Leitsatz 1. Eine Bezugnahme auf einen geltenden Haustarifvertrag ist grds. als sog. kleine dynamische Bezugnahmeklausel und nicht als große dynamische Bezugnahmeklausel (Tarifwechselklausel) auszulegen. 2. Geht der Betrieb auf einen neuen Erwerber über und ist dieser nach § 3 Abs. 1 TVG an einen neuen Flächentarifvertrag gebunden, so geht der Inhalt des Haustarifvertrags nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - Satz 3 gilt nur bei normativ geltenden Kollektivregeln - auf das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber über. Sind die Regelungen des Haustarifvertrags günstiger, setzen diese sich nach § 4 Abs. 5 TVG im Wege des Günstigkeitsvergleichs durch. 3. Die Regelungen des günstigen Haustarifvertrags setzen sich auch dann durch, wenn die Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede auszulegen ist und die Bindung des Arbeitgebers an den Haustarifvertrag nach § 3 Abs. 1 BGB an sich beendet worden ist. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 21. Dezember 2023, 21 Ca 3935/22, Urteil Tenor Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 21. Dezember 2023 - 21 Ca 3935/22 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Frage, welcher Tarifvertrag im Hinblick auf das Entgelt auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zur Anwendung gelangt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Logistikbranche und Teil der A. Sie beschäftigt ca. 3.000 Arbeitnehmer in Deutschland. Der Kläger schloss am 27. Februar 2006/1. März 2006 mit der B einen Arbeitsvertrag, auf dessen Basis er als Kurier - bei einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden - angestellt wurde. Dieser Vertrag enthält in § 1 Abs. 2 (Bl. 12 der Akte erster Instanz = Vorakte) folgende Regelung: „Der Mitarbeiter wird […] in die Tarifgruppe 3 des gültigen Vergütungstarifvertrages eingruppiert. […] Hinsichtlich der Vergütungsregelung wird auf die Bestimmungen des Tarifvertrages Bezug genommen“. Weiter heißt es in § 11 Abs. 7 des Arbeitsvertrages vom 27. Februar 2006 (Bl. 17 der Vorakte) : „Für das Arbeitsverhältnis gelten im übrigen die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft, der Haustarifvertrag (Mantel- und Vergütungstarifvertrag) und die gesetzlichen Bestimmungen. […]“ Die B schloss mit der Gewerkschaft ver.di in der Vergangenheit verschiedene Haustarifverträge, unter anderem auch Vergütungstarifverträge, ab. Anfang 2018 ging das Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf die C über. Auch die C schloss mit der Gewerkschaft ver.di Haustarifverträge, darunter Vergütungstarifverträge, ab. Zuletzt schloss die C mit ver.di den Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der C in der Fassung ab dem 1. Januar 2019 (im Folgenden VTV bzw. Haustarifvertrag) ab. Dessen § 8 Ziff. 1 enthält folgende Regelung: „Im laufenden Kalenderjahr wird ein 13. Gehalt, gegebenenfalls anteilig auf der Basis der regelmäßigen Arbeitszeit, gezahlt, wobei 50 % mit der Juni-Abrechnung und 50 % mit der November-Abrechnung zur Auszahlung kommen.“ Der Kläger erhielt in der Folge eine Vergütung entsprechend seiner Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich und der Entgeltgruppe 4 VTV in Höhe von 2.946 Euro brutto. Seit April 2021 ist er Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Mit Schreiben vom 29. März 2021 (Anl. B1, Bl. 128 der Vorakte) kündigte die C den VTV zum 30. Juni 2021. Die C schloss am 30. November 2021 eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Entgeltordnung (GBV EO) ab. Hinsichtlich der Einzelheiten der Vereinbarung wird verwiesen auf die Anl. K21, Bl. 280 - 286 der Vorakte. Zum 1. Dezember 2021 ging das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger im Wege eines erneuten Betriebsübergangs auf die (jetzige) Beklagte über, die bis dahin noch unter D firmierte. In diesem Zusammenhang übersendete die Beklagte an ihre Mitarbeiter, damit auch an den Kläger, ein undatiertes Informationsschreiben. Darin führte sie auf Seite 4f. (Anl. K8, Bl. 82f. der Vorakte) unter der Überschrift „Tarifbindung“ aus: „[…] Solange ihr Arbeitsvertrag keine günstigeren Individualvereinbarungen enthält, gelten für Sie die Tarifverträge, welche der für den jeweiligen Arbeitsort zuständige Arbeitgeberverband mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen hat. […] Bitte beachten Sie, dass D beabsichtigt, nach Eintritt in den zuständigen Arbeitgeberverband die dann für dessen Mitglieder geltenden Tarifverträge grundsätzlich auf alle ihre Arbeitnehmer (d.h. auch auf solche, die nicht Mitglied von ver.di sind) anzuwenden, die ihren Arbeitsort in dem jeweiligen Tarifbezirk haben. Sofern allerdings der Arbeitsvertrag eines Mitarbeiters, gleichgültig, ob dieser Mitglied bei ver.di ist oder nicht, Individualvereinbarungen enthält, die für ihn günstiger sind als die anwendbaren Tarifverträge (z.B. eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf günstigere Regelungen der bisher geltenden Haustarifverträge) gelten insoweit die günstigeren Individualvereinbarungen. […]“ Die Beklagte ist Mitglied im Speditions- und Logistikverbands Hessen/Rheinland-Pfalz (SLV) . Auf die Rechnung des Speditions- und Logistikverbands Hessen/Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 2022 (Anl. B2 Bl. 128 der Vorakte) wird Bezug genommen . Nach ihren Angaben ist sie dadurch zugleich Mitglied der Vereinigung des Verkehrsgewerbes in Hessen e.V. und kraft Verbandsmitgliedschaft an den LTV gebunden. Mit der Gehaltszahlung für Mai 2022 änderte die Beklagte die Bezeichnung des Gehaltes in den Entgeltabrechnungen für ihre Arbeitnehmer. Im Falle des Klägers wies sie anstelle eines „Gesamtentgeltes“ von 2.946 Euro nunmehr ein „Tarifgehalt“ in Höhe von 1.711,32 Euro und eine „übertarifl. Zulage“ in Höhe von 1.234,68 Euro aus. Die Angabe „Lohn-/Geh-Gruppe“ änderte sie von „4“ auf „2“. Das angegebene Tarifgehalt entsprach dem der Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen, abgeschlossen zwischen der Vereinigung des Verkehrsgewerbes in Hessen e.V. und der Gewerkschaft ver.di (im Folgenden LTV bzw. Flächentarifvertrag) in der Fassung vom 15. Januar 2020. Die Addition des als „Tarifgehalt“ und des als „übertarifl. Zulage“ ausgewiesenen Betrages ergab dasjenige Entgelt, welches der Kläger zuletzt auf Grundlage der Eingruppierung in den Haustarifvertrag erhalten hatte (2.946 Euro). Die Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis in der Folge stets auf dieser Basis ab. In einem Schreiben vom 20. Juni 2022 (Anl. K19, Bl. 179 Vorakte) gerichtet an Herrn E erläuterte die Beklagte ihr Vorgehen damit, dass zwar weiterhin die Regelungen des Haustarifvertrages Anwendung finden würden, das Gesamtentgelt sich künftig jedoch aus zwei Elementen, nämlich dem Tarifentgelt und einer übertariflichen Zulage, zusammensetze. Durch den neu abgeschlossenen Flächentarifvertrag vom 13. Juli 2022 (Bl. 87 ff. der Vorakte) wurde das Entgelt der Lohngruppe 2 mit Wirkung zum 1. April 2022 auf 2.473,17 Euro (Vollzeit) brutto erhöht. Die Beklagte zahlte ab August 2022 ausweislich der Entgeltabrechnungen als „Tarifgehalt“ 1.814,55 Euro brutto und eine unveränderte „übertarifliche Zulage“, was ein „Gesamtentgelt“ von 3.049,23 Euro brutto ergab (exemplarisch Entgeltabrechnung 08/22, Anlagenband). § 8 des LTV vom 13. Juli 2022 sieht die Zahlung eines Weihnachtsgeldes vor. in § 8 Abs. 3 LTV ist geregelt, dass Jahressonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt, Gewinnbeteiligung o.ä. auf das tarifliche Weihnachtsgeld angerechnet werden können. In den Jahren 2022 und 2023 leistete die Beklagte eine Jahressonderzahlung an den Kläger. Im beiden Jahre zahlte sie zunächst im Juni ein anteiliges 13. Monatsgehalt in Höhe von 1.473,00 Euro brutto. Im November zahlte sie sodann ausweislich der Entgeltabrechnung weitere 1.131,25 Euro brutto als 13. Gehalt und 393,75 Euro brutto als Weihnachtsgeld. Hinsichtlich der streitigen Rechtsbehauptungen und Rechtsansichten der Parteien wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte an die Klägerin seitdem 01. Mai 2022 zur Zahlung einer monatlichen übertariflichen Zulage in Höhe der Differenz zwischen der nach der Entgeltgruppe 4 des Vergütungstarifvertrags für die Arbeitnehmer der C in der Fassung ab 01. Januar 2019 und der Entgeltgruppe 2 des Lohntarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen vom 13. Juli 2022 zu zahlende monatliche Bruttogrundvergütung (derzeit 1.234,68 EUR brutto) verpflichtet ist; Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01. Mai 2022 nach der Entgeltgruppe 4 des Vergütungstarifvertrags für die Arbeitnehmer der C in der Fassung ab 01. Januar 2019 zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 2 des Lohntarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen vom 13. Juli 2022 beginnend seit dem 01. Juni 2022 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an hilfsweise seit Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Klageanträgen zu Ziffer 1 und 2 3. festzustellen, dass der Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der C in der Fassung ab 01. Januar 2019 auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten anwendbar ist; Hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit den Klageanträgen zu Ziffer 2 oder 3 4. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.234,68 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2022 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz Juni 2022). 5. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.234,68 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2022 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz Juli 2022). 6. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2022 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz August 2022). 7. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Oktober 2022 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz September 2022). 8. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. November 2022 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz Oktober 2022). 9. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Dezember 2022 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz November 2022). 10. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Januar 2023 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz Dezember 2022). 11. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Februar 2023 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz Januar 2023). 12. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. März 2023 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz Februar 2023). 13. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2023 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz März 2023). 14. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2023 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz April 2023). 15. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2023 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz Mai 2023). 16. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli2023 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz Juni 2023). 17. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2023 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz Juli 2023). 18. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2023 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz August 2023). 19. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Oktober 2023 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz September 2023). 20. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. November 2023 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz Oktober 2023). 21. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Dezember 2023 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz November 2023). 22. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 341,75 EUR brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2022 (13. Monatsgehalt). 23. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 131,25 EUR brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2022 (Weihnachtsgeld). 24. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 393,75 EUR brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2022 (13. Monatsgehalt). Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 21. Dezember 2023 der Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Kläger seit dem 1. November 2023 nach der Entgeltgruppe 4 VTV in der Fassung ab 1. Januar 2019 zu vergüten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Hauptantrag zu 1. sei unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch darauf habe, die Zahlung einer übertariflichen Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Entgeltgruppe 4 VTV und der Entgeltgruppe 2 des LTV zu erhalten. Die Auslegung ergebe, dass die Beklagte in den jeweiligen Schreiben an den Kläger sich nicht im Rahmen einer Gesamtzusage auf eine solche übertarifliche Zulage festlegen wollte. Sie habe stets auf die Regelung des Haustarifvertrages Bezug genommen. Der erste Hilfsantrag sei begründet, da der Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 4 VTV verlangen könne. Zwar seien die Beklagte und auch der Kläger aufgrund des Betriebsübergangs zum 1. Dezember 2021 normativ an den Flächentarifvertrag gebunden. Allerdings sei der Haustarifvertrag im Wege eines Günstigkeitsvergleichs zur Anwendung zu bringen. Die Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahme in § 11 Abs. 7 des Arbeitsvertrages ergebe, dass die Parteien eine sog. kleine dynamische Bezugnahme auf den geltenden Haustarifvertrag vereinbart hätten. Dies folge aus dem Wortlaut, da dort im Singular nur auf den Haustarifvertrag verwiesen worden sei. Nach der Kündigung der C zum 30. Juni 2021 befinde dieser sich zwar in der Nachwirkung, er sei allerdings nicht durch eine andere Abmachung im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG ersetzt worden. Auch die Zahlungsanträge zu 4. bis 21. seien unbegründet. Diese seien von der Arbeitgeberin erfüllt worden, § 362 Abs. 1 BGB. Die Bezeichnung als „übertarifliche Zulage“ schade nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird verwiesen auf Bl. 309 - 331 der Vorakte. Gegen dieses Urteil haben beide Seiten Berufung eingelegt. Das Urteil ist dem Kläger am 25. Januar 2024 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 22. Februar 2024 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist innerhalb der bis zum 25. April 2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 24. April 2024 eingegangen. Das Urteil ist der Beklagten am 25. Januar 2024 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 26. Februar 2024, einem Montag, bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist innerhalb der bis zum 25. April 2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangen. In der Berufungsinstanz vertritt der Kläger die Auffassung, dass das Arbeitsgericht die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen habe. Das Arbeitsgericht habe nicht richtig gewürdigt, dass der Anspruch auf Zahlung einer übertariflichen Zulage im Wege einer Gesamtzusage bzw. auf Grundlage einer betrieblichen Übung gerechtfertigt sei. Die Beklagte gewähre sämtlichen Mitarbeitern, die bereits vor dem 1. Juli 2021 zur Bestandsbelegschaft gehörten, beginnend ab Mai 2022 wiederholt eine freiwillige übertarifliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem Grundgehalt nach der Entgeltgruppe 4 des VTV und der Entgeltgruppe 2 des LTV. Dies folge insbesondere aus dem Schreiben vom 20. Juni 2022. Die Beklagtenvertreterin habe hierzu im Kammertermin erklärt, die Zahlung der übertariflichen Zulage folge aus der Gesamtbetriebsvereinbarung („GBV EO“). Der Gesamtzusage stünde die Existenz der GBV EO jedoch nicht entgegen. Denn nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts Frankfurt in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2022 - 12 BV 881/22 - handele es sich bei der nach der GBV EO gewährten Zulage nicht um eine übertarifliche Zulage. Jedenfalls sei die - unwirksame - GBV EO mit Blick auf das Schreiben der Beklagten vom 20. Juni 2022 (Anlage K 19) in eine Gesamtzusage umzudeuten. Auch in dieser Gesamtbetriebsvereinbarung spreche die Beklagte von „freiwilligen“ Leistungen. Ebenso sei die Eingruppierung des Klägers in den Flächentarifvertrag ohne ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats und trotz der bei der Beklagten bestehenden Kenntnis, dass das Günstigkeitsprinzip beim Kläger Anwendung findet, erfolgt. In der Gewährung einer übertariflichen Zulage liege auch keine Erfüllung, die dem Anspruch entgegenstünde. Insbesondere liege hierin keine Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung des Grundgehalts nach dem VTV. Die Beklagte selbst bezeichne die Zulage sowohl in den Gehaltsabrechnungen ab Mai 2022 sowie in dem Schreiben vom 20. Juni 2022 ausdrücklich als „außertarifliche Zulage“. Hierbei handelte es sich jedoch jeweils um unterschiedliche Ansprüche, die auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen und Sachverhalten beruhten und schuldrechtlich auf unterschiedlichen Ebenen stünden. Auch in den Entgeltabrechnungen sei eine übertarifliche Zulage ausgewiesen. Zahlungen auf bestimmte Forderungen könnten aber nicht als Zahlungen auf Forderungen, die auf anderen Lebenssachverhalten beruhen, angesehen werden. Eine Regelung, wonach das Weihnachtsgeld auf das 13. Monatsgehalt angerechnet werden darf, finde sich weder in der Regelung im LTV noch im VTV. Die Beklagte habe die garantierte Zahlung des 13. Monatsgehalts auch in der Mitteilung „Faktencheck“ vom 28. Juni 2022 zugesagt (Anl. K14, Bl 78 Vorakte) . Der Kläger habe weiterhin einen Anspruch auf Zahlung des mit den Anträgen zu Ziffer 23. und 25. geltend gemachten 13. Gehalts für die Kalenderjahre 2022 und 2023 anteilig in Höhe von 341,75 Euro brutto. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts, soweit es der Klage stattgegeben hat. Das Arbeitsgericht habe zutreffend angenommen, dass im Verhältnis einer nach § 613a BGB abgelösten kollektivrechtlichen Regelung zu einer kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme geltenden Individualvereinbarung das Günstigkeitsprinzip Anwendung finde. Das Arbeitsgericht habe auch nicht widersprüchlich argumentiert. Er meint, dass die Arbeitgeberin im vorliegenden Fall beide Entgeltsysteme nebeneinander anzuwenden habe; sie sei hier jedenfalls verpflichtet, weiterhin den alten Haustarifvertrag zugunsten des Klägers anzuwenden. Der Kläger stellt die Anträge, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 21. Dezember 2023 - 21 Ca 3935/22 - teilweise abzuändern und 1. festzustellen, dass die Beklagte an den Kläger seit dem 01. Mai 2022 zur Zahlung einer monatlichen übertariflichen Zulage in Höhe der Differenz zwischen der nach der Entgeltgruppe 4 des Vergütungstarifvertrags für die Arbeitnehmer der C in der Fassung ab 01. Januar 2019 und der Entgeltgruppe 2 des Lohntarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen vom 13. Juli 2022 gewährten monatlichen Bruttogrundvergütung (derzeit 1.234,68 EUR brutto) verpflichtet ist; Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01. Mai 2022 nach der Entgeltgruppe 4 des Vergütungstarifvertrags für die Arbeitnehmer der C in der Fassung ab 01. Januar 2019 zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 4 des Vergütungstarifvertrags für die Arbeitnehmer der C in der Fassung ab 01. Januar 2019 und der Entgeltgruppe 2 des Lohntarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen vom 13. Juli 2022 beginnend seit dem 01. Juni 2022 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an hilfsweise seit Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Klageanträgen zu Ziffer 1 und 2 3. festzustellen, dass der Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der C in der Fassung ab 01. Januar 2019 auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten anwendbar ist; Hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit den Klageanträgen zu Ziffer 2 oder 3 4. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.234,68 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2022 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz Juni 2022). 5. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.234,68 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2022 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz Juli 2022). 6. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2022 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz August 2022). 7. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Oktober 2022 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz September 2022). 8. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. November 2022 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz Oktober 2022). 9. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Dezember 2022 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz November 2022). 10. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Januar 2023 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz Dezember 2022). 11. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Februar 2023 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz Januar 2023). 12. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. März 2023 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz Februar 2023). 13. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2023 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz März 2023). 14. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2023 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz April 2023). 15. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2023 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz Mai 2023). 16. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli2023 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz Juni 2023). 17. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2023 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz Juli 2023). 18. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2023 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz August 2023). 19. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Oktober 2023 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz September 2023). 20. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. November 2023 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz Oktober 2023). 21. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.131,45 brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Dezember 2023 zu bezahlen (Vergütungsdifferenz November 2023). 22. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 341,75 EUR brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2022 (13. Monatsgehalt). 23. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 131,25 EUR brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2022 (Weihnachtsgeld). 24. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 393,75 EUR brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2022 (13. Monatsgehalt). Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2023 - 21 Ca 3935/22 -, soweit der Klage stattgegeben wurde, abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen. Beide Parteien beantragen jeweils, die Berufung des Gegners zurückzuweisen. Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht der Klage teilweise stattgegeben habe. Das Arbeitsgericht argumentiere teilweise widersprüchlich, indem es die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel als nicht mehr relevant erachtet habe. Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts sei es zu einer Ablösung des Haustarifvertrags durch den Flächentarifvertrag gekommen. Der LTV gelte kraft beiderseitiger Tarifbindung. Sie sei dazu angehalten, dieses betrieblich geltende Vergütungssystem auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiter anzuwenden. Der VTV sei mittlerweile gekündigt und als Entgeltschema nicht mehr anwendbar. Das Arbeitsgericht verkenne auch den Umstand, dass die Beklagte wiederholt schriftsätzlich vorgetragen hat, dass die Vergütung des Klägers besser sei als zu Zeiten der Anwendbarkeit des Haustarifvertrags. Die Beklagte verteidigt ferner das Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass weder eine Gesamtzusage noch eine sonstige vertragliche Abmachung bestanden habe, eine übertarifliche Zulage zu zahlen. In den Schreiben habe die Arbeitgeberin stets auf den Haustarifvertrag abgestellt, darüber hinaus sollten keine Ansprüche begründet werden. Das Schreiben vom 20. Juni 2022 sei eine reine Wissenserklärung der Beklagten. Sie habe mit diesem Schreiben ihre Mitarbeiter beruhigen wollen und auf die nach ihrer Ansicht gültigen Rechtslage hingewiesen. Hierbei wollte sie keine mit Rechtbindungswillen verbundene Erklärung abgeben. Der Anspruch lasse sich auch nicht auf eine betriebliche Übung stützen. Zu Recht sei das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass die Anträge zu 5. bis 22. unbegründet seien. Sie habe den Vergütungsanspruch gem. § 611a Abs. 2 BGB auf Gehaltszahlung in Höhe von 2.946 Euro brutto erfüllt (ja sogar "übererfüllt"). Denn der Kläger habe insgesamt mehr als 2.946 Euro brutto für den streitgegenständlichen Zeitraum an Gesamtgehalt erhalten. Eine Tilgungsbestimmung der/des Leistenden setze nach der BAG-Rspr. keine rechtlich zutreffende Qualifizierung der geschuldeten Forderung voraus. Das Arbeitsgericht habe aus in der Sache gleichen Gründen wie die vorstehend genannten auch die Zahlungsanträge zu 23. bis 25. (bzw. gemäß dem Urteil die Antragsziffern 22. bis 24.) zu Recht als unbegründet erachtet. Denn die Beklagte habe trotz ggf. unzutreffender Bezeichnung in der Entgeltabrechnung die Ansprüche des Klägers auf die zweite Hälfte des 13. Monatsgehaltes bzw. Weihnachtsgeldes in den Jahren 2022 und 2023 erfüllt, so dass auch diese gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften. Entscheidungsgründe Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Beklagte aufgrund der Bezugnahmeklausel in dem Arbeitsvertrag an den VTV gebunden sei und dieser (deutlich) günstigere Regelungen enthält als der LTV. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte nach dem Betriebsübergang auch nach § 3 Abs. 1 TVG an den LTV gebunden ist. Die Berufung des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Das Arbeitsgericht hat - auch hier - mit zutreffender Begründung angenommen, dass keine Anspruchsgrundlage für die Zahlung einer „übertariflichen Zulage“ losgelöst von dem VTV ersichtlich ist. Die Beklagte hat sowohl das geschuldete tarifliche Grundgehalt erfüllt als auch die Ansprüche auf Zahlung eines 13. Gehalts gemäß dem VTV. Daneben kann der Kläger nicht noch Zahlung eines Weihnachtsgelds nach dem LTV verlangen. Dies führt zur Zurückweisung der beiden Berufungen. A. Beide Rechtsmittel sind zunächst zulässig. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) . Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 25. Januar 2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG). Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) . Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie ebenfalls innerhalb der bis zum 25. Januar 2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG). B. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht dem Feststellungsantrag stattgegeben, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. November 2023 nach der Entgeltgruppe 4 des VTV zu vergüten. I. Der Feststellungsantrag war zunächst zulässig. 1. Die Feststellungsklage ist bei einer Eingruppierungsstreitigkeit die statthafte Klage (vgl. BAG 18. September 2018 - 9 AZR 199/18 - Rn. 14 f., NJOZ 2019, 552; BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 24, AP Nr. 4 zu § 17 TVöD) . Damit wird in aller Regel der Streit zwischen den Parteien abschließend geklärt. Dies gilt auch bei privaten Arbeitgebern. 2. Die Feststellungsklage ist auch hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 ZPO. Es wird angegeben, in welche Entgeltgruppe der Kläger seiner Ansicht nach einzugruppieren ist. Ferner wird der Zeitpunkt angegeben, ab wann dies zu erfolgen habe. II. In dem Arbeitsvertrag haben die Parteien eine sog. kleine dynamische Bezugnahmeklausel vereinbart. Dies führt dazu, dass der VTV vom 25. Februar 2019 zur Anwendung kommt. Daran ändert der Betriebsübergang zum 1. Dezember 2021 auf die Beklagte nichts. Der VTV setzt sich gegenüber dem LTV kraft des Günstigkeitsvergleichs durch. 1. Die Parteien haben eine sog. kleine dynamische Bezugnahmeklausel vereinbart. Damit galt der jeweilige Haustarifvertrag kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme.
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