) statthaft. In der Sache bleibt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aber ohne Erfolg. Denn die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes liegen nicht vor. Es sind weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der vorliegend allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 86b Abs. 2 Satz 2
kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Danach muss die einstweilige Anordnung erforderlich sein, um einen wesentlichen Nachteil für den Antragsteller abzuwenden. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Aus der Verweisung in § 86b Abs. 2 Satz 4
auf § 920 Abs. 2 ZPO folgt die Obliegenheit des Antragstellers, das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes glaubhaft zu machen. Diese Obliegenheit ist nicht auf das Tatsächliche beschränkt, sondern verlangt die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches und des Anordnungsgrundes selbst (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023,
27). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr stehen beide in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System. Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringer sind die Anforderungen an den Anforderungsgrund und umgekehrt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023,
27): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin vermochte sich das Gericht bereits nicht vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu überzeugen. Der für den Erlass einer einstweilen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund setzt voraus, dass ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller mit einer dringlichen Notlage verbunden ist, die eine sofortige Entscheidung erfordert. Ein Anordnungsgrund ist diesbezüglich nur glaubhaft gemacht, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Antragsteller bei einem Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens unzumutbare Nachteile entstünden. Ein solcher wesentlicher Nachteil liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller konkret in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist oder ihm sogar die Vernichtung der Lebensgrundlage droht. (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
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eine Vorwegnahme der Hauptsache angestrebt wird (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom
31). Zwar ist in solchen Fällen grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zu beachten. Es kann aber im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn für den Antragsteller ein Abwarten unzumutbar ist, wobei dann der Anordnungsanspruch besonders eingehend zu prüfen ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, aaO, m.w.Nw.). Ein Verbot des Betreibens der Plattform H.® stellt eine solche Vorwegnahme der Hauptsache dar, denn dies ist letztlich Ziel der Antragstellerin auch in einem Hauptsacheverfahren. Allerdings wären die Folgen eines Verbots nachträglich nicht mehr korrigierbar. Das Betreiben der Plattform ist das vorrangige Geschäftsmodell der Beigeladenen. Würde ihr der Betrieb der Plattform für die Dauer eines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens vollständig – wie beantragt – untersagt, so ist mit großer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Beigeladene ihre Existenz nicht weiter aufrechterhalten kann und vermutlich in Insolvenz ginge, mit den damit verbundenen Konsequenzen. Die Nachteile, die aus einer Untersagung der Teilnahme Markt für die Beigeladene entstünden, wären durch die Antragstellerin nicht mehr zu kompensieren. Es würde sich insoweit nicht bloß um finanzielle Verluste, sondern um eine Existenzvernichtung handeln. Demgegenüber hat die Antragstellerin keine so wesentlichen Nachteile geltend gemacht, als dass eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise aus Gründen des der Effektivität des Rechtsschutzes im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gerechtfertigt wäre. Die Antragstellerin beschreibt ausführlich ihre Erwartungen an die Entwicklung des Umsatzes und legt eine – nicht gänzlich nachvollziehbare – Berechnung eines möglichen Schadens in Höhe von ca. 15 Mio. vor. Klar ersichtliche Umsatzeinbußen durch das Betreiben der Plattform durch die Beigeladene sind nicht glaubhaft gemacht. So ist aus der auf Bl. 1211 befindlichen, als Anlage von der Antragstellerin eingereichten Übersicht der Umsatz der Antragstellerin mit Parenteraler Ernährung und im Speziellen mit den Eurotubes grafisch dargestellt. Dabei ist ein Zeitraum von 2017 bis zum Jahr 2023 erfasst. Es ist ersichtlich, dass die Umsätze schwanken und dabei im Jahr 2020 besonders hoch sind, im Jahr 2021 aber wieder etwa das Niveau von 2018 erreichen. Auch die Absätze sind bis 2020 kontinuierlich gestiegen, dann 2021 leichte gesunken und 2022 wieder angestiegen. Letztlich kann zu keinem Zeitpunkt der behauptete dramatische Umsatzeinbruch erkannt werden, sondern lediglich Schwankungen, wie sie bei jedem Unternehmen bzw. bei vielen Produkten üblich sind. Es ist nicht glaubhaft gemacht, weshalb die angeblichen Umsatzeinbußen bzw. geringeren Absatzzahlen allein auf dem Betreiben der Plattform H.® der Beigeladenen beruhen sollen. Die Markteinführung der Eurotubes® erfolgte nach Angaben der Antragstellerin im Jahr
, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. Die Antragstellerin hat auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Gericht sieht eine aus Billigkeitsgründen eine Kostentragungspflicht als gegeben an (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladene hat sich durch ihre Antragsstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 155 VwGO). Sie hat durch ihren Vortrag auch das Verfahren wesentlich gefördert und zur Klärung beigetragen. Der Streitwert ist gemäß § 197a
i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 2,5 Mio. Euro festzusetzen. In streitwertabhängigen Prozessen ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG die Höhe des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Der Antrag und die zu seiner Begründung angeführten Tatsachen bestimmen das Begehren und damit den prozessualen Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – B 10 ÜG 4/16 R, juris). Vorliegend hat die Antragstellerin eine Berechnung der Umsatzeinbußen bzw. ihres „Schadens“ über den Verlauf von 2019 bis 2023 vorgelegt (Bl. 1617 ff. d. Gerichtsakte), wonach dieser 15.993.684,69 Euro beträgt. Da die Antragstellerin sich auf weitere erhebliche Umsatzeinbuße beruft, ist aus ihrer Sicht von einem weiteren Umsatzverlust bzw. Schaden in Millionenhöhe auszugehen. Es war also der Streitwert i.H. des Maximalwertes nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 GKG i.H.v. 2.500.000,00 Euro (2,5 Mio. Euro) festzusetzen, da das sich nach dem Begehren der Antragstellerin ergebende Interesse diesen Wert überstieg. Ob dieses Interesse im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren war kann dahinstehen, da es hierauf aufgrund des gesetzlich vorgesehen Maximalwertes i.H.v. 2,5 Mio. Euro gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 2 GKG nicht ankommt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000652
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