(2023)BGB § 1685, Rn. 59 m. w. N.; anders BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - XII ZB 350/16 -, FamRZ 2017, 1668, der die Zurückweisung des „Antrags“ nicht beanstandet hat). Die Beteiligte zu
- hat nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin mit Blick auf das Kindeswohl von ihrem Wunsch nach einer Umgangsregelung Abstand genommen. Die übrigen anwesenden Beteiligten und das Jugendamt haben zugestimmt, dass derzeit kein Umgang zwischen der Beteiligten zu
- und dem betroffenen Kind geregelt werden sollte. Auch die Verfahrensbeiständin hat sich in ihrer Stellungnahme vom 03.04.2025 gegen eine Umgangsregelung ausgesprochen. Hintergrund hierfür ist die Umgangsverweigerung des Kindes, das sich in einem erheblichen Loyalitätskonflikt zwischen der Kindesmutter und der väterlichen Familie befindet und die Empfehlung der Fachkräfte, dass zunächst der Fokus auf die Anbahnung des Umgangs zwischen dem Kindesvater und A gelegt werden sollte. Der Sachverhalt bietet zum jetzigen Zeitpunkt auch keinen Anlass, einen Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1685 BGB auszusprechen (vgl. hierzu Staudinger/Dürbeck