Obsah (5)
§ 105§ 144§ 55§ 117§ 72Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt am Main, 30. April 2024, S 16 AS 1656/23 , Gerichtsbescheid nachgehend BSG Kassel, 4. März 2025, B 4 AS 30/25 BH, PKH abgelehnt, Beschluss Tenor I. Die Berufung d
§ 105Abs.
2 Satz 1 SGG entschieden hat und die Berufung mit Beschluss des Senats vom
- September 2024 auf die Berichterstatterin übertragen wurde (vgl. § 153 Abs. 5 SGG). Der Senat konnte über die Berufung des Klägers trotz seiner Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung am
- Dezember 2024 entscheiden, da dieser bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ein begründeter Terminverlegungsantrag wurde seitens des Klägers nicht gestellt. Den Antrag auf die Gestattung, sich während der mündlichen Verhandlung vom
- Dezember 2024 an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen (§ 110a Abs. 1 SGG), lehnte die Berichterstatterin mit Beschluss vom
- Dezember 2024, dem Kläger vor der mündlichen Verhandlung am
- Dezember 2024 zugestellt, ab. Der Terminverlegungsantrag vom
- Dezember 2024 enthielt keine Begründung, die eine Verlegung rechtfertigen würde, § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Soweit der Kläger auf die fehlende Möglichkeit des Gefangenentransports hingewiesen hat, konnte das Vorbringen seitens der JVA nicht bestätigt werden. Aufgrund der fehlenden Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers oblag es ihm, den Gefangenentransport bei der JVA zu beantragen, was er unterließ. Dem stand auch die Tatsache nicht entgegen, dass die Organisation eines solchen Transports einen Vorlauf von einer bis zwei Wochen benötigt. Die Ladung zum Termin am
- Dezember 2024 ging dem Kläger mit Zustellungsurkunde am
- November 2024 zu, sodass er die Möglichkeit hatte, den Transport mit ausreichender Vorlaufzeit zu beantragen. Auf das Vertrauen in die Gestattung, sich während des Termins an einem anderen Ort aufzuhalten, kann sich der Kläger nicht berufen, da seine Anträge nach § 110a SGG auch in der Vergangenheit abgelehnt worden sind. Ebenso wenig greift das Vorbringen des Klägers – sein wahrheitsgemäßer Inhalt unterstellt – durch, der Gefangenentransport stünde von Ende Dezember bis Mitte Januar 2025 nicht zur Verfügung, da der Termin zur mündlichen Verhandlung bereits am
- Dezember 2024, das heißt vor Ende Dezember, stattgefunden hat. Soweit sich der Kläger auf die fehlende Akteneinsicht beruft, so wurde ihm diese über das Akteneinsichtsportal gewährt. Auch hier oblag es ihm, die Akteneinsicht in der JVA entsprechend zu organisieren. Soweit die Akteneinsicht am
- November 2024 aufgrund fehlerhafter Kennung nicht funktioniert hat, so wurde die Mitteilung der zutreffenden Kennung unverzüglich seitens des IT-Referats des Hessischen Landessozialgerichts nachgeholt und darauf hingewiesen, dass die Akteneinsicht noch 15 Tage zur Verfügung stehe. Die Durchführung der dem Kläger am
- November 2024 mit richtiger Kennung ermöglichten Akteneinsicht lag in seiner Sphäre, zumal ihm die Ladung am
- November 2024 zugestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte er noch 14 Tage Zeit, Akteneinsicht vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu nehmen. Es ist nicht die Aufgabe des Senats, die tatsächliche Durchführung der dem Kläger tatsächlich ermöglichten Akteneinsicht sicherzustellen bzw. zu überwachen. Eine solche liegt in der Sphäre des Klägers und ist von ihm zu veranlassen. Den Kläger trifft nämlich die Obliegenheit, alles zu tun, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (st. Rspr., z.B. BSG, Beschluss vom
- August 2018 - B 13 R 387/16 B - Rn 12, juris; BSG, Beschluss vom
- Oktober 2016 - B 9 V 28/16 B - Rn. 6, juris; BSG, Beschluss vom
- Januar 2023 – B 6 KA 2/22 BH –, Rn. 10, juris). Dazu gehört es auch, von den angebotenen Möglichkeiten, Akteneinsicht zu nehmen und damit sein rechtliches Gehör zu wahren, Gebrauch zu machen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Das Vorbringen des Klägers, dass die Gewährung von Akteneinsicht an einen inhaftierten Kläger mittels Akteneinsichtsportal ungeeignet sei, weil es in der Bundesrepublik Deutschland keine JVA mit einem Internetzugang gäbe, ist unglaubhaft und entbehrt jeglicher Grundlage. Zum einen konnte der Vortrag nach Rücksprache mit der JVA in Parallelverfahren nicht bestätigt werden. Zum anderen begehrte der Kläger selbst die Durchführung der mündlichen Verhandlung aus der JVA unter Einsatz von Videokonferenztechnik und behauptete, an Videoverhandlungen aus der JVA teilgenommen zu haben. Die Durchführung von Videoverhandlungen setzt jedoch ebenfalls einen Internetzugang voraus, sodass der Vortrag des fehlenden Internetzugangs bereits widersprüchlich ist. Der Senat konnte auch in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung der mit Schriftsatz vom
- Dezember 2024 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Berichterstatterin entscheiden, weil das Ablehnungsgesuch des Klägers offenkundig rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sie findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist; maßgeblich ist vielmehr allein, ob ein Beteiligter – von einem vernünftigen Standpunkt aus betrachtet – berechtigten Anlass hat, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden als Ablehnungsgrund aus. Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in einem Verhalten des Richters haben. Das Ablehnungsgesuch hinsichtlich der im Schriftsatz vom
- Dezember 2024 namentlich aufgeführten Richterin am Sozialgericht XW. sind offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Sie dienen erkennbar ausschließlich dazu, Richter, die eine dem Kläger missliebige Rechtsansicht vertreten, auszuschalten und verfolge somit allein verfahrensfremde Zwecke. Sie reihen sich damit ein in die Vielzahl seit mehreren Jahren reflexhaft gestellter Ablehnungsanträge gegen die Berichterstatter und Vorsitzende, die ebenso wie die Vielzahl von Anhörungsrügen und sonstigen Eingaben allein dem Zweck der Verfahrensverzögerung oder ggf. anderen, jedenfalls verfahrensfremden Zwecken dienen. Die
§§ 105Abs.
2, 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht vom Kläger
§§ 105Abs.
2, 151 SGG eingelegt worden. Sie bedurfte nicht der Zulassung
§ 144Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den maßgeblichen Betrag von 750,00 € überstieg. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom
- April 2024 ist unbegründet. Unabhängig davon, ob das Sozialgericht die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen und ein formal-ordnungsgemäßes prozessuales Begehren verneinte, da der Kläger in seiner Korrespondenz mit dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bewusst keine aktuelle Wohnanschrift genannt hat, unter der er geladen werden könnte, was im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats steht, ist die Klage des Klägers jedenfalls unbegründet. Streitgegenstand des Verfahrens ist das Schreiben des Beklagten vom
- November 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2023, mit dem der Kläger zum Nachweis seiner Identität aufgefordert und ihm der Termin zur Vorsprache am
- November um 8:40 Uhr mitgeteilt wurden. Das der Klageschrift ebenfalls beigefügte Schreiben des Beklagten vom
- November 2023, mit dem der Eingang des Widerspruchs des Klägers vom
- November 2023 gegen ein weiteres Mitwirkungsschreiben vom
- November 2023 bestätigt wurde, sowie das weitere Mitwirkungsschreiben vom
- November 2023 selbst in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Dezember 2023 sind nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Diese waren Gegenstand des Klageverfahrens beim Sozialgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen S 16 AS 1744/
- Das Berufungsverfahren ist beim Hessischen Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 7 AS 241/24 anhängig. Die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom
- November 2023 sind nicht zu beanstanden. Zu Recht hat er den Widerspruch des Klägers gegen das Mitwirkungsschreiben vom
- November 2023 als unzulässig verworfen, weil es sich bei dem Mitwirkungsschreiben nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X handelt. Insoweit schließt sich der Senat nach eigener Prüfung den Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom
- November 2023 an und sieht von weiterer (wiederholender) Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs. 2 SGG. Der Feststellungsantrag des Klägers nach § 55 SGG ist unzulässig.
§ 55Abs.
1 Nr. 1 SGG kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Die Feststellungsklage kann auch auf Feststellung einzelner Rechte oder Pflichten – auch des Nichtbestehens bestimmter Mitwirkungspflichten – gerichtet sein. Sie setzt jedoch ein berechtigtes Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung voraus. Ein solches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens seiner in der Vergangenheit liegender Mitwirkungspflichten wurde weder vorgetragen noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich. Soweit der Kläger die Anordnung der Leistungsgewährung beantragt, ist der Antrag als isolierte Leistungsklage unzulässig. Ein Fall des § 54 Abs. 5 SGG liegt nicht vor. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Sie setzt voraus, dass der Kläger nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 73a SGG, 114 ZPO).
§ 117Abs.
2 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Solche aktuellen Angaben liegen dem Senat nicht vor und wurden seitens des Klägers nicht vorgelegt, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger seit
- Dezember 2023 Krankengeld in Höhe von mehr als 1.800,00 € monatlich bezog und zudem in der Lage war, ein Apartment in B-Stadt für die Zeit bis zum
- September 2024 für 1.160,00 € anzumieten, die er laut der vorgelegten Rechnung bar bezahlte. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sind – trotz seiner Inhaftierung – völlig unklar. Darüber hinaus fehlten die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten der Berufung. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Der Antrag des Klägers nach § 72 SGG war ebenfalls abzulehnen. Nach § 72 Abs. 1 SGG kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da eine Prozessunfähigkeit weder vorgetragen wurde noch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen ersichtlich sind.
§ 72Abs.
2 SGG ist die Bestellung eines besonderen Vertreters mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist. Es bestand aber auch kein Anlass, für den Kläger einen besonderen Vertreter nach § 72 Abs. 2 SGG zu bestellen, auch wenn der aktuelle Aufenthaltsort des Klägers vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist. Die Entscheidung nach § 72 Abs. 2 SGG steht im Ermessen des Gerichtes (vgl. Littmann in Lüdtke, SGG,
- Aufl., § 72 Rn. 7; Zeihe, SGG, Stand 11/09, § 72 Anm. 19a). Hierbei sind im Rahmen der Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsstreites zu berücksichtigen, denn dem Gericht obliegt die Wahl, einen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 73a SGG i.V.m. § 121 ZPO) oder einen besonderen Vertreter zu bestellen und Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
- Aufl. 2023, § 72 Rn. 8). Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist daher am Maßstab des § 114 Satz 1 ZPO zu messen, denn die Bestellung führt zu einem Kostenerstattungsanspruch des Vertreters, der im Unterliegensfall allein gegen den Vertretenen durchzusetzen wäre und für diesen eine nicht unerhebliche Belastung bedeuten kann. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO). Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht zwar nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG vom
- Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. B. Schmidt, a.a.O., § 73a Rn.7, 7a) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Erfolgsaussichten in diesem Sinne sind jedoch vorliegend – wie vorstehend ausgeführt – nicht gegeben, so dass nicht nur die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt werden musste, sondern auch die Bestellung eines besonderen Vertreters nach Abwägung der Umstände abzulehnen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000542