wegen bandenmäßiger Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen, wegen öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 127 Fällen, wegen öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen, wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen, wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in 14 Fällen, wegen Herstellung kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen sowie wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten A in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Der Angeklagte H wird wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in 22 Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Inhalte in zwei Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 13 Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in 62 Fällen sowie wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Inhalte in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte B wird wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in zwei Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 42 Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in zwei Fällen sowie wegen bandenmäßiger Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die durch den Angeklagten B in der Zeit vom
- April 2021 bis zum
- Oktober 2021 in Paraguay erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 2:1 auf die Strafe angerechnet. Der sichergestellte Netzwerkspeicher wird eingezogen. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Darüber hinaus haben der Angeklagte F die notwendigen Auslagen der Nebenkläger T und W sowie der Angeklagte A die notwendigen Auslagen der Nebenkläger R, X und G zu tragen. Angewendete Vorschriften : Hinsichtlich des Angeklagten F : § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom
- Oktober 2008 (gültig ab
- November 2008 bis
- Januar 2015), § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom
- Januar 2015 (gültig ab
- Januar 2015 bis
- März 2020), § 176a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB i.d.F. vom
- Dezember 2003 (gültig ab
- April 2004 bis
- Januar 2015), § 176a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB i.d.F. vom
- Januar 2015 (gültig ab
- Januar 2015 bis
- März 2020), § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB, § 179 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 Alt. 2 StGB i.d.F. vom
- Dezember 2003 (gültig ab
- April 2004 bis
- November 2016), § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d.F. vom
- Januar 2015 (gültig ab
- Januar 2015 bis
- Juni 2017), § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom
- April 2017 (gültig ab
- Juli 2017 bis
- März 2020), § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom
- März 2020 (gültig ab
- März 2020 bis
- Dezember 2020), § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom
- November 2020 (gültig ab
- Januar 2021 bis
- Juni 2021), § 184c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom
- Januar 2015 (gültig ab
- Januar 2015 bis
- Dezember 2020), §§ 46b, 52, 53, 66 Abs. 2 StGB. Hinsichtlich des Angeklagten A : § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. vom
- Dezember 2003 (gültig ab
- April 2004 bis
- Januar 2015), § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. vom
- Januar 2015 (gültig ab
- Januar 2015 bis
- Juni 2021), § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom
- Dezember 2003 (gültig ab
- April 2004 bis
- November 2008),§ 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom
- Oktober 2008 (gültig ab
- November 2008 bis
- Januar 2015), § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom
- Januar 2015 (gültig ab
- Januar 2015 bis
- März 2020), § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom
- März 2020 (gültig ab
- März 2020 bis
- Dezember 2020), § 176 Abs. 1 StGB i.d.F. vom
- November 2020 (gültig ab
- Januar 2021 bis
- Juni 2021), § 176a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGBi.d.F. vom
- Dezember 2003 (gültig ab
- April 2004 bis
- Januar 2015), § 176a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB i.d.F. vom
- Januar 2015 (gültig ab
- Januar 2015 bis
- März 2020), § 176a Abs. 3 StGB i.d.F. vom
- März 2020 (gültig ab
- März 2020 bis
- Dezember 2020), § 176a Abs. 3 StGB i.d.F. vom
- November 2020 (gültig ab
- Januar 2021 bis
- Juni 2021), § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 und 2 StGB, § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2, Alt. 2 Nr. 3, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom
- April 2017 (gültig ab
- Juli 2017 bis
- März 2020), § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom
- März 2020 (gültig ab
- März 2020 bis
- Dezember 2020), § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom
- November 2020 (gültig ab
- Januar 2021 bis
- Juni 2021), § 184c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom
- Juni 2015 (gültig ab
- Januar 2015 bis
- Dezember 2020), §§ 52, 53, 66 Abs. 2 StGB. Hinsichtlich des Angeklagten H: § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom
- Januar 2015 (gültig ab
- Januar 2015 bis
- Juni 2017), § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom
- April 2017 (gültig ab
- Juli 2017 bis
- März 2020), § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom
- März 2020 (gültig ab
- März 2020 bis
- Dezember 2020), § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom
- November 2020 (gültig ab
- Januar 2021 bis
- Juni 2021), § 184c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom
- Januar 2015 (gültig ab
- Januar 2015 bis
- Dezember 2020), § 184c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom
- November 2020 (gültig ab
- Januar 2021 bis
- Juni 2021), §§ 52, 53 StGB. Hinsichtlich des Angeklagten B : § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom
- April 2017 (gültig ab
- Juli 2017 bis
- März 2020), § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom
- März 2020 (gültig ab
- März 2020 bis
- Dezember 2020), § 184c Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB i.d.F. vom
- Januar 2015 (gültig ab
- Januar 2015 bis
- Dezember 2020), §§ 52, 53 StGB. Gründe I.
- Der 42-jährige Angeklagte F ist in der Nähe der Stadt P geboren und wuchs die ersten drei Lebensjahr nicht bei seinen Eltern, sondern bei seiner Patentante auf. Sein älterer Bruder, der Zeuge V, ist der Vater des Geschädigten T. Als Kind wurde der Angeklagte F von seinem Vater körperlich schwer misshandelt sowie von seiner Großmutter väterlicherseits massiv entwertet und gedemütigt. In der Schule war der Angeklagte F rebellisch, hat Klassenarbeiten teilweise selbst unterschrieben und in einem Schuljahr - nach eigenen Angaben - insgesamt 76 „blaue Briefe“ erhalten, sodass er die Klasse wiederholen musste. Nach Erlangung seines Realschulabschlusses im Jahr 1998 begann der Angeklagte F eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann bei einem Fliesenleger, die nach etwa zwei bis zweieinhalb Jahren vorzeitig beendet wurde. Im Anschluss daran arbeitete er rund sechs Monate lang als LKW-Fahrer für einen Blumenhandel, bevor er eine Lehre zum Koch begann, die er im Jahr 2004 abschloss. In der Folgezeit war der Angeklagte F etwa drei bis vier Jahre in der Gastronomiebranche angestellt, in der er extensive Arbeitszeiten erbrachte, bis er sich schließlich mit einer Gaststätte in seinem Heimatort selbstständig machte. Bereits nach sechs Monaten musste er den Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen wieder schließen und kehrte zu seinem alten Arbeitgeberbetrieb zurück, wo er bis zum Jahr 2010 beschäftigt war. Der Angeklagte F und sein Arbeitskollege, der Zeuge S, erhielten sodann das Angebot, für einen vermeintlichen Unternehmer als Privatkoch in Spanien zu arbeiten, was sie auch annahmen. Da der vermeintliche Unternehmer unter Mitwirkung des Angeklagten F, der zu diesem Zweck eine Scheinfirma in den USA gründete, jedoch ein betrügerisches Schneeballsystem betrieb, konnten beide nach Aufdeckung durch die Ermittlungsbehörden dort nicht mehr weiterbeschäftigt werden. Der Zeuge S und die Zeugin E, die Mutter des Geschädigten W, übernahmen daraufhin den Betrieb eines kleinen Hostels in Spanien, wo auch der Angeklagte F auf Basis von Kost und Logis als Mitarbeiter beschäftigt war. Da jedoch auch dieses Unterfangen nicht erfolgreich war, kehrte der Angeklagte F im Jahr 2013 nach Deutschland zurück, wo er im Haushalt seiner Mutter, der Zeugin L, wohnte und Gelegenheitsjobs wahrnahm. In dieser Zeit litt er an Depressionen. Seit seiner Rückkehr aus Spanien besaß der Angeklagte F zudem weder Personalausweis noch gültigen Pass, eigenes Konto oder Krankenversicherungsschutz. Auch sein Mobiltelefonanschluss war auf den Namen der Mutter des Angeklagten F registriert. Nachdem seine Mutter ihr Haus wegen einer Zwangsversteigerung verloren hatte, die zwecks der Bedienung von Verbindlichkeiten des Angeklagten F durchgeführt wurde, lebte der Angeklagte F zunächst für zwei Monate in seinem Fahrzeug. In der Zeit von 2015 bis 2019 pflegte er sodann mit Hilfe der Zeugin L den Cousin seines Großvaters in dessen Haus in der Stadt W und wohnte auch dort. Nebenbei betätigte er sich nicht sozialversicherungspflichtig bei einem privaten Versandhandel auf einem Online-Marktplatz. Nach dem Tod des Cousins seines Großvaters im Jahr 2019 kümmerte sich der Angeklagte F noch ein Jahr lang um dessen geistig behinderten Sohn, bevor er im Jahr 2020 wieder zu seiner Mutter zog. Dort betrieb er den Versandhandel weiter und verdiente sich durch IT-Dienstleistungen im Bekanntenkreis etwas hinzu, jedoch übernahm die Zeugin L die Zahlung der vollständigen Miete sowie sämtlicher laufender Kosten. Der Angeklagte F nutzte hierbei die Freundlichkeit seiner Mutter vollkommen aus und übernahm zuletzt die vollständige Kontrolle über ihre Konto- und Vertragsangelegenheiten, weshalb er seitens der Familie dazu gedrängt wurde, in eine eigene Wohnung zu ziehen. Kurz vor seiner Festnahme übernachtete der Angeklagte F für einige Tage im Fahrzeug seiner Mutter, da er dieser wahrheitswidrig vorgespiegelt hatte, eine eigene Wohnung gefunden zu haben. Der Vater des Angeklagten F verstarb im Jahr 2010, zu seiner Mutter und seinem Bruder, den Zeugen L und V, besteht aktuell kein Kontakt mehr. Der Angeklagte F hat insgesamt etwa 60.000,00 € Schulden aus Betrugsstraftaten, die er begangen hat, sowie wegen offener Lieferantenrechnungen aus der Zeit, in der er eine Gaststätte betrieben hat. Der Angeklagte F hat seit dem Alter von zehn oder elf Jahren durchgehend ein intensives sexuelles Interesse an präpubertierenden oder kurz vor der Pubertät stehenden Jungen. Bis zum Zeitpunkt der hiesigen Urteilsfindung hatte der Angeklagte F noch nie den Geschlechtsverkehr mit einer weiblichen oder erwachsenen männlichen Person vollzogen. Auch hat der Angeklagte F zu keinem Zeitpunkt ein sexuelles Interesse an Mädchen oder Frauen entwickelt. Die einzige Beziehung zu einem Mädchen im Verlauf der Pubertät brach der Angeklagte F ab, weil dieses mit ihm intim werden wollte. Der Angeklagte F konsumiert seit dem Jahr 1997/ 1998 regelmäßig kinder- und jugendpornographisches Material und stellt seit dem Jahr 2004 sogenannte Spycam-Aufnahmen, also heimliche Aufnahmen, von Kindern und Jugendlichen in Alltagssituationen her. Der Angeklagte F ist in der Vergangenheit bereits wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom
- August 2007 (Az. 21b Ds - 261 Js 180/07), rechtskräftig seit dem
- August 2007, wurde der Angeklagte F wegen Betrugs in zehn Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Der Entscheidung lagen folgende Sachverhalte zu Grunde: „Am
- November 2006 erreichte der Angeklagte durch Vortäuschen seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft bei der Firma C die Durchführung einer Veranstaltung in der Zeit vom
- Dezember 2006 bis
- Dezember 2006 im Wert von 3.104,16 €. Vereinbart worden war, dass der Angeklagte 1.552,08 € unmittelbar nach Ende der Veranstaltung zahlen, und dass der Restbetrag sofort nach Rechnungsstellung bezahlt werden sollte. Der Angeklagte wusste bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, dass er nicht in der Lage sein würde, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bis heute hat er keinerlei Zahlungen auf die Forderung der Firma C geleistet. Am
- November 2006 wies der Kontostand des Angeklagten -931,18 € auf, bereits am
- November 2004 hatte er vor dem Amtsgericht Paderborn in dem Verfahren 12 M 2818/04 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Der Angeklagte erreichte durch Vortäuschen der Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft, dass er von der Firma W in der Stadt D in 9 Fällen Waren zur Verarbeitung in seinem Restaurant geliefert bekam. Im Zeitpunkt der Bestellungen wusste der Angeklagte, dass er nicht in der Lage sein würde, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bereits am
- November 2004 hatte er vor dem Amtsgericht Paderborn in dem Verfahren 12 M 2818/04 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. In Einzelnen handelte es sich um folgende Taten: - Am
- Juni 2006 erwarb [er] bei zwei Einkäufen Lebensmittel zum Preis von 86,71 € und 17,43 €. - Am
- Juni 2006 erwarb der Angeklagte Waren zum Gesamtverkaufspreis von 499,71 €. - Am
- Juli 2006 erhielt der Angeklagte von der Firma W Waren im Wert von 205,67 €. - Am
- Juli 2006 Lebensmittel zum Gesamtverkaufspreis von 113,17 €. - Am
- August 2006 erwarb der Angeklagte Waren zum Verkaufspreis von 144,01 €. - Am
- August 2006 erwarb der Angeklagte Lebensmittel für 310,03 €. - Am
- September 2006 kaufte er für 274,00 € ein. - Am
- September 2006 erhielt er von der Firma W Waren für 282,22 €.“ Im weiteren Verlauf wurde gegen den Angeklagten F mit Strafbefehl des Amtsgerichts Paderborn vom
- April 2008 (Az. 21b Ds -261 Js 808/07), rechtskräftig seit dem
- Mai 2008, wegen Betrugs in 17 Fällen unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 130 Tagessätzen zu je 10,00 € festgesetzt. Der Entscheidung lagen gemäß Anklageschrift vom
- November 2007 folgende Sachverhalte zu Grunde: „Er erreichte im Tatzeitraum durch verschiedene Bestellungen durch Vortäuschen der Zahlungsfähigkeit, dass er von der Firma H verschiedene Waren, u.a. Getränke, zum Gesamtpreis von 12.164,86 € geliefert bekam. Als Zahlungsziel war jeweils eine Frist von 8 Tagen vereinbart worden. Der Angeschuldigte nahm jeweils bei den Bestellungen in Kauf, dass er den Betrag nicht vollständig würde bezahlen können und nahm trotz offener Forderungen weitere Bestellungen vor. Insgesamt zahlte er auf die offenen Forderungen in unterschiedlichen Teilbeträgen lediglich einen Betrag in Höhe von 6.409,01 €, so dass ein Gesamtschaden in Höhe von 5.755,85 € entstand. Am
- November 2004 hatte der Angeschuldigte vor dem Amtsgericht Paderborn in dem Verfahren 12 M 2818/04 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und hatte auch bei anderen Gläubigern Schulden.“ Darüber hinaus wurde der Angeklagte F mit Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom
- August 2013 (Az. 77 Ds - 48 Js 416/12), rechtskräftig seit dem
- September 2013, wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe sodann mit Wirkung vom
- Oktober 2016 erlassen. Der Entscheidung lagen die folgenden Sachverhalte zu Grunde: „
- Am
- Oktober 2011 schloss der Angeklagte F mit dem Zeugen Z eine Vereinbarung über ein Darlehn in Höhe von 4.500,00 €. Dem Zeugen Z wurde ein Zinssatz von 15 % versprochen, mithin 675,00 € Zinsen monatlich. Am
- Juni 2012 sollte die Abschlusszahlung erfolgen. Der Angeklagte F trat hierbei als Präsident der in den USA gegründeten Firma Y mit Sitz in New York auf. Die Firma wurde später jedoch durch die US-Behörden wieder geschlossen, da die Firma über den Zeitraum eines Jahres keine Tätigkeiten nachweisen konnte. Eine realistische Geschäftsidee, wie der dem Zeugen Z versprochene Zinssatz verdient werden könnte, bestand zu keinem Zeitpunkt. Geld wurde mit der Firma letztlich nicht verdient und konnte auch nicht verdient werden. Der Zeuge Z überwies den Darlehnsbetrag auf ein Konto des Angeklagten in Spanien, erhielt in der Folgezeit jedoch keinerlei Zinszahlungen. Auch zu einer Rückzahlung des Darlehnsbetrages kam es nicht. Das Geld wurde für andere Zwecke ausgegeben.
- Der Angeklagte U vermittelte schließlich, ohne über die Hintergründe der Firma und deren Finanzen im Bilde gewesen zu sein, der Zeugin D zwei Verträge zur Vermögensverwaltung mit der Firma Y. Eine Provision oder dergleichen erhielt er dafür nicht. Ein Vertrag belief sich auf eine Anlagesumme von 10.000,00 € und ein weiterer über eine Anlagesumme von 15.000,00 €. Ihr wurden jeweils Zinsen in Höhe von 4,5 % versprochen. Am
- Dezember 2011 wurden entsprechend dieser Verträge zunächst 15.000,00 € und dann weitere 7.500,00 € auf das Konto des Angeklagten F bei der N-Bank mit der Nummer (…) überwiesen. Der Angeklagte F war Inhaber und allein Verfügungsberechtigter für dieses Konto. Weitere 2.500,00 € wurden auf ein Konto der Schwester des Angeklagten U überwiesen, der diese dann an den Angeklagten F weiterleitete. Wie von Anfang an beabsichtigt, wurden die von der Zeugin D überwiesenen Gelder zeitnah durch den Angeklagten F für andere Zwecke als für eine Kapitalanlage verwendet. Zu irgendwelchen Aus- oder Rückzahlungen an die Zeugin D kam es nicht. Auch wurde das Geld nie als Kapitalanlage angelegt.“ Der Angeklagte F wurde in dem hiesigen Verfahren am
- April 2021 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
- März 2021 (Az. 931 Gs - 9520 Js 201522/21 [60 Js 187/21 ZIT]) seit dem
- April 2021 in Untersuchungshaft.
- Der Angeklagte A ist am (…) in der Stadt M geboren und wuchs in der Stadt Ö bei der Stadt M auf. Seinen leiblichen Vater lernte er erst mit acht Jahren bei seiner Kommunion kennen, ohne dass es jedoch in der Folgezeit zu einem regelmäßigen Kontakt kam. Seine Mutter heiratete im Jahr 1975 den Stiefvater des Angeklagten A, der diesen ab dem Alter von sechs Jahren körperlich misshandelte sowie sexuell missbrauchte und vergewaltigte, teilweise unter massiver Gewaltanwendung. Im Alter von etwa elf Jahren nahm darüber hinaus ein damals 17jähriger Bekannter etwa ein Jahr lang sexuelle Handlungen an dem Angeklagten A vor. Mit zwölf Jahren wurde er zudem von einem mit seiner Mutter befreundeten Ehepaar sexuell missbraucht, nachdem er mit deren achtjähriger Tochter sexuell aktiv geworden war. Der Angeklagte A wurde im Jahr 1979 in die Volksschule in der Stadt M eingeschult, wo er verhaltensauffällig war. Im Jahr 1984 kam es nach einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen der Mutter und dem Stiefvater, infolge derer die Mutter des Angeklagten A im Krankenhaus behandelt werden musste, zur Trennung der Eheleute. Ab dem Alter von 15 Jahren fing der Angeklagte A an, kinderpornographisches Material zu konsumieren. In den 1990er Jahren nahm er darüber hinaus sexuelle Handlungen zum Nachteil seines neunjährigen Cousins vor. Im Jahr 1988 erlangte der Angeklagte A seinen Hauptschulabschluss. Im Anschluss hieran begann er eine Lehre als Elektroinstallateur in der Stadt M, die er im Jahr 1992 erfolgreich beendete, woraufhin er von seinem Ausbildungsbetrieb übernommen wurde. Im Jahr 1995 leistete der Angeklagte A sodann seinen Zivildienst ab und kehrte anschließend in seinen Ausbildungsbetrieb zurück, wo er bis zum Jahr 1998 beschäftigt war. In der Folge wurde er von einem anderen Unternehmen aus der IT-Branche angestellt, das jedoch bald Insolvenz anmelden musste. Der Angeklagte A arbeitete sodann über ein Zeitarbeitsunternehmen weiter in der IT Branche und wurde alsbald von einem Tochterunternehmen von dem Unternehmen I und später von dem Unternehmen I direkt bis zum Jahr 2009 fest angestellt. Ab Januar 2010 arbeitete er bis zu seiner Inhaftierung in dem IT-Unternehmen P. Der Angeklagte A lernte im Jahr 1996 die Zeugin N kennen, mit der er im Jahr 2005 eine Beziehung begann, im Jahr 2006 zusammenzog und heiratete. In dieser Zeit löschte er seine kinderpornographische Sammlung. Die Zeugin N hatte zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Söhne aus ihrer früheren Beziehung, den im Jahr 2000 geborenen Geschädigten R sowie ihren weiteren Sohn C. Im Jahr 2006 wurde sodann der erste gemeinsame Sohn, der Geschädigte J, und im Jahr 2010 der zweite gemeinsame Sohn, der Geschädigte X, geboren. Im Verlauf der Ehe mit der Zeugin N kam es nach einigen Jahren zu einem Stillstand an sexueller Interaktion zwischen den Eheleuten. Ab dem Jahr 2012 fing der Angeklagte A wieder an, kinderpornographisches Material zu konsumieren. Seine sexuelle Präferenz liegt bei Jungen im Alter zwischen vier und 13 Jahren. Im Jahr 2012 verstarb der leibliche Vater sowie im Jahr 2015 die Mutter des Angeklagten A. Im Jahr 2016 trennte sich die Zeugin N von dem Angeklagten A, worauf der Angeklagte A in die Erdgeschosswohnung des Familienhauses zog. Der Angeklagte A lernte in der Folge über ein Datingportal die Zeugin Y kennen und versuchte, mit dieser eine Beziehung aufzubauen. Der Versuch scheiterte jedoch, da der Angeklagte A nicht intim mit ihr werden konnte. Der Angeklagte A ist nicht vorbestraft. Der Angeklagte A wurde in dem hiesigen Verfahren am
- April 2021 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
- März 2021 (Az. 931 Gs - 9520 Js 201522/21 [60 Js 187/21 ZIT]) seit dem
- April 2021 in Untersuchungshaft.
- Der 66-jährige Angeklagte H wurde als jüngstes von insgesamt vier Kindern seiner Eltern in der Stadt P geboren. Sein Vater war Schulhausmeister, seine Mutter Hausfrau. Der Angeklagte H erlangte einen Hauptschulabschluss und begann im Anschluss eine Lehre zum Elektroinstallateur, die er im Alter von 19 Jahren mit dem Gesellenbrief erfolgreich abschloss. Anschließend arbeitete der Angeklagte H etwa viereinhalb Jahre in diesem Beruf in einem Unternehmen für Fertigbau-Montagen. Ein Versuch, das Abitur nachzuholen, scheiterte an seinen unzulänglichen Sprachkompetenzen. In der Folge arbeitete der Angeklagte H in verschiedenen Branchen. Ende der 1980er Jahre zog der Angeklagte H in die Stadt H und führte eine vom Arbeitsamt geförderte Umschulung zum Kommunikationselektroniker durch und erhielt über das Berufsförderungswerk eine Wohnung. Seine anschließenden Bemühungen, eine Anstellung in diesem Bereich zu finden, blieben jedoch erfolglos. Daher entschied sich der Angeklagte H für eine weitere vom Arbeitsamt geförderte Fortbildungsmaßnahme zum Netzwerkmanager. Da er auch mit dieser Qualifikation keine Anstellung fand, nahm er im weiteren Verlauf eine selbstständige Tätigkeit im IT-Bereich auf. Aufgrund seines langjährigen schlechten Gesundheitszustands gab er diese selbstständige Tätigkeit jedoch im Jahr 2003 wieder auf. Seit dem Jahr 2011 ist der Angeklagte H dauerhaft krankgeschrieben und lebte bis zu seiner Inhaftierung von Arbeitslosengeld II. Zudem hat er rund 50.000,00 € Schulden gegenüber dem Finanzamt und Banken. Seine Sehkraft ist fast erloschen, sie besteht nur noch auf einem Auge und dort nur zu 5 %. Zudem ist er Diabetiker und leidet nach eigenen Angaben unter Depressionen. Der Angeklagte H hatte in der Vergangenheit eine langjährige Beziehung mit einer Frau, aus der eine Tochter hervorgegangen ist, die bereits lange erwachsen ist. Im Jahr 2020/ 2021 hatte der Angeklagte H einen gesetzlichen Betreuer. Der Registerauszug des Bundesamtes der Justiz vom
- November 2022 enthält für den Angeklagten H keine Eintragungen. Der Angeklagte H wurde in dem hiesigen Verfahren am
- April 2021 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
- April 2021 (Az. 931 Gs - 9520 Js 201522/21 [60 Js 187/21 ZIT]) seit dem
- April 2021 in Untersuchungshaft.
- Der 60-jährige Angeklagte B ist in der Stadt K geboren und wuchs mit seiner alleinerziehenden, berufstätigen Mutter in der Stadt T auf, die sich gut um ihn kümmerte und mit der er eine glückliche Kindheit verbrachte. Seinen Vater lernte er nie kennen, zu seinen Halbgeschwistern besteht kein Kontakt. Der Angeklagte B besuchte Kindergarten, Grundschule und Realschule, litt aber unter ADHS und leistete ab Beginn der Pubertät Widerstand in der Schule und gegen seine Mutter, sodass er letztlich auf die Hauptschule wechselte, die er während des
- Schuljahres jedoch ohne Abschluss verließ. Im Anschluss begann der Angeklagte B im Alter von 15 Jahren eine Lehre zum Fischwirt, die er aber nach zweieinhalb Jahren abbrach. Er arbeitete insgesamt sechs Jahre lang bei der Küstenfischerei, wobei er zwischendurch seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr ableistete. Im Anschluss hieran begann der Angeklagte B im Alter von 20 Jahren eine Lehre zum Holzmechaniker, die er erfolgreich absolvierte. Im Rahmen des Abschlusses konnte er zudem auch den Hauptschul- und Realschulabschluss erreichen. Wegen seiner Rückenleiden durch seine Arbeit bei der Küstenfischerei musste er die Tätigkeit als Holzmechaniker aber wieder aufgeben. Im weiteren Verlauf studierte der Angeklagte B im Alter von Ende 20 über den zweiten Bildungsweg Soziale Arbeit in der Stadt E, wobei er nebenbei als Taxifahrer arbeitete. Im Anschluss arbeitete er zwei Jahre in einem Kinderheim bei der Arbeiterwohlfahrt (AWO) in der Stadt L. Danach kehrte er in seine Heimatregion zurück und übernahm dort den Taxibetrieb eines Bekannten in der Stadt T. Nach zehn Jahren, im Alter von etwa 40 Jahren, musste der Angeklagte B jedoch Insolvenz anmelden. Im Anschluss arbeitete er vier Jahre lang als Sozialarbeiter bei der Arbeiterwohlfahrt (AWO) in der Stadt Z, wo er ältere Jugendliche von 16 bis 24 Jahren dabei unterstützte, eine Arbeitsstelle zu finden. Als Jugendliche im Rahmen seiner Tätigkeit auf seinem Computer Nacktbilder von Kindern entdeckten, wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Besitzes von kinderpornographischem Material eingeleitet, weshalb der Angeklagte B letztlich seine Anstellung verlor. Im Jahr 2009 starb seine Mutter, die seine wesentliche Bezugsperson war. Aufgrund dieser Ereignisse wurde der Angeklagte B depressiv und hatte Suizidgedanken. Er entschloss sich sodann im Jahr 2010, nach Paraguay auszuwandern. Zu diesem Zeitpunkt war er auch seitens der Ermittlungsbehörden zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden, da er dem Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs seines Pflegekindes ausgesetzt war. In Paraguay arbeitete der Angeklagte B zunächst als Hausmeister. Hierfür erhielt er umgerechnet ca. 40,00 € im Monat sowie freie Kost und Logis. Im Anschluss bestritt der Angeklagte B bis zu seiner Festnahme seinen Unterhalt damit, dass er das Feriendomizil eines Unternehmers an einem abgelegenen Ort bewachte und pflegte, wofür er umgerechnet ca. 100,00 € im Monat erhielt. Erst ab dem Jahr 2017 /2018 stand dem Angeklagten B eine Internetverbindung zur Verfügung. Der Angeklagte B weist seit seiner Kindheit eine pädophile und homosexuelle Neigung auf und lebte diese beispielsweise mit einem Nachbarsjungen in Form von Doktorspielen aus, wobei seine Präferenz bei präpubertären Jungen liegt. Er ist als Kind aber nicht sexuell missbraucht worden. Im Alter zwischen 30 und 40 Jahren führte der Angeklagte B zwei oder drei kurzzeitige Beziehungen mit Frauen, auch mit sexuellen Kontakten, was ihm aber unangenehm war. In den 1990er Jahren fing er sodann an, im Internet kinderpornographisches Material zu konsumieren. In den letzten 20 Jahren suchte er vermehrt im Internet Kontakt zu Gleichgesinnten, da er auch immer unter seiner Neigung gelitten hat. Nach eigenen Angaben hat der Angeklagte B in der Vergangenheit insgesamt vier Missbrauchsdelikte zum Nachteil von Kindern begangen, welche jedenfalls vor seinem Aufenthalt in Paraguay verübt wurden. Der Angeklagte B fühlt sich nach eigenen Angaben wohl in der Haft. Er hat etwa 50.000,00 € Schulden und keinen Antrieb, sich wieder in das gesellschaftliche Leben einzugliedern. Seine Lebensperspektive sieht er nach eigener Darstellung in dem dauerhaften Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt. Der Registerauszug des Bundesamtes der Justiz vom
- November 2022 enthält für den Angeklagten B keine Eintragungen. Der Angeklagte B wurde in dem hiesigen Verfahren am
- Oktober 2021 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
- März 2021 (Az. 931 Gs - 9520 Js 201522/21 [60 Js 187/21 ZIT]) seit dem
- Oktober 2021 in Untersuchungshaft. Zuvor hatte sich der Angeklagte B vom
- April 2021 bis zum
- Oktober 2021 in Paraguay in Auslieferungshaft befunden. II. Ziffern 1- 8 Zu nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkten zwischen dem
- Dezember 2005 und dem
- Dezember 2008 kam es an mindestens acht Tagen zu folgenden im Wesentlichen gleich ablaufenden Tathandlungen: Der Angeklagte A suchte mit dem Sohn seiner damaligen Lebenspartnerin bzw. späteren Ehefrau, dem Geschädigten R, welcher zur jeweiligen Tatzeit zwischen fünf und sieben Jahren alt war, das Badezimmer in der von ihm bewohnten Wohnung bzw. ab dem Jahr 2006 in dem von der Familie gemeinsam bewohnten Haus zum Baden auf. Der Angeklagte A und der Geschädigte R begannen in der Badewanne jeweils mit einer „Schaumschlacht“, in deren Verlauf der Angeklagte A den Geschädigten R auch im Intimbereich berührte. Infolgedessen stand der Geschädigte R im Laufe des Badens bei allen Tathandlungen mit erigiertem Penis vor dem Angeklagten A, der daraufhin den unbekleideten Penis des Jungen anfasste und an diesem rieb, um sich sexuell zu erregen. Ziffer 9 An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum zwischen dem
- Dezember 2006 und dem
- Dezember 2008 befanden sich der Angeklagte A und sein Stiefsohn, der zur Tatzeit sechs- bis siebenjährige Geschädigte R, zusammen in der Badewanne in dem von der Familie gemeinsam bewohnten Haus. Währenddessen unterhielten sich die beiden über die bereits länger anhaltenden Bauchschmerzen des Geschädigten R. Auf die Frage des Angeklagten A hin, ob es ihm wieder besser gehe, berichtete ihm der Geschädigte R, dass er noch immer etwas unter Durchfall leide. Daraufhin erkundigte sich der Angeklagte A, ob er ihm helfen solle, was der Geschädigte R bejahte. Daraufhin drang der Angeklagte A mit einem Finger in den Analbereich des Kindes ein und bewegte diesen ein paar Mal auf und ab, um sich sexuell zu erregen. Nach dem Baden fragte der Geschädigte R den Angeklagten A, wie ein Kind in den Bauch einer Frau kommt. Daraufhin erklärte der Angeklagte A ihm, dass dies passiere, wenn „Mann und Frau Liebe machen“. Auf Nachfrage des Geschädigten R was genau passiere, antwortete der Angeklagte A, dass „der Penis bei der Frau rein [müsse]“. Nachdem der Geschädigte R entgegnete, ob dies ausreiche, erklärte der Angeklagte A ihm, dass noch das Sperma des Mannes und die Eizelle der Frau benötigt würden. Im weiteren Verlauf onanierte der Angeklagte A aus sexueller Erregung vor seinem Stiefsohn und manipulierte an seinem Penis bis zum Samenerguss. Er ejakulierte sodann auf seine Hand und zog das Sperma einmal lang. Der Geschädigte R schaute während der ganzen Zeit zu und äußerte, dass das Sperma eklig ausschaue. Daraufhin wischte der Angeklagte A das Ejakulat von seiner Hand weg, sodass der Geschädigte R damit nicht in Berührung kam. Der Angeklagte A wies ihn danach noch daraufhin, dass er niemandem etwas davon erzählen solle. Zu den Ziffern 10- 20 In der Zeit von November 2010 bis in das Jahr 2013 wohnte der Angeklagte F mit der Mutter des Geschädigten W, der Zeugin E und deren Ehemann, dem Zeugen S, überwiegend in einer Wohngemeinschaft in Spanien. Während des Spanienaufenthalts zogen sie in ein weiteres Haus um. Aufgrund der Tatsache, dass sie in dem Haus viel Besuch empfingen, kam es häufig dazu, dass der im Jahr 1998 geborene Geschädigte W, mit dem der Angeklagte F ein freundschaftliches Verhältnis pflegte, in dem Zimmer des Angeklagten F übernachtete, wo jedem jeweils ein Einzelbett zur Verfügung stand. Nachdem der Angeklagte F in den ersten Nächten den Geschädigten W nur betrachtet hatte, kam es in dem Zeitraum vom
- August 2011 bis zum
- September 2011 in mindestens elf Fällen zu sexuellen Übergriffen seitens des Angeklagten F zum Nachteil des Geschädigten W. Dieser nahm die an ihn vorgenommenen sexuellen Handlungen jedoch nicht wahr, da er bei deren Durchführung jeweils schlief. Hierbei nutzte der Angeklagte F die Tatsache aus, dass der Geschädigte W schlief, um so vor Entdeckung geschützt zu bleiben. Der Angeklagte F befriedigte sich bei den einzelnen Tathandlungen oftmals bis zur Ejakulation in ein Handtuch selbst. In sämtlichen Fällen fertigte er zudem Bild- beziehungsweise Videoaufnahmen von den Missbrauchshandlungen an, um diese Aufnahmen im Nachgang als Vorlage zur Selbstbefriedigung zu verwenden. Ziffer 10 Am
- August 2011, in der Zeit zwischen 05:48 Uhr und 05:51 Uhr, suchte der Angeklagte F den noch schlafenden Geschädigten W in seinem Schlafzimmer auf. Zunächst streifte der Angeklagte F die Hose bzw. Unterhose des Geschädigten W zurück und führte zwei seiner Finger zwischen dessen Pobacken. Hierbei drang er wenige Zentimeter in den Anus des Geschädigten W ein, um sich sexuell zu erregen. Mit seinem Mobiltelefon fertigte der Angeklagte F insgesamt sieben Bildaufnahmen von den oben beschriebenen Handlungen, um diese zukünftig als Masturbationsvorlagen zu verwenden. Ziffer 11 Am
- August 2011, gegen 06:07 Uhr, suchte der Angeklagte F den noch schlafenden Geschädigten W auf. Er streifte erneut dessen Hose bzw. Unterhose zurück und legte dessen Penis frei, wobei er mit seinen Fingern die Hoden durch die Kleidung berührte, um sich sexuell zu erregen. Von dieser Handlung fertigte der Angeklagte F eine Bildaufnahme mit seinem Mobiltelefon, um diese zukünftig als Masturbationsvorlage zu verwenden. Ziffer 12 Am
- August 2011, gegen 05:21 Uhr, suchte der Angeklagte F den noch schlafenden Geschädigten W auf. Er streifte erneut dessen Hose bzw. Unterhose zurück. Im Anschluss führte er einen Finger tief zwischen die Pobacken des Geschädigten W in die Nähe des Analbereichs, um sich sexuell zu erregen. Von dieser Handlung fertigte der Angeklagte F eine Bildaufnahme mit seinem Mobiltelefon, um diese zukünftig als Masturbationsvorlage zu verwenden. Ziffer 13 An dem darauffolgenden Morgen, am 21.August 2011, suchte der Angeklagte F den noch schlafenden Geschädigten W auf. In der Zeit zwischen 07:36 Uhr und 08:38 Uhr streifte er dessen Hose bzw. Unterhose zurück, um mit zwei Fingern die Pobacken zu spreizen und den Anus freizulegen. Im weiteren Verlauf führte er seine Fingerspitze zwischen beide Pobacken, wobei er den Anus berührte. Dies tat er, um sich sexuell zu erregen. Von dieser Handlung fertigte der Angeklagte F drei Bildaufnahmen mit seinem Mobiltelefon, um diese zukünftig als Masturbationsvorlagen zu verwenden. Ziffer 14 Wenige Tage später, am
- August 2011, suchte der Angeklagte F den noch schlafenden Geschädigten W auf. In der Zeit zwischen 03:46 Uhr und 08:26 Uhr streifte er zunächst dessen Hose bzw. Unterhose zurück. Im weiteren Verlauf spreizte er teilweise massiv mit seinen Fingern die Pobacken des Geschädigten W und legte dessen Anus frei. Auch legte er den teils erigierten Penis des Geschädigten W frei und berührte diesen. Dies tat er, um sich sexuell zu erregen. Von diesen Handlungen fertigte der Angeklagte F insgesamt 46 Bildaufnahmen mit seinem Mobiltelefon, um diese zukünftig als Masturbationsvorlagen zu verwenden. Ziffer 15 Wenige Wochen später, am
- September 2011, suchte der Angeklagte F erneut den bereits schlafenden Geschädigten W auf. In der Zeit zwischen 00:29 Uhr und 02:03 Uhr führte er an dem freigelegten Penis sowie dem Hodensack des Geschädigten W Masturbations- und Manipulationshandlungen durch. Darüber hinaus weitete er den Gesäßbereich mittels seiner Hände, wodurch er den Anus freilegte. Dabei führte er seinen Finger in den Anus ein. Dies tat er, um sich sexuell zu erregen. Der Angeklagte F fertigte von den oben beschriebenen Handlungen insgesamt fünf Videodateien mit seinem iPhone. Weiterhin fertigte er 18 Bilddateien mittels seines Mobiltelefons, um diese zukünftig als Masturbationsvorlagen zu verwenden. Ziffer 16 Einen Tag später, am
- September 2011, suchte der Angeklagte F den bereits schlafenden Geschädigten W auf. In der Zeit zwischen 00:26 Uhr und 02:09 Uhr führte er an dem teilweise erigierten Penis des Geschädigten W Masturbations- und Manipulationshandlungen durch. Zudem spreizte er mittels seiner Finger den Gesäßbereich, wodurch er den Anus freilegte und diesen berührte. Dies tat er, um sich sexuell zu erregen. Von diesen Handlungen fertigte er zwei Videodateien mit seinem iPhone. Darüber hinaus fertigte er 15 Bilddateien mittels seines Mobiltelefons, um diese zukünftig als Masturbationsvorlagen zu verwenden. Ziffer 17 Am
- September 2011 in der Zeit von 00:26 Uhr bis 02:09 Uhr suchte der Angeklagte F den bereits schlafenden Geschädigten W auf. Der Angeklagte F führte an dem teilweise erigierten Penis des Geschädigten W Masturbations- und Manipulationshandlungen durch. Darüber hinaus zog er mit seinen Fingern die Öffnung der Harnröhre auseinander. Dies tat er, um sich sexuell zu erregen. Während dieser Handlungen fertigte er eine Videoaufnahme mit seinem iPhone und neun Bilddateien mittels seines Mobiltelefons an, um diese zukünftig als Masturbationsvorlagen zu verwenden. Ziffer 18 Am
- September 2011, in der Zeit zwischen 02:54 Uhr und 02:57 Uhr, suchte der Angeklagte F den schlafenden Geschädigten W auf. Der Angeklagte F streifte zunächst dessen Hose bzw. Unterhose zurück und führte einen Finger zwischen die Pobacken an den Analbereich bzw. legte diesen durch Spreizen frei. Anschließend manipulierte er am Anus mit seinem Finger, wobei er den Finger wenige Zentimeter in den Anus einführte. Dies tat er, um sich sexuell zu erregen. Während dieser Handlungen fertigte er mit seinem iPhone drei Videoaufnahmen und mittels seines Mobiltelefons vier Bilddateien an, um diese zukünftig als Masturbationsvorlagen zu verwenden. Ziffer 19 Am
- September 2011, in der Zeit zwischen 01:13 Uhr und 02:21 Uhr, suchte der Angeklagte F den bereits schlafenden Geschädigten W auf. Er führte an dem teilweise erigierten Penis des Geschädigten W Masturbations- und Manipulationshandlungen durch. In diesem Zusammenhang spreizte er die Harnröhrenöffnung mit seinen Fingern auseinander. Darüber hinaus spreizte er mit seinen Fingern das Gesäß, um den Anus freizulegen. Dabei drang er zeitweise mit seinen Fingern in den Anus des Geschädigten W ein. Dies tat er, um sich sexuell zu erregen. Währenddessen fertigte er drei Videoaufnahmen und mittels seines Mobiltelefons insgesamt 41 Bilddateien an, um diese zukünftig als Masturbationsvorlagen zu verwenden. Ziffer 20 Am
- September 2011, in der Zeit zwischen 02:19 Uhr und 02:54 Uhr, suchte der Angeklagte F den schlafenden Geschädigten W auf. Der Angeklagte F spreizte mit seinen Fingern die unbekleideten Pobacken des Geschädigten W, um den Anus freizulegen. Im weiteren Verlauf drang er zeitweise mit seinen Fingern in den Anus des Geschädigten W ein. Dies tat er, um sich sexuell zu erregen. Von dem Tatgeschehen fertigte er mittels seines iPhones zwei Videodateien und eine Bilddatei an, um diese zukünftig als Masturbationsvorlagen zu verwenden. Zu den Ziffern 21- 36 In der Zeit von Frühjahr 2017 bis zum
- Juli 2019 übernachtete der im Jahr 2005 geborene Geschädigte T mehrfach bei seinem Onkel, dem Angeklagten F, in dessen damaligen Wohnhaus. Darüber hinaus übernachtete der Angeklagte F am
- Juli 2019 im Haus der Familie des Geschädigten T. Im Zusammenhang mit diesen Besuchen kam es in mindestens 16 Fällen zu sexuellen Übergriffen seitens des Angeklagten F. Die Übergriffe dauerten dabei jeweils etwa 10 bis 30 Minuten an. Hierbei nutzte der Angeklagte F die Tatsache aus, dass der Geschädigte T schlief, um so vor Entdeckung geschützt zu bleiben. In 14 Fällen nahm der Angeklagte F die Missbrauchshandlungen zudem mit seinem Mobiltelefon auf, um diese zukünftig als Masturbationsvorlagen zu verwenden. Ziffer 21 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2017 übernachtete der zum Tatzeitpunkt elfjährige Geschädigte T bei dem Angeklagten F. Während sie gemeinsam im Wohnzimmer auf einer Luftmatratze einen Film ansahen, schlief der Geschädigte T ein. Der Angeklagte F streichelte sodann den Geschädigten T zehn Minuten oberhalb der Kleidung am Gesäß und auf der Brust. Dabei befriedigte sich der Angeklagte F bis zur Ejakulation in ein Handtuch selbst. Ziffer 22 Etwa zwei bis drei Wochen nach dem ersten Vorfall übernachtete der zum Tatzeitpunkt elfjährige Geschädigte T wieder bei dem Angeklagten F. Erneut sahen sich die beiden im Wohnzimmer auf der Luftmatratze gemeinsam einen Film an. Nachdem der Geschädigte T eingeschlafen war, zog der Angeklagte F dessen Unterhose einige Zentimeter herunter und streichelte etwa zehn Minuten das unbekleidete Gesäß. Dabei befriedigte sich der Angeklagte F bis zur Ejakulation in ein Handtuch selbst. Ziffer 23 Der elfjährige Geschädigte T übernachtete vom
- April 2017 auf den
- April 2017 bei dem Angeklagten F. Nachdem der Geschädigte T eingeschlafen war, begab sich der Angeklagte F zu ihm. Er entblößte dessen Penis und fertigte ab 02:31 Uhr mit einem iPhone eine 33 Sekunden andauernde Videodatei mit Fokussierung auf den kindlichen Penis an. Kurzzeitig manipulierte der Angeklagte F zudem mit seinem Finger am Penis des Geschädigten T. Etwa eine Stunde später, um 03:33 Uhr fertigte er eine 53 Sekunden andauernde Videodatei an. Er führte währenddessen seine Hand unter die Unterhose des Geschädigten T, um den Genitalbereich freizulegen und manipulierte im Anschluss an dessen Penis. Die sexuellen Handlungen dauerten dabei insgesamt etwa 20 bis 25 Minuten an. Währenddessen befriedigte sich der Angeklagte F selbst. Ziffer 24 Etwa einen Monat später, vom
- Mai 2017 auf den
- Mai 2017, übernachtete der Geschädigte T erneut bei dem Angeklagten F. Nachdem der Geschädigte T eingeschlafen war, begab sich der Angeklagte F abermals zu ihm. Am
- Mai 2017 um 01:35 Uhr filmte der Angeklagte F mit dem iPhone für einen Zeitraum von 29 Sekunden den zunächst bekleideten Genitalbereich des elfjährigen Geschädigten T. Im weiteren Verlauf legte er dessen Penis frei, berührte diesen mit seiner Hand und manipulierte daran. Währenddessen befriedigte sich der Angeklagte F selbst. Ziffer 25 Der Geschädigte T übernachtete vom
- Juni 2017 auf den
- Juni 2017 erneut bei dem Angeklagten F. Nachdem der Geschädigte T eingeschlafen war, begab sich der Angeklagte F am
- Juni 2017 gegen 02:51 Uhr zu ihm und manipulierte zunächst an dessen bekleideten Genitalbereich. Im weiteren Verlauf zog er die Unterhose des Geschädigten T zurück und manipulierte an dem nunmehr entblößten Penis. Hierbei zog er die Vorhaut mehrmals mit schnellen Bewegungen vor und zurück. In der Zeit von 02:51 Uhr bis etwa 03:02 Uhr fertigte der Angeklagte F mit dem iPhone insgesamt vier Videodateien von diesen Tathandlungen. Währenddessen befriedigte sich der Angeklagte F selbst. Ziffer 26 Vom
- Juli 2017 auf den
- Juli 2017 übernachtete der Geschädigte T abermals bei dem Angeklagten F. Nachdem der Geschädigte T eingeschlafen war, suchte der Angeklagte F ihn gegen 00:30 Uhr auf und zog zunächst mit seiner Hand dessen Unterhose zurück. Danach zog der Angeklagte F mit zwei Fingern die Pobacken auseinander und führte im weiteren Verlauf einen Finger parallel zwischen den Pobacken entlang, wobei er kurzzeitig mindestens einen Finger in den After des Geschädigten T einführte. In der Zeit von 00:33 Uhr bis etwa 00:40 Uhr fertigte der Angeklagte F zudem mit dem iPhone insgesamt drei Videodateien von diesen Tathandlungen. Währenddessen befriedigte sich der Angeklagte F selbst. Ziffer 27 Einige Monate später übernachtete der inzwischen zwölfjährige Geschädigte T vom
- November 2017 auf den
- November 2017 bei dem Angeklagten F. Während der Geschädigte T schlief, begab sich der Angeklagte F gegen 02:50 Uhr zu ihm. Gegen 02:52 Uhr streichelte er zunächst dessen bekleideten Genitalbereich. Im weiteren Verlauf legte er den anfangs mit einer Unterhose bekleideten Genitalbereich des Geschädigten T frei, um anschließend mit seiner Hand an dessen Penis zu manipulieren. Währenddessen fertigte er mit seinem Mobiltelefon eine Aufnahme, die eine Minute und 44 Sekunden andauerte. Wenige Minuten später, um 02:59 Uhr, legte er erneut den Genitalbereich des Geschädigten T frei und manipulierte mit seiner Hand an dessen Penis. Unter anderem zog er mehrfach die Vorhaut in masturbationsähnlichen Bewegungen vor und zurück. Diese Handlung nahm er ebenfalls mit seinem Mobiltelefon auf, wobei die Aufnahme zwei Minuten und 39 Sekunden andauerte. Währenddessen befriedigte sich der Angeklagte F selbst. Ziffer 28 In der Nacht vom
- Januar 2018 auf den
- Januar 2018 suchte der Angeklagte F den schlafenden Geschädigten T, der seinerzeit erneut bei ihm übernachtete, gegen 04:00 Uhr auf. Mittels seines Mobiltelefons fertigte er um 04:00 Uhr zunächst eine Videoaufnahme mit einer Dauer von einer Minute und 39 Sekunden an, auf welcher zu sehen ist, wie er das anfangs mit einer Unterhose bekleidete kindliche Gesäß freilegte, um anschließend mit einem Finger seiner linken Hand in der Nähe des Analbereichs eine Pobacke zur Seite zu drücken. Um 04:03 Uhr fertigte er mit seinem Mobiltelefon ein Video mit einer Dauer von 53 Sekunden an. Dabei zog er die Unterhose des Geschädigten T herunter, drückte mit drei Fingern die Pobacke in der Nähe des Analbereichs zur Seite und fokussierte mit der Kamera auf den freigelegten Anus. Schließlich fertigte er mit seinem Mobiltelefon um 04:04 Uhr ein 48 Sekunden andauerndes Video an. Hierbei drückte der Angeklagte F mit drei Fingern eine Pobacke des Geschädigten T in der Nähe des Analbereichs zur Seite, wobei der Anus freigelegt wurde. Im weiteren Verlauf drang er mit seinem Finger in den Anus des Geschädigten T ein. Währenddessen befriedigte sich der Angeklagte F selbst. Ziffer 29 In der Nacht vom
- Januar 2018 auf den
- Januar 2018 suchte der Angeklagte F in der Zeit zwischen 05:24 Uhr und 05:36 Uhr den noch schlafenden Geschädigten T auf, der abermals bei ihm übernachtet hatte. Mit seiner rechten Hand manipulierte er an dessen entblößten Penis und führte dabei mehrfach masturbationsähnliche Bewegungen durch, indem er die Vorhaut vor- und zurückzog. Auch manipulierte er mit dem Daumen an der Eichelspitze des Geschädigten T. Von den Tathandlungen fertigte der Angeklagte F mit seinem Mobiltelefon insgesamt drei Videos, die jeweils mehrere Minuten andauern, an. Währenddessen befriedigte sich der Angeklagte F selbst. Ziffer 30 Einen Tag später, in der Nacht vom
- Januar 2018 auf den
- Januar 2018, suchte der Angeklagte F den schlafenden Geschädigten T gegen 03:09 Uhr auf, der erneut bei ihm übernachtet hatte. Der Angeklagte F fertigte mittels seines Mobiltelefons eine Videoaufnahme mit einer Dauer von zwei Minuten und 50 Sekunden. Währenddessen manipulierte er mit seiner rechten Hand am unbekleideten Penis des Geschädigten T, wobei er die Vorhaut mit masturbationsähnlichen Bewegungen mehrfach vor- und zurückzog. Dabei befriedigte sich der Angeklagte F selbst. Ziffer 31 Etwas mehr als zwei Monate später übernachtete der Geschädigte T erneut bei dem Angeklagten F. Am
- März 2018 gegen 23:12 Uhr begab sich der Angeklagte F daher abermals zu dem schlafenden Geschädigten T. Er zog sodann die Hose und Unterhose des Jungen herunter, um mit seiner rechten Hand an dessen Penis zu manipulieren. Diese Handlung nahm er mit einem iPhone auf. Die Aufnahme dauert eine Minute und 36 Sekunden. Währenddessen befriedigte sich der Angeklagte F selbst. Ziffer 32 Wenige Tage später, am
- März 2018, suchte der Angeklagte F den schlafenden Geschädigten T in der Zeit von etwa 00:07 Uhr bis mindestens 00:13 Uhr auf, der zu diesem Zeitpunkt bei ihm übernachtete. Er fertigte mittels seines iPhone zwei Videoaufnahmen, die etwas mehr als eine Minute andauern. Während der Aufnahmen legte er jeweils zunächst mit seiner rechten Hand den anfangs bekleideten Genitalbereich des Geschädigten T frei. Sodann manipulierte er mit seiner Hand am kindlichen Penis mit masturbationsähnlichen Bewegungen. Währenddessen befriedigte sich der Angeklagte F selbst. Ziffer 33 Etwa zwei Monate später, am
- Mai 2018 gegen 00:15 Uhr, suchte der Angeklagte F den schlafenden Geschädigten T auf, der erneut bei ihm übernachtete. Um 00:18 Uhr führte der Angeklagte F seine Finger unter dessen Unterhose und drückte in der Nähe des Analbereichs mithilfe eines Fingers eine Pobacke zur Seite. Hiervon fertigte der Angeklagte F mittels seines iPhone eine 28 Sekunden andauernde Videoaufnahme und befriedigte sich dabei selbst. Ziffer 34 Wenige Monate später, am
- Juli 2018, suchte der Angeklagte F den schlafenden Geschädigten T in der Zeit zwischen 00:43 Uhr und 01:42 Uhr auf, der zu diesem Zeitpunkt bei ihm übernachtete. Er legte in diesem Zeitraum mindestens drei Mal dessen mit einem Slip bekleideten Genitalbereich frei, um sexuelle Handlungen an dem Glied des Geschädigten T auszuführen. Ferner nahm er insgesamt drei Videos mittels seines iPhone auf. Zunächst fertigte er ab 00:43 Uhr ein 17 Sekunden andauerndes Video davon an, wie er den Penis des Geschädigten T freilegte. Ab 01:31 Uhr ist auf einem weiteren, zwei Minuten andauernden Video zu sehen, wie der Angeklagte F am Penis sowie der Eichel des Geschädigten T manipulierte, wobei er dabei mit seiner Fingerkuppe etwas in die Harnröhre eindrang. Schließlich fertigte er ab 01:42 Uhr ein weiteres, zwei Minuten acht Sekunden andauerndes, Video an, wobei er mit seinen Fingern an dem Penis sowie der Eichel des Geschädigten T manipulierte. Darüber hinaus zog er den Ausgang der Harnröhre auseinander, wobei er leicht mit seiner Fingerkuppe in die Harnröhre eindrang. Währenddessen befriedigte sich der Angeklagte F selbst. Ziffer 35 Etwa drei Monate später, am
- Oktober 2018, suchte der Angeklagte F zwischen 00:08 Uhr und etwa 00:30 Uhr den bereits schlafenden, inzwischen 13-jährigen Geschädigten T auf, der damals bei ihm übernachtete. In dieser Zeit legte er den mit einer Hose und Unterhose bekleideten Genitalbereich des Geschädigten T mindestens fünf Mal frei, um sexuelle Handlungen an dem kindlichen Penis vorzunehmen und fertigte davon fünf Videos mittels seines iPhone. Um 00:08 Uhr nahm er das erste Video auf, das eine Minute und 43 Sekunden andauert. Der Angeklagte F manipulierte hierbei mit einem Finger an dem Penis sowie der Eichel des Geschädigten T. Wenige Minuten später, ab 00:14 Uhr, begann eine erneute Aufnahme, welche eine Minute und 14 Sekunden andauerte. Der Angeklagte F manipulierte hierauf erneut am kindlichen Penis, indem er auch durch masturbationsähnliche Handlungen die Vorhaut vor- und zurückzog. Auf dem dritten Video, das eine Minute und 21 Sekunden andauert, zog der Angeklagte F ab 00:19 Uhr die kindliche Vorhaut zurück und manipulierte mittels eines Fingers am Harnröhrenausgang der Eichel. Dabei drang er leicht mit seinem Finger in die Harnröhre ein. Um 00:22 Uhr fertigte er eine 51 Sekunden andauernde Aufnahme. Der Angeklagte F manipulierte abermals am Penis, wobei er durch masturbationsähnliche Handlungen die Vorhaut vor- und zurückzog. Schließlich nahm er um 00:24 Uhr ein weiteres, 57 Sekunden andauerndes, Video auf. Der Angeklagte F zog dabei die Vorhaut des Geschädigten T stark nach hinten und manipulierte mit dem Finger an der Kranzfurche. Darüber hinaus weitete er an der Eichel mittels eines Fingers die Harnröhrenöffnung. Währenddessen befriedigte sich der Angeklagte F selbst. Ziffer 36 Am
- Juli 2019 besuchte der Angeklagte F anlässlich eines Grillabends die Familie seines Bruders, des Vaters des Geschädigten T, in deren Wohnhaus, wo er auch übernachtete. Am
- Juli 2019 gegen 02:10 Uhr suchte er sodann den schlafenden Geschädigten T auf, um sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen. Der Angeklagte F manipulierte dabei insbesondere an dessen Penis. Mittels seines Mobiltelefons der Marke iPhone nahm er ferner 30 Bilder und zwei Videos auf. Um 02:15 Uhr fertigte der Angeklagte F ein 54 Sekunden andauerndes Video an, wobei die Aufnahme anfangs den mit einer Unterhose bekleideten Genitalbereich des Geschädigten T fokussiert. Im weiteren Verlauf legte der Angeklagte F sodann mit seiner Hand den Penis frei und manipulierte daran. Wenige Minuten später, ab 02:19 Uhr, fertigte der Angeklagte F ein weiteres Video an, das 58 Sekunden andauert. Auch hier fokussierte er anfangs auf den mit einer Unterhose bekleideten Genitalbereich des Geschädigten T. Im weiteren Verlauf legte der Angeklagte F ferner mit seiner Hand den Penis frei und manipulierte daran. Darüber hinaus weitete er mit einem Finger den Eingang der Harnröhre an der Eichel, wobei er leicht mit der Fingerkuppe in die Harnröhre eindrang. Währenddessen befriedigte sich der Angeklagte F selbst. Zu den Ziffern 37- 435 Die Angeklagten F, A, H und B gehörten aufgrund ihrer Neigungen bereits seit Jahren der Pädophilen-Szene an. Sie schlossen sich in den vergangenen Jahren jeweils mit zahlreichen weiteren, gesondert verfolgten bzw. unbekannt gebliebenen Tätern zusammen, um (Chat-)Plattformen der kinder- und jugendpornographischen Szene zu unterstützen sowie kinder- und/ oder jugendpornographisches Material zu verbreiten, wobei sie teilweise unterschiedliche Rollen einnahmen. Darüber hinaus waren die Angeklagten A und B Mitbegründer bzw. Gründer derartiger neuer (Chat-)Plattformen. Der Angeklagte F schloss sich den Chatplattformen „JetBoys“, „BoysPub“ und „LoliPub“ sowie der Plattform „BoysTown“ an und verbreitete auf jeder dieser Plattformen kinder- und teilweise jugendpornographisches Material. Der Angeklagte A schloss sich der Plattform „BoyVids 4.0“ an, war Mitbegründer der Plattform „BoysTown“ und schloss sich den Chatplattformen „BoysPub“ und „LoliPub“ an. Er verbreitete auf den Plattformen „BoyVids 4.0“ und „BoysTown“ kinderpornographisches Material. Der Angeklagte H schloss sich den Plattformen „BoyVids 4.0“ und „BoysTown“ an und verbreitete auf beiden Plattformen kinder- und jugendpornographisches Material. Der Angeklagte B schloss sich der Plattform „BoyVids 4.0“ an, war Mitbegründer der Plattform „BoysTown“ und Gründer der Chatplattformen „BoysPub“ und „LoliPub“. Er verbreitete auf den Plattformen „BoyVids 4.0“ und „BoysTown“ kinder- und teilweise jugendpornographisches Material. Zu den Tatabläufen im Einzelnen: Ziffer 37 Die Plattform „BoyVids 4.0“ existierte vom
- August 2013 bis zum
- Juni
- Zu dem Zeitpunkt der Abschaltung des Forums waren insgesamt 311.945 Nutzerkonten angelegt. Das Forum „BoyVids 4.0“ stellte dabei eine typische Darknet-Plattform aus der kinder- bzw. jugendpornographischen Szene dar. Dabei handelte es sich um einen Zusammenschluss pädophiler Personen, die über das Forum den längerfristigen und umfangreichen Austausch kinder- und jugendpornographischer Bild- und Videodateien, insbesondere von männlichen Kindern und Jugendlichen, mit Gleichgesinnten suchten. Die Anmeldung auf dem Forum erfolgte unter Angabe eines Nutzernamens und eines Passwortes. Nach erfolgter Registrierung bestand Zugriff auf die Inhalte des Forums. Grundsätzlich wurden die üblichen Forenfunktionalitäten angeboten, darunter beispielsweise das Einstellen von sogenannten „Postings“ (Beiträgen) und sogenannten „Threads“ (eine hierarchische Folge von Beiträgen) sowie das Versenden privater Nachrichten. In dem Forum befanden sich mehrere Kategorien und Unterforen, die jeweils verschiedene Präferenzen und Arten von Kinder- und Jugendpornographie thematisierten. Beispielsweise gab es die Bereiche „Non-Nude“ (Bereich für sog. Präferenzaufnahmen von bekleideten Minderjährigen), „Hardcore“ (Bereich, in dem der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern veröffentlicht wurde), sowie „Soft-Core“ (Bereich, in dem sexuelle Handlungen von, an und mit Minderjährigen unterhalb der Schwelle des vorbenannten Hardcore-Bereichs veröffentlicht wurden). Zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebs des Forums „BoyVids 4.0“ war die Plattform über die verborgene und anonymisierte technische Infrastruktur des Tor-Netzwerks erreichbar. Darüber hinaus bestand eine hierarchische Führungsriege, welche aus Administratoren und Moderatoren bestand, die arbeitsteilig vorgingen. Dieser Zusammenschluss von Administratoren und Moderatoren, sog. „Staff“-Mitglieder, verfolgte den Hauptzweck, den längerfristigen und umfangreichen Austausch kinder- und jugendpornographischer Inhalte mit Gleichgesinnten zu gewährleisten. Die Administratoren verfügten über den Zugriff auf sämtliche Forenbereiche und befassten sich mit Verwaltungsaufgaben, die den einwandfreien Betrieb der Plattform in technischer und inhaltlicher Hinsicht gewährleisteten. Die Moderatoren sorgten vor allem für die Einhaltung der auf der Plattform geltenden Regeln. Die Staff-Mitglieder nutzten zur Kommunikation untereinander abgeschottete Kanäle. Die weiteren Mitglieder verfolgten das gleiche Ziel, jedoch ohne die umfassenden Rechte eines Administrators bzw. Moderators inne zu haben. Die Mitglieder trugen vor allem zur Aufrechterhaltung des Betriebes durch die fortgesetzte Verbreitung der strafrechtlich relevanten Inhalte bei. Durch die Verbreitungshandlungen schufen sie Anreize für neue Mitglieder und banden die etablierten Mitglieder an das Forum. Die Verbreitung von kinder- bzw. jugendpornographischem Material erfolgte grundsätzlich über einzelne Threads in den eingerichteten Kategorien. Die Nutzer, welche die Dateien veröffentlichten, packten die zur Veröffentlichung beabsichtigten Dateien in der Regel in eine mittels Passwort geschützte Archivdatei. Zudem wurde von den Inhalten ein Vorschaubild erstellt. Im Anschluss erfolgte das Hochladen des Dateiarchivs bei einem zentralen Datenspeicher (sog. „File-Hoster“) sowie das Hochladen eines Vorschaubilds bei einem sog. „Image-Hoster“. Im Anschluss eröffnete der jeweilige Nutzer einen Thread oder setzte innerhalb eines Threads ein Posting ab, in welchem der sog. Link (Verweis) zu der Archivdatei sowie das erforderliche Passwort zum Entpacken der Dateien bekannt gegeben und das entsprechende Vorschaubild angezeigt wurde. Für jedes registrierte Forenmitglied bestand sodann die Möglichkeit, sich das entsprechende Material zu beschaffen. Die Dateien wurden hierbei dauerhaft auf dem Forum gespeichert und konnten von jedem registrierten Mitglied jederzeit abgerufen werden. Der Angeklagte H war vom
- Dezember 2015 bis zum
- Juni 2019 Mitglied auf der kinderpornographischen Darknet-Plattform „BoyVids 4.0“. Er verwendete in diesem Zusammenhang den Nutzernamen „Puzzy“. Bis zum
- Juni 2019 verfasste er auf der Plattform insgesamt 8.193 Postings. Bei den Postings handelte es sich dabei sowohl um Verbreitungshandlungen als auch um einfache Textnachrichten. Über die unter den Ziffern 38 bis 43 festgestellten Verbreitungshandlungen hinaus enthielt eine Vielzahl der 8.193 Postings des Angeklagten H Links, die jedoch bei der Auswertung der Datenbank nicht mehr abgerufen werden konnten. Insofern konnte nicht mehr festgestellt werden, ob im Rahmen der geposteten Links kinder- und/ oder jugendpornographisches Material verbreitet wurde. Im Laufe seiner Mitgliedschaft auf der Plattform erhielt der Angeklagte H die Ränge „SuperStar“, „MegaStar“ sowie „Guru“, der nur an wenige Mitglieder aufgrund besonderen Engagements verliehen wurde. Der Angeklagte H zählte zu den aktivsten Mitgliedern des Forums. Der Angeklagte A war vom
- Dezember 2018 bis zum
- Juni 2019 Mitglied auf der kinderpornographischen Darknet-Plattform „BoyVids 4.0“. Er nutzte in diesem Zusammenhang den Nutzernamen „NewBee“ und verfasste während seiner Mitgliedschaft insgesamt 931 Beiträge. Der Angeklagte B war vom
- Juni 2018 bis zum
- Juni 2019 Mitglied auf der kinderpornographischen Darknet-Plattform „BoyVids 4.0“. Er registrierte sich dort mit dem Nutzernamen „Poolport“ und verfasste insgesamt 3.432 Beiträge Zudem nahm er etwa zwei Monate, in der Zeit vom
- November 2018 bis mindestens zum
- Januar 2019, die Stellung eines Moderators ein. In dieser Funktion löschte er beispielsweise Beiträge bzw. machte andere Nutzer auf Regelverstöße aufmerksam und bat sie, Beiträge zu löschen. Auch kümmerte sich der Angeklagte B um Beschwerden und verschob verschiedene Threads in andere Kategorien. Aufgrund ihrer regen Aktivität unter Berücksichtigung des Regelwerks trugen die Angeklagten H, A und B maßgeblich zur inhaltlichen Ausgestaltung, zur Aufrechterhaltung und zur Weiterentwicklung des Betriebs der Plattform bei, mithin, den Austausch von kinder- und jugendpornographischen Schriften voranzutreiben und das gemeinsame Ziel der Mitglieder, über einen Tausch ständig an neues, noch nicht in ihrem Besitz befindliches Material zu gelangen, zu fördern. Zudem wurden Anreize für neue Mitglieder geschaffen und bereits etablierte Mitglieder an die Plattform gebunden. Nur aufgrund des gemeinschaftlichen Vorgehens konnte die Plattform erfolgreich betrieben werden. Zu den Ziffern 38- 106 Die Angeklagten A, H und B veröffentlichten teilweise zahlreiche kinder- bzw. jugendpornographische Dateien auf der Plattform „BoyVids 4.0“. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Tathandlungen: Zu den Ziffern 38- 43 Unter Verwendung seines Nutzernamens „Puzzy“ postete der Angeklagte H auf dem Forum „BoyVids 4.0“ mindestens sechs kinder- bzw. jugendpornographische Dateien. Die Dateien wurden dabei dauerhaft auf dem Forum gespeichert und konnten von jedem registrierten Mitglied jederzeit abgerufen werden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende konkrete Verbreitungshandlungen des Angeklagten H: Ziffer 38 Am
- Juni 2016 in der Zeit zwischen 00:20 Uhr und 01:05 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „Re: Board-Café-Bar 24 „Downtown“ open around the clock“ zwei kinderpornographische Bilddateien. Die eine Datei zeigt einen etwa zehn- bis zwölfjährigen Jungen, welcher an seinem Glied bis zur Ejakulation manipuliert. Eine weitere Bilddatei zeigt einen etwa sieben- bis neunjährigen unbekleideten Jungen mit gespreizten Beinen auf einem Bett liegend. Ziffer 39 Am
- Februar 2017 um 22:11 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „Re: Russian 13yo boy orgasm (I think is a bit older)“ eine kinderpornographische Bilddatei. Dabei handelt es sich um eine Videovorschau, auf der ein etwa zwölf- bis 13-jähriger Junge an seinem Glied manipuliert. Ziffer 40 Am
- März 2017 um 17:36 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „Re: 12ishSHORTBUTSHURE PART19!!page26(update DEC 27)“ eine kinderpornographische Bilddatei. Die Bilddatei zeigt eine Videovorschau, auf der sich ein etwa sechs- bis neunjähriger Junge an seinem Glied manipuliert. Ziffer 41 Am
- Dezember 2017 um 13:04 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „Re: Board-Café-Bar 24 „Downtown“ open around the clock“ eine jugendpornographische Bilddatei, auf der ein etwa 14- bis 15-jähriger männlicher Jugendlicher Oralverkehr an sich selbst vollzieht. Ziffer 42 Am
- Juni 2019 um 10:53 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „Re: Boys jerking für us (Hardcore)“ eine jugendpornographische Bilddatei. Darauf sind zwei etwa 14- bis 15-jährige Jungen zu sehen, die den Analverkehr ausführen. Ziffer 43 Am
- Mai 2019 um 05:55 Uhr postete der Angeklagte H unter dem Thread „Re: (...) & Patrick – h.265 reencode“ eine kinderpornographische Bilddatei. Darauf ist ein etwa zehn- bis zwölfjähriger unbekleideter Junge abgebildet, der in aufreizend geschlechtsbetonter Haltung mit gespreizten Beinen auf einem Bett liegt und seine Gesäßhälften spreizt. Zu den Ziffern 44- 102 Der Angeklagte A postete unter Verwendung seines Nutzernamens „NewBee“ insgesamt 59 kinderpornographische Inhalte auf dem Forum „BoyVids 4.0“. Die Dateien wurden dauerhaft auf dem Forum gespeichert und konnten von jedem registrierten Mitglied jederzeit abgerufen werden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende konkrete Verbreitungshandlungen: Zu den Ziffern 44- 46 In dem Zeitraum vom
- Dezember 2018 bis zum
- Dezember 2018 veröffentlichte der Angeklagte A unter Verwendung seines Nutzernamens „NewBee“ auf dem Forum „BoyVids 4.0“ mehrere Kapitel der von ihm selbst verfassten Geschichte „Bei McDonald‘s“. In dieser Geschichte geht es vornehmlich um den sexuellen Verkehr zwischen Erwachsenen und Kindern sowie Kindern untereinander. Die Erzählung der Geschichte erfolgt aus Sicht eines Erwachsenen namens (...), welcher insbesondere die noch unter 14-jährigen Jungen (...), (...) und (...) kennenlernt. Ziffer 44 Am
- Dezember 2018 um 14:20 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „Bei McDonald‘s“ den ersten Teil der kinderpornographischen Geschichte „Bei McDonald‘s“. In diesem Teil wird unter anderem gegenseitige Masturbation, Oral- und Analverkehr zwischen Erwachsenen und mehreren Kindern im Alter von elf bis 13 Jahren beschrieben. Ziffer 45 Am
- Dezember 2018 um 15:16 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „Re: Bei McDonald‘s Teil 2“ eine Fortsetzung der Geschichte „Bei McDonald‘s“, in der gegenseitiger Oralverkehr zwischen Kindern im Alter von elf und zwölf Jahren beschrieben wird. Darüber hinaus wird erzählt, wie ein Erwachsener bei einem männlichen Kind anal eindringt. Ziffer 46 Am
- Dezember 2018 um 12:42 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „Re: Bei McDonald‘s“ einen weiteren Teil der kinderpornographischen Geschichte „Bei McDonald‘s“. In diesem Abschnitt wird beschrieben, wie ein zwölfjähriger Junge den Oralverkehr an einem erwachsenen Mann durchführt. Im weiteren Verlauf wird beschrieben, wie es zwischen einem Erwachsenen und mehreren Kindern im Alter zwischen elf und zwölf Jahren zu Oral- und Analverkehr kommt. Zu den Ziffern 47- 73 In dem Zeitraum vom
- Januar 2019 bis zum
- Mai 2019 veröffentlichte der Angeklagte A unter Verwendung seines Nutzernamens „NewBee“ auf dem Forum „BoyVids 4.0“ zahlreiche Kapitel der von ihm selbst verfassten Geschichte „(...) und seine Familie“ bzw. „(...) und unsere Familie“. Die Erzählung beleuchtet die Erlebnisse eines elfjährigen Jungen namens (...), der auch Teil der Geschichte „Bei McDonald‘s“ ist. Hierin wird beschrieben, wie (...) die Familie von (...), darunter dessen Mutter (...) sowie den fünfjährigen Bruder von (...) namens (...) kennenlernt. In dieser Geschichte geht es vornehmlich um den sexuellen Verkehr zwischen Erwachsenen und Kindern sowie Kindern untereinander. Ziffer 47 Am
- Januar 2019 um 12:58 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Familie“ den ersten Teil der kinderpornographischen Geschichte „(...) und seine Familie“. Im ersten Kapitel werden gegenseitige Masturbationshandlungen sowie Oral- und Analverkehr zwischen Erwachsenen und mehreren männlichen Kindern im Alter zwischen fünf bis zwölf Jahren beschrieben. Ziffer 48 Am
- Januar 2019 um 21:44 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Familie Teil 2“ die Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Familie“. Es werden erneut gegenseitige Masturbationshandlungen sowie Oral- und Analverkehr zwischen Erwachsenen und mehreren männlichen Kindern im Alter zwischen fünf und zwölf Jahren beschrieben. Ziffer 49 Am
- Januar 2019 um 23:44 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Familie Teil 3“ die Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Familie“. Auch diese Fortsetzung handelt von gegenseitiger Masturbation sowie Oralverkehr zwischen Erwachsenen und männlichen Kindern im Alter zwischen fünf und zwölf Jahren. Ziffer 50 Am
- Januar 2019 um 11:30 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 4“ eine weitere Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Familie“. Es werden gegenseitige Masturbationshandlungen, Oral- und Analverkehr zwischen Erwachsenen und mehreren männlichen Kindern im Alter zwischen fünf und zwölf Jahren beschrieben. Ziffer 51 Am
- Januar 2019 um 11:43 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 5“ ein weiteres Kapitel zur Geschichte „(...) und seine Familie“. Es werden gegenseitige Masturbationshandlungen zwischen einem Erwachsenen und einem zehnjährigen männlichen Kind beschrieben. Ziffer 52 Am
- Januar 2019 um 21:23 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 6“ eine Fortsetzung zur Geschichte „(...) und seine Familie“. Es werden gegenseitige Masturbationshandlungen sowie Oral- und Analverkehr zwischen Erwachsenen und mehreren männlichen Kindern im Alter zwischen fünf und 13 Jahren beschrieben. Ziffer 53 Am
- Januar 2019 um 16:07 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 7“ ein weiteres Kapitel zur Geschichte „(...) und seine Familie“. Es werden erneut gegenseitige Masturbationshandlungen sowie Oral- und Analverkehr zwischen Erwachsenen und mehreren männlichen Kindern, unter anderem einem sechsjährigen Jungen, beschrieben. Ziffer 54 Am
- Januar 2019 um 10:56 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 8“ eine weitere Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Familie“. Sie handelt von gegenseitigen Masturbationshandlungen sowie Oral- und Analverkehr zwischen Erwachsenen und mehreren männlichen Jungen im Alter zwischen sieben und 14 Jahren. Ziffer 55 Am
- Januar 2019 um 22:03 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 10“ eine Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Familie“. Dieser Abschnitt handelt von Oralverkehr zwischen einem Erwachsenen und einem zwölfjährigen männlichen Kind. Ziffer 56 Am
- Januar 2019 um 12:30 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 11“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Familie“. Auch in diesem Kapitel wird zunächst der Oralverkehr zwischen einem Erwachsenen und einem männlichen zwölfjährigen Kind beschrieben; darüber hinaus, wie der Erwachsene einen Dildo in den Anus des Kindes einführt. Ziffer 57 Am
- Januar 2019 um 23:12 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 12“ eine weitere Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Familie“. In diesem Abschnitt werden gegenseitige Masturbationshandlungen und Analverkehr zwischen einem Erwachsenen und mehreren männlichen Jungen im Alter zwischen sieben und 14 Jahren beschrieben. Ziffer 58 Am
- Februar 2019 um 16:22 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 13“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Familie“. Es handelt von gegenseitigen Masturbationshandlungen und Analverkehr zwischen mehreren männlichen Jungen im Alter zwischen sieben bis zwölf Jahren. Ziffer 59 Am
- Februar 2019 um 16:18 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 16“ eine weitere Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Familie“. Es werden Masturbationshandlungen zwischen einem Erwachsenen und mehreren Kindern im Alter zwischen sieben und 14 Jahren beschrieben, sowie wie der Erwachsene im Verlauf der Geschichte mit seinem Finger in den Anus eines siebenjährigen Kindes eindringt. Ziffer 60 Am
- Februar 2019 um 23:42 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 18“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Familie“. Hierin wird beschrieben, wie ein zehnjähriger Junge unter Anleitung eines Erwachsenen in die Vagina eines neunjährigen Mädchens eindringt. Ziffer 61 Am
- Februar 2019 um 22:59 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 20“ eine weitere Fortsetzung zur Geschichte „(...) und seine Familie“. Sie handelt von Masturbationshandlungen zwischen einem Erwachsenen und mehreren Kindern im Alter zwischen sechs und zwölf Jahren sowie von Oralverkehr, den der Erwachsene an einem der Kinder vollzieht. Ziffer 62 Am
- Februar 2019 um 12:24 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Thread „(...) und unsere Familie Teil 21“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Familie“. Darin werden Masturbationshandlungen zwischen einem Erwachsenen und mehreren Kindern im Alter zwischen elf und 14 Jahren beschrieben sowie im weiteren Verlauf, wie die Kinder den Oralverkehr aneinander vollziehen und der Erwachsene den Analverkehr an einem zehnjährigen Kind durchführt. Ziffer 63 Am
- März 2019 um 19:16 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 22“ eine weitere Fortsetzung zur Geschichte „(...) und seine Familie“. Hierin wird zunächst beschrieben, wie ein Erwachsener an einem siebenjährigen Kind den Oralverkehr vollzieht, während es im weiteren Verlauf der Geschichte zu Analverkehr zwischen einem Erwachsenen und zwölfjährigen Kind kommt. Ziffer 64 Am
- März 2019 um 14:41 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 23“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Familie“. Es handelt von Masturbationshandlungen sowie Oral- und Analverkehr zwischen einem Erwachsenen und einem zwölfjährigen Kind. Ziffer 65 Am
- März 2019 in der Zeit zwischen 10:01 Uhr und 12:06 Uhr postete der Angeklagte A unter den Topics „(...) und unsere Familie Teil 24“ sowie „(...) und unsere Familie Teil 25“ zwei weitere Kapitel der Geschichte „(...) und seine Familie“. Hierin werden gegenseitige Masturbationshandlungen und Analverkehr zwischen zwei elf- und zwölfjährigen Kindern beschrieben. Darüber hinaus werden gegenseitigen Masturbationshandlungen von Erwachsenen mit männlichen und weiblichen Kindern im Kleinkindalter beschrieben sowie Penetrationshandlungen durch einen zehnjährigen Jungen bei einem neunjährigen Mädchen. Ziffer 66 Am
- März 2019 um 18:17 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 27“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Familie“. In diesem Kapitel werden unter anderem Masturbationshandlungen sowie Oralverkehr zwischen einem Erwachsenen und Kindern im Alter von etwa zwei bis sieben Jahren beschrieben. Ziffer 67 Am
- März 2019 um 17:25 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 28“ eine weitere Fortsetzung zur Geschichte „(...) und seine Familie“. In dem Kapitel werden sowohl Masturbationshandlungen zwischen einem siebenjährigen Kind und einem Erwachsenen als auch anales Eindringen bei diesem Kind durch den Erwachsenen beschrieben. Im weiteren Verlauf werden sexuelle Handlungen zwischen dem Erwachsenen, dem siebenjährigen Kind und zwei zwölfjährigen Jungen beschrieben, in deren Rahmen ein Erwachsener unter anderem mehrfach seinen Finger in den Anus eines zwölfjährigen Jungen einführt. Ziffer 68 Am
- März 2019 um 16:11 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 29“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Familie“. Unter anderem wird hierin der Oral- und Analverkehr zwischen einem Erwachsenen und einem zwölfjährigen Kind beschrieben. Ziffer 69 Am
- April 2019 um 10:35 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 30“ eine weitere Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Familie“. In diesem Kapitel werden zum einen sexuelle Handlungen zwischen Kindern im Alter zwischen sieben bis zehn Jahren sowie zum anderen der Oralverkehr zwischen einem Erwachsenen und einem siebenjährigen Jungen beschrieben. Ziffer 70 Am
- April 2019 um 20:36 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 31“ eine weitere Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Familie“. In dem Kapitel werden Masturbationshandlungen zwischen einem Erwachsenen und mehreren Kindern im Alter zwischen sieben und zehn Jahren beschrieben. Ziffer 71 Am
- April 2019 um 13:12 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 36“ eine weitere Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Familie“. Hierin wird unter anderem beschrieben, wie ein Erwachsener den Oralverkehr an einem siebenjährigen Kind vollzieht. Ziffer 72 Am
- Mai 2019 um 14:46 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 38“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Familie“. In dem Kapitel wird unter anderem beschrieben, wie ein Kleinkind am Genital eines Erwachsenen manipuliert. Ziffer 73 Am
- Mai 2019 um 15:51 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und unsere Familie Teil 39“ letztmalig eine Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Familie“. Unter anderem wird hierin beschrieben, wie ein Kleinkind mit seiner Zunge am Penis eines Erwachsenen „leckt“. Zu den Ziffern 74- 77 In dem Zeitraum vom
- Januar 2019 bis zum
- Februar 2019 veröffentlichte der Angeklagte A unter Verwendung seines Nutzernamens „NewBee“ auf dem Forum „BoyVids 4.0“ einige Kapitel der von ihm selbst verfassten Geschichte „Diebstahl“. Diese Geschichte handelt von einem Familienvater namens (...), der zwei Söhne im Alter von acht und zehn Jahren hat, und der beim Einkaufen einen zehnjährigen Jungen namens (...) beim Diebstahl beobachtet und im Gegenzug dafür, dass er nicht die Polizei informiert, von dem Jungen verlangt, mit ihm sexuelle Handlungen durchzuführen. Ziffer 74 Am
- Januar 2019 um 14:51 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „Der Diebstahl“ den ersten Teil der kinderpornographischen Geschichte „Der Diebstahl“. Hierin wird beschrieben, wie ein erwachsener Mann einen zehnjährigen Jungen namens (...) dazu nötigt, mit ihm unter anderem den Oralverkehr zu vollziehen. Ziffer 75 Am
- Januar 2019 um 15:42 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „Der Diebstahl Teil 2“ eine Fortsetzung der Geschichte „Der Diebstahl“. Hierin wird beschrieben, wie (...) den Sohn von (...) besucht und im Zuge dessen bei ihnen übernachtet. Im Verlauf der Nacht geht (...) dann zu (...) ins Bett, wo (...) seinen Penis in den Anus des zehnjährigen (...) einführt und den Analverkehr bis zum Samenerguss durchführt, bevor (...) im Anschluss das Sperma, das sich in bzw. an der Pospalte von (...) befindet, ableckt. Ziffer 76 Am
- Januar 2019 um 19:09 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „Der Diebstahl Teil 3“ eine weitere Fortsetzung der Geschichte „Der Diebstahl“. Hierin werden gegenseitige Masturbationshandlungen zwischen einem Erwachsenen und einem achtjährigen männlichen Kind beschrieben. Ziffer 77 Am
- Februar 2019 um 11:28 Uhr, postete der Angeklagte A unter dem Topic „Der Diebstahl Teil 4“ eine weitere Fortsetzung der Geschichte „Der Diebstahl“. In diesem Abschnitt der Geschichte wird beschrieben, wie ein Erwachsener den Oral- sowie Analverkehr an einem männlichen achtjährigen Kind vollzieht. Zu den Ziffern 78- 92 In dem Zeitraum vom
- März 2019 bis zum
- Mai 2019 veröffentlichte der Angeklagte A unter Verwendung seines Nutzernamens „NewBee“ auf dem Forum „BoyVids 4.0“ mehrere Kapitel der von ihm selbst verfassten Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. Die Erzählung beleuchtet die Erlebnisse des Jungen (...), der in Geschichte „Bei McDonald‘s“ den Erwachsenen (...) kennenlernt. Die Geschichte wird aus der Sicht des Jungen (...) ab einem Alter von elf Jahren geschildert. Dieser hat einen Bruder namens (...) im Alter von fünf Jahren. Durch ihn lernt (...) auch die Mutter von (...) kennen, mit welcher dieser daraufhin eine Beziehung eingeht und zusammenzieht. In der Geschichte geht insbesondere um sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern sowie Kindern untereinander. Ziffer 78 Am
- März 2019 um 14:39 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse“ den ersten Teil der kinderpornographischen Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. Im ersten Teil der Geschichte wird beschrieben, wie unter anderem ein Erwachsener mit seinen Fingern bzw. mit seiner Hand in den Anus eines männlichen elfjährigen Kindes eindringt. Im weiteren Verlauf werden sodann weitere sexuelle Handlungen, insbesondere Masturbationshandlungen und Oralverkehr, zwischen Erwachsenen und Kindern sowie Kindern untereinander, die elf bzw. zwölf Jahre alt sind, dargestellt. Ziffer 79 Am
- März 2019 um 09:48 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse Teil 2“ die Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. Hierin wird beschrieben, wie (...) bei einem zwölfjährigen Freund von (...) den Oralverkehr durchführt. Darüber hinaus werden weitere sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern sowie Kindern untereinander, die elf bzw. zwölf Jahre alt sind, beschrieben. Unter anderem wird dargestellt, dass sich die Kinder gegenseitig eine Karotte bzw. den Penis in den Anus einführen und den Oralverkehr aneinander durchführen. Ziffer 80 Am
- März 2019 um 21:39 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse Teil 3“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. Auch in diesem Abschnitt wird unter anderem beschrieben, wie ein Erwachsener mit seinem Glied in den Anus eines männlichen elfjährigen Kindes eindringt und wie im weiteren Verlauf sexuelle Handlungen wie Oralverkehr zwischen Erwachsenen und Kindern sowie Kindern untereinander, die elf bzw. zwölf Jahre alt sind, stattfinden. Ziffer 81 Am
- März 2019 um 21:34 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse Teil 4“ eine weitere Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. In diesem Kapitel werden unter anderem der Oralverkehr und Masturbationshandlungen zwischen Kindern untereinander im Alter von fünf bis elf Jahren beschrieben. Ziffer 82 Am
- März 2019 um 12:16 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse Teil 5“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. Hierin wird beschrieben, wie (...) den Oralverkehr an dem elfjährigen (...) durchführt, bis dieser zum Samenerguss kommt. Ziffer 83 Am
- März 2019 um 18:23 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse Teil 6“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. Unter anderem werden Masturbationshandlungen zwischen Kindern untereinander im Alter zwischen sechs und elf Jahren sowie mit einem Erwachsenen beschrieben. Ziffer 84 Am
- März 2019 um 13:23 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse Teil 7“ eine weitere Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. Auch in diesem Kapitel werden Masturbationshandlungen zwischen Kindern untereinander im Alter von etwa elf bis 13 Jahren beschrieben. Ziffer 85 Am
- April 2019 um 16:23 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse Teil 8“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. Hierin werden unter anderem Masturbationshandlungen sowie Oral- und Analverkehr zwischen mehreren Kindern untereinander im Alter von elf bis 13 Jahren beschrieben. Ziffer 86 Am
- April 2019 um 12:39 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse Teil 9“ eine Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. Diese handelt von Kindern im Alter zwischen sechs und 13 Jahren, die gegenseitig sexuelle Handlungen an sich vollziehen, indem sie sich unter anderem manuell und oral gegenseitig am Penis manipulieren. Ziffer 87 Am
- April 2019 um 13:03 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse Teil 10“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. In diesem Abschnitt wird beschrieben, wie sich unter anderem männliche und weibliche Kinder im Alter von etwa zwei bis 13 Jahren gegenseitig am Genital manipulieren. Ziffer 88 Am
- April 2019 um 00:29 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse Teil 11“ eine weitere Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. In diesem Kapitel werden Masturbationshandlungen zwischen Kindern untereinander im Alter von etwa elf bis 13 Jahren beschrieben. Ziffer 89 Am
- April 2019 um 10:27 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse Teil 12“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. Zunächst werden hierin Masturbationshandlungen zwischen zwei dreizehnjährigen Kindern beschrieben, während im weiteren Verlauf des Kapitels zudem der Oralverkehr der beiden Kinder untereinander sowie eine Penetration des Anus mit dem Finger bei einem der Kinder dargestellt werden. Ziffer 90 Am
- Mai 2019 um 21:00 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse Teil 13“ eine weitere Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. Hierin wird unter anderem der Analverkehr zwischen mehreren Kindern untereinander im Alter von etwa 13 Jahren beschrieben. Ziffer 91 Am
- Mai 2019 um 20:43 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse Teil 15“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. In diesem Abschnitt werden Masturbationshandlungen von Jungen untereinander im Alter zwischen zwölf und 13 Jahren beschrieben sowie im weiteren Verlauf, wie ein dreizehnjähriger Junge bei seinem Freund den Oralverkehr durchführt. Ebenso werden m weiteren Verlauf Masturbationshandlungen eines Erwachsenen an einem 13-jährigen Jungen dargestellt. Ziffer 92 Am
- Mai 2019 um 11:39 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und seine Erlebnisse Teil 16“ letztmalig eine Fortsetzung der Geschichte „(...) und seine Erlebnisse“. In dem Kapitel wird unter anderem der Analverkehr zwischen zwei männlichen Kindern im Alter von etwa 13 Jahren beschrieben. Zu den Ziffern 93- 98 In dem Zeitraum vom
- April 2019 bis zum
- Juni 2019 veröffentlichte der Angeklagte A unter Verwendung seines Nutzernamens „NewBee“ auf dem Forum „BoyVids 4.0“ mehrere Kapitel der von ihm selbst verfassten Geschichte „(...) und (...)“. In dieser Geschichte geht es vornehmlich um den sexuellen Verkehr zwischen Erwachsenen und Kindern sowie Kindern untereinander. Die Personen (...) und (...) sind auch Bestandteil der Geschichte „Bei McDonalds“, wobei in der Geschichte „(...) und (...)“ insbesondere die Erlebnisse von (...) und (...) geschildert werden. Ziffer 93 Am
- April 2019 um 16:37 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und (...) Erster Teil“ den ersten Abschnitt der kinderpornographischen Geschichte „(...) und (...)“. Im ersten Teil der Geschichte werden unter anderem Masturbationshandlungen zwischen zwei elfjährigen Kindern beschrieben. Ziffer 94 Am
- April 2019 um 12:23 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und (...) Zweiter Teil“ die Fortsetzung der Geschichte „(...) und (...)“. Unter anderem wird hierin beschrieben, wie ein Erwachsener am Genital eines elfjährigen Kindes manipuliert. Ziffer 95 Am
- April 2019 um 16:55 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und (...) Dritter Teil“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und (...)“. In diesem Teil der Geschichte wird beschrieben, wie sich unter anderem mehrere Kinder im Alter zwischen etwa sieben und zwölf Jahren gegenseitig am Genital manipulieren. Ziffer 96 Am
- Mai 2019 um 18:23 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und (...) Vierter Teil“ die Fortsetzung der Geschichte „(...) und (...)“. Hierin wird unter anderem der Oralverkehr zwischen zwei männlichen Kindern im Alter von elf Jahren sowie im weiteren Verlauf der Analverkehr zwischen den beiden Kindern beschrieben. Ziffer 97 Am
- Mai 2019 um 19:42 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und (...) Fünfter Teil“ ein weiteres Kapitel der Geschichte „(...) und (...)“. In diesem Kapitel werden Masturbationshandlungen und Oralverkehr zwischen Kindern untereinander im Alter von elf Jahren beschrieben. Ziffer 98 Am
- Juni 2019 um 11:28 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) und (...) Sechster“ Teil letztmalig eine Fortsetzung der Geschichte „(...) und (...)“. Hierin werden Masturbationshandlungen eines zwölfjährigen Kindes beschrieben, und im weiteren Verlauf, wie der zwölfjährige Junge unter anderem den Analverkehr an einem elf Jahren alten Jungen durchführt. Ziffer 99 Am
- Mai 2019 um 13:36 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Topic „(...) Teil 1 – 3“ eine kinderpornographische Geschichte. Die Geschichte erzählt von einem Jungen namens (...), der seit seinem fünften Lebensjahr von seinem Stiefvater schwer körperlich misshandelt wurde. Mit zehn Jahren nimmt ihn eine Pflegefamilie auf. Insbesondere mit dem Sohn der Pflegeeltern kommt es zu sexuellen Handlungen. In dieser kurzen Geschichte werden mehrere Masturbationshandlungen zwischen Kindern untereinander im Alter von zehn bis zwölf Jahren beschrieben. Ziffer 100 Am
- Februar 2019 um 23:06 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Thread „Re: Board-Café-Bar 24 "Downtown" open around the clock“ eine kinderpornographische Bilddatei. Die Aufnahme zeigt einen etwa sechs- bis neunjährigen unbekleideten Jungen im Wald stehend, in aufreizender Körperhaltung mit geneigtem Kopf, zurückgelehnten Schultern und nach vorne gestrecktem Becken, sodass das Genital des Kindes zur Schau gestellt wird. Ziffer 101 Am
- April 2019 um 23:48 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Thread „Re: Board-Café-Bar 24 "Downtown" open around the clock“ eine kinderpornographische Bilddatei. Die Aufnahme zeigt ein Vorschaubild, auf dem ein Erwachsener den Finger in den Anus eines etwa vier- bis achtjährigen Kindes einführt. Ziffer 102 Am
- April 2019 um 21:44 Uhr postete der Angeklagte A unter dem Thread „Re: Board-Café-Bar 24 "Downtown" open around the clock“ eine kinderpornographische Bilddatei. Auf der Aufnahme ist ein etwa sechs- bis achtjähriger unbekleideter Junge zu sehen, der auf einer lilafarbenen Decke mit Blumenmuster mit gespreizten Beinen sitzt und dadurch Genital und Anus des Kindes zur Schau gestellt werden. Zu den Ziffern 103- 106 Der Angeklagte B postete unter Verwendung seines Nutzernamens „Poolport“ mindestens vier kinderpornographische Dateien auf dem Forum „BoyVids 4.0“. Die Dateien wurden dabei dauerhaft auf dem Forum gespeichert und konnten von jedem registrierten Mitglied jederzeit abgerufen werden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende konkrete Verbreitungshandlungen des Angeklagten B: Ziffer 103 Am
- Februar 2019 um 02:07 Uhr postete der Angeklagte B unter dem Thread „Re: Board-Café-Bar 24 "Downtown" open around the clock“ eine kinderpornographische Bilddatei. Darauf ist ein etwa acht- bis zehnjähriger unbekleideter Junge von hinten, nach vorne gebeugt in einem Pool stehend, zu sehen. Der Fokus des Bildes ist dabei auf das unbekleidete Gesäß gerichtet. Ziffer 104 Am
- Februar 2019 um 23:29 Uhr postete der Angeklagte B unter dem Thread „Re: Board-Café-Bar 24 "Downtown" open around the clock“ eine kinderpornographische Bilddatei. Auf dieser Aufnahme ist ein etwa vier- bis sechsjähriger Junge mit heruntergezogener Hose abgebildet, der seine eigenen Gesäßhälften auseinanderzieht und so seinen Anus präsentiert. Ziffer 105 Am
- April 2019 um 23:01 Uhr postete der Angeklagte B unter dem Thread „Re: 2 Swedish boy naked have soft sex“ eine kinderpornographische Bilddatei. Es handelt sich dabei um das Vorschaubild einer Videodatei, in der es zu Oralverkehr sowie Masturbationshandlungen zwischen zwei etwa acht- bis zehnjährigen männlichen Kindern kommt. Ziffer 106 Am
- Juni 2019 um 22:36 Uhr postete der Angeklagte B unter dem Thread „Re: Board-Café-Bar 24 "Downtown" open around the clock“ eine kinderpornographische Bilddatei. Hierauf ist ein etwa fünf- bis siebenjähriger unbekleideter Junge auf einer weißen Matratze auf dem Rücken liegend zu sehen, wobei das Glied des Jungen erigiert ist. Ziffer 107 Die Chatplattform „JetBoys“ existierte bis Mitte August
- Es handelte sich hierbei um einen sog. Tor-Hidden-Service. Bei „JetBoys“ handelte es sich um einen szenetypischen Chat, der dazu diente, kinder- und jugendpornographische Dateien unter Gleichgesinnten auszutauschen. Zur Teilnahme an dem Chat war lediglich die Eingabe eines Nutzernamens sowie die Angabe eines Passwortes erforderlich. Nach erfolgreichem Login erhielt der Nutzer Hinweise zu den Chatregeln, die unter anderem besagten, dass ausschließlich Aufnahmen von Jungen im Alter von vier bis 14 Jahren gepostet werden dürfen. Das Posten von Material aus den Kategorien „Hurtcore“ (pornographischer Inhalt mit Gewalt an Kindern), „Snuff/ Gore“ (sexuelle Handlungen an Toten bzw. sexuelle Handlungen mit Verstümmelungen), „Scat“ (sexuelle Handlungen unter Einbezug von Fäkalien) und „Zoo“ (sexuelle Handlungen mit Tieren) waren hingegen verboten. Die Chatplattform „JetBoys“ war hierarchisch aufgebaut. Die aktuell eingeloggten Nutzer waren in die Kategorien „Guests“ sowie „Members“ aufgeteilt. Die Nutzer der Kategorie „Guests“ unterteilten sich in normale und registrierte Gäste. Innerhalb der Kategorie „Members“ befanden sich Mitglieder, Moderatoren, Supermoderatoren und Administratoren. Als „Guest“ bestand die Teilnahmemöglichkeit am Chatverkehr im öffentlichen Bereich sowie die Möglichkeit, eingeloggten Nutzern private Nachrichten zu schreiben. Es erfolgte dabei keine Speicherung der Nutzerprofile der Gäste, sodass diese nach Beendigung der Chatsitzung gelöscht wurden. Der Austausch des kinderpornographischen Materials erfolgte innerhalb des Chats dergestalt, dass die einzelnen Nutzer Verweise zu den Speicherorten der inkriminierten Dateien veröffentlichten. Sie luden die Dateien zuvor auf einen zentralen Datenspeicher hoch. Durch das Aufrufen der Links gelangte man sodann zu den inkriminierten Dateien. Die Dateien waren dabei nur für die jeweiligen Chatteilnehmer und nur für einen begrenzten Zeitraum, bis zur Löschung der Chatsitzung, verfügbar. Nachdem sich der Angeklagte F zunächst mit dem Nutzernamen „Phantom“ als Mitglied auf der Plattform „JetBoys“ registriert hatte, ernannte ihn der Nutzer „TDboy“ am
- Juni 2019 zum Moderator. Etwa einen Monat später, am
- Juli 2019 ernannte ihn der Nutzer „fantasm“ zum Super-Moderator. Der Angeklagte F führte im Anschluss die Tätigkeit als Super-Moderator weiter, bis die Plattform Mitte August 2019 nicht mehr erreichbar war. In der Zeit als (Super-)Moderator begrüßte er neue Nutzer und wies bestehende Nutzer auf die Einhaltung der Regeln hin. Darüber hinaus erteilte er Hinweise zu technischen Problemen. Mit seinen zahlreichen moderativen Handlungen wirkte der Angeklagte F neben den weiteren Administratoren und Moderatoren maßgeblich an dem Betrieb bzw. der inhaltlichen Ausgestaltung der Plattform mit und schloss sich dem Ziel an, weiterhin kinderpornographisches Material untereinander auszutauschen. Zu den Ziffern 108- 117 Darüber hinaus veröffentlichte der Angeklagte F unter Nutzung seines Nutzernamens „Phantom“ auf der Chatplattform „JetBoys“ zehn Links zu kinderpornographischen Bilddateien. Im Einzelnen kam es zu folgenden Tathandlungen: Ziffer 108 Am
- Juni 2019 in der Zeit zwischen 09:28 Uhr und 10:21 Uhr veröffentlichte der Angeklagte F insgesamt 13 kinderpornographische Bilddateien. Die Aufnahmen zeigen Jungen im Alter zwischen zehn und 13 Jahren, die unbekleidet oder teilweise unbekleidet sind. Ein Teil der Aufnahmen fokussiert auf das Gesäß bzw. auf das erigierte Glied des jeweils abgebildeten Jungen. Auf einigen dieser Lichtbilder ist die Manipulation des jeweils abgebildeten Jungen an seinem erigierten Glied zu sehen. Ziffer 109 Am
- Juni 2019 in der Zeit zwischen 13:53 Uhr und 13:54 Uhr postete der Angeklagte F vier kinderpornographische Bilddateien. Auf den Dateien ist jeweils ein unbekleideter Junge im Kindesalter abgebildet, wobei die jeweilige Aufnahme auf das erigierte Glied des Jungen fokussiert. Ziffer 110 Am
- Juni 2019 in der Zeit zwischen 10:22 Uhr und 13:55 Uhr veröffentlichte der Angeklagte F fünf kinderpornographische Bilddateien. Auf den Dateien sind unbekleidete Jungen im Alter zwischen acht und 13 Jahren abgebildet. Bei vier Aufnahmen erfolgt die Fokussierung auf das erigierte Glied des Jungen. Auf einer weiteren Aufnahme ist ein Junge zu sehen, der an seinem erigierten Glied manipuliert. Ziffer 111 Am
- Juni 2019 in der Zeit zwischen 14:18 Uhr und 16:51 Uhr postete der Angeklagte F zwölf kinderpornographische Bilddateien.Auf den Aufnahmen sind unbekleidete und teilweise unbekleidete Jungen im Alter zwischen acht und 13 Jahren abgebildet. Teilweise wird auf das erigierte Glied bzw. auf das Gesäß des jeweils abgebildeten Jungen fokussiert. Darüber hinaus befinden sich Aufnahmen darunter, auf denen die Manipulation der jeweils abgebildeten Jungen an ihrem erigierten Glied zu sehen ist. Ziffer 112 Am
- Juni 2019 in der Zeit zwischen 10:22 Uhr und 13:58 Uhr veröffentlichte der Angeklagte F insgesamt 22 kinderpornographische Bilddateien. Auf den Dateien sind unbekleidete und teilweise unbekleidete Jungen im Alter zwischen acht und 13 Jahren abgebildet. Überwiegend handelt es sich um Aufnahmen, bei denen die Fokussierung auf das erigierte Glied des jeweils abgebildeten Jungen erfolgt. Teilweise wird auf das unbekleidete Gesäß des abgebildeten Jungen fokussiert. Ziffer 113 Am
- Juni 2019 in der Zeit zwischen 11:12 Uhr und 15:11 Uhr postete der Angeklagte F sechs kinderpornographische Bilddateien. Auf den Aufnahmen sind unbekleidete und teilweise unbekleidete Jungen im Alter zwischen acht und 13 Jahren abgebildet. Die Aufnahmen fokussieren insbesondere auf das erigierte Glied des jeweils abgebildeten Jungen. Ziffer 114 Am
- Juli 2019 in der Zeit zwischen 18:31 Uhr und 19:00 Uhr veröffentlichte der Angeklagte F drei kinderpornographische Bilddateien. Hierauf sind unbekleidete und teilweise unbekleidete Jungen im Alter zwischen neun und elf Jahren abgebildet. Die Aufnahmen fokussieren dabei jeweils auf das erigierte Glied des abgebildeten Jungen. Ziffer 115 Am
- Juli 2019 um 12:11 Uhr postete der Angeklagte F eine kinderpornographische Bilddatei. Darauf ist ein etwa zehnjähriger unbekleideter Junge zu sehen, wobei auf dessen Gesäß und seine Hoden fokussiert wird. Ziffer 116 Am
- Juli 2019 in der Zeit zwischen 17:12 Uhr und 19:59 Uhr veröffentlichte der Angeklagte F fünf kinderpornographische Bilddateien. Hierauf sind unbekleidete Jungen im Alter zwischen zehn und 13 Jahren abgebildet. Die Aufnahmen fokussieren jeweils auf das erigierte Glied des abgebildeten Jungen. Ziffer 117 Am
- Juli 2019 um 22:12 Uhr postete der Angeklagte F eine kinderpornographische Bilddatei. Darauf ist ein etwa zehnjähriger unbekleideter Junge mit erigiertem Glied zu sehen. Ziffer 118 Nachdem die seit Juni 2019 abgeschaltete Plattform „BoyVids 4.0“ nicht mehr erreichbar war, schlossen sich die Angeklagten B und A mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter, der die Nutzernamen „Pathe“ sowie „Lochinator“ nutzte, zusammen und gründeten das Forum „BoysTown“. Die Plattform „BoysTown“ existierte vom
- Juni 2019 bis zu ihrer polizeilichen Zerschlagung am
- April
- Es handelte sich hierbei um einen Tor-Hidden-Service, der ausschließlich über das Tornetzwerk erreichbar war. Das Forum „BoysTown“ stellte dabei einen Zusammenschluss pädophiler Personen dar, die über das Forum den längerfristigen und umfangreichen Austausch kinder- und jugendpornographischer Bild- und Videodateien und pädophiler Interessen, mit einer Präferenz für Jungen, mit Gleichgesinnten suchten. Die Anmeldung auf dem Forum war nach Registrierung unter Angabe eines Nutzernamens und Passworts möglich. Im Anschluss an die Registrierung erhielt der Nutzer einen vollumfänglichen Zugriff auf die Inhalte des Forums. Mit Stand vom
- Januar 2020 verfügte das Forum noch über etwa 160.660 Mitglieder, während zuletzt mit Stand vom
- April 2021 bereits insgesamt 400.743 Nutzer auf dem Forum registriert waren. Das Forum umfasste insgesamt 1.040.213 Beiträge (Postings), die sich auf 46.027 Themen verteilten, und wurde zuletzt von drei Administratoren, einem Co-Administrator, sechs „Globalen Moderatoren“ sowie 14 Moderatoren geleitet. Nach Abschaltung der Plattform „BoysTown“ versuchten in einem Zeitraum von 15 Tagen noch 81.305 unterschiedliche Nutzer, sich auf „BoysTown“ anzumelden. Das Forum war international ausgerichtet. Hauptsprache war „Englisch“, wobei es zugleich zahlreiche Unterforen in verschiedenen Sprachen gab. Das Forum enthielt sechs verschiedene Kategorien, darunter unter anderem „Wichtige Informationen“, „Fotos“ sowie „Videos“. Diesen Kategorien waren wiederum Unterkategorien zugeordnet. Innerhalb der Kategorie „Wichtige Informationen“ befanden sich insbesondere Hinweise zu den Regeln im „BoysTown“-Forum sowie zu Technik- und Sicherheitsfragen. Die Kategorien „Fotos“ und „Videos“ waren in Bereiche wie beispielsweise „Fetish“, „Hardcore“, „Kindergarten“ (Umschreibung für Inhalte mit präpubertären Kindern), „Softcore“ sowie „Toddlers“ (Inhalte mit Kleinkindern von null bis vier Jahren) unterteilt. Zum reibungslosen Betrieb der Plattform existierte ein Regelwerk, dem sich die Mitglieder der Plattform unterstellten. Unter anderem war das Posten von Material der Kategorie „Hurtcore“ verboten. Dennoch kam es immer wieder dazu, dass „Hurtcore“-Material entgegen der Regeln gepostet wurde, wobei dieses teilweise später durch die Führungsriege entfernt, teilweise aber auch toleriert wurde. Der Austausch der kinder- und jugendpornographischen Dateien gestaltete sich auf der Plattform „BoysTown“ üblicherweise wie folgt: Zunächst wurden die zur Veröffentlichung beabsichtigten Dateien in eine mittels Passwort geschützte Archivdatei gepackt. Von den darin enthaltenen Inhalten wurde sodann ein Vorschaubild erstellt. Sodann wurde die Archivdatei bei einem File-Hoster und das Vorschaubild bei einem Image-Hoster hochgeladen. Im Anschluss veröffentlichten die einzelnen Nutzer Links zu den Speicherorten der jeweiligen inkriminierten Dateien in einem Thread. Dabei stand nur für ausgewählte Nutzer ein plattformeigener interner File-Hoster zur Verfügung; die Mehrzahl der Mitglieder nutzte externe File-Hoster. In dem jeweiligen Thread wurde das Vorschaubild der Dateien veröffentlicht, welches den ungefähren Inhalt des kinder- oder jugendpornographischen Materials darstellte. Durch das Aufrufen der Links gelangte man sodann an das kinder- oder jugendpornographische Material. Das hierfür notwendige Passwort wurde durch den Ersteller im jeweiligen Thread abgelegt. Innerhalb des Threads war es sodann für die anderen Mitglieder möglich, Postings hinzuzufügen, um mittels Worten oder durch Links auf weiteres Bild- und Videomaterial eine Antwort in Bezug auf das ursprüngliche Posting zu geben. Aufgrund der Tatsache, dass es keine quantitativen Beschränkungen gab, enthielten die Threads zahlreiche herunterladbare Dateiarchive mit entsprechendem kinder- und jugendpornographischem Material. Die in den Foren veröffentlichten Links waren dauerhaft in den Kategorien verfügbar. Demzufolge standen sie nicht nur den zum Veröffentlichungszeitpunkt registrierten Mitgliedern, sondern auch den noch potentiell später hinzukommenden Mitgliedern dauerhaft zur Verfügung. Die Bilder und Videos, zu denen die Mitglieder der vorbezeichneten Boards Links veröffentlichen, zeigen im Wesentlichen folgende Inhalte: - gegenseitiger Oral- und Analverkehr zwischen Kindern und Erwachsenen, - Einführen von Gegenständen in den After von männlichen Kindern, - Großaufnahmen der Geschlechtsteile von Kindern, teilweise mit extrem gespreizten Beinen, - Kinder in Posen, die ausschließlich die sexuell aufreizende Zurschaustellung von deren Geschlechtsteilen verfolgen sowie - Kinder bei gegenseitigem Masturbieren, Oralverkehr und Selbstbefriedigung. Die Angeklagten beteiligten sich an der Plattform „BoysTown“ im Einzelnen wie folgt: Nachdem die Plattform „BoyVids 4.0“ nicht mehr existierte, gründete der Angeklagte B gemeinsam mit dem Angeklagten A, welchen er bereits im Rahmen der Aktivitäten auf „BoyVids 4.0“ kennengelernt hatte, sowie mit einem weiteren, unbekannt gebliebenen Mittäter („Lochinator“/“Pathe“) die Plattform „BoysTown“. Der Angeklagte B registrierte sich dabei am
- Juni 2019 mit den Nutzernamen „Progressor“ und „Poolport“, wobei das Nutzerprofil „Progressor“ an demselben Tag zu den Nutzergruppen „Administratoren“ sowie „Globale Moderatoren“ zugeordnet wurde. Mit dem Nutzernamen „Progressor“ war er bis mindestens
- Januar 2021 Administrator. Darüber hinaus war der Angeklagte B vom
- Juni 2019 bis zum
- Januar 2020 mit den Nutzernamen „Dragon“, sowie vom
- Oktober 2019 bis zum
- Februar 2021 mit dem Nutzernamen „MartyFeldmann“ registriert. Beiden Nutzerkonten standen administrative Rechte zu, wobei er mit dem Nutzernamen „Dragon“ in dem Zeitraum vom
- Februar 2020 bis zum
- Dezember 2020 moderative sowie administrative Handlungen ausführte. Mit seinem Nutzernamen „Progressor“ nahm er in dem Zeitraum zwischen dem
- Juni 2019 jedenfalls bis zum
- Januar 2021 zahlreiche moderative (23.530) und administrierende (3.842) Tätigkeiten auf „BoysTown“ vor. Als Administrator hatte der Angeklagte B, wie alle anderen gleichberechtigten Administratoren, umfassende Rechte inne sowie Zugriff auf den Server. Er übernahm die IT-Konfigurierung und die optische Ausgestaltung der Plattform und wirkte bei der Erstellung der Forenregeln mit. Ebenso beförderte und sperrte er Nutzer. Als Moderator beantwortete er Nutzeranfragen und achtete auf die Einhaltung der Forenregeln, auch hinsichtlich des Verbots von „Hurtcore“-Material. Der Angeklagte A war ebenfalls Mitbegründer der Plattform „BoysTown“. Er registrierte sich am
- Juni 2019 unter dem Nutzernamen „NewBee“ und fungierte bis zum
- April 2021 als „Global Moderator“ mit administrativen Tätigkeiten. Am nächsten Tag erfolgte durch ihn eine weitere Registrierung mit dem Nutzernamen „Jaydon“. Unter dem Nutzernamen „NewBee“ nahm der Angeklagte A in dem Zeitraum vom
- Juli 2019 bis zur polizeilichen Zerschlagung der Plattform am
- April 2021 zahlreiche moderative und administrative Tätigkeiten vor. So wies er auf die Regeln des Forums (beispielsweise den Verbot von „Hurtcore“) hin, deaktivierte bzw. bearbeitete Forenfunktionalitäten, verlieh Nutzern einen bestimmten Status (beispielsweise „Double Legend“), bearbeitete bzw. entfernte Beiträge von Nutzern, erteilte Sicherheitshinweise bezüglich des Umgangs mit persönlichen Informationen, nahm sich Bitten von Nutzern an, verwarnte Nutzer wegen nicht regelkonformen Verhaltens, vergab Moderatorenrechte, beförderte Mitglieder, sperrte bzw. löschte Nutzerkonten, verschob Forenbeiträge in die richtige Forenkategorie, erklärte Funktionalitäten des Forums und bedankte sich bei den anderen Moderatoren und Administratoren für ihre Treue und Unterstützung. Darüber hinaus nahm der Angeklagte A auch unter dem Nutzernamen „Jaydon“ in dem Zeitraum vom
- Juli 2019 bis zum
- April 2021 ebenfalls zahlreiche moderative und administrative Handlungen vor. Unter anderem deaktivierte er Forenfunktionalitäten, wies auf die Forenregeln hin, gab offizielle Erklärungen ab, in der er die Nutzer des Forums über Veränderungen in der Führungsriege oder auf dem Board informierte, nahm Anregungen und Beschwerden von Nutzern entgegen, löschte Benutzerkonten, sprach Verbote aus, verschob Beiträge in das Archiv, änderte Nutzernamen, beförderte Nutzer und vergab Administratorenrechte. Mit beiden Nutzerkonten nahm der Angeklagte A insgesamt 3.884 administrative und moderierende Handlungen vor. Schließlich übernahm der Angeklagte A in dem gesamten Zeitraum der Existenz des Forums überwiegend die Kosten für den angemieteten Server, auf dem sich die Plattform befand. Dazu legte der Angeklagte A das für die Anmietung des Servers erforderliche Kundenkonto bei der Firma D an und verwaltete dieses. Der Angeklagte A hatte infolgedessen jederzeit Zugriff auf die auf dem Server befindlichen Plattform. Insbesondere bestand für ihn, wie alle anderen Administratoren, jederzeit die Möglichkeit, die Plattform außer Betrieb zu nehmen. Der Angeklagte F registrierte sich unter dem
- August 2019 als Mitglied auf der Plattform. Er verwendete dafür den Nutzernamen „Phantom“. Bereits ab dem
- Oktober 2019 nahm er administrierende Handlungen vor, ohne offiziell zum Administrator ernannt worden zu sein, da ihm der Angeklagte B entsprechende Berechtigungen erteilt hatte. Am
- Dezember 2019 wurde er sodann offiziell zum Moderator und am
- Januar 2020 offiziell zum Administrator ernannt. Spätestens ab dem
- Februar 2021 übernahm er die Rolle des „Site Admins“, welche dem Administrator übergeordnet war. In dem Zeitraum vom
- Oktober 2019 bis zu dem Tag seiner Festnahme am
- April 2021 übte der Angeklagte F zahlreiche moderative und administrierende Tätigkeiten aus. Er gab unter anderem Hilfestellungen und Tipps zur Individualisierung von Posts, Anleitungen zum Herunterladen von Bild- und Videodateien sowie Hinweise auf die Regeln der Plattform. Es erfolgten auch Hinweise auf das Verbot von „Hurtcore“. Missachtungen führten in der Regel zum Ausschluss. Außerdem gab er bei Bedarf Erklärungen zu dem Auffinden der Passwörter für den Download der Dateien. Darüber hinaus wies der Angeklagte F auf die Anonymität auf der Plattform hin und gab Hinweise zu dem Thema Sicherheit, um insbesondere Identifizierungen durch Behörden zu vermeiden. Mehrfach gab er Sicherheitshinweise, beispielsweise wenn ein neuer Tor-Browser zur Verfügung stand. Ferner verschob er Forenbeiträge in die jeweils richtige Forenkategorie und informierte die Nutzer über Wartungsarbeiten am Forum beziehungsweise am Server des Forums sowie über Veränderungen bestimmter Forenfunktionalitäten. Schließlich deaktivierte er Nutzerkonten. Auch nahm er Regelungsänderungen im Forum vor und wies darauf im öffentlichen Bereich hin. Darüber hinaus organisierte er Besprechungen innerhalb der Führungsriege. Er nahm Beschwerden und Hinweise von Nutzern entgegen und bezog dazu Stellung. Mit Stand vom
- Dezember 2020 veröffentlichte der Angeklagte F insgesamt 2.035 Beiträge auf dem Forum, darunter die am
- Dezember 2020 veröffentlichte „BoysTown Philosophie“. Für den Zeitraum vom
- Oktober 2019 bis zum
- April 2021 wurden insgesamt 7.473 administrative Handlungen des Angeklagten F in dem sog. „Admin log“ sowie für den Zeitraum vom
- Dezember 2019 bis zum
- April 2021 insgesamt 12.464 moderative Handlungen des Angeklagten F in dem sog. „Moderation log“ festgestellt. Der Angeklagte H war vom
- Juli 2019 bis zum
- April 2021 Mitglied auf der Plattform. Er verwendete dafür den Nutzernamen „Puzzy“. Im Laufe seiner Mitgliedschaft erhielt der Angeklagte H aufgrund seiner zahlreichen Beiträge den Status „Guru“. Der Angeklagte H zählte dabei zu den aktivsten Mitgliedern des Forums „BoysTown“. Er verfasste insgesamt 3.601 Beiträge. Der Angeklagte H war auf Platz 35 der Mitglieder mit den meisten Forumsbeiträgen gelistet. Durch ihre jeweiligen Aktivitäten trugen die Angeklagten F, A, H und B maßgeblich dazu bei, den massiven Austausch von kinder- und jugendpornographischen Schriften voranzutreiben und das gemeinsame Ziel aller Mitglieder - einschließlich der Angeklagten F, A, H und B -, über einen gegenseitigen Austausch ständig an neues, noch nicht in ihrem Besitz befindliches Material zu gelangen und sich über pädophile Interessen auszutauschen, zu fördern. Zudem wurden Anreize für neue Mitglieder geschaffen und bereits etablierte Mitglieder an die Plattform gebunden. Nur aufgrund des gemeinschaftlichen Vorgehens konnte die Plattform erfolgreich betrieben werden. Den Angeklagten F, A, H und B sind daher die nachfolgend exemplarisch aufgelisteten Links zu kinderpornographischen Bilddateien, die von unterschiedlichen Nutzern während ihrer Mitgliedschaft in verschiedene Kategorien des Forums „BoysTown“ eingestellt wurden, im Rahmen des bandenmäßigen Handelns zuzurechnen: Datum Kategorie Name Inhalt 31.12.2020 Fetish Happy New Year (poop+anal) zwei Bilddateien – Anale Penetration bei jeweils einem unbekleideten Jungen im Kindesalter 26.10.2020 Hardcore Venezuela Boys 20 Bilddateien – mehrere ca. zehnjährige Jungen, unbekleidet, posierend; Missbrauchshandlungen (Anal- und Oralverkehr) 03.12.2020 Hardcore Tal & Zac (Upscaled) 48 Bilddateien – mehrere ca. zwölfjährige Jungen, unbekleidet, posierend mit erigiertem Penis; Küsse; Manipulation am Penis 06.12.2020 Hardcore Black and White Brick Wall Party (Requested) 32 Bilddateien – mehrere ca. zehnjährige Kinder beiden Geschlechts, unbekleidet, posierend; Manipulation am Geschlecht 06.12.2020 Hardcore 6yo with uncle 2010 (Requested) 14 Bilddateien – ein ca. sechsjähriger Junge, unbekleidet posierend, wobei das Genital im Fokus der Aufnahme steht 21.12.2020 Hardcore DedMorozoFF boys 16 Bilddateien – zwei Jungen im Alter von ca. zehn und 15 Jahren bei gegenseitigem Oralverkehr und Masturbationshandlungen 09.01.2021 Hardcore Hot moaning boy (UNSEEN PICS MAYBE?) 101 Bilddateien – teilweise unbekleideter Junge im Kindesalter, posierend mit erigiertem Penis 19.01.2021 Hardcore TAMIL aka BANGLA SET 4 aka INBOY 121 Bilddateien – mehrere unbekleidete Jungen im Kindesalter; Masturbationshandlungen; Missbrauchshandlungen (Analverkehr zwischen Erwachsenen und Kindern) 20.01.2021 Hardcore Kurt 92 Bilddateien – ein ca. sechsjähriger Junge, unbekleidet posierend; Missbrauchshandlungen (Oral und Analverkehr zwischen einem Erwachsenen und dem sechsjährigen Jungen) 23.01.2021 Hardcore New, 5-6yo black boy ass admired by dad 24 Bilddateien – unbekleidetes Gesäß eines Jungen im Kindesalter; Missbrauchshandlungen (Erwachsener vollzieht Oralverkehr an dem Jungen) 09.11.2020 Kinder-garten Kindergarten boys on Toilet acht Bilddateien im Unterordner „shyboy“ – ein Junge im Kindesalter, unbekleidet; Fokussierung auf den Genitalbereich 20.11.2020 Kinder-garten Kindergarten Pants Slide R 170 Bilddateien – mehrere teilweise unbekleidete Jungen im Kindesalter; Fokussierung auf den Genitalbereich, Manipulation von Erwachsenen an kindlichen Genitalien 14.12.2020 Softcore cute 26 Bilddateien – ein ca. zehnjähriger Junge, unbekleidet, posierend mit erigiertem Penis; Aufnahmen des unbekleideten Gesäßes 27.12.2020 Softcore Ukrainian boys (requested) 42 Bilddateien – ein ca. zwölfjähriger Junge, unbekleidet posierend mit Fokus auf dessen Genital 01.01.2021 Softcore Vintage manuel 63 Bilddateien – ein ca. zehnjähriger Junge, unbekleidet und teilweise unbekleidet posierend, teilweise mit erigiertem Glied 21.01.2021 Softcore Jake 117 Bilddateien – ein ca. sechsjähriger Junge, unbekleidet und teilweise unbekleidet posierend, mit Fokus auf das Gesäß und die Genitalien 21.01.2021 Softcore Jeff 13 Bilddateien – ein ca. sechsjähriger Junge, teilweise unbekleidet posierend, mit Fokus auf das Gesäß und die Genitalien 21.01.2021 Softcore Unknown-Cutie zehn Bilddateien – ein teilweise unbekleideter Junge im Kindesalter; Missbrauchshandlungen (Analverkehr mit einem Erwachsenen) 23.01.2021 Softcore LatinoCutie (Incomplete Set) zehn Bilddateien – ein teilweise unbekleideter Junge im Kindesalter; Aufnahmen des unbekleideten Gesäßes 06.11.2020 Toddlers Toddler boys Squats 141 Bilddateien – mehrere unbekleidete und teilweise unbekleidete Kinder im Säuglings- und Kleinkindalter, beim Urinieren und mit Fokus auf das Genital 20.11.2020 Toddlers Toddler Boy – masturbating and peeing – pic series vier Bilddateien – ein ca. dreijähriger Junge, unbekleidet, Fokussierung auf den Genitalbereich 20.11.2020 Toddlers Toddler Pants Slide 41 Bilddateien – mehrere Jungen im Kleinkindalter