Etikettangabe zu enthaltenem Humanen Milch-Oligosaccharid (HMO) in Folgenahrung zulässig Leitsatz Vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Bußgeldverfahrens bietet die Verwaltungsgerichtsbarkeit über F
Art. 7Rn.
48, beck-online). Dabei ist die objektive Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Information grundsätzlich irrelevant ( Sosnitza , in: Sosnitza/Meisterernst, a. a. O.,
Art. 7Rn. 50, beck-online). Maßstabsbildend ist die Gesamtaufmachung des Lebensmittels (Eu
GH, GRUR 2015, 701 = ZLR 2015 Rn. 470 – Teekanne ) und die Verkehrsauffassung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers ( Sosnitza , in: Sosnitza/Meisterernst, a. a. O.,
Art. 7Rn. 52, 56, beck-online m. w. N. zur Eu
GH-Rechtsprechung). Randnummer 57 Danach ist an dieser Stelle unberücksichtigt zu lassen, dass der Begriff "HMO" die wissenschaftlich anerkannte Bezeichnung für diese Mehrfachzucker ist, da derzeit noch nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies einem Durchschnittsverbraucher bekannt ist. Genauso wenig kann darauf abgestellt werden, dass nach der Verordnung (EU) 2024/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2024 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs Muttermilch und deren Bestandteile als Substanzen menschlichen Ursprungs nicht in der Nahrungsmittelproduktion verarbeitet werden dürfen. Es ist nicht davon auszugehen, dass dieses Verbot Durchschnittsverbrauchern bekannt ist. Randnummer 58 Vorliegend besteht aber auch unter Beachtung des dargelegten Maßstabs keine Gefahr einer Irreführung. Es ist nicht anzunehmen, dass ein verständiger Verbraucher der Fehlvorstellung unterliegen könnte, dass für die Herstellung des Produkts der Klägerin natürliche Muttermilch eingesetzt werden könnte. Die Vorstellung, dass ein Verbraucher, der erstmalig mit dem Etikett der Klägerin konfrontiert ist, sich detaillierte Gedanken über den Herstellungsprozess macht und diesen bis zu einem möglichen Anfang zurückverfolgen könnte und sodann einer Fehlvorstellung unterliegt, nämlich dem "Abpumpen von Muttermilch" in möglicherweise industriellem Stil, stellt eine lebensfremde Assoziationskette dar. Während der Durchschnittsverbraucher die Möglichkeit der Blutspende aus der öffentlichen Diskussion kennt, wird in der Öffentlichkeit über Frauenmilchbanken nicht wahrnehmbar berichtet. Eine kommerzielle Nutzungsmöglichkeit dieser Frauenmilch ist für einen verständigen Verbraucher gänzlich abwegig (und darüber hinaus nach der Verordnung (EU) 2024/1938 verboten). Randnummer 59 (c) Durchschnittsverbraucher werden auch nicht über eine etwaige Wirkungsgleichheit irregeführt. Randnummer 60 Dabei ist zwischen zwei denkbaren Gruppen von verständigen Verbrauchern zu unterscheiden, die beide nicht irregeführt werden können durch die Begriffsverwendung. Zum einen werden diejenigen nicht irregeführt, denen HMO gänzlich unbekannt sind. Die erstmalige Konfrontation mit dem Etikett der Klägerin wird – sofern der betreffende Verbraucher überhaupt die gegenständliche Angabe bemerkt – dies zum Anlass nehmen, zu HMO zu recherchieren, um eine informierte Kaufentscheidung zu tätigen, sofern dieses Kriterium für ihn als ausschlaggebend eingestuft wird. Schon bei oberflächlicher Recherche, etwa durch Lektüre des Wikipedia-Artikels, wird der Unterschied zwischen natürlich vorkommenden HMO und synthetisch hergestellten HiMO deutlich, der Ausgangspunkt für tiefergehende Recherchen zu Wirkweisen und Vor- und Nachteilen von HiMO geben kann. Randnummer 61 Zum anderen werden auch diejenigen nicht irregeführt, denen HMO ein Begriff ist. Wer bisher die öffentliche Diskussion um HMO und deren Bedeutung für die Entwicklung von Säuglingen verfolgt hat, der wird keine leichtfertigen Schlüsse aus der Etikettangabe ziehen, sondern sich ebenfalls über synthetische HiMO weiter informieren, um eine fundierte Kaufentscheidung zu treffen. Randnummer 62 Das Gericht vermag der Stellungnahme der Ernährungskommission der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. vom
- Juli 2022 mit dem Titel "Zusatz synthetischer Oligosaccharide zu Säuglingsnahrungen und deren Bewerbung" in ihrer Pauschalität nicht zu folgen. Dort heißt es (Seiten 7 f.): "Vermarktung von mit synthetischen Oligosacchariden angereicherten Säuglingsnahrungen Hersteller von mit synthetischen Oligosacchariden angereicherten Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen suggerieren in der Vermarktung an die Verbraucher über Packungen, Internetseiten, gesponsorte Blogs und Zeitschriftenartikel u.a. eine größere Ähnlichkeit mit Muttermilch durch die Verwendung von Begriffen wie ‚Muttermilch-Oligosaccharide‘ oder ‚Humane Milch-Oligosaccharide‘ (‚HMO‘). Die Verwendung dieser Begrifflichkeit suggeriert Verbraucher*innen, dass eine Ähnlichkeit der Oligosaccharidzusammensetzung in Säuglingsnahrungen mit denen der menschlichen Milch gegeben sei. Dies ist sachlich falsch und kann zu einer Verbrauchertäuschung führen, denn der Zusatz von einzelnen einfachen und kurzkettigen Oligosacchariden führt nicht zu einer Ähnlichkeit mit der komplexen Zusammensetzung von hunderten kurz- und langkettigen Oligosacchariden in menschlicher Milch. Die Ernährungskommission bewertet diese Art der Vermarktung als einen Verstoß gegen geltendes europäisches und deutsches Recht. In der Direktive der Europäischen Union zu Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung wird ausgeführt, dass die Kommunikation zu Säuglingsnahrungen ‚der Förderung des Stillens nicht entgegenwirkt‘ und weiter ‚Die Verwendung der Begriffe ‚humanisiert‘, ‚maternisiert‘, ‚adaptiert‘ oder ähnlicher Begriffe ist untersagt‘ [52]. Die deutsche Verordnung über diätetische Lebensmittel untersagt bei der Kennzeichnung von Säuglingsanfangsnahrung ‚idealisierende Wortlaute‘. Entsprechend ist bei der Kennzeichnung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die Verwendung der ‚Begriffe ‚humanisiert‘, ‚maternisiert‘, ‚adaptiert‘ oder gleichsinnige Begriffe‘ untersagt [53]. Die Ernährungskommission hält Begriffe wie ‚Muttermilch-Oligosaccharide‘ oder ‚Humane Milch-Oligosaccharide‘ und darauf verweisende Abkürzungen wie ‚HMO‘ im Zusammenhang mit Säuglingsnahrungen für in gleicher Weise irreführend und idealisierend wie den Begriff ‚humanisiert‘, und entsprechend in gleicher Weise für rechtswidrig und für geeignet, der Förderung des Stillens entgegenzuwirken." Randnummer 63 Einerseits macht sich ein verständiger Verbraucher, auf den bei der Frage einer Verbrauchertäuschung abzustellen ist, keine Gedanken über die chemisch-biologische Zusammensetzung von HMO und HiMO. Andererseits lässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung des einzelnen Etiketts außer Betracht. Vorliegend ergibt sich aus dem Hinweis der Klägerin auf "unser schonender Prozess, in welchem (…) entsteht" für die Verbraucher hinreichend deutlich, dass es sich um ein von der Klägerin entwickeltes Verfahren handelt, das weder den Anspruch auf Wirkungsgleichheit mit Muttermilch erhebt, noch derartig verstanden werden könnte. Aufgrund der detaillierten Regulierung zu Pflichtangaben auf Säuglingsanfangs- und Folgenahrung – wie beispielsweise der Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens und die Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute zu verwenden nach Art. 6 Abs. 2 Buchstabe c Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 – wird der Verbraucher ausreichend vor möglicher Täuschung geschützt. Im hiesigen Streitfall, wo keine ausdrückliche Regelung zur Unzulässigkeit der Begriffsverwendung getroffen wurde, ist der Klägerin ihre unternehmerische Freiheit zuzugestehen, das Produkt mit der gewählten Etikettangabe auf dem Markt zu vertreiben. II. Randnummer 64 Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist. III. Randnummer 65 Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 analog i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 ZPO. Beschluss . Der Streitwert wird endgültig auf 15 000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Das Gericht schätzt den Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkung nach Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 15 000 Euro. Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird damit gegenstandslos. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000664