Vertragsarztrecht Leitsatz 1. Zur Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigender – offensichtlicher – Praxisbesonderheiten dürfen die Prüfgremien sich bei der Durchführung der Prävalenzprüfung der
§ 106Nr.
48, Rn. 39) für die Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin zuständig. Der streitgegenständliche Beschluss ist auch materiell rechtmäßig. Nach den zur Wirtschaftlichkeitsprüfung von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist die statistische Vergleichsprüfung die Regelprüfmethode. Die Abrechnungswerte des Arztes werden mit denjenigen seiner Fachgruppe – bzw. mit denen einer nach verfeinerten Kriterien gebildeten engeren Vergleichsgruppe – im selben Quartal verglichen. Ergänzt durch die sog intellektuelle Betrachtung, bei der medizinisch-ärztliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden, ist dies die Methode, die typischerweise die umfassendsten Erkenntnisse bringt. Ergibt die Prüfung, dass der Behandlungsaufwand des Arztes je Fall bei dem Gesamtfallwert, bei Sparten- oder bei Einzelleistungswerten bzw. mehrerer zu Leistungssparten zusammengefasster Leistungspositionen der Bewertungsmaßstäbe in offensichtlichem Missverhältnis zum durchschnittlichen Aufwand der Vergleichsgruppe steht, d.h., ihn in einem Ausmaß überschreitet, das sich im Regelfall nicht mehr durch Unterschiede in der Praxisstruktur oder in den Behandlungsnotwendigkeiten erklären lässt, hat das die Wirkung eines Anscheinsbeweises der Unwirtschaftlichkeit. Ein statistischer Einzelleistungsvergleich setzt voraus, dass davon Leistungen betroffen sind, die für die gebildete Vergleichsgruppe typisch sind und zumindest von einem größeren Teil der Fachgruppenmitglieder regelmäßig in nennenswerter Zahl erbracht werden. Dass die Leistungen nur für eine begrenzte Gruppe von Behandlungsfällen in Betracht kommen, schließt ihren Charakter als Standardleistungen nicht aus. In zahlenmäßiger Hinsicht hat das Bundessozialgericht diese Voraussetzungen bejaht, wenn über 50 % der Mitglieder der Vergleichsgruppe eine GOP EBM-Ä mindestens in 5 bis 6 % aller Behandlungsfälle abgerechnet haben. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine absolute Untergrenze, die eine Vergleichbarkeit ausschließt, wenn die Leistung in den geprüften Quartalen in der Fachgruppe lediglich durchschnittlich in 2 % bzw. 1,98 % der Fälle abgerechnet wurde. Wenn der geprüfte Arzt nur mit den Mitgliedern seiner Arztgruppe verglichen wird, die die Leistung ebenfalls erbringen, liegt eine valide Vergleichsgruppe vor. Es ist auch – im Grundsatz – nicht zu beanstanden, wenn Prüfgremien im Rahmen einer Einzelleistungsprüfung die Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis bei einer Überschreitung des Durchschnitts der Vergleichsgruppe um 100 % festsetzen (grundlegend BSG, Urteil vom
- Juli 2003 – B 6 KA 45/02 R – juris Rn. 17 – 26; BSG, Urteil vom
- November 2016 – B 6 KA 29/15 R – Rn. 16, 24; BSG, Beschluss vom
- Dezember 2020 – B 6 KA 25/20 B – juris Rn. 13, s. auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom
- August 2024 – L 4 KA 7/22 –, juris Rn. 21). Schließlich ist die Aussagekraft eines an Durchschnittswerten orientierten pauschalen statistischen Kostenvergleichs dann ausgeschlossen, wenn die Fallzahl des geprüften Arztes die Fallzahlbereiche unterschreitet, unterhalb derer ein statistischer Vergleich nicht mehr aussagekräftig ist. Die Zulässigkeit der Anwendung des an Durchschnittswerten orientierten pauschalen statistischen Kostenvergleichs ist davon abhängig, dass die Fallzahl des geprüften Arztes mindestens 20% der durchschnittlichen Fallzahl der Vergleichsgruppe beträgt (BSG, Urteil vom
- März 2012 – B 6 KA 17/11 R –, juris; Ulrich in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
- Aufl., § 106a SGB V [Stand:
- Dezember 2021], Rn. 66). Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung besteht ein Beurteilungsspielraum der Prüfgremien, soweit es um die Feststellung und Bewertung von Praxisbesonderheiten geht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
- November 2005 – B 6 KA 63/04 R; BSG, Urteil vom
- März 2011 – B 6 K 9/10 R – jeweils juris mwN). Dabei sind Praxisbesonderheiten anzuerkennen, wenn ein spezifischer, vom Durchschnitt der Vergleichsgruppe signifikant abweichender Behandlungsbedarf der jeweiligen Patientenklientel und die hierdurch hervorgerufenen Mehrkosten nachgewiesen werden (hierzu BSG, Urteil vom
- März 2011, aaO mwN; BSG, Beschluss vom
- Dezember 2020 – B 6 KA 25/20 B – juris Rn. 14). Die Darlegungs- und Feststellungslast für besondere, einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigende atypische Umstände der Praxisbesonderheiten und kompensierende Einsparungen obliegt dabei regelmäßig dem Arzt. Er ist grundsätzlich gehalten, im Prüfungsverfahren die Umstände geltend zu machen, die sich aus der Atypik seiner Praxis ergeben, aus seiner Sicht auf der Hand liegen und den Prüfgremien nicht ohne Weiteres anhand der Verordnungsdaten und der Honorarabrechnung bekannt sind oder sein müssen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
- Juli 2008 – B 6 KA 57/07 R; Urteil vom
- Juni 2013 – B 6 KA 40/12 R; jeweils juris mwN). Dass der Arzt seiner Darlegungs- und Beweislast nur nach einer – u.U. aufwendigen – Auswertung der gespeicherten Daten gerecht werden kann, steht dem nicht entgegen. Die Prüfgremien sind zu Ermittlungen von Amts wegen nur hinsichtlich solcher Umstände verpflichtet, die typischerweise innerhalb der Fachgruppe unterschiedlich und daher augenfällig sind (BSG, Urteil vom
- Mai 2020 – B 6 KA 25/19 R –, juris Rn. 43). Der diesbezügliche Vortrag muss substantiiert sein, d.h so genau wie möglich und plausibel sein (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
- Oktober 2014 – B 6 KA 8/14 R – juris). Der Beklagte durfte die Abrechnung der Klägerin mit der Methode des statistischen Kostenvergleichs als Einzelleistungsprüfung prüfen. Die Praxisgröße steht dem nicht entgegen, die Klägerin betreute in den streitbefangenen Quartalen lediglich zwischen 48,04% bis 55,31% weniger Fälle als die herangezogene Vergleichsgruppe der vollzugelassenen Allgemeinärzte/hausärztlich tätigen Internisten, von denen ca. 74% die streitgegenständliche Leistung nach GOP 35110 EBM erbrachten. Nur mit dieser Teilgruppe hat der Beklagte den statistischen Vergleich vorgenommen. Von den ausführenden Praxen der Vergleichsgruppe ist die Leistung im Quartal I/2015 in 8%, im Quartal II/2015 in 7%, in den Quartalen III/2015 bis IV/2016 in je 6% der Gesamtheit der Behandlungsfälle abgerechnet worden. Der von dem Beklagten vorgenommene Vergleich mit der Gruppe der vollzugelassenen Allgemeinärzte/hausärztlich tätigen Internisten ist nicht zu beanstanden, die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bildung einer verfeinerten Vergleichsgruppe. Ob sie gebildet wird, liegt in der Entscheidung der Prüfgremien, die insoweit einen Beurteilungsspielraum haben. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Ärzte mit derselben Fachgebietsbezeichnung, die also zur selben Arztgruppe gehören auch miteinander vergleichbar sind, unabhängig davon, ob einige sich spezialisiert haben. Die Bildung einer engeren Vergleichsgruppe ist zu erwägen, wenn der geprüfte Arzt außer der allgemeinen Fachgebietsbezeichnung eine besondere Zusatz- bzw. Schwerpunktbezeichnung führt (Ulrich in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
- Aufl., § 106a SGB V [Stand:
- Dezember 2021], Rn. 69). Zwingend notwendig ist indessen die Bildung einer engeren Vergleichsgruppe nicht, im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums können die Prüfgremien – worauf bereits das Sozialgericht abgestellt hat - die sich hieraus ergebenden Besonderheiten auch als Praxisbesonderheiten berücksichtigen und quantifizieren (BSG, Beschluss vom
- Dezember 2002 – B 6 KA 21/02 B –, juris Rn. 11). Zutreffend hat der Beklagte weiterhin von Amts wegen dem Grund und der Höhe wegen den sich aus der Zusatzbezeichnung ergebenden psychotherapeutischen Tätigkeitsschwerpunkt als Praxisbesonderheit berücksichtigt. Nicht zu beanstanden ist, dass der Überschreitungswert in den jeweiligen Quartalen um die Ergebnisse der durchgeführten Prävalenzprüfung – ein Mehransatz der streitgegenständlichen GOP von 23% bis 48% – bereinigt wurde und in einem weiteren Schritt der Fallwert um 100% zuzüglich 20% Streubreite sowie um einen weiteren Mehrbedarf von + 100% für etwaige nicht erkennbare Besonderheiten erhöht wurde. Dabei stellt die Prävalenzprüfung der GOP 35110 EBM nach Auffassung des Senats zunächst ein geeignetes Instrument dar, Besonderheiten der Behandlungsausrichtung einer Praxis zu erkennen. Zur Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigender – offensichtlicher – Praxisbesonderheiten durfte der Beklagte bei der Durchführung der Prävalenzprüfung der GOP 35110 EBM auf einen Vergleich der Behandlungsfälle der geprüften Praxis mit einer nach ICD-10 kodierten Diagnose aus dem Bereich psychische und Verhaltungsstörungen (F00 - F99) in den Abrechnungsunterlagen mit den entsprechenden Daten der Vergleichsgruppe beschränken. Nach der Leistungslegende der GOP 35110 EBM (Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen) besteht der obligate Leistungsinhalt in der verbalen Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen, systematischen Nutzung der Arzt-Patienten-Interaktion mit einer Dauer von mindesten 15 Minuten. Die psychosomatische Grundversorgung kann nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie) in der Fassung vom
- Februar 2009 (BAnz. Nr. 58, S. 1399, vom
- April 2009) geändert am
- Januar 2015 (BAnz. AT
- Januar 2015 B 2) mit Wirkung vom
- Januar 2015, am
- Oktober 2015 (BAnz. AT vom
- Januar 2016 B 3) mit Wirkung vom
- Januar 2016 und am
- Juli 2015 (BAnz. AT vom
- Oktober 2015 B 3) mit Wirkung vom
- Oktober 2015) nur im Rahmen einer übergeordneten somato-psychischen Behandlungsstrategie Anwendung finden (Casser (Hrsg.), Kölner Kommentar zum EBM,
- Ergänzungslieferung Stand:
- April 2017, zu GOP 35100 EBM). Indikationen zur Anwendung von Psychotherapie gemäß Abschnitt B und Maßnahmen der Psychosomatischen Grundversorgung gemäß Abschnitt C der Richtlinie bei der Behandlung von Krankheiten können nach § 22 Abs. 1 Psychotherapie-Richtlinie nur die dort unter Nr. 1 – 9 genannten Indikationen sein. Nachdem nach ihrer Präambel die Psychotherapie-Richtlinie der Sicherung einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Psychotherapie der Versicherten in der vertragsärztlichen Versorgung dient, ist der Senat der Auffassung, dass die Leistungen nach GOP 35110 EBM nur bei Vorliegen der in § 22 Abs. 1 Psychotherapie-Richtlinie genannten Indikationen wirtschaftlich ist. Der Beklagte verstößt auch nicht gegen seine Amtsermittlungspflichten, wenn er die Prävalenzprüfung auf die F-Diagnosen nach ICD-10 beschränkt, denn nach § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 SGB V in der für die streitgegenständlichen Abrechnungsquartale maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) vom
- Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2983) mit Wirkung vom
- Januar 2012 sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen verpflichtet, in den Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen die von ihnen erbrachten Leistungen einschließlich des Tages der Behandlung, bei ärztlicher Behandlung mit Diagnosen im Rahmen der Abrechnung zu übermitteln und die Diagnosen nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung – also nach ICD-10 – zu verschlüsseln. Damit ist jedenfalls im Regelfall zu erwarten, dass bei Ansatz der streitgegenständlichen GOP 35110 EBM jeweils eine F-Diagnose in der Abrechnung auch verschlüsselt wird. In der Funktion als Hilfsmittel zur Feststellung von Praxisbesonderheiten hat das Ergebnis der Prävalenzprüfung nach dem Verständnis des Senats die Rolle eines „Aufgreifkriteriums“ in Bezug auf das Vorliegen von Praxisbesonderheiten. Jedenfalls dies rechtfertigt es, die Beurteilung der ärztlichen Abrechnungsunterlagen bei der Prüfung auf offenkundige und von Amts wegen zu berücksichtigenden Praxisbesonderheiten auf die dort angegebenen Diagnosen zu beschränken. Soweit das Sozialgericht Berlin zu der § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V i. d. F. des GKV-VStG entsprechenden Regelung in § 295 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der seit
- April 2017 geltenden Fassung mit dem Einschub „soweit für die Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung erforderlich“ darauf abstellt, dass es sich um eine Vorschrift handele, die im Rahmen der Abrechnungsprüfung ausschlaggebend sei (SG Berlin, Urteil
- Januar 2019, S 87 KA 77/18 - Rn. 68), weist der Senat darauf hin, dass die Angabe der Diagnose – wie von § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V gefordert – auch für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderlich ist (Koch in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
- Aufl., § 295 SGB V [Stand:
- November 2020], Rn. 20). Die Angabe einer F-Diagnose nach ICD-10 ist daher jedenfalls als Indiz für eine wirtschaftliche Erbringung der GOP 35110 EBM zu werten. Sind schon diese formalen Aspekte nicht erfüllt, sind Prüfgremien ohne ergänzenden substantiierten Vortrag der betroffenen Praxis nicht gehalten, in weitere Ermittlungen einzutreten (BSG, Urteil vom
- Mai 2020 – B 6 KA 25/19 R –, juris Rn. 46). In dieser Funktion ist es daher auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Mehrfachansatz der GOP 35100 EBM im Rahmen eines Behandlungsfalls nicht in die Prävalenzprüfung einbezieht, auch wenn – worauf das Sozialgericht zu Recht hinweist – § 21a Abs. 2 der Psychotherapie-RL verbale Interventionen in begrenztem Umfang über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf einer chronischen Erkrankung über einen längeren Zeitraum niederfrequent zulässt. Gerade deshalb ist anhand der bloßen Abrechnungsunterlagen (Behandlungsscheine) die Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise nicht erkennbar, eine sich hieraus ergebende etwaige Praxisbesonderheit daher nicht offenkundig. Der Senat verkennt auch nicht die sich aus der rein statistischen Prävalenzprüfung ergebenden – und vom Sozialgericht beanstandeten – Unschärfen der Methode, die einerseits F-Diagnosen berücksichtigt, ohne dass im jeweils geprüften Quartal die streitgegenständlichen GOP in den jeweils betroffenen Behandlungsfällen angesetzt worden sein muss, und andererseits den – nach der Leistungslegende der GOP 35100 EBM zulässigen – Mehrfachansatz der GOP in einem Behandlungsfall nicht abbildet. Mit dem aus der Quote der F-Diagnosen im Vergleich zur Fachgruppe gebildeten Faktor kann in der Folge auch nicht stets die Praxisbesonderheit zutreffend vollumfänglich rechnerisch bestimmt werden. Der Mehrfachansatz im Behandlungsfall kann zu einer überproportionalen Steigerung der Abrechnungshäufigkeit führen, die im Rahmen der Prävalenzprüfung nicht abgebildet wird. Dies ist – ausgehend von der o. g. Funktion der Prävalenzprüfung – jedoch nicht zu beanstanden, da die bloß gehäufte Abrechnung der GOP 35100 EBM in einem Behandlungsfall noch keine Aussage über die medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der vermehrten Leistungserbringung trifft und auch nicht treffen kann und somit der bloß gehäufte Ansatz der GOP kein Indiz für das Bestehen einer Praxisbesonderheit darstellt. Bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Abrechnungsdaten auf das Vorliegen von offenkundigen Praxisbesonderheiten dürfen sich die Prüfgremien allerdings – auch deshalb – nicht auf die rein statistische Methode der Prävalenzprüfung beschränken, sondern haben diese Prüfung durch eine medizinisch-intellektuelle Prüfung zu ergänzen, um über diese medizinische Beurteilung die Verlässlichkeit der statistischen Aussage zur Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung sicherstellen zu können (vgl. Hess in: Kasseler Kommentar Sozialversicherung,
- EL September 2020, SGB V § 106a Rn. 39), dies gilt umso mehr als es sich vorliegend um eine Einzelleistungsprüfung handelt. Diese Prüfung muss nach der Rechtsprechung des BSG zwar nicht explizit erfolgen, jedoch müssen ihre Ergebnisse hinreichend erkennbar in die Entscheidung des Beklagten eingeflossen sein (vgl. BSG, Urteil vom
- März 2012 – B 6 KA 18/11 R –,
§ 106Nr.
34, Rn. 25; BSG, Urteil vom 21. März 2012 – B 6 KA 17/11 R –,
§ 106Nr.
35, Rn. 28). Dabei sind die Prüfgremien gehalten, auch solchen Aspekten von Amts wegen nachzugehen, die anhand der Abrechnungsunterlagen offenkundig sind bzw. aufgrund der Angaben des Arztes zumindest erkennbar sind. Vorliegend hat der Beklagte ohne Rechtsverstoß die Anerkennung von weiteren Praxisbesonderheiten bei der Klägerin abgelehnt, insbesondere liegt ein Verstoß gegen den sich aus § 20 SGB X ergebenden Amtsermittlungsgrundsatz nicht vor, weil der Beklagte keine Behandlungsdokumentationen angefordert hat. Praxisbesonderheiten sind anzuerkennen, wenn ein spezifischer, vom Durchschnitt der Vergleichsgruppe signifikant abweichender Behandlungs- bzw. Verordnungsbedarf des Patientenklientels und die hierdurch hervorgerufenen Mehrkosten nachgewiesen werden (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 – B 6 KA 80/03 R –
§ 87Nr.
10 Rn. 35; BSG, Urteil vom 23. März 2011 – B 6 KA 9/10 R –
§ 84Nr.
2 Rn. 38; BSG Urteil vom 5. Juni 2013 – B 6 KA 40/12 R –
§ 106Nr.
41 Rn. 14; BSG Urteil vom 22. Oktober 2014 – B 6 KA 8/14 R –
§ 106Nr.
49 Rn. 55). Regelmäßig nicht zielführend ist der Hinweis auf schwere und kostenintensive Erkrankungen, weil sich solche Fälle in jeder Praxis finden (BSG Urteil vom 23. März 2011 – B 6 KA 9/10 R –
§ 84Nr.
2 Rn. 38; BSG Urteil vom 5. Juni 2013 – B 6 KA 40/12 R –
§ 106Nr.
41 Rn. 14). Ob Praxisbesonderheiten anzuerkennen sind, ergibt sich aus einer wertenden Betrachtung, welche zum einen zum Gegenstand hat, ob die vorgetragenen spezifischen Besonderheiten des Patientenklientels im Vergleich zur Fachgruppe tatsächlich bestehen und zum anderen, ob diese Besonderheiten die Annahme rechtfertigen, dass sich diese auf das Behandlungs- und Verordnungsverhalten ausgewirkt haben. Bei der Feststellung und Bewertung von Praxisbesonderheiten steht den Prüfgremien ein Beurteilungsspielraum zu (BSG, Urteil vom 2. November 2005 – B 6 KA 63/04 R – BSGE 95, 199, Rn. 36; BSG, Urteil vom 5. Juni 2013 – B 6 KA 40/12 R –
§ 106Nr.
41, Rn. 14), nicht zuletzt, weil sich Praxisbesonderheiten nicht anhand eines Vergleichs statistischer Daten ermitteln lassen, sondern es hierzu einer fachkundigen Beurteilung bedarf (BSG, Urteil vom 2. November 2005 – B 6 KA 63/04 R – BSGE 95, 199, Rn. 36; BSG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – B 6 KA 8/14 R –
§ 106Nr.
49, Rn. 57; BSG, Beschluss vom
- Januar 2017 – B 6 KA 22/16 B –, juris Rn. 14). Dabei obliegt die Darlegungs- und Feststellungslast für besondere, einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigende atypische Umstände wie Praxisbesonderheiten bei dem Arzt (stRspr. z. B. BSG, Urteil vom
- Juni 2013 – B 6 KA 40/12 R –
§ 106Nr.
41 Rn. 18; BSG, Urteil vom 28. Oktober 2015 – B 6 KA 45/14 R –
§ 106Nr. 53 Rn. 33, jeweils mw
N). Dass der Arzt seiner Darlegungs- und Beweislast nur nach einer – u. U. aufwendigen – Auswertung der gespeicherten Daten gerecht werden kann, steht dem nicht entgegen (BSG, Urteile vom 28. September 2016 – B 6 KA 44/15 R –
§ 106Nr.
55 Rn. 2 und – B 6 KA 43/15 R – USK 2016-77 -, juris Rn. 35). Die Prüfgremien sind zu Ermittlungen von Amts wegen nur hinsichtlich solcher Umstände verpflichtet, die typischerweise innerhalb der Fachgruppe unterschiedlich und daher augenfällig sind (BSG, Urteile vom 21. März 2012 – B 6 KA 17/11 R –
§ 106Nr.
35 Rn. 17, 43 und – B 6 KA 18/11 R –
§ 106Nr. 34 Rn. 8, jeweils mw
N; BSG, Urteil vom 5. Juni 2013 – B 6 KA 40/12 R –
§ 106Nr.
41 Rn. 16; BSG, Urteil vom 14. Mai 2014 – B 6 KA 13/13 R –
§ 106Nr.
44 Rn. 14). Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat die Klägerin indessen weitergehende spezifische Besonderheiten ihres Patientenklientels, also einen statistisch signifikant abweichenden Versorgungsbedarf nicht substantiiert. Hierfür wäre es erforderlich gewesen darzulegen, dass auf Grund eines besonderen Zuschnitts ihres Patientenklientels einen signifikant höheren Anteil an schwierigen Krankheitsfällen mit psychosomatischen Behandlungsbedarf besteht, der signifikant vom arztgruppenüblichen Bild abweicht. Hierfür ist die vorliegend erfolgte – allerdings ausführliche – Auflistung einzelner Behandlungsfälle – nicht ausreichend, vielmehr hätte der statistisch erhebliche Zusammenhang aufgezeigt werden müssen. Dies ist hier nicht erfolgt. Allerdings weist der Senat klarstellend darauf hin, dass als Folge eines diesen Anforderungen entsprechenden Vortrags der Beklagte gehalten wäre, ggf. die Behandlungsdokumentation zumindest in Bezug auf eine statistisch aussagekräftige Stichprobe zur weiteren Überprüfung heranzuziehen und im Rahmen der intellektuellen Prüfung auszuwerten, denn entgegen der Auffassung des Beklagten reicht es insoweit aus, dass sich die Indikation für die Erbringung der Leistung nach GOP 35110 EBM aus der Patientendokumentation ergibt. Sowohl § 12 Psychotherapie-Richtlinie als auch § 57 Abs. 1 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) verpflichten die Vertragsärzte zur schriftlichen Dokumentation des Behandlungsgeschehens – hier: der diagnostischen Erhebungen und der wesentlichen Inhalte der Interventionen (vgl. § 12 Psychotherapie-Richtlinie). Da die Abrechenbarkeit der GOP 35110 EBM nach dem klaren Wortlaut der Leistungslegende jedenfalls in den streitgegenständlichen Quartalen nicht die Verschlüsselung einer F-Diagnose erforderte, ergibt sich auch aus § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V a. F. keine Verpflichtung zu einer entsprechenden Verschlüsselung in den Abrechnungsunterlagen, so dass das Fehlen einer ICD-10-Verschlüsselung nicht per se gegen die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung spricht. Bei der Klägerin war eine Praxisbesonderheit „Heimpatienten“ nicht anzuerkennen, da die Wirtschaftlichkeit des von ihr geltend gemachten Mehraufwandes nicht nachgewiesen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann die Betreuung von Pflegeheimbewohnern eine Praxisbesonderheit darstellen, wenn nachweisbar ein erhöhter Behandlungsbedarf besteht. Ein solcher ergibt sich aber nicht per se aus dem Umstand, dass ein Patient in einem Pflegeheim wohnt. Weder die Pflegebedürftigkeit noch die spezielle Wohnsituation lassen ohne Weiteres auf erhöhte Kosten schließen (BSG, Urteil vom 5. Juni 2013 – B 6 KA 40/12 R –
§ 106Nr.
41 Rn. 17; BSG, Urteil vom 13. Mai 2020 – B 6 KA 25/19 R –,
§ 106Nr.
63, Rn. 43 - 44). Schließlich hat die Klägerin auch kompensatorische Einsparungen nicht hinreichend substantiiert dargetan, soweit sie vorträgt, dass die psychosomatische Versorgung in einer Mehrzahl von Behandlungsfällen zur Vermeidung stationärer Behandlungen geführt habe. Zur Darlegung, dass die Einsparungen durch den beanstandeten Mehraufwand kausal bedingt waren, hätte sie unter Auswertung der Krankenunterlagen anhand der Kenntnis ihrer Patientenschaft die typischen Krankheiten sowie die von ihr praktizierte Behandlungstypik aufzeigen und ausführen müssen, in welchem Bereich und inwiefern sich dadurch Einsparungen ergeben. Darzulegen ist hinsichtlich der Einsparung von Krankenhauseinweisungen, durch welchen Mehraufwand die Einweisungen zur stationären Behandlung vermieden wurden, während andere Ärzte die Patienten ins Krankenhaus eingewiesen haben würden (Ulrich in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
- Aufl., § 106a SGB V [Stand:
- Dezember 2021], Rn. 78 m. w. N.). Nachdem auch nach Bereinigung des Fallwerts um die anerkannten Praxisbesonderheiten nebst Sicherheitszuschlag und Belassen eines Mehraufwandes die Praxis der Klägerin weiterhin im Bereich des offensichtlichen Missverhältnisses liegt, ist der Beklagte rechtsfehlerfrei von der Unwirtschaftlichkeit des Abrechnungsverhaltens in den streitgegenständlichen Quartalen ausgegangen. Fehler des Beklagten bei der Ausübung seines Ermessens zur Feststellung des Ausmaßes der Unwirtschaftlichkeit bzw. seines Kürzungsermessens zur Festlegung der Höhe der Honorarminderung (stRspr. seit BSG, Urteil vom
- April 1978 – 6 RKa 10/77 –, BSGE 46, 136; vgl. weitere Nachweise bei Engelhard in: Hauck/Noftz, SGB, 02/20, § 106c SGB V, Rn. 137) sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Erstattung von Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil diese keinen eigenen Sachantrag gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000560