). Ausgehend von einem Umrechnungskurs von je SZR 1,23867 am 03.12.2021 ergebe sich bei einem Gewicht von 66 kg ein Haftungsbetrag von lediglich € 681,12 netto. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, der Klägerin stehe ihr gegenüber bereits deshalb kein Anspruch zu, da es an einer Haftung des Beklagten zu 1) und somit an einem Versicherungsfall fehle. Sie bestreitet den geltend gemachten Anspruch dem Grunde und der Höhe nach mit Nichtwissen. Für den Fall, dass der Beklagte zu 1) bei der Herbeiführung des Schadens grob fahrlässig gehandelt haben sollte, wäre eine Deckung nach den § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Versicherungsbedingungen (Bl. 256 d.A.) ausgeschlossen. Darüber hinaus könne sich die Beklagte zu 2) auch auf eine Obliegenheitsverletzung berufen, da ihr der Schaden nicht angezeigt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den dazugehörigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 b)
i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 ZPO. Danach ist das Gericht an dem für die Übernahme vorgesehenen Ort zuständig. Die Übernahme erfolgte in … und damit in dem Landgerichtsbezirk Darmstadt. Der Gerichtsstand gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 b
ist im Streitfall auch für den Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1) eröffnet, (BGH, Urteil vom 29.05.2019, Az.: I ZR 194/18). Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klägerin hat als das vom Versender beauftragte Transportunternehmen ihrerseits den Beklagten zu 1) als Speditions- /Transportunternehmen beauftragt, damit gilt sie gegenüber dem Beklagten zu 1) als Absender bzw. Frachtführer nach Art. 17
. Auch wenn die Klägerin den Schaden bisher nicht reguliert hat, ist sie unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation berechtigt, den ihrem Auftraggeber, der Firma A, entstandenen Schaden im eigenen Namen klagweise geltend zu machen (Koller, Transportrecht, 11. Auflage, § 425 HGB Rn. 63). Für den eingetretenen Verlust haftet der Beklagte zu 1) als Frachtführer im Wege der verschuldensunabhängigen Obhutshaftung nach Art. 17 Abs. 1
in Höhe von € 18.960,59. Auf den zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) geschlossenen Vertrag über die Beförderung des Gutes ist nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (
) ist die
anzuwenden. Nach der genannten Vorschrift gilt die
für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Das Transportgut wurde der vertraglichen Vereinbarung entsprechend in der Bundesrepublik Deutschland übernommen und in Polen abgeliefert; beide Staaten sind Vertragsstaaten der
. Vorliegend hat ein Verlust der transportierten Waren während des Transports stattgefunden. Der Begriff des Verlustes wird im Transportrecht nach allgemeiner Meinung einheitlich gebraucht, deckt sich also mit dem in § 425 HGB und ist vom Ziel des Beförderungsvertrags, der Ablieferung her zu definieren. Verlust liegt vor, wenn das Gut in absehbarer Zeit nicht an den Berechtigten ausgeliefert werden kann. (EBJS/Boesche, 4. Aufl. 2020,
3). Da es dem Anspruchsteller obliegt, den Schadenseintritt im Obhutszeitraum des Frachtführers darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, gehört hierzu der Beweis, dass die Ware dem Frachtführer in einwandfreiem und unbeschädigtem Zustand übergeben worden ist. Gemäß Art. 9 Abs. 1
dient der Frachtbrief bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer. Nach Art. 9 Abs. 2
wird zudem bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass bei der Übernahme durch den Frachtführer die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmten, sofern der Frachtbrief keine mit Gründen versehenen Vorbehalte des Frachtführers aufweist. Aus dem Frachtbrief (Bl. 44 d. A.) ergibt sich, dass die streitgegenständliche Ware durch den Frachtführer übernommen wurde, nämlich eine Palette mit Kfz-Teile mit einem Gewicht von 92 kg brutto. Die Eintragung unter Ziffer 6 des
-Frachtbriefes verweist auf die Nummer des Lieferscheins (Anl. M-E 2, Bl. 11 d.A.) und die Handelsrechnung (Anl. M-E 1, Bl. 9 d.A.). Der Fahrer hat insofern in Spalte 23 die Übernahme vorbehaltlos quittiert. Die pauschale Behauptung des Beklagten zu 1), die streitgegenständliche Ware sei nicht übernommen worden, überzeugt nicht. Zum einen hat der Beklagte zu 1) den Transport unstreitig gegenüber der Klägerin abgerechnet und damit zum Ausdruck gebracht, die Palette transportiert zu haben. Zum anderen bezieht sich der vom Fahrer unterzeichneten Frachtbrief ausschließlich auf die streitgegenständliche Ware. Nach Art. 8 Abs. 1
ist der Frachtführer verpflichtet, bei der Übernahme des Gutes die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief über die Anzahl der Frachtstücke und über ihre Zeichen und Nummern und den äußeren Zustand des Gutes und seiner Verpackung zu überprüfen. Sofern ihm keine angemessenen Mittel zur Verfügung stehen, um die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen, hat er nach Art. 8 Abs. 2
im Frachtbrief die Vorbehalte einzutragen und zu begründen. Entsprechend ist die Überprüfung und, sofern eine Möglichkeit hierzu nicht bestand, die Eintragung dessen in den Frachtbrief seinem Pflichtenkreis zuzuordnen. Selbst wenn, der Fahrer dem Beladungsvorgang nicht habe beiwohnen dürfen, wie der Beklagte behauptet, führt dies nicht zu einer Entkräftung der Beweiswirkung des Frachtbriefs (MüKoHGB/Jesser-Huß, 4. Aufl. 2020,
11), denn der Fahrer hat weder während der Beladung noch danach bei der Unterzeichnung des Frachtbriefs deswegen Vorbehalte gemacht. Verhindern Umstände eine Überprüfung, muss dies in einem begründeten Vorbehalt festgehalten werden. Die Beweiskraft der in diesem Fall wider besseres Wissen erteilten Quittung – denn das ist der Frachtbrief hinsichtlich der Anzahl der Frachtstücke – folgt aus dem allgemeinen Schuldrecht und ist Konsequenz aus Art. 8 Abs. 2
, der formalisierte Vorbehalte vorschreibt. Dies kann auch nicht über § 242 BGB korrigiert werden, da das Einheitsrecht des Übereinkommens vorgeht (OLG Köln, Urteil vom 16.04.2015, Az.: 3 U 108/14). Im Übrigen hatte der Fahrer den Auflieger im Anschluss an die Beladung zu verschließen. Dabei kann er die Ladung kontrollieren. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Ladefläche an der ersten Beladestelle nicht voll beladen wurde, überzeugt das Argument des Beklagten zu 1), der Fahrer habe die geladenen Waren nicht kontrollieren können nicht. Gleiches gilt auch für die Zuladung weiterer Waren im Umschlaglager der Klägerin. Auch hier bestand die Möglichkeit der Kontrolle nach der Beladung des Lkw. Mithin hatte der Fahrer zumindest nach Beendigung der jeweiligen Beladung die Möglichkeit der Kontrolle. Zudem sieht auch der zugrundeliegende Transportauftrag in Ziffer 12 vor, dass der Fahrer das Ladegut bei der Übernahme auf Vollständigkeit zu kontrollieren hat und entsprechende Ladungssicherungsmaßnahmen durchführen muss. Der Beklagte zu 1) muss zur Entkräftigung der Beweisvermutung des Art. 9 Abs. 2
vielmehr den vollen Gegenbeweis führen (EBJS/Boesche, 4. Aufl. 2020,
KoHGB/Jesser-Huß, 5. Aufl. 2023,
11). Er müsste also nachweisen, dass die streitgegenständliche Palette, so wie er behauptet, überhaupt nicht geladen bzw. bei Zwischenstopp abgeladen wurde. Ein entsprechendes Beweisangebot hat der Beklagte zu 1) nicht unterbreitet. Auch der von ihm als Zeuge angebotene Fahrer war, da dieser nach dem Vortrag der Beklagten – mangels Beobachtung des Be- bzw. Entladevorgangs und fehlender Kontrolle der Ladung – keine konkrete Aussage zum Verbleib der Ware treffen kann, nicht zu vernehmen. Auch die Argumentation des Beklagten zu 1), die Klägerin arbeite nicht genau, so dass es in der Vergangenheit zu einer Reihe von Fehlbeladungen gekommen sei, führt zu keinem anderem Ergebnis. Der Beklagte muss sich mangels Eintragung eines entsprechenden Vorbehalts an der Beweiswirkung des Frachtbriefes festhalten lassen. Der Umstand, dass es in der Vergangenheit bzw. Zwischenzeit zu Fehlern gekommen ist, hat keine Auswirkung auf die Beweisfunktion des Frachtbriefes. Der Verlust ist zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eingetreten. Unbestritten konnte die streitgegenständliche Palette nicht an den Empfänger ausgeliefert werden. Ausweislich Spalte 24 des Frachtbriefes hat der Empfänger vermerkt, dass die Palette fehlt. Damit wird der routinemäßig aufgebrachte Stempelaufdruck „angenommen ohne Mengen- und Qualitätskontrolle“ widerlegt. Durch den Verlust der Waren ist ein Schaden in Höhe des Warenwertes von € 18.96059 eingetreten. Auch in diesem Zusammenhang ist das pauschale Bestreiten des Warenwertes nicht erheblich, da Art. 23 Abs. 2
auf den Handelswert des Gutes abstellt und die Klägerin die entsprechende Rechnung (Bl. 9 d.A.) zur Akte gereicht hat. Nach Art. 23 Abs. 1
ist der Wert des Transportgutes am Übernahmeort und zum Zeitpunkt der Übernahme relevant. Dabei ist nach Art. 23 Abs. 2
auf den Handelswert des Gutes abzustellen. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin den Wert des zu ersetzende Transportgutes zutreffend mit der Handelsrechnung ermittelt und zur Grundlage der Klageforderung gemacht. Zudem spricht auch die ergänzend anzuwendende Vermutung des § 429 Abs. 3 HGB für den im ausgewiesenen Rechnungswert enthaltenen Marktpreis. Substantiierte Einwendungen gegen die Rechnungspositionen oder die dort ausgewiesenen Wertansätze sind von dem Beklagten zu 1) nicht erhoben worden. Vor dem Hintergrund, dass substantiierter Vortag der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten zum Transportwegeverlauf fehlt sowie dazu, dass der Verlust nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht (Art. 29 i.V.m. § 435 HGB), greift vorliegend auch nicht die Haftungsbegrenzung des Art. 23 Abs. 3
. Der Frachtführer ist im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast gehalten, das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf seines Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen. Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (OLG Köln, Urteil vom 04.06.2020, Az.: I-3 U 191/19). Erstmals mit Schriftsatz vom 29.06.2023 hat der Beklagte zu 1) – ohne Vorlage geeigneter Nachweise zur Route und Pausen – pauschal vorgetragen, dass ein Ladungsdiebstahl nicht habe festgestellt werden können. Weiteren Vortrag, insbesondere welche Maßnahmen er gegen eine unberechtigte Entladung der Ware an einer der zuvor angefahrenen Entladestellen getroffen hat, hat der Beklagte zu 1) nicht gehalten. Vielmehr legt sein Vortrag nahe, dass der Fahrer keinerlei Kontrollmaßnahmen betreffend die Entladung getroffen hat, so dass an den angefahrenen Entladestellen unkontrolliert entladen werden konnte. Ein qualifiziertes Verschulden im Sinne eines leichtfertigen Verhaltens kann sich aus einer mangelhaften Organisation des Betriebsablaufs ergeben, die keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Güter gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt. Der Umschlag von Transportgütern ist besonders verlustanfällig und muss deshalb so organisiert werden, dass in der Regel der Eingang und der Ausgang der Güter kontrolliert werden. Schließlich vermag sich der Beklagte zu 1) auch nicht auf den Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 4c)
zu berufen. Der Ausschlusstatbestand des Abs. 4 ist nur erfüllt, wenn der eingetretene Schaden eine direkte Folge der fehlerhaften Beladung oder mangelhaften Verstauung ist. Dies ist nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 1) nicht der Fall. Vielmehr stützt sich der Beklagte zu 1) auf eine „Nichtbeladung“, die allerdings bereits dem Wortlaut nach nicht dem Art. 17 Abs. 4c) unterfällt. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) ist der Klägerin auch kein Mitverschulden an der Schadensentstehung zuzurechnen. Selbst wenn der Klägerin obliegen hätte, auf einen ungewöhnlich hohen Schaden (Überschreiten des zehnfachen Betrages der Haftungsbegrenzung nach Art. 23 Abs. 3
) hinzuweisen, hat der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1) konkretes Vorbringen dazu, welche (zusätzlichen) Maßnahmen zur Sicherung er ergriffen hätte, unterlassen. Soweit er vorträgt, er hätte bei Kenntnis die Ware nicht ohne weitere Prüfung und ohne Prüfung der Palette und des Ladevorgangs übernommen und darauf bestanden, dass dem Fahrer bei der Beladung ausnahmsweise Zugang gewährt wird sowie bei der Entladung darauf bestanden, dass der Fahrer die Entladung beaufsichtigt, handelt es sich um vertragliche Pflichten, die der Beklagte zu 1) gemäß Ziffern 12 und 15 ohnehin schuldet und vorliegend nicht beachtet hat. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen seit Rechtshängigkeit gemäß Art. 27 Abs. 1
zu. Die Klägerin als Frachtführer ist zudem berechtigt im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber der Beklagten zu 2) als Versicherer des Beklagten zu 1) den dem Absender entstandenen Schaden gelten zu machen. Die Beklagte zu 2) hat form- und fristgerecht gegen das ergangene Teil-Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Unstreitig hatte der Beklagte zu 1) bei der Beklagten zu 2) eine sog. Güterschadenhaftpflichtversicherung für nationale und internationale Transporte mit einer Deckungssumme von bis zu € 200.000,00 abgeschlossen, die auch Schäden nach der
deckt. Der Vertragsabschluss erfolgte in Polen und untersteht polnischem Recht. Nach Artikel 822 § 4 des polnischen Zivilgesetzbuches kann der Geschädigte seinen Schaden gegen den Haftpflichtversicherer direkt geltend machen. Wie dargelegt, haftet der Beklagte zu 1) für den eingetretenen Schaden, so dass auch die Beklagte zu 2) eintrittspflichtig ist. Soweit die Beklagte zu 2) behauptet, der in Streit stehende Schaden sei von der grundsätzlich bestehenden Deckung ausgeschlossen, da die AVB einen Ausschluss für grobe Fahrlässigkeit enthalten würden, hat sie damit keinen Erfolg. Die vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anl. B2.2) weisen weder eine Policen-Nummer noch den Namen des Versicherungsunternehmens aus. Auch lassen sie sich nicht dem Versicherungsvertrag des Beklagten zu 1) zuordnen. Schließlich schließt die vorgelegte Haftpflichtversicherungspolice (Anl. B2-1) unter Ordnungs-Nummer 9 und insoweit der Ziffer 3.1) den Versicherungsschutz nur für Vorsatz aus (Bl. 252 d.A.). Soweit die Beklagte zu 2) behauptet, der Beklagte zu 1) habe, indem er ihr den Schaden nicht gemeldet habe, gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen, fehlt es trotz des Bestreitens der Klägerin an einem diesbezüglich substantiierten Sachvortrag bzw. eines entsprechenden Beweisangebots. Zudem können die Einwendungen des Versicherungsvertrages nicht auf Obliegenheitsverletzungen gestützt werden, die nach dem Schadenereignis relevant geworden sind. Die Beklagten haften für den streitgegenständlichen Schaden vollumfänglich als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000622
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