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Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer 10 SLa 888/24 SK Urteil 1. Ein Betrieb, in dem Wohnungsrenovierungen nach Brand- und Wasserschäden erbracht

Leitsatz 1. Ein Betrieb, in dem Wohnungsrenovierungen nach Brand- und Wasserschäden erbracht werden und in dem neben Fachkräften des Malerhandwerks Fachkräfte aus typischen Bauberufen wie Maurer und E

§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .

Verschiedenen Ausnahmetatbeständen zuzuordnende Tätigkeiten sind nicht zusammenzurechnen (vgl. BAG

  1. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 30, Juris) . Es müssen nicht arbeitszeitlich überwiegend solche Tätigkeiten ausgeübt werden, die das gesamte Spektrum dieses Gewerkes abbilden, um ausgenommen zu werden ( vgl. BAG
  2. September 2024 - 10 AZR 162/23 - Rn. 25, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau; BAG 28.

April 2021 - 10 AZR 34/19 - Rn. 17, Juris) . Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet und verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich des VTV abzulehnen ( vgl. BAG 18. September 2024 - 10 AZR 162/23 - Rn. 33, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau; BAG 28.

April 2021 - 10 AZR 34/19 - Rn. 19, Juris; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 27, Juris) . bb) Die Voraussetzungen für die Annahme eines Malerbetriebs liegen nicht vor. Die Beklagte hat zusammengefasst behauptet, die Malerarbeiten - unter Einschluss der Bodenbelagsarbeiten - hätten in den Kalenderjahren 2019/2020 arbeitszeitlich betrachtet überwogen. Sie hat ferner darauf hingewiesen, dass ein Malermeister, mehrere Malergesellen sowie angelernte Maler im Betrieb beschäftigt seien. Vor diesem Hintergrund hat das Arbeitsgericht einen Beweisbeschluss erlassen.

(1)Unter Berücksichtigung des neuen Vortrags in der Berufungsinstanz spricht bereits alles - auch ohne Berücksichtigung der durchgeführten Beweisaufnahme - dafür, dass die Beklagte als baugewerblicher Betrieb einzuordnen ist. Maßgeblich ist, dass die Beklagte sämtliche Arten von Sanierungen anbietet. Die Haupttätigkeit bestimmt sich nach dem mit dem Betrieb verfolgten Zweck. Für die den Betrieb prägende Zweckbestimmung ist der Zweck der Gesamtleistung entscheidend. Die Zweckbestimmung richtet sich aber nicht allein nach den zeitlichen Anteilen der einzelnen Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit (vgl. BAG
  1. Oktober 2023 - 10 AZR 71/23 - Rn. 23, NZA 2024, 276; BAG
  2. Juli 2021 - 10 AZR 190/20 - Rn. 32, Juris; Hess. LAG
  3. Februar 2024 - 10 Sa 426/23 SK - Rn. 88, Juris) . Der Zweck der Beklagten ist darauf gerichtet, umfassende Leistungen im Zusammenhang mit Gebäudesanierungen, insbesondere nach Brand- und Wasserschäden, anzubieten. Sie bietet hierzu ein breites Portfolio an. In den streitgegenständlichen Kalenderjahren 2019/2020 unterhielt sie einen Betrieb, in dem einerseits Maurer-, Sanitärinstallations-, Estrich-, Trocknungs-, Fliesen-, Abriss- und Schreinerarbeiten sowie andererseits Maler- und Lackiererarbeiten, Putz- und Bodenbelagsarbeiten angefallen sind. Bei Wohnungs- und Gebäudesanierungen nach Brand- und Wasserschäden fallen häufig baugewerbliche Arbeiten an; es müssen Wände zum Teil abgerissen und getrocknet werden, bevor neu gestrichen werden kann, es müssen Fliesen ausgebessert werden usw. Die Tätigkeit der Beklagten ist vom Zweck her auf die Sanierung der gesamten Wohnung gerichtet, nicht nur auf die Ausführung der dabei anfallenden Malerarbeiten. Auch die Eintragung in der Handwerksrolle spricht eher nicht für einen Malerbetrieb. Sie ist in der Handwerksrolle mit dem Gewerken „Gebäudereiniger“, „Maurer- und Betonbauer“, „Maler und Lackierer" seit dem 31 Dezember 2002 und mit „Installateur“ und Heizungsbauer“ seit dem
  4. April 2014 und mit „Planung und Bau von Trinkwasser und Abwasseranlagen“ seit dem
  5. Februar 2017 eingetragen. Es wäre für einen Malerbetrieb völlig untypisch, wenn er in der Handwerksrolle auch für diverse andere - und zwar baugewerbliche - Tätigkeiten eingetragen wäre. Das breite Angebot spiegelt sich auch darin wieder, dass sie Fachkräfte aus verschiedenen Baubereichen beschäftigt hat. In dem Betrieb waren ausgebildete Fachkräfte einerseits aus dem Malerhandwerk beschäftigt, andererseits aber auch aus bautypischen Berufen wie Tischler, Maurer, Sanitärinstallation. Im vorliegenden Fall besteht noch die Besonderheit, dass die Beklagte sogar Meister aus malerfremden Berufen beschäftigt hat, u.a. einen Meister aus dem Installationsgewerbe und dem Elektrikergewerbe. Sie hat einen Ausbildungsvertrag mit V über eine Ausbildung zum Zimmerer geschlossen, mit U einen Ausbildungsvertrag zum Erlernen des Maurerhandwerks, mit W einen Ausbildungsvertrag zum Anlagenmechaniker für Sanitär-Heizung- und Klimatechnik. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung kann ein solcher Betrieb nicht mehr als ein Malerbetrieb angesehen werden, auch wenn die zum Malerbereich gehörenden Tätigkeiten in den beiden Kalenderjahren arbeitszeitlich überwogen haben sollten. Für einen Malerbetrieb ist es eben völlig untypisch, dass dort eine Ausbildung zum Maurer oder zum Sanitärinstallateur erfolgt. Dies ist vielmehr typisch für einen breit angelegten Bausanierungsbetrieb. Es handelt sich bei der Spezialisierung auf Schadenssanierungen nach Brand- und Wasserschäden um ein gängiges Geschäftsmodell und um eine verbreitet in Deutschland vorkommende typische Betriebsstruktur, die die erkennende Kammer in der Vergangenheit in aller Regel als baugewerblichen Betrieb eingeordnet hat (vgl. Hess. LAG
  6. Oktober 2023 - 10 Sa 331/23 SK - n.v.; Hess. LAG
  7. Oktober 2022 - 10 Sa 354/22 SK - n.v.; Hess. LAG
  8. April 2022 - 10 Sa 977/21 SK - n.v.; Hess. LAG
  9. Januar 2020 - 10 Sa 71/19 SK - Juris; Hess. LAG
  10. Dezember 2017 - 10 Sa 361/17 - Juris) .
(2)Hilfsweise wird zugrunde gelegt, dass auch bei Relevanz der Beweisaufnahme nicht anders zu entscheiden wäre, weil die Angriffe der Beklagten in der Berufungsinstanz keinen Erfolg versprechen. (
  1. a)Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht erster Instanz festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Aussage eines Zeugen ist dessen protokollierte Vernehmungsniederschrift. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 286 Abs. 1 ZPO. Dem Ausgangsgericht kommt dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu. Zu überprüfen ist in jedem Fall, ob dem Ausgangsgericht bei der Beweiswürdigung Verfahrensfehler unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH 12. März 2004 - V ZR 257/03 - Rn. 9, NJW 2004, 1876). Der bloße Wunsch des Rechtsmittelführers, das Berufungsgericht möge die protokollierten Zeugenaussagen abweichend vom Erstgericht verstehen, führt noch nicht dazu, dass konkrete Zweifel an der vorgenommenen Beweiswürdigung entstehen müssen (vgl. Zöller/Heßler 35. Aufl. § 529 Rn. 12) . (
  2. b)Nach diesen Grundsätzen ist auch unter Berücksichtigung der Einwände der Beklagten in der Berufung davon auszugehen, dass das Arbeitsgericht eine zutreffende Beweiswürdigung durchgeführt hat. Die Würdigung ist insbesondere weder unvollständig noch in sich widersprüchlich noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze (vgl. BGH 12. März 2004 - V ZR 257/03 - Rn. 9, NJW 2004). (
  3. aa)Die Einwände gegen den Beweisbeschluss greifen nicht durch. Dem steht das Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB entgegen. Im Zivilprozess untersteht das Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien den Grundsätzen von Treu und Glauben ( vgl. Müko-BGB/Schubert 9. Aufl. § 242 Rn. 61 Althammer in Stein 24. Aufl. Einl. Rn. 223) . Die Parteien dürfen sich nicht missbräuchlich oder widersprüchlich verhalten (vgl. Zöller/Vollkommer 35. Aufl. Einl. Rn. 40) . Sie sind insbesondere gehalten, wahrheitsgemäßen Vortrag gemäß § 138 Abs. 1 ZPO zu halten und zur Prozessförderung gemäß § 282 Abs. 1 ZPO beizutragen ( vgl. BGH 18. Oktober 2022 - XI ZR 606/20 - Rn. 22, NJW-RR 2023, 64) . Die Parteien wie auch das Gericht sind zu allseitiger prozessualer Rücksichtnahme und redlicher Prozessführung verpflichtet. Prozessuale Möglichkeiten dürfen nicht missbräuchlich ausgenutzt werden (vgl. Althammer in Stein 24. Aufl. Einl. Rn. 223). Das gilt gerade auch mit Blick darauf, dass die Präklusionsregeln nach den §§ 56 Abs. 2, 67 ArbGG den Parteien im Grundsatz recht weitgehend neuen Tatsachenvortrag im Arbeitsgerichtsprozess ermöglichen (vgl. Hess. LAG 9. Februar 2024 - 10 Sa 945/21 SK - BeckRS 2024, 7337) . Dies schließt eine gewisse Prozesstaktik nicht aus (vgl. Zöller/Vollkommer 35. Aufl. Einl. Rn. 41; Anders in Anders/Gehle 83. Aufl. § 282 Rn. 10) . Nicht unzulässig ist es z.B., in der ersten Instanz auf einen nicht oder schwer erreichbaren Zeugen zu verzichten und diesen dann, nach verlorenem Prozess in der ersten Instanz, in der Rechtsmittelinstanz erneut zu benennen. Unzulässig ist es allerdings, wenn eine Partei bewusst Sachvortrag oder Beweisanträge zurückhält und erst einmal abwartet, wie eine umfangreiche Beweisaufnahme ausgeht (vgl. Zöller/Heßler 35. Aufl. § 531 Rn. 31; Musielak/Foerste 21. Aufl. § 282 Rn. 4f.; NK-GA/Kloppenburg 2. Aufl. § 56 Rn. 51) . Im vorliegenden Fall ist es der Beklagten nicht gestattet, nach einer durchgeführten Beweisaufnahme sich im Rechtsmittelverfahren darauf zu stützen, dass der Beweisbeschluss ungenau gefasst worden sei. Der Beweisbeschluss datiert vom 30. September 2021, so dass die Beklagte ausreichend Zeit gehabt hätte, auf eine bessere Fassung des Beweisthemas hinzuwirken. Zutreffend ist zwar, dass in dem Beweisbeschluss vom 30. September 2021 Bodenbelagsarbeiten nicht erwähnt sind. Die Beklagte vergisst aber zu erwähnen, dass sie selbst in der Kammerverhandlung vom 30. September 2021 das Beweisthema so formuliert hat. Daran muss sie sich festhalten lassen. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, den Antrag zu stellen, den Beweisbeschluss nach § 360 ZPO zu ändern. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte allerdings keinen Gebrauch gemacht. Daher kann sie sich nicht nachträglich, nach (mehrjähriger) Durchführung der Beweisaufnahme und zudem in der nächsten Instanz, darauf berufen, dass der Beweisbeschluss zu eng gefasst worden sei. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht Bodenbelagsarbeiten in seiner Beweiswürdigung auch sachlich zutreffend dem Malerbereich zugeordnet. Dies betrifft z.B. die Aussage der Zeugen X, Y und Z. Das Gleiche gilt für die geänderten Zeiten der Betriebszugehörigkeit der Zeugen wegen Krankheit, Elternzeit oder Urlaub usw. Bei dem Zeugen D ist die Beklagte z.B. der Auffassung, dass der Zeuge zu Unrecht mit jeweils 12 Mannmonaten in 2019 - 2020 beschäftigt worden sei. Im Kalenderjahr 2020 sei der Zeuge langfristig erkrankt gewesen, nämlich beginnend ab dem 12. Oktober 2020 bis mindestens zum 8. Januar 2021. Die Betriebszugehörigkeiten sind wichtig, um die Aussagen der Zeugen pro Kalenderjahr zutreffend einordnen zu können. Als beweisbelastete Partei hatte die Beklagte die Zeiten der Betriebszugehörigkeit zu benennen. Sofern sie nunmehr geltend machen möchte, dass diese Zeiten wegen längeren Krankheitszeiten oder Urlaub etc. unzutreffend sein sollen, hätte sie auch dies früher und zeitnah nach Erlass des Beweisbeschlusses in ersten Instanz geltend gemacht werden müssen. Auch hier erscheint es treuwidrig, zunächst eine mehrere Jahre andauernde Beweisaufnahme abzuwarten und erst dann formale Mängel zu rügen. Die Beklagte hat zu den Krankheits- und Abwesenheitszeiten in der Berufungsinstanz zudem nur für einzelne Zeugen vorgetragen. Richtigerweise hätte sie den gleichen Maßstab für alle Zeugen anlegen müssen und nicht nur für diejenige, bei denen sich eine geänderte Betriebszugehörigkeit im Sinne der Beklagten auf das Ergebnis der Beweisaufnahme positiv ausgewirkt hätte. Übliche Krankheits- und Urlaubszeiten werden bei der Betriebszugehörigkeit in Beweisaufnahme in Sozialkassenverfahren üblicherweise auch nicht berücksichtigt. Das gilt sinngemäß auch für den Zeugen E, F und G. (
  4. bb)Auch die übrigen Rügen gegen die Beweiswürdigung sind nicht berechtigt. Soweit die Beklagte rügt, dass das Gericht eine inkonsistente Beweiswürdigung vorgenommen hat, indem es manchmal den untersten Wert der angegebenen Prozentzahlen zugrunde gelegt und manchmal einen Mittelwert gebildet hat, verkennt die Beklagte den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO. Es ist ureigenste Aufgabe des Gerichtes, die Aussage von Zeugen zu würdigen, dabei besteht auch ein erheblicher Ermessensspielraum. Die Prozentangaben zu einzelnen Tätigkeiten von Zeugen im Sozialkassenverfahren während einer Beweisaufnahme sind naturgemäß nicht genau. Die Zeugen werden nach einer langen Zeit, meist nach einigen Jahren, dazu befragt, welche Tätigkeiten sie in einem bestimmten Kalenderjahr erbracht haben. Naturgemäß können die Zeugen hierzu nur überschlägige Angaben aus der Erinnerung machen, in der Regel haben sie nicht zuvor Einsicht genommen in - ihnen noch vorliegende - ganz konkrete Arbeitszeitnachweise. Die Bewertung, wie mit solchen ungefähren Angaben umzugehen ist, obliegt dem erkennenden Prozessgericht. Dabei wird stets auch der gesamte Kontext der Aussage mitberücksichtigt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Gericht eine individuelle Bewertung pro Aussage des jeweiligen Zeugen vorgenommen hat und nicht nach einem bestimmten Schema - z.B. stets Bildung eines Mittelwertes - vorgegangen ist. Daher ist etwa die Aussage des Zeugen B oder C nicht anders zu bewerten. Ohne Erfolg bleiben auch die sinngemäßen Rügen, dass die Zeugen sachlich „falsch“ ausgesagt hätten. Hierbei verkennt die Beklagte, dass Gegenstand der Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO in erster Linie die protokollierten Aussagen der Zeugen sind und nicht weitere Umstände vor oder nach der Beweisaufnahme. Hinsichtlich des Zeugen H trägt die Beklagte vor, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht nicht von 100 % Malerarbeiten ausgegangen sei, sondern nur von 80 %. Der Zeuge sei außergerichtlich noch einmal schriftlich befragt worden und habe angegeben, dass er zu 100 % Teppichböden und zu 10 % Vinylböden verlegt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei dieser schriftlichen „Bestätigung“ des Zeugen handelt es sich um ein Dokument, das aus Sicht der Kammer keinen Beweiswert hat. Der Zeuge ist durch seinen eigenen Arbeitgeber, der im Prozess die Darlegungs- und Beweislast für einen Ausnahmebetrieb trägt, befragt worden. Dies ist keine objektive Vernehmungssituation, die einer Beweisaufnahme im Prozess vergleichbar wäre. Es ist nicht auszuschließen, dass es sich um eine Gefälligkeitsaussage handelt. Maßgeblich für die Beweisaufnahme ist die gerichtliche Vernehmung, nicht das, was der Zeuge im Nachhinein nach Abschluss der Beweisaufnahme angibt. Im Übrigen hätte während der Beweisaufnahme Gelegenheit bestanden, durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf eine genauere Darstellung der Tätigkeiten während der gerichtlichen Befragung des Zeugen zu dringen. Wenn dies während der Beweisaufnahme unterblieben ist, kann dies nicht Jahre später im Prozess nachgeholt werden. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Zeugen I, J, K und AA. Die Beklagte kann auch im Nachhinein nicht neue Zeugen für eine Tätigkeit von mittlerweile verstorbenen Zeugen benennen. Die gilt für den Zeugen S. Fällt ein benannter Zeuge weg, indem dieser unerreichbar ist oder wie im vorliegenden Fall verstorben, ist dies zulasten der beweisführenden Partei zu werten. Die vorgelegten Arbeitszeitnachweise sind zunächst als reiner Parteivortrag des Arbeitgebers zu werten und haben nicht den gleichen Beweiswert wie eine Zeugenvernehmung. Sofern nunmehr neue Zeugen angeboten worden sind, die angeblich bezeugen könnten, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer erbracht hat, wird eine Beweisaufnahme abgelehnt, da es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt. Es ist in Beweisverfahren mit der ULAK üblich, dass die einzelnen Arbeitnehmer in Bezug auf die von ihnen selbst verrichteten Arbeiten im Kalenderjahr befragt werden. Nicht aber ist es üblich, Zeugen zu der Frage zu vernehmen, welche Tätigkeiten irgendwelche anderen Mitarbeiter verrichtet haben. Hier besteht die Gefahr eines Ausforschungsbeweises, weil Arbeitnehmer üblicherweise nicht ständig zusammenarbeiten. Dies gilt gerade auch bei einem Betrieb der Größe der Beklagten von etwa 40 Mitarbeitern. Auch der Personaldisponent weiß nicht stets, welche Arbeiten jeder der gewerblichen Arbeitnehmer auf den Baustellen erbringt. Es müsste erst in Erfahrung gebracht werden, an welchen Tagen die Arbeitnehmer überhaupt zusammengearbeitet hätten, ob dies den ganzen Tag über war usw. Das Gleiche gilt sinngemäß für den verstorbenen Zeugen T. (
  5. cc)Schließlich muss die Kammer keine ergänzende Beweisaufnahme durchführen, weil die Beklagte nunmehr nachträglich Adressen von Zeugen benannt hat. Insoweit kann zugunsten der Beklagten unterstellet werden, dass diese das Beweisthema bestätigt hätten. Aufgrund der (relativ) geringfügigen Betriebszugehörigkeiten würde das Ergebnis sich nicht mehr ändern. Für das Kalenderjahr 2019 hat das Arbeitsgericht eine Gesamtbeschäftigtenzahl von 454,2 MM zugrunde gelegt und eine Malertätigkeit von 164,8 MM. Für das Kalenderjahr 2020 hat das Arbeitsgericht eine Gesamtbeschäftigtenzahl von 387,7 MM zugrunde gelegt und eine Malertätigkeit von 157,6 MM. Der Zeuge N war in 2019 12 MM und 2020 2 MM beschäftigt. Der Zeuge O ist in 2019 mit 2,5 MM und in 2020 nach Angaben der Beklagten mit 0,2 MM zu berücksichtigen. Der Zeuge P ist in 2019 mit 9,5 MM und in 2020 mit 6 MM zu berücksichtigen. Der Zeuge Q ist in 2019 mit 0,6 MM zu berücksichtigen. Der Zeuge R ist in 2020 mit 5,5 MM zu berücksichtigen. Für 2019 kämen theoretisch 24,6 MM für den Malerbereich hinzu. Dann hätten die Malerarbeiten noch immer nicht überwogen. Für 2020 kämen theoretisch 13,7 MM für den Malerbereich hinzu. Dann hätten die Malerarbeiten ebenso wenig überwogen. III. Die Beitragsklage ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger ist grundsätzlich berechtigt, sich im Wege einer Mindestbeitragsklage auf die von dem Statistischen Bundesamt im Baugewerbe ermittelten Durchschnittslöhne zu stützen (vgl. BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 41, Juris; BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 27, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 143) . Mangels ordnungsgemäßer tariflicher Meldungen der Bruttolöhne bleibt der Sozialkasse letztlich auch kein anderer Weg, um Beiträge mit einer Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. Will dem der Bauarbeitgeber substantiiert begegnen, so muss er seinerseits einen konkreten Vortrag zu den im Betrieb angefallenen Bruttolöhnen halten. IV. Die Bindung der Beklagten an den VTV folgt aus § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die AVE 2018 unwirksam sein könnte. C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, liegt nicht vor. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000531

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