SGB V Leitsatz Zum einstweiligen Rechtsschutz eines Herstellers parenteraler Ernährung gegen einen Vertrag zwischen einer Krankenkasse und einem privaten Unternehmen, aufgrund dessen dieses ein online-Portal zur parenteralen Ernährung mit vergleichenden Informationen zu den verschiedenen Anbietern parenteraler Ernährung bereitstellt. Der Vertrag über die Bereitstellung eines Verordnungsservice-Portals zum Zweck der Unterstützung und Sicherstellung einer wirtschaftlichen Verordnung von Arzneimitteln zur parenteralen Ernährung findet eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 8 SGB V iVm § 197 b SGB V. Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt am Main,
(2023). Dies belegt zwar eine negative Entwicklung, aber keinen existenzgefährdenden Einbruch. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus geltend macht, ihr entgingen durch die negativen Wirkungen der Beratungstätigkeit der Beigeladenen mögliche erhebliche Umsatzzuwächse, handelt es sich um enttäuschte Gewinnerwartungen, nicht aber um die Darlegung einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung. Gleiches gilt für die weiteren Ausführungen der Antragstellerin zu angeblichen negativen wirtschaftlichen Folgen für ihr Unternehmen wie erhebliche Kosten aufgrund zu erfüllender Abnahmeverpflichtungen gegenüber dem Lohnhersteller sowie Lagerhaltungskosten nicht abgenommener Eurotubes. Aus der Darstellung der Antragstellerin wird nicht ersichtlich, welche Kosten hierdurch tatsächlich entstehen und dass diese Produktion und Vertrieb der Eurotubes unwirtschaftlich machen könnten. Sie hat auch nicht dargelegt, welche zumutbaren Schritte sie seit 2020 unternommen hat, um durch Vertragsanpassungen und Änderungen in der Vorratshaltung solche Kosten zu vermeiden oder zu minimieren. Im Übrigen lässt sich kein verlässlicher Schluss ziehen, dass die Umsatzeinbußen der Antragstellerin und das ausgebliebene weitere Wachstum maßgeblich auf die Wirkungen der vergleichenden Beratungstätigkeit des Portals der Beigeladenen zurückzuführen sind. Zwar ist es naheliegend, dass ein Produktvergleich, der andere Versorgungsformen als die Eurotubes als wirtschaftliche Versorgung darstellt, auf die verordnenden Vertragsärzte, welche das Portal in Anspruch nehmen, eine gewisse verhaltenssteuernde Wirkung hat. Allerdings hat bereits das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass das Vergleichsportal der Beigeladenen bereits existierte, als die Antragstellerin 2017 ihr Produkt auf den Markt brachte. Nach den Darlegungen der Beigeladenen sind die Eurotubes auch von Beginn an in die Produktvergleiche des Portals mit einbezogen worden, so dass mögliche Folgen einer negativen Wirtschaftlichkeitsbewertung der Eurotubes durch das Portal bereits von Beginn an hätten bemerkbar sein müssen. Gleichwohl konnten sich die Eurotubes mit in den ersten Jahren erheblichen Umsatzsteigerungen am Markt etablieren. Insoweit ist jedenfalls denkbar, dass das ausgebliebene weitere Wachstum maßgeblich auf anderen Faktoren, z.B. einem verschärften Wettbewerb, beruht. Angesichts dessen bedarf es keiner weiteren Abwägung der Interessen der Antragstellerin mit den Interessen der Beigeladenen, welche infolge der begehrten einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ihre Geschäftstätigkeit für die Antragsgegnerin einstellen müsste. Der Antragstellerin fehlt es zugleich an einem Anordnungsanspruch. Eine materiellrechtliche Rechtsposition, aus der die Antragstellerin einen Anspruch ableiten könnte, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Bereitstellung des Verordnungsservice-Portals „H.“ für Versicherte der Antragsgegnerin untersagt, ist nicht ersichtlich. Zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen besteht ein koordinationsrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von § 53 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 69 Abs. 1 SGB V,aufgrund dessen die Beigeladene ihr Beratungsportal für die medizinische Behandlung der Versicherten der Antragsgegnerin gegen Zahlung einer Vergütung bereitstellt. Ein Anspruch auf „Untersagung“ dieser vertraglichen Zusammenarbeit durch einen Dritten käme in Betracht, wenn sich dieser Vertrag aus Gründen, welche eine geschützte Rechtsposition der Antragstellerin betreffen, als unwirksam oder nichtig erweist, weil ihm Rechtsvorschriften entgegenstehen (§ 53 Abs. 1 S. 1 a.E. SGB X). Der Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ist zunächst nicht wegen fehlender Zustimmung der Antragstellerin bzw. auch der übrigen Leistungsanbieter auf dem Gebiet der PE nichtig. Zwar bestimmt § 57 Abs. 1 SGB V, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in die Rechte eines Dritten eingreift, erst wirksam wird, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Voraussetzung ist, dass der Dritte unmittelbar durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag in seinen Rechten berührt wird (BSG, Urteil vom
- Januar 1996 - 3 RK 2/95 -, juris, Rn. 20). Vorliegend ist bereits nicht von einem solchen Eingriff in die Rechte der Antragstellerin auszugehen. Der Vertrag zwischen der Antragsgegnerin als gesetzlicher Krankenkasse und der Beigeladenen betrifft ein staatliches Informationshandeln. Nach § 73 Abs. 8 S. 1 SGB V haben zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischem Nutzen zu geben. Diese Aufgabe erfüllt die Antragsgegnerin für den speziellen Marktbereich der PE nicht selbst. Vielmehr hat die Antragsgegnerin die Beigeladene damit beauftragt, auf dem von ihr bereitgestellten webbasierten Portal „H.“ Ärzte mit vergleichenden Informationen über die auf dem Markt der PE angebotenen Produkte zu versorgen, wofür sie der Beigeladenen eine Vergütung zahlt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann staatliches Informationshandeln zu faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen führen. Sofern es sich um marktbezogene Informationen des Staates handelt, beeinträchtigen diese nicht den Gewährleistungsbereich des Art. 12 Abs. GG, sofern der Einfluss auf wettbewerbsrechtliche Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolgt. Danach setzt die Verbreitung staatlicher Informationen eine Aufgabe der handelnden Stelle und die Einhaltung der Zuständigkeitsgrenzen voraus. Außerdem sind die Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit der Information zu beachten, und die staatliche Informationstätigkeit darf in ihrer Zielsetzung und in ihren Wirkungen kein Ersatz für eine staatliche Maßnahme sein, die als Grundrechtseingriff zu qualifizieren wäre (BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2002 – 1 BvR 558/91 –, BVerfGE 105, 252-279; dazu Dörig, jM 2015, 252, 254 mwN). In den sog. „Transparenzberichten“ über Pflegeeinrichtungen sieht das Bundessozialgericht nach diesen Maßstäben einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. Denn diese beschränken sich nicht auf die Wiedergabe sachlicher Informationen (etwa über Ausstattungsmerkmale von Pflegeeinrichtungen), sondern zielen im Kern auf die Abgabe vergleichender Werturteile hinsichtlich der Qualität und Leistung von Pflegeeinrichtungen (BSG, Urteil vom
- Mai 2013 – B 3 P 5/12 R –, juris Rn. 15). Zu einer ähnlichen Einschätzung kommt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu Transparenzlisten für Fertigarzneimittel. Ein mit amtlicher Autorität ausgestattetes, auf ein konkretes Erzeugnis bezogenes und veröffentlichtes Werturteil beeinflusse unmittelbar die Absatzmöglichkeiten des jeweiligen Herstellers, berühre den Ruf seiner Firma und beeinträchtige ihn daher in seiner grundrechtlich geschützten Freiheit. Die Preis-, Wirksamkeits- und Qualitätssicherungsangaben in den amtlichen Charakter tragenden Transparenzlisten in Verbindung damit, dass der verordnende Arzt gehalten sei, dem Gebot der Wirtschaftlichkeit gerecht zu werden, verliehen den Transparenzlisten im Sinne ihrer Zweckbestimmung eine Durchschlagskraft, die der Wirkung eines unmittelbaren staatlichen Zwangseingriffs in das Marktgeschehen zu Lasten einzelner Unternehmer gleichkomme (BVerwG, Urteil vom
- April 1985 – 3 C 34/84 –, BVerwGE 71, 183-199, Rn. 47) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe dürfte es vorliegend an einem Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin durch den Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen fehlen. Denn die streitige Informationsbereitstellung zur PE erfolgt nicht durch die gesetzlichen Krankenkassen als staatlichem Akteur in Form vergleichender Werturteile zur Wirtschaftlichkeit der auf dem Markt angebotenen Produkte unter Inanspruchnahme ihrer besonderen fachlichen Autorität. Vielmehr werden die Produktinformationen durch den Beigeladenen, ein privates Unternehmen, mittels eines webbasierten Vergleichsportals bereitgestellt. Der Beigeladene verweist auf seiner Homepage eingangs darauf, dass das Portal von einem privaten Institut betrieben wird, welches herstellerunabhängige Arzneimittelinformationen im Bereich der PE bundesweit zur Verfügung stelle. Ein Zusammenhang mit den gesetzlichen Krankenkassen wird lediglich durch den Hinweis hergestellt, dass mehr als 40 Krankenkassenvertragspartner mit mehr als 50 Millionen Versicherten auf die Expertise und Zuverlässigkeit von H. vertrauten und diese den unabhängigen Informationsdienst der Beigeladenen unterstützten. Die Nutzung des Portals ist freiwillig. Der Anwender muss zunächst einen Account anlegen und kann erst dann eine patientenindividuelle Anfrage stellen. Auf der Basis dieser Eingaben wird ihm ein individualisierter Vorschlag für eine aus Sicht der Beigeladenen geeignete, wirtschaftliche Versorgung gemacht. Ob der Arzt diesem Vorschlag folgt, bleibt jedoch – worauf die Beigeladene auf ihrer Internetseite auch ausdrücklich hinweist – in seiner Therapiehoheit. Zwar weist der Beigeladene auf dem Portal ebenfalls darauf hin, dass sein Verordnungsvorschlag „Regressschutz und Rechtssicherheit für Ärzt:Innen“ biete. Hierbei handelt es sich allerdings erkennbar nicht um eine Verlautbarung im Namen der beteiligten Krankenkassen, sondern um eine werbliche Aussage, bei der sich der Beigeladene auf eine von ihm an selber Stelle angezeigte gerichtliche Entscheidung stützt. Aber selbst, wenn man in der Bereitstellung dieser vergleichenden Informationen einen staatlich veranlassten Eingriff in eine von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Rechtssphäre der Antragstellerin sehen wollte, so folgte aus diesem doch vorliegend ausnahmsweise kein Zustimmungserfordernis nach § 57 Abs. 1 SGB X. Zwar ist ein Dritter, der an einem öffentlich-rechtlichen Vertrag unbeteiligt ist, in der Regel besonders schutzbedürftig. Er genießt nicht den Schutz, der ihm bei Erlass eines Verwaltungsakts zukommt, der auch ihn betrifft (Verwaltungsakt mit Drittwirkung). Letzterer muss auch ihm bekanntgegeben werden (§ 37 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB X), andernfalls wird er ihm gegenüber nicht wirksam. Gegen einen ihm bekanntgegebenen Verwaltungsakt mit Drittwirkung kann sich der Dritte mittels Widerspruchs, Klage und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wehren (§ 62 SGB X i. V. m. §§ 77 ff. SGG, § 86a Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Möglichkeiten hat er nicht bzw. nicht im gleichen Maße, wenn er von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag betroffen wird, der zu seinen Lasten geschlossen wird (zu allemHartmeyer in: jurisPK-SGB X,
- Aufl., § 57 SGB X [Stand: 15.11.2023], Rn. 14). Dagegen erfasst § 57 Abs. 1 SGB X Normsetzungsverträge, wie sie insbesondere im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung vorkommen, nicht, auch wenn durch sie in Rechte Dritter eingegriffen wird (vgl. nur Becker in: Hauck/Noftz, SGB X,
- EL 2025, § 57 Rn. 8; Engelmann in: Schütze, SGB X,
- Auflage 2020, § 57 Rn. 4; Hartmeyer, a.a.O., Rn. 12); denn hier erfolgt der Eingriff aufgrund gesetzlicher Legitimation. Die der Antragsgegnerin in § 73 Abs. 8 SGB V auferlegten Informationspflichten folgen direkt aus dem Gesetz. Das Gleiche gilt entsprechend für die aus der Erfüllung dieser Informationspflichten möglicherweise folgenden Eingriffe in die Rechte der Leistungserbringer. Die Frage, ob die Krankenkasse diesen ihr obliegenden Informationspflichten selbst nachkommt oder ob sie sich hierfür im Wege des öffentlich-rechtlichen Vertragsschlusses eines Dritten bedient, ändert insofern an der Qualität des (potentiellen) Rechtseingriffes nichts, solange der Vertrag sich im Rahmen und in den Grenzen der gesetzlichen Vorgaben bewegt, wie es hier der Fall ist. Der Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen findet eine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 8 S. 1 SGB V, welche die Ermächtigung und Verpflichtung u.a. der Krankenkassen enthält, die Vertragsärzte über Kosten und Nutzen verordnungsfähiger Leistungen auch vergleichend zu informieren. Diesem Auftrag ist die Antragsgegnerin mit dem Vertrag zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelverordnung von parenteralen Ernährungstherapien durch das Verordnungsservice-Portal „H.“ nachgekommen. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin ist die Übertragung der Aufgabe nach § 73 Abs. 8 S. 1 SGB V auch nicht als eine unzulässige Beleihung eines privaten Dritten zu sehen, sondern kann sich auf die Vorschrift des § 197b SGB V stützen. Danach können Krankenkassen die ihnen obliegenden Aufgaben durch Arbeitsgemeinschaften oder durch Dritte mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch die Arbeitsgemeinschaften oder den Dritten wirtschaftlicher ist, es im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt und Rechte der Versicherten nicht beeinträchtigt werden (S. 1). Wesentliche Aufgaben zur Versorgung der Versicherten dürfen nicht in Auftrag gegeben werden (S. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Aufgabenübertragung bewegt sich nicht auf der Ebene der individuellen Versorgung der Versicherten mit Leistungen oder damit in Zusammenhang stehende wesentliche Unterstützungs- und Beratungsleistungen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
- Oktober 2019 – B 1 A 3/19 R –, juris Rn. 16f), sondern betrifft lediglich die durch § 73 Abs. 8 SGB V vorgesehene vergleichende Information der Vertragsärzte über das wirtschaftliche Verordnungsverhalten. Es begegnet aus Sicht des Senats keinen Bedenken, dass gesetzliche Krankenkassen ihre Informationspflichten in sehr speziellen Versorgungssegmenten wie der parenteralen Ernährung auf fachkundige private Dritte delegieren, sofern durch die vertraglichen Vereinbarungen sichergestellt ist, dass der Dritte in gleicher Weise wie die originär verpflichtete Krankenkasse entsprechend dem gesetzlichen Auftrag tätig wird. Sonstige Gründe für eine Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Vertrages zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind nicht zu erkennen. Insbesondere ist der Vertrag nicht wegen eines Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz oder wegen Sittenwidrigkeit nichtig, § 58 Abs. 1 SGB V i. V. m. §§ 134, 138 Bürgerliches Gesetzbuch, oder wegen fehlender Geschäftsgrundlage kündbar. Ob der Antragsgegnerin darüber hinaus eine Pflicht obläge, auch in dem Fall, in dem der zwischen ihr und der Beigeladenen geschlossene Vertrag zwar nicht unwirksam oder nichtig ist, wohl aber durch seine nähere Ausgestaltung den Vorgaben des § 73 Abs. 8 SGB V nicht genügte und dies als rechtswidriger Eingriff in Rechte der Antragstellerin angesehen werden könnte, kann der Senat offenlassen. Allerdings könnte der Senat die Antragsgegnerin nicht zu einem rechtlich unzulässigen – und damit rechtlich nicht möglichen – Verhalten im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zu der Beigeladenen verpflichten. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten insoweit bestünden, um im Rahmen einer bestehenden Vertragsbeziehung einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen, kann vorliegend jedoch dahinstehen, weil der Senat keine mit den rechtlichen Vorgaben des § 73 Abs. 8 SGB V unvereinbare Ausgestaltung des streitgegenständlichen Vertrags erkennen kann. Im Hinblick auf die der Krankenkasse obliegende Pflicht, die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags, welchen sie an der Beigeladenen delegiert hat, diesem gegenüber auch durchsetzen zu können, enthält der Vertrag die notwendigen Regelungen. Dieser sieht u. a. vor, dass alle Verordnungsempfehlungen hersteller- und anbieterunabhängig erfolgen müssen und jegliche Interessenskonflikte durch Beteiligung und/oder Verbindungen des Auftragnehmers zu Herstellern oder am Arzneimittelumsatz beteiligten Firmen und Leistungserbringern ausgeschlossen sind. Die den automatisierten Verordnungsempfehlungen zugrundeliegenden Arzneimitteldaten müssen dem nutzenden Arzt einen Vergleich aller für die parenterale Ernährungstherapie verfügbaren Produkte und möglicher individueller Rezepturen sowie die Ausweisung der günstigsten Verordnungsalternativen ermöglichen. Der Bedarf ist vom Verordnungsservice-Portal leitliniengerecht gemäß den Empfehlungen und Expertenmeinungen der medizinischen Fachgesellschaften zu ermitteln. Die Eingaben des Anwenders sind vom Auftragnehmer einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und eventuelle Abweichungen von der Leitlinie mit Hinweisen zu versehen. Die Beigeladene haftet für die sorgfältige und fristgerechte Abwicklung der sich aus dem Vertrag ergebenen Aufgaben. Soweit die Antragstellerin geltend macht, eine Untersagung des Tätigwerdens der Beigeladenen für die Antragsgegnerin sei notwendig, weil die Beigeladene ihre Produkte in der vergleichenden Darstellung auf dem Portal unzulässig benachteilige, kann dieser Vortrag nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen, der auf die begehrte Untersagung gerichtet ist. Denn eine Klage- bzw. Antragsbefugnis kann der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin nur zustehen, soweit unmittelbar der Abschluss des Vertrags und die dadurch getroffenen Regelungen zur Informationsbereitstellung eine geschützte Rechtsposition der Antragstellerin beeinträchtigen. Wie gezeigt bedient sich die Antragsgegnerin in rechtlich zulässiger und gesetzeskonform ausgestalteter Weise der Beigeladenen zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgesehenen Informationspflicht aus § 73 Abs. 8 SGB V. Die von der Antragstellerin behauptete Benachteiligung ihrer Produkte im Rahmen der von dem Portal bereitgestellten Empfehlungen zur Produktauswahl im Bereich der PE betrifft demgegenüber die Anwendungsebene des Portals, also den von der Beigeladenen programmierten Algorithmus, und inwieweit dieser den Anforderungen an ein herstellerunabhängige, wissenschaftsbasierte und leitliniengerechte Informationsbereitstellung genügt. Mit der Behauptung, die Beigeladene beachte diese Maßgaben nicht und ziele damit auf eine Benachteiligung ihrer Produkte („Boykott“), macht die Antragstellerin letztlich ein von den gesetzlichen Vorgaben des § 73 Abs. 8 SGB V und den darauf aufbauenden vertraglichen Regelungen zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen abweichendes, unlauteres wettbewerbliches Handeln der Beigeladenen geltend. Einen hieraus ggf. resultierenden Anspruch auf Unterlassung kann die Antragstellerin jedoch nur unmittelbar gegenüber der Beigeladenen geltend machen, zumal nur in diesem Verhältnis im Einzelfall die Sachgemäßheit einer von der Beigeladenen bereitgestellten Information geprüft und festgestellt werden könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren aus Billigkeitsgründen der Antragstellerin aufzuerlegen, da der Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fallkonstellationen orientiert sich der Senat am dreifachen des angestrebten Jahresgewinns (vgl. BSG, Beschluss vom
- August 2013 - B 3 KR 17/12 R - juris Rn. 5-9; Beschluss vom
- November 2005 – B 3 KR 36/05 B –, juris Rn. 13 f; LSG Berlin-Brandenburg - L 9 KR 389/19 B ER - juris Rn. 34), der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Die Antragstellerin begehrt die Kündigung des zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossenen Vertrags mit der Behauptung, dieser sei für Gewinneinbußen verantwortlich, die sich für die Jahre 2019 – 2023 auf über 15 Millionen € summierten, wobei diese Gewinneinbußen kontinuierlich anstiegen und allein für das Jahr 2023: 7.255.466,48 € betrügen. Hiernach ist der Streitwert auf den gesetzlichen Höchstbetrag von 2,5 Mio. € (§ 52 Abs. 4 GKG) festzusetzen. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000639