Vorläufige Dienstenthebung, Polizeichatgruppe "Itiotentreff", Verfassungstreuepflicht Leitsatz Während im Falle von Posts in sozialen Medien ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht grundsätzlich
§ 33Abs. 1 S. 3 Beamt
StG obliegende Verfassungstreuepflicht, gegen das Mäßigungsgebot gemäß § 33 Abs. 2 BeamtStG sowie gegen die Pflicht zur unparteiischen und gerechten Amtsführung nach §33 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BeamtStG. Überdies stehe der Antragsteller aufgrund sämtlicher dargestellter Sachverhalte in Verdacht, gegen die ihm gemäß § 34 S. 3 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Ausdehnungsverfügung Bezug genommen. Der Antragsteller wurde gemäß § 23 Abs. 1 HDG darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder Beistandes zu bedienen. Der Antragsteller wurde außerdem gemäß § 23 Abs. 2 HDG darauf hingewiesen, dass er sich nach Erhalt dieser Verfügung innerhalb einer Frist von einer Woche mündlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern oder innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt der Verfügung eine schriftliche Äußerung abgeben könne. Die Ausdehnungsverfügung wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 17. Januar 2022 zugestellt (vgl. Zustellungsurkunde, Bl. 115 DA). Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt vom 16. Januar 2022 wurde gegen den Antragsteller, seine Lebensgefährtin U., die Polizeibeamten FG., BV. und H., die allesamt Kollegen bei dem N. Polizeirevier Q. waren, und die Lebensgefährtin des Herrn BV., Frau DP., Anklage vor dem Landgericht Q. – Große Strafkammer – erhoben (Bl. 1594 ff. EA). Der Antragsteller wurde angeklagt, in der Zeit vom 11. Oktober 2014 bis N29 2018 in Q. und andernorts durch 18 selbstständige Handlungen in zwölf Fällen im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet zu haben, in zwei Fällen eine Schrift verbreitet zu haben, die die Menschenwürde von in § 130 Abs. 2 Nr. 1 lit.
- a)StGB genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreife, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet würden, in einem Fall eine pornographische Schrift, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand habe, verbreitet zu haben, in zwei Fällen eine kinderpornographische Schrift besessen zu haben, und in einem Fall eine jugendpornographische Schrift besessen zu haben (Vergehen, strafbar nach §§ 86 Abs. 1 Nr. 4 a. F., 86a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 a. F., 30 Abs. 2 Nr. 1 lit.
- c)a. F., 184a S. 1 Nr. 1 a. F., 184b Abs. 3 a. F., 184c Abs. 3 a. F., 53 Abs. 1 StGB). Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Polizeipräsidiums Q. vom 15. März 2022 wurde – nach erfolgter Anhörung (Bl. 116 ff. DA) – die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 HDG (erstmals) angeordnet (Bl. 129 ff. DA). Die Verfügung wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 23. März 2022 zugestellt (vgl. Zustellungsurkunde, Bl. 133 DA). Gegen die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung vom 15. März 2022 suchte der Antragsteller am 6. April 2022 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach (Az. 28 L 395/22.WN15D). Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 27. Juni 2022 eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen (LfV) teilte mit Schreiben vom 18. Mai 2022 dem Polizeipräsidium Q. mit, dass es bei dem Antragsteller nach Auswertung und Abwägung aller vorliegenden Informationen und in der Gesamtschau der bisherigen Erkenntnisse tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes (HVSG) gesehen und ihn daher gemäß § 16 HVSG im nachrichtendienstlichen Informationssystem gespeichert habe (Bl. 136 ff. DA). Das LfV listete exemplarisch acht Chatbeiträge des Antragstellers und 20 auf seinen mobilen Endgeräten festgestellte Inhalte auf, die nach Bewertung des LfV Hessen in ihrer Gesamtheit rechtsextremistische Erkenntnisse darstellten. Insbesondere die Ziffer IN15 Nr. 22 und 25 entsprechenden Videos würden durch das LfV Hessen im Gesamtkontext als explizite Sympathiebekundung des Antragstellers zum historischen Nationalsozialismus bewertet und stellten nach dessen Bewertung tatsächliche Anhaltspunkte für eine neonazistisch-geprägte rechtsextremistische Ideologisierung des Antragstellers dar. Die Vielzahl der Posts ließe sich vor diesem Hintergrund in der Gesamtschau als Belege für „das in sich geschlossene und gefestigte rechtsextremistische Weltbild“ des Antragstellers bewerten. Auch dienten einige der dargestellten Sachverhalte als Belege für sein „rassistisch-chauvinistisches Weltbild“. In der Gesamtschau würden die bislang vorliegenden Erkenntnisse als tatsächliche Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bewertet. Der Vizepräsident des Polizeipräsidiums Q. ordnete mit Verfügung vom 3. Juni 2022 (Bl. 149 ff. DA) unter Aufhebung der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung vom 15. März 2022 (Ziffer 1) die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 HDG (erneut) an (Ziffer 2). Außerdem untersagte er dem Antragsteller das Führen einer Dienstwaffe, das Tragen einer Uniform sowie das Betreten der Liegenschaften des Polizeipräsidiums Q. (Ziffer 3). Auf den daraufhin mit Schriftsatz vom 1. Juni 2022, bei Gericht eingegangen am 3. Juni 2022, gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, setzte die angerufene Disziplinarkammer mit Beschluss vom N29 2023 (Az. 28 L 771/22.WN15D) die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers durch den Bescheid vom 3. Juni 2022 aus. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es bestünden ernsthafte Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 3. Juni 2022 mit Blick auf die ordnungsgemäße Ausübung des der Disziplinarbehörde in § 43 HDG eingeräumten Ermessens. Aus der Begründung des Bescheides sei nicht ersichtlich, welche der dem Antragsteller in der Einleitungs- und Ausdehnungsverfügung enthaltenen Vorwürfe Tatsachengrundlage für die Ermessensentscheidung des Antragsgegners seien und aus wie vielen Vorwürfen die Annahme eines schweren Dienstvergehens, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis begründe, hergeleitet werde. Auf die weitere Begründung des Beschlusses vom N29 2023 wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 13. Februar 2023 (Az. N35) lehnte das Landgericht Frankfurt am Main – NY. Strafkammer – die Eröffnung des Hauptverfahrens, soweit die Anklage dem Antragsteller den Besitz kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen sowie den Besitz jugendpornographischer Schriften in einem weiteren Fall zur Last lege, aus tatsächlichen Gründen und wegen des Verdachts der Volksverhetzung (§ 130 StGB), des Verbreitens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) und des Verbreitens einer tierpornographischen Schrift (§ 184a StGB) aus rechtlichen Gründen ab (Bl. 2015 ff. EA). Zur Begründung wurde ausgeführt, das den vorgeworfenen Delikten gemeinsame Tatbestandsmerkmal des Verbreitens sei nicht erfüllt. Das Versenden von Textnachrichten in geschlossenen Chatgruppen erfülle – bei verfassungsgemäßer Auslegung im Lichte des Art. 5 GG – regelmäßig nicht die Voraussetzung des Verbreitens, sofern nicht Umstände hinzuträten, die darauf hindeuteten, dass eine Weiterverbreitung der Inhalte über die Chatgruppe hinaus angenommen werden könne. Bei den verfahrensgegenständlichen Chatgruppen handele es sich um Gruppen aktiver und ehemaliger Mitglieder einer Dienstgruppe auf einem Polizeirevier (bzw. um die Lebensgefährtin eines der Polizeibeamten), die damit eine klar abgegrenzte Gruppe darstellten und für die einzelnen Chatteilnehmer kontrollierbar seien. Die Chatgruppe „Itiotentreff“ habe im Laufe der Zeit jeweils weniger als zehn Mitglieder enthalten. Die enge berufliche Verbundenheit durch die Tätigkeit auf dem gemeinsamen Revier in einer bestimmten Dienstgruppe impliziere eine Art „Gemeinschaftsgefühl“. Die bloße abstrakte Gefahr einer Weitergabe reiche für ein Verbreiten nicht aus. Der Nachweis, dass die Angeschuldigten mit der Weiterverbreitung der jeweils in die Gruppe eingestellten Inhalte gerechnet hätten, könne bereits nicht geführt werden. Vielmehr seien sie sich der Problematik der Nachrichten bewusst gewesen und hätten schon deshalb auf eine Exklusivität des Empfängerkreises geachtet. Aber selbst wenn man Versendern von Chat-Nachrichten grundsätzlich eine Gleichgültigkeit bezüglich einer etwaigen Weiterverbreitung unterstellen wollte, genüge dies nicht, um das Straftatmerkmal des Verbreitens verwirklichen zu können. Bezüglich des angeklagten Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften wurde ausgeführt, es seien keine Hinweise bei dem Antragsteller auf einen Besitzwillen der drei Daten, die im Cache des Computers abgespeichert worden seien, ersichtlich. Mit Schreiben des Polizeipräsidiums Q. vom 2. November 2023 (Bl. 164 ff. DA), dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 3. November 2023 (vgl. Zustellungsnachweis, Bl. 189 DA), wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Anordnung der weiteren vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge angehört. Mit E-Mail vom 6. November 2023 übermittelte der Antragsteller daraufhin eine Erklärung zur Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen (Bl. 190 ff. DA). Eine darüberhinausgehende Stellungnahme erfolgte nicht. Mit Verfügung des Präsidenten des Polizeipräsidiums Q. vom 8. November 2023 (Bl. 226 ff. DA) wurde unter Aufhebung der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung vom 3. Juni 2022 (Ziffer 1) die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 HDG (erneut) angeordnet (Ziffer 2), ihm das Führen der Dienstwaffe, das Tragen der Uniform sowie das Betreten der Liegenschaften des Polizeipräsidiums Q. verboten (Ziffer 3) und der vorläufige Einbehalt in Höhe von 30 Prozent seiner Dienstbezüge gemäß § 43 Abs. 2 HDG angeordnet (Ziffer 4). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 wurde angeordnet (Ziffer 5). Es bestehe ein hinreichender Verdacht, dass der Antragsteller die ihm vorgeworfenen Handlungen in Form eines wiederholten Versendens, Kommentierens und Speicherns von kompromittierenden Inhalten begangen habe. Diese Annahme beziehe sich auf fremden- und ausländerfeindliche, rassistische und antisemitische Bild- und/oder Videodateien, Bild- und Videodateien, die dazu geeignet seien, sich abfällig über Minderheiten und sonstige Personengruppen, wie etwa Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen oder Angehörige von Glaubensgemeinschaften, zu äußern, sowie kinder-, jugend- und tierpornographische Schriften. Die streitgegenständlichen Bild- und Videodateien, welche den Tatvorwurf abbildeten, seien nach Sicherstellung und Auswertung seiner im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sichergestellten Datenträger auf diesen aufgefunden worden. Es bestehe daher eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller die relevanten Inhalte versandt, kommentiert und besessen habe. Dies beziehe sich auf alle in der Einleitung- und Ausdehnungsverfügung benannten Sachverhalte. Im Einzelnen gehe es dabei um die fünf Vorwürfe aus Ziffer I. der Einleitungsverfügung bezüglich des dort beschriebenen WhatsApp-Gruppenchats „Itiotentreff“: „1. Am 01.10.2015 sollen Sie ein Bild in der Gruppe versendet haben, auf dem auf schwarzem Grund der Text ‚Ein altes afrikanisches Sprichwort: Ich habe Hunger.‘ steht. 2. Am 02.10.2015 sollen Sie das Bild eines Schauspielers, der in einer Filmsequenz Adolf Hitler in großer Erregung verkörpert, mit dem Textzusatz ‚SS-kaliert gleich‘ in die Gruppe geschickt haben. 3. Ebenfalls am 02.10.2015 sollen Sie das Bild eines dunkelhäutigen Fußballspielers, der sich in einer Spielsituation umknickend den Unterschenkel bricht, mit dem Textzusatz ‚Umknigger‘ in die Gruppe versendet haben. 4. Am 03.10.2015 sollen Sie das Bild eines Mannes mit Brille, Vollbart und schwarzem, breitkrempigen Hut mit dem Textzusatz ‚Alle lecken nur der Jude Sabbat‘ in die Gruppe geschickt haben. 5. Am 14.11.2015 sollen Sie ein früher für Propagandazwecke verwandtes Portraitbild Adolf Hitlers mit darüber gelegter französischer Flagge in die Gruppe geschickt haben.“ Hinzu kämen die Vorwürfe aus Ziffer IN15 der Ausdehnungsverfügung: „ WhatsApp-Gruppenchat ‚Itiotentreff‘ 1. Am 01.10.2015, 00:16:44 (UTC+2) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, auf welchem auf der linken Seite eine Person dunkler Hautfarbe, mit kurzen orange gefärbten Haaren abgelichtet ist. Auf der rechten Seite ist eine Duracell Batterie abgebildet, die im oberen Drittel ein orangefarbenes Etikett aufweist und im unteren Drittel ein schwarzes Etikett. Betitelt ist das Bild mit den Worten: ‚Why does this guy look like a Duracell battery?‘ Sie sollen dieses Bild ebenfalls auf Ihrem Laptop G. gespeichert haben. 2. Am 02.10.2015, 13:01:26 (UTC+2) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, welches einen Screenshot eines Smartphones zeigt. Auf dem Screenshot sieht man im Hintergrund Angela Merkel zusammen mit Barack Obama. Beide haben den rechten Arm zum Gruß erhoben. Im Vordergrund des Bildes ist das Konterfei von Adolf Hitler abgebildet. Daneben ist der Schriftzug zu lesen: ‚Das ist mein Mädchen!‘ 3. Am 26.10.2015, 16:48:24 (UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, welches einen Holzständer, auf dem Mettwürste gestapelt bzw. um die Holzstäbe gelegt wurden, zeigt, sodass es den Anschein eines Zaunes macht. Betitelt ist das Bild mit den Worten: ‚Grenzzäune gegen radikale Muslime ‚isst du Schwein, darfst du rein‘‘. 4. Am 26.10.2015, 16:48:45 (UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, auf welchem ein dunkelhäutiger Säugling, vermutlich afrikanischer Abstammung, abgelichtet ist. Über dem Bild steht ‚THIS BABY’S NIGGA POWER IS OVER 9000‘. 5. Am 26.10.2015, 16:49:17 (UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, welches 18 Strichmännchen in zwei Reihen untereinander darstellt. Über den Strichmännchen steht ‚Can you find the black guy?’. Unter den Strichmännchen steht: ‚No. Because he is a human just like the rest of us.’ Nach einem Trennstrich ist der Text ‚Just kidding he is in jail.‘ zu lesen. 6. Am 29.10.2015, 13:58:18 (UTC+1) Uhr, sollen Sie eine Nachricht in die WhatsApp-Gruppe geschickt haben mit folgendem Inhalt: ‚Trift ein Asylant eine Fee, sagt die Fee, hey Asylant du hast 3 Wünsche frei. Sagt der Asylant. Als erstes wünsche ich mir Geld für mich und die Familie. Schaut die Fee ins Deutsche Gesetz und sagt kein Problem bekommst du. OK als zweites wünsche ich mir ein Haus. Die Fee schaut ins Deutsche Gesetz und sagt kein Problem bekommst du. Asylant: dann wünsche ich mir jetzt das ich Deutscher bin. Puff alles weg. Sagt der Asylant, hey was soll das den jetzt. Sagt die Fee: du bist jetzt Deutscher geh Arbeiten wenn du was haben willst! 👊 ‘ 7. Am 27.01.2016, 07:50:13 (UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt habe, auf welchem im oberen Bereich das Foto einer Gruppe dunkelhäutiger Männer mit teilweise weit aufgerissenen Augen gezeigt wird. Unter diesem Bild ist das Foto einer nackten Frau mit dem Kopf von Angela Merkel zu sehen. Neben dem Bild von Frau Merkel steht: ‚Na, Ihr Schoko-Mäuschen. Wer von Euch will der Tante Angie als erstes Danke sagen kommen?‘ 8. Am 07.03.2016, 08:33:49 (UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Video verschickt haben, welches in drei verschiedene Sequenzen unterteilt ist. 1. Sequenz: 00:00 - 00:15 sec Zu sehen sind mehrere Kampfbomber der damaligen deutschen Wehrmacht, zu erkennen am schwarz-weißen Kreuz. Hinterlegt mit heroischer Musik kreisen sie am Himmel. Auch der Pilot trägt die Uniform der deutschen Fliegerstaffel. Die Bomber verringern ihre Flughöhe. Die Kamera schwenkt an den Boden des Flugzeugs, eine Luke öffnet sich. Ein Sprengkörper wird abgeworfen. Das Ziel ist für den Betrachter zu diesem Zeitpunkt nicht zu erkennen, da der Himmel wolkenverhangen daliegt. 2. Sequenz: 00:15 - 00:21 Eine Moschee wird gezeigt. Im Hintergrund erklingen arabische Gesänge. Im linken oberen Eck des Bildausschnitts weht eine schwarze Flagge mit weißer Schrift. Es könnte sich dabei um die Flagge des IS handeln. Plötzlich explodiert vermutlich ein Sprengsatz. Dem Betrachter soll suggeriert werden, dass es sich um die eben abgeworfene Bombe der deutschen Fliegerbesatzung handelt. 3. Sequenz: 00:21 - 00:37 Zu sehen ist Adolf Hitler in Uniform mit Hakenkreuzbinde. Er befindet sich mit einem weiteren Mann ebenfalls in Uniform auf einer Terrasse. Es könnte sich um Hitlers Feriendomizil Obersalzberg handeln. Hitler tanzt in kleinen Schritten hin und her. Im Hintergrund läuft das Lied: ‚(Shake, Shake, Shake) Shake Your Booty‘ von KC & The Sunshine Band aus dem Jahr 1976. Sie sollen dieses Video ebenfalls auf Ihrem Laptop G. gespeichert haben. 9. Am 13.04.2016, 17:46:46 (UTC+2) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, welches den Kopf eines Huhns auf orange/rosa gefärbtem Hintergrund zeigt. Im oberen Bildbereich ist folgender Text ‚WAS BEKOMMT EIN KIND OHNE HÄNDE ZU WEIHNACHTEN?‘ zu lesen. Unterhalb des Hühnerkopfes steht: ‚HANDSCHUHE! NEIN SPASS, ICH WEISS ES NICHT, ER HAT DAS GESCHENK BIS JETZT NOCH NICHT GEÖFFNET‘. WhatsApp-Gruppenchat ‚ SY. 10. Am 29.11.2014, 19:53:17 (UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Bild geteilt haben, welches horizontal zweigeteilt ist und auf dem oberen Teil vier Ziegen von hinten fotografiert zeigt. Es trägt die Überschrift ‚DAMENWAHL‘. Auf dem unteren Teil des Bildes sind Pierre Vogel und Sven Lau abgelichtet. Bei diesen Männern handelt es sich um bekannte Vertreter der salafistischen Szene in Deutschland. Sie sollen das Bild auf Ihrem Laptop G. gespeichert haben. 11. Am 13.01.2015, 19:52:43(UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, welches eine Sandwüste, in der ein Hirte zahlreiche Schafe vor sich hertreibt, zeigt. Unmittelbar daneben befindet sich ein Militärfahrzeug. Die Bilddatei ist beschriftet mit den Worten: ‚US MARINES retten 34 ISIS SEX SKLAVEN‘. 12. Am 10.02.2015, 15:54:48(UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, auf dem die Überschrift ‚BIST DU EIN RASSIST?‘ steht. Als Antwort ist das Wort: ‚Ja‘ oder ‚Nein‘ zum Ankreuzen in einem davorstehenden Kästchen vorgesehen. In dem zweiten Kästchen, welches die Antwortmöglichkeit ‚Nein‘ beinhaltet, ist ein Hakenkreuz eingefügt. 13. Am 25.11.2015, 01:50:00 (UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Video geteilt haben, welches eine Länge von 02:50 Minuten aufweist. Das Video wurde durch die Plattform Stupidovizion veröffentlicht. Einzelne Worte des Schauspielers wurden zu Sätzen zusammengesetzt und zum Teil Worte einer Figur aus dem Film ‚Herr der Ringe‘ beigemischt. Zu sehen ist eine Sequenz aus der Sendung ‚Menschen bei Maischberger‘ der ARD. Es handelt sich dabei um eine Talkrunde, ein Teil der Gäste ist live vor Ort im Studio. Den Großteil der Zeit ist Til Schweiger, deutscher Schauspieler, auf einem Flatscreen zu sehen. Er wird als Interviewpartner in die Sendung zugeschaltet. Die Sequenz zeigt lediglich einen Monolog Til Schweigers. Seine Aussagen wurden zusammengeschnitten und der Aussage des Videos entsprechend neu angeordnet. Im Folgenden wird der Verlauf des Monologs wiedergegeben: Es spricht Til Schweiger: ‚Ich bin Til Schweiger und Flüchtlinge gehen mir auf’n Sack.‘ [Zu sehen sind verschiedene Sequenzen von Menschen arabischer oder afrikanischer Herkunft auf der Flucht. Menschen mit Gepäck, die durch die Landschaft irren. Menschen, die im Zug eingezwängt sind. Augenscheinlich Flüchtlinge, die mit einem Wasserwerfer abgeschossen werden. Menschen, die auf Schienen liegen. Menschen in überfüllten Booten auf dem Mittelmeer, Dauer 00:09-00:24 sec.] ‚Ich bin General Schweiger, ich bin der deutsche Fachbeauftragte für Zwangsprostitution und Menschenhass. Und ich engagiere mich seit Jahren gegen Kinder in Deutschland. Aber mein Problem ist ich sehe doppelt aber ich höre zu wenig. Und deswegen sprech‘ ich so komisch.‘ [Einblendung: Til Schweiger – hasst Menschen, Tiere und Kinder] ‚Aber ich glaube ich bin Batman.‘ [Einblendung Til Schweiger als Batman] ‚Nein, das kann nicht sein.‘ [Einblendung Til Schweiger- hat Dieter Bohlen einen Film verkauft.] ‚Aber ich hab‘ Batman gedreht und jetzt dreh‘ ich die fantastischen Vier und ich werd‘ richtig viel Kohle einsammeln, Milliarden, Milliarden so viel wie’s nur geht. Und der Staat muss General Schweiger mehr Geld geben.‘ [Stimme Gollum aus Herr der Ringe: Mein Schatz] ‚Weil ich die Erfahrung gemacht habe, dass Flüchtlinge sehr viel Leid über die Welt gebracht haben und Flüchtlinge sind ‚böse‘, ‚tükisch‘, ‚falsch‘, ‚Nein‘, ‚Doch‘, ‚Sie betrügen dich‘, ‚tun dir weh‘, ‚lügen‘, ‚hören nicht zu‘ [Stimme Gollum]. Das kann nicht sein. Nein. Aber das hier ist nicht tolerierbar, dass so ein Mobb hier steht und dass Flüchtlinge konsequent ihre wirtschaftlichen Interessen verfolgen. Und da muss man jetzt dagegen gehen und da muss ein Aufstand kommen. Alle demokratischen Parteien müssen zusammen sagen ‚NEIN‘, dafür werdet ihr scheiß Flüchtlinge bestraft. Und der Staat muss jetzt sagen ‚finitio‘, jetzt ist Schluss, bis hier hin und nicht weiter. Und der Steuerzahler muss zu Mord aufrufen zu Brandanschlägen und das würde reichen, wenn wir hundert Kindersoldaten dahin schicken und die Flüchtlinge einkassieren und sagen Feuer. [Einblendung Til Schweiger- ist er die Erlösung für die Flüchtlingsfrage?] Und ich glaube dann kippt jeder Flüchtling aus den Unterhosen. Dass das nicht möglich ist, dass versteh‘ ich nicht. Da muss die Verfassung irgendwie ein bisschen vergewaltigt werden und ich hab‘ ja auch mit Obama gesprochen. Und Obama hat gesagt Flüchtlinge sind Dreck. Und Dreck ihr müsst weg., weg, weg, weg. Und Flüchtlinge sind Riesenprobleme und wir müssen hier was tun. Wir müssen die ‚garstige Killer‘ [Stimme Gollum] Flüchtlinge verfolgen und mit aller Härte bekämpfen.‘ [Einblendung Til Schweiger- hört sich gerne selbst reden] ‚Und wenn man auf Flüchtlingsfang geht, schürt man eine Angst und mit so’ner Angst erreicht man das Ziel und ich gründe am Freitag diese Aufbereitungsanlage für Flüchtlinge, die braucht 6-7 Wochen bis die ein Flüchtling auseinander gerissen hat oder so. Ich wehre mich gegen Flüchtlinge.‘ Sie sollen dieses Video ebenfalls am 25.11.2015, 05:44:27 (UTC+1) Uhr, in einen Einzelchat verschickt haben. Am 02.12.2015, 07:22:28 Uhr sollen Sie dieses Video in einen weiteren Einzelchat verschickt haben. 14. Am 04.01.2016, 19:13:39 (UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Video verschickt haben, welches einen Zusammenschnitt der Neujahresansprache von Angela Merkel beinhaltet. Die Rede wurde so zusammengeschnitten, dass Frau Merkel folgenden Text sagt: ‚Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, wir haben Krieg. Leider! Es stimmt 2015 habe ich mit Gottes Segen und der Terrororganisation IS, viele bestialische Flüchtlinge gezeugt. Ficken ist großartig. Und deshalb möchte ich richtig angepackt werden. Rrrr. Ich möchte richtig von meinem Fußballweltmeister anal gefistet werden. Rrrr. Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, ich bin 14 Jahre alt. Vor einem Jahr war ich 25 Jahre alt. Das ist Wissenschaft. Ich bin lebensgefährlich, denn ich bin wie die Ebola Katastrophe für Deutschland. Und auch das stimmt. 2014 ist verschwunden. Und auch 2015 ist verschwunden. Aber 2016 wird das Jahr der Flüchtlinge und Neubürger. 2016 wird ficken ihre Pflicht. So dass Mitbürger, so viel ficken wie noch nie seit dem 2. Weltkrieg. Das gilt für jeden, der leben will. Es ist selbstverständlich Menschen anal zu ficken, die illegale Wege auf sich genommen haben um bei uns Geld zu suchen. Es ist Pflicht, dass eine Mitbürgerin mit einem Neubürger einen paralympischen Athleten zeugt. Ficken hat auch in diesem Jahr nichts an Aktualität verloren. Am Silvesterabend vor einem Jahr habe ich gesagt: Kunst und Kultur hat in Deutschland nichts verloren. Denn bestialische Flüchtlinge sind die Zukunft und in diesem Sinne wünsche ich Deutschland den Tod für das neue Jahr 2016.‘ [Zeitstempel 01:35] Nach der Rede wird das Bild kurz schwarz und dann erscheint ein Abspann. Es sind zunächst 3 TV-Geräte zu sehen. Auf dem linken TV-Gerät ist ein Videoclip von Til Schweiger in einer Talkshow zu sehen. Über dem Gerät steht ‚TIL HASST FLÜCHTLINGE‘ Im mittleren Bildschirm ist ein Clip mit einer männlichen Person, die eine Sonnenbrille und Kopfhörer trägt, zu sehen. Links neben diesem Bildschirm ist ein Facebook Symbol mit dem Text ‚/STUPIDOVIZION /STUPIDOMUSIC‘ zu sehen. Auf der rechten Seite steht ‚ZUM NEUEN KANAL‘ und es ist eine gelbe Rasierklinge mit dem Text ‚STUPIDO SCHNEIDET‘ abgebildet. Unter dem Bildschirm steht ‚ZUM ORIGINAL‘. Über dem Bildschirm steht ‚Der Stu wünscht allen Abonnenten ein frohes neues Jahr. Allen anderen auch!‘ In der rechten unteren Ecke ist ein weiteres TV-Gerät zu sehen. Das dort abgebildete Video ist nur undeutlich zu erkennen. Es zeigt zwei männliche Personen bei einem Interview, an einem Tisch, aus wechselnden Positionen. Darüber steht ‚ARAFAT DER EHRENMANN‘. Anschließend erscheint ein schwarzer Hintergrund mit dem Text ‚ZEMSATIONEL PRODUCTIONS 2016‘. Am Ende des Abspanns ist noch einmal Angela Merkel zu sehen die gerade ‚Rrrr‘ sagt. 15. Am 06.01.2016, 19:33:27 (UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, welches vertikal in zwei Fotos unterteilt ist. Auf dem linken Foto sitzt ein Mann mit zum Hitlergruß erhobenen rechten Arm an einem Tisch, auf dem drei Flaschen stehen. Ein uniformierter Polizeibeamter hält seine Hand an den Arm des Mannes, so dass es den Anschein macht, dass der Arm nach unten gedrückt werden wird. Auf dem rechten Bild ist zu sehen, wie der rechte Arm des Mannes von dem Polizeibeamten unten festgehalten wird. In einer Sprechblase des Polizeibeamten ist zu lesen: ‚Nur Frauen‘. Das Bild ist mit den Worten untertitelt: ‚ENDLICH! EINE ARMLÄNGE!‘ WhatsApp-Gruppenchat ‚VI.‘ 16. Am 11.10.2014, 14:26:23 Uhr, sollen Sie ein Video verschickt haben, in welchem zwei männliche Personen in trübem Wasser eines offenen Gewässers stehen/knien. Einer der Personen hält einen größeren Fisch (Karpfen) fest und bewegt diesen vor und zurück. Das Maul des Fisches umschließt dabei das Glied der zweiten männlichen Person. Sie sollen dieses Video ebenfalls auf Ihrem Laptop G. gespeichert haben. WhatsApp-Gruppenchat ‚IZ.’ 17. Am 31.05.2016, 21:03:50 Uhr, sollen Sie ein Video verschickt haben, in dessen Verlauf immer wieder kurze Sequenzen veränderter Musiktitel zu hören sind. Zudem wird während der Musikwiedergabe ein Bild oder Video mit Unterschrift (meist Liedtitel und ggf. Interpret) eingeblendet. Anzumerken ist, dass die Originalsongtitel bei der Auswertung durch die AG21 recherchiert wurden. Diese sind im Originalvideo nicht angegeben. Folgende Sequenzen sind Inhalt der Videodatei: 1. Sequenz Kommentator: ‚Von den Machern von AfD: Audio für Dumme Hits Vol.33‘ Szene: CD-Cover mit großer AfD-Aufschrift. Es wurden die Farben blau, rot, weiß und schwarz verwendet. 2. Sequenz Es erscheint das Bild einer Moschee bei aufgehender Sonne. Die Minarette sind deutlich zu erkennen. Songtitel: ‚Islam is a cancer’ von Schnipp Original: ‚Rhythm is a Dancer’ von Snap 3. Sequenz Es ist ein Abbild Adolf Hitlers zu sehen. Hitler trägt in jugendlichem Kleidungsstil eine schwarze Adidas-Jacke, eine Jeans, ein weißes Shirt und großen, silbernen Schmuck. Außerdem trägt er einen Ghettoblaster auf der linken Schulter. Songtitel: ‚Nazis wissen wer der Adolf ist‘ von Schießbefehl Original: ‚Chabos wissen wer der Babo ist‘ von Haftbefehl 4. Sequenz Voran ist erneut ein CD-Cover in den Farben braun, weiß und rot zu sehen. Auf dem Cover steht die Aufschrift: Deutschland wird wieder braun! In der linken oberen Ecke sieht man ein Mädchen in weißem Hemd mit brauner Krawatte, augenscheinlich der damaligen Bund Deutscher Mädel-Uniform. In der rechten unteren Ecke sieht man eine Darstellung von zwei Männern mit Bart und Brille, daneben ein Wappen mit umgedrehter SS-Sigrune. Über den Männern steht die Überschrift ‚Hipsterjugend‘. 5. Sequenz Ein Mann mit Bart singt das Lied ‚Deutschland wird wieder braun‘. Darauf folgt ein Zeitungsausschnitt der Neudeutschen Zeitung aus München. Die Hauptschlagzeile lautet ‚Deutschland wird wieder braun!‘. Darunter ist eine weibliche Person im Bikini auf einer Sonnenbank zu sehen. 6. Sequenz Vorangestellt ist erneut ein Cover einer CD. Die CD-ROM zeigt einen maskierten Mann mit Panzerfaust in der Hand. Betitelt ist das Cover wie folgt: ‚ISIS PARTY HITS Vol.1 - Feiern bis zum Anschlag.‘ 7. Sequenz Es folgt eine Szene, in der viele augenscheinlich arabisch-stämmige Männer in weißem Gewand (Thawb) zu sehen sind. Einer der Männer steht vor einem weißen BMW und feuert eine Panzerfaust in die Luft ab. Songtitel: ‚Like ISIS in the sunshine’ Original: ‚Like ice in the sunshine’ von Beagle Music 8. Sequenz Es ist ein erneutes CD-Cover zu sehen. Im Hintergrund erkennt man eine schwarz-weiß Fotografie zweier Soldaten. Links oben steht in bunter, altdeutscher Schrift: ‚Nazis am Strand‘ Songtitel: ‚Entspann (Tu’ gar nichts)‘ Original: ‚Relax, don’t do it’ von Frankie goes to Hollywood Text: ‚Entspann, tu´ gar nichts, trink’ ein Bier mit ’nem Kranich‘ Kommentator: ‚Es kommt ein Unterhaltungspaket sondergleichen - TimeLies präsentiert:‘ 9. Sequenz Ein weiteres CD-Cover mit braunem Hintergrund und silberner Discokugel im Zentrum. Darauf ist die Aufschrift abgebildet: ‚NPD – Neuer Pop aus Deutschland Vol. 88‘. Kommentator: ‚Die größten Hits für ewig Gestrige und das Braunste von heute.‘ 10. Sequenz Zu sehen ist eine schwarz-weiß Fotografie dreier Frauen, die den Hitlergruß zeigen. Eine Frau weint. Songtitel: ‚Time to Say Sieg Heil‘ von Andreas Blindkowsky Original: ‚Time to say goodbye’ von Andrea Bocelli 11. Sequenz Zeigt eine Hand, die einen Stempel über ein Blatt Papier hält. Auf der Stempelseite steht, simultan zur Druckseite, die Aufschrift: ‚ABSCHIEBEN‘. Songtext: ‚Verdammt, ich schieb dich…‘ von Matthias Reich Original: ‚Verdammt, ich lieb dich‘ von Matthias Reim Text: ‚Verdammt, ich schieb dich, ich schieb dich ab.‘ 12. Sequenz Zu sehen ist eine schwarz-weiß Fotografie einer Mutter mit drei Kindern. Der Junge links im Bild trägt eine Uniform der Hitlerjugend. Songtext: ‚Du hast den gelben Stern‘ von Ich+Du Original: ‚Wir sind vom selben Stern‘ von Ich & Ich Text: ‚Du hast den gelben Stern. Ich nicht.‘ 13. Sequenz Zu sehen ist eine dunkelhäutige, männliche Person mit augenscheinlich arabischer/afrikanischer Herkunft. Der Mann hält ein kleines Mädchen auf dem Arm. Der Mann steht hinter einem Stacheldrahtzaun. Sein Gesichtsausdruck wirkt schmerzverzerrt und verzweifelt. Songtext: ‚Moslem‘ von Dschihad Kohn Original: ‚Moskau‘ von Dschinghis Khan Text: ‚Moslem, Moslem hau doch ab und den Rand, hast ein sich‘res Herkunftsland. HA. HA. HA. HA. HA.‘ 14. Sequenz Man sieht eine Zeichnung, die Adolf Hitler darstellen soll. Der Kopf von Hitler ist klassisch mit schwarz gescheiteltem Haar und dem sog. ‚Hitlerbärtchen‘ dargestellt. Er trägt ein legeres Outfit in Form eines weißen Shirts und schwarzem Cardigan sowie einer Brille. Songtitel: ‚My name ist Adolf‘ von Susanne Vegan Original: ‚Luka’ von Suzanne Vega Text: ‚My name is Adolf. I began a second war’ 15. Sequenz Zeigt im rechten Bildabschnitt mehrere Menschen, vor allem junge Männer mit arabischer Herkunft, die eine Straße entlanggehen. In der rechten oberen Ecke ist die Deutschlandflagge abgebildet. Im linken Bildabschnitt sieht man Bundeskanzlerin Angela Merkel. Ihr Gesicht wird mit angeekelter Miene dargestellt. Songtitel: ‚Refugee‘ von M.C. Goebbels Original: ‚Another Night’ von Real McCoy Text: ‚Refugees, erst umarmst du und dann hetzt du sie‘ 16. Sequenz Bild wie in Sequenz Nr. 9. Kommentator: ‚Ihr seid besorgte Bürger – Beweist es und besorgt sie euch‘ (Bezugnahme auf Kauf der CD). 17. Sequenz Stellt mehrere augenscheinlich politisch rechtsorientierte, glatzköpfige Männer dar. Im Hintergrund wird eine NPD-Flagge geschwungen. Einer der Männer zeigt einen Mittelfinger in Richtung Kamera. Songtitel: ‚Wir brauchen Has‘ von Hass Bo Original: ‚Bass‘ von Das Bo Text: ‚Hass, Hass, wir brauchen Hass. Seid ihr braun? Türlich, türlich sicher, sicher‘ 18. Sequenz Bildet die Fotografie einer Menschenmasse ab, die alle den Hitlergruß zeigen. Songtitel: ‚Leider Heil‘ von Reichkind Original: ‚Leider geil‘ von Deichkind Text: ‚Zum Himmel deine rechte Hand, der Gruß ist leider Heil!‘ 19. Sequenz Stellt augenscheinlich einen Rabbi dar, zu erkennen an dem Hut, der dargestellten langen, seitlichen Schläfenlocken sowie einer Tora in den Händen. Songtitel: ‚Everything I Jew (I Jew it for Jew)’ von Brian Edamer Original: ‚Everything I do’ von Brian Adams 20. Sequenz Zeigt einen geschotterten Hartplatz mit mehreren Großraumzelten. Am unteren Bildrand befinden sich mehrere Zelte, die als Schleuse dienen. Das Bild soll an ein Flüchtlingslager erinnern. Davor stehen in einem Kreis circa 30 Menschen. Songtext: ‚Schön ist es in ´nem Zelt zu sein‘ von Roy Braun Original: ‚Schön ist es auf der Welt zu sein‘ von Roy Black Text: ‚Schön ist es, in ´nem Zelt zu sein, sagt der Leiter von dem Flüchtlingsheim.‘ 21. Sequenz Stellt ein herkömmliches Hühnerei dar. Songtitel: ‚The Ei of the Führer‘ von Überlebender Original: ‚The Eye oft the Tiger’ von Survivor Text: ‚It´s the Ei of the Führer…’ 22. Sequenz Stellt eine vollverschleierte Frau mit dunklen Augen dar. Die Frau ist bekleidet mit einer Burka. Songtitel: ‚Der Moslem‘ von KrAFDwerk Original: ‚Das Model‘ von Kraftwerk Text: ‚Sie ist ein Moslem und sieht komisch aus‘ 23. Sequenz Zeigt eine schwarz-weiß Fotografie einer Dampflok mit mehreren Waggons. Songtitel: ‚Sonderzug nach Dachau‘ von Udo Hindenburg Original: ‚Sonderzug nach Pankow‘ von Udo Lindenberg Text: ‚Entschuldigen Sie, ist das der Sonderzug nach Dachau?‘ 24. Sequenz Kommentator: ‚Okay…und das ist selbst mir zu krass‘ - schwarzer Bildschirm - ‚Entspannen und genießen Sie über‘ Einblendung: Kopführer, Hetz-Set, Anlager. 25. Sequenz Zu sehen ist ein sehr korpulenter Mann mit einer Denkblase, in der ein ‚?‘ zu sehen ist. Auf seinem Shirt steht die Aufschrift: ‚Schlank würd´ ich dich nur unnötig geil machen‘. Im Hintergrund ist eine Schulklasse abgebildet. Die Kinder heben den Finger mit dem ausgestreckten Arm in die Höhe zum Melden. Kommentator: ‚Unsere Marktforschung ergab, dass 95 % unserer Hörer de facto Analphabeten sind‘. 26. Sequenz Bild wie in Sequenz Nr. 9 Kommentator: ‚Deshalb jetzt neu: Songtexte mit Emojis‘. Es folgt die Einblendung eines neuen Covers. Darauf werden verschiedene Emojis dargestellt, die Songtexte wiedergeben sollen. Kommentator: ‚Neuer Pop aus Deutschland‘ Ab sofort in jedem Appell-Store (Apple-Store) Wutbürger King (BurgerKing) Bettentodeslager (Dänisches Bettenlager) Eichmann (Deichmann) 27. Sequenz NPD – Neuer Pop aus Deutschland Vol.88 ‚Das wird man ja wohl noch hören dürfen?!‘ 28. Sequenz Snickers für Linkshänder Für die Blinden und Tauben: (alle Zeichen sind nachfolgend als Text dargestellt) WE *Herz* Islam, Judentum, Christentum, Daoismus, Buddhismus, Männer, Frauen, Homosexuelle, Erdkugel, unbekannt, durchgestrichenes Hakenkreuz. Sie sollen dieses Video auf Ihrem Laptop G. gespeichert haben. WhatsApp-Gruppenchat ‚NX.‘ 18. Am 30.09.2015, 16:56:54 (UTC+2) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, welches mehrere männliche Personen, bekleidet mit vorwiegend legerer Bekleidung wie Turnschuhen und Jogginghosen, zeigt. Die Personen stehen in einer Gruppe gemeinsam auf einer Straße / Platz und scheinen auf etwas zu warten. Drei dieser Personen blicken in Richtung Kamera und sind im Bild von links nach rechts mit folgenden Worten beschrieben ‚Dipl. Ing. Mohamed Alackza Erfinder Erneuerbarer Energie‘, ‚Prof. Dr. Ali Ekbal Herzchirurg‘, ‚Dr. Hasan Abdulwadud Raketenforscher‘. Die Bilddatei ist im unteren Bereich beschriftet mit ‚Fachkräfte‘. Am 30.09.2015 16:57:05(UTC+2) Uhr, sollen Sie dieses Bild ebenfalls in die Chatgruppe ‚LX.‘ verschickt haben. WhatsApp-Gruppenchat ‚MG.‘ 19. Am 27.07.2017, 14:23:32 Uhr (UTC+2) Uhr, sollen Sie ein Video verschickt haben, in welchem sich eine unbekannte männliche Person filmt. Er spricht dabei folgendes in die Kamera: ‚Viele Grüße aus Ankara! Ne, nur Spaß … ist Offenbach, da kann man nur noch kotzen.‘ Während er spricht, dreht er sich langsam im Kreis, damit man seine Umgebung besser betrachten kann. Im Hintergrund sind Frauen mit Kopftüchern zu erkennen, die sich zusammen mit anderen Menschen auf einem Markt aufhalten. Am 11.07.2018, 22:02:51(UTC+2) Uhr, sollen Sie dieses Video in die Chatgruppe ‚LX.‘ verschickt haben. WhatsApp-Gruppenchat ‚LX.‘ 20. Am 08.12.2014 22:59:55 (UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, welches eine unbekleidete weibliche Person zeigt, auf deren Kopf das Gesicht von Adolf Hitler retuschiert wurde. In der linken Hand hält die Person einen Kuchen mit brennenden Kerzen. Im Bereich der Genitalien wurde ein Teil dunkel eingefärbt, sodass es den Anschein eines Adolf Hitler typischen Oberlippenbarts macht. Betitelt ist das Bild mit dem Wort: ‚Titler‘. 21. Am 09.04.2015 13:57:39 (UTC+2) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, auf welchem eine blaue Flasche Shampoo der Firma ‚Schwarzkopf‘ gezeigt wird. Unter dem Firmenlogo ist ein Bild von Adolf Hitler zu sehen. Unter dem Bild steht folgender Text: ‚schauma‘, ‚Für braunes Haar‘. Am 09.04.2015, 13:58:41 Uhr sollen Sie dieses Bild ebenfalls in die Chatgruppe ‚VI.‘ verschickt haben. Sie sollen weiterhin dieses Bild auf Ihrem Laptop G. gespeichert haben. 22. Am 01.10.2015, 07:07:36 (UTC+2) Uhr, sollen Sie ein Bild einer Collage mit 14 Darstellungen von Adolf Hitler in verschiedenen Situationen verschickt haben. Das Bild ist in drei waagrechte Zeilen unterteilt. In der oberen Zeile sind insgesamt sechs Darstellungen von Adolf Hitler zu sehen. Die erste Darstellung zeigt Adolf Hitler mit der Bildunterschrift: ‚Adolf‘. Die zweite Darstellung zeigt ebenfalls das Abbild von Adolf Hitler mit einer afroamerikanischen Perücke. Die Bildunterschrift lautet: ‚Haardolf‘. Die dritte Darstellung zeigt einen Oberkörper mit einem Stecknadelkopf mit der Bildunterschrift: ‚Stecknadolf‘. Der Oberkörper entspricht denen der ersten beiden Darstellungen. Die vierte Darstellung zeigt eine Nahaufnahme des Profils von Adolf Hitler. Die Bildunterschrift lautet: ‚Nahdolf‘. Die fünfte Darstellung zeigt eine verkleinerte Darstellung der ersten Abbildung. Die Bildunterschrift lautet: ‚Fardolf‘. Die sechste Darstellung zeigt eine Abbildung von Adolf Hitler, auf welcher er in einem weißen Bademantel abgebildet ist. Die Bildunterschrift lautet: ‚Spadolf‘. In der mittleren Zeile sind insgesamt vier Darstellungen zu sehen. Die erste Darstellung zeigt Adolf Hitler in einem Cabrio. Die Bildunterschrift lautet: ‚Cardolf‘. Die zweite Darstellung zeigt eine Konservendose der Rewe-Marke ‚ja‘ mit einem Abbild von Adolf Hitler darunter. Die Bildunterschrift lautet: ‚Ja!Dolf‘. Die dritte Darstellung zeigt zwei sich zugewandte Abbildungen von Adolf Hitler, die sich an den Händen halten und sich anschauen. Die Bildunterschrift lautet: ‚Paardolf‘. Die vierte Darstellung zeigt drei Bücher, die mit einem Band zusammengebunden wurden. In der Mitte des Bandes ist als eine Art Brosche das Konterfei von Adolf Hitler zu sehen. Die Bildunterschrift lautet: ‚.rar-Dolf‘. In der letzten Zeile des Bildes sind insgesamt vier Darstellungen zu sehen. Die erste Abbildung zeigt eine Solarzelle mit dem Konterfei von Adolf Hitler. Die Bildunterschrift lautet: ‚Solardolf‘. Die zweite Darstellung zeigt eine Abbildung eines Moleküls. In der Mitte sowie an zwei Stellen der Ovale ist das Konterfei von Adolf Hitler zu sehen. Die Bildunterschrift lautet: ‚Molekulardolf‘. Die dritte Abbildung zeigt zwei Hände, die jeweils zu einer Faust geballt sind und sich begrüßen. Die Bildunterschrift lautet: ‚Alles Klardolf!?‘ Die vierte Abbildung zeigt eine Silhouette einer Person, die den rechten Arm zum ‚Hitler-Gruß‘ erhoben hat. Im Hintergrund sieht man das Meer und einen Sonnenuntergang. Die Bildunterschrift lautet: ‚Cafe del Mardolf‘. Sie sollen dieses Bild ebenfalls auf Ihrem Laptop G. gespeichert haben. 23. Am 21.12.2017, 11:22:22 (UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Video verschickt haben und am 21.12.2017, 11:23:55 (UTC+1) Uhr, sollen Sie dieses Video mit dem Wortlaut ‚Schöner Gesang, nicht wahr?‘ und daran anschließend einen mit einem Zähne zeigenden, lachenden Emoji, einem nach oben angewinkelten Arm und einem Affen, der sich die Augen zuhält, kommentiert haben. Das Video besitzt eine Gesamtlänge von 00:49 Minuten und ist in drei Sequenzen unterteilt. 1. Sequenz: Dauer: 00:01 - 00:09 Ein älterer Mann wird groß im Bild eingeblendet und singt ein Lied: ‚Und dein Herz ist voller Süßigkeit. Zarter Duft entströmt dein Blütenkleid‘ 2. Sequenz: Dauer: 00:10 - 00:22 Kamera schwenkt zur einer älteren Dame, die in der Nähe des o.g. Mannes steht. Auch sie steigt in den Liedtext mit ein: ‚Auf der Heide blüht ein kleines Blümelein. Und das heißt: Erika.‘ Beim Namen ‚Erika‘ wird das Video mit einem choralen Gesang unterlegt. 3. Sequenz: Dauer: 00:22 - 00:49 Es wird verschiedenes historisches Bild- und Videomaterial mit nationalsozialistischem Hintergrund abgespielt. Gleichzeitig läuft in einer Art ‚Volksmusik‘, das oben durch die Senioren angestimmte Lied ‚Erika‘. Zu sehen sind unter anderem: - Hakenkreuzfahnen schwingende Männer - Adolf Hitler in einem Flanierwagen stehend den Hitlergruß zeigend - Junge Männer in Uniform, die die Hakenkreuzfahne schwenken - Aufzüge nationalsozialistischer Anhänger - Hitler beim Begrüßen mehrere Soldaten - Aufzugsmarsch Reichsparteitagsgelände Im Hintergrund läuft folgender Liedtext: ‚Umkreist von hunderttausend kleinen Bienelein. Wird umschwirrt. Erika. Denn ihr Herz ist voller Süßigkeit. Zarter Duft entströmt dem Blütenkleid.‘ [Lied klingt langsam aus]. Bei dem Lied handelt es sich um das Wehrmachtslied (1930iger-Jahre) ‚Erika‘ oder auch bekannt als ‚Auf der Heide blüht ein kleines Blümelein‘. Komponiert wurde das Lied als Marschlied von Herms Niel. Durch das NS-Regime wurde der Liedtext und die Melodie zu Propagandazwecken genutzt und sollte die Natur und Heimatverbundenheit widerspiegeln. Am 22.12.2017, 13:30:04 Uhr, sollen Sie dieses Video in einen Einzelchat verschickt haben. Sie sollen das Video ebenfalls am 21.12.2017 um 12:00:11 (UTC+1) Uhr, in der Chatgruppe ‚NB.‘ mit dem Wortlaut ‚EEEERRIKA!‘ und daran anschließend mit einem Wundertüten-Emoji, einem nach oben angewinkelten Arm und einem Emoji, welches den Mund zum Lachen geöffneten hat, verschickt haben. 24. Am 01.06.2018, 23:45:24 (UTC+2) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, welches folgende Aufschrift zeigt: Fifa WM 2018 Russland. Darunter eine Abbildung der russischen Flagge. Diesmal kommen wir im Sommer! Am Ende eine Abbildung des Reichsadlers mit Hakenkreuz. WhatsApp-Gruppenchat ‚NB.‘ 25. Am 02.12.2017, 14:12:20 (UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Video mit folgendem Inhalt verschickt haben: Das Video zeigt auf dem Startscreen folgenden Schriftzug: ‚Hetzflix‘. Kommentiert wird das Video wie folgt: ‚Das erste Streamingprogramm für gelangweilte Glatzen. Genießen sie spannende Filme in ultra-rechter HH-Qualität. - Avatarier - Die Natrix - Jewrassic Park - 1943: Odyssey im Lebensraum Erleben sie Klassiker der braunen Filmgeschichte wie: - Ben-Huren Sohn - Zurück in den Zug, Lump! - Es Es Und die preisgekrönte Sportdoku - Schindlers Piste Jetzt neu im Programm: Hetzflix Arschloch Junior: Trickfilme für die Nazis von morgen - Thai Story - Die Peanutsis mit Charlie Brown, Schnupfi und Holzstock - Heildi Das alles und noch viel mehr. Exklusiv auf Hetzflix – der weltweite Marktführer bei der Ausstrahlung von Hassenschlagern. Doch warten Sie, das ist längst nicht alles. Wählen sie zusätzlich aus einem Riesenangebot reinrassiger Serienhits - Braunschiff Enterprise - Hör mal wer da hitlert - Miami Weiss - Two and a half Mengele - How i met my führer - Seinfeldwebel - CSI: Bergen Belsen Hetzflix: Wollt ihr den totalen Stream!? Jetzt für nur 8,88 €/Monat‘. WhatsApp-Einzelchat 1 26. Am 04.05.2015, 03:23:26 (UTC+2) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, auf welchem ein kleinwüchsiger, dunkelhäutiger Mann mit augenscheinlich afroamerikanischer Herkunft abgelichtet ist. Der Mann trägt über seinem Hemd und der Krawatte eine Art ‚Hausmeisterkittel‘. In der rechten Hand hält er einen Staubwedel. Die Abbildung ist betitelt mit: ‚Kurzbeinnigger Möbelreinigger‘. Sie sollen dieses Bild ebenfalls auf Ihrem Laptop G. gespeichert haben. 27. Am 04.05.2015, 03:23:42 (UTC+2) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, welches mehrere Hakenkreuzfahnen und ‚NSDAP‘- Aufschriften zeigt. Im rechten Vordergrund sieht man die Gestalt eines Weihnachtsmannes mit dem Gesicht Adolf Hitlers. Unter dem Bild steht die Aufschrift: ‚HO-HO-HOLOCAUST‘. Am 01.10.2015 um 00:10:22 Uhr, um 00:11:07 Uhr und um 00:11:34 (UTC+2) Uhr sollen Sie dieses Bild in drei weitere Einzelchats verschickt haben. Dieses Bild sollen Sie weiterhin auf Ihrem Laptop G. gespeichert haben. 28. Am 12.05.2015, 09:32:35 (UTC+2) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, auf dem eine Collage aus jeweils vier Bildern abgebildet ist. Drei der Bilder zeigen einen Screenshot des ‚Homescreens‘ eines Mobiltelefons, auf dem eine Landschaftsaufnahme zu sehen ist. Die Bilder wurden jeweils im Abstand von einer Minute aufgenommen (19:30 Uhr / 19:31 Uhr / 19:32 Uhr). Das vierte Bild zeigt das Profil von Adolf Hitler als Hintergrund um 19:33 Uhr. Dieses Bild sollen Sie am 01.10.2015, 00:13:09(UTC+2) Uhr, in die WhatsApp Gruppe ‚Itiotentreff‘ verschickt haben. 29. Am 01.01.2016, 05:08:09 (UTC+1) Uhr, sollen Sie eine Audiodatei mit einer Länge von 32 Sekunden verschickt haben. Zu hören sind mehrere männliche Stimmen, die das Lied ‚Leaving on a Jet Plane‘ von John Denver
(1969)singen. Die Dauer des Liedtextes beträgt: 00:01 - 00:31 sec. Danach folgt ein Ausruf einer männlichen Person mit den Worten ‚Sieg Heil‘ (00:31 - 00:32 sec). WhatsApp-Einzelchat 2
- Am 10.06.2017 18:14:01 (UTC+2) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, welches eine Frau in einem Rollstuhl darstellt. Überschrieben ist das Bild mit den Worten ‚Ist es eine Vergewaltigung…‘ und unterschrieben mit den Worten ‚…Wenn Sie nichts fühlt?‘ WhatsApp-Einzelchat 3
- Am 14.11.2015 19:13:25 (UTC+1) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, welches einen bewaffneten Soldat zeigt, der neben einem Zaun aus Stachel-/Nato-Draht steht. Auf der anderen Seite des Zaunes stehen Menschen mit arabischem Aussehen. Das Bild trägt den Titel ‚Ich habe einen GUTEN DRAHT zu Flüchtlingen‘. Dieses Bild wurde durch das HLKA, N36, wiederhergestellt und konnte so ebenfalls Ihrem Laptop G. zugeordnet werden. WhatsApp-Einzelchat 4
- Am 01.04.2014, 15:16:25 (UTC+2) Uhr, sollen Sie ein Bild verschickt haben, welches eine schwarz-weiß Aufnahme einer Besprechung mehrerer männlicher Personen, u.a. Hermann Göring, um Adolf Hitler herum darstellt. Die Personen sitzen bzw. stehen an einem Tisch auf dem eine Karte liegt. Die Bilddatei ist beschriftet mit den Worten ‚Bitburger‘, ‚Wenn aus Herrn Göring Hermann wird.‘, ‚Wenn aus Bier Bitburger wird. Bitte ein Bit‘. Laptop G. Die Auswertung der Asservate im gegen Sie geführten Ermittlungsverfahren ergab, dass auf Ihrem Laptop G. 350 Bild- und Videodateien in Backup-Dateien aufgefunden wurden. Es handelt sich hierbei um Bild- und Videodateien, die ebenfalls auf Ihrem iPhone innerhalb der dort gespeicherten Chatgruppen gesichert worden waren. Innerhalb dieser Backup-Dateien finden sich mehrfache Dopplungen. Sämtliche Bild- und Videobeschreibungen sind als Bild in der Anlage dargestellt. Ein Großteil dieser Dateien lässt sich thematisch in drei Schwerpunkte zusammenfassen, bei denen es um die Verunglimpfung und Verharmlosung der Verbrechen während der Zeit des Nationalsozialismus sowie dessen Verherrlichung geht. Weiterhin wird sich über Menschen mit Behinderungen, insbesondere mit Trisomie 21 geborene, lustig gemacht. Und als drittes werden Menschen mit dunkler Hautfarbe diskriminiert.“ Die auf dem Laptop G. aufgefundene Dateien werden unter Nr. 33 bis 137 im Einzelnen beschrieben. Ferner werden unter Nr. 138 bis 147 zehn Bilddateien beschrieben, die auf dem PC KS. des Antragstellers gefunden worden seien. Hinsichtlich des genauen Inhalts wird auf die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung vom
- November 2023 (Bl. 249 ff. DA) Bezug genommen. Weiter heißt es dort: „Arbeitszeitbetrug
- Einzelchat mit N33 Am 17.11.2015, 17:15:11 Uhr soll N33 eine Nachricht mit folgendem Inhalt an Sie geschickt haben: ‚Logg mich doch auch bitte aus N37 kein Passwort‘. Daraufhin sollen Sie am 17.11.2015, 17:24:58 Uhr geschrieben haben: ‚Schönen Feierabend, (Daumen hoch als Emoji)‘.
- Einzelchat mit N33 Am 08.06.2018, 10:28:12 Uhr sollen Sie eine Textnachricht mit folgendem Inhalt verschickt haben: ‚achso, kannst du mich vllt noch mit ausloggen?‘ In einer folgenden Nachricht am 08.06.2018, 10:28:44 Uhr sollen Sie geschrieben haben: ‚Izema N38 PW: N39‘“. Es bestehe ein hinreichend begründeter Verdacht, dass es sich hierbei – sollte dem Antragsteller der Tatvorwurf nachgewiesen werden können – um ein äußerst schweres Dienstvergehen handele. Zunächst bestehe der hinreichend begründete Verdacht eines Verstoßes
§ 33Abs. 1 S. 3 Beamt
StG obliegende Verfassungstreuepflicht. Die danach an eine Polizeibeamtin und an einen Polizeibeamten zu stellende Erwartung, die nicht nur das theoretische Idealbild einer Beamtin oder eines Beamten betreffe, sondern eine beamtenrechtliche Kernpflicht sei, habe er durch die unter Ziffer I. Nr. 1 bis 5 der Einleitungsverfügung sowie unter Ziffer IN15 Nr. 2, 8, 12, 15, 17, 20-25, 27-29, 32, 33, 36, 38, 42, 43, 45, 50, 55, 57-60, 67, 71, 72, 78, 81, 86, 90, 92, 93, 96, 99, 100, 101, 104, 105, 108, 110-115, 119, 122-125, 129, 130, 132, 133, 135, 136, 137, 139, 140, 142, 146, 147 der Ausdehnungsverfügung dargestellten Verhaltensweisen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt. Ein Verhalten, welches objektiv geeignet oder gar darauf angelegt sei, die Ziele des nationalsozialistischen Regimes zu verharmlosen oder gar zu verherrlichen, sei mit der Verfassungstreue unvereinbar. Gleiches gelte auch für das Vertreten von sonstigem rassistischen, fremdenfeindlichen und menschenverachtenden Gedankengut. Auch das zur Schau stellen von Symbolen des nationalsozialistischen Staates sei geeignet, eine innere Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zum Ausdruck zu bringen. Eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht liege nicht erst dann vor, wenn ein Beamter ein Verhalten zeige, welches auf die wirksame Verbreitung eines verfassungsfeindlichen Standpunktes oder auf die Teilnahme am politischen Meinungskampf gerichtet sei. Durch sein langjähriges, in der Einleitung- und Ausdehnungsverfügung hinlänglich beschriebenes Chat- und elektronisches Speicherverhalten habe der Antragsteller das gelebte Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung konterkariert. Das zur Wahrung eines öffentlichen Amtes erforderliche Vertrauen fehle nicht erst dann, wenn ein Beamter nationalsozialistische Sympathien oder sonstige auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte im Dienst auszuleben beginne, indem er beispielsweise Menschen mit Migrationshintergrund herabwürdige oder gewalttätig werde. Dieses Vertrauen fehle auch dann, wenn der Beamte, wie vorliegend, neben seinem nach außen zur Schau gestellten, verfassungskonformen Verhalten gleichzeitig in kleinerem Rahmen gegenüber Gleichgesinnten Ikonen und Symbole des nationalsozialistischen Staates zur Schau stelle, diese befürworte und eine Klassifizierung von Menschen nach äußerem Erscheinungsbild, Herkunft und Religion vornehme und dadurch auf eine innere Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinweise. Angesichts des genannten, von dem Antragsteller versandten, kommentierten und gespeicherten Text-, Bild- und Videomaterials sei eine anderweitige Interpretation, als die der Fremdenfeindlichkeit und der Bagatellisierung des Nationalsozialismus und damit einhergehend das Fehlen des Bekenntnisses zur als auch der Eintritt für die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht überwiegend wahrscheinlich. Der von der Pflicht zur Anerkennung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eingeforderten Bereitschaft zur Identifikation mit der Ordnung des Staates, dem der Antragsteller als Beamter diene, werde sein in Verdacht stehendes Verhalten ausgehend von dem derzeitigen Ermittlungsstand wiederholt gerade in Bezug auf den Wesenskern dieser Grundordnung – die Menschenwürde – nicht gerecht. Die Auswertung seiner Datenträger, daraus resultierend die dargestellten via WhatsApp kommunizierten Inhalte sowie die von ihm separat auf den Speichermedien PC KS. sowie Laptop G. gespeicherten Bild- und Videodateien lasse im Gegenteil auf eine tief empfundene Sympathie insbesondere für auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte schließen, welche nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts mit dem Achtungsanspruch des Einzelnen als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gesellschaft unvereinbar sei. Die von ihm verbreiteten und kommentierten Bilddateien stellten zumindest eine Relativierung und teilweise auch eine Verherrlichung des Holocaust, mithin der Massenvernichtung der Juden in Europa durch das NS-Regime dar. Die Verbreitung der infrage stehenden Bilder und Textnachrichten bedeute mithin eine Sympathiebekundung für ein Regime, das im strengen Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes stehe. Diese rassistischen und die NS-Zeit und Adolf Hitler verherrlichenden Beiträge ließen keinen Raum für eine anderweitige Interpretation. Es verbiete sich einem Beamten des Landes Hessen, Bild- und Videomaterial, wie das unter Ziffer IN15 Nr. 2, 15, 17, 22, 23, 55, 57, 60, 90, 104 der Ausdehnungsverfügung dargestellte zu verbreiten, welches die Ausführung des Hitlergrußes, einer Geste der Loyalität gegenüber dem nationalsozialistischen Regime, zeige und dabei jedwede differenzierte und angemessene Auseinandersetzung mit der Bedeutung dieser Geste vermissen lasse. Indem er eine entsprechende Datei gespeichert (Nr. 55, 57, 60, 90, 104) oder versendet habe (Nr. 2, 15, 17, 22, 23) und so derartige Loyalitätsbekundungen zeige, trage er zu einer Verharmlosung und Verherrlichung der Gewalt- und Willkürherrschaft der Nationalsozialisten bei und erwecke wenigstens den Eindruck einer Identifikation mit diesem Regime. Aufgrund der Datenträgerauswertung und des vorliegenden Bildmaterials sei es hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller zwischen den Jahren 2014 und 2018 zahlreiche Bild- und Textnachrichten versendet oder kommentiert habe, die ein mit der zuvor beschriebenen Treuepflicht nicht zu vereinbarendes ausländerfeindliches, den Nationalsozialismus und die damit einhergehende Gewaltherrschaft verharmlosendes oder gar verherrlichenden sowie menschenverachtendes Weltbild habe. Soweit der Antragsteller in dem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren ausgeführt habe, selbst bei Annahme seiner verfassungsfeindlichen Gesinnung fehle es an einem „Mehr“ für die Annahme eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht, vermöge dies nicht zu verfangen. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass er mit einer ausländerfeindlichen Einstellung sowie dem nationalsozialistischen Gedankengut sympathisiere, wenn nicht sich sogar mit diesem identifiziere bzw. eine entsprechende Gesinnung innehabe. Die danach anzunehmende verfestigte Gesinnung spiegele sich überdies bereits im dienstlichen Alltag wider, beispielsweise durch entsprechende Benennung von Bürgerinnen und Bürgern als „Äffchen“ (Nachricht vom
- Mai 2017 um 14:00:43 Uhr, der Verfügung beigefügt als Anlage 2). Auch die Benennung von Bürgerinnen und Bürgern als „Gesindel“ zeige die Auswirkungen seiner Gesinnung im Dienst (Nachricht vom
- August 2017 um 17:26:22, der Verfügung beigefügt als Anlage 3). Rückschlüsse auf die Persönlichkeit und Gesinnung einer Person könnten insbesondere aus der eigenen Darstellung einer Person und ihren Äußerungen gezogen werden; in Zeiten der Digitalisierung insbesondere derjenigen in sozialen Medien sowie Messenger-Diensten wie WhatsApp. Wie sich der einzelne in solchen Netzwerken und Kommunikationsdiensten darstelle, gehöre zu einem wesentlichen Teil seiner Persönlichkeit. Die Äußerungen des Antragstellers in dem hier vorliegenden Ausmaß über mehrere Jahre hinweg, in unterschiedlichen Chatgruppen und an unterschiedliche Personen, erhärteten den Verdacht eines dauerhaften Bekenntnisses zu verfassungsfeindlichen menschenverachtenden Anschauungen, wodurch letztendlich auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung zu schließen sei. Für den objektiven Betrachter der Bild- und Textbotschaften komme durch diese Inhalte und die Häufung ihres Versands eine tiefsitzende Verachtung des Absenders für Menschen mit nicht weißer Hautfarbe, Menschen muslimischen und jüdischen Glaubens und Menschen mit Beeinträchtigung zum Ausdruck. Mit dem egalitären Charakter der Menschenwürde, der den Achtungsanspruch des einzelnen Menschen allein an die Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung knüpfe, sei es nicht vereinbar, wenn etwa Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe/Religion abgewertet würden. Gleiches gelte für die pauschale Herabwürdigung von Muslimen, wenn Angehörige dieser Religionsgemeinschaft aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit eine radikale Gesinnung unterstellt werde. Die Annahme der verfassungsfeindlichen Gesinnung des Antragstellers werde überdies durch den Umstand gestützt, dass das LfV in der Gesamtschau der bisherigen Erkenntnisse ausweislich der Erkenntnismitteilung vom
- Mai 2022 tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne des HVSG bei ihm sehe, weshalb eine Speicherung seiner Person im nachrichtendienstlichen Informationssystem gemäß § 16 HVSG erfolgt sei. Gemäß den Ausführungen des LfV wiesen unter anderem die in der Ausdehnungsverfügung unter Ziffer IN15 Nr. 3, 4, 5, 8, 12, 24, 25, 33, 34, 43, 46, 47, 49, 50, 53, 55, 56, 61, 68, 69, 70, 72, 78, 81, 83, 86, 101 dargestellten Sachverhalte einen Bezug zu auch für den Rechtsextremismus charakteristischen Agitations- und Handlungsfeldern auf. Hieran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Kommunikation ausschließlich in privaten Chats erfolgt sei, da ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht kein öffentlich sichtbares Verhalten voraussetze. Für Beamtinnen und Beamte gebe es keinen verfassungstreuepflichtfreien Raum. Die Verfassungstreuepflicht ende auch nicht mit Dienstschluss. Ein Verstoß gegen die Treuepflicht sei wegen der Dienstbezogenheit stets als Vergehen innerhalb des Dienstes zu werten. Sie sei als beamtenrechtliche Kernpflicht schon wegen ihrer Unteilbarkeit nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt, sondern betreffe auch das außerdienstliche Verhalten der Beamtinnen und Beamten. Im Ergebnis bestehe somit der hinreichende Verdacht einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht in Form der Bekenntnispflicht und des unterlassenen Eintritts für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Weiterhin bestehe der hinreichend begründete Verdacht, dass der Antragsteller durch die beschriebenen Sachverhalte aus der Einleitungs- und Ausdehnungsverfügung die ihm gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG obliegende außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt habe. Ein Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht ergebe sich bereits aus den ihm zur Last gelegten Straftaten. Bei den §§ 86a und 130 StGB handele es sich um Staatsschutzdelikte, die vom Gesetzgeber mit dem Sinn und Zweck geschaffen worden seien, die freiheitliche demokratische Grundordnung und somit auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schützen. Gerade von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die als Hüter der staatlichen Ordnung an vorderster Stelle zur Bekämpfung von Straftaten berufen seien, werde allgemein erwartet, dass sie die Rechtsordnung beachten, selbst keine Straftaten begehen und Verhaltensweisen unterlassen, die geeignet seien, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit sowie das Vertrauensverhältnis zu ihren Kolleginnen, Kollegen und Vorgesetzten zu beeinträchtigen. Insbesondere werde von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten erwartet, dass sie ein Verhalten unterließen, das in schwerwiegender Weise gegen ihre Kernpflichten verstoße. Verstöße in der vorliegenden Form seien zum einen aufgrund der besonderen Vergangenheit Deutschlands und zum anderen aufgrund der besonderen, hoheitlichen Stellung der Beamtinnen und Beamten, welche die freiheitliche demokratische Grundordnung gerade schützen sollen, in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in ihr Amt zu beeinträchtigen. Neben dem hinreichenden Verdacht der Begehung von Straftaten gemäß §§ 86a, 130 StGB sei der Antragsteller überdies des mutmaßlichen Besitzes von kinder-, jugend- und tierpornographischen Materials verdächtig. Ein Verhalten, das einen Verstoß gegen die §§ 184a ff. StGB a. F., die zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von in der Entwicklung befindlichen Kindern und Jugendlichen erlassen worden seien, um diese vor einer Beeinträchtigung ihrer Gesamtentwicklung durch sexuelle Handlungen zu schützen, begründe, sei hochgradig sozialschädlich und verwerflich. Mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, der Straftaten verhindern, verfolgen und aufklären solle, sei es unvereinbar, selbst Straftaten zu begehen. Dies gelte insbesondere auch für Straftaten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern richteten. Derartige durch Polizeibeamte begangene Straftaten begegneten in der Bevölkerung mit Recht großem Unverständnis und schadeten nicht nur dem Ansehen und der Vertrauensstellung des betroffenen Beamten, sondern der gesamten hessischen Polizei und stellten somit einen Verstoß gegen die dem Antragsteller obliegende außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht dar. Seiner beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht werde der Antragsteller überdies nicht gerecht, indem er einem Kollegen seine personenbezogene Benutzerkennung samt Passwort für das Polizeinetz übermittelt habe, um diesen um seine „Abmeldung“ samt entsprechendem Zeitstempel in der Zeiterfassung zu bitten (Ziffer IN15 Nr. 148, 149 der Ausdehnungsverfügung). Dadurch habe er gegen die allgemein geltenden Regelungen zum Umgang mit dem Zeiterfassungsprogramm im Polizeipräsidium Q. verstoßen. Gleichzeitig bestehe der hinreichende Verdacht, dass ihm mehr Arbeitszeit gutgeschrieben worden sei, als mutmaßlich tatsächlich geleistet worden sei. Wenngleich dem Antragsteller in Einleitungs- und Ausdehnungsverfügung (Nr. 1-5 der Einleitungsverfügung und Ziffer IN15 Nr. 1-147 die Ausdehnungsverfügung) Verhaltensweisen außerhalb seines Dienstes vorgeworfen würden, so stellten auch diese dann ein Dienstvergehen dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Nach den bisherigen Feststellungen sei das für eine außerdienstliche Pflichtverletzung regelmäßig zu fordernden Mindestmaß an disziplinarer Relevanz jedoch in jeder Hinsicht deutlich überschritten. Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes mehrjährig fortgesetzt gegen eine Vielzahl von beamtenrechtlichen Pflichten verstoße, beeinträchtige sein Ansehen und das der Beamtenschaft in den Augen der Allgemeinheit und deren Vertrauen in die zweckgerechte Erfüllung der ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben. Darüber hinaus zerstöre er auch nachhaltig das Vertrauen des Dienstherrn in seine Redlichkeit, Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit und damit auch die Grundlage für das Funktionieren des Beamtenverhältnisses, nämlich das unbedingte Erfordernis des gegenseitigen Treue- und Vertrauensverhältnisses. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die vorsätzlich gegen die Verfassungstreuepflicht verstießen, würden dem nicht gerecht. Insofern sei ein solcher Verstoß auch als Verhalten außerhalb des Dienstes geeignet, ein Dienstvergehen in Form des Verstoßes gegen § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG darzustellen. Wie bereits dargelegt, enthielten die unter Ziffer IN15 Nr. 2, 8, 12, 15, 17, 20-25, 27, 28, 29, 32, 33, 36, 38, 42, 43, 45, 50, 55, 57-60, 67, 71, 72, 78, 81, 86, 90, 92, 93, 96, 99, 100, 101, 104, 105, 108, 110-115, 119, 122-125, 129, 130, 132, 133, 135-137, 139, 140, 142, 146 und 147 der Ausdehnungsverfügung dargestellten Sachverhalte zumindest eine Verharmlosung des NS-Regimes und seiner Taten, die im eindeutigen Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland stünden, auch wenn nicht jeder der oben genannten Vorwürfe Gegenstand der Anklage im Strafverfahren gewesen sei. Zudem beinhalteten die Beiträge Gedankengut, das sich gegen die Grundpfeiler unserer Demokratie richte. Sie erweckten zumindest den Eindruck, dass der Antragsteller dieses Gedankengut teile. Der Sachverhalt begründe daher den Verdacht eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht und tangiere somit auch die Wohlverhaltenspflicht. Die allen Beiträgen gemeinsame Offenbarung einer Denkweise, die an nicht rechtsstaatlichen Kategorien ausgerichtet sei und im Zusammenhang mit rassistischer Diskriminierung stehe, sei für einen Polizeivollzugsbeamten in jeder Hinsicht völlig inakzeptabel. Die verbreiteten und gespeicherten Beiträge seien daher geeignet, in massiver Weise das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit und das Vertrauensverhältnis innerhalb der Polizei zu beeinträchtigen. Mit den hochgeladenen und gespeicherten Beiträgen setzte der Antragsteller sich dem Verdacht aus, die in den Bild- und Videodateien innewohnende Denkweise zu teilen. Das Hochladen der Bild- bzw. Videodateien stelle daher ein Verhalten dar, welches Zweifel an der Integrität und dem Ansehen des Polizeibeamtentums aufkommen lasse. Selbst losgelöst von einer strafrechtlichen Relevanz stellten die vorgenannten Sachverhalte Handlungen dar, die im eindeutigen Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland stünden. Zudem beinhalteten die Beiträge Gedankengut, das sich gegen die Grundpfeiler unserer Demokratie richte. Schon das objektive Erwecken des Anscheins, dass fremdenfeindliches Gedankengut gutgeheißen werde, reiche für die Annahme eines Dienstvergehens aus. Überdies bestehe der hinreichende Verdacht eines Verstoßes
§ 33Abs. 2 Beamt
StG obliegende Mäßigungspflicht. Die von ihm verwendeten, kommentierten und gespeicherten Dateien (Nr. 1-5 der Einleitungsverfügung und Ziffer IN15 Nr. 6, 8, 12-15, 17-25, 27-29, 31-33, 36, 38, 40, 42, 43, 45, 50,55, 57, 58, 60, 67, 71, 72, 78, 81, 82, 86, 90, 92,93, 96, 99, 100, 101, 104, 105, 108, 110-115, 119, 122-125, 129, 130, 132, 133, 135, 136, 137, 139, 140, 141, 142, 144, 146 der Ausdehnungsverfügung) seien nicht mit der Mäßigungspflicht vereinbar, stünden sie doch im deutlichen Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Auch wenn durch den Antragsteller nicht offenkundig eine politische Meinung geäußert worden sei, verkörpere die Vielzahl der versendeten und kommentierten Dateien mit den jeweils gezeigten Inhalten dennoch eine mittelbare politische Meinungsäußerung. Durch die Veröffentlichung finde eine Einwirkung auf das Umfeld statt. Somit stellten seine Handlungen eine politische Betätigung zur Meinungsbildung dar, womit ein Verstoß gegen die Mäßigungspflicht erfüllt sei. Ferner bestehe der hinreichende Verdacht eines Verstoßes
§ 33Abs. 1 S. 2 Beamt
StG obliegende Pflicht zur unparteiischen und gerechten Amtsführung. Die von ihm versendeten, kommentierten und gespeicherten Dateien unter Ziffer IN15 Nr. 1, 3-15, 17-63, 65-79, 81-83, 85-93, 96, 99-102, 104, 105, 108, 110-117, 119, 120, 122-125, 127-147 der Ausdehnungsverfügung ließen eine deutlich abfällige Haltung gegenüber Menschen mit körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung erkennen. Zeitgleich offenbarten diese Dateien, dass der Antragsteller ausländische Personen und insbesondere dunkelhäutige Menschen aufgrund ihrer Herkunft als minderwertig erachte. Seine Beiträge seien dabei nicht auf konkrete Personen bezogen, vielmehr legten diese eine pauschale, von einem Denken in Kategorien getragene Haltung dar. Da sich die Dateien speziell gegen Minderheiten richteten, werde die Kategorisierung auch nach rassistischen Motiven vorgenommen. Folglich bestehe die begründete Besorgnis, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Amtsführung nicht die für einen Polizeibeamten besonders gebotene Unparteilichkeit und Gerechtigkeit walten lasse, die zur Ausübung seiner Dienstpflicht zwingend erforderlich sei. Aufgrund dieser Ausführungen sei davon auszugehen, dass im Falle des Antragstellers eine Entfernung aus dem Dienst wahrscheinlicher sei als ein Verbleib. Der Antragsteller stehe im Verdacht, ein schweres Dienstvergehen begangen zu haben. Die Schwere des Dienstvergehens ergebe sich unter anderem daraus, dass er als Polizeivollzugsbeamter im Verdacht stehe, erhebliche Straftaten verwirklicht zu haben. Dabei wiege besonders schwer, dass es sich hierbei auch um Staatsschutzdelikte handele, die die freiheitliche demokratische Grundordnung schützen sollen. Eben diese Dienstpflicht zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung obliege ihm jedoch in seiner Eigenschaft als Beamter und aufgrund des besonderen Dienst- und Treueverhältnisses zu seinem Dienstherrn. Der Polizei Hessen sei eine konsequente Verfolgung dieser Taten ein hohes Anliegen, was sich in ihrer täglichen Arbeit, darüber hinaus aber auch in diversen Arbeitsgemeinschaften, in der Zusammenarbeit mit dem BKA und dem HLKA und in vielen anderen Initiativen widerspiegele. Verstöße von Polizeibeamtinnen und -beamten gegen Staatsschutzdelikte seien folglich in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn in die Beamtinnen und Beamten und das Vertrauen der Allgemeinheit in die polizeiliche Institution zu zerstören. Durch die in Rede stehenden Delikte des Antragstellers sei ein dienstlicher Bezug hergestellt. Der Schutz der Rechtsordnung und die Wahrung der Sicherheit für die Gesellschaft sei ureigene Aufgabe eines Polizeivollzugsbeamten. Ein Polizeibeamter, dem diese besondere Dienstpflicht zur Treue zur Verfassung aufgrund des Dienst- und Treueverhältnisses ohnehin verpflichtend auferlegt sei und der im Rahmen des Eides auf diese geschworen habe, aber dann selbst gegen Staatsschutzdelikte verstoße, werde der Achtung und dem Vertrauen in besonderem Maße nicht gerecht, die der Beruf und seine Beamtenstellung von ihm einforderten. Zusammenfassend würden die dem Antragsteller zur Last gelegten Pflichtverstöße auch neben der herausragenden Bedeutung seiner Verfassungstreuepflicht besonders schwer wiegen, da er nach den bisherigen Feststellungen verdächtig sei, seine Pflichten als Beamter gemäß §§ 34 Abs. 1 S. 3, 33 Abs. 2 und 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG mehrjährig andauernd wiederkehrend missachtet zu haben. Die in einem solchen Verhalten zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsdefizite und die dadurch gezeigte Bereitschaft zur andauernden Missachtung von Beamtenpflichten sei mit dem Amt eines Polizeibeamten schlicht unvereinbar und habe das erforderliche Vertrauen in den Antragsteller zerstört, mit der Folge, dass eine Dienstverrichtung durch ihn nicht mehr vertretbar sei. Aus der beigezogenen Personalakte ergebe sich, dass der Antragsteller im Rahmen seines Studiums gute Leistungen gezeigt und im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit, zumindest soweit es sich aus den Beurteilungen ergebe, ordentliche Leistungen erbracht habe. Ein aktuelles Leistungs- und Persönlichkeitsbild sei infolge des seit dem N20 bestehenden Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nicht einzuholen. Soweit der Antragsteller in dem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren ausgeführt habe, sich in seinem Dienst stets tadellos verhalten zu haben, sei das bis dato nicht zu beanstandende dienstliche Verhalten im Ergebnis nicht geeignet, den durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakte gewonnenen Eindruck zu revidieren. Auch unter Würdigung des bis zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der genannten Vorwurfslage nicht zu beanstandenden dienstlichen Verhaltens des Antragstellers sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt. Dabei sei die Verletzung der Verfassungstreuepflicht und damit einhergehend die Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht durch den Verdacht des Verstoßes gegen Straftaten des Strafgesetzbuches als schwerste Verfehlung einzuordnen. Dies allein sei schon ausreichend, um von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszugehen. Denn gerade Polizeivollzugsbeamte seien dazu aufgerufen, Straftaten aufzuklären und zu verhindern. Wenn sie aber selbst im Verdacht stünden, erhebliche Straftaten zu begehen und damit kriminell zu handeln, beeinträchtigen sie das für die Ausübung ihres Berufs erforderliche Vertrauen des Dienstherrn und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit in besonderem Maße. Auch wenn nicht jede außerdienstliche Straftat geeignet sei, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich zu ziehen, sei das Vertrauen in ein zukünftiges gesetzestreues Verhalten des Antragstellers jedoch unwiderruflich zerstört. Dies ergebe sich aus dem besonderen Unrechtsgehalt der Tat und dem besonderen Ausmaß der Rechtsgutverletzung im Fall des Antragstellers. Demzufolge bleibe der überwiegende Verdacht der Begehung eines schweren Dienstvergehens durch den Antragsteller ebenso bestehen, sollte das bereits zur Anklage gebrachte Strafverfahren letztlich nicht zu einer Verurteilung führen. Sowohl das Vertrauen des Dienstherrn, als auch die Vertrauensbasis der Allgemeinheit seien durch das Verhalten des Antragstellers irreparabel zerstört worden. Selbst wenn der Antragsteller im weiteren Verfahren sein Bedauern und die Einsicht in sein Fehlverhalten kundtun würde, würde dies nicht dazu führen, dass das Vertrauen wiederhergestellt werden könne. Ein Signal des Bedauerns oder der Einsicht sei durch den Antragsteller im bisherigen Verfahrensverlauf nicht erfolgt. Im Falle des Antragstellers komme zudem erschwerend hinzu, dass davon auszugehen sei, dass er eine verfassungsfeindliche Gesinnung innehabe. Dies bedeute, dass auch bezüglich der Verletzung der Verfassungstreuepflicht die Höchstmaßnahme gerechtfertigt sein werde, da anzunehmen sei, dass seine verfassungsfeindliche Gesinnung Auswirkungen auf die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten haben werde. Seine charakterliche Eignung und seine innere Gesinnung würden von der Behörde als mit dem Amt eines Polizeibeamten unvereinbar angesehen. Ebenfalls komme erschwerend hinzu, dass der Antragsteller in weiteren Fällen in Verdacht stehe, gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, die Pflicht zur unparteiischen und gerechten Amtsführung sowie die Mäßigungspflicht verstoßen zu haben. Mildere Mittel kämen im Fall des Antragstellers nicht in Betracht, da diese nicht geeignet seien, den Sinn und Zweck des Disziplinarverfahrens gerecht zu werden. Milderungsgründe, nach denen von der Höchstmaßnahme abzusehen wäre, seien nicht ersichtlich. Zwar würden seine Leistungen bisher als „gut“ und „ordentlich“ eingestuft. Dies könne jedoch nicht in der Form mildernd berücksichtigt werden, als das von einer Entfernung abgesehen werden könne. Zum einen würden von einem Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich gute Leistungen erwartet. Zum anderen diene der Sinn und Zweck des Disziplinarverfahrens der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Hierfür bedürfte es nicht nur Beamter, die ihren Pflichten nach § 33 ff. BeamtStG nachkämen, sondern auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung als solche. Gerade deshalb gehöre auch die Verpflichtung auf die Verfassung zu den tragenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sobald in der breiten Öffentlichkeit der Eindruck entstehe, dass ein Amtswalter gerade diesen Grundsätzen zuwiderhandele, bedrohe dies ernsthaft das Vertrauen der Gesellschaft in die rechtsstaatliche Funktionsfähigkeit. Im Fall des Antragstellers handele es sich überdies um ein öffentlichkeitswirksames Ereignis, das nun schon seit mehreren Jahren unaufhörlich die Medienlandschaft präge und auch in privaten Diskussionen von Bürgerinnen und Bürgern immer wieder zum Tragen komme. Die Empörung über die bekannt gewordenen Chatbeiträge stelle auch mehr als eine subjektive Beunruhigung Einzelner dar. Das Ausmaß der verfahrensrelevanten Chatbeiträge gehe nämlich in einem erheblichen Maß über eine hinzunehmende Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen sowie über Kritik und Polemik hinaus. Es habe hierzu eine umfangreiche und ausnahmslos negative Berichterstattung, die einen Vertrauensverlust in die Polizei bei bestimmten Bevölkerungsgruppen nach sich ziehe, gegeben und gebe sie noch. Dieser bereits eingetretene Vertrauensverlust könne nur wiederhergestellt werden, wenn der Dienstherr entsprechendes Fehlverhalten Einzelner konsequent ahnde. Hierzu habe der Gesetzgeber dem Dienstherrn auch entsprechende Möglichkeiten, zu Recht unter Beachtung eines strengen Maßstabs, an die Hand gegeben. Diese müssten aus den vorgenannten Gründen in Gänze ausgeschöpft werden. Die Bürgerinnen und Bürger müssten sich insbesondere auf die Verlässlichkeit, Unparteilichkeit und Neutralität von Beamten verlassen können. Aufgrund des mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begangenen schweren Dienstvergehens fehle es an jeglichem Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine zukünftig ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Antragstellers. Der Dienstherr habe jegliches Vertrauen in den Antragsteller endgültig verloren. Nach Maßgabe der im Rahmen der zu treffenden Suspendierungsentscheidung erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung sei das Interesse des Antragstellers, seine Tätigkeit in der Zwischenzeit bis zu einer rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen der Behörde, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen könnten, abzuwägen. Komme danach im Hinblick auf Art und Schwere des Umfangs des Dienstvergehens aller Voraussicht nach die Entfernung aus dem Dienst in Betracht, so rechtfertige die zu befürchtende Störung der dienstlichen Interessen die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes regelmäßig, die vorläufige Dienstenthebung anzuordnen und auf diesem Weg den Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsausübung entsprechend vorzuverlegen. Die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem bereits nach dem derzeitigen Stand des disziplinaren Ermittlungsverfahrens das berufserforderliche Vertrauen nicht länger entgegengebracht werden könne, sei dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten. In einem solchen Fall, in dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die disziplinare Höchstmaßnahme verhängt werde, seien an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine übermäßigen Anforderungen zu stellen. Es sei nicht vermittelbar, dass der Polizeivollzugsdienst durch eine Person ausgeübt werde, bei der sowohl erhebliche Anhaltspunkte für eine fehlende Verfassungstreue, als auch der hinreichende Tatverdacht für strafrechtlich relevantes Verhalten vorlägen. Schließlich sei die vorläufige Dienstenthebung auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Sie stehe nicht außer Verhältnis zu dem Dienstvergehen des Antragstellers. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung diene der Abwendung einer Störung der dienstlichen Interessen unter Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Hierzu sei die Anordnung auch geeignet. Ein milderes Mittel sei nicht in Sicht. Hierbei habe der Antragsgegner nicht nur das Interesse des Antragstellers an einer Fortsetzung des Dienstes gebührend gewürdigt, sondern auch die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des ihm im Vorfeld „nur“ ausgesprochenen Verbotes des Führens der Dienstgeschäfte gemäß § 39 S. 1 BeamtStG. Auch letzteres müsse jedoch aufgrund der zu erwartenden disziplinaren Höchstmaßnahme hinter der spezielleren disziplinaren Zweckrichtung des § 43 Abs. 1 HDG zurücktreten. Da nach alledem der hinreichende Verdacht bestehe, dass der Antragsteller die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen habe und diese auch ein schwerwiegendes Dienstvergehen darstellten, werde voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden. Daher sei die vorläufige Dienstenthebung anzuordnen. Diese werde gemäß § 44 Abs. 1 HDG mit ihrer Zustellung wirksam und vollziehbar. Laut Zustellungsvermerk des Antragsgegners wurde die Verfügung vom
- November 2023 dem Bevollmächtigten des Antragstellers am selben Tag zugestellt (Bl. 342 DA). Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
- Januar 2024, eingegangen am
- Januar 2024, hat der Antragsteller die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden beantragt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom
- Februar 2023 eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Q. (vgl. Beschwerde- und Beschwerdebegründungsschrift, Bl. 2058, 2099 ff. EA) mit Beschluss vom
- Juli 2024 (Az. N40) verworfen (Bl. 2279 ff. EA). Das Oberlandesgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Angeschuldigten, unter ihnen der Antragsteller, hätten zwar in WhatsApp-Gruppen – insbesondere und vorrangig im Chat „Itiotentreff“ – in erheblichem Umfang „teilweise nur schwer erträgliche menschenverachtende, rechtsextreme, gewaltverherrlichende, antisemitische, ableistische und rassistische Inhalte“ geteilt. Dies begründe erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue der im Polizeidienst tätigen Angeschuldigten und „erforder[e] dienstliche Konsequenzen“. Ungeachtet dessen sei eine Strafbarkeit gemäß §§ 86a, 130, 131, 166, 184a StGB a. F. durch die von der Anklage beschriebenen Handlungen jedoch nicht gegeben. Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass das in den in Betracht kommenden Äußerungsdelikten genannte Tatbestandsmerkmal des „Verbreitens“ nicht erfüllt sei. Die Angeschuldigten hätten vielmehr auf privaten Smartphones Inhalte in „private, geschlossene Chatgruppen mit überschaubarem Personenkreis“ eingestellt, deren Mitglieder miteinander – teilweise sehr eng – verbunden gewesen seien. Sie seien gerade nicht davon ausgegangen, dass die Inhalte beliebig weitergegeben würden. Zur Begründung des vorliegenden Antrags auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung trägt der Antragsteller vor, eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen des Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht komme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann in Betracht, wenn nicht nur Verhaltensweisen festgestellt worden seien, die objektiv einen Verstoß gegen die Verfassungstreue darstellten, sondern auch eine entsprechende Gesinnung. Alleine aufgrund einer Kommunikation in Chats und Foren, in denen regelmäßig ein auf kurzfristige Lacher und Provokationen angelegter Überbietungswettbewerb stattfinde, könne nicht auf die tatsächliche Gesinnung der Kommunikationsteilnehmer geschlossen werden. Um im Sinne einer Gesamtschau davon ausgehen zu können, dass der Antragsteller durch die einzelnen Kommunikationsinhalte eine eigene Meinung kommuniziert habe und er sich nicht lediglich mit entsprechenden Meinungen auseinandergesetzt, sich ggf. über diese lustig gemacht oder diese auch nur als Hinweis darauf, welche Absurditäten in sozialen Netzwerken verbreitet werden, geteilt habe, hätte es einer besonderen Begründung bedurft, die hier fehle. Es sei zu berücksichtigen, dass lediglich ein äußerst geringer Anteil der im Rahmen der hier gegenständlichen Chats insgesamt erfolgten Kommunikation von Seiten des Antragsgegners als problematisch eingestuft worden sei. Alleine soweit alle oder der überwiegende Großteil der von Seiten des Antragstellers kommunizierten Inhalte auf eine bestimmte Gesinnung hindeuteten, könnten entsprechende Kommunikationsinhalte zur Begründung einer bestimmten Gesinnung herangezogen werden. Soweit allerdings (wie vorliegend) der weit überwiegende Großteil der Kommunikation aus Witzen und Blödeleien (die leider regelmäßig in vielen und nicht lediglich den hier gegenständlichen Fällen die Grenze des guten Geschmacks übertreten) bestehe, müsse davon ausgegangen werden, dass auch die hier gegenständlichen Inhalte den entsprechenden Zweck verfolgt hätten. Die Kommunikationsteilnehmer hätten auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie im Rahmen der Kommunikation nicht politische Ansichten teilten, sondern vielmehr schwarzen Humor mit Personen teilen wollten, die diese verstehen und richtig zu deuten wüssten. Dafür sprächen die Beiträge vom Antragsteller „Die Gruppe wird viel zu böööhse … ausgezeichnet! 😁“ (
- Oktober 2015, 00:21 Uhr), von dem Teilnehmer H. „Jaja wilkommen bla bla 😂 Aber nicht nur genießen sondern auch krankes Zeug schicken 😝“ (
- Oktober 2015, 17:11 Uhr) und von dem Teilnehmer BV. „Bitte nur asoziale Bilder danke“ (
- Oktober 2015, 15:52 Uhr). Der Umstand, dass die Kommunikationsinhalte ausdrücklich als „krank“ bzw. „asozial“ bezeichnet wurden, verdeutliche unmissverständlich die Einstellung der Gruppenmitglieder gegenüber der in den geteilten Symbolen, Kennzeichen und/oder Ausdrücken ursprünglich enthaltenen Gesinnung. Bei den eingestellten Inhalten habe es sich um schwarzen Humor bzw. Absurditäten handeln sollen, wobei sich die Gruppenteilnehmer offensichtlich bewusst gewesen seien, dass es sich um tiefschwarzen Humor handele, der nicht mit jedem, sondern lediglich mit solchen Personen geteilt werden sollte, die diese Art von Humor und den sich daraus gegebenenfalls entstehenden Eindruck zu deuten wüssten. Es habe sich insofern um einen „Überbietungswettbewerb kurzfristiger Lacher und Provokationen“ gehandelt, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die dort verwendeten Vorurteile ernst gemeint gewesen seien. Darüber hinaus trägt der Antragsteller vor, für die Annahme eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht sei ein „Mehr“ als das bloße Haben und gegebenenfalls Kommunizieren einer bestimmten, vermeintlich mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Gesinnung erforderlich. Worin dieses Tatbestandsmerkmal im vorliegenden Einzelfall zu sehen sein solle, werde von Seiten des Antragsgegners nicht dargelegt. Es bedürfe der Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit der Betroffenen. Eine Ermittlung weiterer für die Persönlichkeit des Antragstellers relevanter Umstände, etwa die Vernehmung von Vorgesetzten und Kollegen, sei vorliegend allerdings nicht erfolgt. Die Vernehmung von Vorgesetzten und/oder Kolleginnen und Kollegen hätte ergeben, dass der Antragsteller die ihm unterstellte Gesinnung strikt und kategorisch ablehne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in einem von Personen mit Migrationshintergrund dominierten Bereich – der Straßen- und Rauschgiftkriminalität im Gebiet der ZV. und TK.-straße in Q. – eingesetzt worden sei, sodass ein diesen gegenüber auch nur abfälliges oder abwertendes Verhalten den Kolleginnen und Kollegen sicher aufgefallen wäre. Zudem habe auch außerhalb der hier gegenständlichen Chats, d.h. in der realen nicht-virtuellen Welt, eine Auseinandersetzung der Teilnehmer über die geteilten Inhalte stattgefunden. Die hier gegenständliche Kommunikation greife zum Teil rassistische und menschenverachtende Sichtweisen auf. Diese würden allerdings nicht glorifiziert, sondern im Sinne einer Parodie bloßgestellt und der Lächerlichkeit preisgegeben bzw. es werde durch die extreme Darstellungsform dazu angeregt, über diese nachzudenken. Ein solches „Spiel mit Vorurteilen“ könne, selbst wenn es die Grenzen des guten Geschmacks überschreite, keine Dienstpflichtverletzung darstellen, soweit es lediglich im privaten und vertraulichen Bereich erfolge. Der Antragsgegner verkenne insofern, dass die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre Ausdruck der Persönlichkeit sei und grundrechtlich gewährleistet werde. Nach der Rechtsprechung u. a. des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs dürften ehrverletzende Äußerungen ohne echten Kundgabewillen, die nur im engsten Familien- oder Freundeskreis fallen und mit deren Bekanntwerden der Betroffene aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht rechnen müsse, staatlich nicht sanktioniert werden. Dies gelte aufgrund der dem Betroffenen zustehenden Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und unabhängig der sich aus den Äußerungen (vermeintlich) ergebenden Rückschlüsse auf den Charakter oder die Gesinnung des Betroffenen. Der Antragsteller habe die Äußerungen alleine im privaten und seiner Ansicht nach der Vertraulichkeit unterliegenden Rahmen getätigt und sich zu keinem Zeitpunkt gegenüber Bürgern oder Personen, die nicht zu seinem engeren vertrauten Kreis gehörten, entsprechend geäußert oder verhalten. Er habe entsprechende Kommunikationsinhalte auch niemals gegenüber Personen geteilt, bei denen er sich nicht sicher gewesen sei, dass diese jene richtig zu deuten wüssten und sie dementsprechend nicht falsch interpretierten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Chat, in dem der überwiegende Teil der Kommunikation erfolgt sei, von den Teilnehmern ausdrücklich „Itiotentreff“ getauft worden sei. Die Kommunikationsteilnehmer hätten im Rahmen der Kommunikation unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht politische Ansichten, sondern vielmehr schwarzen Humor teilen wollten. Auch die Staatsanwaltschaft sei ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Chat-Gruppe gegründet und betrieben worden sei, um „schockierende Inhalte in die Gruppe einzustellen“. Der Umstand, dass Gruppenteilnehmer, wenn auch in offensichtlich ironischer Form, aufgefordert worden seien, sich an dem Einstellen und nicht nur dem „Mitlesen“ der Inhalte zu beteiligen bzw. besonders krasse Inhalte einzustellen, mache deutlich, dass von Seiten der Gruppenmitglieder darauf geachtet worden sei, dass die Kommunikation zwischen Personen bleibe, die den gleichen Humor teilten. Die Gruppenteilnehmer hätten dafür sorgen wollen, dass einzelne Teilnehmer den Chat nicht lediglich dafür benutzten, um Inhalte mitzulesen und gegebenenfalls als „Spitzel“ an Dritte zu verraten. Dies veranschauliche das am
- Oktober 2015 um 0:04 Uhr eingestellte Bild mit der Überschrift „Dieser eine Freund der im Gruppenchat immer mitliest aber nichts sagt“, der karikaturartig als Spion dargestellt worden sei. Der hier betroffene engste Kreis, der nicht lediglich durch familiäre, sondern auch durch freundschaftliche Bindungen geprägt werde, gehöre zur Privatsphäre und sei daher von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. In diesem Bereich müsse ein Beamter gegenüber Personen, die seinen Charakter und seine wahre Gesinnung kennen und dementsprechend gegebenenfalls zweideutige Äußerungen richtig, d. h. nicht als verfassungsfeindlich, einzuschätzen wüssten, auch Äußerungen tätigen können, die objektiv betrachtet und ohne Kenntnis der tatsächlichen Gesinnung und des tatsächlichen Charakters des Beamten (aufgrund ihrer Zweideutigkeit) problematisch seien. Unabhängig davon könne hier auch nicht davon ausgegangen werden, dass das hier gegenständliche außerdienstliche Fehlverhalten einen konkreten und speziellen Bezug zu der Dienstausübung aufweise. Von einem Beamten könne nicht gefordert werden, im privaten Bereich jegliche Form zweideutiger Kommunikation oder zweideutigen Verhaltens zu unterlassen. Eine gegensätzliche Auffassung sei mit dessen Recht auf Meinungsfreiheit unvereinbar. Der Antragsteller habe sich allein im privaten und seiner Ansicht nach der Vertraulichkeit unterliegenden Rahmen geäußert und dies in einer Weise, die nicht geeignet gewesen sei, das Vertrauen der Bevölkerung in den Polizeivollzugsdienst bzw. dessen Ansehen zu erschüttern. Ein dienstlicher Bezug könne in diesem Bereich allenfalls dann angenommen werden, wenn die jeweilige Äußerung oder das jeweilige Verhalten lediglich derart interpretiert werden könne, dass hierdurch unmissverständlich und unzweideutig volksverhetzendes Gedankengut kundgetan werde. Dies erfordere im Lichte der Meinungsfreiheit, dass ein anderer als der verfängliche Sinn nicht in Frage komme oder bei mehrdeutigen Äußerungen alle anderen Deutungen, als die zur Annahme der Nichteignung führende, mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden könnten. Dies darzulegen sei Aufgabe der Behörden bzw. Gerichte. Insofern ergebe sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der hier gegenständlichen Verfügung daraus, dass in dieser nicht dargelegt werde und diese sich nicht damit auseinandersetze, weshalb eine nicht inkriminierte Auslegung der herangezogenen Kommunikationsinhalte ausgeschlossen sei. Soweit der Antragsgegner pauschal darauf verweise, dass eine anderweitige Interpretation „nicht überwiegend wahrscheinlich“ sei bzw. aufgrund der „rassistischen und die NS-Zeit und Adolf Hitler verherrlichenden Beiträge“, „nach hiesiger Auffassung“ bzw. der Interpretation des Verfassungsschutzes oder aufgrund der Anzahl der Beiträge oder des Zeitraums über den hinweg diese erfolgt seien, ausscheide, verkenne er den Darlegungsmaßstab. Inwieweit die einzelnen Dateien tatsächlich rassistisch, ausländerfeindlich und/oder menschenverachtend seien, hätte einer konkreten und substantiierten Darlegung bedurft. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller allenfalls pflichtwidrig den Verdacht seiner Verfassungsfeindlichkeit bewirkt habe. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Q. vom
- Juli 2024 stütze – auch wenn sie nicht im dienstrechtlichen, sondern in einem strafrechtlichen Verfahren ergangen sei – die vom Antragsteller vorgebrachte Argumentation. Auch das Oberlandesgericht stelle ausdrücklich darauf ab, dass sich im Fall der Kommunikation unter Freunden unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG ein absolut geschützter Raum der Privatsphäre ergebe, in dem selbst ehrverletzende Äußerungen staatlich nicht sanktioniert werden dürften. Das Oberlandesgericht habe insbesondere ausgeführt, dass die Kommunikationsteilnehmer von einer Vertraulichkeit der Kommunikation hätten ausgehen dürfen. In der Rechtsprechung zeichne sich eine eindeutige Rechtsauffassung dahingehend ab, dass es im besonders geschützten Bereich der Privatsphäre, insbesondere im Rahmen einer Kommunikation im Freundeskreis, bei der der Sender keinen Weiterverbreitungswillen habe, nicht darauf ankomme, inwieweit die Ehre von Individuen oder Gruppen durch die Kommunikationsinhalte verletzt werde; vielmehr unterliege eine entsprechende Kommunikation dem absoluten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dürfe auch über das Strafrecht hinaus nicht staatlich sanktioniert werden. Soweit der Antragsgegner darauf hinweise, dass der Antragsteller in zahlreichen Chatgruppen aktiv gewesen sei, verkenne er, dass es sich jeweils um eine Kommunikation unter Freunden gehandelt habe, die dem besonderen Schutz des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG unterliege. Der Umstand, dass der Antragsteller vergleichbare Kommunikation in unterschiedlichen Gruppen geführt habe, führe nicht dazu, dass die Kommunikation in jeder einzelnen dieser Gruppen nicht vertraulich gewesen wäre. Anders als dies der Antragsgegner mit dem Begriff „aktiv“ offensichtlich zu suggerieren versuche, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller versucht habe, bestimmte Kommunikationsinhalte bzw. eine vermeintliche bestimmte Gesinnung seinerseits unter so vielen Menschen wie möglich zu teilen. Welche vermeintlichen Rückschlüsse man aus den einzelnen oder auch den unterschiedlichen Chats ziehen könne, sei vorliegend unerheblich, da jede einzelne Kommunikation der Vertraulichkeit unterliege, durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG absolut geschützt sei und insoweit staatlich nicht sanktioniert werden dürfe. Der Antragsgegner habe einseitig ermittelt. Dies zeige sich insbesondere daran, dass dem Antragsteller nicht nur eigene Kommunikationsinhalte bzw. das Kommentieren fremder Kommunikationsinhalte vorgeworfen werde, sondern in der Ausdehnungsverfügung auch der Besitz einer Reihe von Bild- und Videodateien, die ihm übersandt worden seien. Zudem ergebe sich die vollkommen unzureichende Auseinandersetzung des Antragsgegners mit den einzelnen von ihm herangezogenen Sachverhalten daraus, dass er auch den Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer bzw. jugendpornographischer Schriften miteinbeziehe, obwohl ausweislich der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte die entsprechenden Dateien auf dem Computer des Antragstellers an einer Stelle gespeichert gewesen seien, die dafür spreche, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Kenntnis von der Existenz der Daten auf dem Rechner gehabt habe. Diesbezüglich nimmt der Antragsteller Bezug auf die Ausführungen seines Strafverteidigers im Schriftsatz vom
- März 2022, den er seinem Schriftsatz vom
- Februar 2024 als Anlage beigefügt hat (Bl. 149 ff. der Gerichtsakte [GA]). Soweit sich der Antragsgegner mit vermeintlichen Persönlichkeitsdefiziten des Antragstellers auseinandersetze, verkenne er, dass vorliegend nicht die Frage der charakterlichen Eignung, sondern vielmehr die Pflichtwidrigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens im besonders geschützten Bereich der Privatsphäre im Raum stehe. Bei dem Verweis auf eine durch das Verhalten eingetretene Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums im Allgemeinen und insbesondere der gesamten hessischen Polizei in der Öffentlichkeit verkenne der Antragsgegner darüber hinaus, dass lediglich eine solche Ansehensschädigung bzw. solche Offenbarungen des außerdienstlichen Verhaltens zu berücksichtigen seien, die nicht lediglich durch die Aufdeckung desselben durch die Ermittlungsbehörden und die alleine hierdurch eingetretene Offenbarung eingetreten seien. Der Antragsteller habe die hier gegenständlichen Bemerkungen nicht in dem von der Einleitungs- bzw. Ausdehnungsverfügung angenommenen Sinn gemeint und sich zum damaligen Zeitpunkt nicht vorstellen können, dass diese in der dort dargelegten Art und Weise verstanden werden könnten. Er habe mit der gegenständlichen Kommunikation keinesfalls den Sinn und Zweck verfolgt, sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu stellen, Menschen oder bestimmte Volksgruppen zu verachten, gegen diese zu hetzen oder die Gräueltaten des Holocaust zu leugnen, zu verharmlosen oder zu bagatellisieren. Da ihm zwischenzeitlich bewusstgeworden sei, dass seine Kommunikation missverstanden werden konnte und, da er sich als Polizeivollzugsbeamter von jeglichen Bemerkungen, die entsprechende Missverständnisse hervorrufen können, zwingend zu distanzieren habe, tue es ihm leid, dass er dies nicht getan habe und hierdurch möglicherweise einen falschen Eindruck hinsichtlich seiner Einstellung und Gesinnung vermittelt habe. Das Disziplinarverfahren sei ihm insoweit schon jetzt eine Lehre gewesen. Er werde in Zukunft sensibler und angemessener mit Bemerkungen seiner selbst und den von Dritten umgehen, durch die gegebenenfalls auch nur der Eindruck vermittelt werden könne, dass er die Werteordnung des Grundgesetzes nicht anerkenne oder verteidige. Der Antragsteller beantragt, die Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung mit Datum vom
- November 2023 auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Nach der gebotenen Prognose und unter Würdigung aller Abwägungskriterien sei der Ausspruch der disziplinaren Höchstmaßnahme gegen den Antragsteller wahrscheinlicher als jede andere disziplinare Maßnahme. Zur Begründung verweist der Antragsgegner auf die streitgegenständliche Suspendierungsentscheidung vom
- November 2023 und führt ergänzend aus, in der Gesamtschau wiesen die vom Antragsteller über mehrere Jahre hinweg vorsätzlich versandten bzw. kommentierten Beiträge in unterschiedlichen Chatgruppen, das bei ihm vorgefundene Bild- und Videomaterial sowie die durch das Hessische LfV mitgeteilten Erkenntnisse auf eine rechtsextremistische Ideologisierung des Antragstellers hin. Der Antragsteller sei verdächtig, das von der Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG geforderte Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes als auch den Eintritt für diese verletzt zu haben. Charakterisierend für die dokumentierten Dateien seien die zahlreichen Inhalte in Bild-, Text- und Videoform, die ihrem objektiven Sinn und Gehalt vielfach gruppenbezogene Abwertungen oder rassistisch konnotierte Inhalte abbildeten und die dabei häufig in eine vermeintlich spielerisch-scherzhafte Einkleidung der Kommunikation eingebettet werden sollten. Dies offenbare in der Zusammenschau ein mit der Verfassungstreuepflicht nicht zu vereinbarendes ausländerfeindliches, den Nationalsozialismus und die damit einhergehende Gewaltherrschaft verharmlosendes oder gar verherrlichendes sowie menschenverachtendes Weltbild. Der Antragsteller setze sich mit den in der Einleitungs-, Ausdehnungs- sowie in der Suspendierungsentscheidung enthaltenen Ausführungen des Antragsgegners hinsichtlich der Kommunikationsinhalte nicht substantiiert auseinander. Er lege nicht dar, dass die ihm vorgeworfenen Äußerungen anders als vom Antragsgegner angenommen zu verstehen und weshalb sie von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt seien. Ferner lege er auch nicht dar, dass und aus welchen Gründen seine jeweiligen Äußerungen nicht ernst gemeint gewesen seien und man deshalb nicht auf eine verfassungs- und fremdenfeindliche Gesinnung schließen dürfe. Soweit der Antragsteller behaupte, eine differenzierte Auseinandersetzung mit den hier gegenständlichen Kommunikationsinhalten habe auch außerhalb der Chats in der realen und damit nicht-virtuellen Welt stattgefunden, sei dies als reine Schutzbehauptung zu werten. Dies ergebe sich daraus, dass diese Einlassung zu den Chatinhalten in eklatantem Widerspruch stehe. Nach Auffassung des Antragsgegners lasse das dargestellte Bild- und Videomaterial keine andere Interpretation als die der Fremdenfeindlichkeit und der Bagatellisierung des Nationalsozialismus zu. Äußerungen in dem hier vorliegenden Ausmaß über mehrere Jahre hinweg erhärteten auch den Verdacht eines dauerhaften Bekenntnisses zu verfassungsfeindlichen und menschenverachtenden Anschauungen. Gerade die Chatgruppe „ltiotentreff“ habe ganz vorwiegend das Teilen von rechtsextremistischen, rassistischen, antisemitischen und menschenverachtenden Inhalten in Form von Bild- und Videosequenzen zum Gegenstand gehabt. Diese hätten jeweils die Verächtlichmachung von Minderheiten, insbesondere behinderter Menschen, Menschen anderer Hautfarbe, homosexueller Menschen und Menschen anderer Religionszugehörigkeiten als der des Christentums, hierbei insbesondere Juden und Moslems, beinhaltet. Darüber hinaus seien Bild- und Videosequenzen mit tierpornographischen Inhalten in die Chatgruppe eingestellt worden sowie Darstellungen von Gewalt gegen Menschen (tödliche Unfälle, Vergewaltigungen). Die Mitgliedschaft des Antragstellers habe sich dabei nicht allein auf die genannte Gruppe beschränkt. Er sei in zahlreichen Chatgruppen aktiv und damit ausweislich der beträchtlichen Vorwurfslage in einem erheblichen Maß am Teilen bzw. Konsumieren der oben beschriebenen Inhalte beteiligt gewesen. Damit habe er nicht nur teils die Initiative ergriffen, sondern auch ein reges Interesse an einem Austausch gezeigt. Das Versenden rassistischer, ausländerfeindlicher, menschenverachtender, den Diktator Adolf Hitler verharmlosender oder idealisierender Nachrichten sowie das Sich-Verschaffen und Besitzen von elektronischen Dateien mit ebensolchen Inhalten in erheblichem Umfang wiesen mindestens auf eine Sympathie mit dem Nationalsozialismus hin. Dies sei mit dem Diensteid auf das Grundgesetz und den Eignungsanforderungen für die Ausübung eines öffentlichen Amtes und damit mit der Verfassungstreuepflicht unvereinbar. Die Nachrichten hätten hinreichend wahrscheinlich darauf abgezielt, u. a. die islamische Glaubensrichtung sowie Ausländer pauschal zu diffamieren. Die zahlreichen digitalen Bilder und Videos im Besitz des Antragstellers belegten damit in der Gesamtschau hinreichend wahrscheinlich eine ausländerfeindliche Einstellung des Antragstellers. Exemplarisch nimmt der Antragsgegner insoweit Bezug auf die in Ziffer IN15 Nr. 5, 8, 49 und 53 der Ausdehnungsverfügung vom
- Januar 2022 genannten Inhalte, die selbsterklärend seien und keinen Raum für Fehlinterpretationen zuließen. Im Einzelfall werde im laufenden Disziplinarverfahren zu prüfen sein, ob und wie sich einzelne Chatbeiträge ausgewirkt hätten. Es sei unter dieser Betrachtung nicht ausgeschlossen, dass einzelne Chatbeiträge als nicht oder nicht derart verfahrensrelevant eingestuft würden. Das pauschale Vorbringen des Antragstellers könne nach dem bisherigen Gesamteindruck aufgrund der Menge und Persistenz jedoch keineswegs geteilt werden. Es handele sich auch gerade nicht um unüberlegte und impulsive Äußerungen in einer besonderen Gruppendynamik. Dass es sich lediglich um zynische und geschmacklose „Scherze“ handele, um in einer Gruppe ein gewisses Bild abzugeben, sei nicht einleuchtend. Der Antragsteller sei bereits einige Jahre beim N. Polizeirevier im Dienst gewesen und habe dort bereits ein gewisses Standing und Ansehen gehabt. Ein besonderes Bedürfnis sich zu beweisen oder nach Anerkennung liege demnach keineswegs auf der Hand. Vielmehr zeige sich aus der Gesamtschau der Chatprotokolle, dass der Antragsteller auch völlig zusammenhangslos oder ohne jegliche Aufforderung fremdenfeindliche oder verfassungsfeindliche Inhalte geteilt habe und damit ein wesentlicher Treiber der Versendung menschenverachtender Inhalte gewesen sei. Dass es sich lediglich um einen „Überbietungswettbewerb“ im Rahmen einer Gruppe gehandelt habe, die lediglich Scherze verbreitet habe, erscheine realitätsfern und könne lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Eine besondere Vertraulichkeit der streitgegenständlichen Kommunikation sei abzulehnen. Zur Beurteilung, ob im Einzelfall zwischen den an einer Kommunikation Beteiligten ein besonders geschütztes Vertrauensverhältnis beste