(hier in der Variante des relativen Werbeverbots gemäß S. 2 und 3) bzw. des § 10 Abs. 2 S. 1 HWG (welches für die hiesige Konstellation dem des Betäubungsmittelrechts entspricht; vgl. BeckOK
/Bohnen, 20. Ed. 15.9.2023,
18) liegt nicht vor. Allerdings handelt es sich auch insoweit um eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG. Auch richtet sich die Norm gegen jedermann (Spickhoff/Malek, 4. Aufl. 2022,
3; Körner/Patzak/Volkmer/Patzak § 29 Teil 18 Rn. 7; Weber/Kornprobst/Maier § 14 Rn. 10 unter Berufung auf LG Karlsruhe StV
4; Weber/Kornprobst /Maier § 14 Rn. 11; Körner/Patzak/Volkmer/ Patzak , § 29 Rn. 7). Für Letzteres ist Voraussetzung, dass auf die Bereitschaft und Möglichkeit hingewiesen wird, die fraglichen Betäubungsmittel zu liefern (vgl. MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl. 2022,
1323) Dafür genügt es nicht, dass die Beklagte medizinisches Cannabis als Behandlungsmethode anpreist – was sie allerdings tut, unter anderem mit Angaben wie "…" (vgl. Anlage K 10 zur Replik). Durch die Vermittlung an Ärzte, die wiederum erst eine Verschreibung vornehmen müssen, fehlt es an dem erforderlichen Hinweis auf die konkrete Bereitschaft und Möglichkeit, medizinisches Cannabis zu liefern und damit an der erforderlichen Absatzförderungsabsicht. Zumindest lässt sich diese nicht feststellen. Dass aus dem Werbeauftritt der Beklagten folgt, dass es vermehrt zur Verschreibung von medizinischem Cannabis kommt, welches von den Patienten dann eingelöst wird, wodurch vermehrt medizinisches Cannabis abgesetzt wird, genügt nicht. Dabei handelt es sich um einen mittelbaren Effekt des Verhaltens der Beklagten, der vom Schutzzweck des Werbeverbots nicht umfasst ist. e) Klageantrag zu 2. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der für die durch die Abmahnung vom 24.04.2023 (Anlage K8) entstandenen Kosten aus § 13 Abs. 3 UWG. Die vom Kläger geltend gemachte Höhe von 375,50 €, die vom Kläger minutiös dargelegt und von der Beklagten lediglich pauschal bestritten ist, erscheint angemessen (§ 287 ZPO). Dass sich die Abmahnung im Umfang der Klageabweisung als unberechtigt erwiesen hat, lässt die Höhe des Ersatzanspruchs angesichts von dessen moderater Bemessung unberührt. Prozesszinsen sind nach §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB ab dem 22.08.2023 als dem auf die Zustellung der Klageschrift folgenden Tag geschuldet. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. II. Die Streitwertfestung hat ihre Grundlage in § 51 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250000673
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