← Deutschland

LG Darmstadt 11. Große Strafkammer 11 Ks 400 Js 7185/21 (7/23) Urteil § 211 Abs 2 Gruppe 3 Fall 2 StGB

Tenor Der Angeklagte wird wegen Mordes unter Einbeziehung der mit Urteil des Landgerichts Kiel vom 26.11.2012 (Az. 1 KLs 10/12 559 Js 5181/12) verhängten Freiheitsstrafe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die mit Urteil des Landgerichts Kiel vom 26.11.2012 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird aufrechterhalten. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Angewandte Vorschriften: §§ 211 Abs. 2 Gruppe 3 Fall 2, 54 Abs. 1 S. 1, 55 Abs. 1, 2 StGB. Gründe I. Der Angeklagte … wurde am … in … als das vierte von sechs Kindern geboren. Sein Vater … arbeitete bei der Firma … als Küchenschreiner. Er starb im Jahr

  1. Seine Mutter, … arbeitete in einem Lebensmittelgeschäft. Sie starb im Jahr
  2. Im Alter von 2 Jahren zog er mit seiner Familie von … nach … in den …. Dort lebten sie zunächst zusammen in einer Wohnung. Später mietete die Familie eine zusätzliche Wohnung gegenüber an. In diese zog der Angeklagte im Alter von 12 Jahren mit seinen Geschwistern …, … und … sowie den Eltern, während die älteren Geschwister … und … in der alten Wohnung blieben. Bereits als Kind zeigte sich sein großes Interesse an Fußball. Er spielte zusammen mit seinem Bruder … im Verein …. Der Vater … Junterlag einem umfangreichen Alkoholkonsum. Regelmäßig ging er nach der Arbeit in Kneipen und betrank sich dort. Anschließend ging er nach Hause, wo er die Schwestern des Angeklagten, … und …, sexuell missbrauchte. Er war oft jähzomig und schrie viel. Unter anderem wegen des exzessiven Alkoholkonsums des Vaters waren die finanziellen Verhältnisse der Familie … sehr angespannt. Urlaube und Ausflüge waren selten; wenn, dann fuhr die Familie zusammen ans Felsenmeer im nahegelegenen Odenwald. Zu Weihnachten erhielten alle Kinder einen Teller Gebäck und beispielsweise Socken. Zu Geburtstagen wurden alle Kinder lediglich mit Kleinigkeiten beschenkt. Mit 6 Jahren wurde der Angeklagte in die …-Grundschule eingeschult. Im Anschluss an die vierte Klasse besuchte er die …-Hauptschule. Dort hatte er mit dem Schulstoff, insbesondere im Fach Mathematik, erhebliche Probleme. Abgesehen vom Fach Sport hatte er in allen Fächern die Noten Vier bis Sechs gehabt. Nachdem der Angeklagte die Schule im Juli 1978 daher ohne Abschluss verließ, begann er bei der Firma … eine Ausbildung zum Weißbinder (Maler, Lackierer, Gerüstbauer), die er über seinen Vater vermittelt bekam. Die Ausbildung schloss er jedoch nicht ab, da er hierzu keine Motivation fand. Er arbeitete aber im Betrieb anschließend als Bauhelfer weiter. 1980 zerbrach das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Schwester …, nachdem er auf deren Bankschecks ihre Unterschrift fälschte, um sich so Geld auszahlen zu lassen. Auch das Verhältnis zu seiner restlichen Familie verschlechterte sich mit der Zeit immer mehr, da es immer wieder zu Streit zwischen der Familie und dem Angeklagten kam. 1981 bis 1982 leistete er seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr ab, während dem er seine Truppe einmal eigenmächtig verließ, da er keine Lust mehr auf seinen Dienst hatte und er deshalb von Feldjägern zurückgebracht werden musste. Während seiner Bundeswehrzeit lernte er … kennen, mit der er eine Beziehung einging. Nach seinem Wehrdienst lebten beide zusammen im … in …. Da der Angeklagte dort eine Unterkunft gefunden hatte, sah er keine Notwendigkeit mehr zu arbeiten, sodass er nicht zum gemeinsamen Lebensunterhalt beitrug. 1982 wurde die gemeinsame Tochter … geboren. Wie stets nur um seinen Vorteil bemüht, übernahm er jedoch keine Verantwortung für sie, trennte sich von … und ließ beide zurück, ohne Unterhalt für seine Tochter zu zahlen. Unterstützung für … erhielt … lediglich in Zeiten, in denen der Angeklagte Sozialhilfe bezog und der Kindesunterhalt direkt von seinen Leistungen abgezogen wurde. Allerdings arbeitete der Angeklagte auch oft schwarz. So etwa wieder in der Firma …. Er verrichtete dort Putzerarbeiten, meistens in … oder …. Im Rahmen seiner Arbeit stahl er öfters Gegenstände, meistens Zigaretten, jedoch auch ein Fahrrad, welches er verkaufte. Er trat jedoch nicht offen aggressiv auf, da er, wie er wusste, von den Gesellen im Betrieb in seine Schranken gewiesen worden wäre. In der Folgezeit des Jahres 1982 lernte der Angeklagte … kennen. Diese wohnte in … Der Angeklagte zog am 15.07.1983 bei ihr ein. Allerdings beteiligte er sich auch in dieser Beziehung nicht am Verdienst des Lebensunterhaltes, während … arbeitete, um Miete, Strom und Lebensmittel zu bezahlen. Dies, obwohl er schwarz als Bauhelfer und „Drücker, also als Zeitschriftenwerber, arbeitete. In der Beziehung kam es oft zu lauten Streitigkeiten und Gewalt von Seiten des Angeklagten, im Rahmen derer er … auch aus der eigenen Wohnung aussperrte und auf dem Hof stehen ließ. Diese Konflikte erreichten ein solch häufiges und lautstarkes Ausmaß, dass die Schläge des Angeklagten und die Schreie der … von der damaligen Nachbarin … wahrgenommen wurden, was ihr bis heute in Erinnerung geblieben ist. Nach einer verbüßten Haftstrafe wohnte der Angeklagte mit … der bei den nunmehr in der …-Straße… in … Er arbeitete in kurzen Abständen wiederholt bei der … GmbH Großbuchbinderei und der … GmbH & Co KG. Er arbeitete zusätzlich schwarz in Drückerkolonnen an verschiedenen Orten in Deutschland. In der darauffolgenden Zeit trennte sich … vom Angeklagten aufgrund dessen Gewalt und seines Unwillens, trotz seiner Erwerbstätigkeit den gemeinsamen Lebensunterhalt mitzufinanzieren und zog ohne ihn um. Nachdem er nach der Trennung zeitweise keinen festen Wohnsitz hatte, wohnte der Angeklagte daher wieder einige Zeit lang bei seinen Eltern. Vom 05.02.1987 bis zum 21.05.1987 arbeitete der Angeklagte bei der … GmbH in …. In dieser Zeit wohnte er bei seinem Onkel, … in … da es zu Hause mit seinen Eltem zu anhaltenden Konflikten gekommen war und sein Onkel und seine Tante jemanden benötigten, der auf ihre Kinder aufpassen konnte, während sie im Urlaub waren. In dieser Zeit entwickelte sich auf die Initiative des Angeklagten hin ein sexuelles Verhältnis zwischen diesem und seiner Cousine. Im Übrigen war das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinen Cousins und Cousinen konfliktgeprägt. Im Juni 1987 etwa, rang er seinen Cousin …, welcher unter geistigen Beeinträchtigungen leidet, an einem Bahngleis zu Boden und hielt ihn dort fest. Noch bevor sich jedoch ein Zug nähern konnte, ließ er wieder von ihm ab, da … und … sowie weitere Personen hinzukamen. Noch im selben Jahr zog der Angeklagte nach Hamburg. Am 26.07.1988 zog der Angeklagte weiter nach Kiel, wo er im Jahr 1989 … kennenlernte. 1990 wurde der gemeinsamer Sohn … geboren. Nachdem die Beziehung zunächst harmonisch verlief, gab es in späterer Zeit Reibereien mit seiner Partnerin. Der Angeklagte trieb sich nachts umher und ließ seine Partnerin mit dem Kleinkind allein zu Hause. Er war nachts mit Fußballfreunden unterwegs und hatte auch Beziehungen zu anderen Frauen. Nachdem es deswegen zunächst zu einer Trennung gekommen war, konnte der Angeklagte … dazu bewegen, ihm noch einmal eine Chance zu geben, sodass beide ab Herbst 1991 wieder zusammenlebten. Dies hielt jedoch nicht lange an. Nach seiner Haftentlassung am 28.06.1995, während seiner Haft heiratete er … am … 1992 und am …. 1992 wurde sein zweiter Sohn … geboren, zog er zu seiner Frau und seinen Kindern in den … in … Die Verbüßung der Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde bis zum 27.06.1999 festgesetzt und dem Angeklagten unter anderem die Auflage erteilt, wöchentliche Therapiegespräche mit einem Sexualtherapeuten zu führen. In der Ehe kam es nach relativ kurzer Zeit erneut zu Spannungen, die trotz der Bemühungen des Bewährungshelfers und der freiwilligen Familienhelferin nie gelöst werden konnten. Zudem kam es zu einer Beeinträchtigung des Sexuallebens des Ehepaares … war ihrerseits am … 1994 vergewaltigt worden. Der sexuelle Verkehr mit ihrem Mann machte ihr danach Schwierigkeiten. Der Angeklagte wusste um diesen Vorfall und die sich daraus für seine Frau und mittelbar für ihn entwickelnden Probleme. Dies war einer der Gründe, weshalb der Angeklagte seine Frau erneut wiederholt betrog. Seit seiner Haftentlassung suchte er regelmäßig Prostituierte auf. Daneben hatte er weitere kurzfristige Frauenbekanntschaften. Zu Beginn des Jahres 1996 zog der Angeklagte aus der ehelichen Wohnung aus. Er schlief in der Folgezeit bei verschiedenen Bekannten und zwischenzeitlich auch einmal in einer Obdachloseneinrichtung. Gelegentlich nächtigte er auch in der ehelichen Wohnung. Der Angeklagte bezog zu dieser Zeit Arbeitslosenhilfe. Daneben ging er im größeren Umfang der Schwarzarbeit nach. Während einer seit dem Jahr 1997 verbüßten Haftstrafe kam es zur Scheidung zwischen dem Angeklagte und …. Später lernte er über mehrere Ecken die Mutter eine Mitgefangenen, … kenne, zu der er Briefkontakt hielt. Mit dieser führte er einige Monate eine Beziehung. In der JVA Lübeck absolvierte er eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker, allerdings arbeitete er nie in diesem Beruf. Am 28.04.2008 wurde der Angeklagte aus der Haft entlassen. Es wurde Führungsaufsicht für 4 Jahre angeordnet. Der Angeklagte wurde unter anderem angewiesen, eine während der Haft begonnene Medikation mit dem triebdämpfenden Androcur fortzuführen und mindestens einmal im Monat therapeutische Beratungsgespräche zu führen. In der Folgezeit lernte der Angeklagte über die Internetplattform „Jappy“ seine heutige Ehefrau … kennen, zu der er Anfang des Jahres 2009 zog und die er 2010 heiratete. Seitdem arbeitete er zusammen mit ihr als Brief- und Postzusteller. Aufgrund des Urteils des Landgerichts Kiel vom 26.11.2012 befindet sich der Angeklagte seither im Maßregelvollzug nach § 63 StGB in der … forensische Psychiatrie und Psychotherapie in … in … Die Persönlichkeit des Angeklagten ist durch seine Dissozialität gekennzeichnet. Er und seine eigenen Bedürfnisse stehen für ihn im Mittelpunkt, die Unterordnung in hierarchische Strukturen gelingt ihm kaum. Sein Lebensstil ist durch das Bemühen gekennzeichnet, sich bei gleichzeitiger Pflichtvergessenheit bei seinen Gegenübern dergestalt beliebt zu machen, bzw. diese zu beeindrucken, dass er versucht, deren von ihm vermuteten Erwartungen an ihn über Gebühr zu erfüllen, da er sich hiervon Vorteile erhofft. Er versucht, seine Gegenüber zu seinem Vorteil zu manipulieren. Dies führt insbesondere dazu, dass er andere Menschen in Bezug auf seine Vita anlügt. Lebenssachverhalte erfindet und Narrative perpetuiert, bzw. ausschmückt, wenn ihm dies opportun erscheint. So hat er eine Neigung zu aggressiven Sexualpraktiken, ohne dass sich diese aber dergestalt verfestigt hat, dass sie Auswirkungen auf die Lebensführung des Angeklagten hat. Er weist eine deviant getönte Sexualität mit Neigung zu dominanten und erniedrigenden Muster verbunden mit einem hohen Triebpotenzial auf. Die Ausübung von Gewalt empfindet der Angeklagte als positiven Stimulus; sie erregt ihn sexuell. Festgelegt ist er auf diese Muster aber nicht. Vielmehr findet in diesen Mustern lediglich eine zusätzliche Befriedigung zu seiner sonst voll erlebnisfähig ausgeprägten heterosexuellen sexuellen Aktivität ohne deviante Muster statt. Es hat sich bei ihm auf dem Boden der dominanzorientierten devianten Muster mit sadistischen Zügen keine triebdynamische Ausweglosigkeit entwickelt. Er kann seine Triebe beherrschen und konnte dies durchgehend. So stellt sich das Sexualleben des Angeklagten mit seinen Ehefrauen durchgehend im nichtsadistischen Kontext dar. Durch seine Neigung ist der Angeklagte in seinem sonstigen Leben nicht eingeschränkt. Ein diagnostisch relevanter sexueller Sadismus liegt beim Angeklagten hingegen nicht vor. Diese Neigung schildert der Angeklagte im Rahmen seiner Therapiegespräche aber als unwiderstehlichen Drang und erklärte dies damit, dass er sich oft gedemütigt und zurückgewiesen fühlt. Dieses Gefühl müsse er dann zurückgeben. Als Ursprung dieser Dränge benennt der Angeklagte einen regelmäßigen Missbrauch im Kindesalter durch seinen Vater und seine jüngere Schwester, wobei beides in Wirklichkeit nie stattgefunden hat. Auch berichtete er immer wieder davon, das schwarze Schaf" in der Familie gewesen zu sein, das absichtlich schlechter behandelt worden sei, als die anderen Kinder, nicht mit in Urlaube fahren durfte und zeitweise sogar in ein Kinderheim abgegeben worden sei. Auch dies war tatsächlich nicht der Fall. Vielmehr behandelten … und … ihre Kinder alle gleich. Von diesen Erzählungen erhofft sich der Angeklagte Vorteile und Lockerungen, etwa im Rahmen seiner Unterbringung in der … da er sich so vordergründig mit seinen Taten und seiner mutmaßlichen Persönlichkeitsstörung auseinandersetzt, was seinen Therapeuten den Eindruck von Krankheitseinsicht sowie Therapiebereitschaft und -fortschritten vermitteln soll. Sein festes Ziel war es zuletzt, im Jahr 2024 aus der … entlassen zu werden. So gab der Angeklagte im Rahmen seiner Therapiegespräche und gegenüber Gutachtern auch an, dass sich sein Leben vor Einnahme des triebhemmenden Medikaments Salvacyl zu 99% um Sexualität gedreht habe. Dies sei nach der Einnahme des Medikaments aber nicht mehr der Fall, Seine Sexualität sei „auf null“; er habe weder sexuelle Gedanken, noch Erektionen. Dies ist tatsächlich aber nicht der Fall. So bezieht der Angeklagte Werbeprospekte für Potenzmittel, in denen dem Leser „Erektionen, die monströs, brutal, massiv, gnadenlos und absolut unverwüstlich“ seien, versprochen werden und Wirkungen in Aussicht stellen, die „die prüdeste Partnerin in eine echt heiße Braut verwandeln werde, die hungrig nach Sex ist und bereit, die unaussprechlichsten Wünsche zu erfüllen“. Beim Angeklagten besteht lediglich eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2). Darüber hinaus zeigt er eine deviant getönte Sexualität mit Neigung zu dominanten und emiedrigenden Musten, ohne dass bei ihm die Diagnose eines sexuellen Sadismus vorliegen würde. Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft: Mit Urteil vom 16.12.1977 (Az 2 Js 27883/77), rechtskräftig seit dem 16.12.1977, hat das Amtsgericht Darmstadt dem Angeklagten wegen Diebstahls am 11.08.1977 verwarnt und richterliche Weisungen auferlegt. Mit Urteil vom 01.12.1981 (Az. 172 Js 55157/81 LS), rechtskräftig seit dem 01.12.1981, hat das Amtsgericht Speyer den Angeklagten wegen Eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe am 19.05.1981 zu einer Woche Jugendarrest verurteilt und eine Geldauflage verhängt. Mit Entscheidung vom 24.10.1982 (Az. 172 Js 55157/81 LS), rechtskräftig seit dem 20.11.1982 hat das Amtsgericht Spoyer wegen Nichterfüllung der Auflage 2 Wochen Jugendarrest gegen den Angeklagten verhängt. Mit Urteil vom 30.03.1984 (Az. 3 Js 24.313/81-21 Ls 1 Ns), rechtskräftig seit dem 07.041984 hat das Landgericht Darmstadt den Angeklagten wogen versuchter sexueller Nötigung in Tatcinheit mit Hausfriedensbruch, Beleidigung und tateinheitlich begangener versuchlet Nötigung vom 28.07.1983 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten verurteilt. Mit Wirkung zum 19.10.1990 wurde der Strafrost erlassen. Mit Urteil vom 26.04.1988 (Az. 3 Js 38360.0/8621 LS-), rechtskräftig seit dem 26.04.1988, hat das Amtsgericht Darmstadt den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht am 26.04.1988 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die Strafe ist mit Wirkung zum 22.05.1991 erlassen worden. Mit Urteil vom 02.09.1988 (Az. 586 Js 28804/88), rechtskräftig seit dem 22.09.1988, hat das Amtsgericht Plön den Angeklagten wegen Diebstahls vom 31.05.1988 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10DM verurteilt. Mit Urteil vom 02.04.1992 (Az. 554 Js 40721/91), rechtskräftig seit dem 22.04.1992, hat das Amtsgericht Kiel den Angeklagten wegen Betruges vom 14.08.1991 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt. Mit Urteil vom 27.07.1992 (Az KLs 581 Js 9035/92), rechtskräftig seit dem 04.08.1992, hat das Landgericht Kiel den Angeklagten wegen fortgesetzter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vom 20.02.1992 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Die Strafe ist seit dem 03.03.2000 erledigt. Mit Urteil vom 10.07.1997 (Az. I KLs 571 Js 49445/96), rechtskräftig seit dem 17.12.1997, hat das Landgericht Kiel den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung vom 29.11.1997 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Strafe ist seit dem 28.04.2008 erledigt. Mit Urteil vom 26.11.2012 (Az. KLs 10/12 559 Js 5181/12), rechtskräftig seit dem 04.12.2023, hat das Landgericht Kiel den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vom 26.01.2012 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Angeklagte wurde in hiesiger Sache am 24.03.2023 festgenommen. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgericht Darmsladt vom 28.03.2023 (Az. 25 Gs 1687/23 wurde gegen ihn die Untersuchungshaft angeordnet. II. Infolge seiner Vorliebe im (devianten) Ausleben seiner Sexualität, bei der es ihn schon in jungen Jahren besonders orregte, dic Frauen nicht nur zu dominieren, sondem insbesondere auch erniedrigt zu erleben, suchte und fand der Angeklagto außerhalb seiner normalen" Bozichungen immer wieder Opfer, um diese gegen deren Willen zu soxuellen Handlungen jedweder Art zu zwingen, die Frauen dabei auch zu fesseln und sie nicht nur physisch, sondern vielmehr auch psychisch beherrschen zu können. Vaginale und anale Vergewaltigungen, ebenso wie der von seinen Opfern erzwungene Oralverkehr wollte und gebrauchte er zu deren Erniedrigung, im so stimulierten Nutzen und im Erleben dessen zur eigenen Befriedigung. Dies zeigte sich bereits früh im Leben des Angeklagten in seinen Taten, wegen deren er verurteilt wurde: In der Woche vom 18.07.1983 bis zum 23.07.1983 übte der Angeklagte erfolglos eine Tätigkeit als …-Beraters aus. Der Angeklagte suchte als solcher am 18.
  3. und 19.07.1983 den „Bauhaus-Komplex“ in der … auf. Hierbei sah er am zweiten Tag auf dem Laubengang im
  4. Stockwerk eine Frau entlanglaufen, die ihn aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes interessierte. Der Angeklagte sah sie in ihre Wohnungstür verschwinden. Er schaute sodann auf den Namen des Klingelschildes “…” und führte sodann über die Haussprechanlage mit … ein Gespräch, wobei …-Produkte anbot. Diese lehnte die Angebote des Angeklagten bestimmt, aber nicht unhöflich ab. Nachdem der Angeklagte bereits nach einer Woche seine Tätigkeit als …-Berater zu wegen Erfolglosigkeit abgebrochen hatte, deswegen 50 DM, an die Firma … zu zahlen hatte und deshalb sehr verärgert war, erinnerte er sich am 27.07.1983 an …. Er beschloss, seine Erniedrigungs- und Kontrolifantasien an dieser auszuleben, indem er sie vergewaltigen wollte. Daher fuhr er am 28.07.1983, in den “Bauhaus-Komplex” und klingelte um 9:45 Uhr von der … aus bei … und behauptete, er habe einen Eilbrief oder ein Telegramm für ihren Ehemann. …, die unverheiratet war, sagte ihm zunächst, dass dies nicht der Fall sein könne, erklärte sich aber auf seine Aussage, dass der Brief an … adressiert sei, dazu bereit herunterzukommen. Während … zur Sprechanlage herunterging, fuhr der Angeklagte mit dem Fahrstuhl hoch und begab sich auf den Balkon in unmittelbare Nähe der Wohnungstür der …, wo er bis zu deren Rückkehr verweilte. …, die an der Sprechanlage vergeblich nach einem Briefträger Ausschau gehalten hatte, kehrte daraufhin zu ihrer Wohnung zurück. Als sie in Begriff war, ihre Wohnung zu betreten und gerade die Wohnungstür öffnete, eilte der Angeklagte herbei und drängte die mit dem Rücken zu ihm stehende Frau in die Wohnung. Nachdem beide in den Wohnungsflur gelangt waren, kam es zu einem Gerangel, wobei der Angeklagte versuchte, sie zu überwältigen und beabsichtigte unter Ausnutzung der so geschaffenen Situation … zu vergewaltigen. Durch den Lärm im Wohnungsflur aufgeschreckt – … beschimpfte den Angeklagten auch - eilte dann aber der Freund der …, aus dem Badezimmer herbei. Als der Angeklagte diesen bemerkte, ließ er von … ab und flüchtete. Der Angeklagte, noch immer sexuell erregt und durch das Erscheinen des Freundes besonders verstört, versuchte seiner Erregung zunächst vergeblich in einer Spielhalle in … Herr zu werden, fuhr dann aber ca. 1 Stunde nach dem Vorfall mit seinem Fahrrad nach Hause und schrieb, da er sein Fehlschlagen nicht akzeptieren konnte, … einen Brief, in dem es hieß: „Du alte Ficksau, Du hattest Glück, daß Dein Alter da war. Aber keine Angst, ich bekomme Dich so oder so und wenn ich Dich habe, dann geht es Dir dreckig, da ich mit Dir dann schlafen werde. Du wirst mir einen blasen (französisch). Dann werde ich Dir in den Arsch ficken und zum Schluß in Deine schöne Vagina (Loch). Dann werde ich ihn herausziehen und Dir wieder ins Maul stecken zum Blasen. Dann wirst du mein ganzes Sperma fressen und wenn Du es nicht machst, dann bringe ich Deinen Freund, den alten Wixer, mit meiner Pistole um. P.s. Komm heute mittag um 15:00 Uhr an den Hauptbahnhof ohne Polizei. Da werde ich sehen, wie gut Du blasen kannst. …, Schwanz lecken. Täter M.S.O.P.R.? Dich kriege ich, verlass Dich drauf. M.S.O.P.R.?“ Da er die von ihm gewollte Erniedrigung der … nicht durch die eigentlich geplante Vergewaltigung verwirklichen konnte, wollte der Angeklagte dies durch diesen Brief erreichen. Daher fuhr er mit diesem Brief sodann nach … und warf ihn in den Briefkasten der … ein. Aufgrund dieses Sachverhaltes hat das Landgericht Darmstadt den Angeklagten mit Urteil vom 30.03.1984 wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Beleidigung und Tateinheitlich begangener versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten verurteilt, welche er bis zum 12.08.1985 verbüßte. Im Juni 1986 arbeitete der Angeklagte wie bereits öfter in der Vergangenheit bei der ... GmbH und Co KG. Am 29.06.1986, dem Tag des Endspiels der Fußball-WM zwischen Deutschland und Argentinien, hielt sich der Angeklagte in ... in der Nähe des Schwimmbades auf. Diese Umgebung war ihm gut bekannt, da er bereits als Kind an Ausflügen seiner Schulklasse nach ... teilgenommen hatte, im Rahmen derer er mit seiner Schulklasse im nur wenige Hundert Meter entfernten ... untergebracht war. An diesem Tag fuhren die 15-jährige ... das spätere Opfer der hier abgeurteilten Tat, und ihre Mutter ... in das Schwimmbad in ..., wo sie zwischen 12:00 und 13:00 Uhr ankamen. ... plante, dort den Nachmittag mit ihren Freunden zu verbringen. Ihre Mutter bot ihr noch am Eingang des Schwimmbades an, dass sie, wenn sie zurück nach Hause wolle, über das Telefon des Schwimmbades bei ihr anrufen möge, dann würde sie sie mit dem Auto abholen, was ... jedoch ablehnte. Wie geplant verbrachte ... den Nachmittag mit ihren Freunden ... im Schwimmbad in ... Gegen 16:30 Uhr entschied sich ..., nach Hause zu gehen. ... ging mit ihr zum Kiosk am Ausgang des Schwimmbads. Dort bot ... die Frau des Bademeisters, die zu diesem Zeitpunkt die Kasse bediente, an, dass ... ihr Telefon benutzen könne, um ihre Mutter anzurufen, damit diese sie abholen konnte. Dies lehnte sie jedoch mit den Worten „bis die da ist, bin ich schon hochgelaufen,“ ab. ... verlies gegen 16:45 Uhr das Schwimmbad und trat auf den Parkplatz, ... wo sie noch auf ... und ... traf. Sie ging an diesen vorbei, den Waldweg ... der über 430 Meter in Richtung des ... in ... führt, hinauf. Sie trug ein blaues Kleid, darunter einen Bikini. An ihren Füßen trug sie weiße, aus Leder geflochtene Schuhe. Ihre Badematte aus Bast trug sie in einer Adidas-Sporttasche mit sich. Im Bereich des Waldweges hielt sich gegen 16:45 Uhr auch der Angeklagte auf. Noch aus einiger Entfernung sah er ..., die ihm äußerlich sehr gefiel. Daraufhin kam im Angeklagten der Entschluss auf, seinem sexuellen Verlangen zügellos freien Lauf zu lassen und gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen, um seine Kontroll- und Erniedrigungsfantasien, die er ansonsten gut zu verbergen wusste, rücksichtslos auszuleben. Die zierlich wirkende ... erschien ihm hierfür als geeignetes Opfer. Da er aufgrund seiner Tat vom 28.07.1983 wusste, dass ein unüberlegtes und unvorbereitetes Vorgehen gegebenenfalls zu einem Kampf führen könnte, durch den andere Menschen angelockt werden würden, wollte er ... so schnell wie möglich unter seine Kontrolle bringen und sie vom Weg in den dicht bewachsenen Wald weg zu zerren, sodass sie keine Gelegenheit haben würde, um Hilfe rufen zu können. Um dies zu erreichen, vergewisserte er sich unversehens seines von ihm mitgeführten Messers. Er wollte es nutzen, um das Messer ... vorhalten und sie unter (Todes-) Drohungen in den Schutz des Dickichts des Waldes hineinbewegen zu können. Im Anblick des Messers und der ausgestoßenen Drohungen sollte es seinem zudem überraschten und körperlich weit unterlegenen Opfer nicht gelingen, sich ihm zu widersetzen. Die Vorstellung hiervon erregten den Angeklagten bereits so sehr, dass er sich nunmehr endgültig dazu entschloss, dieses Vorhaben in die Tat umzusetzen. Da es ihm alleinig darauf ankam, seine Gewaltfantasien – auch im Erleben seiner Macht über das Opfer und in der Erniedrigung dessen – auszuleben zu können, verschwendete er zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei Gedanken daran, sein Opfer im Anschluss an seine Tat töten zu müssen oder gar zu wollen. Vielmehr und entsprechend seiner manipulativen Persönlichkeit durfte er es für möglich halten, sein Opfer dermaßen einschüchtern zu können, dass sie entweder aus Angst nichts würde sagen oder ihn (deshalb) jedenfalls später nicht würde wiedererkennen können, und er unerkannt vom Tatort würde flüchten können. Sigur, iată și această parte a textului cu barele negre înlocuite cu "...": Etwa um 16:49 Uhr befand sich ..., sie war den Weg inzwischen etwa 306 Meter hochgelaufen, kurz vor einer Abzweigung, welche nach 320 Meter hoch in einen Weg zum Friedhof von ... und geradeaus weiter in Richtung ... straße führt. Der Angeklagte wusste, dass er spätestens jetzt handeln musste, wenn er seinen Plan in die Tat umsetzen wollte, da sein Opfer auf seinem Weg nach oben anderenfalls bald den belebten Ortseingang erreichen würde. Nachdem er sich umgesehen und sichergestellt hatte, dass sich keine weiteren Personen in Sichtweite befanden, trat der Angeklagte in der Absicht, seinen Plan nun in die Tat umzusetzen, seine sexuellen Gewalt- und Erniedrigungsfantasien an ... auszuleben und sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen, an diese heran. In der Hand hielt er ein Messer, welches er ... unmittelbar an den Hals drückte. Er befahl ihr, nicht den leisesten Ton von sich zu geben und zu tun, was er verlangte, andernfalls werde er sie töten. Das junge Mädchen wurde von dem unvermittelten Angriff völlig überrascht, erschreckt und war daher kaum zu einer Gegenwehr fähig. Sie war zwar eine trainierte Judo-Sportlerin. Allerdings wusste sie auch, dass dies im Angesicht eines Angreifers mit einem Messer keinen sicheren Ausweg bedeuten würde, weshalb sie der Aufforderung des Angeklagten aus Angst um ihr Leben nachkam. Der Angeklagte umklammerte sie und zog sie mit aller Kraft rechts in das Waldstück „... hinein. Dabei verlor ... einen ihrer Schuhe, und ihre Badematte fiel aus ihrer Sporttasche. Beides blieb am Waldessrand, etwas abseits des Weges verstreut liegen. Dies bemerkte auch der Angeklagte; jedoch war er sich bewusst, dass er sein Opfer so schnell wie möglich außerhalb der Sichtweite von Passanten, die jederzeit auf dem Waldweg erscheinen konnten, in den Schutz des dort des dicht bewachsenen Waldes ziehen bzw. verbringen musste. Um der Gefahr zu begegnen, ließ er Schuh und Badematte zurück und zog sein Opfer in den Wald hinein. Währenddessen ging gegen 17:00 Uhr ... mit ihrer kleinen Tochter vom Schwimmbad aus den Waldweg hoch, wobei sie da sie einen Kinderwagen über den unebenen Waldweg schieben musste, und ihre Tochter immer mal wieder stehen blieb, nur sehr langsam vorankam. ... erreichte mit ihrer Tochter um etwa 17:10 Uhr den Ort, an dem nunmehr Badematte und Schuh der ... lag. Sie nahm diese Gegenstände jedoch nicht wahr, da ihre ganze Aufmerksamkeit ihrer Tochter galt. Ebenso deutete für sie nichts auf eine nahe Anwesenheit weiterer Personen abseits des Weges im dichten Bewuchs des Waldes hin. Mit einigem Abstand folgte ihr .... Diese war auf der Suche nach ..., mit dem sie eigentlich zum Mittagessen verabredet gewesen war, der jedoch nicht zu dieser Verabredung erschienen war. Auf dem Weg nach oben sah sie die Badematte und den Schuh der ... liegen. Sie beließ beide Gegenstände jedoch dort, wo sie gelegen waren. Nachdem der Angeklagte mit ... etwa 70 Metern in das Waldstück vorgedrungen gewesen war, hielt der Angeklagte an. Das Messer weiterhin an den Hals von ... gedrückt, blickte er zurück in Richtung des Weges und stellte fest, dass diese Position aufgrund der Entfernung und der dichten Sträucher und Belaubung der Bäume keinen Blick mehr zuließ. Er gewann die Gewissheit, dass auch ... und sein Opfer vom Weg aus nicht mehr wahrzunehmen waren. Dem Angeklagten wurde nun bewusst, dass er seine sexuellen Fantasien nicht ohne Weiteres ... wird ausleben können, ohne zumindest für eine kurze Zeit seinen Griff zu lockern oder das Messer von ihrem Hals zu nehmen. Er benötigte eine anderweitige Möglichkeit, ... an der Flucht zu hindern. Da fiel sein Blick auf den Gürtel, den sie um die Hüfte trug. Dieser erschien ihm das geeignete Hilfsmittel für seine Tat. Unter dem Eindruck des Messers und weiterer Drohungen, still zu sein und ihn gewähren zu lassen, zog er dem Mädchen den Gürtel vom Kleid, legte ihn zwei Mal um ihren Hals. Es gelang ihm, den Dorn der Gürtelschnalle ohne merkliche Gegenwehr seines Opfers durch das
  5. Riemenloch zu führen, so dass der Gürtel mit einem Durchmesser von etwa 10,2 cm bzw. einem Umfang von 32 cm so eng und lose zugleich um den Hals zu schlingen, ohne diesen zu komprimieren. In Verfolgung seiner Absichten sollte das Mädchen bei seinen beabsichtigten sexuellen Handlungen nicht sein Bewusstsein verlieren. Das Mädchen sollte seine überlegene Macht bei vollem Bewusstsein erleiden, um dem eigenen (sexuellen) Verlangen des Angeklagten nach Erniedrigung seiner Opfer zu entsprechen. Der Angeklagte ergriff den Gürtel mit der freien Hand und war sich der vollständigen Kontrolle über ... nun sicher. Dabei erregte es ihn besonders, dass er ... über den Gürtel und das Messer vollständig unter seine Kontrolle gebracht hatte. Er zwang sein Opfer nun auf den Boden, sodass sie auf dem Rücken lag und schob ihr Kleid nach oben. Anschließend nutzte er, außer ihr kniend, sein Messer, um das Bikiniunterteil von ... zu durchschneiden, um so ihren Genitalbereich freizulegen. Hierzu zerschnitt er das Bikiniunterteil an der Vorderseite von oben nach unten sowohl etwa 3 cm rechts der Mitte leicht schräg nach rechts unten und vom linken Rand der Vorderseite unterhalb der Naht zum linken Seitenteil quer über den vorderen Teil des Bikinīs, sodass das rechte Seitenteil vom etwa in der Mitte quer durchschnittenen Vorderteil getrennt wurde. So nahm er gegen den Willen der ... sexuelle Handlungen an ihr vor, wobei es ihn, entsprechend seiner Vorliebe für das Erniedrigen von Frauen, besonders erregte, sein Opfer über den Gürtel fixieren zu können, während es ihm hilflos ausgeliefert war und er hemmungslos seine Fantasien ausleben konnte. Im Rahmen dieses Geschehens kam der Angeklagte zum Samenerguss und sein Sperma gelangte (zumindest) auch auf den unteren Rückensteil des Kleids der .... Ob es dabei auch zu vaginalen, analen oder oralen Penetrationen kam, konnte die Kammer nicht mehr feststellen. Nachdem der Angeklagte seine Fantasien und Triebe befriedigt hatte, ließ er von ... ab. Das Mädchen schluchzte auch vor Schmerzen. Trotz der erlittenen Qualen und der Pein wagte sein Opfer sich nicht dem Zugriff seines Peinigers zu entziehen. Die Angst vor dem Angeklagten war ungebrochen. Er befand sich über ihr und hielt sein Messer griffbereit, mit dem Gürtel konnte er sie fixieren. Fluchtversuche blieben zwecklos, in Todesangst verharrte ... an Ort und Stelle und blickte angstverzerrt zu dem Angeklagten auf. Dies war die Situation, in der der Angeklagte ernüchterte und andererseits realisieren musste, worauf er beim Anblick des den ... auf ihn zukommenden Mädchens zur Erlangung seiner sexuellen Bedürfnisse weniger Gedanken hatte verschwenden wollen. Wie sollte er sich jetzt verhalten, um unentdeckt vom Tatort flüchten zu können, und für ihn, den Angeklagten, wichtiger noch, von seinem Opfer später als Täter nicht identifiziert werden zu können. Entsprechend seiner manipulativen Persönlichkeit versuchte er noch, auf sein Opfer einzureden und es davon zu überzeugen, wegen der Tat nicht zur Polizei zu gehen. Einen solchen Versuch gab er schnell wieder auf. Bei der Reaktion von ... und den Schmerzen und der Pein, die er ihr bereitet hatte, wich dieser Versuch schnell der Einsicht, dass sein Opfer niemals dazu bereit sein konnte und würde, vielmehr die Tat anzeigen musste, sobald sie sich seinem Zugriff entzogen fühlen konnte und die Möglichkeit hierzu haben würde. Bei dieser Erkenntnis sprachen die weiteren Fakten für sich und bestimmten jetzt auch seine Gewissheit, würde ... zur Polizei gehen, würden sie ihn auch als Täter wiedererkennen und identifizieren (können). Sie hatte ihn für längere Zeit beobachten können und er war als verurteilter Sexualstraftäter gerade erst, wenige Monate zuvor aus der Strafhaft entlassen worden. Daher entschloss sich der Angeklagte nun, ... zu töten, um die Entdeckung der soeben begangenen Tat zu verhindern. In Ausführung dieses Planes drehte er ... leicht auf die Seite und stieß, um sie zu töten, sein mitgeführtes Messer mindestens einmal in deren oberen Rückenbereich, welcher noch durch das hochgeschlossene Kleid frei lag. Der Stich verursachte dabei eine glattrandige Einkerbung an einer linken Rippe und verletzte tiefer unter der Haut gelegene Blutgefäße. Der Angeklagte zog das Messer in einer hebelartigen Bewegung wieder aus dem Rücken der .... Durch dieses Hebeln brach die eingekerbte Rippe an der Einkerbung gegenüberliegenden Seite. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, starb ... infolge dieser Verletzungen. Motivation für die sexuellen Handlungen des Angeklagten waren seine Triebe und Erniedrigungsfantasien. Diese waren aber zu keinem Zeitpunkt in einem solchen Ausmaß vorhanden, dass er sich in einem Zustand triebdynamischer Ausweglosigkeit befand. Vielmehr konnte er zu jedem Zeitpunkt, insbesondere während der sexuellen Handlung an und der Tötung der ..., das Unrecht seiner Tat einsehen und auch entsprechend dieser Einsicht handeln. Nachdem der Angeklagte sich vergewissert hatte, dass ... tot war, wurde ihm klar, dass er so schnell wie möglich flüchten musste, um unentdeckt zu bleiben. Da er befürchtete, auf dem Waldweg, von dem er gekommen war, auf andere Menschen zu treffen, stieg er den Hang nach oben hinauf, bis er nach etwa 60 Metern zu einer Hütte kam. Diese Hütte hatten ... und ... die auf dem angrenzenden Grundstück in ... wohnten, erbaut. In nur wenigen Metern Entfernung zur Hütte, an einem alten Brunnen, bemerkte der Angeklagte einen alten Mann, ..., der dort eingekotet, mit blutigen Kratzern an Armen und Beinen und offensichtlich verwirrt auf dem Boden saß und den Angeklagten seinerseits jedoch nicht zu bemerken schien. ... war am Abend zuvor auf dem Weg von der Gaststätte ... in ... nach Hause vom Weg abgekommen und hatte sich im Waldstück verlaufen. Der Angeklagte musste nun befürchten, dass nicht nur nach seinem Opfer, ..., sondern auch nach diesem alten Mann gesucht werden würde. Auf der Suche nach dem alten Mann, mutmaßlich oder jedenfalls möglicherweise in demselben Gebiet stand die schnellere Entdeckung des Leichnams seines Opfers zu befürchten. Sobald dieser vermisst werden würde, war das Risiko der Entdeckung des Leichnams erheblich erhöht. Bei diesen Überlegungen fasste der Angeklagte, der insbesondere die blutenden Verletzungen des ... bemerkt hatte, den Entschluss, die Leiche von ... zielstrebiger verstecken zu müssen, um ihre Entdeckung möglichst zu verhindern oder zumindest so lange wie möglich hinauszuzögern. Dabei fiel sein Blick wieder auf die Hütte, die er betrat. Sie war mit alten Teppichen ausgekleidet und bis auf verschiedene Werkzeuge leer. Beim Anblick des Werkzeuges, u.a. von zwei Spaten. Unwillkürlich kam dem Angeklagten in Verfolgung seiner Gedanken die Idee, die Leiche von ... unter die Erde zu vergraben. Hierzu nahm er zwei Spaten aus der Hütte an sich und trat wieder ins Freie. Diese Spaten gehörten ... und .... Sie stammten aus der Werkstatt ihres Vaters, ... wurden jedoch in dessen Sanitärbetrieb verwendet. Der Angeklagte stellte erleichtert fest und vergewisserte sich, dass der alte und offensichtlich desorientierte Mann, ..., ihn immer noch nicht bemerkt hatte und offensichtlich in seiner Verfassung hierzu auch nicht in der Lage zu sein schien. Er sah sich die beiden Spaten im abendlichen Sonnenlicht nun genauer an und entschied sich dafür, den neueren der beiden für seinen Plan zu verwenden. Den älteren Spaten warf er vor der Hütte auf den Boden und begab sich wieder den Hang hinunter zum Leichnam der .... Dort angekommen sah er sich noch einmal genau um, um sicher zu gehen, dass er, insbesondere vom Waldweg und der Hütte aus, nicht zu sehen war, und begann nun damit, den Leichnam, der in einer Bodensenkung lag, mit Erde zu bedecken. Nach etwa 30 Minuten hatte er den Leichnam dergestalt mit Erde bedeckt, dass dieser luftdicht im feuchten Untergrund abgeschlossen vergraben war. Um die Spuren seines Grabens zu verbergen, bedeckte der Angeklagte nun die zugeschüttete Bodensenke noch mit Blättern, Zweigen und Ästen, die er in der näheren Umgebung fand, sodass von außen betrachtet nichts mehr auf seine Tat hindeutete. Mit dem Ergebnis seiner Arbeit zufrieden verließ er mit dem Spaten und ... Sporttasche unbemerkt das Waldstück. Beide Gegenstände entsorgte er mitsamt dem Messer in der Folgezeit. Die Kurgästin ..., betrat gegen 18:00 Uhr den Waldweg vom Schwimmbad aus und ging diesen nach oben. Um etwa 18:10 Uhr erreichte ... die Abzweigung und ruhte sich vom Aufstieg aus. Da entdeckte sie die Matte und den Schuh und entschloss sich dazu, die Matte mitzunehmen. An der Abzweigung, an der der Angeklagte ... in den Wald gezerrt hatte, fand sie die Badematte und den Schuh, die ... im Gerangel mit dem Angeklagten verloren hatte. Die Matte nahm sie an sich und übergab sie in der darauffolgenden Zeit der Polizei. Den Schuh hingegen ließ sie liegen. Zu diesem Zeitpunkt stattfindende Tat bemerkte sie nicht, da aufgrund des dichten Waldes die Sicht in das Waldstück verdeckt war. Als ... im Verlauf des Abends und auch nach 20:00 Uhr, nachdem ihr Vater ... und ihr Bruder ... zu Hause angekommen waren, nicht zu Hause erschien, machte sich ihre Familie zunehmend Sorgen um sie. ... und ... gingen noch am selben Abend den Waldweg ab, jedoch nicht in das Waldstück hinein, sodass ihre Suche erfolglos blieb. Noch am selben Abend riefen sie bei Freunden und Bekannten an, ob ... bei ihnen sei, was diese jedoch nur verneinen konnten. Nachdem ... am Montagmorgen immer noch nicht zu Hause war, suchte die Familie ... mit ... und ... einem weiteren Freund von ... den Waldweg erneut ab. Diesmal gingen sie auch abseits des Weges durch den Wald; allerdings hatte der Angeklagte den Leichnam so gut unter Erde, Blättern und Zweigen verborgen, dass niemandem auffiel, was diese Stelle verbarg. ... und ... fanden jedoch den immer noch in unmittelbarer Nähe am den Brunnen sitzenden ... der auf sie einen verwirrten Eindruck machte und mit einem Stock im Boden herumstocherte. Noch am selben Tag meldete die Familie ... als vermisst, woraufhin das gesamte Waldstück von Feuerwehr und Polizeibeamten abgesucht wurde. Doch auch diese konnten die verscharrte Leiche nicht finden. Alle in der Folgezeit durchgeführten Suchaktionen, bei denen teilweise auch Leichenspürhunde zum Einsatz kamen, verliefen ohne Erfolg. Da der Angeklagte nach der Tat so gut wie möglich untertauchen wollte, meldete er sich ab dem nächsten Tag, dem 30.06.1986 bei seinem Arbeitgeber krank und erschien dort auch nicht mehr zur Arbeit, lebte jedoch weiterhin in der Umgebung um Darmstadt. So nahm er vom 15.09.1986 bis zum 26.09.1986 noch an einer Wehrübung der Bundeswehr in Darmstadt teil. Im Jahr 1987 wohnte er noch bis zum Sommer bei seinem Onkel .... Erst nach dem Bahnschienenunfall mit dem Cousin des Angeklagten im Sommer 1987 zog letzterer nach Hamburg. Am 10.02.1988, ging ... in ... mit seinen beiden Hunden gegen 17:00 Uhr spazieren. Zunächst ging er den ... Schwimmbadparkplatz hinunter. Von dort ging er durch eine Viehweide den gleichen Verbindungsweg hinauf, den auch ... am 29.06.1986 auf ihrem Heimweg benutzt hatte. Auf einmal zogen seine beiden Hunde rechts in das Waldgrundstück hinein und führten ... zu der Stelle, in der der Angeklagte ... vergraben hatte. In den vergangenen 1,5 Jahren war der Leichnam der ... durch die Witterung und Tierfraß teilweise wieder freigelegt worden, sodass unter den noch über der Erde liegenden Ästen vereinzelte Knochen aus dem Boden herausragten. ... hielt diese Knochen zunächst für Überreste von Tieren. Als er sich diesen jedoch näherte, die Knochen genauer betrachtete und auch blaue Stofffetzen bemerkte, musste er sofort an die immer noch vermisste ... denken. Sofort ging er den Waldweg zurück zum Schwimmbad und berichtete dem Bademeister ... von seinem Fund. Dieser rief daraufhin gegen 17:30 Uhr den Jagdpächter ... zu sich. Zu dritt gingen sie den Verbindungsweg wieder hinauf zum Fundort. ... schickte seinen ebenfalls anwesenden Sohn noch einmal zurück zum Schwimmbad, um einen Spaten zu holen. Auf dem Weg dorthin traf dieser auf den Polizeibeamten ..., der ebenfalls mit zum Fundort ging. Dort angekommen legte ... mit dem Spaten den skelettierten Schädel der ... frei. Noch am selben Abend wurde der Fundort durch Beamte des Kriminalkommissariats Heppenheim abgesperrt und gesichert. Anhand des Zahnstatus konnte ... am 12.02.1988 identifiziert werden. Im Rahmen der Spurensicherung kam ... am 11.02.1988 auf Kriminalhauptmeister ... zu. Bereits 1986 war ihm aufgefallen, dass, als er aus einem Urlaub zurückkam einer seiner Spaten verschwunden war und der andere vor der Hütte lag, obwohl er vor seiner Abreise beide Spaten in der Hütte gelagert hatte. Bei dem vor der Hütte liegenden Spaten handelte es sich um den Spaten, den der Angeklagte zwar mit vor die Hütte genommen, jedoch nicht zum Vergraben der ... verwendet hatte. Der Umstand, dass der Spaten vor der Hütte lag, hatte ... zu diesem Zeitpunkt keine besondere Bedeutung zugemessen; jedoch nun, nach dem Auffinden der Leiche, fielen ihm auch rötliche Anragungen am Spaten, die er fälschlicherweise für Blut hielt, auf, weshalb er KHM ... den Spaten übergab. Dieser nahm den Spaten an sich. Am 18.02.1988 wurde der Spaten zusammen mit Kleidresten unter der Nr. 077 asserviert. Mit Gutachtenauftrag des Kriminalkommissariats des Kreises Bergstraße vom selben Tag wurde der Spaten an die Abteilung IV des Hessischen Landeskriminalamtes übersandt, wo er am 19.02.1988 eintraf. Dort verblieb der Spaten bis zur Gutachtenerstellung am 13.02.
  6. Im Rahmen der Begutachtung des Spatens wurde dieser beim Landeskriminalamt im Fachbereich Textilkunde im Jahr 1988 mit 4 Spurensicherungsfolien – Folie 1 IV/3-40/88; Spaten: Stiel (bis zum Ansatz des metallenen Spatenteils), Folie 2 IV/3-40/88; Spaten: hinterer Teil der Schaufel, Folie, Folie 9 IV/3-40/88; Spaten-Stiel (ca 25 cm Länge) – abgeklebt. Diese Folien wurden in Pergamenttütchen gepackt, in einer weiteren Folie zugeklappt, beschriftet, beim Landeskriminalamt in der Asservatenkammer gelagert und in der Folgezeit auch nicht mehr geöffnet. Mit dem Gutachten wurde der Spaten an das Kriminalkommissariat zurückgesendet. Im Januar 1992, als der Angeklagte bereits mit ... zusammen in Kiel wohnte, traf er auf die Versicherungsvertreterin ..., die eigentlich den ... antraf. Der Angeklagte schloss bei ihr eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung ab. Im Anschluss an ein Telefonat zwei Wochen später, bei dem er sich bei ... erkundigte, was er tun müsse, um ..., die sich erneut von ihm getrennt hatte, nachdem der Angeklagte vom Sparbuch seiner Frau Geld abgehoben und ausgegeben, dies aber ihr gegenüber abgestritten hatte, aus der Versicherung herauszunehmen, entschloss er sich dazu, seine sexuellen Fantasien von Erniedrigung und Kontrollausübung erneut auszuleben und ... zu vergewaltigen. Um diesen Plan umzusetzen, rief er sie unter dem Vorwand, nun eine Lebensversicherung für seinen Sohn abschließen zu wollen, am Abend des 19.02.1992 zu sich in die Wohnung. Bereits tagsüber malte sich der Angeklagte in seiner Fantasie aus, wie er ... vergewaltigen könnte und legte sich ein Tapeziermesser und Paketband griffbereit in der Wohnung zurecht. Da ihm seine Tat zum Nachteil der ... Jahr 1986 unter Drohung mit einem Messer und Fixierung seines Opfers erfolgreich gelungen war, wollte er genauso wie damals vorgehen und sich ... zunächst unter Drohung bemächtigen und sie anschließend fesseln und vergewaltigen. Diese erschien beim Angeklagten gegen 20:45 Uhr. Der Angeklagte bat ..., sich die Wohnung anzusehen. Daraufhin nahm er das Tapeziermesser, welches er sich zuvor bereitgelegt hatte, von der Wäscheanrichte unbemerkt in der Absicht an sich, das Messer als Drohmittel einzusetzen und sie zu vergewaltigen. Unter dem Vorwand, sie möge sich doch einmal ansehen, ob die Versicherung etwas übernehmen würde, bat der Angeklagte ..., in das Schlafzimmer. Dort hatte der Angeklagte Styroporplatten an die Decke geklebt, die teilweise wieder heruntergekommen waren. Sie begab sich mit ihm ins Schlafzimmer und äußerte sinngemäß, dass dies von der Hausratsversicherung nicht gedeckt sei. Für sie unvorhergesehen versetzte ihr der Angeklagte, um sein Opfer wehrunfähig zu machen, einen solch starken Schlag ins Genick, dass ihr schwarz vor Augen wurde und sie unwillkürlich in die Hose urinierte. Anschließend nahm er sie in den Schwitzkasten, warf sie auf die dort befindliche Matratze vor dem Heizkörper und nahm ihr die Gaspistole weg, von der er wusste, dass sie sie bei sich trug. Bei ihrem ersten Treffen hatte er ihr nämlich eine Gaspistole zu ihrem Schutz gegeben, um so ihr Vertrauen gewinnen zu können. ... befand sich auf der Matratze in einer Lage, in der ihr Kopf in Richtung Fenster bzw. Heizung lag. Der Angeklagte fesselte ..., ihr in Umsetzung seiner Vorliebe für das Fesseln, Erniedrigen und Vergewaltigen, mit der zurechtgelegten Paketschnur die Hände. Er hielt ihr das Tapeziermesser unter die Nase und an den Hals und äußerte, wenn sie sich ruhig verhalte, würde ihr nichts passieren. Mit Hilfe von Teilen eines zerschnittenen T-Shirts und Mullbinden knebelte er ..., sodass diese keine Luft durch den Mund mehr bekam und Angst hatte, ersticken zu müssen. Dies versuchte sie ihm zu verdeutlichen. Der Angeklagte, den die Atemnot der ... nur noch mehr erregte, da so ihre Hilflosigkeit und Unterlegenheit gegenüber dem Angeklagten für diesen besonders zum Ausdruck kam, äußerte aber, sie könne durch die Nase atmen. Er band ihr ferner ein Paketband um den Hals und befestigte das andere Ende an der Heizung. Dies zerschnitt der Angeklagte nach einiger Zeit aber wieder mit dem Tapeziermesser, nachdem er merkte, dass sie so in ernsthafte Luftnot geriet und er eine Tötung zwecks seiner Befriedigung nicht wollte. Der Angeklagte zog ihr dann Schuhe und Strümpfe aus und band ihr linkes Bein an die Heizung. Anschließend zerschnitt er mit dem Tapeziermesser ihren Pullover, öffnete die Druckknöpfe ihres Jeanshemdes und zerschnitt an der Vorderseite den BH. Anschließend zog er ihr über das freie Bein die Hose und die Strumpfhose aus und zerschnitt ihren Slip an beiden Seiten im vorderen Bereich zum Übergang der Seitenteile. Durch den Anblick seines gefesselten, wehrunfähigen und nach Luft ringenden Opfers besonders erregt, drückte er ihr rechtes Bein zur Seite und vollzog mit ihr den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Anschließend löste er den Mundknebel und fesselte die Füße von ... mit einem Elastikverband und redete für fast eine halbe Stunde auf sie ein. Der Angeklagte war davon überzeugt, ... so manipulieren zu können, dass sie wegen der Vergewaltigung nicht zur Polizei gehen würde. Er äußerte daher, er würde wegen der Tat seinen Sohn verlieren. Dem Angeklagten, wie so oft ausschließlich auf seine Befindlichkeit fixiert, ohne dabei auf sein Opfer zu achten, stiegen deshalb die Tränen in die Augen, wodurch er Mitleid erregen wollte. Um sie einzuschüchtern sagte er, dass er sie jetzt eigentlich umbringen müsste und schlug vor, sie solle stattdessen unterschreiben, dass sie das freiwillig mit ihm gemacht habe. Aus Angst sagte Frau ..., sie werde nicht zur Polizei gehen. Der Angeklagte, der sie nicht umbringen wollte, aber damit rechnete, dass sie entgegen ihrer Angabe gleichwohl zur Polizei gehen werde, beschloss, dass er sie dann auch noch ein weiteres Mal vergewaltigen könne. Er band deshalb, in rücksichtsloser Auslebung seiner Fantasien, mit einer Elastikbinde ihre Hände zusammen und befestigte diese direkt an der Fußfesselung, sodass sich Frau ... in einer weitgehend bewegungsunfähigen Bückstellung befand. Er legte sie auf die rechte Seite und führte von hinten den Geschlechtsverkehr mit ihr aus, wobei es wiederum zum Samenerguss in die Scheide kam. Anschließend holte er ein Tuch und wischte ihren Scheidenbereich ab. Danach löste er ihre Fesseln und redete auf sie ein, ohne dass er zunächst aufgrund ihres seelischen Zustandes zu ihr durchdringen konnte. Er wollte sein Opfer weiterhin davon zu überzeugen, ihn nicht anzuzeigen. Erst nach einiger Zeit war sie in der Lage, Antworten zu geben. Sie lehnte das Angebot des Angeklagten, bei ihm zu baden, ab. Sie zog die Kleidungsstücke, soweit sie nicht zerschnitten waren, an und bat, auf dem Balkon frische Luft schnappen zu dürfen, was ihr der Angeklagte erlaubte, sich allerdings dabei neben sie stellte. Die zerschnittenen Sachen steckte er in eine Aldi-Tüte. Er ließ sie zum Schluss aus der Wohnung gehen, wobei sie wieder versprach, nicht zur Polizei zu gehen. Der Angeklagte, der nun glaubte, seine Manipulationen und Einschüchterungen seien erfolgreich gewesen und sich daher in Sicherheit wog, übergab ... ihre Versicherungsunterlagen und auch die Gaspistole. Diese wollte so schnell wie möglich von dem Angeklagten wegkommen und mit ihrem Wagen davonfahren. Dieser erbot sich, sie nach Hause zu fahren, da sie dies in ihrem Zustand schlecht könne. Dies lehnte sie ab. Nachdem sie den Wagen bestiegen und den Verriegelungsknopf sofort gedrückt hatte, erbot sich der Angeklagte, das Eis von der Windschutzscheibe abzukratzen. Dies erlaubte ..., indem sie das Fenster einen Schlitz weit aufdrehte und den Kratzer herausreichte. Der Angeklagte reinigte dann den Kunststoffkratzer auf gleiche Weise zurück. Abschließend sagte er noch, er wolle doch noch die Lebensversicherung abschließen, worauf sie erwiderte, sie werde wiederkommen und dann aber einen Kollegen mitbringen, worauf der Angeklagte entgegnete, das sei ihm recht, sie könne 100 Kollegen mitbringen. Der Angeklagte wurde noch in der gleichen Nacht festgenommen. Aufgrund dieser Tat verurteilte das Landgericht Kiel den Angeklagten wegen fortgesetzter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Diese Haftstrafe hielt den Angeklagten jedoch nicht davon ab, erneut straffällig zu werden. Einige Zeit nach Verbüßung dieser Haftstrafe fuhr der Angeklagte am 28.11.1996 gegen 20:30 Uhr mit einem Taxi in die ... in der ... straße. Dort angekommen, traf der Angeklagte die ihm aus einigen vorherigen Besuchen dieser Gaststätte bekannte 53-jährige ..., die dort gelegentlich – wie auch an diesem Tage – als Tresenkraft bediente. Der Angeklagte unterhielt sich im Verlauf des Abends mit ... und anderen Gästen. Gegen 23:00 Uhr rief der Angeklagte bei seiner Ehefrau an und bat sie, ihm seine Gaspistole und einen 50-DM-Schein zu schicken. Er wolle die Waffe einem bekannten Namens ... „...“, der zufällig auch in der Gaststätte sei, verkaufen. Tatsächlich wollte er die Waffe nutzen, um sich ... gefügig zu machen. Auf den Vorhalt seiner Frau, er habe doch genug Geld dabei, erklärte er ihr, dass er auch seinen „Deckel“, also die über einige Zeit angewachsene Zeche, begleichen wolle. Frau ... erwähnte ihren Mann, mit der Gaspistole „keinen Scheiß zu machen“, der Angeklagte beruhigte sie aber und erklärte, dass er die Waffe doch nur verkaufen wolle. Nach diesem Telefonat wickelte Frau ... die Waffe in Zeitungspapier ein und packte diese zusammen mit einem 50-DM-Schein, den sie in einen Briefumschlag legte, in eine braune Plastiktüte, die sie einem von ihr verständigten Minicarfahrer übergab. Nachdem sie den Minicarfahrer bezahlt hatte, überbrachte dieser die Tüte dem Angeklagten. Mittlerweile war es etwa 23:30 Uhr geworden. In der folgenden Zeit leerte sich nach und nach die Gaststätte. Ab 1:30 Uhr war der Angeklagte der letzte Gast, ..., wollte die Gaststätte nunmehr schließen. ... hinter dem Tresen stehend, war gerade damit beschäftigt, die Tageseinnahme nach Papier- und Hartgeld zu sortieren und das Papiergeld – ca. 1.000 DM – in einem braunen DIN A5-Umschlag zu verstauen, als plötzlich der Angeklagte auf sie mit seiner Pistole zukam und ihr diese an den Kopf hielt. Spätestens jetzt war der Angeklagte endgültig entschlossen, Frau ... anzutun und sie unter Einsatz der Waffe und Schlägen zur Duldung und Vornahme von sexuellen Handlungen zu zwingen, um rücksichtslos seine Gewalt- und Vergewaltigungsfantasien auszuleben. Der Angeklagte fasste ... fest an den Arm und kommandierte sie mit dem Wort: "Abschließen!", zur Tür. Dort verschloss sie die Außentür und löschte auf seinen Befehl "Licht aus!", die Außen- und Gastraumbeleuchtung, so dass lediglich im hinteren Bereich der Gaststätte brannte. Bereits während der Aufforderung, die Tür zu verschließen und das Licht zu löschen, schlug der Angeklagte ... mit der freien Hand ins Gesicht, weil ihm das Ganze nicht schnell genug ging. Vom Lichtschalter dirigierte er ... mit der Waffe an ihrem Kopf in den hinteren Bereich der Gaststätte. Er zerrte sie schließlich an den Haaren in die dort gelegene kleine Küche und befahl ihr mit den Worten "Ausziehen" und "Ich erschieß' Dich", sich auszuziehen. ... entkleidete sich nach seinen Vorstellungen nicht schnell genug, so dass sie weitere Ohrfeigen bekam. Immer noch bedroht mit der Waffe zog sich Frau ... schließlich aus, den BH riss ihr der Angeklagte weg. Dass er ... wiederholt schlug und sie mit der Waffe bedrohte, erregte den Angeklagten besonders. Unter dem Druck der vorgehaltenen Waffe und nach Erhalt weiterer Schläge kniete Frau ... sodann auf Aufforderung des stehenden Angeklagten vor diesem nieder, zog ihm die Hose hinunter und vollzog auf seine Anweisung hin mit ihm den Oralverkehr, ohne dass es dabei zum Samenerguss kam. Der Angeklagte beschimpfte sie unterdes mit "Du alte Fotze" , wodurch er sie besonders demütigen wollte. Sodann zerrte der Angeklagte Frau ... in den zwischen dem Gastraum mit dem Tresen und der Küche gelegenen Vorraum und zwang sie unter weiterem Vorhalt der Waffe seinen After zu lecken und schließlich an diesem mit ihrem Finger zu spielen. Auch hierbei schlug er sie. Sodann befahl er ihr, sich hinzuhocken und hierbei "versaute Worte" zu sprechen. Frau ... fiel außer "geil" nichts ein, woraufhin sie weitere Schläge vom Angeklagten erhielt. Der Angeklagte versuchte in dieser Position mit seinem erigierten Glied in ihren After einzudringen, was ihm nicht gelang. Auch während dieses Vorganges hatte er die Waffe in der Hand und hielt sie Frau ... zeitweise an den Kopf. Nun befahl der Angeklagte Frau ..., sich auf den Rücken zu legen. Er forderte sie unter Vorhalt der Waffe und mit weiteren Schlägen auf, zu stöhnen, während er sein Glied, ohne hierbei ein Kondom zu benutzen, in ihre Scheide einführte. Dort kam er nach einiger Zeit zum Samenerguss. Auch während dieses Vorganges beschimpfte er sie und hielt weiterhin die Waffe in seiner Hand. Danach erhob er sich, ging in den Gastraum und zog sich dort wieder vollständig an. Sodann ging er wieder zu Frau .... Etwa einen halben Meter von ihr entfernt hielt er dann mit beiden ausgestreckten Armen die Waffe im Anschlag, zielte auf ihren Kopf und rief: „Jetzt erschieß’ ich Dich!“ Frau ... verspürte Todesangst und bettelte und flehte um ihr Leben. Sie versprach beim Leben ihrer Kinder und ihrer Enkel, dass sie ihn nicht anzeigen wolle, wenn er sie nur leben ließe. Nach einiger Zeit rief der Angeklagte, dem es genau hierauf ankam, dass sie sich anziehen solle, forderte sie erneut zum schnellen Handeln auf und unterstrich dies mit Ohrfeigen. Gegen 3:10 Uhr verließ der Angeklagte die ... und ging in ein Hotel, von wo aus er sich mit einer Prostituierten verabredete, die gegen 5:30 Uhr zum Angeklagten in das Hotel kam und mit der der Angeklagte Oral- und Geschlechtsverkehr ausübte. Nach einem gemeinsamen Frühstück und zwei vergeblichen Versuchen, gegen 7:00 Uhr seine Ehefrau telefonisch zu erreichen, verließ der Angeklagte das Hotel. Gegen 11:00 Uhr erschien er bei seinem Bewährungshelfer .... In dem Gespräch mit Herrn ... gab der Angeklagte vor, dass er am Vorabend zu Hause etwa eine Flasche Baccardi getrunken habe und dann das Haus verlassen habe. Er habe einen Filmriss gehabt und sei morgens im Bahnhofsbereich aufgewacht. Ihm fehlten ungefähr 4 Stunden, was ihn außerordentlich beunruhige. Im Übrigen sei so etwas bei ihm noch nie vorgekommen, er habe ein schlechtes Gefühl, dass irgendetwas vorgefallen sein könnte. Dem Vorschlag des Herrn ..., doch bei der Polizei einmal nachzufragen, ob irgendetwas vorgefallen sei, wies der Angeklagte zurück. Vom Büro seines Bewährungshelfers aus führte er sodann ein Telefonat mit seiner Ehefrau. Er bat sie, ihm zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr den älteren Sohn ... zur Mitfahrzentrale beim Hauptbahnhof zu bringen, da er gegen 13:00 Uhr eine Mitfahrgelegenheit nach Darmstadt habe. Frau ... wusste zwar, dass ihr Mann mit ... nach Darmstadt fahren wollte. Sie war aber über den frühen Abfahrtstermin überrascht, da sie damit erst abends gerechnet hatte. In dem Telefonat fragte ... ihren Ehemann, wo er denn letzte Nacht gewesen sei. Er erklärte daraufhin, dass er versackt sei und gar nicht wisse, wo er gewesen sei, er habe einen Filmriss gehabt. Vom Bewährungshelfer begab sich der Angeklagte sodann zur Mitfahrzentrale. Dort traf kurz vor 13:00 Uhr auch seine Ehefrau mit ... und einer für den Angeklagten auf dessen Bitte hin gepackten Tasche mit Kleidungsstücken ein. Der Angeklagte war sehr still, gleichwohl aber unruhig und lief ständig rein und raus. Als der Fahrer erschien, fuhr der Angeklagte mit seinem Sohn mit diesem in Richtung Darmstadt und erreichte wegen eines Staus erst sehr spät Frankfurt am Main, von wo aus er gegen Mitternacht seine Ehefrau anrief. Diese konnte ihm mitteilen, dass zwischenzeitlich die Polizei dagewesen sei und nach ihm gefragt habe. Auf ihre Frage, was los sei, sagte er, dass nichts los sei. Er werde das alles klären. Sodann fuhr der Angeklagte mit dem Zug von Frankfurt aus nach Darmstadt, wo er – es war mittlerweile der
  7. November 1996 geworden – die Pension ... aufsuchte. Von dort aus telefonierte er mit seinem Bruder ... und übergab diesem später seinen Sohn. Die Pension verließ der Angeklagte in den Morgenstunden und begab sich zum Darmstädter Hauptbahnhof. Von dort aus führte er gerade ein Gespräch mit seiner Ehefrau, als er am
  8. November 1996 gegen 11:30 Uhr verhaftet wurde. Aufgrund dieser Tat hat das Landgericht Kiel den Angeklagten mit Urteil vom 10.07.1997 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt. In der Folge wurde auch die Aussetzung der zuvor zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe widerrufen. Da dem Angeklagten die Einnahme des Androcurs, welches er seit den während dieser Haftstrafe begonnenen Therapiesitzungen einnahm, zunehmend lästig erschien, entschied er sich entgegen dem von ihm eingeholten ärztlichen Rat gegen Ende der Führungsaufsicht zur baldmöglichsten Absetzung. Nachdem die zuständige Strafvollstreckungskammer ihm dies mit Beschluss vom 22.08.2011 bei gleichzeitiger Verlängerung der Führungsaufsicht genehmigte. Durch die Aussetzung der Weisung, die antihormonelle Behandlung mit dem Medikament Androcur fortzuführen, sollte dem Angeklagten – seinem Wunsch entsprechend – noch im geschützten Rahmen der Führungsaufsicht die Möglichkeit gegeben werden zu erproben, welche körperlichen und psychischen Veränderungen mit einem Absetzen des Medikaments verbunden sind. Nur wenige Monate später im Januar 2012 schaltete der Angeklagte auf der Internetplattform „Ebay Kleinanzeigen“ eine Anzeige, nach der er auf der Suche nach einer Babysitterin für seine dreijährige Tochter sei. Der Angeklagte war jedoch weder auf der Suche nach einer Babysitterin, noch hatte er eine dreijährige Tochter. Vielmehr suchte er so Kontakt zu einer Frau, an der er erneut rücksichtslos seine Sexual- und Gewaltfantasien ausleben konnte. Auf die Anzeige meldete sich die Studentin .... Am 24.01.2012 traf der Angeklagte diese, vordergründig, zunächst um ihre Eignung zu überprüfen. Nachdem er sie sah und kurz kennenlernt, entschied der Angeklagte, dass diese ein geeignetes Opfer darstellte. Daher ließ sich der Angeklagte am 26.01.2012 von ... gegen 13:30 Uhr zu der Wohnung von ... fahren. Der Angeklagte führte in einer Tasche eine Rolle Klebeband, Handschellen, Gleitgel und einen „Analfinger“ mit sich. Diese Utensilien hatte er sich tags zuvor zwecks Durchführung seiner geplanten Tat gebraucht. Bei ... angekommen erklärte er, dass seine Tochter bald gebracht werde. Nach einer Stunde Wartezeit, während der er erfuhr, dass die Mitbewohnerin der Studentin erst abends zurückkäme und die Wohnung nicht hellhörig sei, trat der Angeklagte unvermittelt von hinten auf die auf einem Stuhl sitzende Studentin heran und drückte ihr seine Hand auf ihren Mund und ihre Nase. Mit der anderen Hand sprühte er ihr aus kurzer Distanz ein ebenfalls mitgeführtes Tierabwehrspray ins Gesicht, sodass ihre Augen stark zu brennen begannen. Gleichwohl warf sie sich zu Boden, wehrte sich heftig und befreite sich schließlich aus dem Griff des Angeklagten, indem sie ihm kräftig in den rechten Ringfinger biss. Vom Angeklagten losgekommen, schrie sie laut um Hilfe und flüchtete zur Wohnungstür. Der Angeklagte versuchte sie noch aufzuhalten. Es gelang ihr jedoch, die Tür zu öffnen, in den Hausflur zu flüchten und laut um Hilfe zu rufen. Als Nachbarn ihre Türen öffneten, erkannte der Angeklagte, dass er ... nicht mehr vergewaltigen konnte. Daher äußerte er, er müsse ... helfen, ging zurück in die Wohnung, nahm seine Tasche und verließ das Haus. Der Angeklagte warf die Tasche auf seiner Flucht weg. Am nächsten Tag entschloss sich der Angeklagte dazu, die Flucht nach vorne zu ergreifen, rief bei seiner Bewährungshelferin ... an und deutete an, dass etwas Schlimmes passiert sei. Auf entsprechende Vereinbarung hin erschien der Angeklagte bei ... im Büro, wo er ihr von dem Vorfall erzählte, ihn jedoch dergestalt schilderte, dass alles ein Missverständnis gewesen sei. Er sei lediglich gestolpert, wodurch das Pfefferspray losgegangen sei. Die Frau hätte dann geschrien, woraufhin er geflüchtet sei. Wegen dieser Tat verurteilte das Landgericht Kiel den Angeklagten mit Urteil vom 26.11.2012 wegen versuchten besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Zur Begründung der Unterbringung führte das Landgericht aus, dass der Angeklagte eine deutlich ausgeprägte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitsanteilen aufweise. Seine Sexualpräferenz sei gestört. Er weise eine stabile, deviante Entwicklung zur Paraphilie und zum Sadismus auf. [...] Seine Fantasie sei so dranghaft gewesen, dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei. [...] Der Sachverständige Dr. ... als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie habe den Angeklagten exploriert und festgestellt habe, dass dieser an einer deutlich ausgeprägten Persönlichkeitsstörung leide und dass dadurch die Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert gewesen sei. Ferner habe er festgestellt, dass infolge seines Zustandes von dem Angeklagten gleichartige, rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er nach wie vor hochgefährlich sei. Für ein hohes Rückfallrisiko spräche die stabile sexuelle Deviation des Angeklagten, ein Missbrauch bei ihm selbst im Kindesalter, die parasitäre Ausgestaltung seiner Beziehung zu seiner Ehefrau, die hohe Deliktfrequenz, der Waffengebrauch, die Bereitschaft zur Verletzung von Opfern kommt seine Neigung zu manipulativen Verhalten und extrem bagatellisierende Schilderungen seiner Tat. Seither befindet sich der Angeklagte in der ... Klinik für forensische Psychiatrie. Im Jahr 2020 untersuchte das Hessische Landeskriminalamt die Spurensicherungsfolien, mit denen der Spaten im Jahr 1988 abgeklebt wurde, auf Auftrag der Staatsanwaltschaft Darmstadt erneut. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden die Pergamenttüten erstmalig wieder geöffnet. An der „Folie 1 IV/3-40/88; Spaten: Stiel (bis zum Ansatz des metallenen Spatenteils)“ wurden 10 auswertbare Probenansätze gefunden, die einer DNA-analytischen Untersuchung unterzogen wurden. Dabei konnte ein Partikel mit der Spurennummer 25 dem Angeklagten zugeordnet werden, dessen DNA aufgrund seiner Verurteilungen in der DNA-Analysedatei (DAD) gespeichert war. Aufgrund dieser Übereinstimmung geriet der Angeklagte im Jahr 2021 in den Fokus der Ermittlungen. Ein Abgleich der Sozialdaten ergab auch, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt noch in der Umgebung von Darmstadt gelebt hatte, aber Ende des Jahres 1987 nach Hamburg gezogen war. Unter anderem wurde der Einsatz eines verdeckten Ermittlers (VE 01) beschlossen. Dieser sollte im Sommer 2021 in einem Tierheim, in dem der Angeklagte im Rahmen seiner Lockerungen in der ... einmal im Monat Hunde ausführte, Kontakt zu diesem aufnehmen. Dabei trat er einmal unter dem Namen ... auf. Teil der Legende war es, dass er in dem Tierheim Sozialstunden ableisten musste. VE 01 sollte unter anderem herausfinden, wo sich der Angeklagte am 29.06.1986, dem Tag des WM-Endspiels und der Tat, aufhielt. Nachdem bei einer ersten Begegnung eine Kontaktaufnahme durch Begleitpersonal des Angeklagten verhindert wurde, kam es im November 2021 zu einem ersten Gespräch zwischen VE 01 und dem Angeklagten. Dabei zeigte sich VE 01 erheblich beeindruckt von der Fähigkeit des Angeklagten im Umgang mit dem Hund „Elliot“. Der Angeklagte plante, im Falle seiner Entlassung aus der ... Klinik, Elliot bei sich aufzunehmen. Bei den darauffolgenden Treffen freundeten sich der Angeklagte und VE 01 immer weiter an. Im weiteren Verlauf wurde VE 01 auf Betreiben des Angeklagten dessen „Vertrauensperson“, in dessen Beisein es die Klinik erlaubte, dass der Angeklagte ohne weiteres Begleitpersonal das Klinikgelände verlassen durfte. Dabei gab es aber zu keiner Zeit Absprachen zwischen den Ermittlungsbeamten und der Klinikleitung dergestalt, dass erstere Einfluss auf erfolgte Lockerungen nahmen. Neben dem Thema „Hunde“ war auch das Thema „Fußball“ in den Gesprächen der beiden allgegenwärtig, da der Angeklagte schon seit seiner Kindheit großes Interesse daran hatte und auch immer noch die Spiele der Mannschaft des „SV Darmstadt 98“ verfolgte. VE 01 ermöglichte es dem Angeklagten auch, auf seinem Tablet Computer der Marke „Apple iPad“ solche Spiele gemeinsam zu sehen und schenkte ihm einen Schal dieser Mannschaft. In einem Gespräch am 28.12.2022 nahm VE 01 den Sieg Argentiniens bei der Fußball-WM in Katar zum Anlass, über die WM 1986 zu sprechen, bei der der ebenfalls Argentinien gewonnen hatte. In diesem Gespräch berichtete der Angeklagte darüber, zu dieser Zeit nicht mehr bei seiner Familie gewohnt zu haben, und dass er das Spiel in der Wohnung seiner damaligen Freundin ... gesehen habe, wohlwissend, dass er an diesem Abend nicht das Fußballspiel gesehen hatte, sondern ... getötet hatte. Weiterhin war die Sendung „Aktenzeichen XY ungelöst“ fester Bestandteil der Kontakte zwischen VE 01 und dem Angeklagten. Nach Ausstrahlung einer solchen Folge sprachen beide oft über die Sendungen, die sie hin und wieder getrennt voneinander verfolgten. Im Anschluss daran tauschten sie Nachrichten über die Sendungsinhalte aus. So redeten sie auch einmal über einen „Cold Case“ aus dem Jahre 1988 mit Tatort Köln, der die Ermordung einer Frau zum Gegenstand hatte, als über die Festnahme des Täters berichtet wurde. Im Rahmen dieses Gesprächs äußerte der Angeklagte, dass der Täter einen Fehler begangen hätte, indem er nach der Tat in der Stadt geblieben wäre. Er selbst hätte nach einer solchen Tat die Stadt auf jeden Fall verlassen, wäre weit weg gegangen; „nicht ins Inland, aber auf jeden Fall weit weg.“ Dabei dachte der Angeklagte an seinen eigenen Umzug von Darmstadt nach Hamburg, der damals dementsprechend motiviert gewesen war, als er Ende Juni 1987 zufällig in der Fernsehzeitschrift „Hör Zu“ von der Vorankündigung des Falles von ... in der XY Sendung gelesen hatte. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde beschlossen, den Angeklagten mittels einer Sendung Aktenzeichen XY mit dem Fall ... zu konfrontieren. Hiervon erhoffte man sich Reaktionen des Angeklagten, die weitere Hinweise auf dessen Täterschaft liefern sollten. Dazu sollten in der Sendung Hinweise auf einen Täter gegeben werden, dessen Beschreibung zu dem Angeklagten passten. Zu diesem Zweck wurde ab dem Sommer 2022 ein entsprechender Fernsehbeitrag produziert, der am 22.03.2023 ausgestrahlt werden sollte. VE 01 verabredete sich mit dem Angeklagten für diesen Abend, um gemeinsam zu Abend zu essen und Aktenzeichen XY zu sehen. VE 01 holte den Angeklagten daher am 22.03.2023 gegen 17:00 Uhr aus der ... Klinik ab und beide gingen gemeinsam noch Spazieren. Um 18:30 Uhr erreichten sie ein für den Abend angemietetes Ferienhaus. Ziel war es gewesen, zunächst eine möglichst positive, lockere Stimmung zu erzeugen. Hierzu kochte VE 01 das Lieblingsessen des Angeklagten, was diesen sehr freute. Weiterhin erzählte VE 01 dem Angeklagten um 19:45 Uhr, dass er, VE 01, eine wichtige Prüfung bestanden habe, woraufhin der Angeklagte sich sehr für VE 01 freute. Man lachte, umarmte sich, tanzte vor Freude sogar ein bisschen. Um kurz vor 20:00 Uhr teilte VE 01 dem Angeklagten mit, dass er eine Überraschung für ihn habe. Daraufhin überreichte er ihm eine vermeintliche Urkunde, wonach VE 01 gegen ein Entgelt ein Mitspracherecht bei der Vergabe des Hundes Elliot habe und dieser nicht ohne seine Zustimmung vom Tierheim weggegeben werden könne. Der Angeklagte, der sich nun ausmalte, dass er Elliot auf jeden Fall bekommen werde, sobald er aus der ... Klinik entlassen werden würde, umarmte VE 01 zum Dank und musste sogar vor Freude weinen. Mit dieser positiven Stimmung begannen beide, die Sendung Aktenzeichen XY zu sehen. Gleich zu Beginn wurde der Fall ... vorgestellt. In der Wahrnehmung von VE 01 verschwand schon bei Beginn des Intros die heitere Stimmung des Angeklagten unversehens: Nahezu wortlos starrte der Angeklagte auf den Fernsehser und verfolgte den Beitrag 15 bis 20 Minuten. Dabei wirkte er sehr angestrengt und knetete immer wieder seine Hände aneinander. Seine einzigen Worte des Angeklagten während des Beitrages beschränkten sich auf den kurzen Kommentar, dass „er den Ort ... kennen würde, er sei aber noch niemals dort gewesen.“ Damit beantwortete er die entsprechende Frage von VE 01, nachdem der Ort ... im Verlaufe des Beitrages genannt worden war. Als jedoch das Wort „Sexualstraftäter“ gefallen war, lachte der Angeklagte auf. Damit wollte er sich, entsprechend seiner manipulativen Persönlichkeit, gegenüber VE 01, dem er von seinen vergangenen Verurteilungen erzählt hatte, selbstbewusst präsentieren, damit dieser nicht auf die Idee kommen würde, dass er etwas mit dem Fall zu tun hätte. Allerdings gelang ihm dies nicht überzeugend und sein Lachen klang auffallend künstlich und aufgesetzt. Mit diesem aufgesetzten Lachen und den Worten „Alles in Ordnung!“ erneut kurz und knapp, aber ebenso Überzeugung heischend quittierte er damit die Frage des VE 01, „ob es ihm gut gehe?“ Diesem schien es, als „wirke der Angeklagte angespannt.“ Nach dem Videobeitrag besprach die Ermittlungsführerin KHK’in ... mit dem Moderator, ... weitere Details ihrer polizeilichen Ermittlungen und deren jüngeren Ergebnisse. Dabei erläuterte sie, dass man „brandneue Erkenntnisse“ gewonnen habe. Man habe Angaben zum Motiv, zum Tathergang und auch zur Täterpersönlichkeit herausgefunden. Man habe alle Hinweise erneut überprüft und es sei ein erstaunlich klares Bild und eine ganz neue Spur entstanden. Aufgrund dieser Spur habe man den Täterkreis ganz genau eingrenzen können. Die Ermittlungen hätten danach ergeben, dass es sich um einen Sexualstraftäter handeln müsse, der Rechtshänder sei, ortskundig gewesen und daher aus dem südhessischen Raum, der Gegend um Darmstadt, Heppenheim und Odenwald gekommen sei. Er sei bei der Tat Mitte zwanzig Jahre alt gewesen und habe blaue Augen, blonde Haare und helle Haut gehabt; inzwischen könnten die Haare auch ergraut sein. Auf diese Beschreibung reagierte der Angeklagte erneut mit einem „künstlichen Lachen.“ Der Angeklagte verstand, dass diese Beschreibung auf ihn zutraf. Instinktiv und seiner manipulativen Persönlichkeit entsprechend fühlte der Angeklagte sich aufgerufen, „den Selbstsicheren zu geben,“ um bei VE 01 erst gar keinen Verdacht aufkommen zu lassen. Dabei ging er so weit in die Offensive, dass er KHK’in ... bloßstellen wollte: „Woher wollen die das denn wissen? Die ist zielstrebig, giftig. Das nimmt sie persönlich!“ Da VE 01 aus dem bisherigen Beitrag noch nicht genügend Anhaltspunkte sah, sprach er den Angeklagten zunächst nicht weiter auf die Sendung an. Auffällig blieb ihm jedoch, dass der Angeklagte im Unterschied zu früheren Sendungen erstmals Kommentare dieser Art abgegeben hatte. Dieser Eindruck von VE 01, dass der Angeklagte erstmals mit einem entsprechenden Erklärungsbedürfnis aufwartete, bestätigte sich, als im Verlaufe der Sendung gegen 20:54 Uhr ein Zwischenfazit im Fall ... gezogen worden war. KHK’in ... hatte nämlich gerade erklärt, man habe „eine konkrete Spur hätten,“ die nach Norddeutschland führen würde.“ Daraufhin reagierte der Angeklagte erneut mit den Worten: „Wo kommt das denn jetzt her?“ Am Ende der Sendung erschien ... vor der Kamera. Mit diesem hatte KHK’in ... zuvor abgesprochen, dass er am Ende der Sendung resümieren würde, dass es im Ermittlungsverfahren ... einen Hinweis geben würde, dementsprechend ... der Name ... eine Rolle spielen solle.“ Nach Befragung durch den Moderator Rudi Cerne fasste dieser Alfred Hettmer zusammen, dass „es eine konkrete und vielversprechende Information in diesem Fall gäbe. Es läge die Mitteilung vor, dass der Name ... wohlmöglich eine bedeutende Rolle spielen könnte. Es sei auf alle Fälle eine neue Spur, vielleicht sogar eine heiße Spur, das müsse noch abgewartet werden.“ Auf diesen Hinweis hin zeigte sich VE 01 gegenüber dem Angeklagten erstaunt. Wiederum reagierte der Angeklagte mit dem wiederholt gezeigten Erklärungsbedürfnis. Er wollte in die Offensive gehen, um bei „...“ erst gar nicht in Verdacht geraten zu können. Im Bemühen, diesen zu manipulieren, provozierte er ihn mit den Worten: „Was ist denn jetzt los ..., was willst du mir damit sagen?“ heraus. Dieser zählte daraufhin die in der Sendung genannten Umstände auf: „Dein Heimatort in der Nähe, Sexualstraftäter, es wird von einem Rechtshänder mit blauen Augen gesprochen, eine Spur nach Norddeutschland und der Name ... Sag du mir, was ich denken soll!“ Der Angeklagte erwiderte darauf: „... ganz ehrlich. Wenn ich der Mörder wäre, würde ich doch so entspannt hier sitzen? Wenn die das hätten, würde doch das Telefon hier klingeln und ich hätte den Anruf bekommen, ich soll sofort zurückkommen.“ Der forensisch erfahrene Angeklagte versuchte den Verdacht weiter von sich abzulenken, indem er erläuterte, dass, da er ein Sexualstraftäter sei, seine eigene DNA gespeichert wäre. Im dem „Cold Case“ gäbe es eine DNA Spur an einer Jogginghose, da hätte es einen Treffer geben müssen, wenn er der Täter wäre. Dabei bezog sich der Angeklagte jedoch bewusst auf einen anderen Beitrag aus der Sendung, in der Hoffnung, dass dies VE 01 nicht auffallen würde. Wie er genau wusste, hatte es im Fall ... in der Sendung keinen Hinweis auf einen DNA Treffer an einer Jogginghose gegeben. Bei diesen Erklärungen war der Angeklagte nämlich (noch) davon ausgegangen, dass es im Fall ... gerade keine (ihn belastende) DNA Spur geben konnte, weil unter der Annahme des unweit gelegentlich „das Telefon (schon) bei ihm geklingelt hätte!“ Der in der Sendung genannte „Hinweis auf einen ... in Nordrhein-Westfalen“ musste folglich eine andere Begründung haben. Beide sprachen etwa 25 - 30 Minuten über den Fall, wobei auch noch mal der Tatort zur Sprache kam. Um weiterhin den Eindruck zu vermitteln, dass er auf keinen Fall der Täter sein könnte, stellte sich der Angeklagte besonders naiv und tat gegenüber VE 01 (jetzt) so, als könne er sich gar nicht mehr an den Namen des Ortes erinnern: „irgendwas mit ... Daraufhin gab VE 01 ihm zu verstehen, dass er ihm diese Naivität nicht abnehmen könne; zumal der Name ...“ bestimmt 6 Mal genannt worden sei?! Der Angeklagte wollte – ganz im Unterschied zu seiner ersten Erklärung zu Beginn des Beitrags, als er noch offen einräumen wollte (und konnte), „den Ort ... zwar zu kennen, aber niemals vor Ort gewesen zu sein“ – von seiner zur Schau getragenen Unwissenheit keinen Abstand nehmen: „... ich versteh dich, aber ich habe damit nichts zu tun. Beruhig’ dich!“ VE 01 fragte den Angeklagten jetzt, „... wann er nach Norddeutschland gezogen sei?“ Mit seiner Antwort wollte der Angeklagte sich ein Alibi zu verschaffen, (nämlich) dass „er zum Tatzeitpunkt doch schon längst nicht mehr in Darmstadt gewohnt habe.“ Daraufhin hielt ihm VE 01 vor, dass er doch im Dezember (noch) gesagt habe, das WM Endspiel Argentinien Deutschland „in der Wohnung seiner Freundin in ... gesehen zu haben?“ Schnell begriff der Angeklagte, dass er sich korrigieren, seine Angaben zumindest relativieren musste, jedenfalls zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung sei er längst im Norden gewesen.“ Zum Ende des Gesprächs – (noch) in der Gewissheit, dass die Ermittlungsbehörden über keine ihn belastende DNA Spur verfügen konnten – beschied der Angeklagte den ...: „Du kannst ganz beruhigt die Nacht durchschlafen, ich werde das auch tun.“ VE 01 fuhr den Angeklagten an diesem Abend noch zurück in die ... Klinik. Nach der Sendung und in der Zeit, bevor der Angeklagte wieder zurück in die Klinik musste, sowie später am selben Abend auch dort noch recherchierte der Angeklagte auf seinem Handy im Internet. Entgegen seinen ausweichenden Bemerkungen von gerade eben, die den ... lediglich beruhigen und zufrieden stellen sollten, drängte es den Angeklagten, Näheres in Erfahrung zu bringen, welche Hinweise bzw. Spuren genannt wurden, (die ihm gefährlich werden konnten). So rief er zwischen 22:19:17 und 23:40:17 Uhr mehrfach in der „ZDF Mediathek“ die Sendung Aktenzeichen XY auf. Zwischen 22:20:59 und 23:31:48 Uhr suchte der Angeklagte neben den Beiträgen zu „... “, „...“, „...“, „...“ und „...“ insbesondere zu (weiteren) Details und Spuren im Fall ... von „...“. Nachdem der Angeklagte gegen 23:00 Uhr auf seine Station in der ... Klinik zurückgekommen war, war er von Pflegekräften und einem weiteren verdeckten Ermittler, dem VE 02, in Empfang genommen worden. Dieser war auf Wunsch der Klinikleitung, die von den Ermittlungsbeamten in den Plan, dem Angeklagten die Sendung zu zeigen, eingeweiht war, vor Ort. Denn die Klinikleitung hatte zuvor ihre Sorge zum Ausdruck gebracht verbunden mit der Befürchtung einer Eskalation, soweit der Angeklagte in Wahrnehmung der Sendung XY „getriggert“ werden und es dann zu Ausschreitungen kommen könne. VE 02 sollte für diesen Fall als wehrhafter Polizeibeamter zur Verfügung stehen. Er war unter der Legende vor Ort als „Sicherheits-Audits“ eingeschleust worden. Als der Angeklagte einen Alkoholtest machte, klingelte das Handy einer Stationspflegerin, woraufhin der Angeklagte äußerte: „Die rufen doch jetzt nicht wegen mir an?“ Denn im Gegensatz zu dem, wie er sich gegenüber VE 01 noch in der Ferienwohnung gegeben hatte, war der Angeklagte tatsächlich angespannt und befürchtete, dass die Polizei aufgrund der Sendung bereits nach ihm suche. Später auf der Station sprach der Angeklagte mit dem Stationspfleger ... über seine Diskussion mit .... ... sagte dieser dem Angeklagten gesagt habe, dass die Täterbeschreibung aus der Sendung, „... blonde Haare, blaue Augen“, auf ihn passen würde. Der Angeklagte wies den Verdacht aber entschieden von sich, den Verdacht des ... könne er nicht nachvollziehen, da es viele Menschen gäbe, die ... hießen. Die Sendung und der Verdacht, dass er nach 37 Jahren doch noch für seine Tat belangt werden könnte, ließen den Angeklagten nicht mehr los. Um 23:34:03 Uhr las der Angeklagte den Artikel „Aktenzeichen XY: ZDF-Zuschauer außer sich – Widerlich! - DerWesten.de“, der über den Beitrag über den Fall ... berichtete. Um 23:34:50 Uhr las der Angeklagte den Artikel „Mord am Schwimmbad: Kamen die Täter aus Alzey?“, der ebenfalls von der Sendung handelte. Die gleiche Website rief der Angeklagte um 23:40:17 Uhr erneut auf. Zu seiner Beruhigung konnte der Angeklagte keine ihn kompromittierenden Hinweise oder Spuren finden, jedenfalls keinerlei Hinweise auf eine aufgefundene DNA Spur, für ihn Entlastung bzw. Beruhigung und Sorge zugleich. Er spekulierte, dass es da vielleicht andere weniger aussagekräftige Hinweise gegeben haben müsse. Vielleicht war er nur denunziert worden als in Betracht kommender und verurteilter Sexualstraftäter, womöglich von einem seiner Familienmitglieder. Am nächsten Tag, am 23.03.2023, holte VE 01, wie zuvor vereinbart, den Angeklagten von der Klinik ab und sie fuhren erneut gemeinsam zum Ferienhaus. Der Angeklagte achtete bewusst darauf, so gelassen und gut gelaunt, wie nur möglich zu erscheinen, und fragte VE 01, ob dieser genauso gut geschlafen habe wie er. Im Ferienhaus wollte VE 01 die Sprache auf den vorhergehenden Abend zu bringen, was der Angeklagte jedoch abblockte. Daher beschränkten sich ihre Gespräche auf Smalltalk und Fußball. Gemeinsam gingen beide spazieren, als VE 01 vom Stationspsychologen der ... Klinik ... einen Anruf erhielt. VE 01 stellte die Lautsprecher seines Handys an, sodass der Angeklagte das Gespräch mithören konnte. Wie im Vorfeld des Telefonates mit den ermittelnden Beamten und ... abgesprochen gewesen war, fragte letzterer, ob jemand mithören könne, was VE 01 verneinte. Daraufhin sagte ..., dass VE 01 den Angeklagten zurück zur Klinik bringen solle. Es seien Polizeibeamte dort; „es gehe um eine DNA-Spur in Verbindung mit einer Straftat.“ Der Angeklagte hörte diese Nachricht mit Entsetzen. Denn die Annahme dessen, das er bisher (aufgrund „seiner als Sexualstraftäter gespeicherten DNA“ ) noch für ausgeschlossen gehalten hatte und halten durfte – zumal „wegen ihm das Telefon noch nicht geklingelt hatte“ – verkehrte sich in sein Gegenteil, wurde vielmehr unvermittelt real und bahnte sich Platz in seinen Gedanken einer wachsenden Unsicherheit und zerstörte schließlich seine zur Schau getragene Fassade. VE 01 nahm unweigerlich den Stimmungsumschwung bei dem Angeklagten wahr. Dessen zur Schau getragener guter Laune wisch (erkennbare) Nervosität. Denn der Angeklagte vermochte sich jetzt kaum mehr zu beherrschen. Von der vorherigen Selbstsicherheit und den von ihm gezeigten vielfältigen und wortreichen Beschwichtigungsversuchen blieb Ihm nichts mehr übrig. Vielmehr ernüchterte der Angeklagte, dass „ihm grade ganz anders werde!“ In Erkenntnis der Realitäten telefonierte er unmittelbar und noch vor Ort mit seinem Rechtsanwalt. Diesem sagte er sinngemäß: „Man will mir den Mord an einer 15-Jährigen in die Schuhe schieben!“ Sogleich danach auf dem Weg zum Auto telefonierte der Angeklagte um 16:12 Uhr mit .... Diese erzählte ihm, dass Beamte des Landeskriminalamts aus Wiesbaden bei ihr gewesen seien und ihr gesagt hätten, es sei eine DNA-Spur von ihm, dem Angeklagten, im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt aus dem Jahr 1986 aufgetaucht. Der Angeklagte erwiderte, dass er den Fall, um den es gehen würde, gestern im Fernsehen gesehen habe. Dabei wollte er sich jedoch gegenüber ... als unwissend präsentieren. Er suchte auch sie davon zu überzeugen, dass er auf keinen Fall etwas mit dem Fall zu tun habe. Deshalb sagte er, wie schon am Abend zuvor gegenüber VE 01, dass sich der Fall in der Nähe von Darmstadt ereignet habe. Er kenne den genauen Ortsnamen aber nicht, „irgendwas mit ...“ Das Gegenteil dessen, nämlich der Name ..., war dem Angeklagten bestens (aus seinen umfangreichen Recherchen am Abend und in der Nacht zuvor und wie er anfangs gegenüber VE 01 sagte; den Ort ... zu kennen, ohne jemals da gewesen zu sein) bekannt gewesen. Dies mochte er jedoch nicht eingestehen, um auch gegenüber seiner Ehefrau jeden aufkommenden Verdacht verleugnen zu wollen. Erstmals bei diesem Telefonat wurde auch darüber gesprochen, dass die Polizeibeamten auch mit einem Bruder sprechen wollten. Auf dem Rückweg in die ... Klinik sprachen VE 01 und der Angeklagte über die Aussage von ..., dass es „um DNA gehe.“ Dabei äußerte der Angeklagte, der sich wieder etwas gefangen hatte, und jetzt wieder kaum an eine von ihm Tatort gefundene DNA Spur glauben wollte. Unter dieser Annahme, wie er jetzt wieder gegenüber VE 01 äußerte, wäre er doch längst festgenommen worden. Er wolle zurück in die Klinik, um dies zu klären. VE 01 sagte dem Angeklagten, dass er unter diesen Umständen aber eine Erklärung für die Anwesenheit seiner DNA am Tatort benötigen würde. Der Angeklagte überlegte einen Moment. Die Nüchternheit seiner Gedanken brachen sich wieder Bahn. An den Realitäten im Wissen um seine Täterschaft und seiner tatsächlichen Anwesenheit am Tatort gab es jedenfalls vor sich selbst nichts zu leugnen. Sonach im momentanen Eingeständnis, dass seine DNA am Tatort oder an der Leiche gefunden worden sein konnte, und mutmaßlich (nach dem Inhalt der Telefonate ... und mit seiner Ehefrau) auch musste, blieb Leugnen zwecklos. Im Eingeständnis dessen vermochte er vor sich selbst in Hinblick auf seine Anwesenheit am Tatort gegen seine Täterschaft die vorhandene Spur mit seinen DNA Merkmalen losgelöst von der Tat erklären. In Verfolgung dieser neuen (angepassten) Verteidigungslinie erklärte er gerichtet an VE 01, dass „... er am 29.06.1986 (zwar) in dem Wald gewesen sei und vielleicht eine Zigarette weggeworfen habe. Er sei aber nicht im Schwimmbad gewesen und habe das Mädchen nicht gekannt.“ VE 01 fuhr den Angeklagten zurück in die Klinik und brachte ihn noch bis zur Pforte. Auf dem Weg dorthin wurde der Angeklagte an der Pforte von einem Polizeibeamten angesprochen, der ihm mitteilte, dass gegen ihn ermittelt werde, er solle sich am nächsten Tag um 11:00 Uhr bereithalten. Da werde eine Sachbearbeiterin vorbeikommen und ihm Fragen stellen. Der Angeklagte ging um etwa 16:50 Uhr in die Klinik und verabschiedete sich von VE 01 mit den Worten: „Siehst du ... die haben nichts gegen mich.“ Vielleicht war doch keine DNA Spur von ihm am Tatort gefunden worden, wie der Angeklagte erwog und sich trotz der Gewissheit seiner Täterschaft jetzt wieder erhoffte, weil es einfach außerhalb seiner Vorstellung blieb, dass er im gegenteiligen Falle nicht längstens als Sexualstraftäter damit konfrontiert worden wäre. Aber irgendwelche (neue) Hinweise, die für seine Täterschaft sprechen müssten, musste es geben, dessen war sich der Angeklagte sicher. Seine Überlegungen und Spekulationen vom Vorabend kamen zurück; zumal seine Ehefrau, ... in dem Telefonat vom Nachmittag, davon berichtet hatte, man wolle auch noch mit seinem Bruder sprechen wollen. Für den Angeklagten keimte Hoffnung, dass es vielleicht von einem seiner Brüder als in Betracht kommender und verurteilter Sexualstraftäter (nur) denunziert worden sein könnte. Nach kurzem, flüchtigem Kontakt mit dem Angeklagten, sah sich ... die Sendung Aktenzeichen XY vom vorigen Tag an. Um 17:11:21 Uhr rief der Angeklagte erneut die ZDF Mediathek der Sendung Aktenzeichen XY auf. Um 17:12:00 Uhr las er den Beitrag „Mord an Mädchen 15: Jährige verschwindet nach Freibadbesuch – ZDFmediathek“, der vom Fall ... handelte. Um 17:27 Uhr rief der Angeklagte ... an. Er erzählte ihr von der Mitteilung der Polizei und dass er vermute, mutmaßlich würden alle Sexualstraftäter überprüft werden. Er habe 1986 auch noch in Darmstadt gelebt und müsse nachschauen, wann er nach Norddeutschland gezogen sei. Da der Angeklagte andererseits sicher sein konnte, dass gegen ihn ermittelt wurde, informierte er sich ab 17:37:43 Uhr auf dem Justizportal Niedersachsen über Einleitung und Ablauf eines Ermittlungsverfahrens und auf den Internetseiten „www.die-anwaltskanzlei.de“ und „www.anwalt.de“ über Verhaltensempfehlungen für Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens. Der Angeklagte telefonierte gegen 18:17 Uhr erneut mit ... und erklärte seine jüngsten Vermutungen, dass er von einem seiner Brüder denunziert worden sein müsse. Anschließend las der Angeklagte um 18:16 Uhr erneut den Artikel „Aktenzeichen XY: ZDF-Zuschauer außer sich – Widerlich! - DerWesten.de“. Der Angeklagte wollte sich so gut wie möglich darüber informieren, was über den Fall bekannt gewesen war, weshalb er zwischen 18:49:14 Uhr und 19:04:31 Uhr auch die Internetforen www.allmystery.de (Seite 141 und 142) und „www.het-forum.de“ (S. 5) aufrief, auf dem sich Nutzer über den Fall ... austauschten. In dieser Zeit las er auch den Artikel „Mord am Freibad weiter ungeklärt“ auf der Website „www.wnoz.de“. Um 18:08 Uhr rief er erneut den Artikel „Aktenzeichen XY: ZDF-Zuschauer außer sich – Widerlich! - DerWesten.de“ auf, ebenso um 19:10:41 Uhr. Im Rahmen seiner Recherche rief er auch auf der Seite „www.filmdienst.de“ das Profil der Schauspielerin ... auf, die jedoch in keiner Verbindung zu diesem Fall steht. Um 19:14:16 Uhr rief der Angeklagte den Artikel „Fall ... aus ... in ‚Aktenzeichen XY‘: Polizei sucht Mörder nach 37 Jahren“ der Hessenschau auf. Um 19:14:35 Uhr las er auf der Seite „www.polizei.hessen.de“ den Beitrag „Polizei Hessen - Cold Case aus Hessen: Ungelöster Mordfall aus dem Jahr 1986“. Um 19:16:46 Uhr besuchte der Angeklagte die Seite der ZDF Mediathek und rief dort den Beitrag zur Sendung vom vorherigen Abend auf. Um 19:20:13 Uhr rief der Angeklagte die Website „www ... .de/tourismus/schwimmbad“ auf. In keiner dieser Recherchen gab es Hinweise auf eine DNA Spur oder auch nur im Hinblick auf seine Täterschaft. Nach diesen Recherchen beruhigte sich der Angeklagte und hoffte (wieder), dass es bei der (neuen) Spur nur so gewesen sein konnte, dass er von einem seiner Brüder denunziert wurde. Der Angeklagte suchte, obwohl er wusste, dass er 1986 noch in Darmstadt gelebt hatte, in seinen Unterlagen auch nach Dokumenten, aus denen hervorgehen könnte, dass er 1985 bereits nach Hamburg gezogen war. Wenn sich sein Verdacht, dass seine DNA trotz seiner Recherchen doch am Tatort gefunden worden war, bestätigen würde, müsste er sich anders entlasten können. Er erinnerte seiner früheren Angaben im Rahmen eines Explorationsgespräches, in dem er (wahrheitswidrig) angegeben hatte, bereits 1985 nach Hamburg verzogen zu sein. Er fand das entsprechende Gutachten in seinen Unterlagen. Im Raucherraum der Station sah er gegen 20:30 Uhr VE 02 sitzen. Dass sich nach der Sendung Aktenzeichen XY, dem Anruf von ... und der Ansprache durch den Polizeibeamten nun auch ein fremder, externer Prüfer nachts auf der Station befand, weckte die Argwohn des Angeklagten. Spätestens jetzt regte sich in ihm der Verdacht, dass es sich bei VE 02 um einen verdeckten Polizeibeamten handeln könnte. Daher entschloss er sich, (erneut) in die Offensive zu gehen. Er rief VE 02 mit den Worten zu sich: „Herr Praktikant, kommen Sie mal her!“ zu sich. Dieser setzte sich zum Angeklagten, der ihm in seinen Unterlagen auszugsweise ein Gutachten vom 19.12.2015 zeigte. Aus diesem Schriftstück ergab sich, dass der Angeklagte 1985 nach Hamburg und 1987 nach Kiel verzogen sei. Der Angeklagte sagte VE 02, dass „sich die Tat 1986 ereignet habe. Also könne er damit beweisen, dass er nichts mit der Tat zu tun haben könne.“ Dann ging der Angeklagte wieder. Einen Auszug dieses Gutachtens übermittelte der Angeklagte anschließend elektronisch auch an VE 01, von dem er inzwischen auch dachte, dass dieser ein Polizeibeamter sein könnte. Dies tat er, um sich zu entlasten. Dabei war dem Angeklagten der Widerspruch mit seinen vielfältigen und teils widersprüchlichen Angaben zum Tag des WM Endspiels bzw. zu seinem Umzug nach Norddeutschland, („längstens“) vor der Wiedervereinigung,“ in Vergessenheit geraten. Demgegenüber berichtigte VE 01, dass die Angaben im Gutachten in Widerspruch zu den früheren Angaben des Angeklagten standen. Aufgrund seiner Anspannung ging der Angeklagte die Gänge der Station auf und ab. Der stationsleitende Pfleger ... fragte ihn, was ihn belaste. Der Angeklagte berichtete ihm, dass „ihn die Polizei angesprochen und ihm mitgeteilt habe, dass gegen ihn ermittelt werde. Es gehe um einen Mord aus dem Jahre 1986 in der Nähe von Darmstadt. Er habe gestern zufällig einen Bericht darüber im TV gesehen.“ Der Angeklagte wollte sich, entsprechend seiner manipulativen Persönlichkeit, möglichst empört über den Vorwurf, er könne der Täter sein, präsentieren und zeigte sich erkennbar entsetzt: „Er könne gar nicht der Täter gewesen sein; schließlich sei er 1985 nach seiner Haftentlassung nach Hamburg gezogen.“ Sodann berichtete er ... weiter über den Fall, wobei er vorgab, (nur) die Inhalte der Sendung wiederholen zu wollen. Dies gelang dem Angeklagten jedoch lediglich bedingt. In seiner Erinnerung vermochte er nämlich eigenes Wissen als Täter seiner Tat an jenem 29.06.1986 nicht von dem zu trennen, was nach dem Inhalt in dem Beitrag der XY Sendung hinsichtlich der Umstände, Modalitäten bzw. Details der Tat zum Nachteil von ... bekannt gegeben worden ist bzw. ausgestrahlt wurde: Insbesondere erklärte der Angeklagte dem ..., dass „das Mädchen mit einem Messer getötet worden sei.“ Davon war in der XY Sendung nichts berichtet worden; (zumal die ersten Sektionsergebnisse noch von einem fraglichen Angriff gegen den Hals als Todesursache ausgegangen waren). Weiterhin erzählte er ..., dass „der 91-jährige Mann blutverschmiert ca. 10 - 15 Meter vom Tatort entfernt aufgefunden worden sei.“ Auch von diesen Details war in dem Beitrag von XY nicht berichtet worden. Ansonsten äußerte der Angeklagte seine Sorge, dass er aufgrund der Ermittlungen Einschränkungen in seinen Lockerungen und seiner weiteren Therapie erfahren könnte. Der Angeklagte ging daraufhin wieder auf sein Zimmer. Weil ... bei diesen Erzählungen des Angeklagten auffällig blieb, dass in dem Beitrag der XY Sendung ein Messer nicht erwähnt worden war, und ebenso wenig, dass der alte Mann geblutet habe und 10 - 15 Meter vom Fundort entfernt gefunden worden sei, schaute er erneut noch nachts und gemeinsam mit VE 02 den entsprechenden Beitrag in der Mediathek an. Sie sahen die Vermutung von ... bestätigt, dass weder das Messer, noch die Entfernung des alten Mannes vom Tatort sowie dessen Verletzungen im Beitrag erwähnt worden waren. Hierüber sprach ... auch mit der Pflegerin ..., die ebenfalls Teile des Gesprächs zwischen dem Angeklagten und ... mitbekommen hatte. Auch am nächsten Tag beschäftigte sich der Angeklagte mit dem Fall .... Am 24.03.2023 rief der Angeklagte um 8:53:20 Uhr erneut den Artikel „Fall ... aus ... in ‚Aktenzeichen XY‘: Polizei sucht Mörder nach 37 Jahren“ aus der Hessenschau auf. III. A. Der Angeklagte hat sich weder zur Person noch zur Sache eingelassen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer jedoch ohne Zweifel von der Täterschaft des Angeklagten und den Feststellungen im getroffenen Sinne überzeugt. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften und ausführlichen Erläuterungen des Sachverständigen Dr. ..., der den Angeklagten explorierte sowie den verlesenen Urteilen des Landgerichts Darmstadt vom 30.03.1984 (Az. 3 Js 24.313/81 – 21 Ls – 1 Ns) und des Landgerichts Kiel vom 27.07.1992 (Az. I KLs 581 Js 9035/92), 10.07.1997 (Az. I KLs 571 Js 49445/96) und 26.11.2012 (Az. I KLs 10/12 559 Js 5181/12). Die Feststellungen zu den weiteren Vorstrafen beruhen auf dem verlesenen Hinweis auf Gesamtstrafenbildung v. 04.02.1993 des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof. Weiterhin haben die Zeugen ..., ... und ... zu dem Lebenslauf des Angeklagten Angaben gemacht. Die Feststellung zu den Arbeitsverhältnissen und Wohnorten des Angeklagten beruhen auf den verlesenen Mitteilungen des Bürger- und Ordnungsamts Darmstadt vom 12.11.2020, der AOK Gesundheitskasse Hessen vom 05.03.2021 und Deutschen Rentenversicherung Nord vom 30.03.2021 und 31.03.2021 sowie einer verlesenen EWO Personensuche über den Angeklagten vom 24.08.
  9. B. Zunächst steht in Hinblick auf den Tatortbefund, die Auffindesituation des Leichnams, ihrer Verletzungen entsprechend dem Obduktionsbefund und der vorgefundenen Beschädigungen an ihrer Bekleidung, insbesondere dem im Schambereich des Mädchens mittels eines scharfen Werkzeugs zerschnittenen Slip, ihrer abseits des Schwimmbadwegs am Waldesrand aufgefundenen Gegenständen, ihres einen Schuhes und der Badematte, und den zeitlichen Verhältnissen – wie dies im Einzelnen Alles festgestellt ist – dass ... am 29.06.1986 zunächst Opfer eines Sexualdeliktes und unmittelbar im Anschluss daran getötet und ihr Leichnam danach komplett mit Erde bedeckt worden ist:

(1)Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme nämlich davon überzeugt, dass die Geschädigte ... am 29.06.1986 um etwa 16:45 Uhr vom Schwimmbad in ... den Waldweg in Richtung des ... betrat. Die Zeugin H... hat angegeben, dass sie an diesem Tag mit ihrer Tochter ... in das Schwimmbad in ... gefahren sei. Diese habe ein blaues Kleid und weiße Schuhe getragen und eine helle Tasche mit einem Badetuch dabeigehabt. Dies bestätigend hat die Zeugin ... ausgesagt, dass sie die Frau des Bademeisters des Schwimmbades gewesen sei und ... an diesem Tag gesehen habe, wie die Geschädigte ... mit ihrer Mutter zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr in das Schwimmbad gekommen seien. Die damaligen Freunde der Geschädigten ... haben mit diesen Aussagen übereinstimmend bestätigt, mit ihr den Mittag und frühen Nachmittag mit ihr im Schwimmbad verbracht zu haben. Die Zeugen ... gaben übereinstimmend an, zusammen mit der Geschädigten im Schwimmbad gewesen zu sein. Die Zeugin ... hat ausgesagt, dass die Geschädigte dann früher als die anderen nach Hause habe gehen wollen. Wann das genau war, wisse sie jedoch nicht mehr. Ebenso hat der Zeuge ... ausgesagt, dass die Geschädigte am Nachmittag noch vor allen anderen aus der Gruppe gegangen sei. Auch die Zeugin ... gab an, dass die Geschädigte alleine nach Hause habe gehen wollen. Auch die Zeugin ... hat in Übereinstimmung mit diesen Aussagen darüber hinaus angegeben, dass die Geschädigte ... zwischen 16:00 Uhr und 18:00 Uhr abgegangen sei. Sie habe ihr noch angeboten, ihre Mutter anzurufen, damit diese sie abholen könne. Die Geschädigte habe jedoch abgelehnt, da sie in der Zeit, in der ihre Mutter ans Schwimmbad gefahren wäre schon nach Hause gelaufen sei. Der Zeuge ... hat diesen Zeitpunkt bestätigt. Er hat ausgesagt, dass die Geschädigte gegen 17:00 Uhr gegangen sei. Der Zeuge ... gab einen ähnlichen Zeitraum an. Er hat ausgesagt, dass er mit seiner Familie ebenfalls im Schwimmbad gewesen sei und er an der Treppe geparkt habe, die direkt zum Waldweg hinaufführe, den die Geschädigte genommen habe. Dies sei gegen 17:00 Uhr gewesen. Auf Nachfrage, ob es vielleicht auch 18:00 Uhr gewesen sein könnte, gab er an, dass es so spät eigentlich nicht gewesen sei. Vielleicht sei es aber auch so gewesen. In Übereinstimmung hiermit hat auch die Zeugin ... ausgesagt, dass sie an der Treppe zum Schwimmbad gestanden habe, als die Geschädigte an ihnen vorbeigegangen sei. Die Zeugin ... habe sie nicht gesehen. Diese habe ihr aber im Nachhinein gesagt, dass sie um 18:00 Uhr dort gewesen sei, da sie zu dieser Zeit mit ihrem Mann verabredet gewesen sei. Jene Zeugin ... hat hingegen angegeben, bereits um kurz nach 17:00 Uhr vom Schwimmbadweg losgegangen zu sein. Sie sei ebenfalls den Waldweg hochgegangen und wegen ihrer Tochter, die Steine oder Blätter gesammelt habe und immer wieder in den und aus dem Kinderwagen hätte steigen wollen, nur sehr langsam den leeren Weg hinaufgekommen. Auf dem Weg habe sie auch einmal, etwa auf der Mitte des Weges, zurückgesehen und da eine Frau in einiger Entfernung wahrgenommen; sie denke, dass es sich um die Geschädigte ... handeln könnte. Daher geht die Kammer davon aus, dass die Zeugin ... entgegen der Aussage der Zeugin ... nicht um 18:00 Uhr, sondern um 17:00 Uhr das Schwimmbad verließ. Bei der Frau, welche die Zeugin ... auf dem Weg gesehen hat, handelte es sich jedoch nicht um die Geschädigte, sondern um die Zeugin .... Diese hat ausgesagt, dass sie den Waldweg an diesem Tag hochgelaufen sei. Dabei habe sie weit weg vor sich auch eine Frau mit Kinderwagen gesehen; später habe sie erfahren, dass es sich dabei um ... gehandelt habe. Weiterhin habe sie auf dem Boden eine Badematte mit blauer Umrandung und einen Schuh liegen sehen. Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugin ... den Schuh und die Badematte bereits zu diesem Zeitpunkt dort lagen, nicht wahrgenommen hat. Dies ist ohne weiteres dadurch erklärbar, dass die Zeugin ... mit ihrer Tochter den Waldweg hochlief und aufgrund dessen abgelenkt war. Die Zeugin hat nämlich ausgesagt, dass sie den Weg nur langsam hochgekommen sei, weil sie andauernd Pausen hätte machen müssen, weil ihre Tochter Steine oder Blätter gesammelt hätte und immer wieder hätte in den Buggy ein- und aussteigen wollen. Die Zeugin ... hat ausgesagt, dass sie an diesem Sonntag um etwa 18:00 Uhr den Weg hochgegangen sei, wobei sie sich aber auch nicht sicher sei, was die Uhrzeit betreffe. Dabei habe sie niemanden gesehen. Als sie sich habe setzen müssen, um sich von dem steilen Anstieg zu erholen, habe sie dann einen weißen Schuh und eine Bastmatte gefunden. Nach diesen Zeugenaussagen ist die Kammer davon überzeugt, dass zuerst die Geschädigte um etwa 16:45 Uhr den Waldweg betrat, gegen 17:00 Uhr, nachdem die Geschädigte bereits außer Sichtweite war, die Zeugin ... hinter ihr in einigem Abstand die Zeugin ... und zuletzt die Zeugin ... um 18:00 Uhr, als die Zeugen ... und ... den Weg bereits verlassen hatten. Denn der Zeuge ... hat ausgesagt, dass die Geschädigte zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr an ihnen vorbeigelaufen sei. Die Zeugin ... hat ausgesagt, kurz nach 17:00 losgelaufen zu sein. Dann hätte sie die Geschädigte jedoch auf dem Weg sehen müssen, oder die Geschädigte müsste zeitlich wesentlich nach ihr losgelaufen sein. Letzteres schließt die Kammer jedoch aus, da die Zeugin ... angab, sowohl die Zeugin ... als auch den Schuh und die Bastmatte gesehen zu haben. Die Geschädigte kann somit nicht nach der Zeugin ... losgelaufen sein. Die Zeugin ... hielt es auch für möglich, dass die Geschädigte schon ab 16:00 Uhr, somit wesentlich vor der Zeugin ... gegangen sei, auch dann hätten die Zeugen ... und ... ihren Schuh und ihre Matte finden können. Allerdings steht dies nicht im Einklang mit der Zeitangabe der Zeugin ..., die wiederum angab, dass die Zeugin ... ihr später gesagt habe, dass sie gegen 18:00 Uhr dort gewesen sei, was wiederum nicht mit der Angabe der Zeugin ... in Einklang zu bringen wäre, wonach diese um 18:00 Uhr losgelaufen sei und niemanden gesehen habe. Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass die Erinnerung der Zeugen nach 38 Jahren nicht unwesentlich verblasst ist. Die Aussagen der Zeugen lassen sich aber in Einklang bringen, wenn ... um etwa 16:45 Uhr losgegangen ist. Dies steht im Einklang mit der Aussage der Zeugin ..., wonach die Geschädigte zwischen 16:00 Uhr und 18:00 Uhr losgegangen sei. Dann hätte die Geschädigte auch ausreichend Vorsprung vor der Zeugin ... gehabt, sodass sie von dieser gegen 17:00 Uhr nicht gesehen worden wäre. Die Zeugin ..., die hinter der Zeugin ... gelaufen sein soll, hätte dann bereits Matte und Schuh finden können und als die Zeugin ... ihrer Aussage nach gegen 18:00 Uhr loslief, konnte sie aufgrund der vergangenen Zeit niemanden mehr sehen. Dem steht dann auch nicht die Angabe des Zeugen ... wesentlich entgegen, wonach die Geschädigte gegen 17:00 Uhr an ihm vorbeigelaufen sei, da hierbei nur eine unwesentliche Abweichung bestehen würde. Alleine die Angabe der Zeugin ..., die Zeugin ... habe ihr im Nachhinein gesagt, sie sei um 18:00 Uhr losgelaufen, stünde dem entgegen. Dies hält die Kammer jedoch angesichts der anderen Aussagen nicht für plausibel. Auch hätte die Zeugin ... dann um 18:00 Uhr die Zeugin ... sehen müssen. Die Kammer hat auch die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die Geschädigte ... vor 16:45 Uhr vom Schwimmbad losgelaufen ist. Allerdings widerspricht ein zu früherer Zeitpunkt der Aussage des Zeugen ..., dass er sie um 17:00 Uhr gesehen habe. Auch die Möglichkeit, dass die Geschädigte nach der Zeugin ... losgegangen ist und diese überholt haben könnte, schließt die Kammer aus. Zum einen hätte dies die Zeugin ..., auch wenn sie gegebenenfalls mit ihrer Tochter abgelenkt war, bemerkt. Weiterhin hätte die Zeugin ..., die in einigem Abstand zur Zeugin ... lief, dies ebenfalls bemerken müssen. Daher kann die Geschädigte ... auch nicht zwischen der Zeugin ... und der Zeugin ... gelaufen sein. Ebenso wenig hinter der Zeugin ..., da diese bereits Bastmatte und Schuh gesehen hatte. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin ... ausgesagt hat, dass sie die Frau, die sie gesehen habe, als sie sich umgedreht habe, für die Geschädigte hielt. Denn die Zeugin ... hat die Zeugin ... mit ihrem Kinderwagen gesehen. Bei der Frau, die die Zeugin ... sah, musste es sich daher um die Zeugin ... gehandelt haben, da laut Aussagen aller Zeugen sonst niemand auf dem Weg gewesen sei. Ausgehend hiervon ergibt sich, dass der Täter die Geschädigte um etwa 16:49 Uhr angegriffen haben muss. Die Kammer geht davon aus, dass der Täter an der Stelle, an der Matte und Schuh gefunden wurden, er sich der Geschädigten auch bemächtigte, da es sich in einer solchen Situation, in der er sein Opfer möglichst außer Sichtweite von Spaziergängern bringen muss, in keiner Weise erschließt, mit diesem noch auf dem Weg entlangzulaufen. Vielmehr wird er die Geschädigte direkt am „Zugriffsort“ in den Wald gezerrt haben. Dieser Ort ergibt sich aus der Inaugenscheinnahme einer Skizze des Waldweges . Auf dieser ist der Bereich bei und vor der Abzweigung, die als „kleiner Fußweg“ bezeichnet ist, zu sehen. Einige Meter unterhalb der Abzweigung sind am Wegesrand bei einem Trampelpfad ein Schuh, eine Badematte und zwei Betonpfosten, von denen einer als umgestürzt gezeichnet ist, zu sehen. Diese Skizze wurde von KK Klein gefertigt und soll, so ist auf ihr vermerkt, auf den Angaben der Zeugin ... beruhen. Die Zeugin ... hat ausgesagt, dass diese Skizze die Auffindeörtlichkeit von Schuh und Matte gut wiedergebe. Sie sei an dem Tag den Waldweg hochgelaufen. Da dieser sehr steil gewesen sei, habe sie sich irgendwann setzen müssen. An der Abbiegung Friedhof-Stadt habe sie sich daher auf einen Baumstamm gesetzt und dort dann Schuh und Badematte gesehen. Ebenso hat der Zeuge ... bestätigt, dass der Bademattenfundort auf Höhe des Trampelpfades gewesen sei. Er sei damals Kriminalbeamter im Kommissariat Heppenheim gewesen und sei unter anderem damit beauftragt gewesen, die Auffindesituation von Badematte und Schuh nachzustellen. Auf Grundlage dieser Angaben haben KHK’in ... und KHK ... verschiedene Gehzeiten auf dem Waldweg bestimmt, welche im verlesenen Vermerk „Gehzeiten Verbindungsweg“ von KHK’in ... vom 15.08.2023 festgehalten wurden. Danach seien beide den Weg in unterschiedlichen Geschwindigkeiten sowohl bergauf, als auch bergab gegangen und hätten dabei selbstständig die Zeiten gemessen. Danach habe KHK'in ... bei zügigem Gehen vom Ausgang des Schwimmbades bis zur Bastmatte 4:17 Minuten, bis zur Gabelung zum Friedhof 4:30 Minuten und bis zum ... weg 6:20 Minuten gebraucht. Bei mittlerer Geschwindigkeit habe sie 4:31 Minuten (Bastmatte), 4:45 Minuten (Gabelung) und 7:02 Minuten (... weg) gebraucht und bei langsamem Gehen, wie mit einem Kleinkind an der Hand habe sie 10:48 Minuten, 11:27 Minuten und 15:40 Minuten zu den jeweiligen Zielpunkten gebraucht. KHK ... habe bei zügigem Gehen ebenfalls 4:17 Minuten und 4:30 Minuten bis zur Badematte, bzw. zur Gabelung 5:46 Minuten bis zum ... weg. Bei mittlerer Geschwindigkeit habe die Gehzeit 4:37 Minuten bis zur Bastmatte, 4:56 Minuten bis zur Gabelung und 6:53 Minuten bis zum ... weg betragen. Bei langsamem Gehen habe er bis zur Matte 6:16 Minuten, bis zur Gabelung 6:37 Minuten und bis zum ... weg 9:15 Minuten gebraucht. Auf Grundlage dieser glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen und des Vermerks hat der Sachverständige ... unter Hinzuziehung von tachymetrischen Vermessungen des Waldgrundstücks aus dem Jahr 1988 sowie aktuellen 3D Vermessungen die Entfernungen der jeweiligen Punkte bestimmt. Danach sei der gesamte Weg vom Schwimmbad bis zum ... weg 430 Meter lang. Bis zur Abzweigung zum Friedhof seien es 320 Meter und bis zur Fundstelle des Schuhs und der Bastmatte 306 Meter. Es sind dabei keine Umstände erkennbar, die Anlass geben würden, an diesen Messungen zu zweifeln. Unter Zugrundelegung einer zügigen bis normalschnellen Gangart, wie im Vermerk beschrieben und einer Startzeit von etwa 16:45 Uhr, lässt sich demnach eine Ankunft am Fundort der Matte und des Schuhs um etwa 16:49 Uhr ohne weiteres nachvollziehen. Die angegebenen benötigten Gehzeiten hält die Kammer auch für plausibel. Beim Zurücklegen einer Entfernung von 306 Metern in 4 Minuten ergibt sich eine ungefähre Durchschnittsgeschwindigkeit von 4,6 km/h. Dies entspricht einer normalen Gehgeschwindigkeit, wie von KHK'in ... und KHK ... im Vermerk angegeben. Auch der Umstand, dass die Zeugin ... die Tat nicht bemerkt hat, spricht bereits für ein Erreichen des späteren Fundortes zu dieser Zeit. Denn um 16:49 Uhr war die Zeugin noch nicht losgelaufen. Unter Zugrundelegung einer langsamen Geschwindigkeit aufgrund ihres Kindes von 6 bis 10 Minuten, wie im Vermerk in zwei Versuchen angegeben, ergäbe sich eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 1,8 – 3 km/h, was die Kammer für absolut nachvollziehbar erachtet angesichts der Schilderung der Zeugin, aufgrund ihrer Tochter immer mal wieder kurz angehalten haben zu müssen. Dann hätte die Zeugin ... den Fundort der Matte und des Schuhs zwischen 17:06 Uhr und 17:10 Uhr erreicht, mithin fast 20 Minuten, nachdem der Täter die Geschädigte in seine Gewalt gebracht hat. In dieser Zeit wäre es diesem ohne weiteres möglich gewesen, die Geschädigte in den Wald zu zerren und außer Sichtweite des Weges zu bringen.
(2)Nach Auffassung der Kammer können keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dem Schuh und der Bastmatte um jene der Geschädigten gehandelt hat. Die Zeugin ... hat ausgesagt, dass ihre Tochter ein Badetuch, eine Tasche und ... weiße Schuhe dabei gehabt hätte. Die Zeugin ... die Schwester der Geschädigten, hat darin übereinstimmend ausgesagt, dass es sich bei den Schuhen der Geschädigten um weiße, geflochtene Pumps gehandelt habe. Die Zeugin ... hat bezüglich der Schuhe übereinstimmend ausgesagt, dass es sich bei dem von ihr gefundenen Schuh um einen weißen Mädchenschuh, einen weißen, aus Leder geflochtenen Ballerina gehandelt habe. Zwar haben die Zeuginnen verschiedene Schuharten beschrieben: Diese unterscheiden sich jedoch lediglich darin, dass Pumps im Gegensatz zu Ballerinas einen Absatz haben. Diese Unterscheidung ist nicht so wesentlich, dass sie Zweifel daran aufkommen lassen, dass die Zeuginnen ... und ... den selben Schuh beschrieben haben. Aufgrund dieser übereinstimmenden Aussagen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Geschädigte ... Matte und Schuh auf dem Weg nach oben verloren haben muss. Zwar mag theoretisch die Möglichkeit bestehen, dass diese Gegenstände jemand anderem gehören. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass nur ein Schuh gefunden wurde. Das Verlieren nur eines Schuhs würde einer Person, die lediglich den Waldweg entlangläuft, sicherlich auffallen. Auch ist kein Grund ersichtlich, warum diese Person dann ihren Schuh liegenlassen würde. Auch, wenn sich jemand seiner Schuhe im Wald entledigen wollen würde, wäre es nicht nachvollziehbar, warum er dies nur mit einem Schuh tun sollte. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Schuh einer Person gehört hat, die diesen unfreiwillig verloren haben muss. Hierfür kommt, insbesondere unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeuginnen ... alleine die Geschädigte ... in Frage, die an diesem Abend auf dem Weg vom Schwimmbad nicht mehr zu Hause ankam. Letzteres ergibt sich zweifelsfrei aus den Aussagen der Zeugen ... Die Zeugin ... gab an, dass die Geschädigte auch gegen 19:30 Uhr / 20:00 Uhr, als ihr Mann zurück nach Hause gekommen sei, noch nicht vom Schwimmbad zurück gewesen sei. Damit übereinstimmend hat auch der Zeuge ..., der Vater der Geschädigten ausgesagt, dass noch am selben Abend sein Sohn und ein Freund der Geschädigten auf der Suche nach dieser den Waldweg heruntergelaufen seien, jedoch nichts gefunden hätten. Auch der Bruder der Geschädigten, der Zeuge ..., hat ausgesagt, dass noch am Abend, als er mit seinem Vater von einer Trike-Veranstaltung zurückgekommen sei, darüber gesprochen worden sei, dass die Geschädigte noch nicht zurück gewesen wäre. Sie seien auch am selben Abend noch den Weg zum Schwimmbad ein Stück heruntergelaufen. Diese Aussagen der Zeugen werden weiterhin durch die Aussage des Zeugen ... bestätigt. Dieser hat angegeben, dass er vom Verschwinden der Geschädigten noch am selben Abend erfahren habe. Er habe da im Gemeinschaftshaus in ... das Fußballspiel gesehen. Da habe die Oma eines Freundes angerufen, die wiederum von der der Zeugin ... informiert worden sei. Aufgrund dieser übereinstimmenden Zeugenaussagen besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass die Geschädigte ... an diesem späten Nachmittag am 29.06.1986 nicht mehr nach Hause kam. Wenn somit feststeht, dass der Schuh der Geschädigten gehört haben muss, so erschließt sich ohne weiteres, dass Gleiches für die aufgefundene Bastmatte gilt.
(3)Dass ... kurz vor der Abzweigung des Waldweges rechts in den Wald gewaltsam hineingezerrt wurde, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der aufgefundenen Bastmatte und dem danebenliegenden Schuh. Denn das Verlieren eines Schuhs und Fallenlassen einer Bastmatte, bzw. das Herausfallen der Matte aus der Tasche der Geschädigten, setzt voraus, dass die Geschädigte mit einer erheblichen Kraft und Grobheit gegen ihren Willen in das Waldstück gezerrt wurde. Warum die Geschädigte (oder sonst eine Person) einen Schuh freiwillig am Wegesrand mit einer Matte ablegen würde, erschließt sich nicht. Wäre die Geschädigte freiwillig oder ohne die Ausübung körperlicher Gewalt in das Waldstück gegangen, hätte sie Schuh und Matte nicht verloren. Damit in Einklang steht auch ein Vorgehen des Täters dergestalt, dass er, um seinen Plan in die Tat umsetzen zu können, die Geschädigte so schnell wie möglich vom Waldweg verbringen musste, um nicht von weiteren Personen, die den Weg entlanglaufen, entdeckt zu werden. Hierfür ist ein schnelles Vorgehen, welches auch körperlichen Widerstand überwinden muss, erforderlich. Die Kammer hat an einem solchen Vorgehen keine Zweifel, da die Erforderlichkeit eines solchen derart offensichtlich ist, dass es für ausgeschlossen hält, dass der Täter dies nicht bedacht haben könnte. Insbesondere auch im Hinblick auf das Beweisergebnis im Übrigen, namentlich die Auffindesituation der ..., die im Wald gewaltsam getötet und anschließend so „luftdicht“ unter die Erde verscharrt worden war, dass sich Fettwachs ausbilden konnte, fügt sich, dass diese diese in ihrer anfänglichen Überwältigung beim Zerren weg vom Waldweg Schuh und Matte verlor. Darüber hinaus ist die Kammer auch zweifelsfrei davon überzeugt, dass es über die bloße körperliche Gewalt des Täters hinaus auch zu Drohungen gekommen sein musste, die insbesondere verhindern sollten, dass die Geschädigte auf dem stark frequentierten Waldweg um Hilfe rufen würde. Denn die Tatzeit, etwa 16:49 Uhr, und der Tatort in der Nähe eines Schwimmbades, bzw. in der Nähe des ... weges, barg das erhebliche Risiko, dass solche Hilferufe gehört werden würden. Für das Gelingen der Tat war es somit zwingend erforderlich, dass sich der Täter unbemerkt der Geschädigten bemächtigen konnte. Dies lässt sich mittels eine Drohung unter Verwendung eines Werkzeuges oder einer Waffe ohne weiteres erreichen; etwa unter Vorhalt eines Messers. Keiner der Zeugen hat Hilferufe oder sonstige Schreie wahrgenommen. Lediglich die Zeugin ... hat zunächst ausgesagt, dass auch am selben Abend einen Schrei gehört zu haben, wobei sie auf Vorhalt ihrer früheren Vernehmung, wonach sie keinen Schrei gehört habe einräumte, es nicht mehr sicher zu wissen. Dementgegen hat der Zeuge ... ausgesagt, dass ... oder dessen Frau bei ihrer Vernehmung vom 12.02.1988 ausgesagt hätten, einen Schrei und ein Gurgeln gehört zu haben. Dies lässt sich auch der verlesenen Vernehmung des Verstorbenen ... vom 12.02.1988 entnehmen, wonach diese ausgesagt habe, zwischen 17:50 Uhr und 18:00 Uhr einen Schrei gehört zu haben, der gurgelnd geendet habe. Aufgrund dieser Zeitangabe kann dieser Schrei zumindest nicht von der Geschädigten stammen, als sie vom Täter in den Wald gezerrt wurde. Darüber hinaus hat die Zeugin ..., welche ausgesagt hat, gegen 18:00 Uhr auf dem Weg gewesen zu sein, einen solchen Schrei nicht bestätigen können. Auch die Zeugin ... hat angegeben, keinen Schrei wahrgenommen zu haben. Daher kommt die Kammer zu dem Schluss, dass es einen solchen Schrei im Zusammenhang mit der Tat nicht gegeben hat und der Täter solche von vornherein unterbunden haben musste.
(4)Dass es zwischen dem Aufeinandertreffen der Geschädigten und deren Tötung zu erheblichen Gewalthandlungen gekommen sein muss, ergibt sich bereits daraus, dass der Täter den Leichnam der Geschädigten vollständig und von außen nicht mehr erkennbar vergraben hat, was eine entsprechend zu verdeckende Tat voraussetzt. Die Feststellungen zu diesem anschließenden Vergraben der Geschädigten beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. .... Dieser hat erläutert, dass sich an der Leiche Fettwachs gebildet habe. Dies ergibt sich so auch aus dem verlesenen Obduktionsbericht der Rechtsmedizin von Dr. ... und Herrn ... vom 12.02.1988 . In diesem ist aufgeführt, dass sich im Rückenbereich weitgehe

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.