Leitsatz 1. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung der Zuständigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 4
liegen nicht vor, wenn ein anderes als das Ausgangsgericht ein Vorprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2
an ein anderes Amtsgericht nach § 3
verweist. 2. Wird ein Amtsgericht um Vorprüfung nach § 166 Abs. 2
ersucht, obwohl es weder das Ausgangsgericht ist noch das Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt in seinem Zuständigkeitsbereich hat, kann es das Verfahren nicht nach § 3
verweisen. Verfahrensgang vorgehend AG Dieburg,
ausgesprochen hat, wird aufgehoben. Das Amtsgericht Dieburg hat den auf den
ergebe sich eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, an dem die Vormundschaft ausgeübt werde. Das Amtsgericht hat eine Einwohnermeldeamtsauskunft eingeholt, die Vormundin hat die Anschrift der Familienwohngruppe mitgeteilt. Die Auskunft und das Schreiben der Vormundin werden wegen einer Auskunftssperre in einer gesonderten Akte geführt. Nach Anhörung der Kindeseltern hat das Amtsgericht - Familiengericht - Dieburg mit Beschluss vom
enthält, sondern als Anregung zur Einleitung eines unselbständigen Über- bzw. Vorprüfungsverfahrens nach § 166 Abs. 2
zu behandeln sei, in dem zunächst darüber befunden werden muss, ob ein Abänderungsverfahren nach § 166 Abs. 1
geführt werden soll. Mit diesem Über- bzw. Vorprüfungsverfahren habe sich das Ausgangsgericht, das Amtsgericht Offenburg, zu befassen. Nach Auffassung des Amtsgerichts Kehl hätte das - unstreitig nicht örtlich zuständige - Amtsgericht Dieburg die Einleitung eines Über- bzw. Vorprüfungsverfahrens mangels örtlicher Zuständigkeit ablehnen und die Kindeseltern hiervon unterrichten müssen (§ 24 Abs. 2
) oder bzw. ggf. und gleichzeitig das Ersuchen an das Amtsgericht Offenburg weiterleiten müssen. Alternativ hätte auch eine formlose Weiterleitung an das Amtsgericht Kehl erfolgen können. Insofern sei die Verweisung objektiv willkürlich und nicht wirksam. Nach Auffassung des Amtsgerichts Kehl kommt auch ein Zuständigkeitsersuchen nach § 5
nicht in Betracht, weil der allein in Betracht kommende Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 4
nicht gegeben ist. Es reiche dafür nicht aus, dass eines von zwei über die Zuständigkeit streitenden Gerichten ein drittes Gericht für zuständig hält. Die daraufhin durch das Amtsgericht Dieburg angestrebte Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Offenburg hat dieses unter Verweisung auf den bestehenden Zuständigkeitsstreit abgelehnt. Das Amtsgericht Dieburg hat dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main daraufhin die Akte unter Berufung auf § 5 Abs. 1 Nr. 4
zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. II. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 5 Abs. 1
ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden § 5 Abs. 1 Nr. 4
nicht vorliegen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4
wird nach § 5
das zuständige Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Nach dem Wortlaut der Vorschrift würde sie schon nicht greifen, wenn der Auffassung des Amtsgerichts Kehl zu folgen ist, dass das Über- bzw. Vorprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2
Teil des Ausgangsverfahrens und dadurch eine örtliche Zuständigkeit des Ausgangsgerichts begründet ist. Dann wären weder das Amtsgericht Dieburg noch das Amtsgericht Kehl zuständig. Ob für das Über- bzw. Vorprüfungsverfahren das Ausgangsgericht örtlich zuständig ist, ist allerdings streitig. Nach einer Ansicht ist das Über- bzw. Vorprüfungsverfahren durch das Ausgangsgericht durchzuführen und Teil des Ausgangsverfahrens (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, 7. Aufl. 2022,
5, beck-online; zu § 166 Abs. 3
OLG Schleswig, Beschluss vom
ist bei dem neu zuständigen Gericht anzuregen, ein Abänderungsverfahren einzuleiten oder das Verfahren nach § 4
abzugeben (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, 7. Aufl. 2022,
5, beck-online; zu § 166 Abs. 3
Anregung eines Kinderschutzverfahrens: OLG Schleswig, Beschluss vom 22. Juli 2024 - 8F AR 5/24 -, Rn. 23, juris). Nach anderer Ansicht ist das Über- bzw. Vorprüfungsverfahren ein Vorprüfungsverfahren, das in der Akte des Ausgangsverfahrens durchgeführt wird, für das sich die örtliche Zuständigkeit aber nach § 152
richtet; ggf. kann das Überprüfungsverfahren entsprechend § 3
an das nach § 152
zuständige Gericht verwiesen werden (vgl. MüKoFamFG/Heilmann, 4. Aufl. 2025,
21, beck-online; Prütting/Helms/Hammer,
, 6. Auflage 2023, § 166
, Rn. 17). Nach der zuerst genannten Ansicht wären weder das Amtsgericht Dieburg noch das Amtsgericht Kehl, nach der zuletzt genannten Ansicht das Amtsgericht Kehl für das Über- bzw. Vorprüfungsverfahren örtlich zuständig. Der Meinungsstreit braucht vorliegend jedoch nicht entschieden zu werden, weil § 5 Abs. 1 Nr. 4
nur greift, wenn ein Kompetenzkonflikt zwischen verschiedenen Gerichten in einer bereits anhängigen Sache besteht (vgl. BeckOK
/Perleberg-Kölbel, 53. Ed. 1.3.2025,
8, beck-online; Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023,
24, beck-online). Für den von § 5 Abs. 1 Nr. 4
erfassten negativen Kompetenzkonflikt ist es erforderlich, dass alle als zuständig in Betracht kommenden Gerichte, bei denen die Sache anhängig ist, die Zuständigkeit ablehnen (vgl. MüKoFamFG/Pabst, 4. Aufl. 2025,
12, beck-online). Es genügt nicht, dass eines von zwei sich streitenden Gerichten ein drittes Gericht für zuständig erachtet, zum Begriff des Zuständigkeitsstreites gehört, dass von den beteiligten Gerichten mindestens zwei wissen, dass das jeweils andere mit der gleichen Angelegenheit befasst ist und dass jedes das andere für zuständig hält (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2020 - II-2 SAF 8/20 -, Rn. 6, juris; MüKoFamFG/Pabst, 4. Aufl. 2025,
11, beck-online; Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023,
23, beck-online). Nach diesen Maßstäben ist vorliegend kein negativer Kompetenzkonflikt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 4
gegeben (abweichend die Konstellation OLG Schleswig, Beschluss vom
durchzuführen, kein solches Verfahren anhängig geworden. Das Ausgangsverfahren wird beim Amtsgericht Offenburg geführt. Das Über- bzw. Vorprüfungsverfahrens ist - je nach vertretener Auffassung - entweder vollständig beim Amtsgericht Offenburg zu führen oder kann durch das Amtsgericht Offenburg an das Amtsgericht Kehl abgegeben oder verwiesen werden. Keinesfalls kann ein weiteres Über- bzw. Vorprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2
beim Amtsgericht Dieburg anhängig werden. Es handelt sich bei dem Amtsgericht Dieburg daher weder um ein Gericht, dessen Zuständigkeit in Betracht kommt, noch halten sich das Amtsgericht Dieburg und das Amtsgericht Kehl gegenseitig für zuständig. Die Unzuständigkeit des Amtsgerichts Dieburg ist unstreitig, das Amtsgericht Kehl geht von einer Zuständigkeit des Amtsgerichts Offenburg aus. Zur Klarstellung ist der Beschluss des Amtsgerichts Dieburg vom 7. April 2025 aufzuheben, weil ihm die eigentlich in § 3 Abs. 3 Satz 2
vorgesehene Bindungswirkung fehlt. Für den Ausspruch einer Verweisung durch das Amtsgericht Dieburg fehlte es vorliegend an jeglicher rechtlicher Grundlage und er ist offensichtlich unhaltbar (vgl. zu den Voraussetzungen einer mangelnden Bindung des Verweisungsbeschlusses OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2024 - 9 AR 1/24 (SA F) -, Rn. 10, juris; KG Berlin, Beschluss vom 30. August 2013 - 18 AR 57/13 -, Rn. 5, juris; MüKoFamFG/Pabst, 4. Aufl. 2025,
20, beck-online). Denn durch die bei einem keinesfalls örtlich zuständigen Gericht eingereichte Anregung, ein Über- bzw. Vorprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2
einzuleiten, wird keine Anhängigkeit eines solchen Verfahrens oder eines Abänderungsverfahrens begründet. Es handelt sich lediglich um eine Anregung im Sinne des § 24 Abs. 1
. Die Anhängigkeit eines Verfahrens ist aber Voraussetzung für den Ausspruch einer Verweisung nach § 3
(vgl. Prütting/Helms/Prütting,
, 6. Auflage 2023, § 3
, Rn. 11). Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht Dieburg gehalten ist, das Amtsgericht Offenburg über die Aufhebung des Beschlusses vom
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