Widerruf eines Auto-Restwertleasing-Verbrauchervertrages Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 18. März 2024, 13 O 24/23, Urteil nachgehend BGH Karlsruhe, VIII ZR 25/25 Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 18.3.2024 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Berufungsstreitwert wird auf 36.618,42 € festgesetzt. Gründe I. Der Kläger erhebt Feststellungs- und Zahlungsansprüche nach dem Widerruf eines Auto-Restwertleasing-Verbrauchervertrages. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 18.03.2024 (Bl. 115 f. d. A.) und Ziffer I. des Hinweisbeschlusses des Senats vom 25.10.2024 (Bl. 213 - 215 d. A.) verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Hinweise im ausführlichen Senatsbeschluss vom 25.10.2024 (Bl. 212 - 222 d. A.). Die Ausführungen im Klägerschriftsatz vom 26.11.2024 (Bl. 229 - 237 d. A.) rechtfertigen keine hiervon abweichende Beurteilung: 1. Zu dem unvollständigen Nachsatz (Satz 3 der Widerrufsinformation Seite 4 des als Anlage K2 vorgelegten Auto-Restwert-Leasingvertrages (Anlagenband)) hatte der Senat ausgeführt, warum der direkt vorangehende vollständige Satz und der nachfolgende Satz klar und verständlich bleiben. Für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist erkennbar, dass der 3. Satz unvollständig und erkennbar drucktechnisch fehlerhaft eingefügt ist. Es entsteht keine Unklarheit, in welchem Verhältnis die Sätze zueinanderstehen. Es ist unschwer erkennbar, dass der vollständige Satz gilt. Eine „Doppelprüfung“ entfällt. Unabhängig davon besteht auch kein inhaltlicher Widerspruch zwischen dem vollständigen Satz 2 der Widerrufsinformation und dem drucktechnisch fehlerhaften unvollständigen Satz 3. Denn die dortige Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB ist - wie der Senat im Hinweisbeschluss ausgeführt hat - für sich genommen unschädlich. Sie wird in den nachfolgenden Sätzen ersetzt durch die ausgeführte Aufzählung erforderlicher Pflichtangaben gem. Muster zu Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der ab dem 15.6.2021 geltenden Fassung. Der Senat vermag ein Informationsdefizit, das sich auf die Fähigkeit des Verbrauchers zur Ausübung seiner Rechte auswirken könnte, nicht zu erkennen. 2. Es bleibt auch dabei, dass das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht dadurch berührt wird, dass unter Abschnitt 3 „Widerrufsfolgen“ für den Widerrufsfall zur Rücksendung an den ausliefernden Händler belehrt wird. Für die vorliegend zu treffende Entscheidung kann es dahingestellt bleiben, ob die Beklagte den Leistungsort hinsichtlich der Rückgabe des Fahrzeugs wirksam abgeändert hat. Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Fall für unwirksam erachtet, bei dem ein Leasinggeber in seinen AGB sich mehrere Bestimmungsmöglichkeiten zur Auswahl offengehalten hat (BGH, Urt. v. 18.01.2017 - VIII ZR 263/215). Darum geht es vorliegend indessen nicht. Die Beklagte hat in ihrer Widerrufsinformation unter dem Abschnitt „Widerrufsfolgen“ den ausliefernden Händler als die Stelle benannt, an den das Fahrzeug zurückzugeben oder zurückzusenden ist. Sie hat sich dabei im Rahmen der möglichen und vorgesehenen Gestaltung der Widerrufsinformation gemäß Gestaltungshinweis 7d der Anlage 7 zu Art. 246 § 7 EGBGB § 7 i.V.m. dem Gestaltungshinweis 5a der Anlage 1 zu Art. 246 a § 1 EGBGB bewegt. Die Beklagte hat damit die ihr obliegende Informationspflichten erfüllt. Ob und in welcher Weise dem Kläger daneben die Möglichkeit zusteht, das Fahrzeug gegebenenfalls auch unmittelbar an die Beklagte zurückzugeben, ist für die Frage der Erfüllung der Informationspflichten unbeachtlich. 3. Die Widerrufsinformation wird nicht durch die Formulierung einer Wertersatzpflicht fehlerhaft. Wie bereits ausgeführt, bezweckt die gesetzliche Regelung nicht den Ersatz eines „doppelten“ Wertverlustes. Lediglich in den Fällen, in denen ein Wertverlust nicht durch die Leasingrate gedeckt ist, wird ein Wertersatzanspruch aufrechterhalten. 4. Die Beklagte ist nur verpflichtet, über den Zugang des Darlehensnehmers zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und ggf. die Voraussetzungen für den Zugang zu informieren. Entgegen der Ansicht des Klägers macht die Angabe zweier Schlichtungsstellen einem durchschnittlichen Verbraucher nicht unmöglich zu erkennen, ob und welche Schlichtungsstelle für ihn zuständig ist. Es fehlen keine wesentlichen Informationen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein durchschnittlicher Verbraucher hierdurch abgehalten würde, überhaupt eine Schlichtungsstelle anzurufen. Geschuldet sind nur Informationen zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren, nicht hingegen zu näheren Einzelheiten des Verfahrens. Einer Angabe von sonstigen formalen Voraussetzungen bedurfte es nicht. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.2024 - XI ZR 113/21). Solches ist nicht ersichtlich. 5. Nach den bereits getätigten Ausführungen des Senats ist ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren gerade kein gerichtliches Verfahren. Auch insofern droht keine Verwirrung eines verständigen Verbrauchers. Auch hierzu wird auf die Hinweise vom 25.10.2024 Bezug genommen. 6. Nach dem Vorgenannten kommt es auf die nachgelagerte Frage des Wertersatzes und einer möglichen Aufrechnung durch die Beklagte nicht mehr an. 7. Der Leasingvertrag enthält auch die sonstigen nach den Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB iVm § 492 Abs. 2, § 506 BGB in entsprechender Anwendung erforderlichen Angaben. Der Nettodarlehensbetrag (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB) ist nicht fehlerhaft angegeben. Seite 1 des Leasingvertrages enthält eine detaillierte Aufstellung des Anschaffungspreises, der Leasingsonderzahlung, der Höhe der Leasingraten netto und brutto und der Zinssätze. Den Nettobetrag hat die Beklagte in den Standardinformationen unter Berücksichtigung der Anzahlung von 6.000,- EUR zutreffend mit 28.690,- EUR angegeben, denn der Nettodarlehensbetrag ist der Höchstbetrag, auf den der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrags Anspruch hat (Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB). Auch die Angabe des Gesamtbetrages (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 EGBGB) ist nicht zu beanstanden und das finanzielle Gesamtrisiko ist ersichtlich. Denn die genannten gesetzlichen Anforderungen sind bei dem vorliegenden Leasingvertrag nur entsprechend anwendbar (Art. 247 § 12 Abs. 1 EGBGB). Der Verbraucher soll durch die Angabe des Gesamtbetrages darüber informiert werden, bis zu welcher Höchstgrenze er durch den Finanzierungsvertrag belastet werden kann. Bei einem Leasingvertrag mit Restwertgarantie sind danach mangels eines Darlehensbetrags allein die dem Verbraucher aus der vorgesehenen Vertragsdurchführung entstehenden und bezifferbaren Gesamtkosten anzugeben. Hierzu gehört nicht der - vorliegend separat angegebene - Anschaffungspreis. Bei dem Leasingvertrag mit Restwertgarantie dient die Angabe des Anschaffungspreises nur der Darstellung der Berechnungsgrundlage für die von dem Leasingnehmer zu entrichtenden Beträge (vgl. OLG München, Beschl. v. 30.3.2020 - 32 U 5462/19 zum Kilometerleasing). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist der garantierte Restwert nicht in die Gesamtkosten einzurechnen. Bei dem vom Leasinggeber in die Klausel eingesetzten Restwert handelt es sich um einen leasingtypisch auf Kalkulation beruhenden Verrechnungsposten, von dem ein Leasingnehmer grundsätzlich nicht erwarten kann, dass er dem voraussichtlichen Zeitwert des Fahrzeugs bei Vertragsablauf entspricht (BGH, Urt. v. 28.5.2014 - VIII ZR 179/13). Bleibt gegen Vertragsende der tatsächliche Wert des Fahrzeugs - z.B. wegen vom Leasingnehmer verursachter Beschädigungen - hinter dem garantierten Wert zurück, so entsteht zugunsten des Leasinggebers ein Anspruch auf Restwertausgleich, andernfalls ein Anspruch auf Mehrerlösbeteiligung (Omlor in: Ellenberger/ Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, § 80 Rn. 114). Die Restwertgarantie betrifft damit nicht die absehbaren Kosten der Vertragsdurchführung, sondern eine gesonderte Einstandspflicht für den Fall einer negativen Wertentwicklung nach Leasingende. Die maximale Höhe dieser Verpflichtung hat die Beklagte auf Seite 1 des Leasingvertrages und in den Standardinformationen zutreffend angegeben. Ob diese Kosten bei der Vertragsdurchführung jedoch anfallen und daher zu den Gesamtkosten zu rechnen sind, ist bei Vertragsabschluss für die Parteien nicht absehbar; sie sind daher nicht als Durchführungskosten in den Gesamtbetrag einzurechnen. Nach diesem Maßstab hat die Beklagte den finanzierten Gesamtbetrag mit den von dem Leasingnehmer zu zahlenden Raten, hier 48 Raten zu je 307,86 € = 14.777,28 € zutreffend angegeben. Zusammen mit den Angaben zum Anschaffungspreis, zum garantierten Restwert und zur Leasingsonderzahlung (S. 1 Leasingvertrag Anlage K2) ist der Verbraucher vollständig darüber informiert, bis zu welchem Betrag er maximal aufgrund des Vertrages in Anspruch genommen werden kann. Auch die Angaben zu den Auszahlungsbedingungen (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9 i.V. mit § Art. 247 § 12 EGBGB) sind hinreichend. In den Allgemeinen Vertragsbedingungen Seite 8 links des Leasingvertrages ist unter Ziff. 2. zu „Zahlungsmodalitäten, Kosten“ ausführlich zu den Auszahlungsbedingungen belehrt; daneben wird in Ziff. 2. der Standardinformationen darauf hingewiesen, dass der Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs gewährt wird. Weiter musste die Beklagte nicht auf eine Darlehensrückzahlungspflicht hinweisen, da im Leasingvertrag kein Darlehen zurückzuzahlen, sondern nur der Leasinggegenstand nach Vertragsende zurückzugeben ist, worauf hinreichend hingewiesen ist. Bereits auf Seite 1 des Leasingvertrages ist dargelegt, in welchem Zeitraum die 48 Leasingraten zu je 307,86 € zu zahlen sind, wie hoch die Zinsen sind etc. Auch zu den Folgen einer etwaigen Zahlungseinstellung des Leasingnehmers (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB) ist in Ziff. 7. der Allgemeinen Vertragsbedingungen (Seite 9 Leasingvertrags) hinreichend belehrt. Schließlich ist auf Seite 1 oben des Leasingvertrages deutlich angegeben, dass die Fa. X GmbH in Stadt1 den Leasingvertrag vermittelte. Soweit sie dort als Kreditvermittler bezeichnet ist, ergibt ich aus den Umständen des Vertrags und der Überschrift als „Auto-Restwert-Leasing“ hinreichend deutlich, dass es um die Kreditierung in Form eines Leasings geht. 8. Da die Berufung des Klägers erfolglos blieb, waren ihm gemäß § 97 Abs. 1 ZPO deren Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertentscheidung folgt §§ 63, 47 ff. GKG, 3 ff. ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 25.10.2024 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (...) weist der Senat den Kläger darauf hin, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurück-zuweisen. Es ist beabsichtigt, den Wert des Berufungsverfahrens auf 36.618,42 EUR festzusetzen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen. Gründe I. Der Kläger schloss mit der Beklagten fernkommunikativ unter dem 25.11.2021 einen Auto-Restwert-Leasingvertrag bezüglich eines neuen Pkw Marke1 Modell1 zur privaten Nutzung mit einer Laufzeit von 48 Monaten ab, Leasingende 25.11.2025. Der Vertrag sieht neben der Zahlung eines vom Leasingnehmer garantierten Werts des Fahrzeugs nach Ablauf der Leasingdauer eine Leasing-Sonderzahlung und monatliche Zahlungen vor, die der Kläger teilweise auch geleistet hat. Eine Rückgabe des Fahrzeugs ist bislang nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 09.11.2022 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Er begehrt die Feststellung, keine Leasingraten mehr zu schulden, Rückzahlung sämtlicher auf den Leasingvertrag erbrachter Leistungen von derzeit insgesamt 15.327,94 EUR, Annahmeverzugsfeststellung und Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Kläger macht geltend, dass durch die Beklagte keine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erfolgt sei. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation sei fehlerhaft. Die Beklagte habe auch einzelne Pflichtangaben, etwa zur Rückgabe nach Widerruf und zu den Zugangsvoraussetzungen zu außergerichtlichen Beschwerdeverfahren unzutreffend erteilt. Ergänzend und zu den erstinstanzlichen Anträgen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 18.03.2024 (Bl. 115-117 (115R/ 116)) verwiesen. Die Beklagte macht geltend, den Kläger zutreffend belehrt zu haben. Die Ausübung des durch den Kläger erklärten Widerrufs sei verwirkt. Sie hat hilfsweise gegenüber einem dem Kläger möglicherweise zustehenden Rückzahlungsanspruch die Aufrechnung mit ihr zustehenden Wertersatzansprüchen für die Nutzung des Fahrzeugs erklärt. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger durch die Beklagte zutreffend belehrt worden sei. Die durch die Beklagte verwendete Widerrufsinformation sei nicht zu beanstanden und die Pflichtangaben seien in ausreichendem Maße vorhanden. Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Anträge nach Anpassung bzgl. weiterer Zahlungen unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil vom 18.03.2024 abzuändern und 1. Festzustellen, dass er ab seiner Widerrufserklärung vom 09.11.2022 aus dem mit der Beklagten über den Pkw der Marke1 Modell1 mit der FIN … abgeschlossenen Leasingvertrag vom 25.11.2021 mit der Vertrags-Nr. … keine vertraglichen Zahlungen mehr schuldet; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 15.327,94 zzgl. Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Herausgabe des Pkw der Marke1 Modell1 mit der FIN … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Pkw der Marke1 Modell1 mit der FIN … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren in Verzug befindet; und 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die Versicherung1 GmbH zur Schaden-Nr. … vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.020,72 zzgl. Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (Bl. 159 f. d.A.) Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 142 d.A.). Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung (Berufungserwiderungsschriftsatz vom 03.06.2024, Bl. 174-188 d.A.). II. Die Berufung ist zwar zulässig. Sie hat aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Sache weist keine grundsätzliche Bedeutung auf und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts; auch ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass dem Kläger kein auf einen wirksamen Widerruf der Leasingverträge gestützter Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zusteht. 1. Der erklärte Widerruf war wegen Verstreichens der Widerrufsfrist verfristet. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen Fassung Anwendung. Dem Kläger steht als Verbraucher aus dem abgeschlossenen Leasingvertrag mit Restwertabrechnung grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB zu. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung von Leasingverträgen ohne eine Erwerbspflicht des Leasingnehmers über den Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG hinausgegangen ist, da diese hierfür dem nationalen Gesetzgeber einen freien Gestaltungsraum belassen hat (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 24.03.2021, Az. 30 U 160/20, BeckRS 2021, 8565). Die Widerrufsfrist ist vorliegend gemäß §§ 495, 355 BGB in Gang gesetzt worden. Denn die Beklagte hat den Kläger zutreffend über sein Widerrufsrecht informiert und ihm die notwendigen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB zur Verfügung gestellt. Die durch den Kläger geltend gemachten Belehrungs- und Informationsmängel haben nicht verhindert, dass die Widerrufsfrist in Gang gesetzt worden ist. Die Frist war daher bei Erklärung des Widerrufs am 09.11.2022 bereits abgelaufen.
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