ausländischer Währung Leitsatz 1. Eine
einer ausländischer Währung geltend gemachte Schuld ist
ausländischer Währung einzuklagen. Dem Kläger kommt kein Wahlrecht zu, sie
Euro umzurechnen. 2. Wurde im Mahnverfahren eine
ausländischer Währung geltend gemachte Schuld
Euro umgerechnet, genügt dies zur Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main,
Höhe von 4 % p. a. aus dem Betrag von CHF 20.000,00 seit dem
stanz sind wie folgt zu tragen: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 6 % und die Beklagten 94 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat die Klägerin 11 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 23.941,93 festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer als „Aufhebungsvertrag“ bezeichneten vertraglichen Vereinbarung. Der Kläger war seit Frühjahr 2018 Kommanditist der Beklagten zu 1) sowie Geschäftsführer und Gesellschafter ihrer Komplementärin. Der Beklagte zu 2) war - neben anderen Personen - Kommanditist der Beklagten zu 1) und Gesellschafter ihrer Komplementärin. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) sieht vor, dass für jeden Gesellschafter ein „Darlehenskonto I“ als laufendes Konto geführt wird. Auf diesem Konto werden entnahmefähige Gewinnanteile, Entnahmen und der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Gesellschafter gebucht. Bei Bedarf war ein „Darlehenskonto II“ einzurichten. Diesbezügliche Vereinbarungen waren
einem gesonderten Darlehensvertrag zu treffen. Aus dem Jahresabschluss der Beklagten zu 1) zum 31. Dezember 2018 sind unter „Einlagen/Erhöhungen“ auf dem Konto Nr. 1 für den Kläger ein Gesellschafter-Darlehen i. H. v. € 16.483,03 und auf dem Konto Nr. 2 Privateinlagen
Höhe von € 2.657,93 gebucht. Unter „Entnahmen/Verminderungen“ sind auf dem Konto Nr. 3 Privatentnahmen von € 13.103,91 und auf dem Konto Nr. 4 unentgeltliche Wertabgaben von € 6.469,55 gebucht. Unter dem 30. Mai 2019 schlossen die Beklagte zu 1) und ihre Komplementärin mit ihren jeweiligen Gesellschaftern, darunter dem Kläger einerseits und dem Beklagten zu 2) andererseits, einen als „Aufhebungsvertrag“ bezeichneten Vertrag (Bl. 43 f. d. A.).
dieses Aufhebungsvertrags heißt es: „Die Gesellschaft führt das durch Herrn X gewährte Gesellschafterdarlehen
Höhe von 20.000 Schweizer Franken (nach derzeitigem Wechselkurs 17.756,33 Euro, Stand
der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter bürgen gemeinschaftlich und selbstschuldnerisch für das Darlehen.“ Der Kläger hat gegen die Beklagten zunächst das Mahnverfahren betrieben. Auf seinen Antrag wurden am
Höhe von € 20.414,26 sowie Zinsrückstände i. H. v. € 2.531,62 geltend gemacht wurden. Die Mahnbescheide sind beide am
sbesondere darin, dass die Gehaltszahlungen sowie die Umsatzsteuerzahlungen der „Gesellschaft“, welche § 2 des Aufhebungsvertrags nenne, an den Kläger durch die Beklagte zu 1) erfolgt seien. Auch habe die Beklagte zu 1) die verauslagten Beträge zurückzubezahlen. Dem Kläger stünden daher € 17.756,33 nebst Zinsen hieraus
der Zeit vom
sbesondere die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat mit am 19. April 2024 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei teilweise unzulässig. Der Kläger habe behauptet, ein Gesellschafterdarlehen
Höhe von CHF 20.000,00 gewährt zu haben. Er hätte
sofern auf Rückzahlung
fremder Währung klagen müssen. Eine Umwandlung der Schuld
Euro könne § 3 des Aufhebungsvertrags, der auf den derzeitigen Wechselkurs abstelle, nicht entnommen werden. Zudem habe der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Rückzahlung eines etwaigen Darlehens, weil er die Darlehensgewährung nicht hinreichend dargetan habe. Er habe nicht vorgetragen, wann und wie er welcher Person den Darlehensbetrag zur Verfügung gestellt haben wolle. Die pauschale Behauptung, er habe „den Beklagten“ ein Gesellschafterdarlehen gewährt, sei hinsichtlich des Beklagten zu 2) offenkundig unzutreffend. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) wäre aufgrund des Gesellschaftsvertrags ein gesonderter Darlehensvertrag zu schließen und der Betrag auf dem Darlehenskonto II zu buchen gewesen. Ein gesonderter Darlehensvertrag sei aber nicht vorgelegt worden. Ein Darlehenskonto II sei im Jahresabschluss für das Jahr 2018 nicht vorhanden. Vielmehr sei das Konto Nr. 1, wenn auch als Gesellschafter-Darlehen bezeichnet, als Verrechnungskonto geführt worden. Es handele sich daher um das Darlehenskonto I nach dem Gesellschaftsvertrag. Zudem sei ein Betrag von € 16.483,03 ausgewiesen. Da nach § 256a Abs. 1 HGB auf fremde Währung lautende Verbindlichkeiten zum Abschlussstichtag
Euro umzurechnen seien und sich der relevante Wechsel kurz zum Schweizer Franken am Stichtag einen 30. Dezember 2018 auf € 0,89 belaufen habe, ergäbe sich ein Betrag von CFH 18.520,26 für den
der Bilanz ausgewiesenen Betrag von € 16.483,03. Die Beklagte zu 1) würde für die Rückzahlung eines etwaigen gewährten Gesellschafterdarlehens auch nicht aus § 3 des Aufhebungsvertrags haften. Sie sei nicht die als „Gesellschaft“ bezeichnete Person. Denn bei dieser handele es sich um ihre Komplementärin. Der Aufhebungsvertrag regele das Verhältnis zur Komplementärin als GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger gewesen sei. Dies ergebe sich aus § 1 des Aufhebungsvertrags. Dort sei von einer Tätigkeit „für die Gesellschaft“ die Rede. Unstreitig sei, dass damit nicht die Beklagte zu 1), sondern ihre Komplementärin gemeint sei. Die Komplementärin sei zur Zahlung des Geschäftsführergehalts und zur Ausstellung eines Zeugnisses verpflichtet. Diese Pflichten seien
und 6 des Aufhebungsvertrags näher ausgestaltet worden.
sbesondere aus § 5 des Aufhebungsvertrags ergebe sich, dass es sich bei der „Gesellschaft“ nicht um die
dieser vertraglichen Regelung namentlich benannte Beklagte zu 1) handele. Da nicht feststellbar sei, dass der Kläger ein Darlehen
Höhe von CHF 20.000,00 gewährt habe, habe er auch keinen Anspruch auf Zahlung gegen den Beklagten zu 2) als Bürgen. Es fehle an einer zu sichernden Hauptforderung. Die selbstschuldnerische Verbürgung ändere hieran nichts. Zudem habe sich der Beklagte zu 2) jedenfalls nicht hinsichtlich der auf das Darlehen geschuldeten Zinsen und der verauslagten Beträge verbürgt. Aus dem Zinsbetrag von € 2.531,62 habe der Kläger wegen des Zinseszinsverbotes nach § 289 S. 1 BGB ohnehin keinen Anspruch auf Prozesszinsen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster
stanz sowie die Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf das landgerichtliche Urteil vom 29. April 2024 (Bl. 209 ff. d. A.) Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die klägerische Berufung. Mit ihr macht der Kläger geltend, dass Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Klage
sofern für unzulässig gehalten, als auf Zahlung
Euro und nicht
Schweizer Franken geklagt worden sei. Anspruchsgrundlage sei der zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvertrag vom 30. Mai 2019.
diesen sei eine Zahlung der Beklagten zu 1) aus einem vom Kläger gewährten Gesellschafterdarlehen
Höhe von CHF 20.000,00, entsprechend von € 17.756,33, vereinbart worden. Sofern bei den verauslagten Beträgen von € 2.657,93 eine Währungsangabe fehle, handele es sich um ein Versehen. Aus dem Sachzusammenhang ergebe sich, dass der Betrag
Euro gemeint gewesen sei. Rechtsfehlerhaft habe es das Landgericht unterlassen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass Zweifel am Bestehen eines Darlehens vorgelegen hätten.
der öffentlichen Sitzung am 25. März 2024 habe das Gericht vielmehr ausgeführt, dass der vorgelegte Jahresabschluss für das Jahr 2018, nach dem der Kläger eine entsprechende Einlage im Sinne eines Gesellschafterdarlehens
die Beklagte zu 1) getätigt hätte, für eine Schuld der Beklagten zu 1) spreche. Wäre der erforderliche Hinweis erteilt worden, hätte der Kläger erstinstanzlich die erforderlichen Zahlungen aus dem Darlehen vorgelegt. Deswegen sei
sofern
der Berufungsinstanz neuer Vortrag zuzulassen. Aus einer vom Steuerberater Y erstellten Tabelle (Anlage K5 = Bl. 46 eAkte) lasse sich ersehen, dass der Kläger am
halt des Jahresabschlusses der Beklagten zu 1) vom
Höhe von € 16.488,08 gegebene Darlehen hätten die Parteien im Aufhebungsvertrag eine Rückzahlung
Höhe von € 17.756,33 vereinbart. Da die Beklagte zu 1) Empfängerin des Gesellschafterdarlehens gewesen sei und der Aufhebungsvertrag von der Beklagten zu 1) mit ihren jeweiligen Gesellschaftern und dem Kläger geschlossen worden sei, sei die Beklagte zu 1) zur Zahlung verpflichtet. Da der Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) bestehe, hafte der Beklagte zu 2) auch als selbstschuldnerischer Bürge. Der Kläger hat
der Berufungsbegründung angekündigt, beantragen zu wollen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2024 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 22.945,88 nebst Zinsen hieraus
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, hilfsweise die Zurückverweisung des Verfahrens an eine andere Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main. Nach richterlichem Hinweis, dass eine
ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld und eine auf deutsche Währung, d. h. Euro, lautende Geldschuld nicht gleichartig sind und für den Fall, dass der Klageantrag auf die
ländische Währung, d. h. auf Euro, lautet, obwohl eine ausländische Währung geschuldet ist, die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen ist, hat der Kläger seine Anträge umgestellt. Er beantragt,
Höhe von 4 % p. a. seit dem
Höhe von 4 % p.a. seit dem 1. Juni 2019 zu zahlen; Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
sbesondere machen sie geltend, dass aus systematischen Gründen und aufgrund des „Aufenthalt[s] des Beklagten“ davon auszugehen sei, dass der geschuldete Betrag
Schweizer Franken zu leisten gewesen sei. Eine Vereinbarung, dass die Geldschuld auch
der Währung Euro geschuldet worden sei und gezahlt werden könne, könne dem Verweis auf den Wechselkurs nicht entnommen werden. Die Rüge, das Landgericht habe keinen Hinweis auf Zweifel am Bestehen des Darlehensanspruchs erteilt, gehe fehl. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, auch ohne Hinweis die Umstände, welche seinen Anspruch begründen sollten, vorzutragen. Zutreffend habe das Landgericht von der Nichtexistenz eines „Darlehenskonto II“ des Klägers darauf geschlossen, dass ein Darlehen nicht substantiiert vorgetragen worden sei. Selbst wenn der Kläger nunmehr hinreichenden Vortrag gehalten haben sollte, sei der Anspruch jedenfalls verjährt. Die Klageänderung
der Berufungsinstanz sei zudem unzulässig. II. 1. Die Berufung ist zulässig,
sbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2. Sie ist überwiegend begründet. a) Die
der Berufungsinstanz vorgenommene Klageänderung ist nach § 533 ZPO zuzulassen. Die auf richterlichen Hinweis hin vorgenommene Umstellung des Zahlungsantrags von der Währung Euro
die Währung Schweizer Franken ist sachdienlich, da prozesswirtschaftlich. Sie gestattet bei bestehender Spruchreife eine Sachentscheidung.
dessen § 3 ist ausgeführt, dass das „Gesellschafterdarlehen
Höhe von 20.000 Schweizer Franken“ zurückgeführt werde. Damit ist eine Rückzahlung
dieser Währung vereinbart. Ohne Bedeutung ist, dass
einem Klammerzusatz ein Betrag von € 17.756,33 genannt ist. Dieser Zusatz hat nur erläuternden Charakter, weil der Wechselkurs ausdrücklich als „derzeitig“ bezeichnet und durch die Angabe „Stand 20. Mai 2019“ konkretisiert wurde. Der Kläger fasst § 3 des Aufhebungsvertrags dahingehend auf, dass die Rückführung des gewährten Gesellschafterdarlehens durch Zahlung von € 17.756,33 erfolgen sollte. Dies lässt sich mit dem Wortlaut der Vertragsbestimmung nicht
Einklang bringen. Denn die Bezeichnung des Betrags als „derzeitig“ und die Angabe des Datums des Wechselkurses sind ersichtlich ohne Sinn, wenn der
Euro umgerechnete Betrag geschuldet gewesen wäre. Hinzu tritt, dass „das Darlehen“ mit 4 % p.a. ab 1. Juni 2019 verzinst werden sollte. Auch hier wird auf das Gesellschafterdarlehen, dessen Höhe mit CHF 20.000,00 angegeben wurde, und nicht auf den umgerechneten Euro-Betrag Bezug genommen. Eine
ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld und eine auf deutsche Währung, d. h. Euro, lautende Geldschuld sind nicht gleichartig (BGH Urt. v. 7.4.1992 - X ZR 119/90, BeckRS 1992, 31062632 Rn. 8; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.4.2019 - 12 U 44/18, NZI 2019, 622 Rn. 32), sodass eine Befugnis des Gläubigers, frei zwischen der Zahlung
ausländischer Währung oder
Euro zu wählen, nicht besteht. Vielmehr ist eine Leistungsklage auf Zahlung
ausländischer Währung vor deutschen Gerichten möglich (BeckOK-BGB/ Grothe ,
ternationales Zivilverfahrensrecht, 8. Aufl. 2021, § 11 Rn. 643). Der Kläger hat bei seinem Antrag von der Schuldwährung auszugehen, denn der Rückgriff auf eine abweichende Zahlungswährung (z. B. auf der Grundlage von § 244 BGB) unterliegt dem Belieben des beklagten Schuldners (Staudinger/ Omlor , BGB, Stand 2024 § 244 Rn. 133). bb) Soweit das Landgericht die Klage mit dem Argument abgewiesen hat, dass die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens
Höhe von CHF 20.000,00 nicht dargelegt und nachgewiesen sei, weist die Berufung zutreffend darauf hin, dass der Kläger seinen Anspruch aus dem Aufhebungsvertrag vom 30. Mai 2019 herleitet. Ersichtlich war es Anliegen des Aufhebungsvertrags, die die Rechtsfolgen des Ausscheidens des Klägers als Gesellschafter der Beklagten zu 1) und ihrer Komplementärin sowie der Aufgabe seines Geschäftsführeramtes der Komplementärin umfassend und abschließend zu regeln. Der Aufhebungsvertrag geht zwar im Wesentlichen auf das Dienstverhältnis - den Geschäftsführeranstellungsvertrag, mit welchem der Kläger und die Komplementärin der Beklagten zu 1) verbunden waren - ein. So ist
des Aufhebungsvertrags eine Vereinbarung über ein qualifiziertes Zeugnis für den Kläger getroffen. § 10 des Aufhebungsvertrags geregelt, dass mit seiner Erfüllung sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis und seiner Beendigung mit Ausnahme des Anspruchs auf Aushändigung der Arbeitspapiere erfüllt seien. Jedoch ist
der Austritt des Klägers aus der Gesellschaft nebst Genehmigung des Verkaufs von 27 % der Anteile an der Beklagten zu 1) und 27 % der Anteile an ihrer Komplementärin geregelt. Nicht zuletzt zeigt die Beteiligung der Beklagten zu 1), ihrer Komplementärin und sämtlicher Gesellschafter an dem Vertrag, dass ein über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinausgehendes Regelungsanliegen bestand. Wäre es allein darum gegangen, die Modalitäten der Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen dem Kläger und der Komplementärin der Beklagten zu 1) zu regeln, wäre eine Beteiligung dieses Personenkreises nicht erforderlich gewesen. Diesem Verständnis entgegenstehender, substantiierter Beklagtenvortrag ist nicht gehalten. Vielmehr haben die Beklagten
der öffentlichen Sitzung des Landgerichts vom
des Aufhebungsvertrags ist festgehalten, die Parteien seien sich einig, dass der Kläger seine Tätigkeit für „die Gesellschaft“ zum 31. Mai 2019 beende. Dies mag sich auf die Komplementärin, deren Geschäftsführer der Kläger war, beziehen. Möglich ist aber auch ein Verständnis dahingehend, dass der Kläger seine Tätigkeit sowohl für die Beklagte zu 1) als auch für die Komplementärin beenden sollte.
des Aufhebungsvertrags wird dargelegt, dass „die Gesellschaft“ noch ausstehende Umsatzsteuerzahlungen an den Kläger abzuführen habe. Zudem sollte der Kläger weitere drei Monatsgehälter erhalten. Der Kläger hat - von den Beklagten nicht substantiiert
Abrede gestellt - vorgetragen, dass die Gehaltszahlungen an ihn von der Beklagten zu 1) geleistet worden seien. Dies
diziert, dass
des Aufhebungsvertrags die Beklagte zu 1), und nicht ihre Komplementärin, verpflichtet werden sollte.
des Aufhebungsvertrags ist dargelegt, dass „die Gesellschaft“ dem umgehenden Austritt des Klägers aus der Gesellschaft zustimme und den Verkauf der Anteile von 27 % an der Kommanditgesellschaft und der Anteile von 27 % an der GmbH genehmige.
dieser Vertragsbestimmung kann mit der Gesellschaft weder die Beklagte zu 1) noch ihre Komplementärin gemeint sein. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Gesellschaften den Verkauf ihre eigenen Anteile oder von Anteilen an der jeweils anderen Gesellschaft genehmigen könnten. Mit dem Begriff „die Gesellschaft“ dürfte hier vielmehr die Gesamtheit der Gesellschafter gemeint sein, die nach § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K2 im Anlagenband Kläger) der Beklagten zu 1) einer Übertragung eines Gesellschaftsanteils einstimmig zustimmen müssen. Nach § 5 des Aufhebungsvertrags trägt „die Gesellschaft“ dafür Sorge, dass der Kläger von sämtlichen persönlichen Bürgschaften, die er im Rahmen des Erwerbs des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 1) eingehen musste, befreit werde. Soweit das Landgericht hieraus herleitet, dass deshalb mit dem Begriff „Gesellschaft“ die Komplementärin gemeint sein müsse, weil nur diese dafür Sorge tragen könne, dass der Kläger im vorstehenden Sinne von Bürgschaften befreit werde, ist dies nicht zwingend. Zwar ist im Wortlaut eine Differenzierung zwischen der „Gesellschaft“ einerseits und der namentlich genannten Beklagten andererseits angelegt. Möglich ist
des auch ein Verständnis dahingehend, dass die Beklagte zu 1) den Kläger von persönlichen Bürgschaften zu befreien hat. Ein solches Verständnis wird
sbesondere dadurch
diziert, dass
des Aufhebungsvertrages festgehalten ist, „die Gesellschaft“ erkläre, dass im Fall der Geltendmachung eines Bürgschaftsgläubigers die entsprechende Forderung von den verbleibenden Gesellschaftern persönlich übernommen werde. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, wie die „Gesellschaft“ durch eine Erklärung eine Bürgschaftsübernahme durch die verbleibenden Gesellschafter persönlich rechtlich bewirken können soll, so ist es doch fernliegend, dass eine solche Erklärung durch die Komplementärin der Beklagten zu 1) abgegeben werden sollte. Denn ersichtlich ist die Komplementärin noch wesentlich weniger als die Beklagte zu 1) dazu
der Lage, etwaige aus dem Erwerb und Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1) herrührenden Bürgschaften auf die verbleibenden Gesellschafter überzuleiten. Die Zeugniserteilungspflicht
des Aufhebungsvertrags betrifft die Komplementärin der Beklagten zu 1) als Dienstgeberin. Die
des Aufhebungsvertrags
Bezug genommenen Kosten für die steuerlichen Veranlagungen, welche die „Gesellschaft“ zu tragen hat, beziehen sich hingegen auf Kosten der Beklagten zu 1).
ist festgehalten, dass der Kläger der „Gesellschaft“ eine Licht- und Soundanlage, welche sich derzeit im Geschäftsgebäude der Gesellschaft und
Gebrauch befinde, überlasse. Auch hier ist mit „Gesellschaft“ eher die Beklagte zu 1) als ihre Komplementärin gemeint. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger der Komplementärin die Anlage hätte überlassen sollen.
sbesondere die Entstehungsgeschichte, und die
teressenlage der Parteien zu berücksichtigen. Geboten ist eine nach beiden Seiten
teressengerechte Auslegung. Im Zweifel ist derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den
teressen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis führt (vgl. Grüneberg/ Ellenberger , BGB, 83. Aufl. 2024, § 133 Rn. 14 ff. m. w. N.). Erheblich für die Annahme, dass mit der
des Aufhebungsvertrags bezeichneten Gesellschaft die Beklagte zu 1) gemeint ist, spricht die Wendung, dass das „gewährte“ Gesellschafterdarlehen zurückgeführt wird. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger ein Gesellschafterdarlehen allein der Beklagten zu 1) - und nicht ihrer Komplementärin - gegeben haben könnte. Auch die
des Aufhebungsvertrags genannten noch offenen verauslagten Beträge sind solche, die er für die Beklagte zu 1) verauslagt hat. Der Betrag von € 2.657,93 findet sich, wie das Landgericht festgestellt hat,
der Bilanz der Beklagten zu 1) bei dessen Kapitalkonten unter Nr. 2 Es wäre auch überaus untypisch, wenn bei einem
der Rechtsform der GmbH & Co. KG geführten Unternehmen der Komplementärin - und nicht der KG - das für die Unternehmung notwendige Kapital zugeführt würde. Denn Basis der GmbH & Co. KG ist die KG, die unmittelbar am Markt auftritt und das Handelsgewerbe des Unternehmens betreibt. Die GmbH soll demgegenüber als persönlich haftende Gesellschafterin der KG deren Geschäftsführung und Vertretung wahrnehmen und vor allem als Haftungsschott fungieren, also verhindern, dass eine natürliche Person persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Personenhandelsgesellschaft mit ihrem Privatvermögen einstehen muss ( Liebscher ,
: Reichert, GmbH & Co. KG,
dieser Vertragsbestimmung bezeichnet ist. Dass der ohne Währungsbezeichnung
des Aufhebungsvertrags genannte Betrag von 2.657,93 - so er geschuldet ist -
Euro geschuldet ist, haben die Beklagten nicht
Abrede gestellt. Bereits
der Klageerwiderung vom 1. September 2023, S. 1 (Bl. 80 d. A.) haben sie vielmehr auf Grundlage der Annahme vorgetragen, dass die Zahlung
Euro geschuldet sei. Dem korrespondiert, dass auf dem Konto Nr. 2 Privateinlagen
Höhe von € 2.657,93 gebucht sind. Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sind nach §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB geschuldet. Rechtshängigkeit trat nicht gemäß § 696 Abs. 3 ZPO bereits mit Zustellung des Mahnbescheids ein, weil die Sache nach Erhebung des Widerspruchs nicht alsbald an das Streitgericht abgegeben wurde. Vielmehr wurde der Kläger unter dem 17. Januar 2023 vom Mahngericht über den Widerspruch
formiert. Er teilte erst am
formiert und weiteren Vorschuss angefordert. Am
Schweizer Franken, sondern
Euro geltend gemacht wurde. Denn die Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen gemäß § 204 Abs. 1 BGB beurteilt sich nicht nach dem einzelnen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern nach dem den Streitgegenstand bildenden prozessualen Anspruch. Dieser erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechtsschutzbegehrens aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen (BGH, Urt. v. 16.7.2015 - III ZR 238/14, NJW 2015, 3162 Rn. 15; Jauernig/ Mansel , BGB, 19. Aufl. 2023, § 204 Rn. 5). Es spielt für die Verjährungshemmung deshalb keine Rolle, dass Zahlung
landswährung nicht verlangt werden konnte, maßgebend ist vielmehr die Identität des Klagegrundes (vgl. MüKoBGB/ Grothe , 10. Aufl. 2025, BGB § 204 Rn. 14). f) Der Beklagte zu 2) hat sich für die Rückzahlung des Darlehens selbstschuldnerisch verbürgt. Da es sich bei der gesicherten Forderung um eine Verbindlichkeit
Schweizer Franken handelt, kann auch der Beklagte zu 2) als Bürge nur
dieser Währung
Anspruch genommen werden. Anspruchsgrundlage für den Anspruch gegen den Beklagten zu 2) ist - wie gegen die Beklagte zu 1) - die Aufhebungsvereinbarung. Die Bürgschaft des Beklagten zu 2) sichert akzessorisch den vorstehenden, auf der Aufhebungsvereinbarung beruhenden Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1). Werden Hauptschuldner und Bürge gemeinschaftlich verklagt, so sind sie aufgrund des identischen Haftungsinhalts der Haupt- und Bürgenschuld prozessual einfache Streitgenossen nach § 59 ZPO (BeckOGK BGB/ Madaus , 1.6.2024, § 765 Rn. 256). Sie haften materiellrechtlich jedoch nicht als Gesamtschuldner (BGH, Urt. v. 12.7.1955 - VI ZR 74/54, NJW 1955, 1398), sondern sind nur Gesamtschuldnern gleich zu verurteilen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 7.3.2016 - 1 W 6/16, Rn. 14; Zöller/ Herget , ZPO, 35. Aufl. 2024, § 100 Rn. 12). g) Hinsichtlich der Zinsen und der offenen verauslagten Beträge hat sich der Beklagte zu 2) nicht verbürgt, sodass deshalb die Klage
sofern abzuweisen war. Ausweislich § 3 des Aufhebungsvertrags, der zwischen dem Darlehen, dem Zinsanspruch und den offenen Beträgen differenziert, bürgte er nur „für das Darlehen“. Gegen diese zutreffende Argumentation des Landgerichts erinnert die Berufung
haltlich auch nichts. h) Der Beklagte zu 2) war auch nicht auf den Hilfsantrag zur Zahlung von Darlehenszinsen
Höhe von 4 % p. a. aus € 17.756,33 zu verurteilen, da er sich auch
sofern jedenfalls nicht verbürgt hat. 3. Der
der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2025 gestellte Antrag der Beklagten auf Einräumung einer Stellungnahmefrist war zurückzuweisen. Soweit eine Frist zur Stellungnahme zur Klageänderung begehrt worden ist, ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb sich die Beklagten zur nunmehrigen Geltendmachung der Forderung
Schweizer Franken statt
Euro nicht im Termin erklären konnten. Es handelt sich um eine prozessuale Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis im Beschluss vom
der Berufungsbegründung die Auffassung vertreten, dass aus systematischen Gründen und aufgrund des Beklagtenaufenthalts der geschuldete Betrag
Schweizer Franken zu sei und der klägerische Antrag
sofern fehlerhaft gestellt worden sei. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht
der Lage gewesen sein sollen, sich zu einer klägerischen Antragsänderung zu verhalten, die der von ihnen selbst vertretenen Rechtsauffassung entspricht. Soweit eine Stellungnahmefrist zu Erurierung und etwaigem weiteren Vortrag beantragt worden ist, ob es sich beim Aufhebungsvertrag um vom Kläger gestellte AGB handeln und deshalb § 305c Abs. 2 BGB könnte, ist dieser klägerseits bestrittene Vortrag spekulativ. Selbst wenn er sich als zutreffend herausstellen sollte, wäre er als neues Verteidigungsmittel zudem im Berufungsrechtszug präkludiert, weil ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht ersichtlich ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Beklagte zu 1) unterliegt vollständig, der Beklagte zu 2) aus einem Streitwert von € 23.941,93 - siehe unten 6. - mit einem Wert von € 21.284,00. Da Hauptschuldner und Bürge
der Hauptsache nicht gesamtschuldnerisch haften, findet hinsichtlich ihrer Kostenhaftung § 100 Abs. 4 ZPO keine Anwendung. Vielmehr verbleibt es beim Grundsatz des § 100 Abs. 1 ZPO, d. h. der Haftung nach Kopfteilen (vgl. Musielak/Voit/ Flockenhaus , ZPO, 21. Aufl. 2024, ZPO § 100 Rn. 5; MüKoZPO/ Schulz , 6. Aufl. 2020, § 100 Rn. 17). Für die Kostenentscheidung ist, wenn Streitgenossen auf Beklagtenseite
verschiedenem Umfang obsiegen bzw. unterliegen, für die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers von einem fiktiven Streitwert auszugehen, der sich durch die Multiplikation des tatsächlichen Streitwerts mit der Anzahl der Streitgenossen berechnet (vgl. BeckOK ZPO/ Jaspersen , 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 100 Rn. 25). Dies sind vorliegend € 47.883,86 (€ 23.941,93 x 2). Hinsichtlich dieser obsiegt der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) voll und hinsichtlich des Beklagten zu 2) mit € 21.284,00,
sgesamt also mit € 45.225,
ausländischer Währung sind
Euro zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. - bei Einführung des Anspruchs
ausländischer Währung erst im Verlauf des Verfahrens - der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs
ausländischer Währung umzurechnen (vgl. Stein/ Loyal , ZPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.