dem 1. September 2018 erstmals zugelassene Personenkraftwagen die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer unter Zugrundelegung der CO2-Werte
WLTP zu erfolgen hat, während für die davor erstzugelassenen Fahrzeuge weiterhin die CO2-Werte
NEFZ anzuwenden sind. Maßgebend ist das Datum der Erstzulassung und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug erstmals im In- oder im Ausland zugelassen worden ist.
ihren Angaben am
die ausgestellten Dokumente fehlerhaft seien, da in den französischen Original-Zulassungspapieren in dem Feld V.7 statt dem Wert 137 der Wert 102 eingetragen sei. Mit Email vom
1 Satz 3 FZV an eine gewisse Form gebunden sei, nämlich durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstemplung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung erfolge. Richtige Klageart sei daher die Verpflichtungsklage. In inhaltlicher Hinsicht verweist der Beklagte vollumfänglich auf sein Vorbringen im Eilverfahren: Die Zulassungsbescheinigung sei korrekt ausgestellt worden. Bei der Zulassung sei entsprechend dem Leitfaden über die Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II seit dem
StG hat die Zulassungsbehörde die Besteuerungsgrundlagen für die Kraftfahrzeugsteuer in der Zulassungsbescheinigung Teil I auszuweisen, wozu bei Fahrzeugen der Klasse M1 ohne besondere Zweckbestimmung, zu denen das streitgegenständliche Fahrzeug gehört, neben dem Hubraum auch die Kohlendioxidemissionen zählen (§ 8 Nr. 1 lit. b KraftStG). Die Feststellungen der Zulassungsbehörde hierzu sind für die Finanzverwaltung (also die die Kraftfahrzeugsteuer verwaltenden Hauptzollämter)
Maßgabe von § 2 Abs. 2 KraftStG bindend. Der Auslegung des Klageantrags als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zugunsten der Klägerin steht nicht entgegen, dass diese die entsprechende Rüge des Beklagten in der Klageerwiderung nicht aufgegriffen und ihre Klage in der Folge ausdrücklich umgestellt hat. Sie hat aber auch nicht darauf beharrt, dass die Feststellungsklage die richtige Klageart sei. Insbesondere bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern ist davon auszugehen, dass diese im Zweifel das zulässige Rechtsmittel erheben wollen, um so eine inhaltliche Überprüfung ihres Rechtschutzbegehrens zu erreichen. Die so verstandene Klage ist auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin diese nicht innerhalb eines Monats
Erhalt der Zulassungsbescheinigung erhoben hat (vgl. § 74 Abs. 2 VwGO). Da die Zulassungsbescheinigung Teil I keine Rechtsmittelbelehrung enthält, gilt
GO die Jahresfrist, die die Klägerin eingehalten hat. Ein Widerspruchsverfahren war
AGVwGO i.V.m. Ziffer 11.1 der Anlage nicht durchzuführen. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I mit dem Eintrag 102 (g/
deutschem Recht ist für
dem 1. September 2018 erstmals zugelassene Fahrzeuge der
dem WLTP-Messverfahren ermittelte kombinierte CO 2 -Emissionswert, der für das Fahrzeug der Klägerin 137 g/km beträgt, in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.
1 Satz 1 FZV ist die Zulassungsbescheinigung Teil I
den Vorgaben der Anlage 6 der Verordnung auszufertigen.
dem in Anlage 6 enthaltenen Muster der Zulassungsbescheinigung Teil I ist im Feld V.7 der kombinierte CO 2 -Emissionswert in g/km anzugeben. Grundlage für die Angaben der maschinell auszufertigenden Zulassungsbescheinigung Teil I sind
Maßgabe von §§ 13 Abs. 3, 6 Abs. 4 Satz 3 FZV grundsätzlich die Daten aus der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes (§ 74 FZV) oder – falls diese dort nicht (vollständig) vorliegen – die Daten aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder – sofern keine Daten in den Datenbanken der Übereinstimmungsbescheinigungen vorhanden sind – die vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erstellten Typdaten für das Fahrzeug. Auf Auskünfte aus ausländischen Registern bei der Zulassung eines Fahrzeugs, das zuvor bereits in einem anderen Staat zugelassen war, ist
1 FZV (nur) zurückzugreifen, soweit dies erforderlich ist. Dies ist nicht der Fall, falls die notwendigen Angaben in nationalen Datenbanken vorhanden sind. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung selbst enthält zwar keine Vorgaben dazu, mit welchem Messverfahren dieser CO 2 -Wert zu ermitteln ist. Dies folgt allerdings aus dem Kraftfahrzeugsteuergesetz, das insoweit (vgl. § 9 Abs. 1 KraftStG) auf das einschlägige EU-Sekundärrecht verweist. Mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/1151 der Kommission vom
ihrem vollständigen Titel u.a. zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und legt ausweislich ihres Artikels 1 Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung fest. Darüber hinaus ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien zu der Übergangsvorschrift für Personenkraftwagen mit erstmaliger Zulassung bis zum 31. August 2018 – § 18 Abs. 5 KraftStG (eingefügt durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, BGBl. I 2017, S. 1491) – der eindeutige gesetzgeberische Wille, dass für
dem 1. September 2018 erstmals zugelassene Personenkraftwagen die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer unter Zugrundelegung der CO 2 -Werte
WLTP zu erfolgen hat, während für die davor erstzugelassenen Fahrzeuge weiterhin die CO 2 -Werte
NEFZ anzuwenden sind (vgl. BT-Drs. 18/11234, S. 7 und 10). Maßgebend ist demnach das Datum der Erstzulassung und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug erstmals im In- oder im Ausland zugelassen worden ist. Dies folgt schon daraus, dass gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG auch ausländische Fahrzeuge (also gemäß § 2 Abs. 4 KraftStG Fahrzeuge mit einer ausländischen Zulassung) der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen, solange sie sich im Inland befinden. Liegt das Erstzulassungsdatum vor dem Stichtag 1. September 2018 ist
StG der
dem NEFZ-Verfahren ermittelte kombinierte CO 2 -Emissionswert einzutragen, ansonsten der auf Basis des WLTP ermittelte Wert. Aufgrund der am 23. November 2018 erfolgten Erstzulassung war demnach im Falle des Fahrzeugs der Klägerin der
dem WTLP-Messverfahren ermittelte CO 2 -Wert einzutragen. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass es sich bei dem in der Zulassungsbescheinigung Teil I vom 29. August 2023 in dem Feld V.7 eingetragenen Wert
dem WLTP-Messverfahren ermittelten kombinierten CO 2 -Emissionswert des Fahrzeugs der Klägerin handelt und die Zulassungsstelle der Beklagten diese Angabe – wie in der Email vom 14. September 2023 mitgeteilt und auch in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt – beim Kraftfahrt-Bundesamt abgerufen hat. Dagegen spricht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Umstand, dass
einer Auskunft des KBA an die Klägerin (vgl. Email vom
4 und 6 FZV sind Hersteller von Fahrzeugen mit einer EU-Typengenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet und im Übrigen (auf freiwilliger Basis) berechtigt, die
Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften der Europäischen Union in die Übereinstimmungsbescheinigung einzutragenden Daten jeder ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung an das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln. Dieses darf die Daten gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 FZV speichern und verarbeiten. Die Typdaten stammen dagegen jeweils von der Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaates, die die jeweilige EG-Typengenehmigung erteilt hat, und werden zwischen den Typgenehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten ausgetauscht (vgl. Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 2018/858; das KBA spricht insoweit auf seiner Internetseite von „Typblattversand“). Soweit der Beklagtenvertreter dennoch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass Typensätze bzw. Typendaten vom KBA abgerufen worden seien, ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich um eine sprachliche Ungenauigkeit handelt. Denn in der Typdatenbank befinden sich, wie ausgeführt, keine (WTLP-)CO 2 -Emissionswerte. Diese werden nur in der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen vorgehalten. Dass die von der Zulassungsstelle des Beklagten beim KBA gemäß § 74 Abs. 9 FZV abgerufenen Daten – „CO 2 Wert (NEFZ): 106“ und „CO 2 Wert (WLTP): 137“ (vgl. S. 11 eBA) – korrekt sind, zeigt ein Abgleich mit der von der Klägerin bei der Antragstellung selbst vorgelegten Kopie der Übereinstimmungsbescheinigung für ihr Fahrzeug („ EC – Certificate of Conformity “, sog. CoC-Papier, S. 2 f. eBA). Darin finden sich unter den Ziffern 49.1 und 49.4, jeweils unter dem Stichpunkt „ combined “ (kombiniert), dieselben Werte. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerin, es seien seit 2018 mehrere technische Überprüfungen und CO 2 -Emissionstests in Frankreich durchgeführt worden, bei denen die Richtigkeit der Angabe in der französischen Zulassungsbescheinigung (CO 2 -Wert: 102) bestätigt worden sei. Ausweislich der französischen Zulassungsbescheinigung dürfte zwar im November 2022 eine technische Überprüfung stattgefunden haben (vgl. X.1 – „ Dates de visites techniques “ auf der Vorderseite, sowie den Aufkleber auf der Rückseite für die nächste
französischem Recht fällige Untersuchung im November 2024). Gegenstand der Abgasuntersuchung im Rahmen dieser technischen Untersuchung sind
Anhang I Nrn. 8.2.1.2 und 8.2.2.2 der Richtlinie Nr. 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG jedoch nur die CO-(Kohlenmonoxid-)Werte sowie die Abgastrübungen, nicht aber die CO 2 -(Kohlendioxid-)Werte. Im Übrigen erfolgt die Abgasuntersuchung
Anhang I Nrn. 8.2.1.2 und 8.2.2.2 der Richtlinie Nr. 2014/45/EU entweder anhand der Herstellerangaben – also der Übereinstimmungsbescheinigung – oder anhand einer in der Richtlinie vorgegebenen Zusammensetzung der Abgase. Auch aus dem Bericht des TÜV G vom 10. August 2023 (Berichtsnummer GH, S. 4 ff. eBA) ergibt sich nicht, dass die CO 2 -Daten aus dem Datenabruf
9 FZV falsch sein könnten. Zwar wurde das TÜV-Gutachten anlässlich einer Untersuchung zur „Bestätigung der technischen Daten (mit COC/ABE)“ erstellt. Aus dem Datenblatt auf Seite 2 des Berichts – das ausweislich seiner Überschrift „als Grundlage zum Ausfüllen der Zulassungsbescheinigung Teil I durch die Zulassungsstelle“ dienen soll – lässt sich aber entnehmen, dass nicht die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier), sondern die „Daten auf Basis der EG-Typgenehmigung / ABE Nr. e9*2007/46*0094*F“ der Untersuchung zugrunde gelegen haben. Diese enthalten aber, wie die Klägerin selbst unter Bezugnahme auf die Auskunft des KBA betont hat, nicht den WTLP-basierten CO 2 -Emissionswert, der
der oben dargestellten Gesetzeslage aufgrund der Erstzulassung
dem
VZO einschließlich Abgasuntersuchung lässt sich für die hier interessierende Frage
den Kohlendioxidemissionen nichts entnehmen. Es ist schon nicht erkennbar, dass das WTLP-Messverfahren angewandt wurde; jedenfalls enthält der Messbericht nur Angaben zu der gemessenen Partikelzahl insgesamt, ohne
den einzelnen gemessenen chemischen Verbindungen zu unterscheiden. Die Klägerin kann sich für ihre Rechtsauffassung, dass der CO 2 -Wert aus der französischen Zulassungsbescheinigung auch in die deutsche Zulassungsbescheinigung einzutragen ist, auch nicht mit Erfolg auf den Leitfaden des KBA zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Stand: November 2024, abrufbar https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/ZFZR/Info_behoerden/Regelungen_ZulBescheinigungen/leitfaden_Ausfuellung_Zulassungsbescheinigung_Teil_I_und_II.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am: 25. März 2025) berufen, demzufolge „ bei anderen Zulassungsvorgängen (Umschreibungen, Wiederzulassungen …) [als Neuzulassungen; Ergänzung durch das Gericht] der Wert aus den bisherigen Zulassungsdokumenten zu übernehmen [ist]“. Denn bei diesem Leitfaden handelt es sich lediglich – jedenfalls bezogen auf den hier interessierenden Teil zur Ausfüllung des Feldes V.7 – um eine sog. norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die ausschließlich verwaltungsintern wirkt, um eine einheitliche Anwendung der Gesetze durch die Zulassungsstellen zu gewährleisten, aber keine Außenwirkung hat und daher auch keinen Rechtsanspruch vermitteln kann. Dies folgt daraus, dass den Zulassungsstellen bei der Feststellung der Bemessungsgrundlagen für die Kraftfahrzeugsteuer kein Beurteilungs- oder Ermessenspielraum zusteht, sondern es sich um eine gebundene Entscheidung handelt. Bei dieser Art Verwaltungsvorschrift besteht – anders als bei sog. normkonkretisierenden oder ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften – grundsätzlich kein durch Art. 3 GG vermittelter Anspruch auf Gleichbehandlung aufgrund des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung. Abgesehen davon, lässt sich dem Leitfaden auch nicht eindeutig entnehmen, ob es sich bei der (
dem 1. September 2018 erfolgten) erstmaligen Zulassung eines zuvor bereits in einem anderen (Mitglied-)Staat zugelassenen Fahrzeugs (vgl. § 8 FZV) um eine Neuzulassung oder um einen „anderen Zulassungsvorgang“ im Sinne der Verwaltungsvorschrift handelt. Selbst wenn hier aber grundsätzlich ein Anspruch auf Gleichbehandlung bestehen würde, bestünde vorliegend ein hinreichender Grund für ein Abweichen von der im Leitfaden beschriebenen Verwaltungspraxis. Denn der in den französischen Original-Zulassungspapieren ausgewiesene CO 2 -Wert, dessen Eintragung die Klägerin verlangt (102 g/km), ist offensichtlich nicht richtig. Er entspricht weder dem
dem NEFZ-Messverfahren ermittelten kombinierten Wert (106 g/km), noch dem
dem WLTP-Messverfahren ermittelten kombinierten Wert (137 g/km), noch stimmt er sonst mit einem in der Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers angegebenen CO 2 -Emissionswerte überein, obwohl die Übereinstimmungsbescheinigung vom
dem EU-Sekundärrecht bestehende Möglichkeit eines Datenaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten hingewiesen (EuGH, Urteil vom
Anhang I Nummer II.5 u.a. auch die Angaben Nummer II.6 Punkte V.7 (CO 2 (in g/km)) und V.9 (Angabe der für die EG-Typgenehmigung maßgeblichen Schadstoffklasse: Angabe der geltenden Version gemäß der Richtlinie Nr. 70/220/EWG oder der Richtlinie Nr. 88/77/EWG)) dieses Anhangs. Gleichzeitigt stellt der sechste Erwägungsgrund der vorgenannten Änderungsrichtlinie klar, dass die Mitgliedstaaten durch diese Richtlinie nicht daran gehindert werden sollen, den von ihren zuständigen Behörden gespeicherten Datensatz als die wichtigste Informationsquelle für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge anzusehen. Daraus folgt, dass ein Abgleich mit dem Datensatz der nationalen Genehmigungsbehörde grundsätzlich möglich sein soll und zulässig ist. Eine Einschränkung für grenzüberschreitende Zulassungsverfahren ist nicht ersichtlich, zumal die Kommission schon zuvor, wie ausgeführt, auf die Möglichkeit des Datenaustauschs hingewiesen hatte. Danach dürfte zwar fraglich sein, ob die Zulassungsstelle des Beklagten von der Antragstellerin die Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung verlangen durfte, zumal entgegen der Darstellung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung sich neben der EG-Typnummer sowohl der Typ, als auch die Versions- und Variantenbezeichnung des Fahrzeugs aus der französischen Zulassungsbescheinigung (Feld D.2) entnehmen lassen und diese Daten wohl einen Abruf aus der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des KBA ermöglicht hätten. Der Abgleich mit den Daten aus der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des KBA (s.o.) und die Korrektur des danach offensichtlich fehlerhaften CO 2 -Werts war dagegen
den vorstehenden Ausführungen nicht europarechtswidrig. Unabhängig davon kann aus Art. 4 der Fahrzeug-Zulassungsdokumente-RL auch deshalb keine Pflicht zur Übernahme des im Feld V.7 angegebenen Wertes folgen, weil die Fahrzeug-Zulassungsdokumente-RL selbst in ihrem Anhang I Nr. II.6 zu Punkt V.7 nur regelt, dass der CO 2 -Wert in g/km anzugeben ist, nicht aber
welchem Messverfahren dieser zu ermitteln ist. Insoweit fehlte, jedenfalls in dem Übergangszeitraum
der Einführung des neuen Messverfahrens, eine Harmonisierung dieser Eintragung. Da das WTLP-Messverfahren sukzessive eingeführt wurde und die
dem NEFZ-Messverfahren ermittelten Werte übergangsweise über den Zeitpunkt der verpflichtenden Einführung des WTLP-Messverfahrens für Neufahrzeuge auch noch in anderem Zusammenhang von Relevanz waren (z.B. bei den Verbraucherinformationen, vgl. Empfehlung (EU) Nr. 2017/948 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Verwendung von
dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge typgenehmigten und gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerten bei der Bereitstellung von Verbraucherinformationen gemäß der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates; oder bei den EU-Flottengrenzwerten, vgl. Verordnung (EU) Nr. 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011), waren die Hersteller in diesem Übergangszeitraum – in den auch die Erstzulassung des Fahrzeugs der Klägerin fällt – verpflichtet, parallel das WTLP- und das NEFZ-Messverfahren durchführen, sodass auch beide Werte in der Übereinstimmungsbescheinigung auftauchten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, da die Klägerin unterlegen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 210 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert
der sich aus dem Antrag des Rechtsschutzsuchenden für ihn ergebenden Bedeutung der Sache
Ermessen zu bestimmen, wobei regelmäßig auf die wirtschaftliche Bedeutung abzustellen ist. Dementsprechend hat sich das Gericht bei der Streitwertfestsetzung an der Kfz-Steuerersparnis orientiert, die aus der begehrten Herabsetzung des in der Zulassungsbescheinigung angegebenen CO 2 -Emissionswerts resultieren würde, und vorliegend 70 EUR pro Jahr beträgt. Ausweislich des vom Bundesfinanzministerium online zur Verfügung gestellten Kfz-Steuerrechners (https://www.bundesfinanzministerium.de/wep/de/service/Apps_rechner/KfzRechner/KfzRechner.html) beträgt die Kfz-Steuer für das Fahrzeug der Klägerin unter Zugrundelegung eines CO 2 -Wertes von 102 g/km 166 EUR pro Jahr und unter Zugrundelegung eines CO 2 -Wertes von 137 g/km 236 EUR pro Jahr. Da die Steuer jährlich erhoben wird, hält das Gericht es für angemessen, die jährliche Steuerersparnis von 70 EUR nicht nur einmalig zugrunde zu legen, sondern unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens von § 52 Abs. 3 GKG den dreifachen Wert anzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000554
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