7 GVG erstattet hat. Anmerkung Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt. Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG ( www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de ). Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Verfahrensgang vorgehend AG Kassel, 27. Januar 2025, ...
gehend BGH Karlsruhe,
PO in entsprechender Höhe beantragt werden müssen oder ein Kostenfestsetzungsantrag
PO gestellt werden müssen und dessen positive Bescheidung abgewartet werden müssen. Auch bei einem Behördenersuchen
Es habe neben der Prüfungspflicht
3 GBO zu prüfen, ob die Behörde
gesetzlichen Vorschriften berechtigt sei, um eine solche Eintragung zu ersuchen. Die Ersuchensberechtigung setze voraus, dass die Behörde
landes- oder bundesrechtlicher Vorschrift als Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung des Anspruchs zuständig sei. Dem Generalbundesanwalt obliege keine Ersuchensberechtigung
Es gehe vorliegend um die Kosten des Strafverfahrens
PO. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe bei dem Verfahren gegen ihn Gerichtsbarkeit des Bundes
5 Nr. 5 GG i.V.m. §§ 120 Abs. 6, 142a GVG ausgeübt. Der Bund trage den Ländern entstandene Kosten
7 GVG i.V.m. der Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen.
der Beendigung des Strafverfahrens würden die Kosten durch den Generalbundesanwalt im Rahmen des Kostenausgleichs an die entsprechenden Landesbehörden zur Erstattung angewiesen. Die Kosten fielen daher abschließend bei dem Generalbundesanwalt an. Dieser habe aber keine Befugnis zur Vollstreckung der Forderung. Für die abschließende Beitreibung beziehungsweise Vollstreckung bei dem Kostenschuldner gelte
G dieses Gesetz, insbesondere § 2 JBeitrG. Zuständige Vollstreckungsbehörde für Ansprüche bei dem Generalbundesanwalt sei
G das Bundesamt für Justiz. Nur dieses sei ersuchensberechtigte Behörde
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.03.2025 nicht abgeholfen (Bl. 24/12 d.A.). Bei einem Behördenersuchen
Nicht das Grundbuchamt, sondern die ersuchende Behörde habe die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Das diene der Aufgabenteilung zwischen staatlichen Stellen, die jeweils an Gesetz und Recht gebunden seien (Art. 20 Abs. 3 GG), und der Vermeidung doppelter Prüfungen. Das Grundbuchamt habe nur zu prüfen, ob die Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt sei, ob das Ersuchen bezüglich seiner Form den gesetzlichen Vorschriften entspreche (§ 29 Abs. 3 GBO) und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungsvoraussetzungen gegeben seien. Diese Voraussetzungen hätten zum Zeitpunkt der Eintragung vorgelegen (wird nicht weiter ausgeführt). Die Vorlage eines Vollstreckungs- oder Arresttitels sei im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen. Eintragungsgrundlage sei das Ersuchen des Generalbundesanwalts. Der Senat hat mit Verfügung vom 26.03.2025 auf die dem Ersuchen fehlende Unterschrift hingewiesen (Bl. 9 d.eA.). Der Generalbundesanwalt hat daraufhin mit Schreiben vom 31.03.2025 dem Grundbuchamt das Schreiben vom 17.01.2025 nochmals übermittelt, nunmehr mit Siegel und Unterschrift (in eAkte; nicht paginiert). Die Beteiligte zu 2 verteidigt den Nichtabhilfebeschluss. Ergänzend meint sie, die Befugnis zur Vollstreckung offener Gerichtskostenforderungen des Generalbundesanwalts gehe nicht auf das Bundesamt für Justiz über. Die Zuständigkeitsregel des § 2 Abs. 2 JBeitrG stelle darauf ab, dass die zu vollstreckende Forderung bei einem der benannten Gläubiger entstanden sein müsse. Die Gerichtskosten seien vorliegend aber bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main entstanden. Die Erstattung des Bundes an das Land Hessen im Rahmen des § 120 Abs. 7 GVG bleibe hierbei außer Betracht. Abzustellen sei lediglich auf die Entstehung. Daher seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 JBeitrG nicht gegeben. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für die Einziehung der Gerichtskosten ergebe sich aus § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die Einziehung sei
G möglich. Der Beteiligte zu 1 meint dazu, im Fall der Entstehung der Kosten bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main sei Vollstreckungsbehörde
G die Gerichtskasse Frankfurt am Main, mithin ebenfalls nicht der Generalbundesanwalt. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften für die Vollstreckung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO beziehe sich nur auf die Strafvollstreckung, nicht auf die Vollstreckung von Gerichtskosten. II. Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als das Grundbuchamt zur Eintragung eines Amtswiderspruchs anzuweisen ist. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO statthaft. Der Beteiligte zu 1 ist auch beschwerdeberechtigt. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, der einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs
RZ 2021, 630, 631; Senat v. 01.07.2024 - 20 W 91/24 , Juris- Rn. 8 ). Dies trifft auf den Beteiligten zu 1 zu, da sein Miteigentumsanteil an dem Grundstück betroffen ist. 2. Die Beschwerde ist aber nur teilweise begründet. a) Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Beteiligte zu 1 die Löschung der Eintragung der Zwangshypothek über 31.704,90 €
1 Satz 2 GBO begehrt. Die Eintragung ist nicht ihrem Inhalt
unzulässig. Inhaltlich unzulässig in diesem Sinne ist eine Eintragung, die ihrem Inhalt
einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbart, den es nicht geben kann, oder wenn sie etwas Widersprüchliches verlautbart und ihre Bedeutung auch bei zulässiger Auslegung nicht ermittelt werden kann, ebenfalls als
ihrem Inhalt unzulässig ist eine Eintragung anzusehen, die ein an sich eintragungsfähiges Recht mit einem gesetzlich nicht erlaubten Inhalt verlautbart. Eine gesetzeswidrige, auf einer rechtsfehlerhaften Vorgehensweise des Grundbuchamts beruhende Eintragung führt hingegen nicht zu deren inhaltlicher Unzulässigkeit. In letzterem Fall mag die Eintragung die Unrichtigkeit des Grundbuchs herbeigeführt haben, die inhaltliche Zulässigkeit der Eintragung würde davon jedoch nicht berührt (BGH NJW-RR 2019, 914 Rn. 6; BGH v. 13.02.2025 - V ZB 26/23, Rn. 20). Keiner dieser Fälle der inhaltlichen Unzulässigkeit liegt hier vor. Die Eintragung der Zwangshypothek ist ihrem Inhalt
nicht zu beanstanden. b) Es ist jedoch ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung der Zwangshypothek über 31.704,90 €
1 Satz 1 GBO einzutragen. aa) Das Grundbuchamt hat die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen. Dabei kann dahinstehen, ob ein Amtswiderspruch schon wegen der ursprünglich fehlenden Unterschrift unter dem Ersuchen ungeachtet deren
holung einzutragen wäre. Jedenfalls fehlt es an der Berechtigung des Generalbundesanwalts,
Im Falle eines Ersuchens
GBO hat das Grundbuchamt unter anderem zu prüfen, ob die Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist (BGH NJW-RR 2020, 339 Rn. Rn. 11; BGH WM 2022, 1954 Rn. 15). Diese Prüfung hätte im vorliegenden Fall negativ ausfallen müssen. Ansprüche auf Gerichtskosten, wie sie hier in Rede stehen, werden, wenn sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG
dem JBeitrG beigetrieben. Für die Einziehung von Ansprüchen im Sinne des § 1 Abs. 1 JBeitrG gilt dies auch für die Einziehung durch Justizbehörden der Länder, soweit die Ansprüche auf bundesrechtlicher Regelung beruhen (§ 1 Abs. 2 JBeitrG). Letzteres trifft auf Gerichtskosten im Strafverfahren zu (im Ergebnis Kurtze, in: Löwe-Rosenberg, StPO,
G die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt. Der Antrag ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel (§ 7 Satz 2 JBeitrG). Der Generalbundesanwalt ist hier jedoch nicht Vollstreckungsbehörde. Vollstreckungsbehörden im Fall der Beitreibung von Gerichtskosten sind
G grundsätzlich die Gerichtskassen. Hessen hat von der Ermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2, 3 JBeitrG keinen hier relevanten Gebrauch gemacht (vgl. § 7a JuZuV ). Eine Ausnahme von der Zuständigkeit der Gerichtskassen gilt
G, wenn Kosten des Verfahrens zusammen mit einem Anspruch
G beigetrieben werden. In diesem Fall werden auch die Kosten des Verfahrens
den Vorschriften über die Beitreibung des Anspruchs
G beigetrieben. Vollstreckungsbehörde für die Strafvollstreckung ist
PO die Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls somit auch der Generalbundesanwalt. Auf eine solche Vollstreckung beruft sich die Beteiligte zu 2 im vorliegenden Fall jedoch nicht, es ist auch nicht ersichtlich, dass hier neben den Gerichtskosten des Strafverfahrens noch Ansprüche
G beigetrieben würden, insbesondere wurde der Beteiligte zu 1 nicht zu einer Geldstrafe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG) verurteilt. Im Gegenteil,
den in dem Ersuchen mitgeteilten Zahlen handelt es sich bei dem zu vollstreckenden Betrag ausschließlich um „Kosten des Verfahrens“. Eine weitere Ausnahme stellen die Ansprüche
G dar. Für solche Ansprüche, die bei dem Generalbundesanwalt „entstehen“, ist Vollstreckungsbehörde das Bundesamt für Justiz, nicht der Generalbundesanwalt selbst. Es kann deshalb dahinstehen, ob im Falle einer Erstattung durch den Bund
7 GVG die Kosten bei dem Generalbundesanwalt „entstehen“. Soweit
G die Unzuständigkeit einer Vollstreckungsbehörde die Wirksamkeit ihrer Vollstreckungsmaßnahmen nicht berührt, bezieht sich dies
dem systematischen Zusammenhang nur auf die örtliche Zuständigkeit (vgl. Berendt, in: BeckOK Kostenrecht,
KG nicht zu erheben, für eine abweichende Entscheidung besteht keine Veranlassung. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde nur teilweise erfolgreich ist, entspricht es der Billigkeit, dass die Beteiligten ihre Aufwendungen selbst tragen. 4.
1 Satz 1 GBO nicht vor. 5. Einer Wertfestsetzung bedarf es nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000633
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